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Gefundene Stellungnahmen/⁠Gutachten (561)

    • Zu Regelungsvorhaben:

      In der Gebäudeökobilanz soll ein Langlebigkeitsbonus angerechnet werden. Tragen Baustoffe nachweislich dazu bei, dass ein Gebäude deutlich länger als 50 Jahre genutzt wird, soll die Bilanz über einen Korrekturfaktor an diese tatsächliche Lebensdauer angepasst werden. Der 50-Jahre-Standard bleibt erhalten und der Bonus gilt für jeden Baustoff mit Nachweis. Berücksichtigt werden soll der Bonus bei der Anwendung der DIN SPEC 91606, auf die das Gebäudemodernisierungsgesetz für die Ökobilanz verweist. Grundlage ist die Studie „Langlebigkeitsbonus“ der INTEP Integrale Planung GmbH im Auftrag des Bundesverbandes der Deutschen Ziegelindustrie.

    • Bereitgestellt von: Bundesverband der Deutschen Ziegelindustrie am 16.10.2026
    • Adressatenkreis:
      • 12.12.2025

        • Bundesregierung:

          • Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) [alle SG dorthin]

      • 15.10.2026

    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Zu Regelungsvorhaben:

      In der Gebäudeökobilanz soll ein Langlebigkeitsbonus angerechnet werden. Tragen Baustoffe nachweislich dazu bei, dass ein Gebäude deutlich länger als 50 Jahre genutzt wird, soll die Bilanz über einen Korrekturfaktor an diese tatsächliche Lebensdauer angepasst werden. Der 50-Jahre-Standard bleibt erhalten und der Bonus gilt für jeden Baustoff mit Nachweis. Berücksichtigt werden soll der Bonus bei der Anwendung der DIN SPEC 91606, auf die das Gebäudemodernisierungsgesetz für die Ökobilanz verweist. Grundlage ist die Studie „Langlebigkeitsbonus“ der INTEP Integrale Planung GmbH im Auftrag des Bundesverbandes der Deutschen Ziegelindustrie.

    • Bereitgestellt von: Bundesverband der Deutschen Ziegelindustrie am 16.10.2026
    • Adressatenkreis:
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Ziel ist die Aufnahme einer Änderung in den Entwurf des Netzpakets (BT-Drs. 21/7866): In § 17d EnWG soll für Netzanschlussbegehren zum Anschluss und Betrieb von Wärmepumpen eine verbindliche Frist von drei Monaten ab Eingang des vollständigen Begehrens verankert werden, ebenso eine Verkürzung der Informationsfrist auf einen Monat. Wird die Frist versäumt, soll die Wärmepumpe unter Einhaltung der maßgeblichen Regelungen angeschlossen werden können. Netzbetreiber sollen zudem verpflichtet werden, ihre Netze unverzüglich anzupassen.

    • Bereitgestellt von: Vonovia SE am 13.10.2026
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. BT-Drs. 21/7866 (Vorgang) [alle SG hierzu]
        Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Synchronisierung des Anlagenzubaus mit dem Netzausbau sowie zur Verbesserung des Netzanschlussverfahrens
    • Adressatenkreis:
      • 12.10.2026

        • Bundesregierung:

          • Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) [alle SG dorthin]

    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Die Europäische Kommission hat am 9. September 2026 einen Vorschlag für eine Verordnung über einen Rahmen für Maßnahmen zur Sicherung von bezahlbarem und verfügbarem Wohnraum vorgelegt, den Affordable Housing Act (COM(2026) 599 final, Verfahren 2026/0268(COD)). Erstmals soll ein EU-Rechtsakt verbindlich regeln, wann eine Kommune ein Gebiet unter Wohnungsdruck ist und unter welchen Bedingungen sie Kurzzeitvermietungen oder den Erwerb von Wohnraum zu anderen Zwecken als dem Hauptwohnsitz beschränken darf.

    • Bereitgestellt von: Hotelverband Deutschland (IHA) e.V. am 08.10.2026
    • Adressatenkreis:
      • 08.10.2026

        • Bundesregierung:

    • Zu Regelungsvorhaben:

      Die Interessenvertretung zielt auf Anpassungen der Richtlinienentwürfe zur Novellierung der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG). Angestrebt werden insbesondere Übergangsregelungen beim Wechsel der Förderbedingungen, Erleichterungen im Antragsverfahren, Anpassungen der Fördervoraussetzungen für Wärmepumpen, Kältemittel und netzdienliche Steuerbarkeit, die Ausgestaltung des Wertschöpfungsbonus, eine stärkere Berücksichtigung erneuerbarer Hybridheizungen sowie Ausnahmen beim Förderausschluss bei künftigem Wärmenetzanschluss. Zudem sollen technische Anforderungen und Nachweispflichten, etwa bei Gebäudenetzen, Pufferspeichern und Heizungsoptimierung, angepasst werden.

