Stellungnahmen/Gutachten
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150 Stellungnahmen/Gutachten (SG)
zur Suche nach »"AGG"« gefunden
Gefundene Stellungnahmen/Gutachten (150)
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Zu Regelungsvorhaben:
AGG - Standards für Gleichbehandlungsstellen
Erweiterung der Klagemöglichkeiten nach § 23 AGG, indem zusätzlich ein Verbandsklagerecht vorgesehen wird, damit nicht nur Betroffene selbst, sondern auch Verbände Missstände öffentlich machen und Abhilfe gerichtlich einfordern können.
- Bereitgestellt von: Bundesverband für körper- und mehrfachbehinderte Menschen (bvkm) am 29.07.2025
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Zu Regelungsentwurf:
- Vom IV eingegebener Referentenentwurfstitel (BMBFSFJ): Gesetz zur Umsetzung der Richtlinien über Standards für Gleichbehandlungsstellen
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Adressatenkreis:
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14.10.2024
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Bundesregierung:
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Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) (20. WP) [alle SG dorthin]
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- Betroffene Bundesgesetze (1):
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Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
...längst überfällige Reform des AGG angekündigt, um Schutzlücken..., ...angekündigte Entwurf zur Reform des AGG messen lassen. Der vorgelegte..., ...Diskriminierung müssen zudem das AGG und das Behinder- tengleichstellungsgesetz..., ...Antidiskriminierungsverbänden gem. § 23 Abs. 3 AGG-E die Möglichkeit eingeräumt..., ...Klagemöglichkeiten nach dem AGG erweitert werden, indem..., ...können. Insoweit ist § 23 AGG zu erweitern; » dass auch..., ... auch das in § 27 Abs. 5 AGG-E vorgesehene Recht der ADS, in AGG-bezogenen Gerichtsverfahren..., ...Schlichtungsverfahren Gem. § 27b AGG-E soll eine Schlichtungsstelle..., ...Schlichtungsverfahren in § 27c AGG-E geregelt. Der bvkm begrüßt..., ...Benach-teiligung im Sinne des AGG gelten und sanktioniert..., ...Diskriminierungstatbestand in § 7 und 19 AGG zu normie- ren (hilfsweise..., ...Benachteiligung im Sinne des AGG gelten und sanktioniert werden. §§ 7 und 19 AGG müssen entsprechend ergänzt..., ...Diskriminierungstatbestand in § 7 und 19 AGG zu normieren. Düsseldorf...
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
Novellierung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG)
- Verbandsklagerecht - Erweiterung des Geltungsbereiches (Schüler*innen und Studierende) - Erweiterung des AGG auf staatliches Handeln, inkl. Gleichbehandlungsverpflichtungen, Einführung von diskriminierungspräventiven, proaktiven, positiven Pflichten von öff. Arbeitgebenden. - § 3 Absatz 4 AGG sollte auf den gesamten Anwendungsbereich erstreckt werden. - Konkretisierung der Begriffsbestimmung in § 3, der Schutz vor Diskriminierungen infolge chronischer Erkrankungen durch das AGG. - Niemand darf wegen mangelnder deutscher Sprachkenntnisse einer Mehrsprachigkeit, eines Akzentes oder Analphabetismus diskriminiert werden. - Niemand darf aufgrund des Familienstandes, etwa alleinerziehend zu sein, oder wegen einer familiären Fürsorgeverantwortung diskriminiert werden.
- Bereitgestellt von: Deutscher Frauenrat e.V. am 20.12.2024
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Adressatenkreis:
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14.10.2024
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Bundesregierung:
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Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) (20. WP) [alle SG dorthin]
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- Betroffene Bundesgesetze (1):
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Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
...Koalitionsvertrag angekündigte AGG-Reform angesehen werden..., ...die vereinbarte Reform des AGG folgen wird, um Schutzlücken..., ... §§ 15 Abs. 4, 21 Abs. 5 AGG ihre Ansprüche innerhalb..., ...Geltendmachungsfrist. Ausstehende AGG-Reform: Schutzlücken schließen..., ...Koalitionsvertrag vereinbarte AGG-Reform lässt weiter auf..., ...eine umfassende Reform des AGG und Verbesserung des Diskriminierungsschutzes..., ... die Schutzlücken in § 1 AGG verwiesen, wodurch längst..., ...Begriffsbestimmung in § 3 AGG muss nachgeschärft werden..., ...sanktionierbar sein und das AGG daher auf staatliches Handeln..., ...den Anwendungsbereich des AGG fallen. § 3 Abs. 4 AGG ..., ...sexueller Belästigung nach dem AGG auch im Zivilrecht gilt...
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
Vermeidung einer praxisuntauglichen Erweiterung des Anwendungsbereichs des AGG.
Keine Erweiterung des Katalogs der Diskriminierungsmerkmale gem. § 1 AGG. Streichung der Beschränkung des zivilrechtlichen Benachteiligungsverbots auf Massengeschäfte (§ 19 AGG). Keine Einführung von Sondervorschriften zum Schutz vor Diskriminierung durch künstliche Intelligenz (KI) im AGG sowie keine Fristverlängerung zur Geltendmachung von Ansprüchen (§ 21 Abs. 5 AGG). Keine Erweiterung der Beweiserleichterungen für Betroffene nach § 22 AGG. Die Einführung eines Verbandsklagerechts soll vermieden werden.
- Bereitgestellt von: Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) am 28.06.2024
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Adressatenkreis:
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19.03.2024
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Bundestag:
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Mitglieder des Bundestages [alle SG dorthin];
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Bundesregierung:
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Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP) [alle SG dorthin];
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Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) [alle SG dorthin];
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Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP) [alle SG dorthin]
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- Betroffene Bundesgesetze (1):
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Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
...Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) Stand: 19.03.2024..., ...Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zu schließen, den Rechtsschutz..., ... umfassende Novelle des AGG notwendig erscheinen lassen..., ... eine Rechtsprechung zum AGG etabliert, die ein gewisses..., ...Diskriminierungsmerkmale (§ 1 AGG) Von der ADS wird..., ...Diskriminierungsmerkmale (§ 1 AGG) u. a. mit den Merkmalen..., ...Abs. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 AGG bei Massengeschäften ..., ...Massengeschäfte gemäß § 19 AGG gestrichen werden soll ..., ...gegen die Vorgaben des AGG unabhängig von möglichen..., ...Sinne des AGG definiert werden. Damit..., ...Nachsteuerung über das AGG abgewartet werden, um eine..., ... im AGG zum Schutz vor Diskriminierung..., ... Massengeschäfte (§ 19 AGG) Die Beschränkung..., ... Massengeschäfte (§ 19 AGG) soll nach dem Vorschlag..., ... Ansprüchen (§ 21 Abs. 5 AGG) Die Frist zur..., ...der Frist in § 21 Abs. 5 AGG sollte daher verzichtet..., ...bereits heute gemäß § 22 AGG lediglich Indizien für ..., ...Grund Ansprüche nach dem AGG geltend machen können. ..., ... Sanktionen gemäß § 21 AGG In § 21 AGG soll..., ... unverzichtbar hält, das AGG zu novellieren, sollte...
