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121 Regelungsvorhaben zur Suche nach »"GewO"« gefunden

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Gefundene Regelungsvorhaben (121)

    • Angegeben von: LÖWEN ENTERTAINMENT GmbH am 28.06.2024
    • Beschreibung: Die Rechtsgrundlagen aus §§ 33 ff. GewO bilden die Grundlage für die zugelassene gewerbliche Tätigkeit „gewerbliches Automatenspiel“. Grundlage für eine qualitative und nachfrageorientierte gerätebezogene Regulierung in der SpielV sollten auch die hier hinterlegten gesetzlichen Rahmenbedingungen sein. § 33c GewO enthält die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufstellerlaubnis. Zur Stärkung des bestehenden Spieler- und Jugendschutzniveaus sollten die qualitativen Berufszugangsvoraussetzungen ergänzt werden. Dies könnte durch eine Prüfungspflicht im Rahmen des Unterrichtungsnachweises (vgl. § 29 Abs. 4 GlüStV 2021) erfolgen. § 33f GewO schafft die Ermächtigungsgrundlage für das BMWK zur Durchführung der §§ 33c, 33d, 33e und 33i GewO eine entsprechende Rechtsverordnung zu erlassen.
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Angegeben von: Merkur.com AG am 24.06.2024
    • Beschreibung: Die gewerberechtlichen Rechtsgrundlagen (§§ 33 ff. GewO) sind das Fundament der zugelassenen gewerblichen Tätigkeit „Gewerbliches Automatenspiel“. § 33c GewO beinhaltet die Voraussetzungen der Aufstellerlaubnis. Zur weiteren Stärkung des bestehenden Niveaus des Spieler- und Jugendschutzes sollten die qualitativen Voraussetzungen für den Berufszugang z.B. durch eine Prüfpflicht im Rahmen des Unterrichtungsnachweises ergänzt werden (vgl. § 29 Abs. 4 GlüStV 2021). § 33f GewO verankert die Ermächtigungsgrundlage für das BMWK, zur Durchführung der §§ 33c, 33d, 33e und 33i GewO eine Rechtsverordnung zu erlassen. Die hinterlegten gesetzlichen Bedingungen müssen die Grundlage für eine auf qualitativen Voraussetzungen basierende und nachfragegerechte gerätebezogene Regulierung in der SpielV bilden.
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Angegeben von: Verband der Deutschen Automatenindustrie e.V. am 20.06.2024
    • Beschreibung: Die gewerberechtlichen Rechtsgrundlagen (§§ 33ff. GewO) sind das Fundament der zugelassenen gewerblichen Tätigkeit „Gewerbliches Automatenspiel“. § 33c GewO beinhaltet die Voraussetzungen der Aufstellerlaubnis. Zur weiteren Stärkung des bestehenden Niveaus des Spieler- und Jugendschutzes sollten die qualitativen Voraussetzungen für den Berufszugang z.B. durch eine Prüfpflicht im Rahmen des Unterrichtungsnachweises ergänzt werden (vgl. § 29 Abs. 4 GlüStV 2021). § 33f GewO verankert die Ermächtigungsgrundlage für das BMWK zur Durchführung der §§ 33c, 33d, 33e und 33i GewO eine Rechtsverordnung zu erlassen. Die hinterlegten gesetzlichen Bedingungen müssen die Grundlage für eine auf qualitative Voraussetzungen basierende und nachfragegerechte gerätebezogene Regulierung in der SpielV bilden.
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
      ...besitzen (§ 34c Abs. 2 Nr. 1 GewO), nicht in geordneten Vermögensverhältnissen..., ...leben (§ 34c Abs. 2 Nr. 2 GewO) oder keine Berufshaftpflichtversicherung..., ...haben (§ 34c Abs. 2 Nr. 3 GewO). Erst im Jahr 2018 wurde § 34c Abs. 2a GewO eingefügt, der die hier..., ...Wohnimmobilienverwalter nach § 34c Absatz 2a GewO. Die übrigen Regelungsinhalte..., ...Weiterbildungspflicht nach § 34c Abs. 2a GewO wurde erst 2018 eingeführt..., ...Weiterbildungspflicht nach § 34c Abs. 2a GewO a) Weiterbildung als integraler..., ...eine Erlaubnis nach § 34c GewO erforderlich. Diese wird..., ...ist wesentlich. Nach § 35 GewO kann die Ausübung eines..., ...Versicherungsvermittler (§ 34d GewO). Eine Gleichbehandlung..., ...Weiterbildungspflicht nach § 34c GewO die kontinuierliche Aktualisierung..., ...Weiterbildungspflicht nach § 34c Abs. 2a GewO stellt kein bürokratisches...
    • Angegeben von: Bundesverband Automatenunternehmen e.V. am 18.06.2024
    • Beschreibung: Die gewerberechtlichen Rechtsgrundlagen (§§ 33ff. GewO) sind das Fundament der zugelassenen gewerblichen Tätigkeit „Gewerbliches Automatenspiel“. § 33c GewO beinhaltet die Voraussetzungen der Aufstellerlaubnis. Zur weiteren Stärkung des bestehenden Niveaus des Spieler- und Jugendschutzes sollten die qualitativen Voraussetzungen für den Berufszugang z.B. durch eine Prüfpflicht im Rahmen des Unterrichtungsnachweises ergänzt werden (vgl. § 29 Abs. 4 GlüStV 2021). § 33f GewO verankert die Ermächtigungsgrundlage für das BMWK zur Durchführung der §§ 33c, 33d, 33e und 33i GewO eine Rechtsverordnung zu erlassen. Die hinterlegten gesetzlichen Bedingungen müssen die Grundlage für eine auf qualitative Voraussetzungen basierende und nachfragegerechte gerätebezogene Regulierung in der SpielV bilden.
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Angegeben von: AWI Automaten-Wirtschaftsverbände-Info GmbH am 25.06.2024
    • Beschreibung: Die gewerberechtl. Rechtsgrundlagen sind das Fundament der zugelassenen gewerblichen Tätigkeit "Gewerbliches Automatenspiel“. § 33c GewO beinhaltet die Voraussetzungen der Aufstellerlaubnis. Zur weiteren Stärkung des bestehenden Niveaus des Spieler- und Jugendschutzes sollten die qualitativen Voraussetzungen für den Berufszugang z.B. durch eine Prüfpflicht im Rahmen des Unterrichtungsnachweises ergänzt werden (vgl. § 29 Abs. 4 GlüStV 2021). § 33f GewO verankert die Ermächtigungsgrundlage für das BMWK zur Durchführung der §§ 33c, 33d, 33e und 33i GewO eine Rechtsverordnung zu erlassen. Die hinterlegten gesetzlichen Bedingungen müssen die Grundlage für eine auf qualitativen Voraussetzungen basierende und nachfragegerechte gerätebezogene Regulierung in der SpielV bilden.
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
      ...Vermittler in § 34d Abs. 8 Nr. 2 GewO Die Bausparkassenverbände..., ... des § 34d Abs. 8 Nr. 2 GewO aufgrund einer von der ..., ...Regelung in § 34d Abs. 8 Nr. 2 GewO (dazu unter II.). Zudem..., ... des § 34d Abs. 8 Nr. 2 GewO für Bestandsschutzregelungen..., ... nach § 34i GewO, jedoch meist keine zusätzliche..., ... 8 Nr. 2 GewO darauf vertraut, dass sie..., ...Erlaubnisurkunde nach § 34c GewO oder nach § 34i GewO vorlegt..., ...sich etwa in § 156 Abs. 2 GewO oder § 160 Abs. 3 GewO...., ...re. Sp.; Landmann/Rohmer GewO/Schönleiter, GewO § 34d..., .... 9 Satz 3 GewO für gebundene Vermittler nach § 34d Abs. 7 GewO eine im Umfang deutlich..., ... § 34d Abs. 6 GewO möglichst bürokratiearm..., ...Erlaubnisurkunde nach § 34c Abs. 1 GewO (künftig § 34k Abs. 1 GewO..., ...oder nach § 34i Abs. 1 GewO vorlegt (dazu unter 2.)..., .... 8 Nr. 2 GewO keine Anwendung finde. ..., ...Erlaubnisurkunde nach § 34c Abs. 1 GewO (künftig § 34k Abs. 1 GewO..., ... in § 156 Abs. 2 Satz 1 GewO sowie § 160 Abs. 3 GewO..., ... § 34d Abs. 6 GewO deutlich bürokratieärmer..., .... 1 GewO-E) oder eine Erlaubnis ..., .... 1 GewO-E) als Darlehensvermittler...
    • Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
      ... des § 34d Abs. 8 Nr. 2 GewO aufgrund einer von der ..., ...Regelung in § 34d Abs. 8 Nr. 2 GewO (dazu unter II.). Zudem..., ... des § 34d Abs. 8 Nr. 2 GewO für Bestandsschutzregelungen..., ...re. Sp.; Landmann/Rohmer GewO/Schönleiter, GewO § 34d..., ... nach § 34i GewO, jedoch meist keine zusätzliche..., ...in § 34d Abs. 9 Nr. 2 GewO a.F. bzw. in § 34d Abs. 8 Nr. 2 GewO darauf vertraut, dass sie..., ...Erlaubnisurkunde nach § 34c GewO oder nach § 34i GewO vorlegt..., ...sich etwa in § 156 Abs. 2 GewO oder § 160 Abs. 3 GewO...., .... 9 Satz 3 GewO für gebundene Vermittler nach § 34d Abs. 7 GewO eine im Umfang deutlich..., ... § 34d Abs. 6 GewO möglichst bürokratiearm..., ...Erlaubnisurkunde nach § 34c Abs. 1 GewO (künftig § 34k Abs. 1 GewO..., ...oder nach § 34i Abs. 1 GewO vorlegt (dazu unter 2.)..., .... 8 Nr. 2 GewO keine Anwendung finde. ..., ...Erlaubnisurkunde nach § 34c Abs. 1 GewO (künftig § 34k Abs. 1 GewO..., ... in § 156 Abs. 2 Satz 1 GewO sowie § 160 Abs. 3 GewO..., ... § 34d Abs. 6 GewO deutlich bürokratieärmer..., .... 1 GewO-E) oder eine Erlaubnis ..., .... 1 GewO-E) als Darlehensvermittler...
    • Angegeben von: AfW Bundesverband Finanzdienstleistung e.V. am 05.12.2025
    • Beschreibung: Es geht um die Aufhebung von Ausnahmen für Bausparkassenvermittlerinnen und -vermittler im Rahmen eines Kollektivvertrages und die Streichung der Ausnahme für Gewerbetreibende Zusatzleistungen zur Lieferung von Waren etc. Restschuldversicherungen zu vermitteln, sodass sie zukünftig von der Regulierung der Versicherungsvermittlung erfasst sind. (§ 34d GewO) Außerdem geht es um die Aufsicht zur Einhaltung der Verordnung (EU) 2022/2554 (DORA) durch die jeweils zuständige IHK. Es sollte eine bundesweite Zentralstelle geschaffen werden.
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. Referentenentwurf (BMWE): Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung (Vorgang) [alle RV hierzu]
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Stellungnahmen/Gutachten (1):
    • Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
      ...Gesetzes zur Änderung der GewO Wir bedanken uns für die..., ...EU-Richtlinie. § 34d Abs. 8 GewO Der AfW begrüßt, dass ..., ...Level-Playing-Fields bei. § 34d Abs. 13 GewO Kritisch sehen wir, dass...
    • Angegeben von: Die Deutsche Automatenwirtschaft e.V. am 25.06.2024
    • Beschreibung: Die gewerberechtlichen Rechtsgrundlagen (§§ 33ff. GewO) sind das Fundament der zugelassenen gewerblichen Tätigkeit „Gewerbliches Automatenspiel“. § 33c GewO beinhaltet die Voraussetzungen der Aufstellerlaubnis. Zur weiteren Stärkung des bestehenden Niveaus des Spieler- und Jugendschutzes sollten die qualitativen Voraussetzungen für den Berufszugang z.B. durch eine Prüfpflicht im Rahmen des Unterrichtungsnachweises ergänzt werden (vgl. § 29 Abs. 4 GlüStV 2021). § 33f GewO verankert die Ermächtigungsgrundlage für das BMWK zur Durchführung der §§ 33c, 33d, 33e und 33i GewO eine Rechtsverordnung zu erlassen. Die hinterlegten gesetzlichen Bedingungen müssen die Grundlage für eine auf qualitativen Voraussetzungen basierende und nachfragegerechte gerätebezogene Regulierung in der SpielV bilden.
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
      ... 34d Abs.8, Nr. 2 u. 3 GewO). Besondere Bedeutung..., ...Die in § 34d Abs. 8 Nr. 3 GewO enthaltene Ausnahme von..., ... des § 34d Abs. 8 Nr. 3 GewO, die - bis auf kleine Veränderungen..., ... dem § 34d Abs. 9 Nr. 3 GewO a.F. entspricht, sieht ..., ...gemäß § 34d Abs. 8 Nr. 3 GewO erfüllt. Die Restschuldversicherung..., ...werden (vgl. Landmann/Rohmer GewO/Schönleiter, GewO § 34d..., ...Regelung in § 34d Abs. 8 Nr. 3 GewO wird das von der IDD verfolgte..., ... dem § 34d Abs. 9 Nr. 3 GewO a.F., ausgeführt hat, ..., ...Änderung der Gewerbeordnung (GewO) I. Vorbemerkung Der ..., ...Gesetzes zur Änderung der GewO vom 30. Juli 2025. Das..., ... nach § 34d Abs. 8 Nr.3 GewO. Der Referentenentwurf ..., ...Erlaubnis nach § 34d Abs. 6 GewO aus. II. Zusammenfassung..., ... des § 34d Abs. 8 Nr. 3 GewO erreichen. Der zusätzliche..., ...Registrierung nach § 34d Abs. 6 GewO geht über das oben genannte..., ...Erlaubnis nach § 34d Abs. 6 GewO auf die RSV ist unionsrechtskonform..., ...Erlaubnis nach § 34d Abs. 6 GewO für die RSV nutzbar zu ..., ...Vollerlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO beantragen müsste, nicht..., ...RSV (§ 34d Abs. 8 Nr. 3 GewO) droht den Verbraucherinnen..., ...die RSV über § 34d Abs. 6 GewO abgebildet werden. Die ..., ...Erlaubnis nach § 34d Abs. 6 GewO auf die RSV ist daher ...
    • Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
      ...34d Abs.8, Nr. 2 u. 3 GewO). Besondere Bedeutung..., ...Die in § 34d Abs. 8 Nr. 3 GewO enthaltene Ausnahme von..., ... des § 34d Abs. 8 Nr. 3 GewO, die - bis auf kleine Veränderungen..., ... dem § 34d Abs. 9 Nr. 3 GewO a.F. entspricht, sieht ..., ...gemäß § 34d Abs. 8 Nr. 3 GewO erfüllt. Die Restschuldversicherung..., ...werden (vgl. Landmann/Rohmer GewO/Schönleiter, GewO § 34d..., ...Regelung in § 34d Abs. 8 Nr. 3 GewO wird das von der IDD verfolgte..., ... dem § 34d Abs. 9 Nr. 3 GewO a.F., ausgeführt hat,..., ...Änderung der Gewerbeordnung (GewO) I. Vorbemerkung Der ..., ...Gesetzes zur Änderung der GewO vom 30. Juli 2025. Das..., ... nach § 34d Abs. 8 Nr.3 GewO. Der Referentenentwurf ..., ...Erlaubnis nach § 34d Abs. 6 GewO aus. 2/7 II. Zusammenfassung..., ... des § 34d Abs. 8 Nr. 3 GewO erreichen. Der zusätzliche..., ...Registrierung nach § 34d Abs. 6 GewO geht über das oben genannte..., ...Erlaubnis nach § 34d Abs. 6 GewO auf die RSV ist unionsrechtskonform..., ...Erlaubnis nach § 34d Abs. 6 GewO für die RSV nutzbar zu ..., ...Vollerlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO beantragen müsste, nicht..., ...RSV (§ 34d Abs. 8 Nr. 3 GewO) droht den Verbraucherinnen..., ...die RSV über § 34d Abs. 6 GewO abgebildet werden. Die..., ...Erlaubnis nach § 34d Abs. 6 GewO auf die RSV ist daher...
    • Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
      ...§ 34d Abs.8, Nr. 2 u. 3 GewO). Besondere Bedeutung ..., ...Die in § 34d Abs. 8 Nr. 3 GewO enthaltene Ausnahme von..., ... des § 34d Abs. 8 Nr. 3 GewO, die - bis auf kleine Veränderungen..., ... dem § 34d Abs. 9 Nr. 3 GewO a.F. entspricht, sieht ..., ...gemäß § 34d Abs. 8 Nr. 3 GewO erfüllt. Die Restschuldversicherung..., ...werden (vgl. Landmann/Rohmer GewO/Schönleiter, GewO § 34d..., ...Regelung in § 34d Abs. 8 Nr. 3 GewO wird das von der IDD verfolgte..., ... dem § 34d Abs. 9 Nr. 3 GewO a.F., ausgeführt hat, dass..., ...Ausnahmeregelung des § 34d Abs 8 Nr. 3 GewO erfüllt werden: - Produktakzessorietät...
    • Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
      ...Wohnimmobilienverwalter gemäß § 34c GewO tätig. Weitere Mitglieder..., ...Versicherungsvermittler nach § 34d GewO unterliegen weiterhin einer..., ...Weiterbildungsverpflichtung (§ 34d GewO i.V.m. VersVermV), was ...
    • Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
      ...-vermittler gemäß § 34i GewO in Verbindung mit der ImmVermV..., ...keine Erlaubnis nach § 34k GewO-neu benötigen. Dies betrifft..., ...Anforderungen des § 34k GewO-neu ausgenommen und müssen..., ... nach § 34k GewO-neu befreit. Folglich wären..., ...Sachkundeprüfung gemäß § 34k GewO-neu zu absolvieren. o ..., ...-vermittlern nach § 34f GewO vermitteln knapp 43% ebenfalls..., ...eine Erlaubnis nach § 34i GewO und wären somit von der..., ...Sachkundeprüfung nach § 34k GewO-neu befreit. Nach unserer..., ...Sachkundeprüfung nach § 34i GewO besitzen, ▪ gemäß § 34d GewO, die keine Versicherungsmaklerinnen..., ...die Erlaubnis nach § 34k GewO-neu noch rechtzeitig erteilt..., ...der Verordnung nach § 34l GewO-neu auf eine praktische..., ...Sachkundeprüfung nach § 34i GewO nach § 162 Abs. 6 GewO-neu..., ...Sachkundeprüfung nach § 34k GewO-neu befreien wird. Wir ..., ...des Abs. 6 in den § 34k GewO-neu zu überführen. Seit..., ...§ 34d, 34f, 34h und 34i GewO besitzen, keine erneute..., ...erfolgen muss (§ 162 Abs. 2 GewO-neu). Die Regelungen des § 34k GewO-neu treten zum 01. Januar..., ...eine Erlaubnis nach § 34c GewO besitzen. Vermittlerinnen..., ... zu § 34k Absatz 5 GewO: „Die Regelung zielt darauf...
    • Angegeben von: Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. am 20.01.2025
    • Beschreibung: Die EU-Kommission hat ein Vertragsverletzungsverfahren wegen nicht ordnungsgemäßer Umsetzung der IDD gegen Deutschland eingeleitet. Sie vertritt die Auffassung, dass § 34d Abs. 8 Nr. 2, 3 GewO nicht von Art. 1 Abs. 3 IDD gedeckt sind. Der GDV vertritt die Auffassung, dass die Regelungen nach Sinn und Zweck als richtlinienkonform angesehen werden können. Für den Fall einer Anpassung werden eine Übergangsregelung von zwei Jahren sowie Bestandsschutzregelungen gefordert.
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Stellungnahmen/Gutachten (1):
    • Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
      ...34d Abs. 8 Nrn. 2 und 3 GewO nicht von Art. 1 Abs...., ...34d Abs. 8 Nrn. 2 und 3 GewO als richtlinienkonforme..., ...gemäß § 34d Abs. 8 Nrn. 2 GewO beträfe die Vermittlung..., ...gemäß § 34d Abs. 8 Nrn. 3 GewO wäre vor allem die Vermittlung..., ...Immobiliardarlehensvermittler gemäß § 34i GewO. 2. Richtlinienkonformität..., ...Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO sind, • nach § 34d Abs. 6 GewO von der Erlaubnispflicht..., ... S. 1 Nr. 1 oder Abs. 8 GewO nicht der Erlaubnispflicht..., ...§ 34d Abs. 7 S. 1 Nr. 1 GewO in Betracht kommen. Ob..., ...len (§ 34d Abs. 9 S. 3 GewO). Die Haftung übernehmenden..., ...34d Abs. 8 Nrn. 2 und 3 GewO künftig entfallen, müsste..., ...34d Abs. 9 Nrn. 2 und 3 GewO a. F. bzw. in § 34d Abs. 8 Nrn. 2 und 3 GewO vertrauen konnten, sollten..., ...157 Abs. 3 und 160 Abs. 3 GewO. Darüber hinaus sollte..., ...Erlaubnisurkunde nach §§ 34c ff. GewO, nachweisen kann. Entsprechende..., ... etwa in § 156 Abs. 2 GewO oder § 160 Abs. 3 GewO....
    • Angegeben von: Die Deutsche Kreditwirtschaft am 25.06.2024
    • Beschreibung: Konkretisierung des Tatbestands des qualifizierten Kryptoverwahrgeschäfts und des kryptografischen Instruments in Bezug auf Finanzinstrumente nach WpHG; Aufnahme von Regelungen zur Abgrenzung der Erlaubnistatbestände des Kryptoverwahrgeschäfts und Depotgeschäfts; Vermeidung doppelter Aufsicht durch BaFin und Gewerbeaufsicht für Versicherungsvermittler in Kreditinstituten in GewO; Anpassung diverser Vorschriften im geplanten KMAG zur Umsetzung der MiCAR, DORA und KryptowertetransferVO , insbesondere Übergangsvorschriften; Anpassung von Definitionen und Klarstellung des Begriffs "Korrespondenzbeziehung" im GWG
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. BR-Drs. 670/23 (Vorgang) [alle RV hierzu]
        Entwurf eines Gesetzes über die Digitalisierung des Finanzmarktes (Finanzmarktdigitalisierungsgesetz - FinmadiG)
      2. BT-Drs. 20/10280 (Vorgang) [alle RV hierzu]
        Entwurf eines Gesetzes über die Digitalisierung des Finanzmarktes (Finanzmarktdigitalisierungsgesetz - FinmadiG)
    • Betroffene Bundesgesetze (3):
    • Stellungnahmen/Gutachten (1):
    • Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
      ...Artikel 9: Gewerbeordnung (GewO-RegE) Klarstellung des § 34d Absatz 13 GewO-RegE in Bezug auf die Zuständigkeiten..., ...Zuständigkeitsregelung in § 34d Absatz 13 GewO-RegE legt fest, dass die..., ... Absatz 1 oder Absatz 2 GewO das Gewerbe eines Versicherungsvermittlers..., ...KWG-RegE und § 34d Absatz 13 GewO- RegE kommen. Folglich..., ...Aufsichtssysteme des KWG und der GewO in Bezug auf die Vorgaben..., ...daher für § 34d Absatz 13 GewO-RegE folgende Klarstellung...
    • Angegeben von: Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e.V. (BVR) am 24.06.2024
    • Beschreibung: Konkretisierung des Tatbestands des qualifizierten Kryptoverwahrgeschäfts und des kryptografischen Instruments in Bezug auf Finanzinstrumente nach WpHG; Aufnahme von Regelungen zur Abgrenzung der Erlaubnistatbestände des Kryptoverwahrgeschäfts und Depotgeschäfts; Vermeidung doppelter Aufsicht durch BaFin und Gewerbeaufsicht für Versicherungsvermittler in Kreditinstituten in GewO; Anpassung diverser Vorschriften im geplanten KMAG zur Umsetzung der MiCAR, DORA und KryptowertetransferVO , insbesondere Übergangsvorschriften; Anpassung von Definitionen und Klarstellung des Begriffs "Korrespondenzbeziehung" im GWG
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. BR-Drs. 670/23 (Vorgang) [alle RV hierzu]
        Entwurf eines Gesetzes über die Digitalisierung des Finanzmarktes (Finanzmarktdigitalisierungsgesetz - FinmadiG)
      2. BT-Drs. 20/10280 (Vorgang) [alle RV hierzu]
        Entwurf eines Gesetzes über die Digitalisierung des Finanzmarktes (Finanzmarktdigitalisierungsgesetz - FinmadiG)
    • Betroffene Bundesgesetze (3):
    • Stellungnahmen/Gutachten (1):
    • Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
      ...Artikel 9: Gewerbeordnung (GewO-RegE) Klarstellung des § 34d Absatz 13 GewO-RegE in Bezug auf die Zuständigkeiten..., ...Zuständigkeitsregelung in § 34d Absatz 13 GewO-RegE legt fest, dass die..., ... Absatz 1 oder Absatz 2 GewO das Gewerbe eines Versicherungsvermittlers..., ...Aufsichtssysteme des KWG und der GewO in Bezug auf die Vorgaben..., ...daher für § 34d Absatz 13 GewO-RegE folgende Klarstellung...
    • Angegeben von: Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands e.V. am 28.06.2024
    • Beschreibung: Konkretisierung des Tatbestands des qualifizierten Kryptoverwahrgeschäfts und des kryptografischen Instruments in Bezug auf Finanzinstrumente nach WpHG; Aufnahme von Regelungen zur Abgrenzung der Erlaubnistatbestände des Kryptoverwahrgeschäfts und Depotgeschäfts; Vermeidung doppelter Aufsicht durch BaFin und Gewerbeaufsicht für Versicherungsvermittler in Kreditinstituten in GewO; Anpassung diverser Vorschriften im geplanten KMAG zur Umsetzung der MiCAR, DORA und KryptowertetransferVO , insbesondere Übergangsvorschriften; Anpassung von Definitionen und Klarstellung des Begriffs "Korrespondenzbeziehung" im GWG
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. BR-Drs. 670/23 (Vorgang) [alle RV hierzu]
        Entwurf eines Gesetzes über die Digitalisierung des Finanzmarktes (Finanzmarktdigitalisierungsgesetz - FinmadiG)
      2. BT-Drs. 20/10280 (Vorgang) [alle RV hierzu]
        Entwurf eines Gesetzes über die Digitalisierung des Finanzmarktes (Finanzmarktdigitalisierungsgesetz - FinmadiG)
    • Betroffene Bundesgesetze (3):
    • Stellungnahmen/Gutachten (2):
    • Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
      ...Artikel 9: Gewerbeordnung (GewO-RegE) Klarstellung des § 34d Absatz 13 GewO-RegE in Bezug auf die Zuständigkeiten..., ...Zuständigkeitsregelung in § 34d Absatz 13 GewO-RegE legt fest, dass die..., ... Absatz 1 oder Absatz 2 GewO das Gewerbe eines Versicherungsvermittlers..., ...Aufsichtssysteme des KWG und der GewO in Bezug auf die Vorgaben..., ...daher für § 34d Absatz 13 GewO-RegE folgende Klarstellung...
