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Gefundene Stellungnahmen/⁠Gutachten (19.385)

    • Zu Regelungsvorhaben:

      Änderung des Gesetzes zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden: GEG technologieoffen, flexibler und einfacher machen, Ergänzung von § 3 Absatz 1 Nummer 30a um "Abwärme aus Lüftungsanlagen", Mindestluftwechsel in § 13 verankern, § 71p ersatzlos streichen, Wohnungslüftung

    • Bereitgestellt von: TGA-Repräsentanz Berlin GbR am 27.05.2026
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. Vom IV eingegebener Referentenentwurfstitel (BMWE): Gebäudemodernisierungsgesetz
    • Adressatenkreis:
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Wir unterstützen die Zielsetzung, etwas gegen Übergewicht und Adipositas bei Kindern und Jugendlichen und dadurch mitbedingte Erkrankungen zu unternehmen, voll und ganz. Allerdings ist die Entstehung von Adipositas und Übergewicht komplex, und die Ursachen sind multifaktoriell. Für Übergewicht sind nicht einzelne Lebensmittel verantwortlich. Entscheidend für die Entstehung von Übergewicht und Adipositas ist eine unausgeglichene Kalorienbilanz. Es gibt keine Evidenz dafür, dass eine Zuckersteuer einen Beitrag zur Senkung der Übergewichtsprävalenz leistet.

    • Bereitgestellt von: Wirtschafliche Vereinigung Zucker e.V. am 27.05.2026
    • Adressatenkreis:
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Wir unterstützen die Zielsetzung, etwas gegen Übergewicht und Adipositas bei Kindern und Jugendlichen und dadurch mitbedingte Erkrankungen zu unternehmen, voll und ganz. Allerdings ist die Entstehung von Adipositas und Übergewicht komplex, und die Ursachen sind multifaktoriell. Für Übergewicht sind nicht einzelne Lebensmittel verantwortlich. Entscheidend für die Entstehung von Übergewicht und Adipositas ist eine unausgeglichene Kalorienbilanz. Es gibt keine Evidenz dafür, dass eine Zuckersteuer einen Beitrag zur Senkung der Übergewichtsprävalenz leistet.

    • Bereitgestellt von: Wirtschafliche Vereinigung Zucker e.V. am 27.05.2026
    • Adressatenkreis:
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Anpassungen am Regierungsentwurf des Gebäudemodernisierungsgesetzes (GModG, Kabinettsbeschluss 13.05.2026) im parlamentarischen Verfahren: (1) Anhebung der Bio-Treppe in § 43 Abs. 1 GModG auf 80 Prozent ab 2042 und 100 Prozent ab 2045; Ausdehnung der Bio-Treppe ab 2045 auf alle Öl- und Gasbestandsheizungen. (2) Streichung der Begrenzung auf 30 Prozent Brennstoffanteil in § 5a Abs. 3 Nr. 3 KostAufG. (3) 70-Prozent-Pauschale für Erhaltungsanteile bei § 43-Heizungen in § 559c BGB. (4) Mindest-Wärmepumpenanteil von 50 Prozent der Jahresheizarbeit für Hybridheizungen in § 43 Abs. 4 GModG. (5) Erweiterung der Vorbildfunktion in § 4 GModG auf behördlich oder sozial genutzte Gebäude. (6) Einschränkung der Wahlfreiheit in § 42 GModG für Pflegeheime und Einrichtungen für Menschen mit Behinderung.

    • Bereitgestellt von: Stiftung Klimaneutralität gGmbH am 27.05.2026
    • Adressatenkreis:
      • 20.05.2026

        • Bundestag:

        • Bundesregierung:

          • Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) [alle SG dorthin];

          • Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) [alle SG dorthin]

    • Betroffene Bundesgesetze (3):
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Sicherstellung ausreichender Kraftwerkskapazitäten zur Gewährleistung von Systemstabilität im Rahmen der Kraftwerksstrategie und der Einführung eines Kapazitätsmechanismus in Deutschland sowie eines systemdienlichen Verhaltens von Erneuerbare Energien-Anlagen. Neben der ausreichenden gesicherten Erzeugungskapazität zur Sicherstellung von Systemstabilität und Versorgungssicherheit geht es auch um die Verortung der Kraftwerkskapazität, z.B. zur Sicherstellung ausreichender Redispatch-Kapazitäten sowie um Maßnahmen zur Erfüllung von nicht-frequenzgebunden Systemdienstleistungen zur Sicherstellung der Systemstabilität und um Maßnahmen zur Höherauslastung des Strom-Übertragungsnetzes.

    • Bereitgestellt von: TenneT TSO GmbH am 27.05.2026
    • Adressatenkreis:
      • 11.05.2026

        • Bundesregierung:

    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Ziel der Interessenvertretung ist die Verankerung von Agri-Photovoltaik im EEG. Im Rahmen der Allianz für Agri-PV wurde hierzu ein offener Brief an die Bundesregierung gerichtet. Konkret wird angestrebt: (1) Rechtliche Abgrenzung von Agri-PV gegenüber klassischen PV-Freiflächenanlagen durch eindeutige Definition (2) Schaffung eines eigenen Untersegments für Agri-PV innerhalb der besonderen Solaranlagen im EEG mit auskömmlicher und differenzierter Fördersystematik, (3) zeitnahe beihilferechtliche Genehmigung des Solarpakets 1 bei der EU-Kommission sowie Gestaltung des Mechanismus für eine etwaige Erlösabschöpfung im Einklang mit dem Markthochlauf der Agri-PV in Deutschland.