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
Gewährleistung angemessener Regelungen im AGG
Insbesondere mittelständische Unternehmen ohne eigene Rechtsabteilungen dürfen durch Neuregelungen im AGG und den damit verbundenen Rechtsunsicherheiten nicht belastet werden. Der Rechtsschutz der Betroffenen sollte nicht mit weitere Beweiserleichterungen und verlängerten Fristen zur Geltendmachung etwaiger Ansprüche erweitert werden. Die mittelständische Wirtschaft darf nicht durch weitere bürokratische Vorgaben (z. B. durch eine Verpflichtung zur Gewährleistung angemessener Vorkehrungen im Hinblick auf die Barrierefreiheit) belastet werden. Eine Erweiterung des Anwendungsbereichs durch neue Diskriminierungsmerkmale wird abgelehnt. Der Gesetzgeber sollte sich – wenn überhaupt – auf klarstellende Regelungen beschränken.
- Bereitgestellt von: Handelsverband Deutschland - HDE - e. V. am 28.06.2024
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Adressatenkreis:
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19.03.2024
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Bundestag:
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Fraktionen/Gruppen [alle SG dorthin];
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Mitglieder des Bundestages [alle SG dorthin];
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Bundesregierung:
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Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP) [alle SG dorthin];
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Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) (20. WP) [alle SG dorthin];
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Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP) [alle SG dorthin]
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- Betroffene Bundesgesetze (1):
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Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
...Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) Stand: 19.03.2024 ..., ...Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zu schließen, den Rechtsschutz..., ...eine umfassende Novelle des AGG notwendig erscheinen lassen..., ... eine Rechtsprechung zum AGG etabliert, die ein gewisses..., ...Diskriminierungsmerkmale (§ 1 AGG) u. a. mit den Merkmalen..., ...Abs. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 AGG bei Massengeschäften immer..., ...Massengeschäfte gemäß § 19 AGG gestrichen werden soll ..., ...Verstoß gegen die Vorgaben des AGG unabhängig von möglichen..., ...Zivilrechtsverkehr soll in § 3 AGG als Benachteiligung im Sinne des AGG definiert werden. Damit..., ... im AGG zum Schutz vor Diskriminierung..., ...auf Massengeschäfte (§ 19 AGG) Die Beschränkung des..., ...auf Massengeschäfte (§ 19 AGG) soll nach dem Vorschlag..., ...Massengeschäfte i. S. d. § 19 AGG Anwendung finden. Dies ..., ...der Frist in § 21 Abs. 5 AGG sollte daher verzichtet..., ...bereits heute gemäß § 22 AGG lediglich Indizien für ..., ... geltende Regel des § 22 AGG dem zivilprozessrechtlichen..., ...Grund Ansprüche nach dem AGG geltend machen können. ..., ...abschreckender“ Sanktionen gemäß § 21 AGG In § 21 AGG soll nach..., ... unverzichtbar hält, das AGG zu novellieren, sollte ...
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
Die Diakonie Deutschland setzt sich für eine Reform des AGG ein, insbesondere für die Umsetzung der EU-Richtlinien über Standards von Gleichbehandlungsstellen.
- Bereitgestellt von: Diakonie Deutschland, Evangelisches Werk für Diakonie und Entwicklung e.V. am 05.12.2025
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Adressatenkreis:
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14.10.2024
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Bundestag:
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Mitglieder des Bundestages [alle SG dorthin]
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- Betroffene Bundesgesetze (1):
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Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
...Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) künftig auf außergerichtlichem..., ...Abs. 4 und § 21 Abs. 5 AGG. In diesen kurzen Fristen..., ...über ihre Rechte nach dem AGG noch über die strengen..., ...ermöglichen. Im Kontext des AGG, das sich jedoch vorrangig...
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
Stärkung des Diskriminierungsschutzes durch Änderungen im AGG
Der Paritätische begrüßt den Referentenentwurf zur Änderung des AGG und der Stärkung des Diskriminierungsschutzes grundsätzlich, sieht ihn aber als unzureichend an. Begrüßt werden die Einrichtung einer niedrigschwelligen Schlichtungsstelle bei der ADS, die Aufhebung der Beschränkung auf Massengeschäfte beim Merkmal "Geschlecht" sowie die Fristverlängerung zur Geltendmachung etwaiger Ansprüche auf vier Monate. Kritisiert werden die zu knappe personelle Ausstattung der Schlichtungsstelle sowie das Fehlen wesentlicher Reformen wie Einführung eines Verbandsklagerecht, Ausweitung des Diskriminierungsschutzes auf staatliches Handeln und Erweiterung des Merkmalskatalogs.
- Bereitgestellt von: Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband - Gesamtverband e. V. am 30.04.2026
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Zu Regelungsentwurf:
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Referentenentwurf (BMJV):
Zweites Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes
(Vorgang)
[alle SG hierzu]
Referentenentwurf (BMBFSFJ): Zweites Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (Vorgang) [alle SG hierzu]
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Referentenentwurf (BMJV):
Zweites Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes
(Vorgang)
[alle SG hierzu]
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Adressatenkreis:
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17.04.2026
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Bundesregierung:
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Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) [alle SG dorthin];
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Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ) [alle SG dorthin]
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- Betroffene Bundesgesetze (1):
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Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
...Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) vom 13. April 2026 Der..., ...Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) vom 13. April 2026 wie..., ...Schlichtungsstelle bei der ADS (§ 27a AGG-E) Bei der Antidiskriminierungsstelle..., ...Beistandschaft der ADS (§ 27 Abs. 6 AGG-E) Die ADS wird befugt..., ...Benachteiligungsverbot (§ 19 Abs. 2 AGG-E) Die Beschränkung auf..., ... horizontalen Ansatz des AGG steht. Insofern wird die..., ...15 Abs. 4 und § 21 Abs. 5 AGG) Die Frist zur Geltendmachung..., ...den Begriff „Alter" in § 1 AGG sowie in den §§ 10, 19 und 20 AGG durch den Begriff „Lebensalter..., ...Diskriminierungsschutzes nach dem AGG auf staatliches Handeln...
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
Die in § 15 Abs. 4 S. 1 AGG-RefE vorgesehene Verlängerung der Präklusionsfrist von bisher zwei auf zukünftig vier Monate schafft neue Rechtsunsicherheiten für die Handwerksbetriebe und ist daher abzulehnen. Die gemäß § 27a AGG-RefE vorgesehene Schlichtungsstelle muss organisatorisch von der Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS) getrennt werden, um deren fachliche Unabhängigkeit zu gewährleisten. Der Schlichtungsvorschlag der Schlichtungsstelle (vgl. § 27a Abs. 5 AGG-RefE) muss für die beteiligten Parteien unverbindlich sein.
