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1.391 Stellungnahmen/Gutachten (SG)
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Gefundene Stellungnahmen/Gutachten (1.391)
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Zu Regelungsvorhaben:
Die Stellungnahme bezieht sich auf die im BMJV-RefE enthaltenen, gesetzlichen Regelungsvorschläge und beinhaltet zusammengefasst die folgenden Kernpetiten: - Kein „Goldplating“ bei der Umsetzung der EU-Richtlinie in das deutsche Recht. - Beibehaltung der bisher im deutschen Recht geltenden, gesetzlichen Widerrufsbelehrungsmuster des Art. 246b, Anlage 3 - 3b EGBGB. - Umfassende Berücksichtigung der rechtlichen Besonderheiten bei Immobiliarförderdarlehensverträgen. - Schaffung einer eindeutigen Regelung zum Erlöschen des Widerrufsrechts, maximal nach einem Jahr und 14 Tagen. - Klarstellungen zur Abgrenzung und Reichweite der Kollisionsregelungen des RefE, insbesondere des Art. 246 b § 1 Abs. 2 und Art. 246 b § 3 Abs. 2 EGBGB-RefE. - Schaffung eines AGB-Änderungsmechanismus.
- Bereitgestellt von: Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e.V. (BVR) am 30.09.2025
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Zu Regelungsentwurf:
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BT-Drs. 21/1856
(Vorgang)
[alle SG hierzu]
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts
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BT-Drs. 21/1856
(Vorgang)
[alle SG hierzu]
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Adressatenkreis:
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26.09.2025
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Bundestag:
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Mitglieder des Bundestages [alle SG dorthin];
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Organe [alle SG dorthin]
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- Betroffene Bundesgesetze (3):
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Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
... S. d. § 312 Abs. 5 S. 1 BGB a. F / § 312 Abs. 2 Nr. 1 BGB-neu) auch von dem jetzt..., ... 357 b Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB an die Vorgabe des Art...., ... 357 b Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB daher zu streichen. 8...., ...Außerraumverträge (§ 312b BGB) kein Raum mehr ist (s...., ... sollte in § 312g Abs. 3 BGB ergänzt werden wie folgt..., ... S. d. § 312 Abs. 5 S. 1 BGB a. F bzw. des § 312 Abs. 2 Nr. BGB-neu), mit denen ein Kreditinstitut..., ... S. d. § 312 Abs. 5 S. 1 BGB a. F bzw. des § 312 Abs. 2 Nr. BGB-neu) derartige vertriebsbezogene (§§ 312b, 312c BGB) Widerrufsbelehrungsmuster..., .... d. § 312 Abs. 5 Satz 1 BGB a. F. / § 312 Abs. 2 Nr. 1 BGB-neu): Zum einen bezieht..., .... d. § 312 Abs. 5 Satz 1 BGB a. F. / § 312 Abs. 2 Nr. 1 BGB-neu) erweitert – auch nicht..., .... d. § 312 Abs. 5 Satz 1 BGB a. F. / § 312 Abs. 2 Nr. 1 BGB-neu), als auch im Bereich..., .... 1 BGB-neu) erfassten Geschäftsfelder..., .... 1 BGB-neu anbie-tet – vom deutschen..., ... der BGB-Normen ebenfalls auf diese...
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
Die Stellungnahme bezieht sich auf die im BMJV-RefE enthaltenen, gesetzlichen Regelungsvorschläge und beinhaltet (zusammengefasst) die folgenden Kernpetiten: - Kein „Goldplating“ bei der Umsetzung der EU-Richtlinie in das deutsche Recht. - Beibehaltung der bisher im deutschen Recht geltenden, gesetzlichen Widerrufsbelehrungsmuster des Art. 246b, Anlage 3 - 3b EGBGB. - Umfassende Berücksichtigung der rechtlichen Besonderheiten bei Immobiliarförderdarlehensverträgen. - Schaffung einer eindeutigen Regelung zum Erlöschen des Widerrufsrechts, maximal nach einem Jahr und 14 Tagen - Klarstellungen zur Abgrenzung und Reichweite der Kollisionsregelungen des RefE, insbesondere des Art. 246 b § 1 Abs. 2 und Art. 246 b § 3 Abs. 2 EGBGB-RefE - Schaffung eines AGB-Änderungsmechanismus
- Bereitgestellt von: Deutscher Sparkassen- und Giroverband e.V. am 29.09.2025
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Zu Regelungsentwurf:
- Vom IV eingegebener Referentenentwurfstitel (BMJV): Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsrechts
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Adressatenkreis:
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26.09.2025
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Bundestag:
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Mitglieder des Bundestages [alle SG dorthin];
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Organe [alle SG dorthin]
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- Betroffene Bundesgesetze (3):
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Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
... S. d. § 312 Abs. 5 S. 1 BGB a. F / § 312 Abs. 2 Nr. 1 BGB-neu) auch von dem jetzt..., ... 357 b Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB an die Vorgabe des Art..., ... 357 b Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB daher zu streichen. ..., ...werden, sollten in § 312b BGB für sozial- politisch ..., ...in § 312 g Abs. 3, Nr. 2 BGB-RegE sprachlich etwas ..., ...Außerraumverträge (§ 312b BGB) kein Raum mehr ist (..., ... S. d. § 312 Abs. 5 S. 1 BGB a. F bzw. des § 312 Abs. 2 Nr. BGB-neu), mit denen ein Kreditinstitut..., ... S. d. § 312 Abs. 5 S. 1 BGB a. F bzw. des § 312 Abs. 2 Nr. BGB-neu) derartige vertriebsbezogene (§§ 312b, 312c BGB) Widerrufsbelehrungsmuster..., ...d. § 312 Abs. 5 Satz 1 BGB a. F. / § 312 Abs. 2 Nr. 1 BGB-neu): Zum einen bezieht..., .... d. § 312 Abs. 5 Satz 1 BGB a. F. / § 312 Abs. 2 Nr. 1 BGB-neu) erweitert – auch..., .... 1 BGB-neu), als auch im Bereich..., .... 1 BGB-neu) erfassten Geschäftsfelder..., .... 1 BGB-neu anbie- tet – vom deutschen..., ... der BGB-Normen ebenfalls auf diese...
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
Die Stellungnahme bezieht sich auf die im BMJV-RefE enthaltenen, gesetzlichen Regelungsvorschläge und beinhaltet (zusammengefasst) die folgenden Kernpetiten: - Kein „Goldplating“ bei der Umsetzung der EU-Richtlinie in das deutsche Recht. - Beibehaltung der bisher im deutschen Recht geltenden, gesetzlichen Widerrufsbelehrungsmuster des Art. 246b, Anlage 3 - 3b EGBGB. - Umfassende Berücksichtigung der rechtlichen Besonderheiten bei Immobiliarförderdarlehensverträgen. - Schaffung einer eindeutigen Regelung zum Erlöschen des Widerrufsrechts, maximal nach einem Jahr und 14 Tagen - Klarstellungen zur Abgrenzung und Reichweite der Kollisionsregelungen des RefE, insbesondere des Art. 246 b § 1 Abs. 2 und Art. 246 b § 3 Abs. 2 EGBGB-RefE - Schaffung eines AGB-Änderungsmechanismus
- Bereitgestellt von: Die Deutsche Kreditwirtschaft am 26.09.2025
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Zu Regelungsentwurf:
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BT-Drs. 21/1856
(Vorgang)
[alle SG hierzu]
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts
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BT-Drs. 21/1856
(Vorgang)
[alle SG hierzu]
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Adressatenkreis:
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26.09.2025
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Bundestag:
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Mitglieder des Bundestages [alle SG dorthin];
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Organe [alle SG dorthin]
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- Betroffene Bundesgesetze (3):
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Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
... S. d. § 312 Abs. 5 S. 1 BGB a. F / § 312 Abs. 2 Nr. 1 BGB-neu) auch von dem jetzt..., ... 357 b Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB an die Vorgabe des Art...., ... 357 b Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB daher zu streichen. 8...., ...Außerraumverträge (§ 312b BGB) kein Raum mehr ist (s...., ... sollte in § 312g Abs. 3 BGB ergänzt werden wie folgt..., ... S. d. § 312 Abs. 5 S. 1 BGB a. F bzw. des § 312 Abs. 2 Nr. BGB-neu), mit denen ein Kreditinstitut..., ... S. d. § 312 Abs. 5 S. 1 BGB a. F bzw. des § 312 Abs. 2 Nr. BGB-neu) derartige vertriebsbezogene (§§ 312b, 312c BGB) Widerrufsbelehrungsmuster..., .... d. § 312 Abs. 5 Satz 1 BGB a. F. / § 312 Abs. 2 Nr. 1 BGB-neu): Zum einen bezieht..., .... d. § 312 Abs. 5 Satz 1 BGB a. F. / § 312 Abs. 2 Nr. 1 BGB-neu) erweitert – auch nicht..., .... d. § 312 Abs. 5 Satz 1 BGB a. F. / § 312 Abs. 2 Nr. 1 BGB-neu), als auch im Bereich..., .... 1 BGB-neu) erfassten Geschäftsfelder..., .... 1 BGB-neu anbie-tet – vom deutschen..., ... der BGB-Normen ebenfalls auf diese...