    • Bereitgestellt von: Bundesverband Erneuerbare Energie e.V. (BEE) am 30.09.2026
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. Vom IV eingegebener Referentenentwurfstitel (BMWE): Richtlinienentwürfe für eine Novellierung der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)
    • Adressatenkreis:
      • 15.07.2026

        • Bundesregierung:

    • Zu Regelungsvorhaben:

      Die BID setzt sich für eine Anpassung der Förderbedingungen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) ein. Insbesondere sollen die förderfähigen Kosten bei energetischen Maßnahmen an Mehrfamilienhäusern nicht so abgesenkt werden, dass wirtschaftlich sinnvolle Sanierungen erschwert und Investitionsanreize geschwächt werden. Die Förderbedingungen sollen so ausgestaltet werden, dass energetische Sanierungen wirtschaftlich umsetzbar bleiben.

    • Bereitgestellt von: BID Bundesarbeitsgemeinschaft Immobilienwirtschaft Deutschland am 30.09.2026
    • Adressatenkreis:
      • 03.09.2026

        • Bundesregierung:

          • Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) [alle SG dorthin]

    • Zu Regelungsvorhaben:

      Kritik an den Änderungen der Förderrichtlinien, insb. der Streichung der Förderung der Fachplanung und Begleitung beim Heizungstausch, der Änderungen der Förderung durch iSFP-Boni, der Beschleunigung des Abbaus des Klimageschwindigkeitsbonus - die Regelungen benachteiligen insb. GdWE.

    • Bereitgestellt von: Wohnen im Eigentum e.V. am 30.09.2026
    • Adressatenkreis:
      • 15.07.2026

        • Bundesregierung:

    • Zu Regelungsvorhaben:

      Barrierefreie Revitalisierung bestehender Gebäude durch nachträglichen Ein- oder Anbau von Aufzügen zur Sicherung der Zugänglichkeit für alle Generationen. Vereinheitlichung der 16 Landesbauordnungen, die auf der Musterbauordnung (§ 39 MBO) basieren, um klare und gerechte Regelungen von Aufzügen sowohl im Neubau als auch im Bestand zu schaffen. Ordnungsrechtliche Vorgabe für den Einbau eines Aufzuges in Neubauten und als Minimum den Einbau einer Vorrichtung für den nachträglichen Einbau eines Aufzuges in Neubauten. Barrierefreiheit an Bahnhöfen durch Zugänglichkeit aller Bahnsteige durch Verfügbarkeit und Funktionstüchtigkeit von Aufzügen.

    • Bereitgestellt von: VDMA e.V. am 30.09.2026
    • Adressatenkreis:
    • Betroffene Bundesgesetze (3):
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Die im Wärmeplanungsgesetz vorgesehene Transformation des Wärmesektors erfordert klare Investitionsanreize. Großwärmepumpen bieten enormes Potenzial für die CO2-freie Wärmeversorgung, werden aber durch hohe Strompreise und unzureichende Förderstrukturen ausgebremst. Der VDMA fordert eine wettbewerbsfähige Strompreisgestaltung, eine verlässliche CO2-Bepreisung und eine ausreichende BEW-Finanzierung. Gleichzeitig muss KWK als Übergangstechnologie gesichert bleiben, um Versorgungssicherheit und Effizienz zu gewährleisten. Ohne diese Anpassungen bleibt das Wärmeplanungsgesetz reine Theorie, statt ein Motor für den klimafreundlichen Umbau der Wärmeversorgung zu sein.

    • Bereitgestellt von: VDMA e.V. am 30.09.2026
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. BT-Drs. 20/8654 (Vorgang) [alle SG hierzu]
        Entwurf eines Gesetzes für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze
    • Adressatenkreis:
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Der VDMA möchte erreichen, dass die Mittel für die Industrielle Gemeinschaftsforschung (IGF) im Bundeshaushalt 2027 nicht gekürzt, sondern spürbar und dauerhaft erhöht werden. Der vorgesehene Rückgang des Haushaltsansatzes von 178,5 auf 165,3 Mio. Euro sowie die Absenkung der Verpflichtungsermächtigungen sollen verhindert werden. Noch in dieser Legislaturperiode soll ein verlässlicher Mittelaufwuchs auf jährlich 300 Mio. Euro erreicht werden, um Planungssicherheit zu schaffen und mehr wissenschaftlich positiv bewertete Vorhaben bewilligen zu können. Sicherstellung der Fortführung und ausreichenden Finanzierung des KfW-Förderprogramms „Altersgerecht Umbauen – Barrierereduzierung“ (455-B).