- Bereitgestellt von: Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) am 30.06.2026
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Zu Regelungsentwurf:
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Referentenentwurf (BMJV):
Zweites Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes
(Vorgang)
[alle SG hierzu]
Referentenentwurf (BMBFSFJ): Zweites Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (Vorgang) [alle SG hierzu]
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Referentenentwurf (BMJV):
Zweites Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes
(Vorgang)
[alle SG hierzu]
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Adressatenkreis:
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16.04.2026
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Bundesregierung:
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Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ) [alle SG dorthin]
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- Betroffene Bundesgesetze (1):
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Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
...BMJV) vom 13. April 2026 (AGG-RefE). Der Schutz vor..., ...Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zusätzlich und erschwert..., ... Die in § 15 Abs. 4 S. 1 AGG-RefE vorgesehene Neuregelung..., ...arbeitsrechtlichen Teil des AGG zu erleichtern. Die ..., ...dem Ansprüche aus dem AGG erhoben werden können, ..., ...ferner die Regelung des § 27a AGG-RefE, der die Einrichtung..., ...nach §§ 7, 12, 16 oder 19 AGG direkt bei der ADS vorsieht..., ...der Ansicht ist“, in einem AGG relevanten Recht verletzt..., ...Regelung des § 27a Abs. 4 AGG-RefE. Die Norm regelt, ..., ... seinen Rechten nach dem AGG verletzt, zu adressieren..., ...Parteien gemäß § 27a Abs. 5 AGG-RefE von der schlichtenden..., ...BMBFSFJ gemäß § 27a Abs. 8 AGG-RefE ermächtigt werden..., ...unmittelbar Gegenstand des AGG werden zu lassen, ist nicht..., ...bereits mit dem vorliegenden AGG-RefE die Gelegenheit ..., ...Regelung des neuen § 27 Abs. 6 AGG-RefE. Danach soll es ..., ...die ADS gemäß § 27 Abs. 7 AGG-RefE in gerichtlichen..., ...Benachteiligungen nach § 1 AGG-RefE betreffen, auf ..., ...dastehen, sondern gemäß § 23 AGG die Möglichkeit haben, ..., ...Regelung des § 27 Abs. 6 AGG-RefGE besteht daher kein..., ...sich gemäß § 27 Abs. 6 S. 3 AGG-RefE um Personen handeln...
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
Schutz vor Diskriminierung aufgrund von Sprache im AGG verankern
Im Gegensatz zu Texten anderer Gesetze und Konventionen enthält das AGG nicht das Diskriminierungsmerkmal "Sprache". Artikel 1 AGG ist entsprechend zu ergänzen.
- Bereitgestellt von: Bundesverband der Dolmetscher und Übersetzer e.V. (BDÜ) am 22.04.2026
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Zu Regelungsentwurf:
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Referentenentwurf (BMJV):
Zweites Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes
(Vorgang)
[alle SG hierzu]
Referentenentwurf (BMBFSFJ): Zweites Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (Vorgang) [alle SG hierzu]
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Referentenentwurf (BMJV):
Zweites Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes
(Vorgang)
[alle SG hierzu]
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Adressatenkreis:
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22.04.2026
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Bundesregierung:
-
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) [alle SG dorthin];
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Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ) [alle SG dorthin]
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17.06.2026
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Bundestag:
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Mitglieder des Bundestages [alle SG dorthin];
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Organe [alle SG dorthin]
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- Betroffene Bundesgesetze (2):
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Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
...Rechtsauslegung. Dadurch soll das AGG zu einem modernen und wirksamen..., ...Diskriminierungsmerkmale in § 1 AGG Bis auf eine redaktionelle..., ...Diskriminierungsmerkmale, auf die das AGG Anwendung findet, nicht..., ...schon bei Einführung des AGG unverständlich, warum dort..., ...Merkmal „Sprache“ in § 1 AGG. Im Übrigen schließen ...
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
Aufnahme von "Körpergewicht" als Diskriminierungskategorie in § 1 AGG
Ziel ist ein rechtlicher Schutz vor Gewichtsdiskriminierung im Bereich Arbeit und bei Alltagsgeschäften, also Geschäften des täglichen Lebens wie Einkäufen, Restaurantbesuchen oder Bahn- und Busfahrten.
- Bereitgestellt von: Gesellschaft gegen Gewichtsdiskriminierung e.V. am 10.09.2025
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Adressatenkreis:
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08.10.2024
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Bundestag:
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Fraktionen/Gruppen [alle SG dorthin];
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Gremien [alle SG dorthin];
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Mitglieder des Bundestages [alle SG dorthin];
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Bundesregierung:
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Bundeskanzleramt (BKAmt) [alle SG dorthin];
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Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP) [alle SG dorthin];
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Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) [alle SG dorthin];
-
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) (20. WP) [alle SG dorthin]
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- Betroffene Bundesgesetze (1):
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Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
...ERGÄNZUNGSLISTE ZUR AGG NOVELLIERUNG (Stand der..., ...Gleichbehand.lungsgesetzes (AGG). Ein Eckpunktepapier ist..., ...Gleichbehandlungsgesetz (AGG) werden wir evaluieren,..., ... und Vorschläge zu einer AGG Novellierung des BUG e.V..., ...Aspekte zur Ergänzung des AGG in Fokusgruppen und/oder..., ... und Vorschläge zu einer AGG Novellierung des BUG in..., ...GLEICHBEHANDLUNGSGESETZ (AGG) Weiterführende Aspekte..., ...staatlichen Handelns in das AGG würde einen regulären, ..., ...orientieren. II. Das AGG sollte im vollständigen..., ... VI. Verzahnung von AGG und BGG und weitere Gesetze..., ... in der Formulierung des AGG abgebildet werden. IV..., ... Personen vom-Schutz des AGG umfasst sind. ..., ...zu.sätzliche Kategorie ins AGG eingefügt werden. XII..., ... des AGG durchzuführen, sollte eine..., ...- I. Streichung von § 9 AGG (Religionspri-Zu I.: § 9 AGG geht über den Wortlaut ..., ... zu stär.ken, sollte das AGG hier deutlicher werden ..., ... das AGG als Ver.braucherschutzrecht..., ...Bislang ist im AGG kein Sanktionsmechanismus..., ...selbst nach 16 Jahren AGG in den meisten Betrieben...
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
Ausweitung des allgemeinen Gleichstellungsgesetzes (AGG) auf den öffentlichen Sektor
Die Perspektiven von Muslim*innen müssen in der Antirassismusarbeit, der Wohlfahrtsförderung und der politischen Teilhabe sichtbar und wirksam einbezogen werden. Antisemitismus, anismuslimischer Rassismus und jede Form gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit müssen mit gleicher Konsequenz bekämpft werden. Das AGG schützt nicht ausreichend vor struktureller Diskriminierung - insbesondere nicht in staatlichen Institutionen. Wir fordern, wie zahlreiche Fachstellen, dass das AGG auf den öffentlichen Sektor ausgeweitet wird, eine gesetzliche Verankerung zielgruppenspezifischer Antidiskriminierungsberatung und die Einbindung muslimischer und migrantischer Selbstorganisationen in Antidiskriminierungsstrukturen auf Bundes- und Landesebene.
- Bereitgestellt von: Sozialdienst muslimischer Frauen e.V. / SmF-Bundesverband am 16.07.2026
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Adressatenkreis:
-
12.05.2025
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Bundestag:
-
Gremien [alle SG dorthin];
-
Mitglieder des Bundestages [alle SG dorthin];
-
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Bundesregierung:
-
Bundeskanzleramt (BKAmt) [alle SG dorthin];
-
Bundesministerium des Innern (BMI) [alle SG dorthin];
-
Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ) [alle SG dorthin]
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- Betroffene Bundesgesetze (1):
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Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
...Gleichbehandlungsgesetz (AGG) schützt nicht ausreichend..., ...eine: Ausweitung des AGG auf den öffentlichen Sektor..., ...Islamfeindlichkeit. 5. AGG-Reform – Antidiskriminierung..., ...: die Ausweitung des AGG auf öffentliche Institutionen...