    • Angegeben von: Deutscher Sparkassen- und Giroverband e.V. am 25.06.2024
    • Beschreibung: Konkretisierung des Tatbestands des qualifizierten Kryptoverwahrgeschäfts und des kryptografischen Instruments in Bezug auf Finanzinstrumente nach WpHG; Aufnahme von Regelungen zur Abgrenzung der Erlaubnistatbestände des Kryptoverwahrgeschäfts und Depotgeschäfts; Vermeidung doppelter Aufsicht durch BaFin und Gewerbeaufsicht für Versicherungsvermittler in Kreditinstituten in GewO; Anpassung diverser Vorschriften im geplanten KMAG zur Umsetzung der MiCAR, DORA und KryptowertetransferVO , insbesondere Übergangsvorschriften; Anpassung von Definitionen und Klarstellung des Begriffs "Korrespondenzbeziehung" im GWG
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. BR-Drs. 670/23 (Vorgang) [alle RV hierzu]
        Entwurf eines Gesetzes über die Digitalisierung des Finanzmarktes (Finanzmarktdigitalisierungsgesetz - FinmadiG)
      2. BT-Drs. 20/10280 (Vorgang) [alle RV hierzu]
        Entwurf eines Gesetzes über die Digitalisierung des Finanzmarktes (Finanzmarktdigitalisierungsgesetz - FinmadiG)
    • Betroffene Bundesgesetze (3):
    • Stellungnahmen/Gutachten (1):
    • Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
      ...Artikel 9: Gewerbeordnung (GewO-RegE) Klarstellung des § 34d Absatz 13 GewO-RegE in Bezug auf die Zuständigkeiten..., ...Zuständigkeitsregelung in § 34d Absatz 13 GewO-RegE legt fest, dass die..., ... Absatz 1 oder Absatz 2 GewO das Gewerbe eines Versicherungsvermittlers..., ...KWG-RegE und § 34d Absatz 13 GewO- RegE kommen. Folglich..., ...Aufsichtssysteme des KWG und der GewO in Bezug auf die Vorgaben..., ...daher für § 34d Absatz 13 GewO-RegE folgende Klarstellung...
    • Angegeben von: Bundesverband deutscher Banken e.V. am 19.06.2024
    • Beschreibung: Konkretisierung des Tatbestands des qualifizierten Kryptoverwahrgeschäfts und des kryptografischen Instruments in Bezug auf Finanzinstrumente nach WpHG; Aufnahme von Regelungen zur Abgrenzung der Erlaubnistatbestände des Kryptoverwahrgeschäfts und Depotgeschäfts; Vermeidung doppelter Aufsicht durch BaFin und Gewerbeaufsicht für Versicherungsvermittler in Kreditinstituten in GewO; Anpassung diverser Vorschriften im geplanten KMAG zur Umsetzung der MiCAR, DORA und KryptowertetransferVO , insbesondere Übergangsvorschriften; Anpassung von Definitionen und Klarstellung des Begriffs "Korrespondenzbeziehung" im GWG.
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. BR-Drs. 670/23 (Vorgang) [alle RV hierzu]
        Entwurf eines Gesetzes über die Digitalisierung des Finanzmarktes (Finanzmarktdigitalisierungsgesetz - FinmadiG)
      2. BT-Drs. 20/10280 (Vorgang) [alle RV hierzu]
        Entwurf eines Gesetzes über die Digitalisierung des Finanzmarktes (Finanzmarktdigitalisierungsgesetz - FinmadiG)
    • Betroffene Bundesgesetze (3):
    • Stellungnahmen/Gutachten (1):
    • Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
      ...Artikel 9: Gewerbeordnung (GewO-RegE) Klarstellung des § 34d Absatz 13 GewO-RegE in Bezug auf die Zuständigkeiten..., ...Zuständigkeitsregelung in § 34d Absatz 13 GewO-RegE legt fest, dass die..., ... Absatz 1 oder Absatz 2 GewO das Gewerbe eines Versicherungsvermittlers..., ...Aufsichtssysteme des KWG und der GewO in Bezug auf die Vorgaben..., ...daher für § 34d Absatz 13 GewO-RegE folgende Klarstellung...
    • Angegeben von: Verband deutscher Pfandbriefbanken (vdp) e. V. am 17.06.2024
    • Beschreibung: Konkretisierung des Tatbestands des qualifizierten Kryptoverwahrgeschäfts und des kryptografischen Instruments in Bezug auf Finanzinstrumente nach WpHG; Aufnahme von Regelungen zur Abgrenzung der Erlaubnistatbestände des Kryptoverwahrgeschäfts und Depotgeschäfts; Vermeidung doppelter Aufsicht durch BaFin und Gewerbeaufsicht für Versicherungsvermittler in Kreditinstituten in GewO; Anpassung diverser Vorschriften im geplanten KMAG zur Umsetzung der MiCAR, DORA und KryptowertetransferVO , insbesondere Übergangsvorschriften; Anpassung von Definitionen und Klarstellung des Begriffs "Korrespondenzbeziehung" im GWG
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. BR-Drs. 670/23 (Vorgang) [alle RV hierzu]
        Entwurf eines Gesetzes über die Digitalisierung des Finanzmarktes (Finanzmarktdigitalisierungsgesetz - FinmadiG)
      2. BT-Drs. 20/10280 (Vorgang) [alle RV hierzu]
        Entwurf eines Gesetzes über die Digitalisierung des Finanzmarktes (Finanzmarktdigitalisierungsgesetz - FinmadiG)
    • Betroffene Bundesgesetze (3):
    • Stellungnahmen/Gutachten (1):
    • Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
      ...Artikel 9: Gewerbeordnung (GewO-RegE) Klarstellung des § 34d Absatz 13 GewO-RegE in Bezug auf die Zuständigkeiten..., ...Zuständigkeitsregelung in § 34d Absatz 13 GewO-RegE legt fest, dass die..., ... Absatz 1 oder Absatz 2 GewO das Gewerbe eines Versicherungsvermittlers..., ...Aufsichtssysteme des KWG und der GewO in Bezug auf die Vorgaben..., ...daher für § 34d Absatz 13 GewO-RegE folgende Klarstellung...
    • Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
      ...erlaubnispflichtig nach § 34k GewO-E sein. Ausnahme von..., ...verhältnismäßig. § 34k GewO-E differenziert anwenden..., ...gestalten Gem. § 34k Abs. 1 GewO-E bedürfen darlehensvermittelnde..., .... § 34k Abs. 4 Nr. 3 GewO-E. Handelsvertreterinnen..., ...Ermächtigung in § 34k Abs. 5 GewO-E die Anforderungen an ..., ...deutsche Gesetzgeber in der GewO-E nutzen – insbesondere...
    • Angegeben von: Securitas Holding GmbH am 25.06.2024
    • Beschreibung: Die gegenwärtige Rechtslage oder zumindest die gelebte Verwaltungspraxis steht einer Einstellung von Zugewanderten im Sicherheitsgewerbe entgegen. Nach Ansicht von Securitas Deutschland bedarf es einer Überprüfung, Konkretisierung und ggf. Vereinheitlichung des Verwaltungshandelns in kommunaler Zuständigkeit bei der Überprüfung der Zuverlässigkeit von einzustellenden Mitarbeitenden im Sicherheitsgewerbe nach Maßgabe der §§ 34a GewO und 16 BewachV. So sich herausstellt, dass die geltende Rechtslage tatsächlich keine Möglichkeiten zur erfolgreichen Überprüfung der Zuverlässigkeit von Zugewanderten vorsieht, bedarf es einer Gesetzesänderung, die die Möglichkeit zur Feststellung der Zuverlässigkeit und somit deren Einstellung im Sicherheitsgewerbe schafft.
    • Betroffene Bundesgesetze (2):
    • Angegeben von: Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands e.V. am 28.06.2024
    • Beschreibung: Vorschläge zum Tatbestand des qualifizierten Kryptoverwahrgeschäfts und des kryptografischen Instruments und zur Abgrenzung der Erlaubnistatbestände des Kryptoverwahrgeschäfts, Anmerkungen zur doppelten Aufsicht durch BaFin und Gewerbeaufsicht für Versicherungsvermittler in Kreditinstituten in GewO; Sammlung von Anpassungsvorschlägen der MiCAR, DORA und KryptowertetransferVO zum neuen Kryptomärkteaufsichtsgesetz, insbesondere Übergangsvorschriften, Vorschläge zur Anpassung von Definitionen und Klarstellung "Korrespondenzbeziehung" im GWG; Berücksichtigung der Einbeziehung der dt. Förderbanken unter den vereinfachten IKT-Risikomanagementrahmen analog zu den in DORA referenzierten Regelungen für namentlich benannte Institute in EU 2013/36 (Artikel 2, Absatz 5), angepasst in EU 2019/878.
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. BT-Drs. 20/10280 (Vorgang) [alle RV hierzu]
        Entwurf eines Gesetzes über die Digitalisierung des Finanzmarktes (Finanzmarktdigitalisierungsgesetz - FinmadiG)
    • Betroffene Bundesgesetze (4):
    • Angegeben von: Verband der Deutschen Automatenindustrie e.V. am 20.06.2024
    • Beschreibung: Das terrestrische Automatenspiel in Deutschland unterliegt nicht dem Geldwäschegesetz (§ 2 Abs. 1 Nr. 15 Buchst. a) GWG). Bei Geldspielgeräten (nach § 33c GewO) gibt es aufgrund der gesetzlichen Vorgaben, der geringen Einsatzhöhe und der niedrigen Gewinnhöhe auf Spielerseite als dem regelungssystematischen Ansatzpunkt der Geldwäscheprävention nur ein sehr geringes Geldwäscherisiko. Die Automatenindustrie begrüßt die neue EU-Verordnung zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung, die in Art. 4 Abs. 1 weiterhin die Möglichkeit der Mitgliedstaaten beinhaltet, bestimmte Glücksspielsektoren auf der Grundlage einer Risikobewertung zu befreien. Auf EU-Ebene vermittelt EUROMAT zum Thema Geldwäsche gebündelt auch die Interessen des VDAI.
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Stellungnahmen/Gutachten (1):
    • Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
      ...Zeit sind gem. § 33e Abs.1 GewO untersagt. Die Vorschriften..., ...Zeit sind gem. § 33e Abs.1 GewO untersagt. Die Vorschriften..., ...Zeit sind gem. § 33e Abs.1 GewO untersagt. Die Vorschriften..., ...Zeit sind gem. § 33e Abs.1 GewO untersagt. Die Vorschriften..., ...Zeit sind gem. § 33e Abs.1 GewO untersagt. Die Vorschriften..., ...Zeit sind gem. § 33e Abs.1 GewO untersagt. Die Vorschriften...
    • Angegeben von: AWI Automaten-Wirtschaftsverbände-Info GmbH am 25.06.2024
    • Beschreibung: Das terrestrische Automatenspiel in Deutschland unterliegt nicht dem Geldwäschegesetz (§ 2 Abs. 1 Nr. 15 Buchst. a) GWG). Bei Geldspielgeräten (nach § 33c GewO) gibt es aufgrund der gesetzlichen Vorgaben, der geringen Einsatzhöhe und der niedrigen Gewinnhöhe auf Spielerseite als dem regelungssystematischen Ansatzpunkt der Geldwäscheprävention nur ein sehr geringes Geldwäscherisiko. Die AWI Automaten-Wirtschaftsverbände-Info GmbH begrüßt die neue EU-Verordnung zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfi- nanzierung, die in Art. 4 Abs. 1 weiterhin die Möglichkeit der Mitgliedstaaten beinhaltet, bestimmte Glücksspielsektoren auf der Grundlage einer Risikobewertung zu befreien.
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Angegeben von: Die Deutsche Automatenwirtschaft e.V. am 25.06.2024
    • Beschreibung: Das terrestrische Automatenspiel in Deutschland unterliegt nicht dem Geldwäschegesetz (§ 2 Abs. 1 Nr. 15 Buchst. a) GWG). Bei Geldspielgeräten (nach § 33c GewO) gibt es aufgrund der gesetzlichen Vorgaben, der geringen Einsatzhöhe und der niedrigen Gewinnhöhe auf Spie- lerseite als dem regelungssystematischen Ansatzpunkt der Geldwäscheprävention nur ein sehr geringes Geldwäscherisiko. Die Deutsche Automatenwirtschaft e.V. begrüßt die neue EU- Verordnung zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfi- nanzierung, die in Art. 4 Abs. 1 weiterhin die Möglichkeit der Mitgliedstaaten beinhaltet, bestimmte Glücksspielsektoren auf der Grundlage einer Risikobewertung zu befreien.