    • Bereitgestellt von: VDMA e.V. am 30.09.2026
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. BT-Drs. 21/7300 (Vorgang) [alle SG hierzu]
        Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2027 (Haushaltsgesetz 2027 - HG 2027)
    • Adressatenkreis:
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Der VDMA möchte erreichen, dass die Mittel für die Industrielle Gemeinschaftsforschung (IGF) im Bundeshaushalt 2027 nicht gekürzt, sondern spürbar und dauerhaft erhöht werden. Der vorgesehene Rückgang des Haushaltsansatzes von 178,5 auf 165,3 Mio. Euro sowie die Absenkung der Verpflichtungsermächtigungen sollen verhindert werden. Noch in dieser Legislaturperiode soll ein verlässlicher Mittelaufwuchs auf jährlich 300 Mio. Euro erreicht werden, um Planungssicherheit zu schaffen und mehr wissenschaftlich positiv bewertete Vorhaben bewilligen zu können. Sicherstellung der Fortführung und ausreichenden Finanzierung des KfW-Förderprogramms „Altersgerecht Umbauen – Barrierereduzierung“ (455-B).

    • Bereitgestellt von: VDMA e.V. am 30.09.2026
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. BT-Drs. 21/7300 (Vorgang) [alle SG hierzu]
        Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2027 (Haushaltsgesetz 2027 - HG 2027)
    • Adressatenkreis:
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Das Bündnis Gebäudewende fordert, dass das Gebäudemodernisierungsgesetz eine verlässliche, bezahlbare und klimafreundliche Wärmeversorgung gewährleistet. Dabei sollten nicht nur kurzfristige Investitionsentscheidungen berücksichtigt werden, sondern auch mittel- und langfristige Auswirkungen für den Wirtschaftsstandort Deutschland – insbesondere, ob Produktionskapazitäten, Wertschöpfung, Arbeitsplätze und Sozialabgaben im Inland entstehen oder finanzielle Mittel in den Import fossiler Energieträger fließen. Die Mitglieder des BGW appellieren an den Gesetzgeber, die Anpassungen des GModG im anstehenden Verfahren so auszugestalten, dass die Gebäudebranche weiterhin ein starker Wirtschaftsfaktor bleibt und gleichzeitig eine hohe gesellschaftliche Akzeptanz für die Wärmewende erreicht wird.

    • Bereitgestellt von: Deutsche Energie-Agentur GmbH (dena) am 24.09.2026
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. BT-Drs. 21/7009 (Vorgang) [alle SG hierzu]
        a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 21/6278, 21/6565 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich - b) zu dem Antrag der Abgeordneten Violetta Bock, Jörg Cezanne, Luigi Pantisano, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke - Drucksache 21/3910 - Für das Recht auf Heizen - Bezahlbar und erneuerbar - c) zu dem Antrag der Abgeordneten Violet...
    • Adressatenkreis:
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Das Bündnis Gebäudewende fordert, dass das Gebäudemodernisierungsgesetz eine verlässliche, bezahlbare und klimafreundliche Wärmeversorgung gewährleistet. Dabei sollten nicht nur kurzfristige Investitionsentscheidungen berücksichtigt werden, sondern auch mittel- und langfristige Auswirkungen für den Wirtschaftsstandort Deutschland – insbesondere, ob Produktionskapazitäten, Wertschöpfung, Arbeitsplätze und Sozialabgaben im Inland entstehen oder finanzielle Mittel in den Import fossiler Energieträger fließen. Die Mitglieder des BGW appellieren an den Gesetzgeber, die Anpassungen des GModG im anstehenden Verfahren so auszugestalten, dass die Gebäudebranche weiterhin ein starker Wirtschaftsfaktor bleibt und gleichzeitig eine hohe gesellschaftliche Akzeptanz für die Wärmewende erreicht wird.

    • Bereitgestellt von: Deutsche Energie-Agentur GmbH (dena) am 24.09.2026
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. BT-Drs. 21/7009 (Vorgang) [alle SG hierzu]
        a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 21/6278, 21/6565 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich - b) zu dem Antrag der Abgeordneten Violetta Bock, Jörg Cezanne, Luigi Pantisano, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke - Drucksache 21/3910 - Für das Recht auf Heizen - Bezahlbar und erneuerbar - c) zu dem Antrag der Abgeordneten Violet...
    • Adressatenkreis:
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Die ZaPF fordert bessere und vor allem bezahlbare Wohnbedingungen für Studierende. Dies ist durch strengere Vorgaben für Förderungen an Privatunternehmen (längere Sozialbindung), mehr Unterstützung für nicht-kommerzielle Wohnangebote, eine wirksamere Mietpreisbremse, höhere/ausreichende Wohnkostenhilfen über BAföG und Wohngeld (für Studierende geöffnet), Maßnahmen gegen Leerstand und zum WG-tauglichen Umbau, sowie die konsequente Umsetzung von Volksentscheiden zur Vergesellschaftung/Enteignung zu erreichen.