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
Reform des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes
Im Kolationsvertrag der Bundesregierung wurde die Novellierung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vereinbart. Seit 2006 ist das AGG in Kraft. In 18 Jahren Praxiserfahrung sind die Schwächen des AGG hinlänglich bekannt. Das Gesetz schützt nicht alle von Diskriminierung Betroffenen, es ist nicht anwendbar auf alle Lebensbereiche und die Durchsetzung des Rechts ist für viele und in vielen Fällen kaum möglich. Als zivilgesellschaftliche Organisationen im Bereich der Antidiskriminierungsarbeit und Communityorganisationen, die die Interessen von Diskriminierung betroffener Personen vertreten, möchten wir mit unseren langjährigen Erfahrungen und der Expertise zum Diskriminierungsschutz die anstehende Reform unterstützen und fordern eine umfassende Novellierung des Gesetzes.
- Bereitgestellt von: Bündnis AGG Reform - Jetzt! am 23.02.2026
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Adressatenkreis:
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06.10.2025
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Bundesregierung:
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Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) [alle SG dorthin];
-
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) [alle SG dorthin];
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Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ) [alle SG dorthin]
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- Betroffene Bundesgesetze (1):
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Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
...für Gleichbehandlung: Das AGG reformieren, Diskriminierung..., ...Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zu reformieren. Als zivilgesell..., ... Maßnahmen folgen. Das AGG ist seit 2006 in Kraft ..., ... starkes, zukunftsfestes AGG zu schaffen, das dem Anspruch..., ...umfassende Novellierung des AGG erneut vor. Sie beruhen..., ...für Gleichbehandlung: Das AGG reformieren, Diskriminierung..., ...abschließenden Änderungen des AGG im Detail aufzeigt. 2 https://agg-reform.jetzt/wp-content..., ...Diskriminierungsschutz des AGG greift nicht im Bereich..., ...eine Prozessstandschaft im AGG ein- geführt werden, die..., ...ein Verbandsklagerecht im AGG verankert wer- den, um..., ...Dafür ist nach § 23 Abs. 1 AGG Voraussetzung, dass die..., ...Sinne des § 23 Abs. 2 und 3 AGG zu unterstützen, sollten..., ...finanziell absichern. Im AGG sollte ein gesetzlicher..., ...“ als Schutzgrund in § 1 AGG auf- genommen werden, ..., ...einen offenen Katalog im AGG einzuführen. - 9 - So..., ..., die nicht dezidiert im AGG benannt sind, trotzdem..., ... „Alter“ bezieht sich im AGG sowie in der RL 2000/78..., ... bearbeitet werden. Das AGG gibt Arbeitgebenden kaum..., ...Arbeitgebende müssen im AGG Berücksichtigung finden...
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
Reform des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes
Im Kolationsvertrag der Bundesregierung wurde die Novellierung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vereinbart. Seit 2006 ist das AGG in Kraft. In 18 Jahren Praxiserfahrung sind die Schwächen des AGG hinlänglich bekannt. Das Gesetz schützt nicht alle von Diskriminierung Betroffenen, es ist nicht anwendbar auf alle Lebensbereiche und die Durchsetzung des Rechts ist für viele und in vielen Fällen kaum möglich. Als zivilgesellschaftliche Organisationen im Bereich der Antidiskriminierungsarbeit und Communityorganisationen, die die Interessen von Diskriminierung betroffener Personen vertreten, möchten wir mit unseren langjährigen Erfahrungen und der Expertise zum Diskriminierungsschutz die anstehende Reform unterstützen und fordern eine umfassende Novellierung des Gesetzes.
- Bereitgestellt von: Bündnis AGG Reform - Jetzt! am 26.06.2025
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Adressatenkreis:
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09.04.2024
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Bundestag:
-
Fraktionen/Gruppen [alle SG dorthin];
-
Gremien [alle SG dorthin];
-
Mitglieder des Bundestages [alle SG dorthin];
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Bundesregierung:
-
Bundeskanzleramt (BKAmt) [alle SG dorthin];
-
Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP) [alle SG dorthin];
-
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) [alle SG dorthin];
-
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) (20. WP) [alle SG dorthin]
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- Betroffene Bundesgesetze (1):
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Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
...Gleichbehandlungsgesetz (AGG) werden wir evaluieren,..., ...abschließenden Änderungen des AGG im Detail aufzeigt. 3 ..., ... STELLEN AUSWEITEN Das AGG unterliegt einer gravierenden..., ...Diskriminierungsschutz des AGG greift nicht im Bereich..., ...staatlichen Handelns. Das AGG bleibt somit hinter den..., ...Anwendungsbereich des § 2 AGG dringend auf das Handeln..., ...staatlichen Handelns in das AGG stärkt den aktiven Umgang..., ...eine Prozessstandschaft im AGG eingeführt werden, die ..., ...Dafür ist nach § 23 Abs. 1 AGG Voraussetzung, dass die..., ...mit in den Katalog des § 1 AGG aufgenommen werden. f)..., ... Schutzvorschriften des AGG. Um hier betroffene Eltern..., ... als Schutzgrund in § 1 AGG aufgenommen werden, was..., ...beispielhaft aufgeführt. Im AGG Mehr Fortschritt wagen..., ...einen offenen Katalog im AGG einzuführen. So bestünde..., ... „Alter“ bezieht sich im AGG sowie in der RL 2000/78..., ...Bereich Beschäftigung im AGG gestrichen werden. c) ..., ...sollte in diesem Sinne im AGG verankert werden. Mehr..., ... bearbeitet werden. Das AGG gibt Arbeitgebenden kaum..., ...dass auch nach 16 Jahren AGG kaum innerbetriebliche ..., ... Arbeitgebende müssen im AGG Berücksichtigung finden...
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
Reform des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG)
Das Regelungsvorhaben bezieht sich auf eine Reform des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes. Bisher schützt es nicht alle von Diskriminierung betroffene Menschen. Das Regelungsvorhaben bezieht sich auf die Schließung von Schutzlücken und die Ausweitung der Anwendungsbereiche.
- Bereitgestellt von: Verband binationaler Familien und Partnerschaften, iaf e.V. am 25.06.2024
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Adressatenkreis:
-
09.04.2024
-
Bundestag:
-
Mitglieder des Bundestages [alle SG dorthin];
-
-
Bundesregierung:
-
Bundeskanzleramt (BKAmt) [alle SG dorthin];
-
Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP) [alle SG dorthin];
-
Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) (20. WP) [alle SG dorthin];
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Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) [alle SG dorthin]
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-
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- Betroffene Bundesgesetze (1):
-
Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
...Blumensträuße vom Bündnis AGG Reform – Jetzt! an die ..., ..., dass die Umsetzung der AGG-Reform noch aussteht. ...