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Angegeben von: LÖWEN ENTERTAINMENT GmbH am 28.06.2024
    • Beschreibung: Das terrestrische Automatenspiel in Deutschland unterliegt nicht dem Geldwäschegesetz (§ 2 Abs. 1 Nr. 15 Buchst. a) GWG). Bei Geldspielgeräten (nach § 33c GewO) gibt es aufgrund der gesetzlichen Vorgaben, der geringen Einsatzhöhe und der niedrigen Gewinnhöhe auf Spielerseite als dem regelungssystematischen Ansatzpunkt der Geldwäscheprävention nur ein sehr geringes Geldwäscherisiko. Wir begrüßen die neue EU-Verordnung zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung, die weiterhin die Möglichkeit der Mitgliedstaaten beinhaltet, bestimmte Glücksspielsektoren auf der Grundlage einer Risikobewertung zu befreien. Auf EU-Ebene vermittelt EUROMAT zum Thema Geldwäsche und vertritt damit auch mittelbar die Interessen von LÖWEN ENTERTAINMENT.
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Angegeben von: Bundesverband Automatenunternehmen e.V. am 18.06.2024
    • Beschreibung: Das terrestrische Automatenspiel in Deutschland unterliegt nicht dem Geldwäschegesetz (§ 2 Abs. 1 Nr. 15 Buchst. a) GWG). Bei Geldspielgeräten (nach § 33c GewO) gibt es aufgrund der gesetzlichen Vorgaben, der geringen Einsatzhöhe und der niedrigen Gewinnhöhe auf Spielerseite als dem regelungssystematischen Ansatzpunkt der Geldwäscheprävention nur ein sehr geringes Geldwäscherisiko. Der BA begrüßt die neue EU-Verordnung zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung, die in Art. 4 Abs. 1 weiterhin die Möglichkeit der Mitgliedstaaten beinhaltet, bestimmte Glücksspielsektoren auf der Grundlage einer Risikobewertung zu befreien. Auf EU-Ebene vermittelt EUROMAT zum Thema Geldwäsche gebündelt auch die Interessen des BA.
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Angegeben von: Merkur.com AG am 24.06.2024
    • Beschreibung: Das terrestrische Automatenspiel in Deutschland unterliegt nicht dem Geldwäschegesetz (§ 2 Abs. 1 Nr. 15 Buchst. a) GwG). Bei Geldspielgeräten (nach § 33c GewO) gibt es aufgrund gesetzlicher Vorgaben, geringer Einsatzhöhe und niedriger Gewinnhöhe auf Spielerseite als dem regelungssystematischen Ansatzpunkt der Geldwäscheprävention nur ein sehr geringes Geldwäscherisiko. Die Automatenindustrie begrüßt die neue EU-Verordnung zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung, die in Art. 4 Abs. 1 weiterhin die Möglichkeit der Mitgliedstaaten beinhaltet, bestimmte Glücksspielsektoren auf der Grundlage einer Risikobewertung zu befreien. Auf EU-Ebene vermittelt EUROMAT zum Thema Geldwäsche gebündelt auch Interessen der Merkur.com AG.
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Angegeben von: Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. am 29.09.2025
    • Beschreibung: Der vorgeschlagene Zeitraum von einem Jahr für eine Übergangsfrist sollte angesichts der Vielzahl und der Geschäftsbeziehungen und der eingeschränkten Handlungsoptionen auf zwei Jahre ausgedehnt werden. Gewerbetreibenden, die lediglich Versicherungen vermitteln, die eine Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder zur Erbringung einer Dienstleistung darstellen, sollte die Möglichkeit zur Befreiung von der Erlaubnispflicht eingeräumt werden. Mehrmarkenhändler sollten als vertraglich gebundene Versicherungsvermittler registriert werden können, wenn einem Kunden keine konkurrierenden Produkte mehrerer Versicherungsunternehmen angeboten werden. Es sollte eine Bestandsschutzregelung zur notwendigen Sachkunde ergänzt werden.
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. Referentenentwurf (BMWE): Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung (Vorgang) [alle RV hierzu]
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Stellungnahmen/Gutachten (1):
    • Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
      ...von § 34dAbs. 8 Nr. 3 GewO..........................., ...Einfügung von Art. 156 Abs. 4 GewO..........................., ...34d Abs. 8 Nrn. 2 und 3 GewO. Mit deren Streichung soll..., ...Regelung in § 34d Abs. 8 Nr. 3 GewO kann auch weiterhin als..., ...gemäß § 34d Abs. 7 Nr. 1 GewO registriert werden können..., ...gemäß § 34d Abs. 9 S. 3 GewO ist nicht auf Vermittler..., ...gemäß § 34d Abs. 8 Nr. 2 GewO beträfe die Vermittlung..., ... von § 34d Abs. 8 Nr. 3 GewO 2.1 Richtlinienkonformität § 34d Abs. 8 Nr. 3 GewO kann nach Sinn und Zweck..., ...gemäß § 34d Abs. 7 Nr. 1 GewO registriert werden können..., ...gemäß § 34d Abs. 9 S. 3 GewO nicht auf Vermittler in..., ...gemäß § 34d Abs. 7 Nr. 1 GewO ist damit insbesondere ..., ...stellt § 34d Abs. 9 S. 3 GewO gerade nicht ab. Vielmehr..., ...lassen. Bei § 34d Abs. 6 GewO hat man mangels damaliger..., .... 6 GewO von der Erlaubnispflicht..., ... gemäß § 34d Abs. 1 GewO tätig werden können, bedarf..., ...34d Abs. 9 Nrn. 2 und 3 GewO a. F. bzw. in § 34d Abs. 8 Nrn. 2 und 3 GewO vertrauen konnten, sollten..., ...157 Abs. 3 und 160 Abs. 3 GewO. Darüber hinaus sollte..., ... etwa in § 156 Abs. 2 GewO oder § 160 Abs. 3 GewO....
    • Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
      ...Ausnahmeregelung des § 34 d Abs. 8 GewO müssen Gewerbetreibende..., ...Vermittler nach § 34 d Abs. 7 GewO tätig werden oder eine ..., ...34 d Abs. 8 Nr. 2 und 3 GewO gehandelt haben, dies auch..., ... 34 d Abs. 7 S. 1 Nr. 1 GewO eine alternative Lösung...
    • Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
      ...Wohnimmobilienverwalter nach § 34c Absatz 2a GewO. Die übrigen Regelungsinhalte..., ...Weiterbildungspflicht nach § 34c Abs. 2a GewO wurde erst 2018 eingeführt..., ...ist wesentlich. Nach § 35 GewO kann die Ausübung eines..., ...Versicherungsvermittler (§ 34d GewO). ...
    • Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
      ...§ 34d Absatz 8 Nummer 3 GewO unverändert fortzuführen..., ...geboten wären. § 34 Absatz 8 GewO ist europarechtskonform..., ... des § 34d Abs. 8 Nr. 3 GewO nicht beeinträchtigt. Vielmehr...
    • Angegeben von: Bayerischer Verband für Sicherheit in der Wirtschaft e. V. am 17.06.2024
    • Beschreibung: Einführung eines eigenständigen Sicherheitsdienstleistungsgesetzes zur Qualitätssteigerung. Änderung der Zuständigkeit vom BMWK zum BMI. Einführung bundeseinheitlicher, regelmäßiger Zuverlässigkeitsprüfungen (alle 5 Jahre). Einführung gestufter Qualifikationsanforderungen (Unterrichtung, Sachkunde-, erweiterte Sachkundeprüfung). Einführung höherer Mindeststandards und regelmäßiger Nachschulungen in kritischen Infrastrukturen. Beibehaltung des Grundsatzes: öffentliche Sicherheit ist staatliche Aufgabe, keine Übertragung von Eingriffsbefugnissen. Einführung des Bestbieterprinzips bei Ausschreibungen der öffentlichen Hand. Einrichtung eines Ombudssystems zum Schutz von Auszubildenden. Konkretisierung zulässiger Einsatzmittel (z. B. Bodycams, Pfefferspray) zur Rechtssicherheit.
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. Referentenentwurf (BMI) (20. WP): Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Sicherheitsgewerbes (20. WP) (Vorgang) [alle RV hierzu]
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Stellungnahmen/Gutachten (1):
    • Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
      ...Neuregelung hinsichtlich des §34a GewO und der bisher zugrundeliegendem...
    • Angegeben von: Deutscher Anwaltverein e.V. am 24.09.2024
    • Beschreibung: Der DAV begrüßt u. unterstützt nachhaltig das Ziel des Gesetzesentwurfs. Kritisch sieht der DAV allerdings die (Wieder-)Einführung eines gerichtl. Spruchverfahrens zur Überprüfung der Angemessenheit der Gegenleistung beim Delisting und dass das Delisting-Erwerbsangebot noch binnen zwei Monaten nach dem Tage angenommen werden kann, an dem die gerichtliche Entscheidung im Spruchverfahren im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist. Begrüßt werden u.a. die Anhebung der Schwellenwerte für die EMIR-Anforderungen und der Abbau von Hindernissen für Unternehmen mit Mehrstimmrechtsstrukturen sowie auch die Öffnung für die Ausgabe von Aktien mit einem Nennwert von unter einem Euro, die auch auf ordentliche Kapitalherabsetzungen für Unternehmen insbes. in Krisensituationen ausgeweitet werden sollte.
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. Vom IV eingegebener Referentenentwurfstitel (BMF): Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen
    • Betroffene Bundesgesetze (5):
    • Stellungnahmen/Gutachten (1):
    • Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
      ...Gewerbeordnung) Nach § 34d GewO bedürfen Versicherungsvermittler..., ...werden nach § 149 Abs. 2 GewO in das Gewerbezentralregister..., ...eingetragen und nach § 34e GewO veröffentlicht. Von der..., ... mit § 34d Abs. 11 S. 3 GewO, insb. einer Veröffentlichung..., ...bisher bestehende Text der GewO müsste daher an die geänderte...
    • Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
      ... 6 Nr. 6 | § 34k Abs. 1 GewO-neu) 27 1.2 Ausnahmen ..., ... 6 | § 34k Abs. 4 Nr. 3 GewO-neu) 31 1.3 Aus- und Fortbildung..., ... 3 S. 1 Nr. 3, Abs. 6 GewO-neu) 33 2 Rechtsverordnung..., ...Artikel 6 Nr. 6 | § 34l GewO-neu) 35 ..., ... 6 Nr. 6 | § 34k Abs. 1 GewO-neu) Petitum des ..., ... 6 | § 34k Abs. 4 Nr. 3 GewO-neu) Petitum des ..., ...die in § 34k Abs. 4 Nr. 3 GewO-neu beabsichtig-te Ausnahme..., ...Einfüh-rung des § 34k GewO-neu soll einzig und allein..., ...Anwendungsbereich des § 34k GewO-neu eröffnet ist, auf..., ...Abs. 3 S. 1 Nr. 3, Abs. 6 GewO-neu) Petitum des ..., ...können. § 34k Abs. 6 GewO-neu enthält die geplanten..., ...Rechtsverordnung nach § 34l GewO-neu konkretisiert werden..., ...§ 34k Abs. 3 S. 1 Nr. 3 GewO-neu). Ein formalisierter..., ...§ 34k Abs. 3 S. 1 Nr. 3 GewO-neu als einzige Verantwortliche..., ...und Fortbildung der § 34k GewO-neu etwaig unterliegenden..., ...Artikel 6 Nr. 6 | § 34l GewO-neu) Petitum des ..., ...machen wird, um die in § 34k GewO-neu enthaltenen abs-trakten..., ...Recht (zu §§ 34k und 34 l GewO-neu) 14. Oktober 2025..., ... § 34l GewO-neu) angezeigt. In ..., ...Erlaubnis (§ 34c Abs. 5 Nr. 2 GewO). Dies trägt dem Umstand...
    • Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
      ...beschränkt bleiben. 6. Zu § 34k GewO In § 34k GewO werden Anforderungen..., ...Unternehmen (§ 162 Abs. 4 GewO) Wir halten weiterhin ..., ...gewährleisten. Nach § 162 Abs. 4 GewO müssen große Unternehmen..., ...Erlaubnis nach § 34k Abs. 1 GewO beantragen. In diesem Fall..., ...die Tätigkeit nach § 34k GewO auch ohne Erlaubnis ausüben..., ... 162 Abs. 4 S.3, Abs. 3 GewO Nach § 162 Abs. 4 S. 3, Abs. 3 GewO entfällt bei der Beantragung..., ...162 Abs. 4 S. 3, Abs. 3 GewO leerläuft, ist es erforderlich...
    • Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
      ...Verbraucherdarlehen wird aus dem §34c GewO herausgelöst und in einem..., ...Erlaubnistatbestand dem §34k GewO neu geregelt. Die derzeitigen..., ...34c Abs. 2 Nrn. 1 und 2 GewO) wird nun um eine weitere..., ...der Einführung des §34 i GewO zum Teil sehr negative ..., ...Alte-Hasen-Regelung für §34c GewO-Darlehensvermittler ..., ... (s. § 34k Abs. 4 Nr. 3 GewO-neu) von einer Erlaubnispflicht..., ...Erlaubnisflicht gemäß § 34i GewO in §160 Absatz 3 GewO eine..., ...Krediten im Sinne von §34k GewO (neu) im Vergleich zu den..., ...Erlaubnisinhabern von §34i GewO nicht zu benachteiligen..., ...empfehlen wir daher, in §162 GewO folgenden Absatz anzufügen..., ...Übergangsregelung zu §34k GewO (für alle §34i-Erlaubnisinhaber..., ... Die Regelung in §162 GewO - neu sollte, zumindest..., ...Gesetzesbegründung zu §162 Abs. 4 GewO-neu heißt es auf S. 176..., ...Sachkundeprüfungen nach §34i GewO und nach §34k GewO-neu ..., ...Auch ist in § 162 Abs. 6 GewO – neu kein Enddatum vorgesehen..., ...Übergangsregelung zu §34k GewO (verlängerte Übergangszeit..., ...Übergangsregelungen in § 162 GewO-neu begrüßen wir eine „..., ...Weiterbildungspflicht § 34k Abs. 6 GewO-neu bestimmt, dass Gewerbetreibende nach § 34k Abs. 1 GewO- neu sicherstellen, dass...
    • Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
      ... in § 34k Abs. 6 Satz 1 GewO-E: „Gewerbetreibende..., ... nach § 34k Abs. 1 GewO-E und somit für sämtliche..., ...nach § 34d Abs. 6 Satz 3 GewO Wir bitten dringend ..., ...34d Abs. 6 Satz 3 bis 4 GewO-E wie folgt zu ändern: ..., ... und Satz 4 2. Halbsatz GewO-E auf einer Umsetzung des..., ...nach § 34k Abs. 6 Satz 2 GewO-E durchgeführt und damit..., ... mit Ausnahme des § 34l GewO-E, für den Art. 12 Abs...., ...162 Abs. 1 GewO-E) Wir bitten dringend..., ...darum, § 162 Abs. 1 GewO wie folgt zu ändern: ..., ... von § 34l GewO-neu, für den die Regelung..., ... i. S. d. § 34k Abs. 1 GewO-E tätig werden wollen, ..., ...eine Erlaubnis nach § 34i GewO benötigten. Während die..., ...Wortlaut des § 162 Abs. 1 GewO-E sollte sich somit in ..., ...dass § 162 Abs. 2 Satz 1 GewO-E wie folgt korrigiert ..., ...des § 162 Abs. 4 Satz 2 GewO-E und des § 162 Abs. 6 GewO-E in § 34k GewO-E Wir..., ...die § 162 Abs. 4 Satz 2 GewO-E und des § 162 Abs. 6 GewO-E in § 34k GewO-E zur Klarstellung..., ... in § 162 Abs. 4 Satz 2 GewO-E und in § 162 Abs. 6 GewO-E..., ...nach § 34k Abs. 6 GewO absolvieren muss. Jedoch...
    • Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
      ...könnten in einem neuen § 34k GewO umgesetzt werden, dabei..., ...Prüfungskatalog für § 34k GewO als „Minus“ gegenüber dem..., ...Prüfungskatalog für § 34i GewO Der Prüfungskatalog für..., ...die Erlaubnis nach § 34k GewO zu erhalten. Gegenüber ..., ... in § 34k Abs. 6 Satz 1 GewO-E: „Gewerbetreibende..., ... nach § 34k Abs. 1 GewO-E und somit für sämtliche..., ...nach § 34d Abs. 6 Satz 3 GewO Wir bitten dringend ..., ...34d Abs. 6 Satz 3 bis 4 GewO-E wie folgt zu ändern: ..., ... mit Ausnahme des § 34l GewO-E, für den Art. 12 Abs...., ...162 Abs. 1 GewO-E) Wir bitten dringend..., ...darum, § 162 Abs. 1 GewO wie folgt zu ändern: ..., ... von § 34l GewO-neu, für den die Regelung..., ... i. S. d. § 34k Abs. 1 GewO-E tätig werden wollen, ..., ...dass § 162 Abs. 2 Satz 1 GewO-E wie folgt korrigiert ..., ...des § 162 Abs. 4 Satz 2 GewO-E und des § 162 Abs. 6 GewO-E in § 34k GewO-E Wir..., ...die § 162 Abs. 4 Satz 2 GewO-E und des § 162 Abs. 6 GewO-E in § 34k GewO-E zur Klarstellung..., ... in § 162 Abs. 4 Satz 2 GewO-E und in § 162 Abs. 6 GewO-E..., ...nach § 34k Abs. 6 GewO absolvieren muss. Jedoch...
    • Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
      ...Wohnimmobilienverwalter nach § 34c Absatz 2a GewO. Die übrigen Regelungsinhalte..., ...Weiterbildungspflicht nach § 34c Abs. 2a GewO wurde erst 2018 eingeführt..., ...Weiterbildungspflicht nach § 34c Abs. 2a GewO a) Weiterbildung als..., ...eine Erlaubnis nach § 34c GewO erforderlich. Diese wird..., ...ist wesentlich. Nach § 35 GewO kann die Ausübung eines..., ...Versicherungsvermittler (§ 34d GewO). Eine Gleichbehandlung..., ...Weiterbildungspflicht nach § 34c GewO die kontinuierliche Aktualisierung..., ...Weiterbildungspflicht nach § 34c Abs. 2a GewO stellt kein bürokratisches...
    • Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
      ...Mehrwert: Laut § 34k Abs 6 GewO neu soll bestimmt werden..., ...Gewerbeerlaubnis nach § 34c GewO nicht deutschlandweit..., ...Gewerbeerlaubnis nach § 34c GewO. Dies entspricht zwar..., ...neue Erlaubnisse (§ 34k GewO neu-Erlaubnisse) ausstellen..., ...der Erlaubnisse von § 34c GewO und § 34k Abs 6 GewO neu..., ...Gewerbeerlaubnis nach § 34c GewO nicht flächendeckend von..., ...Gewerbeerlaubnis nach § 34c GewO – bereits zum 20. November..., ...durchführen und die neuen § 34k GewO Erlaubnisse erteilen können..., ...der Erlaubnisse von § 34c GewO und § 34k Abs 6 GewO neu..., ...Mehrwert: Laut § 34k Abs 6 GewO neu soll bestimmt werden..., ...Gewerbeerlaubnis nach § 34c GewO nicht deutschlandweit flächendeckend..., ...eine Erlaubnis gemäß § 34c GewO besitzen, einen neuen ..., ... Antrag für die § 34 k GewO-Erlaubnis stellen. Darlehnsvermittler..., ...neue Erlaubnisse (§ 34k GewO-neu) ausstellen. Gemeinsam...
    • Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
      ...Änderung der Gewerbeordnung (GewO) 12. September 2025 Verbraucherrelevanz..., ...die Erlaubnis ist in der GewO geregelt. Entgegen des ..., ...Absatz 8 Nummer 2 und 3 GewO die Erlaubnisfreiheit auf..., ...Absatz 8 Nummer 2 und 3 GewO holt den Vertrieb der RSV..., ...Absatz 8 Nummer 2 und 3 GewO. 8 Exemplarisch: Verbraucherzentrale..., ...Änderung der Gewerbeordnung (GewO) 12. September 2025 Verbraucherrelevanz..., ...die Erlaubnis ist in der GewO geregelt. Entgegen des ..., ...Absatz 8 Nummer 2 und 3 GewO die Erlaubnisfreiheit auf..., ...Absatz 8 Nummer 2 und 3 GewO holt den Vertrieb der RSV..., ...Absatz 8 Nummer 2 und 3 GewO. 8 Exemplarisch: Verbraucherzentrale...
    • Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
      ...34c der Gewerbeordnung (GewO) unterliegen, wird zudem in § 34k GewO-neu ein neuer Erlaubnistatbestand..., ...zum § 34d Abs. 9 Satz 1 GewO getroffen werden: Statt..., ...Verbraucherdarlehen aus § 34c GewO herausgelöst und in einem..., ...laubnistatbestand (§ 34k GewO-neu) geregelt werden. Die..., ...34c Abs. 2 Nrn. 1 und 2 GewO) werden um eine weitere..., ... in § 34d Abs. 9 Satz 1 GewO genommen werden. Demnach..., ...zum § 34d Abs. 9 Satz 1 GewO das mildere Mittel. Wir..., ... nicht an den §§ 34f, i GewO zu orientieren, sondern..., ...entsprechend § 34d Abs. 9 S. 1 GewO für 1 2 S T E L L U N..., ... nach § 34k Absatz 1 GewO-neu sicherstellen, dass..., ... sehen wir die in § 162 GewO- neu geschaffene Übergangs..., ...Gewerbeerlaubnis nach §34 c GewO waren und nun von der ..., ... des §162 GewO-neu, wonach eine Überprüfung..., ...34c der Gewerbeordnung (GewO) unterliegen, wird zudem in § 34k GewO-neu ein neuer Erlaubnistatbestand..., ...Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a) GewO-neu). Dies würde die Festschrei..., ...weisen wir auf den § 34i GewO hin: Immobiliardarlehens..., ... Erweiterungen in § 162 GewO-neu zu den Übergangsregelung..., ...dort § 162 Abs. 2 S. 2 GewO-neu) sollte wieder aufgegriffen...
    • Angegeben von: Bundesverband Automatenunternehmen e.V. am 18.06.2024
    • Beschreibung: Der vom BMWE erstellte Evaluierungsbericht zur Spielverordnung ist ein wesentlicher Bestandteil des auch vom BA unterstützten Prozesses einer zielorientierten Weiterentwicklung der Regulierung des gewerblichen Automatenspiels in Deutschland. Basierend auf wissenschaftlichen Erkenntnissen werden die Defizite der aktuellen Regulierung in Bezug auf die gesetzlichen Ziele der Kanalisierung, des Verbraucherschutzes sowie der Kriminalitäts- und Schwarzmarktbekämpfung aufgezeigt. Der Bericht kommt zu dem Ergebnis, dass nur ein Gesamtpaket aus Vollzugshilfen und einer nachfragegerechten Ausgestaltung des gewerblichen Automatenspiels dazu geeignet ist, illegale Glücksspielangebote wieder so erfolgreich zurückzudrängen, wie dies im Zeitraum von 2006 bis 2014 der Fall war.
    • Betroffene Bundesgesetze (2):
    • Stellungnahmen/Gutachten (4):
    • Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
      ...entfallen. § 33e Abs. 1 S. 1 GewO formuliert den Regulierungsgrundsatz..., ...Geeig-netheitsbestätigungen (§ 33c GewO) sowie die Durchführung...
    • Angegeben von: Die Deutsche Automatenwirtschaft e.V. am 25.06.2024
    • Beschreibung: Im vom BMWE erstellten Evaluierungsbericht zur SpielV wird unter Einbeziehung wissenschaftlicher Expertise belegt, dass zur Verbesserung des Verbraucherschutzes konkreter Handlungsbedarf in der Fortentwicklung des Spielerechts besteht. Analysen zur Kanalisierungsquote des gewerblichen Automatenspiels sowie Wirtschaftsdaten zeigen großes Potenzial für gezielte Handlungsschritte. Das Angebot muss eine ausreichend nachfragegerechte Ausgestaltung erfahren, um den im Glücksspielstaatsvertrag verankerten Kanalisierungsauftrag zugunsten des Jugend- und Spielerschutzes im erforderlichen Umfang erfüllen zu können. Zur Bekämpfung des zunehmenden illegalen Glücksspiels halten wir neben einer Verschärfung der Vollzugsmaßnahmen für eine Vollzugsentlastung eine nachfragegerechte Regulierung für geboten.
    • Betroffene Bundesgesetze (2):
    • Stellungnahmen/Gutachten (4):
    • Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
      ...entfallen. § 33e Abs. 1 S. 1 GewO formuliert den Regulierungsgrundsatz..., ...netheitsbestätigungen (§ 33c GewO) sowie die Durchführung...
  • Allgemeiner Bürokratieabbau für den Handel

    Aktiv vom 22.07.2025 bis 24.07.2025

    • Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
      ...Gewerbeerlaubnis nach § 34c GewO nicht flächendeckend von..., ...Gewerbeerlaubnis nach § 34c GewO – bereits zum 20. November..., ...durchführen und die neuen § 34k GewO Erlaubnisse erteilen können..., ...der Erlaubnisse von § 34c GewO und § 34k Abs 6 GewO neu...
    • Angegeben von: Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. am 01.08.2024
    • Beschreibung: Bürokratieabbau ist eine Daueraufgabe sowohl für den Gesetzgeber als auch für die ausführenden Behörden. Die Versicherer setzen sich daher für gesetzliche Klarstellungen sowie eine möglichst bürokratiearme Umsetzung im konkreten Verwaltungsverfahren ein. So sollten etwa Umfang, Häufigkeit, Anlassbezogenheit oder Dopplungen bei Berichtspflichten oder (aufsichtsrechtlichen) Prüfvorgängen reduziert werden, sofern dies ohne Einschränkungen des Schutzzwecks möglich ist.
    • Stellungnahmen/Gutachten (2):
    • Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
      ...sicherungsvermittler §§ 34d GewO, VersVermV, § 48 ff. ..., ...Abs. 2 VAG, 34d Abs. 7 GewO). → Versicherungsvertreter..., ...makler gemäß § 34d Abs. 1 GewO sowie produktakzessorische..., ...ler gemäß § 34d Abs. 6 GewO werden dagegen von den..., ...34d Abs. 8 Nrn. 2 und 3 GewO ersatzlos zu streichen...., ...Immobiliardarlehensvermittler gemäß § 34i GewO. Betroffene Vermittler..., ...Gewerbeerlaubnispflicht gemäß § 34d Abs. 6 GewO rechtfertigen. © GDV 2025..., ...Vermittler gemäß § 34d Abs. 7 GewO eine Pflicht zur angemessenen..., ... (§ 34d Abs. 9 Satz 3 GewO). Thema 3: Vermittlung..., ...Verbraucherdarlehen aus § 34c GewO herauszulösen und in einem..., ...34c Abs. 2 Nrn. 1 und 2 GewO) sollen noch um eine ..., ...in § 34d Abs. 9 Satz 1 GewO genommen werden: Unmittelbar...
    • Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
      ...Registrierung gem. § 34k Absatz 8 GewO RefE, Genehmigungsverfahren..., ...Schulungspflichten gem. § 34k Absatz 6 GewO RefE) werden Anbieter zusätzlich..., ...des gemäß § 34k Absatz 6 GewO RefE vorgesehenen Sachkundenachweises...
    • Angegeben von: PayPal Limited am 26.06.2024
    • Beschreibung: Die Verbraucherkreditrichtlinie (CCD2) soll den Verbraucherschutz durch Standards für Kreditwürdigkeitsprüfungen und Informationspflichten stärken und Transparenz sowie Digitalisierung im Kreditmarkt fördern. PayPal unterstützt die Einführung einer verhältnismäßigen Regulierung, die Mindeststandards für den Verbraucherschutz im Kreditbereich festlegt und europaweit harmonisiert
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. BR-Drs. 434/25 (Vorgang) [alle RV hierzu]
        Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Stellungnahmen/Gutachten (1):
    • Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
      ...Gewerbeordnung §34k GewO-RefE, Richtlinienkonforme..., ...sicherstellen Mit § 34k GewO-RefE wird ein neuer Erlaubnistatbestand..., ... nach § 34k Abs. 1 S. 4 GewO-RefE fallen, und dadurch...
    • Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
      ... i.S. der §§ 34d Abs. 1 GewO, 59 Abs. 3 VVG ohne weiteres..., ...die gem. §§ 34d Abs. 1 GewO, 59 Abs. 3 VVG selbständig..., ...3 VVG bzw. § 34d Abs. 1 GewO, ohne dass dort oder im..., ...handelt gem. §§ 34d Abs. 1 GewO, 59 Abs. 3 VVG gewerbs-..., ...mit dem in §§ 34d Abs. 1 GewO, 59 Abs. 3 VVG enthaltenen..., ... VVG, 34d Abs. 2 Satz 2 GewO). Daraus folgt, dass sich..., ...ders als in §§ 59 VVG, 34d GewO) nicht um Berufsbilder,..., ...lassen (§ 34d Abs. 2 Satz 3 GewO). Zuwendungen eines Versicherungsunternehmens..., ...Leitbild der §§ 34d, 59 GewO ist vielmehr davon auszugehen..., ...zu sein“ (§§ 34d Abs. 1 GewO, 59 Abs. 3 VVG). Daraus..., ... des BGH und aus §§ 34d GewO, 59 f. VVG: Der Versicherungsmakler..., ...34d 7. 26 13.9.2023 GewO, 59 VVG gehen vielmehr ..., ... des BGH und aus §§ 34d GewO, 59 f. VVG: Der Versicherungsmakler..., ...Regelungsgedanken der §§ 34d Abs. 2 GewO, 59 Abs. 3 VVG in dieser...
    • Angegeben von: LÖWEN ENTERTAINMENT GmbH am 28.06.2024
    • Beschreibung: Die vom BMWK in Auftrag gegebene Studie zur Vorbereitung der Evaluierung der SpielV wurde im Juni 2023 veröffentlicht. Darin wird von den Autoren für verschiedene Bestimmungen des gewerblichen Spielrechts deren Unwirksamkeit für den Konsumentenschutz wissenschaftlich festgestellt. Analysen zum Kanalisierungsgrad des gewerblichen Automatenspiels und aktuelle Wirtschaftsdaten zeigen deutlichen Handlungsbedarf. Das Angebot des staatlich konzessionierten, terrestrischen Automatenspiels muss nachfragegerecht ausgestaltet werden, um den im GlüStV 2021 verankerten Kanalisierungsauftrag zugunsten des Jugend- und Spielerschutzes erfüllen zu können. Ergänzend ist eine Stärkung der Strafverfolgungs- und Vollzugsmöglichkeiten zur Bekämpfung des zunehmenden illegalen Glücksspielmarktes erforderlich.
    • Betroffene Bundesgesetze (2):
    • Stellungnahmen/Gutachten (5):
    • Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
      ...netheitsbestätigungen (§ 33c GewO) sowie die Durchführung...
    • Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
      ...Finanzanlagenvermittler nach §34f GewO akkreditiert sein. Das ...
    • Angegeben von: #GenoDigital am 28.09.2024
    • Beschreibung: Aktuell dürfen Genossenschaften laut Vermögensanlagengesetz über professionelle Plattformen kein Crowdinvesting für Eigenkapital über 100.000 € innerhalb von 12 Monaten durchführen. Das schränkt Genossenschaften in ihrer Finanzierung stark ein. Daher begrüßen wir ausdrücklich, Genossenschaften als weitere Ausnahme in § 2a Befreiungen für Schwarmfinanzierungen VermAnlG aufzunehmen.
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. BT-Drs. 20/14513 (Vorgang) [alle RV hierzu]
        Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zweites Zukunftsfinanzierungsgesetz - ZuFinG II)
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Stellungnahmen/Gutachten (1):
    • Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
      ...Finanzanlagenvermittler nach §34f GewO akkreditiert sein. Das ...
    • Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
      ... (Art. 6 Nr. 6 // § 34k GewO VerbKrRL-UmsG) Außerdem..., ...Rahmen von § 34k Abs. 4 GewO-neu lediglich Mitarbeiter..., ...Gesetzgebung zu Art. 34 k GewO-neu wiederfinden. So sollte..., ...in die Vorschriften zur GewO oder (wie im Finanzmarktdigitalisierungsgesetz..., ...(Art. 6 Nr. 6 // § 34k GewO VerbKrRL-UmsG) Neben...
    • Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
      ...(Art. 6 Nr. 6 // § 34k GewO VerbKrRL-UmsG) Außerdem..., ...Rahmen von § 34k Abs. 4 GewO-neu lediglich Mitarbeiter..., ...Gesetzgebung zu Art. 34 k GewO-neu wiederfinden. So sollte..., ...in die Vorschriften zur GewO oder (wie im Finanzmarktdigitalisierungsgesetz..., ...Art. 6 Nr. 6 // § 34k GewO VerbKrRL-UmsG) Neben den...
    • Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
      ...entfallen. § 33e Abs. 1 S. 1 GewO formuliert den Regulierungsgrundsatz..., ...Geeignetheitsbestätigungen (§ 33c GewO) sowie die Durchführung..., ...bildet die Gewerbeordnung („GewO“), ergänzt durch die Spielverordnung („SpielV“) gemäß § 33f GewO, welche die zentralen Regeln...
    • Angegeben von: Amazon Deutschland Services GmbH am 29.09.2025
    • Beschreibung: Amazon setzt sich für eine praktikable Umsetzung der EU Verbraucherkreditrichtlinie 2.0 um, die den Fokus auf Digitalisierung, Verbraucherschutz und Verhältnismäßigkeit legt.
    • Stellungnahmen/Gutachten (1):
    • Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
      ...sicherstel-len (zu § 34k GewO-E) Mit § 34k GewO-E wird..., ...nach § 34k Abs. 4 Nr. 3 GewO-E fallen, betroffen sein..., ...Sinne tä-tig sind. § 34k GewO-E führt außerdem neue Prüfungs..., ...Richtlinie in § 34k Abs. 4 GewO gewählt. Dort wurde auf...
    • Angegeben von: BDSW Bundesverband der Sicherheitswirtschaft am 17.06.2024
    • Beschreibung: Berücksichtigung der Sicherheitsgewerbes als systemrelevant für den Schutz von KRITIS-Anlagen. Sofern sich KRITIS-Betreiber externer Sicherheits-Dienstleister bedienen, dürfen nur Unternehmen und Beschäftigte des Sicherheitsgewerbes zum Einsatz kommen. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere einschlägige internationale, europäische und nationale Normen und Standards heranzuziehen. Keine Einführung einer zusätzlichen „Zuverlässigkeitsüberprüfung“ für Mitarbeiter des Sicherheitsgewerbes durch das KRITIS-Dachgesetz beim Schutz von KRITIS-Anlagen.
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. BR-Drs. 550/24 (Vorgang) [alle RV hierzu]
        Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2557 und zur Stärkung der Resilienz kritischer Anlagen
      2. BT-Drs. 20/13961 (Vorgang) [alle RV hierzu]
        Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2557 und zur Stärkung der Resilienz kritischer Anlagen
    • Stellungnahmen/Gutachten (1):
    • Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
      ...Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 34 a GewO (zukünftig Sicherheitsgewerbegesetz...
    • Angegeben von: Verband der Deutschen Automatenindustrie e.V. am 20.06.2024
    • Beschreibung: In Geldspielgeräten stellt eine von der Physikalisch Technischen Bundesanstalt geprüfte und zugelassene Kontrolleinrichtung die Einhaltung der spielrechtlichen Vorschriften fest. §§ 13 Nr. 9, 9a SpielV enthalten die Pflicht, dass ein Geldspielgerät bestimmte Daten (z.B. Einsätze und Gewinne) erfasst und dauerhaft aufzeichnet. Die Einbeziehung von Geld- und Warenspielgeräten in die KassenSichV ist ungeeignet und nicht erforderlich. Manipulationsschutz der aufgezeichneten Daten und Spielerschutz durch Einhaltung der technischen Voraussetzungen in §§ 12, 13 SpielV sind durch Spezialvorschriften gewährleistet. Finanzbehörden können und sollen durch die Verwendung entsprechender Prüftools einfach und automatisiert die im Gerät manipulationssicher vorliegenden Fiskaldaten prüfen und auswerten.
    • Betroffene Bundesgesetze (2):
    • Stellungnahmen/Gutachten (1):
    • Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
      ...Geldspielgeräte, nämlich der auf der GewO basierenden SpielV, ein...
    • Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
      ...geworden, wozu auch in § 34c GewO eingeführte Weiterbildungsverpflichtung..., ... aber nach § 34c Abs. 2 GewO nur versagt, wenn der Antragsteller..., ...gibt, so etwa nach § 34i GewO für den Immobiliardarlehensvermittler...
    • Angegeben von: Die Deutsche Kreditwirtschaft am 25.06.2024
    • Beschreibung: Kein Gold-Plating - Anwendungsbereich auf 100.00 EUR beschränken - Kreditkarten vom Anwendungsbereich ausnehmen - Keine Kreditwürdigkeitsprüfung bei geduldeter Überziehung - Restschuldversicherung als zulässiges Bündelungsgeschäft Praxistauglicher AGB Änderungsmechanismus Widerrufsrecht muss ohne besondere Formalien an Widerrufsinformation erlöschen Beibehaltung der Widerrufsinformationsmuster Entfall Schriftformerfordernis für Änderungen von Altverträgen und Immobiliar-Verbraucherdarlehen Konkretisierung bei Kopplungsverbot zu Wertpapierkrediten Einheitliche Auswahl von „dauerhaften Datenträgern“ für gesamte Kundenkommunikation Konkretisierung des Diskriminierungsverbotes im Gesetzestext Konkretisierung zur Verwendung von Daten bei Kreditwürdigkeitsprüfung
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. BT-Drs. 21/1851 (Vorgang) [alle RV hierzu]
        Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge
    • Betroffene Bundesgesetze (2):
    • Stellungnahmen/Gutachten (2):
    • Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
      ...Darlehensvermittler nach § 34k GewO-neu ......................, ...Darlehensvermittler nach § 34k GewO-neu Die neu eingeführte..., ...Übergangsfristen in § 162 Abs. 1 GewO-neu erhebliche zeitliche..., ...werden. Die in § 162 Abs. 6 GewO erfolgte Erleichterung ..., ...eine Erlaubnis nach § 34i GewO verfügen, sollte auf juristische..., ...Sachkundenachweis nach § 34i GewO erbracht haben, erweitert..., ...von § 34k Abs. 6 Satz 1 GewO erbringen, unterschieden...
    • Angegeben von: Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e.V. (BVR) am 24.06.2024
    • Beschreibung: Kein Gold-Plating - Anwendungsbereich auf 100.00 EUR beschränken - Kreditkarten vom Anwendungsbereich ausnehmen - Keine Kreditwürdigkeitsprüfung bei geduldeter Überziehung - Restschuldversicherung als zulässiges Bündelungsgeschäft Praxistauglicher AGB Änderungsmechanismus Widerrufsrecht muss ohne besondere Formalien an Widerrufsinformation erlöschen Beibehaltung der Widerrufsinformationsmuster Entfall Schriftformerfordernis für Änderungen von Altverträgen und Immobiliar-Verbraucherdarlehen Konkretisierung bei Kopplungsverbot zu Wertpapierkrediten Einheitliche Auswahl von „dauerhaften Datenträgern“ für gesamte Kundenkommunikation Konkretisierung des Diskriminierungsverbotes im Gesetzestext Konkretisierung zur Verwendung von Daten bei Kreditwürdigkeitsprüfung
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. BT-Drs. 21/1851 (Vorgang) [alle RV hierzu]
        Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge
    • Betroffene Bundesgesetze (2):
    • Stellungnahmen/Gutachten (2):
    • Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
      ...Darlehensvermittler nach § 34k GewO-neu ......................, ...Darlehensvermittler nach § 34k GewO-neu Die neu eingeführte..., ...Übergangsfristen in § 162 Abs. 1 GewO-neu erhebliche zeitliche..., ...werden. Die in § 162 Abs. 6 GewO erfolgte Erleichterung ..., ... Erlaubnis nach § 34i GewO verfügen, sollte auf juristische..., ...Sachkundenachweis nach § 34i GewO erbracht haben, erweitert..., ...von § 34k Abs. 6 Satz 1 GewO erbringen, unterschieden...