    • Bereitgestellt von: Zusammenkunft aller Physik Fachschaften e.V. (ZaPF) am 23.09.2026
    • Adressatenkreis:
      • 26.07.2026

        • Bundesregierung:

          • Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) [alle SG dorthin]

    • Betroffene Bundesgesetze (3):
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Stellungnahme des KDA mit besonderem Fokus auf drei inhaltlichen Regelungsbereichen: Personal und Kompetenzen; Wohnen und pflegerische Infrastrukturentwicklung; Unterstützung, Beratung und Selbsthilfe und Vereinbarkeit von Beruf und Pflege

    • Bereitgestellt von: Kuratorium Deutsche Altershilfe Wilhelmine-Lübke-Stiftung e.V. am 17.09.2026
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. Vom IV eingegebener Referentenentwurfstitel (BMG): Referentenentwurf Gesetz zur Stärkung der Pflegekompetenz, Pflegekompetenzgesetz PKG
    • Adressatenkreis:
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Schaffen eines Kriterienkatalogs für die Abgrenzung von touristischer Kurzzeitvermietung und temporärer möblierter Vermietung im Sinne des Zeitwohnens (z.B. befristete Arbeitstätigkeit, Unterbringung nach Naturkatastrophen); Ein solcher Kriterienkatalog könnte nachfolgend der unter 1) vorgeschlagenen Ergänzung (§§ 535ff BGB) eingefügt werden

    • Bereitgestellt von: Wunderflats GmbH am 08.09.2026
    • Adressatenkreis:
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Im Zuge des europäischen Green Deal arbeitet die EU-Kommission an einheitlichen Kriterien zur Feststellung, wann mineralische Bau- und Abbruchabfälle bzw. daraus hergestellte Baustoffe nicht mehr als Abfall gelten. Das Joint Research Center der EU-KOM arbeitet aktuell einen konkreten Vorschlag aus. Der BMKE bringt sich in diesen Prozess ein, um eine möglichst unkomplizierte und mit den nationalen Rahmenbedingungen harmonisierte Umsetzung entsprechender EoW-Kriterien zu ermöglichen. Insbesondere soll sichergestellt werden, dass keine Doppeluntersuchungen ergänzend zu den Anforderungen der Güteüberwachung der ErsatzbaustoffV erforderlich werden und eine hohe Konformität mit den Vorgaben der ErsatzbaustoffV erreicht wird.

    • Bereitgestellt von: Bundesverband Mineralische Kreislaufwirtschaft und nachhaltige Entsorgung e. V. (BMKE) am 01.09.2026
    • Adressatenkreis:
      • 14.08.2026

    • Zu Regelungsvorhaben:

      Der Schutz von Mieter:innen soll im Rahmen der Wärmewende wirksam gestärkt werden. Stei-gende Energie- und Wohnkosten werden durch eine ausgewogene Kombination aus einem starken Mietrecht und gezielten Effizienzmaßnahmen im Gebäudebestand begrenzt. Die Wärmewende im Gebäudesektor trägt dazu bei, Energiekosten für Mieter:innen dauerhaft zu senken, ohne Mieter:innen durch Wohnkostensteigerungen zu belasten.

    • Bereitgestellt von: Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. am 21.08.2026
    • Adressatenkreis:
      • 12.03.2026

        • Bundesregierung:

    • Zu Regelungsvorhaben:

      Die SPD fordert aktuell einen Hitzeaktionsplan, mit dem klimapolitische Forderungen einhergehen. Die Wärmewende mit Holz sollte dabei bedacht werden, da der erneuerbare Anteil am Wärmemarkt maßgeblich von Holzenergie getragen wird. Diese ist zudem bezahlbar, verlässlich und zumeist in Deutschland hergestellt. Umso problematischer ist der Kurs des Umweltbundesamtes (UBA), welches der Bundesregierung nachgelagert ist: Statt die energetische Holznutzung faktenbasiert zu bewerten, wird Holzwärme politisch und ideologisch delegitimiert. Dabei werden Holzpellets bei der Prognose an die Erdgaspreise gekoppelt, obwohl zentrale Kostentreiber des Gasmarktes für Pellets keine Relevanz haben. Die Preisprognose soll angepasst werden, dass Holzwärme nicht geschwächt, sondern sachlich eingeordnet wird.

    • Bereitgestellt von: Deutscher Energieholz- und Pellet-Verband (DEPV) am 21.08.2026
    • Adressatenkreis:
      • 19.08.2026

        • Bundestag:

        • Bundesregierung:

          • Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) [alle SG dorthin]

      • 20.08.2026

    • Zu Regelungsvorhaben:

      Die SPD fordert aktuell einen Hitzeaktionsplan, mit dem klimapolitische Forderungen einhergehen. Die Wärmewende mit Holz sollte dabei bedacht werden, da der erneuerbare Anteil am Wärmemarkt maßgeblich von Holzenergie getragen wird. Diese ist zudem bezahlbar, verlässlich und zumeist in Deutschland hergestellt. Umso problematischer ist der Kurs des Umweltbundesamtes (UBA), welches der Bundesregierung nachgelagert ist: Statt die energetische Holznutzung faktenbasiert zu bewerten, wird Holzwärme politisch und ideologisch delegitimiert. Dabei werden Holzpellets bei der Prognose an die Erdgaspreise gekoppelt, obwohl zentrale Kostentreiber des Gasmarktes für Pellets keine Relevanz haben. Die Preisprognose soll angepasst werden, dass Holzwärme nicht geschwächt, sondern sachlich eingeordnet wird.

    • Bereitgestellt von: Deutscher Energieholz- und Pellet-Verband (DEPV) am 21.08.2026
    • Adressatenkreis:
      • 20.08.2026

        • Bundestag:

        • Bundesregierung:

          • Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) [alle SG dorthin];

          • Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) [alle SG dorthin]

    • Zu Regelungsvorhaben:

      Der Verband begrüßt die beabsichtigte Einführung der Frühstart-Rente als weiteren Baustein einer früh beginnenden Altersvorsorge. Wir setzen uns dafür ein, eine breite Auswahl verschiedener Spar- und Anlageprodukte für die Frühstart-Rente zuzulassen, so dass eine Gleichbehandlung von einer Geldrente und von Wohneigentum als den Instrumenten für eine private Altersvorsorge erfolgen kann. Die Vertragsinhaber sollten nach Vollendung des 18. Lebensjahres zudem die Möglichkeit haben, das mit der Frühstart-Rente aufgebaute Kapital ohne Verlust der Förderung auf einen geförderten privaten Altersvorsorgevertrag eines anderen Anbieters zu übertragen. Die Einführung der Frühstart-Rente sollte in Verbindung mit der Reform der geförderten privaten Altersvorsorge erfolgen.

    • Bereitgestellt von: Verband der Privaten Bausparkassen e.V. am 19.08.2026
    • Adressatenkreis:
    • Betroffene Bundesgesetze (2):
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Der DEPV setzt sich in Bezug auf das GModG für folgende Anpassungen ein: Die Streichung des Bezugs zur Biomassestrom-Nachhaltigkeits-Verordnung und den damit verbundenen Bürokratiefaktor. Sowie den Ausschluss der Installation luftführender Pelletkaminöfen zu streichen und Holzheizungsanlagen bei der Anrechnung auf die Bio-Treppe gleichzubehandeln. Der Primärenergiefaktor für Holz soll so niedrig bleiben, wie es das EU-Recht erlaubt. Zudem sollen Öl- und Gasheizungen, die seit dem 01.01.2024 und vor Inkrafttreten des GModG in Bestandsgebäude eingebaut wurden und bereits der Biotreppe unterliegen, in § 43 Abs. 1 GModG einbezogen werden. Das Verbot fossiler Brennstoffe ab 2045 ist beizubehalten. Ziel ist eine praktikable, rechtssichere und klimazielkonforme Ausgestaltung des GModG.

    • Bereitgestellt von: Deutscher Energieholz- und Pellet-Verband (DEPV) am 07.08.2026
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. Vom IV eingegebener Referentenentwurfstitel (BMWE): Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich
    • Adressatenkreis:
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Der DEPV setzt sich in Bezug auf das GModG für folgende Anpassungen ein: Die Streichung des Bezugs zur Biomassestrom-Nachhaltigkeits-Verordnung und den damit verbundenen Bürokratiefaktor. Sowie den Ausschluss der Installation luftführender Pelletkaminöfen zu streichen und Holzheizungsanlagen bei der Anrechnung auf die Bio-Treppe gleichzubehandeln. Der Primärenergiefaktor für Holz soll so niedrig bleiben, wie es das EU-Recht erlaubt. Zudem sollen Öl- und Gasheizungen, die seit dem 01.01.2024 und vor Inkrafttreten des GModG in Bestandsgebäude eingebaut wurden und bereits der Biotreppe unterliegen, in § 43 Abs. 1 GModG einbezogen werden. Das Verbot fossiler Brennstoffe ab 2045 ist beizubehalten. Ziel ist eine praktikable, rechtssichere und klimazielkonforme Ausgestaltung des GModG.

    • Bereitgestellt von: Deutscher Energieholz- und Pellet-Verband (DEPV) am 07.08.2026
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. Vom IV eingegebener Referentenentwurfstitel (BMWE): Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich
    • Adressatenkreis:
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Der DEPV setzt sich in Bezug auf das GModG für folgende Anpassungen ein: Die Streichung des Bezugs zur Biomassestrom-Nachhaltigkeits-Verordnung und den damit verbundenen Bürokratiefaktor. Sowie den Ausschluss der Installation luftführender Pelletkaminöfen zu streichen und Holzheizungsanlagen bei der Anrechnung auf die Bio-Treppe gleichzubehandeln. Der Primärenergiefaktor für Holz soll so niedrig bleiben, wie es das EU-Recht erlaubt. Zudem sollen Öl- und Gasheizungen, die seit dem 01.01.2024 und vor Inkrafttreten des GModG in Bestandsgebäude eingebaut wurden und bereits der Biotreppe unterliegen, in § 43 Abs. 1 GModG einbezogen werden. Das Verbot fossiler Brennstoffe ab 2045 ist beizubehalten. Ziel ist eine praktikable, rechtssichere und klimazielkonforme Ausgestaltung des GModG.

    • Bereitgestellt von: Deutscher Energieholz- und Pellet-Verband (DEPV) am 07.08.2026
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. Vom IV eingegebener Referentenentwurfstitel (BMWE): Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich
    • Adressatenkreis:
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Der DEPV setzt sich für die Beibehaltung der bewährten Systematik der Bundesförderung effiziente Gebäude (BEG EM) und für die Verbesserung, sprich Steigerung, der Antragszahlen der BEG ein, insbesondere in Bezug auf Holzheizungen. Zudem fordert der DEPV eine bessere Kommunikation in Bezug auf die BEG, sowie eine Anpassung der Auslegungsregelungen mit dem Ziel der Vereinfachung der Anträge für Antragssteller und die Branche. Im Sinne des Verbraucherschutzes sollen auch Extremsituationen wie Hochwasser berücksichtigt werden.

    • Bereitgestellt von: Deutscher Energieholz- und Pellet-Verband (DEPV) am 07.08.2026
    • Adressatenkreis:
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Der DEPV setzt sich für die Beibehaltung der bewährten Systematik der Bundesförderung effiziente Gebäude (BEG EM) und für die Verbesserung, sprich Steigerung, der Antragszahlen der BEG ein, insbesondere in Bezug auf Holzheizungen. Zudem fordert der DEPV eine bessere Kommunikation in Bezug auf die BEG, sowie eine Anpassung der Auslegungsregelungen mit dem Ziel der Vereinfachung der Anträge für Antragssteller und die Branche. Im Sinne des Verbraucherschutzes sollen auch Extremsituationen wie Hochwasser berücksichtigt werden.

    • Bereitgestellt von: Deutscher Energieholz- und Pellet-Verband (DEPV) am 07.08.2026
    • Adressatenkreis:
      • 15.07.2026

        • Bundesregierung:

    • Zu Regelungsvorhaben:

      Der DEPV setzt sich in Bezug auf das GModG für folgende Anpassungen ein: Die Streichung des Bezugs zur Biomassestrom-Nachhaltigkeits-Verordnung und den damit verbundenen Bürokratiefaktor. Sowie den Ausschluss der Installation luftführender Pelletkaminöfen zu streichen und Holzheizungsanlagen bei der Anrechnung auf die Bio-Treppe gleichzubehandeln. Der Primärenergiefaktor für Holz soll so niedrig bleiben, wie es das EU-Recht erlaubt. Zudem sollen Öl- und Gasheizungen, die seit dem 01.01.2024 und vor Inkrafttreten des GModG in Bestandsgebäude eingebaut wurden und bereits der Biotreppe unterliegen, in § 43 Abs. 1 GModG einbezogen werden. Das Verbot fossiler Brennstoffe ab 2045 ist beizubehalten. Ziel ist eine praktikable, rechtssichere und klimazielkonforme Ausgestaltung des GModG.

    • Bereitgestellt von: Deutscher Energieholz- und Pellet-Verband (DEPV) am 07.08.2026
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. Vom IV eingegebener Referentenentwurfstitel (BMWE): Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich
    • Adressatenkreis:
      • 03.08.2026

        • Bundesregierung:

    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Der DEPV setzt sich in Bezug auf das GModG für folgende Anpassungen ein: Die Streichung des Bezugs zur Biomassestrom-Nachhaltigkeits-Verordnung und den damit verbundenen Bürokratiefaktor. Sowie den Ausschluss der Installation luftführender Pelletkaminöfen zu streichen und Holzheizungsanlagen bei der Anrechnung auf die Bio-Treppe gleichzubehandeln. Der Primärenergiefaktor für Holz soll so niedrig bleiben, wie es das EU-Recht erlaubt. Zudem sollen Öl- und Gasheizungen, die seit dem 01.01.2024 und vor Inkrafttreten des GModG in Bestandsgebäude eingebaut wurden und bereits der Biotreppe unterliegen, in § 43 Abs. 1 GModG einbezogen werden. Das Verbot fossiler Brennstoffe ab 2045 ist beizubehalten. Ziel ist eine praktikable, rechtssichere und klimazielkonforme Ausgestaltung des GModG.

    • Bereitgestellt von: Deutscher Energieholz- und Pellet-Verband (DEPV) am 07.08.2026
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. Vom IV eingegebener Referentenentwurfstitel (BMWE): Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich
    • Adressatenkreis:
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Der DEPV setzt sich in Bezug auf das GModG für folgende Anpassungen ein: Die Streichung des Bezugs zur Biomassestrom-Nachhaltigkeits-Verordnung und den damit verbundenen Bürokratiefaktor. Sowie den Ausschluss der Installation luftführender Pelletkaminöfen zu streichen und Holzheizungsanlagen bei der Anrechnung auf die Bio-Treppe gleichzubehandeln. Der Primärenergiefaktor für Holz soll so niedrig bleiben, wie es das EU-Recht erlaubt. Zudem sollen Öl- und Gasheizungen, die seit dem 01.01.2024 und vor Inkrafttreten des GModG in Bestandsgebäude eingebaut wurden und bereits der Biotreppe unterliegen, in § 43 Abs. 1 GModG einbezogen werden. Das Verbot fossiler Brennstoffe ab 2045 ist beizubehalten. Ziel ist eine praktikable, rechtssichere und klimazielkonforme Ausgestaltung des GModG.

    • Bereitgestellt von: Deutscher Energieholz- und Pellet-Verband (DEPV) am 07.08.2026
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. Vom IV eingegebener Referentenentwurfstitel (BMWE): Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich
    • Adressatenkreis:
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Die BAK hat sich an der Konsultation zum Aktionsplan „Nachhaltigkeit für ein modernes und zukunftsfähiges Deutschland“ beteiligt. Sie unterstützt die stärkere Umsetzungsorientierung der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie. Die BAK setzt sich insbesondere dafür ein, vorhandene qualitätsgesicherte Register und Planungsinstrumente zu nutzen, Verwaltungs- und Genehmigungsverfahren durchgängig zu digitalisieren und die Nachhaltigkeitsprüfung um einen Kohärenzcheck zu ergänzen. Weitere Schwerpunkte sind eine KMU-taugliche Nachhaltigkeitsberichterstattung, nachhaltige öffentliche Beschaffung, Umnutzung und Sanierung sowie klima- und ressourcengerechte Quartiere.

    • Bereitgestellt von: Bundesarchitektenkammer e. V. am 07.08.2026
    • Adressatenkreis:
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Die BAK hat die Entwürfe der Förderrichtlinien BEG EM, BEG WG und BEG NWG sowie die überarbeitete WPB-Definition kommentiert und sich hierzu in mehreren Verbändegesprächen mit dem BMWE eingebracht. Ziel sind planbare, vollzugssichere und fachlich konsistente Förderbedingungen. Die BAK setzt sich unter anderem für angemessene Übergangsregelungen, eine stärkere Berücksichtigung von Gebäudehülle und systemischer Sanierung, praxistaugliche Regelungen für iSFP und Worst Performing Buildings sowie geeignete Anforderungen an Wärmenetze, Lüftung und Lebenszyklusbetrachtungen ein.

    • Bereitgestellt von: Bundesarchitektenkammer e. V. am 07.08.2026
    • Adressatenkreis:
      • 15.07.2026

        • Bundesregierung:

    • Betroffene Bundesgesetze (2):
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Der Verband setzt sich für die Stärkung und Mittelerhöhung der Städtebauförderung auf 1,5 Mrd. Euro zum Ende der Legislaturperiode ein. Die Städtebauförderung ist eines der zentralen und wirksamsten Förderinstrumente in der Stadtentwicklung. In den Kommunen bestehen gewaltige Investitionsbedarfe – in der sozialen, baulichen und technischen Infrastruktur und bei der städtebaulichen Erneuerung. Der Investitionsrückstand wird auf rund 215,7 Mrd. Euro geschätzt. Diese Defizite sind das Ergebnis langjähriger Unterinvestitionen und struktureller Funktionsverluste in Teilräumen der Städte und Gemeinden. Vor dem Hintergrund aktueller kommunaler Haushaltslagen bedarf zusätzlich wirksamer Maßnahmen, um den Kommunen kurzfristig die Nutzung der erhöhten Städtebaufördermittel zu ermöglichen.

    • Bereitgestellt von: DIE STADTENTWICKLER.BUNDESVERBAND e.V. am 04.08.2026
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. BT-Drs. 21/600 (Vorgang) [alle SG hierzu]
        Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2026 (Haushaltsgesetz 2026 - HG 2026)
    • Adressatenkreis:
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Der Verband setzt sich für die Stärkung und Mittelerhöhung der Städtebauförderung auf 1,5 Mrd. Euro zum Ende der Legislaturperiode ein. Die Städtebauförderung ist eines der zentralen und wirksamsten Förderinstrumente in der Stadtentwicklung. In den Kommunen bestehen gewaltige Investitionsbedarfe – in der sozialen, baulichen und technischen Infrastruktur und bei der städtebaulichen Erneuerung. Der Investitionsrückstand wird auf rund 215,7 Mrd. Euro geschätzt. Diese Defizite sind das Ergebnis langjähriger Unterinvestitionen und struktureller Funktionsverluste in Teilräumen der Städte und Gemeinden. Vor dem Hintergrund aktueller kommunaler Haushaltslagen bedarf zusätzlich wirksamer Maßnahmen, um den Kommunen kurzfristig die Nutzung der erhöhten Städtebaufördermittel zu ermöglichen.

    • Bereitgestellt von: DIE STADTENTWICKLER.BUNDESVERBAND e.V. am 04.08.2026
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. BT-Drs. 21/600 (Vorgang) [alle SG hierzu]
        Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2026 (Haushaltsgesetz 2026 - HG 2026)
    • Adressatenkreis:
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Der Verband setzt sich für die Stärkung und Mittelerhöhung der Städtebauförderung auf 1,5 Mrd. Euro zum Ende der Legislaturperiode ein. Die Städtebauförderung ist eines der zentralen und wirksamsten Förderinstrumente in der Stadtentwicklung. In den Kommunen bestehen gewaltige Investitionsbedarfe – in der sozialen, baulichen und technischen Infrastruktur und bei der städtebaulichen Erneuerung. Der Investitionsrückstand wird auf rund 215,7 Mrd. Euro geschätzt. Diese Defizite sind das Ergebnis langjähriger Unterinvestitionen und struktureller Funktionsverluste in Teilräumen der Städte und Gemeinden. Vor dem Hintergrund aktueller kommunaler Haushaltslagen bedarf zusätzlich wirksamer Maßnahmen, um den Kommunen kurzfristig die Nutzung der erhöhten Städtebaufördermittel zu ermöglichen.

    • Bereitgestellt von: DIE STADTENTWICKLER.BUNDESVERBAND e.V. am 04.08.2026
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. BT-Drs. 21/600 (Vorgang) [alle SG hierzu]
        Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2026 (Haushaltsgesetz 2026 - HG 2026)
    • Adressatenkreis:
      • 26.06.2026

        • Bundesregierung:

          • Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) [alle SG dorthin];

          • Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) [alle SG dorthin];

          • Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) [alle SG dorthin]

    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Ziel der Interessenvertretung ist die Mitgestaltung einzelner Regelungen des Referentenentwurfs zur Novellierung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes. Dies betrifft insbesondere die technologieoffene Ausgestaltung der Regelungen zur Abfallhierarchie und des Recyclingbegriffs zur technologieübergreifenden Nutzung von Recyclingverfahren einschließlich einer Legaldefinition von Sekundärrohstoffen, die Ausgestaltung der Abfallvermeidungsziele mit dem Ziel der Verringerung der Umweltwirkungen über den gesamten Produktlebenszyklus sowie bürokratiearme Regelungen für Organisationen der Produktverantwortung. Ziel ist eine kohärente Ausgestaltung der gesetzlichen Regelungen im Einklang mit den Vorgaben der EU-Abfallrahmenrichtlinie.

    • Bereitgestellt von: VinylPlus Deutschland e.V. am 31.07.2026
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. Referentenentwurf (BMUKN): Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (Vorgang) [alle SG hierzu]
    • Adressatenkreis:
      • 31.07.2026

        • Bundesregierung:

          • Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) [alle SG dorthin]

    • Betroffene Bundesgesetze (1):
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