    • Bereitgestellt von: Elysium Solar GmbH am 27.05.2026
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. BT-Drs. 20/8657 (Vorgang) [alle SG hierzu]
        Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung
    • Adressatenkreis:
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Im Rahmen des Omnibus Pakets X – (Lebens- und Futtermittelsicherheit) soll festgelegt werden, dass die Behandlung von Saatgut mit Pflanzenschutzmitteln und das Ausbringen von behandeltem Saatgut eine Verwendung von Pflanzenschutzmitteln darstellt (Artikel 49 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009).Dadurch entstehen unverhältnismäßige Belastungen für Handel und Landwirtschaft. Auch der Entwurf nennt keine Vorteile, die angebliche Rechtsunsicherheit besteht nach unserer Einschätzung nicht.

    • Bereitgestellt von: Bundesverband der VO-Firmen e.V. (BVO) am 27.05.2026
    • Adressatenkreis:
      • 26.02.2026

        • Bundesregierung:

          • Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH) [alle SG dorthin]

    • Zu Regelungsvorhaben:

      Die Generali Deutschland setzt sich dafür ein, die betriebliche Altersversorgung weiter zu stärken und auszubauen. Reformansätze sollten die Stärken der betrieblichen Altersversorgung als kollektives Sicherungssystem bewahren und gleichzeitig gezielt weiterentwickeln. In der betrieblichen Altersversorgung sollte die lebenslange Absicherung weiter verpflichtend bleiben. Für eine größere Verbreitung der bAV unterstützen wir die Möglichkeit eines Auto-Enrolment mit Opt-Out Möglichkeit. Vielversprechende Ansätze zur Steigerung der Attraktivität sind "Pay-and-Forget" Lösungen (beitragsorientierte Leistungszusage) und die Einführung niedriger Garantienniveaus.

    • Bereitgestellt von: Generali Deutschland AG am 26.05.2026
    • Adressatenkreis:
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Ziel der Interessenvertretung ist die Unterstützung und Verbesserung regulatorischer, förderpolitischer und administrativer Rahmenbedingungen zur bundesweiten Skalierung innovativer Modellprojekte aus Nordrhein-Westfalen und dem Ruhrgebiet. Betroffen sind insbesondere Vorhaben in den Bereichen Kreislaufwirtschaft, Wasserstoffwirtschaft, Energieversorgung, Hafen- und Verkehrsinfrastruktur, serielle und klimafreundliche Bauweisen, Digitalisierung, KI-Anwendungen, Cybersicherheit sowie Gesundheitsversorgung. Hierzu zählen unter anderem Anpassungen im Förderrecht, Vergabe- und Genehmigungsrecht, bei Infrastruktur- und Energieregulierung, Daten- und KI-Rahmenbedingungen sowie bei Pilot- und Demonstrationsvorhaben.

    • Bereitgestellt von: Initiativkreis Ruhr GmbH am 26.05.2026
    • Adressatenkreis:
      • 07.05.2026

        • Bundesregierung:

    • Betroffene Bundesgesetze (3):
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Die Initiative hat zum Ziel, dass nicht nur für den Individualverkehr die Energiesteuern auf Benzin und Diesel abgesenkt werden, sondern auch der Öffentliche Personenverkehr mit Bussen und Bahnen entlastet wird. Hintergrund ist, dass die mit dem 2. Energiesteuersenkungsgesetz festgeschriebene temporäre Absenkung der Energiesteuern auf Benzin und Diesel um 17 Cent/Liter für den ÖPNV nicht vollumfänglich greift bzw. der Nahverkehr nur mit 9 Cent/Liter (netto) entlastet wird. So wird alternativ vorgeschlagen, den Öffentlichen Personenverkehr und den Schienengüterverkehr (temporär) in die Stromsteuerentlastung einzubeziehen, die bereits für das produzierende Gewerbe sowie die Land- und Forstwirtschaft besteht.

    • Bereitgestellt von: Verband Deutscher Verkehrsunternehmen (VDV) am 26.05.2026
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. BT-Drs. 21/5321 (Vorgang) [alle SG hierzu]
        Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuergesetzes zur temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe (2. Energiesteuersenkungsgesetz)
    • Adressatenkreis:
    • Betroffene Bundesgesetze (2):
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Die Initiative hat zum Ziel, dass nicht nur für den Individualverkehr die Energiesteuern auf Benzin und Diesel abgesenkt werden, sondern auch der Öffentliche Personenverkehr mit Bussen und Bahnen entlastet wird. Hintergrund ist, dass die mit dem 2. Energiesteuersenkungsgesetz festgeschriebene temporäre Absenkung der Energiesteuern auf Benzin und Diesel um 17 Cent/Liter für den ÖPNV nicht vollumfänglich greift bzw. der Nahverkehr nur mit 9 Cent/Liter (netto) entlastet wird. So wird alternativ vorgeschlagen, den Öffentlichen Personenverkehr und den Schienengüterverkehr (temporär) in die Stromsteuerentlastung einzubeziehen, die bereits für das produzierende Gewerbe sowie die Land- und Forstwirtschaft besteht.

    • Bereitgestellt von: Verband Deutscher Verkehrsunternehmen (VDV) am 26.05.2026
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. BT-Drs. 21/5321 (Vorgang) [alle SG hierzu]
        Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuergesetzes zur temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe (2. Energiesteuersenkungsgesetz)
    • Adressatenkreis:
    • Betroffene Bundesgesetze (2):
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Die Gesellschaft mit gebundenem Vermögen soll einen rechtlichen Rahmen für Unternehmen bieten, die ein treuhändisches Unternehmensverständnis umsetzen wollen. Unternehmerinnen und Unternehmer verstehen sich danach als Treuhänder, die das Unternehmen leiten und entwickeln, es aber nicht als persönliches Vermögen verstehen, sondern es bis zur Übergabe an eine nächste Generation verantworten. Zusätzlich zu den bereits vorhandenen Rechtsformen soll so eine weitere Option entstehen, mit der unternehmerische Nachfolgeprozesse erleichtert sowie unternehmerische und gemeinwohlorientierte Projekte realisiert werden können. Eine neue Rechtsform erweitert die Privatautonomie, indem eine weitere Gestaltungsmöglichkeit im Wettbewerb der Rechtsformen zur Verfügung gestellt wird.

    • Bereitgestellt von: Stiftung Verantwortungseigentum e.V. am 26.05.2026
    • Adressatenkreis:
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Die Gesellschaft mit gebundenem Vermögen soll einen rechtlichen Rahmen für Unternehmen bieten, die ein treuhändisches Unternehmensverständnis umsetzen wollen. Unternehmerinnen und Unternehmer verstehen sich danach als Treuhänder, die das Unternehmen leiten und entwickeln, es aber nicht als persönliches Vermögen verstehen, sondern es bis zur Übergabe an eine nächste Generation verantworten. Zusätzlich zu den bereits vorhandenen Rechtsformen soll so eine weitere Option entstehen, mit der unternehmerische Nachfolgeprozesse erleichtert sowie unternehmerische und gemeinwohlorientierte Projekte realisiert werden können. Eine neue Rechtsform erweitert die Privatautonomie, indem eine weitere Gestaltungsmöglichkeit im Wettbewerb der Rechtsformen zur Verfügung gestellt wird.

    • Bereitgestellt von: Stiftung Verantwortungseigentum e.V. am 26.05.2026
    • Adressatenkreis:
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Die Gesellschaft mit gebundenem Vermögen soll einen rechtlichen Rahmen für Unternehmen bieten, die ein treuhändisches Unternehmensverständnis umsetzen wollen. Unternehmerinnen und Unternehmer verstehen sich danach als Treuhänder, die das Unternehmen leiten und entwickeln, es aber nicht als persönliches Vermögen verstehen, sondern es bis zur Übergabe an eine nächste Generation verantworten. Zusätzlich zu den bereits vorhandenen Rechtsformen soll so eine weitere Option entstehen, mit der unternehmerische Nachfolgeprozesse erleichtert sowie unternehmerische und gemeinwohlorientierte Projekte realisiert werden können. Eine neue Rechtsform erweitert die Privatautonomie, indem eine weitere Gestaltungsmöglichkeit im Wettbewerb der Rechtsformen zur Verfügung gestellt wird.

    • Bereitgestellt von: Stiftung Verantwortungseigentum e.V. am 26.05.2026
    • Adressatenkreis:
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Die Gesellschaft mit gebundenem Vermögen soll einen rechtlichen Rahmen für Unternehmen bieten, die ein treuhändisches Unternehmensverständnis umsetzen wollen. Unternehmerinnen und Unternehmer verstehen sich danach als Treuhänder, die das Unternehmen leiten und entwickeln, es aber nicht als persönliches Vermögen verstehen, sondern es bis zur Übergabe an eine nächste Generation verantworten. Zusätzlich zu den bereits vorhandenen Rechtsformen soll so eine weitere Option entstehen, mit der unternehmerische Nachfolgeprozesse erleichtert sowie unternehmerische und gemeinwohlorientierte Projekte realisiert werden können. Eine neue Rechtsform erweitert die Privatautonomie, indem eine weitere Gestaltungsmöglichkeit im Wettbewerb der Rechtsformen zur Verfügung gestellt wird.

    • Bereitgestellt von: Stiftung Verantwortungseigentum e.V. am 26.05.2026
    • Adressatenkreis:
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Die Gesellschaft mit gebundenem Vermögen soll einen rechtlichen Rahmen für Unternehmen bieten, die ein treuhändisches Unternehmensverständnis umsetzen wollen. Unternehmerinnen und Unternehmer verstehen sich danach als Treuhänder, die das Unternehmen leiten und entwickeln, es aber nicht als persönliches Vermögen verstehen, sondern es bis zur Übergabe an eine nächste Generation verantworten. Zusätzlich zu den bereits vorhandenen Rechtsformen soll so eine weitere Option entstehen, mit der unternehmerische Nachfolgeprozesse erleichtert sowie unternehmerische und gemeinwohlorientierte Projekte realisiert werden können. Eine neue Rechtsform erweitert die Privatautonomie, indem eine weitere Gestaltungsmöglichkeit im Wettbewerb der Rechtsformen zur Verfügung gestellt wird.

    • Bereitgestellt von: Stiftung Verantwortungseigentum e.V. am 26.05.2026
    • Adressatenkreis:
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Die Gesellschaft mit gebundenem Vermögen soll einen rechtlichen Rahmen für Unternehmen bieten, die ein treuhändisches Unternehmensverständnis umsetzen wollen. Unternehmerinnen und Unternehmer verstehen sich danach als Treuhänder, die das Unternehmen leiten und entwickeln, es aber nicht als persönliches Vermögen verstehen, sondern es bis zur Übergabe an eine nächste Generation verantworten. Zusätzlich zu den bereits vorhandenen Rechtsformen soll so eine weitere Option entstehen, mit der unternehmerische Nachfolgeprozesse erleichtert sowie unternehmerische und gemeinwohlorientierte Projekte realisiert werden können. Eine neue Rechtsform erweitert die Privatautonomie, indem eine weitere Gestaltungsmöglichkeit im Wettbewerb der Rechtsformen zur Verfügung gestellt wird.

    • Bereitgestellt von: Stiftung Verantwortungseigentum e.V. am 26.05.2026
    • Adressatenkreis:
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Die Gesellschaft mit gebundenem Vermögen soll einen rechtlichen Rahmen für Unternehmen bieten, die ein treuhändisches Unternehmensverständnis umsetzen wollen. Unternehmerinnen und Unternehmer verstehen sich danach als Treuhänder, die das Unternehmen leiten und entwickeln, es aber nicht als persönliches Vermögen verstehen, sondern es bis zur Übergabe an eine nächste Generation verantworten. Zusätzlich zu den bereits vorhandenen Rechtsformen soll so eine weitere Option entstehen, mit der unternehmerische Nachfolgeprozesse erleichtert sowie unternehmerische und gemeinwohlorientierte Projekte realisiert werden können. Eine neue Rechtsform erweitert die Privatautonomie, indem eine weitere Gestaltungsmöglichkeit im Wettbewerb der Rechtsformen zur Verfügung gestellt wird.

    • Bereitgestellt von: Stiftung Verantwortungseigentum e.V. am 26.05.2026
    • Adressatenkreis:
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Die Gesellschaft mit gebundenem Vermögen soll einen rechtlichen Rahmen für Unternehmen bieten, die ein treuhändisches Unternehmensverständnis umsetzen wollen. Unternehmerinnen und Unternehmer verstehen sich danach als Treuhänder, die das Unternehmen leiten und entwickeln, es aber nicht als persönliches Vermögen verstehen, sondern es bis zur Übergabe an eine nächste Generation verantworten. Zusätzlich zu den bereits vorhandenen Rechtsformen soll so eine weitere Option entstehen, mit der unternehmerische Nachfolgeprozesse erleichtert sowie unternehmerische und gemeinwohlorientierte Projekte realisiert werden können. Eine neue Rechtsform erweitert die Privatautonomie, indem eine weitere Gestaltungsmöglichkeit im Wettbewerb der Rechtsformen zur Verfügung gestellt wird.

    • Bereitgestellt von: Stiftung Verantwortungseigentum e.V. am 26.05.2026
    • Adressatenkreis:
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Die Gesellschaft mit gebundenem Vermögen soll einen rechtlichen Rahmen für Unternehmen bieten, die ein treuhändisches Unternehmensverständnis umsetzen wollen. Unternehmerinnen und Unternehmer verstehen sich danach als Treuhänder, die das Unternehmen leiten und entwickeln, es aber nicht als persönliches Vermögen verstehen, sondern es bis zur Übergabe an eine nächste Generation verantworten. Zusätzlich zu den bereits vorhandenen Rechtsformen soll so eine weitere Option entstehen, mit der unternehmerische Nachfolgeprozesse erleichtert sowie unternehmerische und gemeinwohlorientierte Projekte realisiert werden können. Eine neue Rechtsform erweitert die Privatautonomie, indem eine weitere Gestaltungsmöglichkeit im Wettbewerb der Rechtsformen zur Verfügung gestellt wird.

    • Bereitgestellt von: Stiftung Verantwortungseigentum e.V. am 26.05.2026
    • Adressatenkreis:
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Die Gesellschaft mit gebundenem Vermögen soll einen rechtlichen Rahmen für Unternehmen bieten, die ein treuhändisches Unternehmensverständnis umsetzen wollen. Unternehmerinnen und Unternehmer verstehen sich danach als Treuhänder, die das Unternehmen leiten und entwickeln, es aber nicht als persönliches Vermögen verstehen, sondern es bis zur Übergabe an eine nächste Generation verantworten. Zusätzlich zu den bereits vorhandenen Rechtsformen soll so eine weitere Option entstehen, mit der unternehmerische Nachfolgeprozesse erleichtert sowie unternehmerische und gemeinwohlorientierte Projekte realisiert werden können. Eine neue Rechtsform erweitert die Privatautonomie, indem eine weitere Gestaltungsmöglichkeit im Wettbewerb der Rechtsformen zur Verfügung gestellt wird.

    • Bereitgestellt von: Stiftung Verantwortungseigentum e.V. am 26.05.2026
    • Adressatenkreis:
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Die Gesellschaft mit gebundenem Vermögen soll einen rechtlichen Rahmen für Unternehmen bieten, die ein treuhändisches Unternehmensverständnis umsetzen wollen. Unternehmerinnen und Unternehmer verstehen sich danach als Treuhänder, die das Unternehmen leiten und entwickeln, es aber nicht als persönliches Vermögen verstehen, sondern es bis zur Übergabe an eine nächste Generation verantworten. Zusätzlich zu den bereits vorhandenen Rechtsformen soll so eine weitere Option entstehen, mit der unternehmerische Nachfolgeprozesse erleichtert sowie unternehmerische und gemeinwohlorientierte Projekte realisiert werden können. Eine neue Rechtsform erweitert die Privatautonomie, indem eine weitere Gestaltungsmöglichkeit im Wettbewerb der Rechtsformen zur Verfügung gestellt wird.

    • Bereitgestellt von: Stiftung Verantwortungseigentum e.V. am 26.05.2026
    • Adressatenkreis:
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Die Gesellschaft mit gebundenem Vermögen soll einen rechtlichen Rahmen für Unternehmen bieten, die ein treuhändisches Unternehmensverständnis umsetzen wollen. Unternehmerinnen und Unternehmer verstehen sich danach als Treuhänder, die das Unternehmen leiten und entwickeln, es aber nicht als persönliches Vermögen verstehen, sondern es bis zur Übergabe an eine nächste Generation verantworten. Zusätzlich zu den bereits vorhandenen Rechtsformen soll so eine weitere Option entstehen, mit der unternehmerische Nachfolgeprozesse erleichtert sowie unternehmerische und gemeinwohlorientierte Projekte realisiert werden können. Eine neue Rechtsform erweitert die Privatautonomie, indem eine weitere Gestaltungsmöglichkeit im Wettbewerb der Rechtsformen zur Verfügung gestellt wird.

    • Bereitgestellt von: Stiftung Verantwortungseigentum e.V. am 26.05.2026
    • Adressatenkreis:
      • 29.06.2025

        • Bundesregierung:

    • Zu Regelungsvorhaben:

      Die Gesellschaft mit gebundenem Vermögen soll einen rechtlichen Rahmen für Unternehmen bieten, die ein treuhändisches Unternehmensverständnis umsetzen wollen. Unternehmerinnen und Unternehmer verstehen sich danach als Treuhänder, die das Unternehmen leiten und entwickeln, es aber nicht als persönliches Vermögen verstehen, sondern es bis zur Übergabe an eine nächste Generation verantworten. Zusätzlich zu den bereits vorhandenen Rechtsformen soll so eine weitere Option entstehen, mit der unternehmerische Nachfolgeprozesse erleichtert sowie unternehmerische und gemeinwohlorientierte Projekte realisiert werden können. Eine neue Rechtsform erweitert die Privatautonomie, indem eine weitere Gestaltungsmöglichkeit im Wettbewerb der Rechtsformen zur Verfügung gestellt wird.

    • Bereitgestellt von: Stiftung Verantwortungseigentum e.V. am 26.05.2026
    • Adressatenkreis:
      • 29.06.2025

        • Bundesregierung:

    • Zu Regelungsvorhaben:

      Die Gesellschaft mit gebundenem Vermögen soll einen rechtlichen Rahmen für Unternehmen bieten, die ein treuhändisches Unternehmensverständnis umsetzen wollen. Unternehmerinnen und Unternehmer verstehen sich danach als Treuhänder, die das Unternehmen leiten und entwickeln, es aber nicht als persönliches Vermögen verstehen, sondern es bis zur Übergabe an eine nächste Generation verantworten. Zusätzlich zu den bereits vorhandenen Rechtsformen soll so eine weitere Option entstehen, mit der unternehmerische Nachfolgeprozesse erleichtert sowie unternehmerische und gemeinwohlorientierte Projekte realisiert werden können. Eine neue Rechtsform erweitert die Privatautonomie, indem eine weitere Gestaltungsmöglichkeit im Wettbewerb der Rechtsformen zur Verfügung gestellt wird.

    • Bereitgestellt von: Stiftung Verantwortungseigentum e.V. am 26.05.2026
    • Adressatenkreis:
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Die Gesellschaft mit gebundenem Vermögen soll einen rechtlichen Rahmen für Unternehmen bieten, die ein treuhändisches Unternehmensverständnis umsetzen wollen. Unternehmerinnen und Unternehmer verstehen sich danach als Treuhänder, die das Unternehmen leiten und entwickeln, es aber nicht als persönliches Vermögen verstehen, sondern es bis zur Übergabe an eine nächste Generation verantworten. Zusätzlich zu den bereits vorhandenen Rechtsformen soll so eine weitere Option entstehen, mit der unternehmerische Nachfolgeprozesse erleichtert sowie unternehmerische und gemeinwohlorientierte Projekte realisiert werden können. Eine neue Rechtsform erweitert die Privatautonomie, indem eine weitere Gestaltungsmöglichkeit im Wettbewerb der Rechtsformen zur Verfügung gestellt wird.

    • Bereitgestellt von: Stiftung Verantwortungseigentum e.V. am 26.05.2026
    • Adressatenkreis:
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Die Gesellschaft mit gebundenem Vermögen soll einen rechtlichen Rahmen für Unternehmen bieten, die ein treuhändisches Unternehmensverständnis umsetzen wollen. Unternehmerinnen und Unternehmer verstehen sich danach als Treuhänder, die das Unternehmen leiten und entwickeln, es aber nicht als persönliches Vermögen verstehen, sondern es bis zur Übergabe an eine nächste Generation verantworten. Zusätzlich zu den bereits vorhandenen Rechtsformen soll so eine weitere Option entstehen, mit der unternehmerische Nachfolgeprozesse erleichtert sowie unternehmerische und gemeinwohlorientierte Projekte realisiert werden können. Eine neue Rechtsform erweitert die Privatautonomie, indem eine weitere Gestaltungsmöglichkeit im Wettbewerb der Rechtsformen zur Verfügung gestellt wird.

    • Bereitgestellt von: Stiftung Verantwortungseigentum e.V. am 26.05.2026
    • Adressatenkreis:
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Die Gesellschaft mit gebundenem Vermögen soll einen rechtlichen Rahmen für Unternehmen bieten, die ein treuhändisches Unternehmensverständnis umsetzen wollen. Unternehmerinnen und Unternehmer verstehen sich danach als Treuhänder, die das Unternehmen leiten und entwickeln, es aber nicht als persönliches Vermögen verstehen, sondern es bis zur Übergabe an eine nächste Generation verantworten. Zusätzlich zu den bereits vorhandenen Rechtsformen soll so eine weitere Option entstehen, mit der unternehmerische Nachfolgeprozesse erleichtert sowie unternehmerische und gemeinwohlorientierte Projekte realisiert werden können. Eine neue Rechtsform erweitert die Privatautonomie, indem eine weitere Gestaltungsmöglichkeit im Wettbewerb der Rechtsformen zur Verfügung gestellt wird.

    • Bereitgestellt von: Stiftung Verantwortungseigentum e.V. am 26.05.2026
    • Adressatenkreis:
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Die Gesellschaft mit gebundenem Vermögen soll einen rechtlichen Rahmen für Unternehmen bieten, die ein treuhändisches Unternehmensverständnis umsetzen wollen. Unternehmerinnen und Unternehmer verstehen sich danach als Treuhänder, die das Unternehmen leiten und entwickeln, es aber nicht als persönliches Vermögen verstehen, sondern es bis zur Übergabe an eine nächste Generation verantworten. Zusätzlich zu den bereits vorhandenen Rechtsformen soll so eine weitere Option entstehen, mit der unternehmerische Nachfolgeprozesse erleichtert sowie unternehmerische und gemeinwohlorientierte Projekte realisiert werden können. Eine neue Rechtsform erweitert die Privatautonomie, indem eine weitere Gestaltungsmöglichkeit im Wettbewerb der Rechtsformen zur Verfügung gestellt wird.

    • Bereitgestellt von: Stiftung Verantwortungseigentum e.V. am 26.05.2026
    • Adressatenkreis:
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Die Gesellschaft mit gebundenem Vermögen soll einen rechtlichen Rahmen für Unternehmen bieten, die ein treuhändisches Unternehmensverständnis umsetzen wollen. Unternehmerinnen und Unternehmer verstehen sich danach als Treuhänder, die das Unternehmen leiten und entwickeln, es aber nicht als persönliches Vermögen verstehen, sondern es bis zur Übergabe an eine nächste Generation verantworten. Zusätzlich zu den bereits vorhandenen Rechtsformen soll so eine weitere Option entstehen, mit der unternehmerische Nachfolgeprozesse erleichtert sowie unternehmerische und gemeinwohlorientierte Projekte realisiert werden können. Eine neue Rechtsform erweitert die Privatautonomie, indem eine weitere Gestaltungsmöglichkeit im Wettbewerb der Rechtsformen zur Verfügung gestellt wird.

    • Bereitgestellt von: Stiftung Verantwortungseigentum e.V. am 26.05.2026
    • Adressatenkreis:
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Der BDE unterstützt das Ziel der Europäischen Union, die administrativen Prozesse bei der Abfallverbringung durch das Digital Waste Shipment System (DIWASS) zu digitalisieren. Für eine erfolgreiche Einführung ist jedoch eine technisch ausgereifte, transparente und praktikable Systemarchitektur erforderlich. Bei der aktuellen Umsetzung sieht der BDE erhebliche Herausforderungen und Probleme, die sich nicht bis zum 21. Mai 2026 beheben lassen können. Da ein reibungsloser Start zum 21. Mai 2026 unrealistisch erscheint, fordert der BDE zwingend eine Übergangsfrist von idealerweise einem Jahr, um die Entsorgungssicherheit nicht zu gefährden.

    • Bereitgestellt von: BDE Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Kreislaufwirtschaft e. V. am 26.05.2026
    • Adressatenkreis:
      • 12.03.2026

        • Bundesregierung:

          • Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) [alle SG dorthin]

    • Zu Regelungsvorhaben:

      Mastercard setzt sich dafür ein, dass das EU-Tech-Sovereignty-Paket, insbesondere der CAIDA, risikobasiert, technologieoffen und ergebnisorientiert ausgestaltet wird. Zentrale Souveränitätskriterien sollten Kontrolle, Resilienz, Auditierbarkeit sowie Wechsel- und Exit-Fähigkeit sein, nicht die Herkunft von Anbietern. Für kritische Infrastrukturen, insbesondere im Zahlungs- und Finanzmarktbereich, soll das Paket bestehende Aufsichtsrahmen ergänzen, Anbieterdiversität stärken und Konzentrationsrisiken vermeiden. Beschaffungsmechanismen sollten verhältnismäßig, anwendungsfallbezogen und ergebnisorientiert bleiben und private Betreiber in regulierten Märkten nicht indirekt beschränken. Zudem wird eine kohärente, grenzüberschreitende Umsetzung ohne Fragmentierung des Binnenmarkts angestrebt.

    • Bereitgestellt von: Mastercard am 26.05.2026
    • Adressatenkreis:
      • 26.05.2026

        • Bundesregierung:

          • Bundesministerium für Digitalisierung und Staatsmodernisierung (BMDS) [alle SG dorthin]

    • Zu Regelungsvorhaben:

      Gesteinsrohstoffe wie Sand, Kies und Naturstein sind unabdingbare Voraussetzung für jede Leitungs-, Verkehrs und Energieinfrastruktur und damit integraler Bestandteil der Infrastrukturentwicklung selbst. Der von der Bundesnetzagentur gewählte Methodenansatz führt jedoch dazu, dass die Rohstoffgewinnung planerisch wie ein konkurrierender Faktor behandelt wird. Weder eine vorsorgende raumordnerische Sicherung wird gewährleistet noch werden Lagerstätten vor Überplanung geschützt. MIRO setzt sich daher dafür ein, die Rohstoffversorgung rechtsgebietsübergreifend zu berücksichtigen und Infrastrukturgebiete so auszuweisen, dass wirtschaftlich und regional bedeutsame Lagerstätten unabhängig von ihrem jeweiligen Planungsstatus systematisch erfasst, bewertet und vor Überplanung geschützt werden.

    • Bereitgestellt von: Bundesverband Mineralische Rohstoffe e.V. (BV MIRO) am 26.05.2026
    • Adressatenkreis:
      • 24.04.2026

        • Bundesregierung:

    • Betroffene Bundesgesetze (2):
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Der Entwurf des BMUKN „Leitlinien zum Umgang mit Nutzungskonkurrenzen bei Wasserknappheit“ vom 20.03.2026 verortet die Rohstoffgewinnung bei Nutzungskonkurrenzen lediglich nachrangig und wird damit ihrer tatsächlichen Bedeutung nicht gerecht. Gesteinsrohstoffe wie Sand, Kies und Naturstein stellen die materielle Grundlage zentraler gesellschaftlicher Aufgaben dar, insbesondere für Infrastrukturentwicklung, Wohnungsbau sowie Maßnahmen der Klimaanpassung und Resilienz und sollten in den Leitlinien ausdrücklich als prioritäre Wassernutzung eingeordnet werden, die sowohl im Vorsorge- als auch im Akutfall angemessen zu berücksichtigen sind.

    • Bereitgestellt von: Bundesverband Mineralische Rohstoffe e.V. (BV MIRO) am 26.05.2026
    • Adressatenkreis:
      • 24.04.2026

        • Bundesregierung:

          • Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) [alle SG dorthin]

    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Der Referentenentwurf wird grundsätzlich begrüßt, weist jedoch in zentralen Punkten Nachbesserungsbedarf auf. MIRO setzt sich dafür ein, die Rohstoffsicherung im Raumordnungsgesetz ausdrücklich als Belang von „überragendem öffentlichen Interesse“ zu verankern, ihre Ausgestaltung auf Verordnungsebene zu konkretisieren und ihre Sichtbarkeit im System der Raumordnung zu sichern. Ergänzend besteht Anpassungsbedarf im Bauplanungsrecht, insbesondere im Hinblick auf die Einordnung rohstoffbezogener Vorhaben im Außenbereich, sowie im Umweltverfahrensrecht, um den strukturellen Besonderheiten standortgebundener Rohstoffgewinnung bei Umweltprüfungen und Genehmigungsverfahren fachgerecht Rechnung zu tragen.

    • Bereitgestellt von: Bundesverband Mineralische Rohstoffe e.V. (BV MIRO) am 26.05.2026
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. Vom IV eingegebener Referentenentwurfstitel (BMWSB): Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts
    • Adressatenkreis:
    • Betroffene Bundesgesetze (3):
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Stellungnahme zum bekannt gewordenen Referentenentwurf eines Gesetzes für einen planbaren, kosteneffizienten, netzverträglichen und marktorientierten Ausbau der erneuerbaren Energien im Stromsektor des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie. Plädoyer für zügigen flächendeckenden Smart Meter-Rollout: Anregung, die grundzuständigen Messstellenbetreiber stärker in die Pflicht zu nehmen, sowie Bitte um Prüfung von Maßnahmen zur Stärkung des wettbewerblichen Messstellenbetriebs; zudem Hinweis auf Möglichkeit der Beschleunigung des Smart-Meter-Rollouts durch Etablierung eines vereinfachten digitalen Stromzählers, sog. Smart Meter light. EnWG: Quartierstauglichkeit von Bilanzkreisen, Klarstellung hinsichtlich Kundenanlagen

    • Bereitgestellt von: KSD Katholischer Siedlungsdienst e.V. am 26.05.2026
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. Vom IV eingegebener Referentenentwurfstitel (BMWE): Entwurf eines Gesetzes für einen planbaren, kosteneffizienten, netzverträglichen und marktorientierten Ausbau der erneuerbaren Energien im Stromsektor (EEG 2027)
    • Adressatenkreis:
      • 22.05.2026

        • Bundesregierung:

    • Betroffene Bundesgesetze (2):
    • Zu Regelungsvorhaben:

      DIE VDE-STELLUNGNAHME ERFOLGTE ZUM REFERENTENENTWURF - NACH EINLADUNG DES FEDERFÜHRENDEN MINISTERIUMS - 18.07.2025 Empfehlung § 12 EnWG: Streichung des Attributs „grundzuständig“ bei den Messstellenbetreiber betreffenden Festlegungen in § 12 Energiewirtschaftsgesetz. Streichung § 78 I EnWG, mindestens jedoch Einräumung einer Reaktionsfrist für den Messstellenbetreiber von beispielsweise drei Werktagen sowie zumindest die Berücksichtigung von Staffelungen oder prozentualen Grenzwerten bei der Bemessung des Entschädigungsanspruchs. Änderungen von § 25 I 1 MsbG sollte Präzisierung zum Gateway-Administrator enthalten. Empfehlung für § 60 IV MsbG: Wegfall Option viertelstündlichen Datenversands ohne finanziellen Ausgleich für Messstellenbetreiber durch Anforderer der Datenübertragung.

    • Bereitgestellt von: VDE Verband der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e.V. am 26.05.2026
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. BT-Drs. 21/1497 (Vorgang) [alle SG hierzu]
        Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
    • Adressatenkreis:
      • 18.07.2025

        • Bundesregierung:

    • Betroffene Bundesgesetze (2):
    • Zu Regelungsvorhaben:

      VDE-STELLUNGNAHME ERFOLGTE NACH DISKUSSIONSEINLADUNG DURCH BMV - 20.10.2025 Förderungen sollten zielgerichtet, an technische Mindeststandards geknüpft und nur bei anerkannten Normen gewährt werden. Bidirektionales Laden: Kritisch gesehen wird die Förderung proprietärer Lösungen. Fördermittel sollten nur für interoperable und netzanschlusskonforme Ladeinfrastruktur vergeben werden, unter Berücksichtigung der technischen Mindeststandards und Hinweise von VDE FNN. Maßnahmen zur Netzintegration sollten gemeinsam mit VNB und VDE FNN abgestimmt werden. Eine Schuldzuweisung an VNB ist zu vermeiden. Kritisch gesehen werden zusätzliche Bürokratie durch neue Portale sowie Sicherheitsrisiken durch öffentliche Infrastrukturinformationen.

    • Bereitgestellt von: VDE Verband der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e.V. am 26.05.2026
    • Adressatenkreis:
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Faktenpapier "Fahren ohne Fahrschein". Der Unrechtsgehalt des „Erschleichens von Leistungen“ ist so gering, dass es nicht angemessen ist, diese Handlung unter Strafe zu stellen. Die Schadenshöhe ist sehr gering und für das Vorliegen einer Beförderungserschleichung müssen keine Zugangsbarrieren oder -kontrollen überwunden, Fahrscheine gefälscht oder Kontrollpersonen getäuscht werden. Der bloße Anschein, sich ordnungsgemäß zu verhalten, reicht aus. Das Strafrecht als die Ultima Ratio des staatlichen Zwanges hat nur gewichtige Formen schädigenden Sozialverhaltens als Unrechtstatbestände zu sanktionieren.

    • Bereitgestellt von: Bundesarbeitsgemeinschaft für Straffälligenhilfe e.V. (BAG-S) am 26.05.2026
    • Adressatenkreis:
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
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