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Zu Regelungsvorhaben:
-
-
Zu Regelungsvorhaben:
Novellierung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes
Seit Jahren weisen Verbände, Institutionen und zivilgesellschaftliche Akteur*innen der antidiskriminierungsrechtlichen Praxis auf bestehende Schutzlücken des bestehenden Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) sowie Schwierigkeiten für Betroffene bei der Rechtsdurchsetzung hin und fordern eine Novellierung des Gesetzes. Konkrete Empfehlungen und Vorschläge für die Reformierungdes AGGs wurden vielfach formuliert. Ein aus 100 Organisationen bestehendes zivilgesellschaftliche Bündnis eerarbeitete eine umfassende Ergänzungsliste zur AGG Novellierung und legte in einer gemeinsamen Stellungnahme „Mehr Fortschritt wagen heißt auch mehr Antidiskriminierung wagen!“ zentrale Änderungen für die Stärkung des AGG vor.
- Bereitgestellt von: CLAIM gGmbH am 28.06.2024
-
Zu Regelungsentwurf:
-
BT-Drs. 20/1332
(Vorgang)
[alle SG hierzu]
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes
-
BT-Drs. 20/1332
(Vorgang)
[alle SG hierzu]
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Adressatenkreis:
-
01.03.2024
-
Bundesregierung:
-
Bundeskanzleramt (BKAmt) [alle SG dorthin];
-
Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP) [alle SG dorthin];
-
Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) (20. WP) [alle SG dorthin];
-
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) [alle SG dorthin];
-
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) (20. WP) [alle SG dorthin]
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-
- Betroffene Bundesgesetze (1):
-
Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
... Organisationen Bündnis AGG Reform-Jetzt! Bündnis AGG Reform-Jetzt! Impressum..., ...Gleichbehandlungsgesetz (AGG) werden wir evaluieren,..., ...Diskriminierungsschutz des AGG greift nicht im Bereich..., ...staatlichen Handelns. Das AGG bleibt somit hinter den..., ...Anwendungsbereich des § 2 AGG dringend auf das Handeln..., ...staatlichen Handelns in das AGG stärkt den aktiven Umgang..., ...eine Prozessstandschaft im AGG eingeführt werden, die ..., ...Dafür ist nach § 23 Abs. 1 AGG Voraussetzung, dass die..., ...mit in den Katalog des § 1 AGG aufgenommen werden. f)..., ... Schutzvorschriften des AGG. Um hier betroffene Eltern..., ... als Schutzgrund in § 1 AGG aufgenommen werden, was..., ...beispielhaft aufgeführt. Im AGG Mehr Fortschritt wagen..., ...einen offenen Katalog im AGG einzuführen. So bestünde..., ... „Alter“ bezieht sich im AGG sowie in der RL 2000/78..., ...Bereich Beschäftigung im AGG gestrichen werden. c) ..., ...sollte in diesem Sinne im AGG verankert werden. Mehr..., ... bearbeitet werden. Das AGG gibt Arbeitgebenden kaum..., ...dass auch nach 16 Jahren AGG kaum innerbetriebliche ..., ... Arbeitgebende müssen im AGG Berücksichtigung finden...
-
Zu Regelungsvorhaben:
-
-
Zu Regelungsvorhaben:
Beibehaltung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes in der geltenden Fassung
Wir setzen uns dafür ein, dass das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in seiner bisher geltenden Fassung beibehalten wird: - Verzicht auf die Einführung eines neuen Diskriminierungsmerkmals "soziale Herkunft"; - Beibehaltung der abschließenden Aufzählung von Diskriminierungsmerkmalen; - Beibehaltung der Beschränkung der Diskriminierungsmerkmale auf Massengeschäfte. In jedem Falle sollten vor einer Überarbeitung des AGG die Auswirkungen des neuen Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes abgewartet werden.
- Bereitgestellt von: Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e.V. (BVR) am 27.06.2024
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Adressatenkreis:
-
16.04.2024
-
Bundestag:
-
Mitglieder des Bundestages [alle SG dorthin];
-
-
Bundesregierung:
-
Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP) [alle SG dorthin]
-
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-
- Betroffene Bundesgesetze (1):
-
Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
...Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) Stand: 19.03.2024 2 ..., ...Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zu schließen, den Rechtsschutz..., ...eine umfassende Novelle des AGG notwendig erscheinen lassen..., ... eine Rechtsprechung zum AGG etabliert, die ein gewisses..., ...Diskriminierungsmerkmale (§ 1 AGG) u. a. mit den Merkmalen..., ...Abs. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 AGG bei Massengeschäften immer..., ...Massengeschäfte gemäß § 19 AGG gestrichen werden soll ..., ...Verstoß gegen die Vorgaben des AGG unabhängig von möglichen..., ...Zivilrechtsverkehr soll in § 3 AGG als Benachteiligung im Sinne des AGG definiert werden. Damit..., ... im AGG zum Schutz vor Diskriminierung..., ...auf Massengeschäfte (§ 19 AGG) Die Beschränkung des ..., ...auf Massengeschäfte (§ 19 AGG) soll nach dem Vorschlag..., ...Massengeschäfte i. S. d. § 19 AGG Anwendung finden. Dies ..., ...der Frist in § 21 Abs. 5 AGG sollte daher verzichtet..., ...bereits heute gemäß § 22 AGG lediglich Indizien für ..., ... geltende Regel des § 22 AGG dem zivilprozessrechtlichen..., ...Grund Ansprüche nach dem AGG geltend machen können. ..., ...abschreckender“ Sanktionen gemäß § 21 AGG In § 21 AGG soll nach ..., ... unverzichtbar hält, das AGG zu novellieren, sollte ...
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Zu Regelungsvorhaben:
-
-
Zu Regelungsvorhaben:
Beibehaltung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes in der geltenden Fassung
Wir setzen uns dafür ein, dass das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in seiner bisher geltenden Fassung beibehalten wird: - Verzicht auf die Einführung eines neuen Diskriminierungsmerkmals "soziale Herkunft"; - Beibehaltung der abschließenden Aufzählung von Diskriminierungsmerkmalen; - Beibehaltung der Beschränkung der Diskriminierungsmerkmale auf Massengeschäfte. In jedem Falle sollten vor einer Überarbeitung des AGG die Auswirkungen des neuen Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes abgewartet werden.
- Bereitgestellt von: Deutscher Sparkassen- und Giroverband e.V. am 25.06.2024
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Adressatenkreis:
-
16.04.2024
-
Bundestag:
-
Mitglieder des Bundestages [alle SG dorthin];
-
-
Bundesregierung:
-
Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP) [alle SG dorthin]
-
-
-
- Betroffene Bundesgesetze (1):
-
Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
...Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) Stand: 19.03.2024..., ...Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zu schließen, den Rechtsschutz..., ... umfassende Novelle des AGG notwendig erscheinen lassen..., ... eine Rechtsprechung zum AGG etabliert, die ein gewisses..., ...Diskriminierungsmerkmale (§ 1 AGG) Von der ADS wird ..., ...Diskriminierungsmerkmale (§ 1 AGG) u. a. mit den Merkmalen..., ...Abs. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 AGG bei Massengeschäften ..., ...Massengeschäfte gemäß § 19 AGG gestrichen werden soll ..., ...gegen die Vorgaben des AGG unabhängig von möglichen..., ...Zivilrechtsverkehr soll in § 3 AGG als Benachteiligung im Sinne des AGG definiert werden. Damit..., ...Nachsteuerung über das AGG abgewartet werden, um eine..., ... im AGG zum Schutz vor Diskriminierung..., ... Massengeschäfte (§ 19 AGG) Die Beschränkung des..., ... Massengeschäfte (§ 19 AGG) soll nach dem Vorschlag..., ...der Frist in § 21 Abs. 5 AGG sollte daher verzichtet..., ...bereits heute gemäß § 22 AGG lediglich Indizien für ..., ...Grund Ansprüche nach dem AGG geltend machen können. ..., ... Sanktionen gemäß § 21 AGG In § 21 AGG soll nach..., ... unverzichtbar hält, das AGG zu novellieren, sollte...