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
Änderung des Zivilrechts zur Erleichterung von Abweichungen von den anerkannten Regeln der Technik
Planen und Bauen müssen einfach, kostengünstig, innovativ und damit auch klimafreundlich werden. Das Ziel, in Zukunft kostengünstiger und ressourcenschonender zu bauen, darf nicht durch Rechtsunsicherheit auf Seiten aller am Bau Beteiligten konterkariert werden. Die BAK setzt sich daher ein für Erleichterung bei Abweichung von bauaufsichtlich eingeführten Technischen Baubestimmungen, für Erleichterung von Abweichungen von den sog. anerkannten Regeln der Techik und für rechtliche Grundlagen zur Möglichkeit der Vereinbarung eines Gebäudetyp-E.
- Bereitgestellt von: Bundesarchitektenkammer e. V. am 26.08.2024
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Zu Regelungsentwurf:
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BT-Drs. 20/13959
(Vorgang)
[alle SG hierzu]
Entwurf eines Gesetzes zur zivilrechtlichen Erleichterung des Gebäudebaus (Gebäudetyp-E-Gesetz)
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BT-Drs. 20/13959
(Vorgang)
[alle SG hierzu]
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Adressatenkreis:
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25.08.2024
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Bundesregierung:
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Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP) [alle SG dorthin]
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- Betroffene Bundesgesetze (1):
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Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
... (§ 650o Abs. 2 BGB) Artikel 1 Nummer 4 Gebäudetyp-E-Gesetz-E (§ 650o Abs. 3 BGB) Artikel 1 Nummer 5 Gebäudetyp-E-Gesetz-E..., ...einem neuen § 650a Abs. 3 BGB zunächst eine Regelung ..., ... in § 650a Abs. 3 Nr. 1 BGB-E lässt sich als Maßstab..., ...Vermutungsregel in § 650a Abs. 3 Nr. 2 BGB-E lässt sich hingegen ..., ...des § 650a Abs. 3 Nr. 1 BGB-E bereits jede Normung ..., ...des § 650a Abs. 3 Nr. 2 BGB-E daher nur solche Normungen..., ...: • § 650a Abs. 3 Nr. 1 BGB-E: Beschränkung der Vermutungsregelung..., ...Normung. • § 650a Abs. 3 Nr. 2 BGB-E: Auch hier Abstellen..., ...Gebäudetyp-E-Gesetz-E (§ 650o Abs. 1 BGB) zu?* * Pflichtfeld Ja..., ...Gebäudetyp-E-Gesetz-E (§ 650o Abs. 1 BGB):* * Pflichtfeld Die ..., .... Üblich ist bislang im BGB nur die Unterscheidung zwischen Verbraucher (§ 13 BGB) und Unternehmer (§ 14 BGB). Der Begriff des fachkundigen..., ...vorgeschlagene Regelung des § 650o BGB-E weder praktikabel noch..., ...bekannten und bewährten § 310 BGB und damit auf Unternehmer..., ...Gebäudetyp-E-Gesetz-E (§ 650o Abs. 2 BGB) zu?* * Pflichtfeld Ja..., ...Gebäudetyp-E-Gesetz-E (§ 650o Abs. 2 BGB):* * Pflichtfeld Es ist..., ...Gebäudetyp-E-Gesetz-E (§ 650o Abs. 3 BGB) zu?* Ja Nein Teilweise..., ...Gebäudetyp-E-Gesetz-E (§ 650o Abs. 3 BGB):* * Pflichtfeld Nicht...
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
Die Stellungnahme bezieht sich auf die im BMJV-RefE enthaltenen, gesetzlichen Regelungsvorschläge und beinhaltet (zusammengefasst) die folgenden Kernpetiten: - Kein „Goldplating“ bei der Umsetzung der EU-Richtlinie in das deutsche Recht. - Beibehaltung der bisher im deutschen Recht geltenden, gesetzlichen Widerrufsbelehrungsmuster des Art. 246b, Anlage 3 - 3b EGBGB. - Umfassende Berücksichtigung der rechtlichen Besonderheiten bei Immobiliarförderdarlehensverträgen. - Schaffung einer eindeutigen Regelung zum Erlöschen des Widerrufsrechts, maximal nach einem Jahr und 14 Tagen - Klarstellungen zur Abgrenzung und Reichweite der Kollisionsregelungen des RefE, insbesondere des Art. 246 b § 1 Abs. 2 und Art. 246 b § 3 Abs. 2 EGBGB-RefE - Schaffung eines AGB-Änderungsmechanismus
- Bereitgestellt von: Deutscher Sparkassen- und Giroverband e.V. am 14.08.2025
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Zu Regelungsentwurf:
- Vom IV eingegebener Referentenentwurfstitel (BMJV): Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsrechts
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Adressatenkreis:
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01.08.2025
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Bundesregierung:
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Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) [alle SG dorthin]
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- Betroffene Bundesgesetze (3):
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Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
... S. d. § 312 Abs. 5 S. 1 BGB a. F / § 312 Abs. 2 Nr. 1 BGB-neu) auch von dem jetzt..., ... 357 b Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB an die Vorgabe des Art..., ... 357 b Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB daher zu streichen. ..., ...werden, sollten in § 312b BGB für sozial- politisch ..., ...in § 312 g Abs. 3, Nr. 2 BGB-RefE sprachlich etwas ..., ...Außerraumverträge (§ 312b BGB) kein Raum mehr ist (..., ... S. d. § 312 Abs. 5 S. 1 BGB a. F bzw. des § 312 Abs..., ... S. d. § 312 Abs. 5 S. 1 BGB a. F bzw. des § 312 Abs. 2 Nr. BGB-neu) derartige vertriebsbezogene (§§ 312b, 312c BGB) Widerrufsbelehrungsmuster..., ...d. § 312 Abs. 5 Satz 1 BGB a. F. / § 312 Abs. 2 Nr. 1 BGB-neu): Zum einen bezieht..., .... d. § 312 Abs. 5 Satz 1 BGB a. F. / § 312 Abs. 2 Nr. 1 BGB-neu) erweitert – auch..., .... 1 BGB-neu), als auch im Bereich..., .... 1 BGB-neu) erfassten Geschäftsfelder..., .... 1 BGB-neu anbie- tet – vom deutschen..., ...§ 491a Absatz 3 BGB explizit ausgeschlossen..., ...- wendung der BGB-Normen ebenfalls auf diese...
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
Vorschläge zur nationalen Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie (EU) 2023/2225
Kein Gold-Plating - Anwendungsbereich auf 100.00 EUR beschränken - Kreditkarten vom Anwendungsbereich ausnehmen - Keine Kreditwürdigkeitsprüfung bei geduldeter Überziehung - Restschuldversicherung als zulässiges Bündelungsgeschäft Praxistauglicher AGB Änderungsmechanismus Widerrufsrecht muss ohne besondere Formalien an Widerrufsinformation erlöschen Beibehaltung der Widerrufsinformationsmuster Entfall Schriftformerfordernis für Änderungen von Altverträgen und Immobiliar-Verbraucherdarlehen Konkretisierung bei Kopplungsverbot zu Wertpapierkrediten Einheitliche Auswahl von „dauerhaften Datenträgern“ für gesamte Kundenkommunikation Konkretisierung des Diskriminierungsverbotes im Gesetzestext Konkretisierung zur Verwendung von Daten bei Kreditwürdigkeitsprüfung
- Bereitgestellt von: Verband deutscher Pfandbriefbanken (vdp) e. V. am 17.07.2025
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Zu Regelungsentwurf:
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BT-Drs. 21/1851
(Vorgang)
[alle SG hierzu]
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge
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BT-Drs. 21/1851
(Vorgang)
[alle SG hierzu]
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Adressatenkreis:
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16.07.2025
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Bundesregierung:
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Bundesministerium der Finanzen (BMF) [alle SG dorthin];
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Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) [alle SG dorthin];
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Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) [alle SG dorthin]
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16.10.2025
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Bundesregierung:
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Bundeskanzleramt (BKAmt) [alle SG dorthin]
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- Betroffene Bundesgesetze (2):
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Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
... nach § 356b Abs. 2 S. 5 BGB-neu ......................, ... § 491 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 BGB-neu ......................, ...und Wirksamkeit nach § 492 BGB-neu ......................, ...Überziehungen nach §§ 504 ff. BGB-neu ......................, ..., §§ 505a, 505b Abs. 2 BGB-neu ......................, ...dass die Regelung in § 501 BGB praktisch leerlaufe, da..., ... nach § 356b Abs. 2 S. 5 BGB-neu Die DK begrüßt die..., ... § 491 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 BGB-neu ist zu eng und dürfte..., ...2024, 28468 Rn. 18; MüKo/BGB/Weber, 9. Auflage 2023,..., ...2024, 28468 Rn. 18; MüKo/BGB/Weber, 9. Auflage 2023,..., ...sollte in § 492 Abs. 1 S. 2 BGB-neu klargestellt werden..., ...9 S. 3 BGB-neu sollen künftig auch..., ...Formulierungen in § 497a BGB und die Gesetzesbegründung..., ...Nr. 2 BGB könnte dann mangels möglicher..., ... Auch § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB wäre dann ersatzlos zu ..., ...2 BGB-alt konnten Dispositionskredite..., ... dem neuen § 492 Abs. 1a BGB fraglich, ob ein Kästchen..., ...würde. § 504 Abs. 2 S. 2 BGB-neu (i.V.m. § 505 Abs. 5 BGB-neu) sieht vor, dass der..., ... Abs. 2 BGB-neu - Ausnahme bzgl. besonderen...
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
Die Stellungnahme bezieht sich auf die im BMJV-RefE enthaltenen, gesetzlichen Regelungsvorschläge und beinhaltet (zusammengefasst) die folgenden Kernpetiten: - Kein „Goldplating“ bei der Umsetzung der EU-Richtlinie in das deutsche Recht. - Beibehaltung der bisher im deutschen Recht geltenden, gesetzlichen Widerrufsbelehrungsmuster des Art. 246b, Anlage 3 - 3b EGBGB. - Umfassende Berücksichtigung der rechtlichen Besonderheiten bei Immobiliarförderdarlehensverträgen. - Schaffung einer eindeutigen Regelung zum Erlöschen des Widerrufsrechts, maximal nach einem Jahr und 14 Tagen - Klarstellungen zur Abgrenzung und Reichweite der Kollisionsregelungen des RefE, insbesondere des Art. 246 b § 1 Abs. 2 und Art. 246 b § 3 Abs. 2 EGBGB-RefE - Schaffung eines AGB-Änderungsmechanismus
- Bereitgestellt von: Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands e.V. am 02.12.2025
-
Zu Regelungsentwurf:
-
BT-Drs. 21/1856
(Vorgang)
[alle SG hierzu]
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts
-
BT-Drs. 21/1856
(Vorgang)
[alle SG hierzu]
-
Adressatenkreis:
-
01.08.2025
-
Bundesregierung:
-
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) [alle SG dorthin]
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- Betroffene Bundesgesetze (3):
-
Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
... S. d. § 312 Abs. 5 S. 1 BGB a. F / § 312 Abs. 2 Nr. 1 BGB-neu) auch von dem jetzt..., ... 357 b Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB an die Vorgabe des Art..., ...in § 312 g Abs. 3, Nr. 2 BGB-RefE sprachlich etwas ..., ...Außerraumverträge (§ 312b BGB) kein Raum mehr ist (s..., ...sollte in § 312g Abs. 3 BGB ergänzt werden wie folgt..., ... S. d. § 312 Abs. 5 S. 1 BGB a. F bzw. des § 312 Abs..., ... S. d. § 312 Abs. 5 S. 1 BGB a. F bzw. des § 312 Abs. 2 Nr. BGB-neu) derartige vertriebsbezogene (§§ 312b, 312c BGB) Widerrufsbelehrungsmuster..., ... d. § 312 Abs. 5 Satz 1 BGB a. F. / § 312 Abs. 2 Nr. 1 BGB-neu): Zum einen bezieht..., .... d. § 312 Abs. 5 Satz 1 BGB a. F. / § 312 Abs. 2 Nr. 1 BGB-neu) erweitert – auch ..., .... d. § 312 Abs. 5 Satz 1 BGB a. F. / § 312 Abs. 2 Nr. 1 BGB-neu), als auch im Bereich..., .... 1 BGB-neu) erfassten Geschäftsfelder..., .... 1 BGB-neu anbietet – vom deutschen..., ...§ 491a Absatz 3 BGB explizit ausgeschlossen..., ... der BGB-Normen ebenfalls auf diese...
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
Die Stellungnahme bezieht sich auf die im BMJV-RefE enthaltenen, gesetzlichen Regelungsvorschläge und beinhaltet zusammengefasst die folgenden Kernpetiten: - Kein „Goldplating“ bei der Umsetzung der EU-Richtlinie in das deutsche Recht. - Beibehaltung der bisher im deutschen Recht geltenden, gesetzlichen Widerrufsbelehrungsmuster des Art. 246b, Anlage 3 - 3b EGBGB. - Umfassende Berücksichtigung der rechtlichen Besonderheiten bei Immobiliarförderdarlehensverträgen. - Schaffung einer eindeutigen Regelung zum Erlöschen des Widerrufsrechts, maximal nach einem Jahr und 14 Tagen. - Klarstellungen zur Abgrenzung und Reichweite der Kollisionsregelungen des RefE, insbesondere des Art. 246 b § 1 Abs. 2 und Art. 246 b § 3 Abs. 2 EGBGB-RefE. - Schaffung eines AGB-Änderungsmechanismus.
- Bereitgestellt von: Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e.V. (BVR) am 17.09.2025
-
Zu Regelungsentwurf:
-
BT-Drs. 21/1856
(Vorgang)
[alle SG hierzu]
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts
-
BT-Drs. 21/1856
(Vorgang)
[alle SG hierzu]
-
Adressatenkreis:
-
01.08.2025
-
Bundesregierung:
-
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) [alle SG dorthin]
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-
- Betroffene Bundesgesetze (3):
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Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
... S. d. § 312 Abs. 5 S. 1 BGB a. F / § 312 Abs. 2 Nr. 1 BGB-neu) auch von dem jetzt..., ... 357 b Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB an die Vorgabe des Art..., ...), § 312g Abs. 3 Nr. 1 BGB-RefE] Nicht hinreichend..., ...in § 312 g Abs. 3, Nr. 2 BGB-RefE sprachlich etwas ..., ...Außerraumverträge (§ 312b BGB) kein Raum mehr ist (..., ... S. d. § 312 Abs. 5 S. 1 BGB a. F bzw. des § 312 Abs..., ... S. d. § 312 Abs. 5 S. 1 BGB a. F bzw. des § 312 Abs. 2 Nr. BGB-neu) derartige vertriebsbezogene (§§ 312b, 312c BGB) Widerrufsbelehrungsmuster..., ...d. § 312 Abs. 5 Satz 1 BGB a. F. / § 312 Abs. 2 Nr. 1 BGB-neu): Zum einen bezieht..., .... d. § 312 Abs. 5 Satz 1 BGB a. F. / § 312 Abs. 2 Nr. 1 BGB-neu) erweitert – auch..., .... d. § 312 Abs. 5 Satz 1 BGB a. F. / § 312 Abs. 2 Nr. 1 BGB-neu), als auch im Bereich..., .... 1 BGB-neu) erfassten Geschäftsfelder..., .... 1 BGB-neu anbietet – vom deutschen..., ...§ 491a Absatz 3 BGB explizit ausgeschlossen..., ... der BGB-Normen ebenfalls auf diese...
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
Änderung des Zivilrechts zur Erleichterung von Abweichungen von den anerkannten Regeln der Technik
Planen und Bauen müssen einfach, kostengünstig, innovativ und damit auch klimafreundlich werden. Das Ziel, in Zukunft kostengünstiger und ressourcenschonender zu bauen, darf nicht durch Rechtsunsicherheit auf Seiten aller am Bau Beteiligten konterkariert werden. Die BAK setzt sich daher ein für Erleichterung bei Abweichung von bauaufsichtlich eingeführten Technischen Baubestimmungen, für Erleichterung von Abweichungen von den sog. anerkannten Regeln der Techik und für rechtliche Grundlagen zur Möglichkeit der Vereinbarung eines Gebäudetyp-E.
- Bereitgestellt von: Bundesarchitektenkammer e. V. am 14.02.2025
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Zu Regelungsentwurf:
-
BT-Drs. 20/13959
(Vorgang)
[alle SG hierzu]
Entwurf eines Gesetzes zur zivilrechtlichen Erleichterung des Gebäudebaus (Gebäudetyp-E-Gesetz)
-
BT-Drs. 20/13959
(Vorgang)
[alle SG hierzu]
-
Adressatenkreis:
-
25.08.2024
-
Bundesregierung:
-
Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP) [alle SG dorthin]
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- Betroffene Bundesgesetze (1):
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Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
... (§ 650o Abs. 2 BGB) Artikel 1 Nummer 4 Gebäudetyp-E-Gesetz-E (§ 650o Abs. 3 BGB) Artikel 1 Nummer 5 Gebäudetyp-E-Gesetz-E..., ...einem neuen § 650a Abs. 3 BGB zunächst eine Regelung ..., ... in § 650a Abs. 3 Nr. 1 BGB-E lässt sich als Maßstab..., ...Vermutungsregel in § 650a Abs. 3 Nr. 2 BGB-E lässt sich hingegen ..., ...des § 650a Abs. 3 Nr. 1 BGB-E bereits jede Normung ..., ...des § 650a Abs. 3 Nr. 2 BGB-E daher nur solche Normungen..., ...: • § 650a Abs. 3 Nr. 1 BGB-E: Beschränkung der Vermutungsregelung..., ...Normung. • § 650a Abs. 3 Nr. 2 BGB-E: Auch hier Abstellen..., ...Gebäudetyp-E-Gesetz-E (§ 650o Abs. 1 BGB) zu?* * Pflichtfeld Ja..., ...Gebäudetyp-E-Gesetz-E (§ 650o Abs. 1 BGB):* * Pflichtfeld Die ..., .... Üblich ist bislang im BGB nur die Unterscheidung zwischen Verbraucher (§ 13 BGB) und Unternehmer (§ 14 BGB). Der Begriff des fachkundigen..., ...vorgeschlagene Regelung des § 650o BGB-E weder praktikabel noch..., ...bekannten und bewährten § 310 BGB und damit auf Unternehmer..., ...Gebäudetyp-E-Gesetz-E (§ 650o Abs. 2 BGB) zu?* * Pflichtfeld Ja..., ...Gebäudetyp-E-Gesetz-E (§ 650o Abs. 2 BGB):* * Pflichtfeld Es ist..., ...Gebäudetyp-E-Gesetz-E (§ 650o Abs. 3 BGB):* * Pflichtfeld Nicht..., ...werkvertraglichen Regelung des § 633 BGB stets eine Beschaffenheit...
