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139 Regelungsvorhaben zur Suche nach »"AGG"« gefunden

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Gefundene Regelungsvorhaben (139)

    • Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
      ...Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) künftig auf außergerichtlichem..., ...Abs. 4 und § 21 Abs. 5 AGG. In diesen kurzen Fristen..., ...über ihre Rechte nach dem AGG noch über die strengen..., ...ermöglichen. Im Kontext des AGG, das sich jedoch vorrangig...
    • Angegeben von: Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) am 28.06.2024
    • Beschreibung: Keine Erweiterung des Katalogs der Diskriminierungsmerkmale gem. § 1 AGG. Streichung der Beschränkung des zivilrechtlichen Benachteiligungsverbots auf Massengeschäfte (§ 19 AGG). Keine Einführung von Sondervorschriften zum Schutz vor Diskriminierung durch künstliche Intelligenz (KI) im AGG sowie keine Fristverlängerung zur Geltendmachung von Ansprüchen (§ 21 Abs. 5 AGG). Keine Erweiterung der Beweiserleichterungen für Betroffene nach § 22 AGG. Die Einführung eines Verbandsklagerechts soll vermieden werden.
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Stellungnahmen/Gutachten (1):
    • Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
      ...Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) Stand: 19.03.2024..., ...Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zu schließen, den Rechtsschutz..., ... umfassende Novelle des AGG notwendig erscheinen lassen..., ... eine Rechtsprechung zum AGG etabliert, die ein gewisses..., ...Diskriminierungsmerkmale (§ 1 AGG) Von der ADS wird..., ...Diskriminierungsmerkmale (§ 1 AGG) u. a. mit den Merkmalen..., ...Abs. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 AGG bei Massengeschäften ..., ...Massengeschäfte gemäß § 19 AGG gestrichen werden soll ..., ...gegen die Vorgaben des AGG unabhängig von möglichen..., ...Sinne des AGG definiert werden. Damit..., ...Nachsteuerung über das AGG abgewartet werden, um eine..., ... im AGG zum Schutz vor Diskriminierung..., ... Massengeschäfte (§ 19 AGG) Die Beschränkung..., ... Massengeschäfte (§ 19 AGG) soll nach dem Vorschlag..., ... Ansprüchen (§ 21 Abs. 5 AGG) Die Frist zur..., ...der Frist in § 21 Abs. 5 AGG sollte daher verzichtet..., ...bereits heute gemäß § 22 AGG lediglich Indizien für ..., ...Grund Ansprüche nach dem AGG geltend machen können. ..., ... Sanktionen gemäß § 21 AGG In § 21 AGG soll..., ... unverzichtbar hält, das AGG zu novellieren, sollte...
    • Angegeben von: Bundesverband für körper- und mehrfachbehinderte Menschen (bvkm) am 27.06.2024
    • Beschreibung: Der bvkm erstellte als Mitglied des zivilgesellschaftlichen Bündnisses „AGG Reform-Jetzt!“ eine umfassende Ergänzungsliste zur angekündeten Reform des AGG und eine Stellungnahme mit 11 zentralen Forderungen. Diese wurde auch an Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung übergeben.
    • Angegeben von: Bundesarbeitsgemeinschaft Schwule Jurist*innen (BASJ) am 05.06.2024
    • Beschreibung: Die Mängel des bestehenden AGG sollen abgestellt werden; insbesondere soll das AGG auf staatliches Handeln anwendbar sein, das Kirchenprivileg in § 9 gestrichen und effektiver Rechtsschutz gewährleistet werden, unter anderem durch Verlängerung die Frist zur Geltendmachung und erweiterte Beweislasterleichterungen.
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Angegeben von: Deutscher Frauenrat e.V. am 28.06.2024
    • Beschreibung: - Verbandsklagerecht - Erweiterung des Geltungsbereiches (Schüler*innen und Studierende) - Erweiterung des AGG auf staatliches Handeln, inkl. Gleichbehandlungsverpflichtungen, Einführung von diskriminierungspräventiven, proaktiven, positiven Pflichten von öff. Arbeitgebenden. - § 3 Absatz 4 AGG sollte auf den gesamten Anwendungsbereich erstreckt werden. - Konkretisierung der Begriffsbestimmung in § 3, der Schutz vor Diskriminierungen infolge chronischer Erkrankungen durch das AGG. - Niemand darf wegen mangelnder deutscher Sprachkenntnisse einer Mehrsprachigkeit, eines Akzentes oder Analphabetismus diskriminiert werden. - Niemand darf aufgrund des Familienstandes, etwa alleinerziehend zu sein, oder wegen einer familiären Fürsorgeverantwortung diskriminiert werden.
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Stellungnahmen/Gutachten (1):
    • Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
      ...Koalitionsvertrag angekündigte AGG-Reform angesehen werden..., ...die vereinbarte Reform des AGG folgen wird, um Schutzlücken..., ... §§ 15 Abs. 4, 21 Abs. 5 AGG ihre Ansprüche innerhalb..., ...Geltendmachungsfrist. Ausstehende AGG-Reform: Schutzlücken schließen..., ...Koalitionsvertrag vereinbarte AGG-Reform lässt weiter auf..., ...eine umfassende Reform des AGG und Verbesserung des Diskriminierungsschutzes..., ... die Schutzlücken in § 1 AGG verwiesen, wodurch längst..., ...Begriffsbestimmung in § 3 AGG muss nachgeschärft werden..., ...sanktionierbar sein und das AGG daher auf staatliches Handeln..., ...den Anwendungsbereich des AGG fallen. § 3 Abs. 4 AGG ..., ...sexueller Belästigung nach dem AGG auch im Zivilrecht gilt...
    • Angegeben von: Bundesverband für körper- und mehrfachbehinderte Menschen (bvkm) am 29.07.2025
    • Beschreibung: Erweiterung der Klagemöglichkeiten nach § 23 AGG, indem zusätzlich ein Verbandsklagerecht vorgesehen wird, damit nicht nur Betroffene selbst, sondern auch Verbände Missstände öffentlich machen und Abhilfe gerichtlich einfordern können.
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. Vom IV eingegebener Referentenentwurfstitel (BMBFSFJ): Gesetz zur Umsetzung der Richtlinien über Standards für Gleichbehandlungsstellen
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Stellungnahmen/Gutachten (1):
    • Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
      ...längst überfällige Reform des AGG angekündigt, um Schutzlücken..., ...angekündigte Entwurf zur Reform des AGG messen lassen. Der vorgelegte..., ...Diskriminierung müssen zudem das AGG und das Behinder- tengleichstellungsgesetz..., ...Antidiskriminierungsverbänden gem. § 23 Abs. 3 AGG-E die Möglichkeit eingeräumt..., ...Klagemöglichkeiten nach dem AGG erweitert werden, indem..., ...können. Insoweit ist § 23 AGG zu erweitern; » dass auch..., ... auch das in § 27 Abs. 5 AGG-E vorgesehene Recht der ADS, in AGG-bezogenen Gerichtsverfahren..., ...Schlichtungsverfahren Gem. § 27b AGG-E soll eine Schlichtungsstelle..., ...Schlichtungsverfahren in § 27c AGG-E geregelt. Der bvkm begrüßt..., ...Benach-teiligung im Sinne des AGG gelten und sanktioniert..., ...Diskriminierungstatbestand in § 7 und 19 AGG zu normie- ren (hilfsweise..., ...Benachteiligung im Sinne des AGG gelten und sanktioniert werden. §§ 7 und 19 AGG müssen entsprechend ergänzt..., ...Diskriminierungstatbestand in § 7 und 19 AGG zu normieren. Düsseldorf...
    • Angegeben von: Deutsche Adipositas Allianz e.V. am 20.06.2024
    • Beschreibung: Das AGG führt eine Reihe möglicher Diskriminierungs-Merkmale auf. Zwar wird Behinderung genannt, nicht aber Krankheiten, wie z.B. Adipositas. Um der Diskriminierung von Menschen mit Adipositas entgegenzuwirken, sollen die Merkmale ergänzt werden, um - Krankheiten - Gewicht - Körperform
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Angegeben von: PrOut@Work-Foundation am 26.05.2025
    • Beschreibung: Seit 2006 ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz in Kraft aber es schützt nicht alle. Wir fordern daher, gemeinsam mit dem Bündnis AGG-Reform Jetzt!, und dem LSVD den Anwendungsbereich des AGG (vergleichbar etwa wie im Berliner LADG) auf öffentliche Stellen auszuweiten, die Rechtsdurchsetzung zu stärken, u.a. durch Einführung einer Verbandsklage, die Vereinheitlichung des Diskriminierungsschutzes für alle Diskriminierungskategorien, die Erweiterung von Diskriminierungskategorien, die Anhebung der Geltendmachungsfrist, die Erweiterung der Beweislasterleichterung, die Gestaltung abschreckender Entschädigungen, eine stärkere Verpflichtung von Arbeitgebenden, die Anpassung des Kirchenprivilegs an europäische Vorgaben und die Stärkung der ADS.
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Angegeben von: Weibernetz e. V. Bundesnetzwerk von FrauenLesben und Mädchen mit Beeinträchtigung am 25.06.2024
    • Beschreibung: - Reform des AGG, insbesondere die Aufnahme der Verpflichtung privater Anbieter (so auch Versicherungen, Banken, Arztpraxen, Kinos, Restaurants etc.) zu einer barrierefreien Gestaltung ihrer Angebote. - Aufnahme der Verpflichtung zur Anwendung „Angemessener Vorkehrungen“ gemäß UN-Behindertenrechtskonvention Artikel 5 Absatz 3. - Aufnahme von Sanktionen bei Nichteinhaltung der Vorgaben.
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Angegeben von: Intergeschlechtliche Menschen e.V. am 28.06.2024
    • Beschreibung: Reform des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) in Bezug auf die Kompetenzen der ADS, Ausweitung des Geltungsbereiches auf staatliche Stellen, Verbandsklagerecht, um mehr Diskriminierungskategorien und -formen, Kirchenprivilegien an EU-Richtlinien anpassen, Beweislasterleichterung erweitern, Entschädigungen abschreckend gestalten, Geltendmachenfrist anheben
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Angegeben von: LSVD+ - Verband Queere Vielfalt am 27.06.2024
    • Beschreibung: Reform des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) in Bezug auf die Kompetenzen der ADS, Ausweitung des Geltungsbereiches auf staatliche Stellen, Verbandsklagerecht, um mehr Diskriminierungskategorien und -formen, Kirchenprivilegien an EU-Richtlinien anpassen, Beweislasterleichterung erweitern, Entschädigungen abschreckend gestalten, Geltendmachenfrist anheben
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Angegeben von: Bundesverband Trans* e.V. (BVT) am 30.06.2024
    • Beschreibung: Reform des AGG, um bestehende Schutzlücken zu schließen und gesellschaftlich benachteiligten Bevölkerungsgruppen mehr Teilhabe zu ermöglichen: dies umfasst u.a. die Stärkung des Diskriminierungsschutzes durch die Erweiterung von Diskriminierungskategorien und -formen, die Verbesserung der Rechtsdurchsetzung durch Verlängerung von Geltendmachungsfristen und Einführung des Verbandsklagerechts sowie eine Stärkung der Anti-Diskriminierungsstelle des Bundes (ADS).
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Angegeben von: Handelsverband Deutschland - HDE - e. V. am 28.06.2024
    • Beschreibung: Insbesondere mittelständische Unternehmen ohne eigene Rechtsabteilungen dürfen durch Neuregelungen im AGG und den damit verbundenen Rechtsunsicherheiten nicht belastet werden. Der Rechtsschutz der Betroffenen sollte nicht mit weitere Beweiserleichterungen und verlängerten Fristen zur Geltendmachung etwaiger Ansprüche erweitert werden. Die mittelständische Wirtschaft darf nicht durch weitere bürokratische Vorgaben (z. B. durch eine Verpflichtung zur Gewährleistung angemessener Vorkehrungen im Hinblick auf die Barrierefreiheit) belastet werden. Eine Erweiterung des Anwendungsbereichs durch neue Diskriminierungsmerkmale wird abgelehnt. Der Gesetzgeber sollte sich – wenn überhaupt – auf klarstellende Regelungen beschränken.
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Stellungnahmen/Gutachten (1):
    • Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
      ...Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) Stand: 19.03.2024 ..., ...Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zu schließen, den Rechtsschutz..., ...eine umfassende Novelle des AGG notwendig erscheinen lassen..., ... eine Rechtsprechung zum AGG etabliert, die ein gewisses..., ...Diskriminierungsmerkmale (§ 1 AGG) u. a. mit den Merkmalen..., ...Abs. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 AGG bei Massengeschäften immer..., ...Massengeschäfte gemäß § 19 AGG gestrichen werden soll ..., ...Verstoß gegen die Vorgaben des AGG unabhängig von möglichen..., ...Zivilrechtsverkehr soll in § 3 AGG als Benachteiligung im Sinne des AGG definiert werden. Damit..., ... im AGG zum Schutz vor Diskriminierung..., ...auf Massengeschäfte (§ 19 AGG) Die Beschränkung des..., ...auf Massengeschäfte (§ 19 AGG) soll nach dem Vorschlag..., ...Massengeschäfte i. S. d. § 19 AGG Anwendung finden. Dies ..., ...der Frist in § 21 Abs. 5 AGG sollte daher verzichtet..., ...bereits heute gemäß § 22 AGG lediglich Indizien für ..., ... geltende Regel des § 22 AGG dem zivilprozessrechtlichen..., ...Grund Ansprüche nach dem AGG geltend machen können. ..., ...abschreckender“ Sanktionen gemäß § 21 AGG In § 21 AGG soll nach..., ... unverzichtbar hält, das AGG zu novellieren, sollte ...
    • Angegeben von: Bundesverband anthroposophisches Sozialwesen am 29.05.2024
    • Beschreibung: Stärkung & Ausweitung der Antidiskriminierung von Anbietern von privaten Dienstleistungen und Produkten von Menschen mit Behinderung. Barrierefreiheit im privaten Sektor. Hier sollte die Versagung von angemessenen Vorkehrungen einen eigenen Diskriminierungstatbesatnd darstellen. Die Antidiskriminierungstelle als Schlichtungstelle soll personell und finaziell gestärkt werden. Begrüßenswert wäre das Einführen von niedrigschwelligen Schlichtungsverfahren. Die Baratung von Antidiskriminierung muss gestärkt werden durch finanzierten Ausbau von qualifizierten Beratungsstellen.Es sollte ein Verbandklagerecht eingefüht werden. Barrierefreieheit muss als Grundpfeiler von Diskriminierungsschutz gestärkt werden.Verzahhnung von AGG, BGG und BFSG.
    • Betroffene Bundesgesetze (3):
    • Angegeben von: Gesellschaft gegen Gewichtsdiskriminierung e.V. am 10.09.2025
    • Beschreibung: Verbände, die zu bisher gesetzlich nicht erfassten Diskriminierungskategorien tätig sind, arbeiten oft auf rein ehrenamtlicher Basis, da viele Förderprogramme an die in § 1 AGG genannten Kategorien gekoppelt sind. Sie haben dadurch nicht die Ressourcen, in großem Umfang in die Mitgliedergewinnung und -verwaltung zu investieren, und können somit nicht die erforderlichen Mitgliederzahlen vorweisen, um Unterstützung leisten zu dürfen. Damit können sie selbst dann nicht für die Betroffenen tätig werden, wenn die Finanzierung des Verfahrens z.B durch einen Rechtshilfefonds abgedeckt ist. Wir fordern daher, dass die Anforderungen an einen Antidiskriminierungsverband hinsichtlich der Anzahl der Mitglieder gesenkt werden.
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Angegeben von: Türkische Gemeinde in Deutschland e.V. am 25.06.2024
    • Beschreibung: Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz soll nach der Evaluierung in den vergangenen Jahren novelliert werden. Folgende Punkte sollte es enthalten: I. Anwendungsbereich auf öffentliche Stellen ausweiten II. Rechtsdurchsetzung stärken u.a. durch Einführung einer Verbandsklage III. Diskriminierungsschutzes für alle Diskriminierungskategorien vereinheitlichen IV. Diskriminierungskategorien erweitern V. Diskriminierungsformen erweitern VI. Geltendmachungsfrist anheben VII. Beweislasterleichterung erweitern VIII. Entschädigungen abschreckend gestalten IX. Arbeitgebende stärker in die Pflicht nehmen X. Kirchenprivileg an europäische Vorgaben anpassen XI. Antidiskriminierungsstelle des Bundes stärken
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Angegeben von: Deutscher Behindertenrat am 25.06.2024
    • Beschreibung: Die Interessenvertreter*innen des Deutschen Behindertenrates (DBR) fordern unter Bezugnahme auf den Koalitionsvertrag 2025 – „Benachteiligungen und Diskriminierungen sind Gift für gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklung. Deshalb stärken und verbessern wir den Diskriminierungsschutz.“ - Zur Erreichung dieses Zieles wird der Deutsche Behindertenrat Gespräche mit der Bundesjustizministerin sowie den behindertenpolitischen Sprecher*innen der Fraktionen führen und in einen Dialog mit dem Bundesbehindertenbeauftragten als zentralen Ansprechpartner bei der Bundesregierung in allen Angelegenheiten, welche Menschen mit Behinderungen berühren, treten. Zudem werden die Interessenvertreter*innen des Deutschen Behindertenrates auch das persönliche Gespräch mit Bundeskanzler Merz suchen.
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Angegeben von: CLAIM gGmbH am 28.06.2024
    • Beschreibung: Seit Jahren weisen Verbände, Institutionen und zivilgesellschaftliche Akteur*innen der antidiskriminierungsrechtlichen Praxis auf bestehende Schutzlücken des bestehenden Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) sowie Schwierigkeiten für Betroffene bei der Rechtsdurchsetzung hin und fordern eine Novellierung des Gesetzes. Konkrete Empfehlungen und Vorschläge für die Reformierungdes AGGs wurden vielfach formuliert. Ein aus 100 Organisationen bestehendes zivilgesellschaftliche Bündnis eerarbeitete eine umfassende Ergänzungsliste zur AGG Novellierung und legte in einer gemeinsamen Stellungnahme „Mehr Fortschritt wagen heißt auch mehr Antidiskriminierung wagen!“ zentrale Änderungen für die Stärkung des AGG vor.
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. BT-Drs. 20/1332 (Vorgang) [alle RV hierzu]
        Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Stellungnahmen/Gutachten (1):
    • Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
      ... Organisationen Bündnis AGG Reform-Jetzt! Bündnis AGG Reform-Jetzt! Impressum..., ...Gleichbehandlungsgesetz (AGG) werden wir evaluieren,..., ...Diskriminierungsschutz des AGG greift nicht im Bereich..., ...staatlichen Handelns. Das AGG bleibt somit hinter den..., ...Anwendungsbereich des § 2 AGG dringend auf das Handeln..., ...staatlichen Handelns in das AGG stärkt den aktiven Umgang..., ...eine Prozessstandschaft im AGG eingeführt werden, die ..., ...Dafür ist nach § 23 Abs. 1 AGG Voraussetzung, dass die..., ...mit in den Katalog des § 1 AGG aufgenommen werden. f)..., ... Schutzvorschriften des AGG. Um hier betroffene Eltern..., ... als Schutzgrund in § 1 AGG aufgenommen werden, was..., ...beispielhaft aufgeführt. Im AGG Mehr Fortschritt wagen..., ...einen offenen Katalog im AGG einzuführen. So bestünde..., ... „Alter“ bezieht sich im AGG sowie in der RL 2000/78..., ...Bereich Beschäftigung im AGG gestrichen werden. c) ..., ...sollte in diesem Sinne im AGG verankert werden. Mehr..., ... bearbeitet werden. Das AGG gibt Arbeitgebenden kaum..., ...dass auch nach 16 Jahren AGG kaum innerbetriebliche ..., ... Arbeitgebende müssen im AGG Berücksichtigung finden...
    • Angegeben von: Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e.V. (BVR) am 27.06.2024
    • Beschreibung: Wir setzen uns dafür ein, dass das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in seiner bisher geltenden Fassung beibehalten wird: - Verzicht auf die Einführung eines neuen Diskriminierungsmerkmals "soziale Herkunft"; - Beibehaltung der abschließenden Aufzählung von Diskriminierungsmerkmalen; - Beibehaltung der Beschränkung der Diskriminierungsmerkmale auf Massengeschäfte. In jedem Falle sollten vor einer Überarbeitung des AGG die Auswirkungen des neuen Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes abgewartet werden.
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Stellungnahmen/Gutachten (1):
    • Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
      ...Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) Stand: 19.03.2024 2 ..., ...Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zu schließen, den Rechtsschutz..., ...eine umfassende Novelle des AGG notwendig erscheinen lassen..., ... eine Rechtsprechung zum AGG etabliert, die ein gewisses..., ...Diskriminierungsmerkmale (§ 1 AGG) u. a. mit den Merkmalen..., ...Abs. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 AGG bei Massengeschäften immer..., ...Massengeschäfte gemäß § 19 AGG gestrichen werden soll ..., ...Verstoß gegen die Vorgaben des AGG unabhängig von möglichen..., ...Zivilrechtsverkehr soll in § 3 AGG als Benachteiligung im Sinne des AGG definiert werden. Damit..., ... im AGG zum Schutz vor Diskriminierung..., ...auf Massengeschäfte (§ 19 AGG) Die Beschränkung des ..., ...auf Massengeschäfte (§ 19 AGG) soll nach dem Vorschlag..., ...Massengeschäfte i. S. d. § 19 AGG Anwendung finden. Dies ..., ...der Frist in § 21 Abs. 5 AGG sollte daher verzichtet..., ...bereits heute gemäß § 22 AGG lediglich Indizien für ..., ... geltende Regel des § 22 AGG dem zivilprozessrechtlichen..., ...Grund Ansprüche nach dem AGG geltend machen können. ..., ...abschreckender“ Sanktionen gemäß § 21 AGG In § 21 AGG soll nach ..., ... unverzichtbar hält, das AGG zu novellieren, sollte ...
    • Angegeben von: Deutscher Sparkassen- und Giroverband e.V. am 25.06.2024
    • Beschreibung: Wir setzen uns dafür ein, dass das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in seiner bisher geltenden Fassung beibehalten wird: - Verzicht auf die Einführung eines neuen Diskriminierungsmerkmals "soziale Herkunft"; - Beibehaltung der abschließenden Aufzählung von Diskriminierungsmerkmalen; - Beibehaltung der Beschränkung der Diskriminierungsmerkmale auf Massengeschäfte. In jedem Falle sollten vor einer Überarbeitung des AGG die Auswirkungen des neuen Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes abgewartet werden.
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Stellungnahmen/Gutachten (1):
    • Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
      ...Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) Stand: 19.03.2024..., ...Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zu schließen, den Rechtsschutz..., ... umfassende Novelle des AGG notwendig erscheinen lassen..., ... eine Rechtsprechung zum AGG etabliert, die ein gewisses..., ...Diskriminierungsmerkmale (§ 1 AGG) Von der ADS wird ..., ...Diskriminierungsmerkmale (§ 1 AGG) u. a. mit den Merkmalen..., ...Abs. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 AGG bei Massengeschäften ..., ...Massengeschäfte gemäß § 19 AGG gestrichen werden soll ..., ...gegen die Vorgaben des AGG unabhängig von möglichen..., ...Zivilrechtsverkehr soll in § 3 AGG als Benachteiligung im Sinne des AGG definiert werden. Damit..., ...Nachsteuerung über das AGG abgewartet werden, um eine..., ... im AGG zum Schutz vor Diskriminierung..., ... Massengeschäfte (§ 19 AGG) Die Beschränkung des..., ... Massengeschäfte (§ 19 AGG) soll nach dem Vorschlag..., ...der Frist in § 21 Abs. 5 AGG sollte daher verzichtet..., ...bereits heute gemäß § 22 AGG lediglich Indizien für ..., ...Grund Ansprüche nach dem AGG geltend machen können. ..., ... Sanktionen gemäß § 21 AGG In § 21 AGG soll nach..., ... unverzichtbar hält, das AGG zu novellieren, sollte...
    • Angegeben von: Antidiskriminierungsverband Deutschland e.V. am 30.07.2024
    • Beschreibung: Der advd hat in einem breiten zivilgesellschaftlichen Konsultationsverfahren Forderungen zur Reform des AGG aufgestellt und vertritt diese gegenüber politischen Entscheidungsträger*innen.
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
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