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Zu Regelungsvorhaben:
-
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Zu Regelungsvorhaben:
Die aktuell diskutierten Vorschläge zur Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes wie etwa eine Erweiterung der Diskriminierungsmerkmale, Erweiterung der Beweiserleichterungen für Betroffene (§ 22 AGG), Verschärfung von Schadensersatzansprüchen und Einführung eines Verbandsklagerechts werden als zu weitgehend abgelehnt. Insbesondere die unverhältnismäßige Belastung mittelständischer Unternehmen ohne eigene Rechtsabteilungen durch die Neuregelungen und die damit verbundenen Rechtsunsicherheiten muss verhindert werde. Der Gesetzgeber sollte sich bei einer eventuellen Novelle des AGG auf klarstellende Regelungen beschränken.
- Bereitgestellt von: Bundesverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen e.V. (BGA) am 28.06.2024
-
Adressatenkreis:
-
15.04.2024
-
Bundestag:
-
Mitglieder des Bundestages [alle SG dorthin];
-
-
Bundesregierung:
-
Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP) [alle SG dorthin]
-
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-
- Betroffene Bundesgesetze (1):
-
Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
...Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) Stand: 19.03.2024 2 ..., ...Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zu schließen, den Rechtsschutz..., ...eine umfassende Novelle des AGG notwendig erscheinen lassen..., ... eine Rechtsprechung zum AGG etabliert, die ein gewisses..., ...Diskriminierungsmerkmale (§ 1 AGG) u. a. mit den Merkmalen..., ...Abs. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 AGG bei Massengeschäften immer..., ...Massengeschäfte gemäß § 19 AGG gestrichen werden soll ..., ...Verstoß gegen die Vorgaben des AGG unabhängig von möglichen..., ...Zivilrechtsverkehr soll in § 3 AGG als Benachteiligung im Sinne des AGG definiert werden. Damit..., ... im AGG zum Schutz vor Diskriminierung..., ...auf Massengeschäfte (§ 19 AGG) Die Beschränkung des ..., ...auf Massengeschäfte (§ 19 AGG) soll nach dem Vorschlag..., ...Massengeschäfte i. S. d. § 19 AGG Anwendung finden. Dies ..., ...der Frist in § 21 Abs. 5 AGG sollte daher verzichtet..., ...bereits heute gemäß § 22 AGG lediglich Indizien für ..., ... geltende Regel des § 22 AGG dem zivilprozessrechtlichen..., ...Grund Ansprüche nach dem AGG geltend machen können. ..., ...abschreckender“ Sanktionen gemäß § 21 AGG In § 21 AGG soll nach ..., ... unverzichtbar hält, das AGG zu novellieren, sollte ...
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
Reform des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes
Die deutsche Versicherungswirtschaft unterstützt das Anliegen, Diskriminierungen zu verhindern. Gleichzeitig ist sie darauf angewiesen, dass sachgerechte Differenzierung nach dem Risiko möglich ist. Insbesondere ist daher wichtig, im Falle einer Erweiterung der Diskriminierungsmerkmale des AGG auch für diese Merkmale – jedenfalls soweit für die Versicherungswirtschaft relevant – eine unterschiedliche Behandlung zuzulassen, sofern sie auf anerkannten Prinzipien risikoadäquater Kalkulation beruht. Zudem sollte das AGG auch zukünftig technologieneutral formuliert sein.
- Bereitgestellt von: Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. am 27.04.2026
-
Adressatenkreis:
-
17.04.2026
-
Bundesregierung:
-
Bundesministerium der Finanzen (BMF) [alle SG dorthin];
-
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) [alle SG dorthin];
-
Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ) [alle SG dorthin]
-
-
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- Betroffene Bundesgesetze (1):
-
Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
...Gleichbehandlungsgesetz (AGG) hat sich hierbei als wirksames..., ...in Frage stellt und das AGG mit Augenmaß weiterentwickelt..., ... hin: 1. Konsistenz der AGG-Vorgaben § 19 Abs. 1 Nr. 2 AGG verbietet in Bezug auf ..., ...Demgegenüber gestattet § 20 Abs. 2 AGG eine unterschiedliche Behandlung..., .... Schlichtungsstelle für AGG-Sachverhalte Der Gesetzentwurf..., ...Streitigkeiten nach dem AGG in § 27a AGG-E eine neue..., ...nachteiligungsverbot (§ 19 AGG) zugleich auch die Zuständigkeit..., ...geltende Recht schließt das AGG ein. Zudem geht es in..., ...Benachteiligung im Sinne des § 19 AGG, sondern es stellen sich..., ...Schlichtungsstelle nach § 27a AGG-E wäre eine abschließende..., ...Schlichtungsstelle i. S. d. § 27a AGG-E von diesem Grundsatz ..., ... ein Anspruch nach dem AGG geltend gemacht werden soll, haben gemäß § 27 AGG die Möglichkeit, sich..., ...Schlichtungsstelle gemäß § 27a AGG-E sollte im Gesetztext ...
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Zu Regelungsvorhaben:
-
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Zu Regelungsvorhaben:
Die mittelständische Wirtschaft bekennt sich ausdrücklich zum verfassungsmäßigen Gleichheitsgrundsatz und lehnt ungerechtfertigte Ungleichbehandlungen im Zivilrechtsverkehr ebenso wie Diskriminierungen ab. Sie unterstützt Maßnahmen, welche eine Durchsetzung des Gleichheitsgrundsatzes unter Beachtung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit gewährleisten. Gleichzeitig darf dies berechtigte und rechtlich zulässige Differenzierungen im Zivilrechtsverkehr nicht ausschließen. Die Vorschläge sind insgesamt zu weitgehend. Insbesondere mittelständische Unternehmen ohne eigene Rechtsabteilungen würden durch die Neuregelungen und die damit verbundenen Rechtsunsicherheiten belastet. Eine Novelle des AGG ist nicht erforderlich. Zu schließende Schutzlücken sind bisher nicht überzeugend dargelegt worden.
- Bereitgestellt von: Deutscher Raiffeisenverband e.V. am 25.06.2024
-
Adressatenkreis:
-
19.03.2024
-
Bundestag:
-
Mitglieder des Bundestages [alle SG dorthin];
-
-
Bundesregierung:
-
Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP) [alle SG dorthin]
-
-
-
- Betroffene Bundesgesetze (1):
-
Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
...Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zu schließen, den Rechtsschutz..., ...eine umfassende Novelle des AGG notwendig erscheinen lassen..., ... eine Rechtsprechung zum AGG etabliert, die ein gewisses..., ...Diskriminierungsmerkmale (§ 1 AGG) u. a. mit den Merkmalen..., ...Abs. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 AGG bei Massengeschäften immer..., ...Massengeschäfte gemäß § 19 AGG gestrichen werden soll ..., ...Verstoß gegen die Vorgaben des AGG unabhängig von möglichen..., ...Zivilrechtsverkehr soll in § 3 AGG als Benachteiligung im Sinne des AGG definiert werden. Damit..., ...einer Nachsteuerung über das AGG abgewartet werden, um eine..., ... im AGG zum Schutz vor Diskriminierung..., ...auf Massengeschäfte (§ 19 AGG) Die Beschränkung des..., ...auf Massengeschäfte (§ 19 AGG) soll nach dem Vorschlag..., ...Massengeschäfte i. S. d. § 19 AGG Anwendung finden. Dies ..., ...der Frist in § 21 Abs. 5 AGG sollte daher verzichtet..., ...bereits heute gemäß § 22 AGG lediglich Indizien für ..., ... geltende Regel des § 22 AGG dem zivilprozessrechtlichen..., ...Grund Ansprüche nach dem AGG geltend machen können. ..., ...abschreckender“ Sanktionen gemäß § 21 AGG In § 21 AGG soll nach..., ... unverzichtbar hält, das AGG zu novellieren, sollte ...
-
Zu Regelungsvorhaben:
-
-
Zu Regelungsvorhaben:
Kritik an Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes
Der djb fordert die Bundesregierung daher auf, die bekannten Defizite im Diskriminierungsschutz konsequent zu beheben. Tatsächlich müssen die europäischen Regeln nun umgesetzt werden. Der Gesetzentwurf enthält zwar Verbesserungen, bleibt jedoch insgesamt deutlich hinter den Anforderungen zurück, Menschen wirksam vor Benachteiligung zu schützen. Er beschränkt sich weitgehend auf eine Minimalumsetzung von EU-Vorgaben.
- Bereitgestellt von: Deutscher Juristinnenbund e.V. am 06.05.2026
-
Zu Regelungsentwurf:
-
Referentenentwurf (BMJV):
Zweites Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes
(Vorgang)
[alle SG hierzu]
Referentenentwurf (BMBFSFJ): Zweites Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (Vorgang) [alle SG hierzu]
-
Referentenentwurf (BMJV):
Zweites Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes
(Vorgang)
[alle SG hierzu]
-
Adressatenkreis:
-
17.04.2026
-
Bundesregierung:
-
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) [alle SG dorthin];
-
Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ) [alle SG dorthin]
-
-
-
- Betroffene Bundesgesetze (1):
-
Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
...Gleichbehandlungsgesetzes (AGG-E) vom 13. April 2026. ..., ...Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) vor 20 Jahren haben sich..., ...eine Ergänzungsliste zur AGG-Novellierung vorgelegt ..., ...2025 dazu verpflichtet, das AGG zu reformieren und den ..., ... strukturelle Reform des AGG ist mit Verweis auf die..., ...Neufassung des § 3 Abs. 1 S. 2 AGG-E und § 3 Abs. 3 AGG-E ..., ... § 6 Abs. 3 AGG gelten die Vorschriften..., ...der Anwendungsbereich des AGG entsprechend angepasst ..., ... nun in § 15 Abs. 4 S. 1 AGG-E sowie § 21 Abs. 5 S. 1 AGG-E vorgesehene Verlängerung..., ...zum Anwendungsbereich des AGG oder zur Reichweite der..., ... des AGG einschließlich der im Gesetz..., ...daher, § 27 Abs. 5 Satz 4 AGG-E sowie § 28 Abs. 3 AGG..., .... In allen Bereichen des AGG sollten Betroffene ihre..., ... AGG-E durch die Aufnahme des..., ...AGG verpflichtet Arbeitgebende..., ... des § 22 AGG ist eine wichtige Regelung..., ... Ergänzungsliste https://agg-reform.jetzt/wp-content..., ... den Forderungen https://agg-reform.jetzt/wp-content..., ...sexueller Belästigung im AGG verbessert werden muss,...
-
Zu Regelungsvorhaben:
-
-
Zu Regelungsvorhaben:
Reform des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz
Einsatz für diverse Anpassungen im Allgemeinen Gleichebahndlungsgesetz, um einen effektiven Diskriminierungsschutz zu gewährleisten.
- Bereitgestellt von: Gesellschaft für Freiheitsrechte e.V. (GFF) am 06.07.2026
-
Adressatenkreis:
-
17.04.2026
-
Bundestag:
-
Fraktionen/Gruppen [alle SG dorthin];
-
Gremien [alle SG dorthin];
-
Mitglieder des Bundestages [alle SG dorthin];
-
Organe [alle SG dorthin];
-
-
Bundesregierung:
-
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) [alle SG dorthin];
-
Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ) [alle SG dorthin]
-
-
-
- Betroffene Bundesgesetze (1):
-
Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
...Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) des Bundesministeriums..., ...Gleichbehandlungsgesetzes (AGG). Zugleich sei angemerkt..., ...Rechtsauslegung zu beseitigen und das AGG so zu einem modernen und..., ...gesamten Anwendungsbereich des AGG durch die Streichung der..., ... Absatz 1 Nummer 1 bis 4 AGG in § 3 Absatz 1 Satz 2 AGG, - zur Verbesserung des..., ...angemessen zu adressieren und das AGG zu einem handlungsfähigen..., ...§ 1, § 10, § 19 und § 20 AGG) Bislang erfasst das AGG..., ...sehen. Eine Novellierung des AGG sollte diesem Umstand Rechnung..., ...und Dienstleistungen (§ 19 AGG) Die GFF begrüßt grundsätzlich..., ...rung gemäß § 19 Abs. 2 S. 2 AGG des Entwurfs auf den Zugang..., ...sexuellen Identität (§ 1 AGG) besteht im allgemeinen..., ...weiterer Reformbedarf des AGG 1. Kollektiver Rechtsschutz..., ...eine Prozessstandschaft im AGG eingeführt werden, die ..., ...etabliert. Als Vorbild für das AGG können insbesondere die..., ...dienen. 2. Erweiterung des AGG-Anwendungsbereichs auf ..., ...nachvollziehbar, dass das AGG keinen Schutz vor Diskriminierung..., ...Handeln gewährleistet. Das AGG sollte in seinem Anwendungsbereich..., ...Im Anwendungsbereich des AGG gibt es aktuell keine Möglichkeit..., ...Diskriminierung vorzugehen. Die AGG-Reform muss genutzt werden...