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
Vorschläge zur nationalen Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie (EU) 2023/2225.
Kein Gold-Plating - Anwendungsbereich auf 100.00 EUR beschränken - Kreditkarten vom Anwendungsbereich ausnehmen - Keine Kreditwürdigkeitsprüfung bei geduldeter Überziehung - Restschuldversicherung als zulässiges Bündelungsgeschäft Praxistauglicher AGB Änderungsmechanismus Widerrufsrecht muss ohne besondere Formalien an Widerrufsinformation erlöschen Beibehaltung der Widerrufsinformationsmuster Entfall Schriftformerfordernis für Änderungen von Altverträgen und Immobiliar-Verbraucherdarlehen Konkretisierung bei Kopplungsverbot zu Wertpapierkrediten Einheitliche Auswahl von „dauerhaften Datenträgern“ für gesamte Kundenkommunikation Konkretisierung des Diskriminierungsverbotes im Gesetzestext Konkretisierung zur Verwendung von Daten bei Kreditwürdigkeitsprüfung
- Bereitgestellt von: Bundesverband deutscher Banken e.V. am 17.07.2025
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Zu Regelungsentwurf:
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BT-Drs. 21/1851
(Vorgang)
[alle SG hierzu]
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge
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BT-Drs. 21/1851
(Vorgang)
[alle SG hierzu]
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Adressatenkreis:
-
16.07.2025
-
Bundesregierung:
-
Bundesministerium der Finanzen (BMF) [alle SG dorthin];
-
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) [alle SG dorthin];
-
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) [alle SG dorthin]
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- Betroffene Bundesgesetze (2):
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Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
... nach § 356b Abs. 2 S. 5 BGB-neu ......................, ... § 491 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 BGB-neu......................., ...und Wirksamkeit nach § 492 BGB-neu ......................, ... nach § 497a BGB-neu ......................, ...Überziehungen nach §§ 504 ff. BGB-neu ......................, ...Verbrauchers, § 505Abs. 4 S. 2 BGB-neu ......................, ... nach § 356b Abs. 2 S. 5 BGB-neu Die DK begrüßt die..., ... § 491 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 BGB-neu ist zu eng und dürfte..., ...und Wirksamkeit nach § 492 BGB-neu Die DK erkennt das..., ...2024, 28468 Rn. 18; MüKo/BGB/Weber, 9. Auflage 2023,..., ...2024, 28468 Rn. 18; MüKo/BGB/Weber, 9. Auflage 2023,..., ...sollte in § 492 Abs. 1 S. 2 BGB-neu klargestellt werden..., ...S. 3 BGB-neu sollen künftig auch..., ...Nr. 2 BGB könnte dann mangels möglicher..., ... Auch § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB wäre dann ersatzlos zu ..., ...BGB-alt konnten Dispositionskredite..., ... dem neuen § 492 Abs. 1a BGB fraglich, ob ein Kästchen..., ...würde. § 504 Abs. 2 S. 2 BGB-neu (i.V.m. § 505 Abs. 5 BGB-neu) sieht vor, dass der..., .... 2 BGB-neu - Ausnahme bzgl. besonderen...
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Zu Regelungsvorhaben:
-
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Zu Regelungsvorhaben:
Reform des Abstammungsrecht und Kindschaftsrechts
Der Familienbund hält es für richtig, am Abstammungsprinzip festzuhalten, also am geltenden Grundprinzip, dass dem Kind die biologischen Eltern auch als rechtliche Eltern zugeordnet werden. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG enthält das „Gebot, möglichst eine Übereinstimmung von leiblicher und rechtlicher Elternschaft zu erreichen“. Denn Eltern sind im Sinne des Grundgesetzes zunächst diejenigen Menschen, die einem Kind das Leben gegeben haben, da sie „von Natur aus grundsätzlich bereit und berufen sind, die Verantwortung für seine Pflege und Erziehung zu übernehmen“. Von diesem Grundsatz können klar begrenzte Ausnahmen zugelassen werden, die aber den Grundsatz als solchen und dessen Richtigkeit nicht in Frage stellen. Der Familienbund befürwortet eine moderate Fortentwicklung des geltenden Rechts.
- Bereitgestellt von: Familienbund der Katholiken (Bundesverband) e.V. am 19.06.2026
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Zu Regelungsentwurf:
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BT-Drs. 20/14263
(Vorgang)
[alle SG hierzu]
Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Familienrechts (Familienrechtsreformgesetz)
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BT-Drs. 20/14263
(Vorgang)
[alle SG hierzu]
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Adressatenkreis:
-
31.08.2025
-
Bundestag:
-
Gremien [alle SG dorthin];
-
Mitglieder des Bundestages [alle SG dorthin];
-
-
Bundesregierung:
-
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) [alle SG dorthin];
-
Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ) [alle SG dorthin]
-
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- Betroffene Bundesgesetze (1):
-
Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
... (vgl. § 1600 Abs 3 S. 2 BGB-E) geregelt und im Rahmen..., ...Die in § 1600 Abs 3 S. 2 BGB-E geregelten Fallgruppen..., ...Sorgerechts“ gem. § 1687b BGB vertretbar, das bisher ..., ...der Mutter (§ 1592 Nr. 1 BGB) oder seiner mit Zustimmung..., ... be-steht (§ 1600 Abs. 2 BGB). Die soziale Elternschaft..., ...Vaters (§ 1600 Abs. 3 S. 1 BGB-E) Wenn der leibliche..., ... ist“ (§ 1600 Abs 3 S. 3 BGB-E). Das Vorliegen einer..., ..., § 1600 Abs 3 S. 3 BGB-E) zu einer Abwägung mit..., ...3 bzw. § 1600 Abs 3 S. 3 BGB-E). Der Entwurf formuliert..., ... ist“ (§ 1600 Abs 3 S. 3 BGB-E). Das ist deutlich mehr..., ...Beziehung (§ 1600 Abs 4 S. 1 BGB-E) Der Gesetzentwurf..., ...trägt“ (§ 1600 Abs. 4 S. 1 BGB-E). Dass nur noch ein..., ...Vater (§ 1600 Abs. 3 S. 2 BGB). In Zukunft soll aus der..., ...(vgl. § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB). Die Ehe begründet eine..., ... Ehegatten (u.a. § 1687b BGB), aber die Pflicht zur ..., ...aus § 1600 Abs. 2 Alt. 1 BGB [sozial-familiäre Beziehung..., ...besteht (§ 1600b Abs. 4 S 3 BGB-E). Die Hemmung endet, ..., ...sind“ § 1600b Abs. 4 S. 4 BGB-E). Wenn nach Wegfall..., ...(vgl. § 1600 Abs. 3 S. 2 BGB; ein „längerfristiges“ ..., ...Abs. 2, 1596 Abs. 4 S. 3 BGB-E). Im geltenden Recht ...
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Zu Regelungsvorhaben:
-
-
Zu Regelungsvorhaben:
Die Stellungnahme bezieht sich auf die im BMJV-RefE enthaltenen, gesetzlichen Regelungsvorschläge und beinhaltet (zusammengefasst) die folgenden Kernpetiten: - Kein „Goldplating“ bei der Umsetzung der EU-Richtlinie in das deutsche Recht. - Beibehaltung der bisher im deutschen Recht geltenden, gesetzlichen Widerrufsbelehrungsmuster des Art. 246b, Anlage 3 - 3b EGBGB. - Umfassende Berücksichtigung der rechtlichen Besonderheiten bei Immobiliarförderdarlehensverträgen. - Schaffung einer eindeutigen Regelung zum Erlöschen des Widerrufsrechts, maximal nach einem Jahr und 14 Tagen - Klarstellungen zur Abgrenzung und Reichweite der Kollisionsregelungen des RefE, insbesondere des Art. 246 b § 1 Abs. 2 und Art. 246 b § 3 Abs. 2 EGBGB-RefE - Schaffung eines AGB-Änderungsmechanismus
- Bereitgestellt von: Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands e.V. am 11.04.2025
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Zu Regelungsentwurf:
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BT-Drs. 21/1856
(Vorgang)
[alle SG hierzu]
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts
-
BT-Drs. 21/1856
(Vorgang)
[alle SG hierzu]
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Adressatenkreis:
-
27.02.2025
-
Bundesregierung:
-
Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP) [alle SG dorthin]
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- Betroffene Bundesgesetze (3):
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Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
... S. d. § 312 Abs. 5 S. 1 BGB a. F / § 312 Abs. 2 Nr. 1 BGB-neu) auch von dem jetzt..., ...Art. 246b § 3 Abs. 2 EG- BGB-neu Insbesondere die..., ...Art. 246b § 2 Abs. 1 EG- BGB-neu nunmehr heißt) zur ..., ... S. d. § 312 Abs. 5 S. 1 BGB a. F bzw. des § 312 Abs. 2 Nr. BGB-neu), mit denen ein Kreditinstitut..., ... S. d. § 312 Abs. 5 S. 1 BGB a. F bzw. des § 312 Abs. 2 Nr. BGB-neu) derartige vertriebsbezogene (§§ 312b, 312c BGB) Widerrufsbelehrungsmuster..., .... d. § 312 Abs. 5 Satz 1 BGB a. F. / § 312 Abs. 2 Nr. 1 BGB-neu): Zum einen bezieht..., .... d. § 312 Abs. 5 Satz 1 BGB a. F. / § 312 Abs. 2 Nr. 1 BGB-neu) erweitert – auch ..., .... d. § 312 Abs. 5 Satz 1 BGB a. F. / § 312 Abs. 2 Nr. 1 BGB-neu), als auch im Bereich..., .... d. § 312 Abs. 5 Satz 1 BGB a. F. / § 312 Abs. 2 Nr..., .... 1 BGB-neu) erfassten Geschäftsfelder..., .... 1 BGB-neu anbietet – 10 Siehe..., ...Überziehung (gemäß § 505 Abs. 1 BGB gemäß § 505 Abs. 4 BGB)..., ... i. S. d. § 312c BGB vorliegt) ausdrückliche...
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Zu Regelungsvorhaben:
-
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Zu Regelungsvorhaben:
Die Interessenvertretung dient der Berücksichtigung der Interessen der Telekommunikationswirtschaft im Zusammenhang mit der Einführung eines Rechts auf Reparatur
- Bereitgestellt von: Verband der Anbieter im Digital- und Telekommunikationsmarkt (VATM) e.V. am 05.07.2026
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Zu Regelungsentwurf:
- Referentenentwurf (BMJV): Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren (Vorgang) [alle SG hierzu]
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Adressatenkreis:
-
05.06.2026
-
Bundestag:
-
Fraktionen/Gruppen [alle SG dorthin];
-
Gremien [alle SG dorthin];
-
Mitglieder des Bundestages [alle SG dorthin];
-
-
Bundesregierung:
-
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) [alle SG dorthin]
-
-
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- Betroffene Bundesgesetze (2):
-
Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
...Beschaffenheitsanforderung (§ 434 BGB-E) Der Regierungsentwurf..., ...Sachmangelbegriffs in § 434 BGB-E um das Kriterium der ..., ...Gesetzesbegründung zu § 434 BGB-E dahingehend zu ergänzen..., ...Reparatur (§ 475e Absatz 5 BGB-E) Der Regierungsentwurf..., ...daher vor, § 475e Absatz 5 BGB-E im Normtext klarstellend..., ...zu § 475 Absatz 6 Satz 2 BGB-E dahingehend zu ergänzen..., ...Sicherheitsgründen (§ 479e BGB-E) Der Regierungsentwurf hält an dem in § 479e BGB-E vorgesehenen Verbot fest..., ...klarstellt, dass § 479e BGB-E unbeschadet der besonderen..., ...Gesetzesbegründung zu § 479e BGB-E dahingehend zu ergänzen..., ...zutreffend an der in § 479f BGB-E vorgesehenen abgestuften..., ... Zusammenhang mit § 479f BGB-E auf praktische Probleme..., ...Gesetzesbegründung zu § 479f BGB-E dahingehend zu ergänzen..., ...Reparaturverpflichtung (§ 479a BGB-E) Der Regierungsentwurf..., ...Reparaturverpflichtung in § 479a BGB-E weiterhin zutreffend ..., ...Gesetzesbegründung zu § 479a BGB-E dahingehend zu ergänzen..., ...sicherheitsrelevanter Geräte (§§ 434 BGB-E, 479a BGB-E) Der Regierungsentwurf..., ...Anwendung der §§ 434 und 479a BGB-E erfordern. Ohne eine..., ...Regressmöglichkeiten (§ 479f BGB-E i. V. m. §§ 445a, 478 BGB) Die im Regierungsentwurf...
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge
Kein Gold-Plating bei der Umsetzung: -Anwendungsbereich auf 100.00 EUR beschränken -Kreditkarten vom Anwendungsbereich ausnehmen -Keine Kreditwürdigkeitsprüfung bei der geduldeter Überziehung -Restschuldversicherung als zulässiges Bündelungsgeschäft Das Widerrufsrecht muss ohne besondere Formalien an die Widerrufsinformation erlöschen. Beibehaltung der Widerrufsinformationsmuster. Entfall Schriftformerfordernis auch für Änderungen von Altverträgen und Immobiliar-Verbraucherdarlehen. Konkretisierung bei Kopplungsverbot zu Wertpapierkrediten. Einheitliche Auswahl von „dauerhaften Datenträgern“ für die gesamte Kundenkommunikation. Konkretisierung des Diskriminierungsverbotes im Gesetzestext. Konkretisierung zur Verwendung von Daten bei der Kreditwürdigkeitsprüfung.
- Bereitgestellt von: Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands e.V. am 08.12.2025
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Zu Regelungsentwurf:
- Vom IV eingegebener Referentenentwurfstitel (BMJ) (20. WP): Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge
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Adressatenkreis:
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02.10.2025
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Bundestag:
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Mitglieder des Bundestages [alle SG dorthin]
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16.10.2025
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Bundesregierung:
-
Bundeskanzleramt (BKAmt) [alle SG dorthin]
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- Betroffene Bundesgesetze (1):
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Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
...Anwendungsbereich des § 491 Abs. 2 BGB-neu ausgenommen werden...., ...Überziehung in § 505 Abs. 4 S. 2 BGB-neu würde den praktischen..., ...Überziehungen nach §§ 504 ff. BGB-neu ......................, ...Verbrauchers, § 505 Abs. 4 S. 2 BGB-neu ......................, ... nach § 356b Abs. 2 S. 5 BGB-neu ......................, ...erstreckt (§ 491a Abs. 3 S. 2 BGB-neu;). 2. Praxis benötigt..., ... nach § 504 Abs. 1 S. 1 BGB-neu zu prüfen sein, ob ..., ...Überziehungen nach §§ 504 ff. BGB-neu Nach § 504 Abs. 2 BGB-alt konnten Dispositionskredite..., ...dem neuen § 492 Abs. 1a BGB fraglich, ob ein Kästchen..., ...Wenn sie nach § 492 Abs. 8 BGB-neu nicht ohne ausdrückliche..., ...Verbrauchers, § 505 Abs. 4 S. 2 BGB-neu Nach Art. 2 Abs. 4..., ...Varianten des § 505 Absatz 1 BGB).“ klargestellt wird, ..., ...unter Beachtung des § 505b BGB erscheint an dieser Stelle..., ...handeln. Da § 492 Abs. 8 BGB bei der geduldeten Überziehung..., ...findet, sollte bei § 505 BGB geregelt werden, dass eine..., ...im Sinne von § 492 Abs. 8 BGB erforderliche Anforderung..., ... nach § 356b Abs. 2 S. 5 BGB-neu Die DK begrüßt die..., ...Wortlaut des § 356b Abs. 2 S. 5 BGB-neu eine entsprechende ..., ...§ 491 Abs. 2, 506 Abs. 1 BGB von der BaFin beaufsichtigt...
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
Eins-zu-eins-Umsetzung der Richtlinie (EU)2024/1799 über die Förderung der Reparatur von Waren
Die Richtlinie (EU) 2024/1799 über die Förderung der Reparatur von Waren soll Eins-zu-eins umgesetzt werden. Von zusätzlichlichen nationalen Regelungen und Belastungen für den Einzelhandel soll abgesehen werden. Weiter werden eine Förderung der Aus- und Weiterbildung für die entsprechenden Berufe sowie eine Informationskampagne über die neuen Regelungen gefordert.
- Bereitgestellt von: Handelsverband Deutschland - HDE - e. V. am 11.06.2026
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Zu Regelungsentwurf:
- Referentenentwurf (BMJV): Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren (Vorgang) [alle SG hierzu]
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Adressatenkreis:
-
13.02.2026
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Bundesregierung:
-
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) [alle SG dorthin]
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- Betroffene Bundesgesetze (2):
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Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
...den neuen §§ 479a bis 479g BGB-E umgesetzt werden. ..., ...§ 479b Abs. 3 und § 479c BGB-E In § 479b Abs. 3 BGB-E..., ...Entgelt verlangen darf. § 479c BGB-E regelt, dass der Hersteller..., ...heißt es zu § 479b Abs. 3 BGB-E auf Seite 27 wie folgt..., ...Begründungstext zu § 479b Abs. 3 BGB-E Einschränkungen gegenüber..., ...nach § 479b Abs. 1, Abs. 3 BGB-E Im Rahmen der Verbändeanhörung..., ...Reparaturversuchen, § 479b Abs. 4 BGB-E Nach § 479b Abs. 4 BGB-E..., ...der Reparatur nach § 479a BGB-E bereits beendet ist, ..., ...Reparaturen, § 479d Abs. 2 BGB-E Nach § 479d Abs. 2 BGB-E..., ...Anwendungsbereich des § 479a BGB-E fallen, zur Verfügung..., ... zu Ersatzteilen, § 479e BGB-E Wir möchten zudem auf..., ...Regelung des § 479e S. 2 BGB-E hinweisen. Darin ist ..., ...Wirtschaftsakteure in § 479f BGB-E In § 479f BGB-E wird..., ...Bevollmächtigten in § 479f BGB vermieden werden soll, ..., ...Vollmacht nach §§ 167 ff. BGB zu vermeiden. Um Unklarheiten..., ...Beauftragten nach § 479f BGB-E der Bevollmächtigte im..., ...Begründungstextentwurf zu § 479b Abs. 3 BGB-E geht im Hinblick auf ..., ...Reparatur nach § 479b Abs. 4 BGB-E grundsätzlich an den ..., ...Reparaturen nach § 479d Abs. 2 BGB-E sollte auf Fälle von ..., ...verbleiben. · Zu § 479f BGB-E sollte klargestellt werden...
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Zu Regelungsvorhaben:
-
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Zu Regelungsvorhaben:
Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen
Es soll eine dauerhafte gesetzliche Regelung in Angriff genommen werden, die die Rechte der von einer unwirksamen Ehe Betroffenen stärken und so das Kindeswohl gewährleisten. Die Diakonie setzt sich auf Grundlage ihrer Praxiserfahrung für das Kindeswohl ein und bringt Vorschläge in den Prozess ein.
- Bereitgestellt von: Diakonie Deutschland, Evangelisches Werk für Diakonie und Entwicklung e.V. am 28.06.2024
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Zu Regelungsentwurf:
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BT-Drs. 20/11367
(Vorgang)
[alle SG hierzu]
Entwurf eines Gesetzes zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen
-
BT-Drs. 20/11367
(Vorgang)
[alle SG hierzu]
-
Adressatenkreis:
-
17.04.2024
-
Bundestag:
-
Fraktionen/Gruppen [alle SG dorthin];
-
Gremien [alle SG dorthin];
-
Mitglieder des Bundestages [alle SG dorthin];
-
Organe [alle SG dorthin];
-
-
Bundesregierung:
-
Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP) [alle SG dorthin]
-
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- Betroffene Bundesgesetze (3):
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Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
...Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BGB-E Die Diakonie Deutschland..., ...§ 1305 Absatz 1 Nummer 2 BGB-E Mit dem Ziel, Rechtssicherheit..., ...Regelung in § 1566 Abs. 2 BGB ein Dreijahreszeitraum ..., ...§ 1305 Absatz 1 Nummer 3 BGB-E Nachvollziehbar ist..., ... § 1305 Absatz 1 Satz 3 BGB-E Die Diakonie Deutschland..., ... in § 1305 Abs. 1 Satz 3 BGB-E, dass in den Fällen des..., ... 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 BGB-E eine entsprechende Anwendung von § 1608 BGB und in den Fällen des §..., ...1305 Abs. 1 Satz 1 Nummer 3 BGB eine entsprechende Anwendung von § 1584 BGB vorgesehen wird, nach dem..., ...des § 1305 Absatz 1 Satz 1 BGB-E in der Rangfolge vor ..., ... § 1305 Absatz 1 Satz 4 BGB-E Die Diakonie Deutschland..., ...der § 1305 Absatz 1 Satz 1 BGB-E aus Gründen des besonderen..., ...sind. § 1305 Absatz 2 BGB-E Die Diakonie Deutschland..., ...unterstützt die in § 1305 Absatz 2 BGB-E vorgesehene Heilungsmöglichkeit...
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
Vorschläge zur nationalen Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie (EU) 2023/2225.
Kein Gold-Plating - Anwendungsbereich auf 100.00 EUR beschränken - Kreditkarten vom Anwendungsbereich ausnehmen - Keine Kreditwürdigkeitsprüfung bei geduldeter Überziehung - Restschuldversicherung als zulässiges Bündelungsgeschäft Praxistauglicher AGB Änderungsmechanismus Widerrufsrecht muss ohne besondere Formalien an Widerrufsinformation erlöschen Beibehaltung der Widerrufsinformationsmuster Entfall Schriftformerfordernis für Änderungen von Altverträgen und Immobiliar-Verbraucherdarlehen Konkretisierung bei Kopplungsverbot zu Wertpapierkrediten Einheitliche Auswahl von „dauerhaften Datenträgern“ für gesamte Kundenkommunikation Konkretisierung des Diskriminierungsverbotes im Gesetzestext Konkretisierung zur Verwendung von Daten bei Kreditwürdigkeitsprüfung
- Bereitgestellt von: Die Deutsche Kreditwirtschaft am 17.07.2025
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Zu Regelungsentwurf:
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BT-Drs. 21/1851
(Vorgang)
[alle SG hierzu]
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge
-
BT-Drs. 21/1851
(Vorgang)
[alle SG hierzu]
-
Adressatenkreis:
-
16.07.2025
-
Bundesregierung:
-
Bundesministerium der Finanzen (BMF) [alle SG dorthin];
-
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) [alle SG dorthin];
-
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) [alle SG dorthin]
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-
- Betroffene Bundesgesetze (2):
-
Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
... nach § 356b Abs. 2 S. 5 BGB-neu ......................, ... § 491 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 BGB-neu......................., ...und Wirksamkeit nach § 492 BGB-neu ......................, ... nach § 497a BGB-neu ......................, ...Überziehungen nach §§ 504 ff. BGB-neu ......................, ...Verbrauchers, § 505Abs. 4 S. 2 BGB-neu ......................, ... nach § 356b Abs. 2 S. 5 BGB-neu Die DK begrüßt die..., ... § 491 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 BGB-neu ist zu eng und dürfte..., ...und Wirksamkeit nach § 492 BGB-neu Die DK erkennt das..., ...2024, 28468 Rn. 18; MüKo/BGB/Weber, 9. Auflage 2023,..., ...2024, 28468 Rn. 18; MüKo/BGB/Weber, 9. Auflage 2023,..., ...sollte in § 492 Abs. 1 S. 2 BGB-neu klargestellt werden..., ...S. 3 BGB-neu sollen künftig auch..., ...Nr. 2 BGB könnte dann mangels möglicher..., ... Auch § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB wäre dann ersatzlos zu ..., ...BGB-alt konnten Dispositionskredite..., ... dem neuen § 492 Abs. 1a BGB fraglich, ob ein Kästchen..., ...würde. § 504 Abs. 2 S. 2 BGB-neu (i.V.m. § 505 Abs. 5 BGB-neu) sieht vor, dass der..., .... 2 BGB-neu - Ausnahme bzgl. besonderen...
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
Vorschläge zur nationalen Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie (EU) 2023/2225
Kein Gold-Plating - Anwendungsbereich auf 100.00 EUR beschränken - Kreditkarten vom Anwendungsbereich ausnehmen - Keine Kreditwürdigkeitsprüfung bei geduldeter Überziehung - Restschuldversicherung als zulässiges Bündelungsgeschäft Praxistauglicher AGB Änderungsmechanismus Widerrufsrecht muss ohne besondere Formalien an Widerrufsinformation erlöschen Beibehaltung der Widerrufsinformationsmuster Entfall Schriftformerfordernis für Änderungen von Altverträgen und Immobiliar-Verbraucherdarlehen Konkretisierung bei Kopplungsverbot zu Wertpapierkrediten Einheitliche Auswahl von „dauerhaften Datenträgern“ für gesamte Kundenkommunikation Konkretisierung des Diskriminierungsverbotes im Gesetzestext Konkretisierung zur Verwendung von Daten bei Kreditwürdigkeitsprüfung
- Bereitgestellt von: Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e.V. (BVR) am 23.07.2025
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Zu Regelungsentwurf:
-
BT-Drs. 21/1851
(Vorgang)
[alle SG hierzu]
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge
-
BT-Drs. 21/1851
(Vorgang)
[alle SG hierzu]
-
Adressatenkreis:
-
16.07.2025
-
Bundesregierung:
-
Bundesministerium der Finanzen (BMF) [alle SG dorthin];
-
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) [alle SG dorthin];
-
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) [alle SG dorthin]
-
-
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- Betroffene Bundesgesetze (2):
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Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
... nach § 356b Abs. 2 S. 5 BGB-neu ......................, ... § 491 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 BGB-neu......................., ...und Wirksamkeit nach § 492 BGB-neu ......................, ... nach § 497a BGB-neu ......................, ...Überziehungen nach §§ 504 ff. BGB-neu ......................, ...dass die Regelung in § 501 BGB praktisch leerlaufe, da..., ... nach § 356b Abs. 2 S. 5 BGB-neu Die DK begrüßt die..., ...§ 356b Absatz 2 Satz 5 BGB-neu spätestens nach einem..., ... § 491 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 BGB-neu ist zu eng und dürfte..., ...und Wirksamkeit nach § 492 BGB-neu Die DK erkennt das..., ...2024, 28468 Rn. 18; MüKo/BGB/Weber, 9. Auflage 2023,..., ...2024, 28468 Rn. 18; MüKo/BGB/Weber, 9. Auflage 2023,..., ...sollte in § 492 Abs. 1 S. 2 BGB-neu klargestellt werden..., ...S. 3 BGB-neu sollen künftig auch..., ...3 Nr. 2 BGB könnte dann mangels möglicher..., ... Auch § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB wäre dann ersatzlos zu ..., ...BGB-alt konnten Dispositionskredite..., ...würde. § 504 Abs. 2 S. 2 BGB-neu (i.V.m. § 505 Abs. 5 BGB-neu) sieht vor, dass der..., .... 2 BGB-neu - Ausnahme bzgl. besonderen...
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren
Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren - Verbesserung des Verbraucherschutzes in Bereichen in denen Gestaltungsspielraum besteht.
- Bereitgestellt von: Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz am 22.05.2026
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Zu Regelungsentwurf:
- Referentenentwurf (BMJV): Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren (Vorgang) [alle SG hierzu]
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Adressatenkreis:
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22.05.2026
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Bundestag:
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Gremien [alle SG dorthin];
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Bundesregierung:
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Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) [alle SG dorthin]
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- Betroffene Bundesgesetze (1):
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Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
... der neuen Regelungen im BGB erscheint gelungen. Bedauerlich..., ...Informationspflicht, § 475 Abs. 4 BGB-E In direkter Umsetzung..., ...Nachbesserung wählen. § 475 Abs. 4 BGB-E sieht zudem vor, dass..., ...Information nach § 475 Abs. 4 BGB-E in einer Form erfolgen..., ...angemessenen Frist, § 475 Abs. 6 BGB-E Der Gesetzentwurf beschränkt..., ... Überarbeitung des § 475 BGB böte sich eine Gelegenheit..., ... des Herstellers, § 479b BGB-E Das eigentliche Recht..., ... in den neuen § 479a ff. BGB-E ebenfalls 1-1 umgesetzt..., ... Entgelts, § 479b Abs. 3 BGB-E Der Preis ist für viele..., ...Aufzählung direkt in § 479b BGB-E nicht noch besser wäre..., ...Informationspflicht, § 479d BGB-E Die Regelung zur Informationspflicht..., ...Unzulässige Handlungen, § 479e BGB-E Ein wichtiger Baustein..., ...Wettbewerb sind die nun in § 479e BGB-E vorgesehenen unzulässigen..., ...bedauerlich, dass § 479e BGB-E sich nur auf Waren bezieht, die unter § 479a BGB-E fallen. Die Regelung des § 479e BGB-E selbst enthält außerdem...
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
Eins-zu-eins-Umsetzung der Richtlinie (EU)2024/1799 über die Förderung der Reparatur von Waren
Die Richtlinie (EU) 2024/1799 über die Förderung der Reparatur von Waren soll Eins-zu-eins umgesetzt werden. Von zusätzlichlichen nationalen Regelungen und Belastungen für den Einzelhandel soll abgesehen werden. Weiter werden eine Förderung der Aus- und Weiterbildung für die entsprechenden Berufe sowie eine Informationskampagne über die neuen Regelungen gefordert.
- Bereitgestellt von: Handelsverband Deutschland - HDE - e. V. am 11.06.2026
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Zu Regelungsentwurf:
- Referentenentwurf (BMJV): Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren (Vorgang) [alle SG hierzu]
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Adressatenkreis:
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13.02.2026
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Bundesregierung:
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Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) [alle SG dorthin];
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Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) [alle SG dorthin]
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- Betroffene Bundesgesetze (2):
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Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
...den neuen §§ 479a bis 479g BGB-E umgesetzt werden. ..., ...§ 479b Abs. 3 und § 479c BGB-E In § 479b Abs. 3 BGB-E..., ...Entgelt verlangen darf. § 479c BGB-E regelt, dass der Hersteller..., ...heißt es zu § 479b Abs. 3 BGB-E auf Seite 27 wie folgt..., ...Begründungstext zu § 479b Abs. 3 BGB-E Einschränkungen gegenüber..., ...nach § 479b Abs. 1, Abs. 3 BGB-E Im Rahmen der Verbändeanhörung..., ...Reparaturversuchen, § 479b Abs. 4 BGB-E Nach § 479b Abs. 4 BGB-E..., ...der Reparatur nach § 479a BGB-E bereits beendet ist, ..., ...Reparaturen, § 479d Abs. 2 BGB-E Nach § 479d Abs. 2 BGB-E..., ...Anwendungsbereich des § 479a BGB-E fallen, zur Verfügung..., ... zu Ersatzteilen, § 479e BGB-E Wir möchten zudem auf..., ...Regelung des § 479e S. 2 BGB-E hinweisen. Darin ist ..., ...Wirtschaftsakteure in § 479f BGB-E In § 479f BGB-E wird..., ...Bevollmächtigten in § 479f BGB vermieden werden soll, ..., ...Vollmacht nach §§ 167 ff. BGB zu vermeiden. Um Unklarheiten..., ...Beauftragten nach § 479f BGB-E der Bevollmächtigte im..., ...Begründungstextentwurf zu § 479b Abs. 3 BGB-E geht im Hinblick auf ..., ...Reparatur nach § 479b Abs. 4 BGB-E grundsätzlich an den ..., ...Reparaturen nach § 479d Abs. 2 BGB-E sollte auf Fälle von ..., ...verbleiben. · Zu § 479f BGB-E sollte klargestellt werden...
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
Beschränkungen für den Neubau vermeiden, strengere Sanktionierung von Verstößen gegen die Mietpreisbremse vermeiden, Kopplung von Indexmieten an den VPI ohne Kappung erhalten, Verlängerung des Betrachtungszeitraums vermeiden, Reduzierung der Kappungsgrenzen vermeiden, 5-Jahresfrist für Eigenbedarfskündigungen in Mangellagen vermeiden, keine verlängerte Kündigungsfrist bei Eigenbedarfskündigungen in Mangellagen, Vermeidung praxisferner und systemwidriger Saktionierung für fehlerhaft bestimmte Mieten
- Bereitgestellt von: BID Bundesarbeitsgemeinschaft Immobilienwirtschaft Deutschland am 30.07.2025
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Zu Regelungsentwurf:
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BT-Drs. 21/222
(Vorgang)
[alle SG hierzu]
Entwurf eines Faire-Mieten-Gesetzes
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BT-Drs. 21/222
(Vorgang)
[alle SG hierzu]
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Adressatenkreis:
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18.06.2025
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Bundestag:
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Gremien [alle SG dorthin]
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- Betroffene Bundesgesetze (2):
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Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
... (§ 556d Abs.2 S.2 BGB-E). • Gesetzliche Kopplung..., ...vermeiden (§ 556d Abs. 2 S.4 BGB-E). Eine Verlängerung ..., ... von sechs Jahren, § 559 BGB. Vor dem Hintergrund der..., ...Gemäß § 573 Abs. 1 Satz 2 BGB ist die Kündigung eines..., ...639 Rn. 12; Artz, in: MüKo-BGB, 7. Auflage 2016, § 558..., ...Neubau vermeiden (§ 556d S.1 BGB-E). Eine Änderung des ..., ... für § 556 Abs. 2 S.1 BGB-E: „…Die Landesregierungen..., ...herstellen (§ 556d Abs.2 S.2 BGB-E). Landesgesetzgeber ..., ... für § 556d Abs. 2 S.2 BGB-E: „…Gebiete mit ange- ..., ...für § 556d S. 5 bis S. 8 BGB-E): „…Die Rechtsverord-..., ... Wohnraum (§ 556d Abs.1 BGB-E). • Keine Entfristung..., ... erhalten (§ 557b Abs.3 BGB-E). • Verlängerung des..., ...vermeiden (§ 558 Abs.3 S.2 BGB-E). • 5- Jahresfrist für..., ...vermeiden (§ 566 Abs. 1 BGB-E). • Keine verlängerte..., ...Mangellagen (§ 573c Abs. 1 BGB-E). • Praxisferne und ..., ... Mieterhöhung nach § 558 BGB durchfüh- ren, sind aber..., ... ist (§ 557b Abs. 2 S. 3 BGB). Steigen die ortsüblichen..., ...vermeiden (§ 558 Abs. 2 S.2 BGB- E). Eine Verlängerung..., ...vermeiden (§ 558 Abs.3 S.2 BGB-E). Die Reduzierung der..., ... vermeiden (§ 566 Abs. 1 BGB-E). Die Wartefrist stellt...
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
Einführung eines AGB-Änderungsmechanismus in Bankverträgen
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte am 27. April 2021 im Rahmen der Inhaltskontrolle von allgemeinen Geschäftsbedingungen (§ 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB) entschieden, dass eine Klausel in den AGB einer Bank unwirksam ist, die ohne inhaltliche Einschränkung die Zustimmung des Kunden zu AGB- und auch Gebührenänderungen fingierten, wenn er auf entsprechende Information schwieg. Der Sparda-Verband hält nach wie vor eine praxistaugliche Lösung im Massengeschäft, die nicht eine explizite Zustimmung des Kunden für jede AGB-Änderung erfordert, für geboten und setzt sich für eine sog. Widerspruchslösung ein.
- Bereitgestellt von: Verband der Sparda-Banken e.V. am 25.06.2024
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Adressatenkreis:
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20.04.2024
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Bundestag:
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Fraktionen/Gruppen [alle SG dorthin];
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Gremien [alle SG dorthin];
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Mitglieder des Bundestages [alle SG dorthin];
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Bundesregierung:
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Bundeskanzleramt (BKAmt) [alle SG dorthin];
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Bundesministerium der Finanzen (BMF) [alle SG dorthin];
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Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP) [alle SG dorthin]
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- Betroffene Bundesgesetze (1):
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Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
...anerkannt: § 675g Abs. 2 Satz 1 BGB normiert die Wi-derspruchslösung..., ...Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB) entschieden, dass eine..., ...bestehende Vorschrift des § 675g BGB, der um einen weiteren ..., ...AGB-Prüfung nach den §§ 305 ff. BGB, was zahlreiche gerichtliche...
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
Der VDA setzt sich für eine innovationsfreundliche Umsetzung der Right to Repair Richtlinie ein. Insbesondere fördert er die Beseitigung von Rechtsunsicherheiten durch vage Formulierungen und eine Klarstellung des Anwendungsbereiches.
- Bereitgestellt von: Verband der Automobilindustrie e.V. am 30.03.2026
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Adressatenkreis:
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30.01.2026
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Bundesregierung:
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Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) [alle SG dorthin]
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- Betroffene Bundesgesetze (2):
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Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
... § 453 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB: Abgrenzung, wann eine ..., ...handelt. • § 475 Abs. 4 BGB: Entbindung von der Informationspflicht..., ...ausgeschlossen ist. • § 475 Abs. 6 BGB: Klarstellung, dass der..., ...§ 475a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB: Klarstellung, dass das..., ...unverhältnismässig wäre. • § 475e Abs. 5 BGB: Geltung der verlängerten..., ...Anwendung von § 475 Abs. 4 BGB auf digitale Inhalte ..., ...Informationspflichten des § 475 Absatz 4 BGB auf Verbraucherverträge..., ...Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 BGB herbeigeführt werden soll..., ...eingefügten § 475 Absatz 4 BGB vor, dass Unternehmen die..., ...Wahlrecht nach § 439 Absatz 1 BGB sowie über die Verlängerung..., ...Sinne des § 439 Absatz 4 BGB. Die Nacherfüllung erfolgt..., ...Neufassung des § 475 Absatz 6 BGB bedarf aus unserer Sicht..., ... Satz in § 475 Absatz 6 BGB ausschliesslich auf die..., ...Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 BGB sehen wir eine vergleich-bare..., ...Regelung des § 475e Absatz 5 BGB zur Verlängerung der Verjäh-rungsfrist...
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
Ratenzahlungsvereinbarungen nicht unter die Regularien des Verbrauchervertragsrechts fallen lassen
Mit dem Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sollen die Teile der Verbraucherrechte-Richtlinie (RL 2011/83/EU) umgesetzt werden, die durch die Richtlinien 2023/2673 und 2024/825 geändert und ergänzt wurden. Die vorgesehenen Änderungen beziehen sich im Wesentlichen auf im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungsverträge. Insbesondere sollen umfassende Informationspflichten und eine elektronische Widerrufsfunktion bei online abgeschlossenen Fernabsatzverträgen eingeführt werden. Der BDIU möchte erreichen, dass Zahlungsvereinbarungen im Inkasso nicht den verbraucherschützenden Vorschriften unterfallen, die eigentlich nur für Kreditverträge gelten sollen.
- Bereitgestellt von: Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen e.V. am 29.05.2026
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Zu Regelungsentwurf:
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BT-Drs. 21/1856
(Vorgang)
[alle SG hierzu]
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts -
BT-Drs. 21/3345
(Vorgang)
[alle SG hierzu]
zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 21/1856, 21/2463, 21/2669 Nr. 20 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts
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BT-Drs. 21/1856
(Vorgang)
[alle SG hierzu]
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Adressatenkreis:
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19.05.2026
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Bundesregierung:
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Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) [alle SG dorthin]
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- Betroffene Bundesgesetze (2):
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Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
...Zahlungsaufschub nach § 506 BGB n.F. anzusehen sein. Der..., ...Forderungen (§ 506 Abs. 1 Nr. 3 BGB n.F.) greift Zahlungsvereinbarungen..., ...Abs. 4 i.V.m. § 491 Abs. 4 BGB n.F.). 1. Einbeziehung..., ...Inkassodienstleistungen in § 506 BGB n.F. Durch das nun auch..., ...klimaneutraler Mobilität“ wird § 506 BGB neu gefasst und der Anwendungsbereich..., ...ausgeweitet. § 506 Abs. 1 Satz 1 BGB n.F. erstreckt die Vorschriften..., ... 506 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BGB n.F. eine Ausnahme für ..., ...Kreditwürdigkeitsprüfung (§ 505a BGB n.F.) Unterfällt eine ..., ... Sinne des § 505a Abs. 1 BGB n.F. ist daher regelmäßig..., ...b) Widerrufsrecht (§ 495 BGB) Das Widerrufsrecht ist..., ... aus §§ 491a, 505a, 505b BGB n.F. Diese Pflichten sind..., ...Zwar ist in § 491 Abs. 4 BGB bzw. § 491 Abs. 4 BGB n.F..., ...das allgemeine Zivilrecht (BGB) eine spezialgesetzlich...
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
Umsetzung des Urteils des BVerfG zur Vaterschaftsanerkennung
Der SkF Gesamtverein und der Deutsche Caritasverband nehmen Stellung zum vorliegenden Referentenentwurf. Grundsätzlich wird der Entwurf begrüßt.
- Bereitgestellt von: Sozialdienst katholischer Frauen Gesamtverein e.V. am 25.08.2025
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Zu Regelungsentwurf:
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BT-Drs. 21/1997
(Vorgang)
[alle SG hierzu]
Bedeutung der Halbleiterindustrie für Deutschlands wirtschaftliche und sicherheitspolitische Souveränität
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BT-Drs. 21/1997
(Vorgang)
[alle SG hierzu]
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Adressatenkreis:
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14.08.2025
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Bundesregierung:
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Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) [alle SG dorthin]
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- Betroffene Bundesgesetze (1):
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Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
...Regelung in § 1600 Abs. 2-4 BGB, in denen das Anfechtungsrecht..., ...Änderung in § 1595 Abs. 2 BGB-E dem Willen des Kindes..., ...Einzelnen Zu § 1594 Abs. 5 BGB-E, § 180 Abs. 2 FamFG -..., ...Gesetzeslesart des § 1595 BGB bei einer Anerkennung zumindest..., ...klargestellt werden. Zu § 1595 BGB-E - Zustimmungsbedürftigkeit..., ...Neufassung des § 1595 Abs. 2 BGB-E bedarf die Anerkennung..., ...mitentscheiden. Zu §1595a BGB-E – Anerkennung trotz bestehender..., ...Geburt des Kindes. Zu § 1600 BGB-E - Anfechtungsberechtigte..., ...leiblicher Väter steht § 1600 BGB-E. Mit dieser Regelung ..., ...aufgegriffen und umgesetzt. § 1600 BGB-E regelt das Anfechtungsrecht..., ...regelt § 1600 Abs. 3 S. 2 BGB-E vier Fallgruppen, in ..., ... wir in § 1600 Abs.3 S.1 BGB-E die den Satzteil „später..., ... der § 1600 Abs. 4 S. 2 BGB-E wie folgt gefasst werden..., ...ist.“ Zu § 1600b Abs. 2 BGB-E - Anfechtungsfristen ..., ...Erwachsene Gem. § 1600b Abs. 2 BGB-E beginnt die Frist zur..., ...hinwirken. Zu § 1600b Abs. 4 BGB-E - zweite Chance zur Anfechtung..., ...entfallen ist. § 1600b Abs. 4 BGB-E sieht daher vor, dass...
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Zu Regelungsvorhaben: