Regelungsvorhaben
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Gefundene Regelungsvorhaben (170)
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- Angegeben von: Bundesarbeitsgemeinschaft der Schwerbehindertenvertretungen in Deutschland e. V. (BSD) am 24.07.2025
- Beschreibung: AGG bedarf einer Nachsteuerung
- Betroffene Bundesgesetze (1):
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- Angegeben von: Diakonie Deutschland, Evangelisches Werk für Diakonie und Entwicklung e.V. am 05.12.2025
- Beschreibung: Die Diakonie Deutschland setzt sich für eine Reform des AGG ein, insbesondere für die Umsetzung der EU-Richtlinien über Standards von Gleichbehandlungsstellen.
- Betroffene Bundesgesetze (1):
- Stellungnahmen/Gutachten (1):
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Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
...Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) künftig auf außergerichtlichem..., ...Abs. 4 und § 21 Abs. 5 AGG. In diesen kurzen Fristen..., ...über ihre Rechte nach dem AGG noch über die strengen..., ...ermöglichen. Im Kontext des AGG, das sich jedoch vorrangig...
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- Angegeben von: Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) am 28.06.2024
- Beschreibung: Keine Erweiterung des Katalogs der Diskriminierungsmerkmale gem. § 1 AGG. Streichung der Beschränkung des zivilrechtlichen Benachteiligungsverbots auf Massengeschäfte (§ 19 AGG). Keine Einführung von Sondervorschriften zum Schutz vor Diskriminierung durch künstliche Intelligenz (KI) im AGG sowie keine Fristverlängerung zur Geltendmachung von Ansprüchen (§ 21 Abs. 5 AGG). Keine Erweiterung der Beweiserleichterungen für Betroffene nach § 22 AGG. Die Einführung eines Verbandsklagerechts soll vermieden werden.
- Betroffene Bundesgesetze (1):
- Stellungnahmen/Gutachten (1):
-
Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
...Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) Stand: 19.03.2024..., ...Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zu schließen, den Rechtsschutz..., ... umfassende Novelle des AGG notwendig erscheinen lassen..., ... eine Rechtsprechung zum AGG etabliert, die ein gewisses..., ...Diskriminierungsmerkmale (§ 1 AGG) Von der ADS wird..., ...Diskriminierungsmerkmale (§ 1 AGG) u. a. mit den Merkmalen..., ...Abs. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 AGG bei Massengeschäften ..., ...Massengeschäfte gemäß § 19 AGG gestrichen werden soll ..., ...gegen die Vorgaben des AGG unabhängig von möglichen..., ...Sinne des AGG definiert werden. Damit..., ...Nachsteuerung über das AGG abgewartet werden, um eine..., ... im AGG zum Schutz vor Diskriminierung..., ... Massengeschäfte (§ 19 AGG) Die Beschränkung..., ... Massengeschäfte (§ 19 AGG) soll nach dem Vorschlag..., ... Ansprüchen (§ 21 Abs. 5 AGG) Die Frist zur..., ...der Frist in § 21 Abs. 5 AGG sollte daher verzichtet..., ...bereits heute gemäß § 22 AGG lediglich Indizien für ..., ...Grund Ansprüche nach dem AGG geltend machen können. ..., ... Sanktionen gemäß § 21 AGG In § 21 AGG soll..., ... unverzichtbar hält, das AGG zu novellieren, sollte...
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- Angegeben von: Bundesverband für körper- und mehrfachbehinderte Menschen (bvkm) am 27.06.2024
- Beschreibung: Der bvkm erstellte als Mitglied des zivilgesellschaftlichen Bündnisses „AGG Reform-Jetzt!“ eine umfassende Ergänzungsliste zur angekündeten Reform des AGG und eine Stellungnahme mit 11 zentralen Forderungen. Diese wurde auch an Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung übergeben.
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- Angegeben von: Bundesarbeitsgemeinschaft Schwule Jurist*innen (BASJ) am 05.06.2024
- Beschreibung: Die Mängel des bestehenden AGG sollen abgestellt werden; insbesondere soll das AGG auf staatliches Handeln anwendbar sein, das Kirchenprivileg in § 9 gestrichen und effektiver Rechtsschutz gewährleistet werden, unter anderem durch Verlängerung die Frist zur Geltendmachung und erweiterte Beweislasterleichterungen.
- Betroffene Bundesgesetze (1):
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- Angegeben von: Deutscher Frauenrat e.V. am 28.06.2024
- Beschreibung: - Verbandsklagerecht - Erweiterung des Geltungsbereiches (Schüler*innen und Studierende) - Erweiterung des AGG auf staatliches Handeln, inkl. Gleichbehandlungsverpflichtungen, Einführung von diskriminierungspräventiven, proaktiven, positiven Pflichten von öff. Arbeitgebenden. - § 3 Absatz 4 AGG sollte auf den gesamten Anwendungsbereich erstreckt werden. - Konkretisierung der Begriffsbestimmung in § 3, der Schutz vor Diskriminierungen infolge chronischer Erkrankungen durch das AGG. - Niemand darf wegen mangelnder deutscher Sprachkenntnisse einer Mehrsprachigkeit, eines Akzentes oder Analphabetismus diskriminiert werden. - Niemand darf aufgrund des Familienstandes, etwa alleinerziehend zu sein, oder wegen einer familiären Fürsorgeverantwortung diskriminiert werden.
- Betroffene Bundesgesetze (1):
- Stellungnahmen/Gutachten (1):
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Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
...Koalitionsvertrag angekündigte AGG-Reform angesehen werden..., ...die vereinbarte Reform des AGG folgen wird, um Schutzlücken..., ... §§ 15 Abs. 4, 21 Abs. 5 AGG ihre Ansprüche innerhalb..., ...Geltendmachungsfrist. Ausstehende AGG-Reform: Schutzlücken schließen..., ...Koalitionsvertrag vereinbarte AGG-Reform lässt weiter auf..., ...eine umfassende Reform des AGG und Verbesserung des Diskriminierungsschutzes..., ... die Schutzlücken in § 1 AGG verwiesen, wodurch längst..., ...Begriffsbestimmung in § 3 AGG muss nachgeschärft werden..., ...sanktionierbar sein und das AGG daher auf staatliches Handeln..., ...den Anwendungsbereich des AGG fallen. § 3 Abs. 4 AGG ..., ...sexueller Belästigung nach dem AGG auch im Zivilrecht gilt...
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- Angegeben von: Bundesverband der Dolmetscher und Übersetzer e.V. (BDÜ) am 22.04.2026
- Beschreibung: Im Gegensatz zu Texten anderer Gesetze und Konventionen enthält das AGG nicht das Diskriminierungsmerkmal "Sprache". Artikel 1 AGG ist entsprechend zu ergänzen.
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Zu Regelungsentwurf:
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Referentenentwurf (BMJV):
Zweites Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
Referentenentwurf (BMBFSFJ): Zweites Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (Vorgang) [alle RV hierzu]
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Referentenentwurf (BMJV):
Zweites Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (2):
- Stellungnahmen/Gutachten (1):
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Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
...Rechtsauslegung. Dadurch soll das AGG zu einem modernen und wirksamen..., ...Diskriminierungsmerkmale in § 1 AGG Bis auf eine redaktionelle..., ...Diskriminierungsmerkmale, auf die das AGG Anwendung findet, nicht..., ...schon bei Einführung des AGG unverständlich, warum dort..., ...Merkmal „Sprache“ in § 1 AGG. Im Übrigen schließen ...
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- Angegeben von: Bundesverband für körper- und mehrfachbehinderte Menschen (bvkm) am 29.07.2025
- Beschreibung: Erweiterung der Klagemöglichkeiten nach § 23 AGG, indem zusätzlich ein Verbandsklagerecht vorgesehen wird, damit nicht nur Betroffene selbst, sondern auch Verbände Missstände öffentlich machen und Abhilfe gerichtlich einfordern können.
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Zu Regelungsentwurf:
- Vom IV eingegebener Referentenentwurfstitel (BMBFSFJ): Gesetz zur Umsetzung der Richtlinien über Standards für Gleichbehandlungsstellen
- Betroffene Bundesgesetze (1):
- Stellungnahmen/Gutachten (1):
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Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
...längst überfällige Reform des AGG angekündigt, um Schutzlücken..., ...angekündigte Entwurf zur Reform des AGG messen lassen. Der vorgelegte..., ...Diskriminierung müssen zudem das AGG und das Behinder- tengleichstellungsgesetz..., ...Antidiskriminierungsverbänden gem. § 23 Abs. 3 AGG-E die Möglichkeit eingeräumt..., ...Klagemöglichkeiten nach dem AGG erweitert werden, indem..., ...können. Insoweit ist § 23 AGG zu erweitern; » dass auch..., ... auch das in § 27 Abs. 5 AGG-E vorgesehene Recht der ADS, in AGG-bezogenen Gerichtsverfahren..., ...Schlichtungsverfahren Gem. § 27b AGG-E soll eine Schlichtungsstelle..., ...Schlichtungsverfahren in § 27c AGG-E geregelt. Der bvkm begrüßt..., ...Benach-teiligung im Sinne des AGG gelten und sanktioniert..., ...Diskriminierungstatbestand in § 7 und 19 AGG zu normie- ren (hilfsweise..., ...Benachteiligung im Sinne des AGG gelten und sanktioniert werden. §§ 7 und 19 AGG müssen entsprechend ergänzt..., ...Diskriminierungstatbestand in § 7 und 19 AGG zu normieren. Düsseldorf...
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- Angegeben von: bff: Bundesverband Frauenberatungsstellen und Frauennotrufe / Frauen gegen Gewalt e.V. am 11.06.2024
- Beschreibung: Der bff fordert eine Reform des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) mit dem Ziel, dass mehr Betroffene leichter Zugang zu Diskriminierungsschutz erlangen können.
- Betroffene Bundesgesetze (1):
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- Angegeben von: Deutsche Adipositas Allianz e.V. am 20.06.2024
- Beschreibung: Das AGG führt eine Reihe möglicher Diskriminierungs-Merkmale auf. Zwar wird Behinderung genannt, nicht aber Krankheiten, wie z.B. Adipositas. Um der Diskriminierung von Menschen mit Adipositas entgegenzuwirken, sollen die Merkmale ergänzt werden, um - Krankheiten - Gewicht - Körperform
- Betroffene Bundesgesetze (1):
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- Angegeben von: PROUT AT WORK-Foundation am 26.05.2025
- Beschreibung: Seit 2006 ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz in Kraft aber es schützt nicht alle. Wir fordern daher, gemeinsam mit dem Bündnis AGG-Reform Jetzt!, und dem LSVD den Anwendungsbereich des AGG (vergleichbar etwa wie im Berliner LADG) auf öffentliche Stellen auszuweiten, die Rechtsdurchsetzung zu stärken, u.a. durch Einführung einer Verbandsklage, die Vereinheitlichung des Diskriminierungsschutzes für alle Diskriminierungskategorien, die Erweiterung von Diskriminierungskategorien, die Anhebung der Geltendmachungsfrist, die Erweiterung der Beweislasterleichterung, die Gestaltung abschreckender Entschädigungen, eine stärkere Verpflichtung von Arbeitgebenden, die Anpassung des Kirchenprivilegs an europäische Vorgaben und die Stärkung der ADS.
- Betroffene Bundesgesetze (1):
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- Angegeben von: Weibernetz e. V. Bundesnetzwerk von FrauenLesben und Mädchen mit Beeinträchtigung am 25.06.2024
- Beschreibung: - Reform des AGG, insbesondere die Aufnahme der Verpflichtung privater Anbieter (so auch Versicherungen, Banken, Arztpraxen, Kinos, Restaurants etc.) zu einer barrierefreien Gestaltung ihrer Angebote. - Aufnahme der Verpflichtung zur Anwendung „Angemessener Vorkehrungen“ gemäß UN-Behindertenrechtskonvention Artikel 5 Absatz 3. - Aufnahme von Sanktionen bei Nichteinhaltung der Vorgaben.
- Betroffene Bundesgesetze (1):
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- Angegeben von: LSVD+ - Verband Queere Vielfalt am 27.06.2024
- Beschreibung: Reform des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) in Bezug auf die Kompetenzen der ADS, Ausweitung des Geltungsbereiches auf staatliche Stellen, Verbandsklagerecht, um mehr Diskriminierungskategorien und -formen, Kirchenprivilegien an EU-Richtlinien anpassen, Beweislasterleichterung erweitern, Entschädigungen abschreckend gestalten, Geltendmachenfrist anheben
- Betroffene Bundesgesetze (1):
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- Angegeben von: Intergeschlechtliche Menschen e.V. am 28.06.2024
- Beschreibung: Reform des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) in Bezug auf die Kompetenzen der ADS, Ausweitung des Geltungsbereiches auf staatliche Stellen, Verbandsklagerecht, um mehr Diskriminierungskategorien und -formen, Kirchenprivilegien an EU-Richtlinien anpassen, Beweislasterleichterung erweitern, Entschädigungen abschreckend gestalten, Geltendmachenfrist anheben
- Betroffene Bundesgesetze (1):
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- Angegeben von: Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) am 30.06.2026
- Beschreibung: Die in § 15 Abs. 4 S. 1 AGG-RefE vorgesehene Verlängerung der Präklusionsfrist von bisher zwei auf zukünftig vier Monate schafft neue Rechtsunsicherheiten für die Handwerksbetriebe und ist daher abzulehnen. Die gemäß § 27a AGG-RefE vorgesehene Schlichtungsstelle muss organisatorisch von der Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS) getrennt werden, um deren fachliche Unabhängigkeit zu gewährleisten. Der Schlichtungsvorschlag der Schlichtungsstelle (vgl. § 27a Abs. 5 AGG-RefE) muss für die beteiligten Parteien unverbindlich sein.
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Zu Regelungsentwurf:
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Referentenentwurf (BMJV):
Zweites Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
Referentenentwurf (BMBFSFJ): Zweites Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (Vorgang) [alle RV hierzu]
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Referentenentwurf (BMJV):
Zweites Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (1):
- Stellungnahmen/Gutachten (1):
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Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
...BMJV) vom 13. April 2026 (AGG-RefE). Der Schutz vor..., ...Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zusätzlich und erschwert..., ... Die in § 15 Abs. 4 S. 1 AGG-RefE vorgesehene Neuregelung..., ...arbeitsrechtlichen Teil des AGG zu erleichtern. Die ..., ...dem Ansprüche aus dem AGG erhoben werden können, ..., ...ferner die Regelung des § 27a AGG-RefE, der die Einrichtung..., ...nach §§ 7, 12, 16 oder 19 AGG direkt bei der ADS vorsieht..., ...der Ansicht ist“, in einem AGG relevanten Recht verletzt..., ...Regelung des § 27a Abs. 4 AGG-RefE. Die Norm regelt, ..., ... seinen Rechten nach dem AGG verletzt, zu adressieren..., ...Parteien gemäß § 27a Abs. 5 AGG-RefE von der schlichtenden..., ...BMBFSFJ gemäß § 27a Abs. 8 AGG-RefE ermächtigt werden..., ...unmittelbar Gegenstand des AGG werden zu lassen, ist nicht..., ...bereits mit dem vorliegenden AGG-RefE die Gelegenheit ..., ...Regelung des neuen § 27 Abs. 6 AGG-RefE. Danach soll es ..., ...die ADS gemäß § 27 Abs. 7 AGG-RefE in gerichtlichen..., ...Benachteiligungen nach § 1 AGG-RefE betreffen, auf ..., ...dastehen, sondern gemäß § 23 AGG die Möglichkeit haben, ..., ...Regelung des § 27 Abs. 6 AGG-RefGE besteht daher kein..., ...sich gemäß § 27 Abs. 6 S. 3 AGG-RefE um Personen handeln...
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- Angegeben von: Bundesverband Trans* e.V. (BVT) am 30.06.2024
- Beschreibung: Reform des AGG, um bestehende Schutzlücken zu schließen und gesellschaftlich benachteiligten Bevölkerungsgruppen mehr Teilhabe zu ermöglichen: dies umfasst u.a. die Stärkung des Diskriminierungsschutzes durch die Erweiterung von Diskriminierungskategorien und -formen, die Verbesserung der Rechtsdurchsetzung durch Verlängerung von Geltendmachungsfristen und Einführung des Verbandsklagerechts sowie eine Stärkung der Anti-Diskriminierungsstelle des Bundes (ADS).
- Betroffene Bundesgesetze (1):
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- Angegeben von: Sozialdienst muslimischer Frauen e.V. / SmF-Bundesverband am 16.07.2026
- Beschreibung: Die Perspektiven von Muslim*innen müssen in der Antirassismusarbeit, der Wohlfahrtsförderung und der politischen Teilhabe sichtbar und wirksam einbezogen werden. Antisemitismus, anismuslimischer Rassismus und jede Form gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit müssen mit gleicher Konsequenz bekämpft werden. Das AGG schützt nicht ausreichend vor struktureller Diskriminierung - insbesondere nicht in staatlichen Institutionen. Wir fordern, wie zahlreiche Fachstellen, dass das AGG auf den öffentlichen Sektor ausgeweitet wird, eine gesetzliche Verankerung zielgruppenspezifischer Antidiskriminierungsberatung und die Einbindung muslimischer und migrantischer Selbstorganisationen in Antidiskriminierungsstrukturen auf Bundes- und Landesebene.
- Betroffene Bundesgesetze (1):
- Stellungnahmen/Gutachten (1):
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Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
...Gleichbehandlungsgesetz (AGG) schützt nicht ausreichend..., ...eine: Ausweitung des AGG auf den öffentlichen Sektor..., ...Islamfeindlichkeit. 5. AGG-Reform – Antidiskriminierung..., ...: die Ausweitung des AGG auf öffentliche Institutionen...
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- Angegeben von: Bundesarbeitsgemeinschaft Katholische Jugendsozialarbeit (BAG KJS) e.V. am 01.07.2026
- Beschreibung: Die BAG KJS begrüßt, dass mit den Änderungen zum AGG europäische Antidiskriminierungsrichtlinien besser als bisher umgesetzt werden sollen. Eine Stärkung der Antidiskriminierungsstelle, die Schlichtungsverfahren oder längere Fristen zur Beschwerde sind richtige Ansätze. Zugleich greift das AGG noch an Stellen zu kurz. Die Reform sollte genutzt werden, um den Diskriminierungsschutz ausdrücklich auf staatliches Handeln auszuweiten. Der Katalog der Diskriminierungsmerkmale sollte noch stärker offen formuliert werden. dadurch würden besonders diskriminierungsgefährdete Gruppen berücksichtigt. Die Verlängerung der Interventionsfrist sollte auf mindestens zwölf Monate ausgedehnt werden. Stellungnahme: https://t1p.de/bagkjs_agg
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Zu Regelungsentwurf:
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Referentenentwurf (BMJV):
Zweites Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
Referentenentwurf (BMBFSFJ): Zweites Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (Vorgang) [alle RV hierzu]
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Referentenentwurf (BMJV):
Zweites Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (1):
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- Angegeben von: Handelsverband Deutschland - HDE - e. V. am 28.06.2024
- Beschreibung: Insbesondere mittelständische Unternehmen ohne eigene Rechtsabteilungen dürfen durch Neuregelungen im AGG und den damit verbundenen Rechtsunsicherheiten nicht belastet werden. Der Rechtsschutz der Betroffenen sollte nicht mit weitere Beweiserleichterungen und verlängerten Fristen zur Geltendmachung etwaiger Ansprüche erweitert werden. Die mittelständische Wirtschaft darf nicht durch weitere bürokratische Vorgaben (z. B. durch eine Verpflichtung zur Gewährleistung angemessener Vorkehrungen im Hinblick auf die Barrierefreiheit) belastet werden. Eine Erweiterung des Anwendungsbereichs durch neue Diskriminierungsmerkmale wird abgelehnt. Der Gesetzgeber sollte sich – wenn überhaupt – auf klarstellende Regelungen beschränken.
- Betroffene Bundesgesetze (1):
- Stellungnahmen/Gutachten (1):
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Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
...Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) Stand: 19.03.2024 ..., ...Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zu schließen, den Rechtsschutz..., ...eine umfassende Novelle des AGG notwendig erscheinen lassen..., ... eine Rechtsprechung zum AGG etabliert, die ein gewisses..., ...Diskriminierungsmerkmale (§ 1 AGG) u. a. mit den Merkmalen..., ...Abs. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 AGG bei Massengeschäften immer..., ...Massengeschäfte gemäß § 19 AGG gestrichen werden soll ..., ...Verstoß gegen die Vorgaben des AGG unabhängig von möglichen..., ...Zivilrechtsverkehr soll in § 3 AGG als Benachteiligung im Sinne des AGG definiert werden. Damit..., ... im AGG zum Schutz vor Diskriminierung..., ...auf Massengeschäfte (§ 19 AGG) Die Beschränkung des..., ...auf Massengeschäfte (§ 19 AGG) soll nach dem Vorschlag..., ...Massengeschäfte i. S. d. § 19 AGG Anwendung finden. Dies ..., ...der Frist in § 21 Abs. 5 AGG sollte daher verzichtet..., ...bereits heute gemäß § 22 AGG lediglich Indizien für ..., ... geltende Regel des § 22 AGG dem zivilprozessrechtlichen..., ...Grund Ansprüche nach dem AGG geltend machen können. ..., ...abschreckender“ Sanktionen gemäß § 21 AGG In § 21 AGG soll nach..., ... unverzichtbar hält, das AGG zu novellieren, sollte ...
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- Angegeben von: Bundesverband anthroposophisches Sozialwesen am 29.05.2024
- Beschreibung: Stärkung & Ausweitung der Antidiskriminierung von Anbietern von privaten Dienstleistungen und Produkten von Menschen mit Behinderung. Barrierefreiheit im privaten Sektor. Hier sollte die Versagung von angemessenen Vorkehrungen einen eigenen Diskriminierungstatbesatnd darstellen. Die Antidiskriminierungstelle als Schlichtungstelle soll personell und finaziell gestärkt werden. Begrüßenswert wäre das Einführen von niedrigschwelligen Schlichtungsverfahren. Die Baratung von Antidiskriminierung muss gestärkt werden durch finanzierten Ausbau von qualifizierten Beratungsstellen.Es sollte ein Verbandklagerecht eingefüht werden. Barrierefreieheit muss als Grundpfeiler von Diskriminierungsschutz gestärkt werden.Verzahhnung von AGG, BGG und BFSG.
- Betroffene Bundesgesetze (3):
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- Angegeben von: Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband - Gesamtverband e. V. am 30.04.2026
- Beschreibung: Der Paritätische begrüßt den Referentenentwurf zur Änderung des AGG und der Stärkung des Diskriminierungsschutzes grundsätzlich, sieht ihn aber als unzureichend an. Begrüßt werden die Einrichtung einer niedrigschwelligen Schlichtungsstelle bei der ADS, die Aufhebung der Beschränkung auf Massengeschäfte beim Merkmal "Geschlecht" sowie die Fristverlängerung zur Geltendmachung etwaiger Ansprüche auf vier Monate. Kritisiert werden die zu knappe personelle Ausstattung der Schlichtungsstelle sowie das Fehlen wesentlicher Reformen wie Einführung eines Verbandsklagerecht, Ausweitung des Diskriminierungsschutzes auf staatliches Handeln und Erweiterung des Merkmalskatalogs.
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Zu Regelungsentwurf:
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Referentenentwurf (BMJV):
Zweites Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
Referentenentwurf (BMBFSFJ): Zweites Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (Vorgang) [alle RV hierzu]
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Referentenentwurf (BMJV):
Zweites Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (1):
- Stellungnahmen/Gutachten (1):
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Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
...Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) vom 13. April 2026 Der..., ...Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) vom 13. April 2026 wie..., ...Schlichtungsstelle bei der ADS (§ 27a AGG-E) Bei der Antidiskriminierungsstelle..., ...Beistandschaft der ADS (§ 27 Abs. 6 AGG-E) Die ADS wird befugt..., ...Benachteiligungsverbot (§ 19 Abs. 2 AGG-E) Die Beschränkung auf..., ... horizontalen Ansatz des AGG steht. Insofern wird die..., ...15 Abs. 4 und § 21 Abs. 5 AGG) Die Frist zur Geltendmachung..., ...den Begriff „Alter" in § 1 AGG sowie in den §§ 10, 19 und 20 AGG durch den Begriff „Lebensalter..., ...Diskriminierungsschutzes nach dem AGG auf staatliches Handeln...
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Auch kleineren Organisationen ermöglichen, ein Antidiskriminierungsverband nach § 23 AGG zu werden
Aktiv vom 10.09.2025 bis 24.10.2025
- Angegeben von: Gesellschaft gegen Gewichtsdiskriminierung e.V. am 10.09.2025
- Beschreibung: Verbände, die zu bisher gesetzlich nicht erfassten Diskriminierungskategorien tätig sind, arbeiten oft auf rein ehrenamtlicher Basis, da viele Förderprogramme an die in § 1 AGG genannten Kategorien gekoppelt sind. Sie haben dadurch nicht die Ressourcen, in großem Umfang in die Mitgliedergewinnung und -verwaltung zu investieren, und können somit nicht die erforderlichen Mitgliederzahlen vorweisen, um Unterstützung leisten zu dürfen. Damit können sie selbst dann nicht für die Betroffenen tätig werden, wenn die Finanzierung des Verfahrens z.B durch einen Rechtshilfefonds abgedeckt ist. Wir fordern daher, dass die Anforderungen an einen Antidiskriminierungsverband hinsichtlich der Anzahl der Mitglieder gesenkt werden.
- Betroffene Bundesgesetze (1):
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- Angegeben von: BUG - Büro zur Umsetzung von Gleichbehandlung am 18.07.2024
- Beschreibung: Reform des AGG soll durchgeführt werden
- Betroffene Bundesgesetze (2):
- Stellungnahmen/Gutachten (1):
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- Angegeben von: Deutsche Gesellschaft für Trans*- und Inter*geschlechtlichkeit e.V. am 03.06.2026
- Beschreibung: Gleichbehandlung für nicht-binäre und agender Personen sicherstellen, geschlechtliche Identität im Merkmal Geschlecht eindeutig schützen.
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Zu Regelungsentwurf:
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Referentenentwurf (BMJV):
Zweites Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
Referentenentwurf (BMBFSFJ): Zweites Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (Vorgang) [alle RV hierzu]
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Referentenentwurf (BMJV):
Zweites Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (1):
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- Angegeben von: Türkische Gemeinde in Deutschland e.V. am 25.06.2024
- Beschreibung: Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz soll nach der Evaluierung in den vergangenen Jahren novelliert werden. Folgende Punkte sollte es enthalten: I. Anwendungsbereich auf öffentliche Stellen ausweiten II. Rechtsdurchsetzung stärken u.a. durch Einführung einer Verbandsklage III. Diskriminierungsschutzes für alle Diskriminierungskategorien vereinheitlichen IV. Diskriminierungskategorien erweitern V. Diskriminierungsformen erweitern VI. Geltendmachungsfrist anheben VII. Beweislasterleichterung erweitern VIII. Entschädigungen abschreckend gestalten IX. Arbeitgebende stärker in die Pflicht nehmen X. Kirchenprivileg an europäische Vorgaben anpassen XI. Antidiskriminierungsstelle des Bundes stärken
- Betroffene Bundesgesetze (1):