    • Angegeben von: Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands e.V. am 23.07.2025
    • Beschreibung: Kein Gold-Plating bei der Umsetzung: -Anwendungsbereich auf 100.00 EUR beschränken -Kreditkarten vom Anwendungsbereich ausnehmen -Keine Kreditwürdigkeitsprüfung bei der geduldeter Überziehung -Restschuldversicherung als zulässiges Bündelungsgeschäft Das Widerrufsrecht muss ohne besondere Formalien an die Widerrufsinformation erlöschen. Beibehaltung der Widerrufsinformationsmuster. Entfall Schriftformerfordernis auch für Änderungen von Altverträgen und Immobiliar-Verbraucherdarlehen. Konkretisierung bei Kopplungsverbot zu Wertpapierkrediten. Einheitliche Auswahl von „dauerhaften Datenträgern“ für die gesamte Kundenkommunikation. Konkretisierung des Diskriminierungsverbotes im Gesetzestext. Konkretisierung zur Verwendung von Daten bei der Kreditwürdigkeitsprüfung.
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. Vom IV eingegebener Referentenentwurfstitel (BMJ) (20. WP): Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Stellungnahmen/Gutachten (2):
    • Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
      ...Darlehensvermittler nach § 34k GewO-neu 24 18. Restschuldversicherung..., ...Darlehensvermittler nach § 34k GewO-neu Die neu eingeführte..., ...Übergangsfristen in § 162 Abs. 1 GewO-neu erhebliche zeitliche..., ...werden. Die in § 162 Abs. 6 GewO erfolgte Erleichterung ..., ...eine Erlaubnis nach § 34i GewO verfügen, sollte auf juristische..., ...Sachkundenachweis nach § 34i GewO erbracht haben, erweitert..., ...von § 34k Abs. 6 Satz 1 GewO erbringen, unterschieden...
    • Angegeben von: Bundesverband deutscher Banken e.V. am 19.06.2024
    • Beschreibung: Kein Gold-Plating - Anwendungsbereich auf 100.00 EUR beschränken - Kreditkarten vom Anwendungsbereich ausnehmen - Keine Kreditwürdigkeitsprüfung bei geduldeter Überziehung - Restschuldversicherung als zulässiges Bündelungsgeschäft Praxistauglicher AGB Änderungsmechanismus Widerrufsrecht muss ohne besondere Formalien an Widerrufsinformation erlöschen Beibehaltung der Widerrufsinformationsmuster Entfall Schriftformerfordernis für Änderungen von Altverträgen und Immobiliar-Verbraucherdarlehen Konkretisierung bei Kopplungsverbot zu Wertpapierkrediten Einheitliche Auswahl von „dauerhaften Datenträgern“ für gesamte Kundenkommunikation Konkretisierung des Diskriminierungsverbotes im Gesetzestext Konkretisierung zur Verwendung von Daten bei Kreditwürdigkeitsprüfung
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. BT-Drs. 21/1851 (Vorgang) [alle RV hierzu]
        Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge
    • Betroffene Bundesgesetze (2):
    • Stellungnahmen/Gutachten (2):
    • Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
      ...Darlehensvermittler nach § 34k GewO-neu ......................, ...Darlehensvermittler nach § 34k GewO-neu Die neu eingeführte..., ...Übergangsfristen in § 162 Abs. 1 GewO-neu erhebliche zeitliche..., ...werden. Die in § 162 Abs. 6 GewO erfolgte Erleichterung ..., ...eine Erlaubnis nach § 34i GewO verfügen, sollte auf juristische..., ...Sachkundenachweis nach § 34i GewO erbracht haben, erweitert..., ...von § 34k Abs. 6 Satz 1 GewO erbringen, unterschieden...
    • Angegeben von: Verband deutscher Pfandbriefbanken (vdp) e. V. am 17.06.2024
    • Beschreibung: Kein Gold-Plating - Anwendungsbereich auf 100.00 EUR beschränken - Kreditkarten vom Anwendungsbereich ausnehmen - Keine Kreditwürdigkeitsprüfung bei geduldeter Überziehung - Restschuldversicherung als zulässiges Bündelungsgeschäft Praxistauglicher AGB Änderungsmechanismus Widerrufsrecht muss ohne besondere Formalien an Widerrufsinformation erlöschen Beibehaltung der Widerrufsinformationsmuster Entfall Schriftformerfordernis für Änderungen von Altverträgen und Immobiliar-Verbraucherdarlehen Konkretisierung bei Kopplungsverbot zu Wertpapierkrediten Einheitliche Auswahl von „dauerhaften Datenträgern“ für gesamte Kundenkommunikation Konkretisierung des Diskriminierungsverbotes im Gesetzestext Konkretisierung zur Verwendung von Daten bei Kreditwürdigkeitsprüfung
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. BT-Drs. 21/1851 (Vorgang) [alle RV hierzu]
        Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge
    • Betroffene Bundesgesetze (2):
    • Stellungnahmen/Gutachten (2):
    • Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
      ...Darlehensvermittler nach § 34k GewO-neu ......................, ...Darlehensvermittler nach § 34k GewO-neu Die neu eingeführte..., ...Übergangsfristen in § 162 Abs. 1 GewO-neu erhebliche zeitliche..., ...werden. Die in § 162 Abs. 6 GewO erfolgte Erleichterung ..., ...eine Erlaubnis nach § 34i GewO verfügen, sollte auf juristische..., ...Sachkundenachweis nach § 34i GewO erbracht haben, erweitert..., ...von § 34k Abs. 6 Satz 1 GewO erbringen, unterschieden...
    • Angegeben von: #GenoDigital am 28.09.2024
    • Beschreibung: Über die Digitalisierung von Genossenschaften (s. Regelungsvorhaben zu BEG IV) hinaus setzen wir uns für eine Digitale Einsicht in die Mitgliederliste von Genossenschaften, für eine Eintragungs- und Prüfungsfrist sowie für eine ausführliche Datenbank genossenschaftlicher Prüfungsverbände ein. Wir sprechen uns zudem für eine Anhebung der Schwellenwerte aus, um kleine Genossenschaften zu entlasten. Durch das Aufsetzen eines Mutualitätsfonds nach italienischen Vorbild sehen wir Potenzial, die Gefahr des Missbrauchs der traditionsreichen Rechtsform zu verringern.
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. BT-Drs. 20/14501 (Vorgang) [alle RV hierzu]
        Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform
    • Betroffene Bundesgesetze (2):
    • Stellungnahmen/Gutachten (1):
    • Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
      ...Vermögensanlageplattformen nach GewO §34f akkreditiert. Mit ...
    • Angegeben von: #GenoDigital am 10.06.2024
    • Beschreibung: Der Beitritt zu einer Genossenschaft sollte digital rechtssicher geregelt sein, wie es beim Beitritt zu einer europäischen Genossenschaft (SCE) bereits möglich ist. Anders als die freie Regelung zum Erwerb der Mitgliedschaft in der SCE-Verordnung schlagen wir eine Beitrittserklärung in Textform nach BGB anstelle der aktuellen Regelung des Schriftformerfordernisses vor. Zur Gründung von Genossenschaften schlagen wir vor, dass statt der Schriftform- eine Textformerfordernis für die Gründungssatzung ausreicht oder dass die Satzung künftig nicht mehr von Gründungsmitgliedern unterzeichnet sein muss, sondern eine Bestätigung dieser mit dem Einverständnis zur vorliegenden Satzung in Textform erteilt wird.
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. BT-Drs. 20/11306 (Vorgang) [alle RV hierzu]
        Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie - (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz)
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Stellungnahmen/Gutachten (2):
    • Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
      ...Vermögensanlageplattformen nach GewO §34f akkreditiert. Mit ...
    • Angegeben von: VerbraucherService Bayern im Katholischen Deutschen Frauenbund e.V. am 30.06.2025
    • Beschreibung: Ziel der Interessenvertretung ist die Einführung eines verpflichtenden Transparenzregisters mit Prüfsiegel für Finfluencer, die im deutschsprachigen Raum Inhalte zu Finanzthemen veröffentlichen. Finfluencer sollen dabei einen Sachkundenachweis erbringen und durch die BaFin erfasst werden – analog zum bestehenden Vermittlerregister der IHK für Finanzanlagen- und Versicherungsvermittler. Ziel ist es, mehr Transparenz und Verbraucher*innenschutz in der wachsenden Finfluencer-Branche sicherzustellen.
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Angegeben von: Bundesverband Tattoo e.V. am 27.06.2024
    • Beschreibung: Aufgrund des Umstandes, dass der Betrieb eines Tattoostudios auf Seiten der betreibenden Person keinerlei subjektiven Eignungsvoraussetzungen unterliegt, diese Tätigkeit aber aus Gründen des Infektions- und Verbraucherschutzes gewisse subjektiven Qualifikationen erfordert, welche bis dato keiner Überprüfung unterliegen, sollte eine moderate, an den grundlegenden Fähigkeiten einer Tätowiererin / eines Tätowierers orientierten bundeseinheitliche Einstiegshürde für die Ausübung dieses Berufs bzw. das Betreiben eines Tattoostudios geschaffen werden.
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Angegeben von: Bundesverband der Luftsicherheitsunternehmen e.V. am 25.06.2024
    • Beschreibung: Wir begrüßen die Intention der Schaffung einer eigenständigen Regelung für das Sicherheitsgewerbe. Neben dem Hinweis auf die Notwendigkeit, missbräuchlichen Handlungen durch Sicherheitsunternehmen und ihre Mitarbeiter entgegenzuwirken, müssen auch die weitreichenden Fähigkeiten und Handlungsfelder der Sicherheitswirtschaft angemessen zum Ausdruck kommen. Dies sehen wir im RefE nicht hinreichend umgesetzt. Wir fordern, dass die bislang für die Tätigkeiten in der Luftsicherheit, die spezialgesetzlich im Luftsicherheitsgesetz, der Luftsicherheitsschulungsverordnung und entsprechen-den EU-Verordnungen geregelt sind, gemachten Ausnahmen auch weiter gelten.
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. Referentenentwurf (BMI) (20. WP): Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Sicherheitsgewerbes (20. WP) (Vorgang) [alle RV hierzu]
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
  • Verschlankung der Auflagen zu Verbraucherkrediten

    Aktiv vom 21.07.2025 bis 22.07.2025

    • Angegeben von: Verisure Deutschland GmbH am 25.06.2024
    • Beschreibung: Das Regelungsvorhaben umfasst die Einführung eines eigenständigen Sicherheitsgewerbegesetzes (SiGG), mit dem der bisher fragmentierte rechtliche Rahmen für das private Sicherheitsgewerbe modernisiert und systematisch weiterentwickelt werden soll. Ziel ist es, die rechtlichen Grundlagen für Sicherheitsdienstleistungen in Deutschland klarer, transparenter und zukunftsfähiger zu gestalten. Die bezweckte Einflussnahme zielt darauf ab, die konkrete Ausgestaltung der gesetzlichen Vorgaben im Sinne der betroffenen Unternehmen und Beschäftigten zu beeinflussen. Dies betrifft insbesondere die Definition von Fachkundeanforderungen, Übergangsregelungen, Prüfkapazitäten, behördliche Zuständigkeiten sowie die Ausgestaltung von Sanktionen und Kontrollmechanismen.
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
      ...Sinne von § 34a Absatz 1 GewO ihre Einsatzbereiche in...
    • Angegeben von: Zentraler Immobilien Ausschuss (ZIA) e.V. am 01.09.2025
    • Beschreibung: In § 9b Abs. 1 EStDV-E klarstellen, standardisierte Verfahren dann zur Anwendung kommt, wenn Vertragsparteien im Kaufvertrag keine wirtschaftlich nachvollziehbare Kaufpreisaufteilung vereinbaren Die Gutachterausschüsse vereinbarte Kaufpreisaufteilungen bei der Ableitung von Bodenrichtwerten berücksichtigen Bewertungsmethoden des § 9b Abs. 1 EStDV-E berücksichtigen § 9b Abs. 2 EStDV-E ändern,neben öbuv-Sachverständigen auch nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierte Sachverständige für die Bewertung Grundstücken zugelassen werden ImmoWertV vorgesehenen Wertermittlungsverfahren im Rahmen der Arbeitshilfe gleichwertig nebeneinanderstehen Keine Vorortbesichtigung verpflichtend einzuführen § 11c Abs. 1a EStDV-E nur auf Gutachten anwenden, die nach Inkrafttreten der Verordnung erstellt werden
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. Vom IV eingegebener Referentenentwurfstitel (BMF): Siebte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
    • Stellungnahmen/Gutachten (1):
    • Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
      ...öbuv-Sachverständige (§§ 36, 36a GewO) zulässig sein. Aus praktischer...
    • Angegeben von: Deutscher Sparkassen- und Giroverband e.V. am 25.06.2024
    • Beschreibung: Kein Gold-Plating - Anwendungsbereich auf 100.00 EUR beschränken - Kreditkarten vom Anwendungsbereich ausnehmen - Keine Kreditwürdigkeitsprüfung bei geduldeter Überziehung - Restschuldversicherung als zulässiges Bündelungsgeschäft Praxistauglicher AGB Änderungsmechanismus Widerrufsrecht muss ohne besondere Formalien an Widerrufsinformation erlöschen Beibehaltung der Widerrufsinformationsmuster Entfall Schriftformerfordernis für Änderungen von Altverträgen und Immobiliar-Verbraucherdarlehen Konkretisierung bei Kopplungsverbot zu Wertpapierkrediten Einheitliche Auswahl von „dauerhaften Datenträgern“ für gesamte Kundenkommunikation Konkretisierung des Diskriminierungsverbotes im Gesetzestext Konkretisierung zur Verwendung von Daten bei Kreditwürdigkeitsprüfung
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. BT-Drs. 21/1851 (Vorgang) [alle RV hierzu]
        Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge
    • Stellungnahmen/Gutachten (3):
    • Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
      ...Darlehensvermittler nach § 34k GewO-neu ......................, ...Darlehensvermittler nach § 34k GewO-neu Die neu eingeführte..., ...Übergangsfristen in § 162 Abs. 1 GewO-neu erhebliche zeitliche..., .... Die in § 162 Abs. 6 GewO erfolgte Erleichterung ..., ... Erlaubnis nach § 34i GewO verfügen, sollte auf juristische..., ...Sachkundenachweis nach § 34i GewO erbracht haben, erweitert..., ...von § 34k Abs. 6 Satz 1 GewO erbringen, unterschieden...
    • Angegeben von: Bundesverband Deutscher Vermögensberater (BDV) am 11.08.2025
    • Beschreibung: Der Referentenentwurf zum Betriebsrentenstärkungsgesetz II (BRSG II) verfolgt das Ziel, die betriebliche Altersversorgung (bAV) in Deutschland weiter zu verbreiten und insbesondere für kleinere Unternehmen sowie Geringverdiener attraktiver zu gestalten. Er knüpft im Wesentlichen an dem bereits aus der letzten Legislaturperiode vorliegenden Referentenentwurf aus dem BMAS an, der nur leicht angepasst und aktualisiert wurde und ermöglicht es auf diese Weise, zügig notwendige Reformen im Bereich der betrieblichen Altersvorsorge voranzutreiben. Der BDV begrüß die grundsätzliche Stoßrichtung des Gesetzes, sieht jedoch in der konkreten Ausgestaltung einzelner Regelungen – insbesondere zum Opting-Out-Modell, zum Sozialpartnermodell und zur Geringverdienerförderung – Diskussionsbedarf.
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. Referentenentwurf (BMAS): Zweites Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (Vorgang) [alle RV hierzu]
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Stellungnahmen/Gutachten (1):
    • Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
      ...wer die gemäß §§ 34d, 34e GewO erforderlichen Nachweise...
    • Angegeben von: #GenoDigital am 31.07.2025
    • Beschreibung: Wir begrüßen den Referentenentwurf für ein Gesetz zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform und setzen uns ein für: - die Vollendung der umfassenden Digitalisierung - eine Öffnung des Förderzwecks für innovative und digitale Genossenschaftsmodelle - eine wettbewerbsfähige Eintragungszeit ins Genossenschaftsregister: 10 statt 20 Werktage - eine zeitgemäße Prüfungsdauer von Gründungen: 10-Werktage-Regelfrist für die Gründungsprüfung - eine öffentliche Datenbank über alle genossenschaftliche Prüfungsverbände - die Entbürokratisierung und Entlastung für Kleinst- und kleine Genossenschaften durch Anhebung der Schwellenwerte - Genossenschaften als attraktive Wahlmöglichkeit für Unternehmensnachfolgen - digitale Schwarmfinanzierung - einen Mutualitätsfonds
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. Referentenentwurf (BMJV): Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform (Vorgang) [alle RV hierzu]
    • Betroffene Bundesgesetze (3):
    • Stellungnahmen/Gutachten (1):
    • Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
      ...Vermögensanlageplattformen nach GewO § 34f akkreditiert. Mit...
    • Angegeben von: Immobilienverband Deutschland IVD Bundesverband der Immobilienberater, Makler, Verwalter und Sachverständigen e.V. am 01.11.2024
    • Beschreibung: Das Gesetz sollte mit der Maßgabe beschlossen werden, dass § 246e BauGB-E und die Änderungen zur Nachverdichtung im unbeplanten (§ 34 BauGB) und beplanten Innenbereich (§ 31 BauGB) unverzichtbare Bestandteile der Reform sind. Die Regelung zur Einschränkung der Aufteilung von Mehrfamilienhäusern in Eigentumswohnungen nach dem WEG-Recht sollte modifiziert oder bestenfalls vollständig gestrichen werden, da hierdurch der Zweck des WEG konterkariert wird. Zudem ergibt sich daraus kein zusätzlicher Schutz für die Mieter, da diese durch das Vorkaufsrecht und den befristeten Ausschluss einer Kündigung wegen Eigenbedarfs bereits umfassend geschützt sind. Die Vorschläge zur Reaktion auf den Klimawandel werden grundsätzlich als sinnvoll erachtet, auch wenn sie das Planen verteuern und verzögern.
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. BT-Drs. 20/13091 (Vorgang) [alle RV hierzu]
        Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der integrierten Stadtentwicklung
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Stellungnahmen/Gutachten (2):
    • Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
      ...geworden, wozu auch in § 34c GewO eingeführte Weiterbildungsverpflichtung..., ... aber nach § 34c Abs. 2 GewO nur versagt, wenn der Antragsteller..., ...gibt, so etwa nach § 34i GewO für den Immobiliardarlehensvermittler...
    • Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
      ... 80 der Gewerbeordnung (GewO)86, der die Festsetzung..., ...Apotheker“ (§ 80 Abs. 1 GewO) betrifft,87 verdeutlichen..., ... § 80 Abs. 1 i.d.F. der GewO für den Norddeutschen Bund..., ... 87 Dazu von Landmann, GewO, Kommentar, Bd. 1, 5. Aufl..., ... (Kommentierung zu § 80 GewO). 28 Preisspannenverordnung88..., ...Ennuschat/Wank/Winkler, GewO, Kommentar, 9. Aufl. 2020...
    • Angegeben von: Bundesverband der Deutschen Industrie e.V. am 29.09.2025
    • Beschreibung: Die Siebte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen (MantelVO 2025) ändert diverse steuerliche Verordnungen. Der BDI setzt sich für sachgerechte und bürokratiearme Regelungen ein, insbesondere bei folgenden Regelungsvorhaben: Keine praxisferne Beschränkung der zulässigen Sachverständigen, deren Gutachten anerkannt werden sollen, um von der Aufteilung des Gesamtkaufpreises nach § 9b Abs. 1 EStDV-E abzuweichen oder eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer eines Gebäudes nachzuweisen; praxistaugliche Erweiterung der Digitalen Lohnschnittstelle zur verpflichtenden Bereitstellung von Daten aus Vor- und Nebensystemen und die Zusammenfassung der Daten für dieselbe Betriebsstätte.
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. Referentenentwurf (BMF): Siebte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen (Vorgang) [alle RV hierzu]
    • Betroffene Bundesgesetze (2):
    • Stellungnahmen/Gutachten (1):
    • Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
      ...öbuv-Sachverständige (§§ 36, 36a GewO) – zulässig sein. Aus praktischer...
    • Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
      ...öbuv-Sachverständige (§§ 36, 36a GewO) – zulässig sein. Aus praktischer...
    • Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
      ...öbuv-Sachverständige (§§ 36, 36a GewO) – zulässig sein. Aus ...
    • Angegeben von: Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) am 29.09.2025
    • Beschreibung: Die verbindliche Kaufpreisaufteilung nach § 9b EStDV-E soll so ausgestaltet werden, dass Abweichungen von der Arbeitshilfe ohne unverhältnismäßigen Mehraufwand möglich bleiben. Bei der Nachweisführung einer kürzeren Nutzungsdauer nach § 11c Abs. 1a EStDV-E soll nicht nur ein Gutachten nach Vor-Ort-Besichtigung zulässig sein, sondern auch andere geeignete Nachweise. Zudem sollen neben öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen auch ISO/IEC 17024-zertifizierte Sachverständige anerkannt werden. Die geplante Erweiterung der Digitalen Lohnschnittstelle (DLS) soll nicht zum 1.1.2027 in Kraft treten, sondern erst nach klarer Definition der einzubeziehenden Werte und Datensätze sowie nach Einführung einheitlicher technischer Standards mit angemessenen Übergangsfristen.
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. Referentenentwurf (BMF): Siebte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen (Vorgang) [alle RV hierzu]
    • Betroffene Bundesgesetze (2):
    • Stellungnahmen/Gutachten (1):
    • Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
      ...öbuv-Sachverständige (§§ 36, 36a GewO) – zulässig sein. Aus ...
  • Ausgestaltung des Bürokratieentlastungsgesetzes IV

    Aktiv vom 21.06.2024 bis 04.12.2024

    • Angegeben von: Bitkom e.V. am 21.06.2024
    • Beschreibung: Als Bitkom fordern wir den kontinuierlichen Bürokratieabbau durch die Digitalisierung von (Verwaltungs-)Prozessen. Vor diesem Hintergrund begrüßen wir die Initiative der Bundesregierung, Bürokratiekosten zu mindern. Der Gesetzentwurf weist jedoch eine Reihe von Schwächen auf. Wir setzen uns vor allem dafür ein, Schriftformerfordernisse abzubauen, doppelte Berichtspflichten zu vermeiden und den automatisierten Datenaustausch zwischen Behörden voranzutreiben.
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. BT-Drs. 20/11306 (Vorgang) [alle RV hierzu]
        Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie - (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz)
    • Stellungnahmen/Gutachten (2):
    • Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
      ...Arbeitszeugnisses (§ 109 GewO sowie § 630 BGB)  Befristung...
    • Angegeben von: Verband öffentlicher Versicherer e.V. am 19.06.2024
    • Beschreibung: 2022 hat die EU-Kommission ein Regulierungsvorschlag zur Stärkung des Anlegerschutzes und zur Förderung der Investitionen im Altersvorsorgebereich vorgelegt. Der VöV setzt sich für eine Balance zwischen Verbraucherschutz und Regulierung des bewährten provisionsbasierten Vertriebs, insbesondere der gebundenen Vermittler, ein.
    • Betroffene Bundesgesetze (2):
    • Angegeben von: Bundesverband mittelständischer Sicherheitsunternehmen am 15.09.2025
    • Beschreibung: Einheitliche Regelung des Sicherheitsgewerbes, um das System private Sicherheit effizienter und dabei flexibler zu gestalten. Durch schärfere und konsequentere Kontrollen sollen sowohl Auftraggeber als auch die Allgemeinheit vor der unsachgemäßen Erbringung von Bewachungstätigkeiten geschützt und somit eine Verbesserung für die innere Sicherheit unserer Gesellschaft erreicht werden.
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. Vom IV eingegebener Referentenentwurfstitel (BMI): Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Sicherheitsgewerbes
    • Betroffene Bundesgesetze (2):
    • Angegeben von: AWI Automaten-Wirtschaftsverbände-Info GmbH am 25.06.2024
    • Beschreibung: Im vom BMWE erstellten Evaluierungsbericht zur SpielV wird unter Einbeziehung wissenschaftlicher Expertise belegt, dass zur Verbesserung des Verbraucherschutzes konkreter Handlungsbedarf in der Fortentwicklung des Spielerechts besteht. Analysen zur Kanalisierungsquote des gewerblichen Automatenspiels sowie Wirtschaftsdaten zeigen großes Potenzial für gezielte Handlungsschritte. Das Angebot muss eine ausreichend nachfragegerechte Ausgestaltung erfahren, um den im Glücksspielstaatsvertrag verankerten Kanalisierungsauftrag zugunsten des Jugend- und Spielerschutzes im erforderlichen Umfang erfüllen zu können. Zur Bekämpfung des zunehmenden illegalen Glücksspiels halten wir neben einer Verschärfung der Vollzugsmaßnahmen für eine Vollzugsentlastung eine nachfragegerechte Regulierung für geboten.
    • Betroffene Bundesgesetze (2):
    • Angegeben von: Merkur.com AG am 24.06.2024
    • Beschreibung: Die vom BMWK in Auftrag gegebene Evaluierungsstudie zur SpielV liegt vor. Darin wird für eine Reihe von Vorgaben im gewerblichen Spielrecht deren Unwirksamkeit für den Verbraucherschutz wissenschaftlich festgestellt. Analysen zur Kanalisierungsquote des gewerblichen Automatenspiels und die aktuellen Wirtschaftsdaten zeigen Handlungsbedarf. Das Angebot der Automatenwirtschaft muss eine ausreichend nachfragegerechte Ausgestaltung erfahren, um den im Glücksspielstaatsvertrag verankerten Kanalisierungsauftrag zugunsten des Jugend- und Spielerschutzes im erforderlichen Umfang erfüllen zu können. Zur Bekämpfung des zunehmenden illegalen Glücksspiels halten wir neben einer Verschärfung der Vollzugsmaßnahmen für eine Vollzugsentlastung eine nachfragegerechte Regulierung für geboten.
    • Betroffene Bundesgesetze (2):
    • Angegeben von: Deutscher Anwaltverein e.V. am 20.03.2025
    • Beschreibung: Der DAV lehnt eine Kodifizierung des Rechts des Unternehmenskaufs ab. Dies gilt auch für dispositiv ausgestaltete Vorschriften. Vielmehr sollte der Gesetzgeber die Privatautonomie der Vertragsparteien stärken und bestehende Beschränkungen des geltenden Rechts für die kautelarjuristische Gestaltungsfreiheit abbauen. In diesem Zusammenhang zu nennen sind etwa die Abschaffung jedweder AGB-Kontrolle für Unternehmenskaufverträge, die Reform des § 444 BGB für den Bereich des Unternehmenskaufrechts oder die Abdingbarkeit zwingender vorvertraglicher Haftungsnormen.
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Stellungnahmen/Gutachten (1):
    • Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
      ... im Sinne der §§ 29 ff. GewO, ist in der Praxis bedeutsam...
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