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Zu Regelungsvorhaben:
-
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Zu Regelungsvorhaben:
Zweites Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes
Gleichbehandlungs- und Antidiskriminierungsrecht; Behinderten‑, Alters‑ und Geschlechtergerechtigkeit
- Bereitgestellt von: Sozialverband VdK Deutschland e.V. am 25.06.2026
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Adressatenkreis:
-
17.04.2026
-
Bundesregierung:
-
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) [alle SG dorthin];
-
Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ) [alle SG dorthin]
-
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- Betroffene Bundesgesetze (2):
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Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
...offen, die sich in ihren AGG-Rechten verletzt fühlen..., ...Arbeitsrecht (§ 15 Abs. 4 AGG) als auch im Zivilrecht (§ 21 Abs. 5 AGG) müssen von Benachteiligung..., ...Benachteiligungsverbot im AGG wird punktuell erweitert..., ...wird. • Durchgängig im AGG der Begriff „Alter“ durch..., ... zwei auf vier Monate im AGG mag eine Verbesserung sein..., ...begrüßt die Erweiterung des AGG-Anwendungsbereichs auf ..., ...nur arbeitsspezifisch im AGG geregelt. Betroffene können..., ...Kirchenprivilegs nach § 9 AGG sinnvoll, um eine inklusive..., ...Arbeitsrecht (§ 15 Abs. 4 AGG) als auch im Zivilrecht (§ 21 Abs. 5 AGG) müssen bisher von Benachteiligung..., ...zehnjährigen Bestehen des AGG ergeben, die im Jahr 2016..., ...Verjährungen führt und den AGG-Schutz unterläuft. Wenn..., ... Einschränkungen in § 19 AGG sind aufzuheben. Menschen..., ...unzulässig zu bewerten. Das AGG muss auch für Menschen ..., ... werden im Sinne des § 5 AGG („Positive Maßnahmen“)...., ... als fünf Wohnungen. Die AGG-Ausnahme für Vermieter ..., ...Abs. 4) In § 25 Abs-. 4 AGG soll ergänzend aufgenommen..., ...fordert eine Regelung im AGG, nach der die Versagung..., ... AGG keine Regelung zu angemessenen...
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
Diskriminierung von wohnungslosen Menschen wirksam bekämpfen und Rechtsschutz stärken
Die BAG W setzt sich dafür ein, Diskriminierung von wohnungslosen und von Wohnungslosigkeit bedrohten Menschen wirksam zu bekämpfen und bestehende Schutzlücken im Diskriminierungsschutz zu schließen. Ziel ist es, den Zugang zu existenzsichernden Leistungen, Wohnraum, Arbeit sowie öffentlichen und sozialen Angeboten diskriminierungsfrei zu gewährleisten und strukturelle Benachteiligungen abzubauen.
- Bereitgestellt von: Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungslosenhilfe e. V. am 23.04.2026
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Zu Regelungsentwurf:
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Referentenentwurf (BMJV):
Zweites Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes
(Vorgang)
[alle SG hierzu]
Referentenentwurf (BMBFSFJ): Zweites Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (Vorgang) [alle SG hierzu]
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Referentenentwurf (BMJV):
Zweites Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes
(Vorgang)
[alle SG hierzu]
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Adressatenkreis:
-
17.04.2026
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Bundesregierung:
-
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) [alle SG dorthin];
-
Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ) [alle SG dorthin]
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- Betroffene Bundesgesetze (1):
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Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
...Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) vom 18. August 2006. Gleichzeitig..., ...S. 1): „Dadurch soll das AGG zu einem modernen und wirksamen..., ...Menschen. Leider wird das AGG auch in der geplanten Fassung..., ...nicht berücksichtigt. Das AGG in der aktuellen Fassung..., ...dagegen mit Verweis auf das AGG vorgehen. Aporophobe, klassistische..., ...) sozialer Status“ in §1 AGG. Davon würden neben wohnungslosen..., ...Antidiskriminierungsverbände, wie sie § 23 Abs. 2 AGG auch nach dem neuen Referentenentwurf..., ...Satz 6 und 7 des §27 Abs. 4 AGG ermöglichen zwar eine Beteiligung..., ...nachweislich kaum mit dem AGG in Berührung.[1] Die Hürden..., ...Tischbirek, Evaluation des AGG, erstellt im Auftrag der...
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinien über Standards für Gleichbehandlungsstellen
Einflussnahme auf das Gesetzgebungsverfahren zur Umsetzung der Bestimmungen der Richtlinien (EU) 2024/1499 und (EU) 2024/1500 in das nationale Recht
- Bereitgestellt von: Sozialverband VdK Deutschland e.V. am 20.02.2025
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Zu Regelungsentwurf:
- Referentenentwurf (BMFSFJ) (20. WP): Gesetz zur Umsetzung der Richtlinien über Standards für Gleichbehandlungsstellen (20. WP) (Vorgang) [alle SG hierzu]
-
Adressatenkreis:
-
14.10.2024
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Bundesregierung:
-
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) (20. WP) [alle SG dorthin]
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- Betroffene Bundesgesetze (3):
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Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
...Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) erforderlich. Daraus ergeben..., ...Zivilprozessordnung (ZPOEG). Im AGG ist die Einrichtung einer..., ...Möglichkeit erhalten, in AGG-bezogenen Gerichtsverfahren..., ...Gleichbehandlungsgesetz (AGG) werden wir evaluieren,..., ...immer fehlt eine Regelung im AGG, nach der die Versagung..., ...angemessenen Vorkehrung“ in das AGG aufzunehmen, dort näher..., ...der Arbeitgeber nach dem AGG verpflichtet, den hierdurch..., ...Voraussetzungen nach § 23 Abs. 1 AGG erfüllen, sollen künftig..., ...Prozessstandschaft in das AGG gehört zu den langjährigen..., ...des Bundes (ADS) In § 25 AGG soll ergänzend aufgenommen..., ... Streitigkeiten nach dem AGG eingerichtet werden. Die..., ...vorgesehenen Regelungen im AGG. Die Regelungen sind dem..., ...Benachteiligung im Sinne des AGG gelten und sanktioniert werden. §§ 7 und 19 AGG müssen entsprechend ergänzt..., .... Darüber hinaus muss im AGG klargestellt werden, dass..., ... Einschränkungen in § 19 AGG sind aufzuheben. Menschen..., ...unzulässig zu bewerten. Das AGG muss auch für Menschen ..., ...Klagemöglichkeiten nach dem AGG müssen erweitert werden..., ...ein Verbandsklagerecht im AGG vorgesehen werden, damit..., ...können. Insoweit ist § 23 AGG zu erweitern. Dies wäre...
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
Umsetzung der Richtlinien über Standards für Gleichbehandlungsstellen
Rasche Umsetzung der Richtlinien über Standards für Gleichbehandlungsstellen, Ausweitung der prozessualen Rechte der Antidiskriminierungsstelle des Bundes, strukturelle und finanzielle Stärkung der ADS.
- Bereitgestellt von: LSVD+ - Verband Queere Vielfalt am 18.03.2025
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Zu Regelungsentwurf:
- Referentenentwurf (BMFSFJ) (20. WP): Gesetz zur Umsetzung der Richtlinien über Standards für Gleichbehandlungsstellen (20. WP) (Vorgang) [alle SG hierzu]
-
Adressatenkreis:
-
14.10.2024
-
Bundesregierung:
-
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) (20. WP) [alle SG dorthin]
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- Betroffene Bundesgesetze (1):
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Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
...Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) handelt. Zur Umsetzung..., ...verpflichtet. Die Reform des AGG, die u. a. den Anwendungsbereich..., ...Geltendmachungsfristen im AGG angepasst werden. Die zweimonatige..., .... 1 und § 21 Abs. 5 S. 1 AGG vorsehen, ist dem Arbeitsrecht..., ...15 Abs. 4 und § 21 Abs. 5 AGG auf 12 Monate angehoben..., ...absehen. Die in § 23 Abs. 3 AGG-E vorgesehene Möglichkeit..., ...Entwurf räumt in § 27 Abs. 5 AGG-E der ADS das Recht ein..., ... schaffenden § 27 Abs. 5 AGG schränkt diese Möglichkeit..., ...verschaffen, sollte § 27 Abs. 5 AGG-E um eine entsprechende...
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Zu Regelungsvorhaben: