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  • Empfängergruppen: Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN)

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Gefundene Stellungnahmen/⁠Gutachten (1.786)

    • Zu Regelungsvorhaben:

      Raffinerien sind im Geltungsbereich des EU-ETS1. Ab 2040 soll es keine zu versteigernden Emissionszertifikate mehr geben. In Raffinerien treten Emissionen unvermeidbar auf, d.h. ohne verfügbare Zertifikate für Emissionen ist ein Weiterbetrieb der Anlagen ab 2040 nicht möglich. Um den Raffineriebetrieb auch nach 2040 aufrecht zu erhalten, müssen Anschlusslösungen gefunden werden. Gleichzeitig bedeutet der EU-ETS Mehrkosten für die europäische Industrie, die die Wettbewerbsfähigkeit reduzieren. Ein wirksamer Carbon Leakage Schutz muss daher gewährleitet sein. Kurzfristig bedeutet dies eine Weiterführung der kostenlosen Zuteilung auf heutigem Niveau. Das TEHG setzt den EU-ETS 1 in nationales Recht um.

    • Bereitgestellt von: Wirtschaftsverband Fuels und Energie e.V. - en2x - am 03.11.2026
    • Adressatenkreis:
      • 07.08.2026

        • Bundesregierung:

          • Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) [alle SG dorthin]

    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Zu Regelungsvorhaben:

      E.ON setzt sich für eine netzverträgliche Ausgestaltung der geplanten europäischen PFAS-Beschränkung ein. Erforderlich sind ausreichende Übergangsfristen und Ausnahmen für kritische Netzkomponenten sowie eine langfristige Verfügbarkeit von Ersatzteilen.

    • Bereitgestellt von: E.ON SE am 03.11.2026
    • Adressatenkreis:
      • 01.10.2026

        • Bundestag:

        • Bundesregierung:

          • Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) [alle SG dorthin]

    • Zu Regelungsvorhaben:

      Am 16. Dezember 2025 trat die EU-Kunststoffgranulatverordnung zur Vermeidung von Freisetzungen von Kunststoffgranulaten in Kraft. Die Maßnahmen der Verordnung umfassen verbindliche Regelungen zur Minimierung der Verlustrisikos für Akteure entlang der Wertschöpfungskette, die mit Kunststoffgranulaten arbeiten. VinylPlus Deutschland und die unterzeichnenden Verbände setzen sich für eine möglichst praxisnahe und bürokratiearme nationale Ausgestaltung der Regelungen sowie die Anerkennung bereits etablierter Risikomanagementmaßnahmen (z.B. OCS) und bestehender Standards (z.B. nach ISO) ein.

    • Bereitgestellt von: VinylPlus Deutschland e.V. am 03.11.2026
    • Adressatenkreis:
      • 30.10.2026

        • Bundesregierung:

          • Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) [alle SG dorthin]

    • Zu Regelungsvorhaben:

      Die Bundesregierung hatte im Dezember 2023 die Einführung einer Plastiksteuer angekündigt. Das Vorhaben wird weiterhin diskutiert, allerdings mit der Tendenz, Abstand von einer einseitiger und materialdiskriminierenden Plastiksteuer zu nehmen, die aufgrund Materialsubstitutionen nachteilig für Kreislaufwirtschaft und Recycling wäre. Die IK lehnt eine nationale Plastiksteuer bzw. Umlage der EU-Plastikabgabe ab. Stattdessen fordert der Verband gezielte Anreizsysteme für Recyclingfähigkeit und Rezyklateinsatz, insbesondere über die Ökomodulierung der Lizenzentgelte.

    • Bereitgestellt von: IK Industrievereinigung Kunststoffverpackungen e. V. am 03.11.2026
    • Adressatenkreis:
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Am 16. Dezember 2025 trat die EU-Kunststoffgranulatverordnung zur Vermeidung von Freisetzungen von Kunststoffgranulaten in Kraft. Die Maßnahmen der Verordnung umfassen verbindliche Regelungen zur Minimierung der Verlustrisikos für Akteure entlang der Wertschöpfungskette, die mit Kunststoffgranulaten arbeiten. Die IK setzt sich für eine möglichst praxisnahe und bürokratiearme nationale Ausgestaltung der Regelungen sowie die Anerkennung bereits etablierter Risikomanagementmaßnahmen (z.B. OCS) und bestehender Standards (z.B. nach ISO) ein.

    • Bereitgestellt von: IK Industrievereinigung Kunststoffverpackungen e. V. am 03.11.2026
    • Adressatenkreis:
      • 30.10.2026

        • Bundesregierung:

          • Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) [alle SG dorthin]

    • Zu Regelungsvorhaben:

      Seit August 2024 gilt die EU-Verordnung über Methanemissionen in fossilen Sektoren, die auch Importeure von Rohöl zu entsprechenden Angaben zu den Methanemissionen von der Quellen an bis zur Entladung des Schiffs verpflichtet. Die Daten müssen zukünftig verifiziert sein und ab 2030 gilt eine von der EU in einem delegierten Rechtsakt noch festzulegende Höchstgrenze für die spezifischen Methanemissionen. Die in der Verordnung angewandten unbestimmten Rechtsbegriffe sorgen für große Schwierigkeiten bei der Implementierung. Eine entsprechend praxistaugliche Änderung der Verordnung wäre auf der EU-Ebene wünschenswert. Der Verband setzt sich dafür ein, dass die Bundesregierung entsprechende Vereinfachungen auf der EU-Ebene fordert.

    • Bereitgestellt von: Wirtschaftsverband Fuels und Energie e.V. - en2x - am 03.11.2026
    • Adressatenkreis:
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Seit August 2024 gilt die EU-Verordnung über Methanemissionen in fossilen Sektoren, die auch Importeure von Rohöl zu entsprechenden Angaben zu den Methanemissionen von der Quellen an bis zur Entladung des Schiffs verpflichtet. Die Daten müssen zukünftig verifiziert sein und ab 2030 gilt eine von der EU in einem delegierten Rechtsakt noch festzulegende Höchstgrenze für die spezifischen Methanemissionen. Die in der Verordnung angewandten unbestimmten Rechtsbegriffe sorgen für große Schwierigkeiten bei der Implementierung. Eine entsprechend praxistaugliche Änderung der Verordnung wäre auf der EU-Ebene wünschenswert. Der Verband setzt sich dafür ein, dass die Bundesregierung entsprechende Vereinfachungen auf der EU-Ebene fordert.

    • Bereitgestellt von: Wirtschaftsverband Fuels und Energie e.V. - en2x - am 03.11.2026
    • Adressatenkreis:
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Seit August 2024 gilt die EU-Verordnung über Methanemissionen in fossilen Sektoren, die auch Importeure von Rohöl zu entsprechenden Angaben zu den Methanemissionen von der Quellen an bis zur Entladung des Schiffs verpflichtet. Die Daten müssen zukünftig verifiziert sein und ab 2030 gilt eine von der EU in einem delegierten Rechtsakt noch festzulegende Höchstgrenze für die spezifischen Methanemissionen. Die in der Verordnung angewandten unbestimmten Rechtsbegriffe sorgen für große Schwierigkeiten bei der Implementierung. Eine entsprechend praxistaugliche Änderung der Verordnung wäre auf der EU-Ebene wünschenswert. Der Verband setzt sich dafür ein, dass die Bundesregierung entsprechende Vereinfachungen auf der EU-Ebene fordert.

    • Bereitgestellt von: Wirtschaftsverband Fuels und Energie e.V. - en2x - am 03.11.2026
    • Adressatenkreis:
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Seit August 2024 gilt die EU-Verordnung über Methanemissionen in fossilen Sektoren, die auch Importeure von Rohöl zu entsprechenden Angaben zu den Methanemissionen von der Quellen an bis zur Entladung des Schiffs verpflichtet. Die Daten müssen zukünftig verifiziert sein und ab 2030 gilt eine von der EU in einem delegierten Rechtsakt noch festzulegende Höchstgrenze für die spezifischen Methanemissionen. Die in der Verordnung angewandten unbestimmten Rechtsbegriffe sorgen für große Schwierigkeiten bei der Implementierung. Eine entsprechend praxistaugliche Änderung der Verordnung wäre auf der EU-Ebene wünschenswert. Der Verband setzt sich dafür ein, dass die Bundesregierung entsprechende Vereinfachungen auf der EU-Ebene fordert.

    • Bereitgestellt von: Wirtschaftsverband Fuels und Energie e.V. - en2x - am 03.11.2026
    • Adressatenkreis:
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Seit August 2024 gilt die EU-Verordnung über Methanemissionen in fossilen Sektoren, die auch Importeure von Rohöl zu entsprechenden Angaben zu den Methanemissionen von der Quellen an bis zur Entladung des Schiffs verpflichtet. Die Daten müssen zukünftig verifiziert sein und ab 2030 gilt eine von der EU in einem delegierten Rechtsakt noch festzulegende Höchstgrenze für die spezifischen Methanemissionen. Die in der Verordnung angewandten unbestimmten Rechtsbegriffe sorgen für große Schwierigkeiten bei der Implementierung. Eine entsprechend praxistaugliche Änderung der Verordnung wäre auf der EU-Ebene wünschenswert. Der Verband setzt sich dafür ein, dass die Bundesregierung entsprechende Vereinfachungen auf der EU-Ebene fordert.

    • Bereitgestellt von: Wirtschaftsverband Fuels und Energie e.V. - en2x - am 03.11.2026
    • Adressatenkreis:
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Steuern bzw. Abgaben sind ineffizient im Kampf gegen Übergewicht. Die positiven Effekte auf die Gesundheit und die Übergewichtssituation sind keineswegs belegt. In UK zeigt nur eine Studie einen begrenzten Effekt bei 10- bis 11-jährigen Mädchen. Die Belastungen für den Mittelstand, der einen Großteil der Ernährungs- und Getränkewirtschaft in Deutschland ausmacht, und für die Verbraucher:innen sind dagegen handfest. Die Zuckerabgabe / -steuer konterkariert die bisherige Ernährungspolitik: die Nationale Reduktions- und Innovationsstrategie für Zucker, Fette und Salz (NRI) sowie das Konzept der mündigen Verbraucher:in. Statt Auswahl und Mündigkeit, nun Regulierung und Bevormundung.

    • Bereitgestellt von: Süßstoff-Verband e.V. am 02.11.2026
    • Adressatenkreis:
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Die Aufnahme von Carsharing in die E-Auto-Kaufprämie würde die Wirkung der Förderung vervielfachen: Jedes geförderte Carsharing-Fahrzeug macht bezahlbare Elektromobilität für 50 bis 90 Personen zugänglich. Das gilt insbesondere für Haushalte mit kleinen Einkommen, die sich auch mit Förderung kein eigenes E-Auto leisten können. Daher sollte der Förderausschluss für Betriebsvermögen um eine gezielte Ausnahme für Carsharing-Fahrzeuge gemäß § 2 CsgG ergänzt und die Basisförderung von 3.000 Euro pro Carsharing-Fahrzeug gewährt werden.

    • Bereitgestellt von: Bundesverband Carsharing e.V. (bcs) am 02.11.2026
    • Adressatenkreis:
      • 21.08.2026

        • Bundestag:

        • Bundesregierung:

          • Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) [alle SG dorthin]

    • Zu Regelungsvorhaben:

      Die Bundesregierung hatte im Dezember 2023 die Einführung einer Plastiksteuer angekündigt. Das Vorhaben wird weiterhin diskutiert, allerdings mit der Tendenz, Abstand von einer einseitiger und materialdiskriminierenden Plastiksteuer zu nehmen, die aufgrund Materialsubstitutionen nachteilig für Kreislaufwirtschaft und Recycling wäre. PlasticsEurope lehnt eine nationale Plastiksteuer bzw. Umlage der EU-Plastikabgabe ab. Stattdessen fordert der Verband gezielte Anreizsysteme für Recyclingfähigkeit und Rezyklateinsatz, insbesondere über die Ökomodulierung der Lizenzentgelte.

    • Bereitgestellt von: PlasticsEurope Deutschland e.V. am 02.11.2026
    • Adressatenkreis:
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Am 16. Dezember 2025 trat die EU-Kunststoffgranulatverordnung zur Vermeidung von Freisetzungen von Kunststoffgranulaten in Kraft. Die Maßnahmen der Verordnung umfassen verbindliche Regelungen zur Minimierung der Verlustrisikos für Akteure entlang der Wertschöpfungskette, die mit Kunststoffgranulaten arbeiten. PED setzt sich für eine möglichst praxisnahe und bürokratiearme nationale Ausgestaltung der Regelungen sowie die Anerkennung bereits etablierter Risikomanagementmaßnahmen (z.B. OCS) und bestehender Standards (z.B. nach ISO) ein.

    • Bereitgestellt von: PlasticsEurope Deutschland e.V. am 02.11.2026
    • Adressatenkreis:
      • 30.10.2026

        • Bundesregierung:

          • Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) [alle SG dorthin]

    • Zu Regelungsvorhaben:

      Gefordert wird die Streichung von Satz 4 der neuen Nummer 5.1.1 der TA Luft, da die Regelung für Anlagen zur Herstellung von Zucker zu einer unangemessenen Verschärfung der Anforderungen an kontinuierliche Emissionsmessungen führt. Dies widerspricht dem Ziel des Bürokratieabbaus und einer 1:1-Umsetzung der europäischen Vorgaben des FDM-BREF. Für Zuckerfabriken sind kontinuierliche Messungen aufgrund der hohen Abgasfeuchte technologisch nicht geeignet; entsprechende Anforderungen sind im FDM-BREF nicht vorgesehen. Alternativ wird eine Klarstellung in Nummer 5.1.1 der TA Luft oder eine anlagenspezifische Ausnahmeregelung in der BTA Luft HG 7 vorgeschlagen, um sicherzustellen, dass kontinuierliche Messungen bei der Trocknung von Rübenschnitzeln nicht verpflichtend vorgeschrieben werden.

    • Bereitgestellt von: Verein der Zuckerindustrie e.V. am 30.10.2026
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. BR-Drs. 582/26 (Vorgang) [alle SG hierzu]
        Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft und zum Erlass von Besonderen Technischen Anleitungen zur Reinhaltung der Luft für bestimmte Anlagenarten
    • Adressatenkreis:
      • 27.10.2026

        • Bundesregierung:

          • Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) [alle SG dorthin]

    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Yara plädiert dafür, dass die Mitgesetzgeber der EU Artikel 27a zur Aufhebung des CBAM in seiner Gesamtheit ablehnen. CBAM ist ein Instrument der Klimapolitik und unterstützt einen faireren Wettbewerb zwischen EU-Erzeugnissen und Importen aus Drittländern. Es sorgt für zuverlässige Planbarkeit und sichert Investitionsentscheidungen der Wirtschaftsakteure.

    • Bereitgestellt von: YARA GmbH & Co. KG am 28.10.2026
    • Adressatenkreis:
      • 22.10.2026

        • Bundesregierung:

          • Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) [alle SG dorthin]

    • Zu Regelungsvorhaben:

      Yara fordert regulatorische Stabilität, Vorhersehbarkeit und Kontinuität bei der Umsetzung der europäischen Klimagesetzgebung, insbesondere beim Emissionshandelssystem (ETS) und beim CO2-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM). ETS und CBAM sind zusammen entscheidend, um Carbon Leakage zu verhindern und fairere Wettbewerbsbedingungen zwischen inländischer Produktion und Importen sicherzustellen. Planbarkeit für die notwendigen Investitionen mit langen Zyklen sind dabei unerlässlich. Politische Volatilität verzögert oder verhindert diese.

    • Bereitgestellt von: YARA GmbH & Co. KG am 28.10.2026
    • Adressatenkreis:
      • 22.10.2026

        • Bundesregierung:

          • Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) [alle SG dorthin]

    • Zu Regelungsvorhaben:

      Yara plädiert für die Beibehaltung des CBAM (CO2-Grenzausgleichsmechanismus) ohne Aussetzung oder Ausschluss einzelner Gruppen oder Sektoren. Wir fordern die Mitgesetzgeber der EU nachdrücklich auf, Artikel 27a des CBAM in seiner Gesamtheit abzulehnen. Wie benötigen die Unterstützung der Deutschen Regierung in Brux, um unsere Position zu untermauern. Die Investitionen der EU-Industrie in die Dekarbonisierung, ihre Wettbewerbsfähigkeit, die Ernährungssicherheit Europas sowie die aufstrebende saubere Wasserstoffwirtschaft der EU stehen auf dem Spiel. Die Integrität des CBAM muss als Eckpfeiler der Klimaziele und der industriellen Wettbewerbsfähigkeit Europas gewahrt bleiben.

    • Bereitgestellt von: YARA Brunsbüttel GmbH am 28.10.2026
    • Adressatenkreis:
      • 22.10.2026

        • Bundesregierung:

          • Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) [alle SG dorthin]

    • Zu Regelungsvorhaben:

      Yara fordert regulatorische Stabilität, Vorhersehbarkeit und Kontinuität bei der Umsetzung der europäischen Klimagesetzgebung, insbesondere beim Emissionshandelssystem (ETS) und beim CO2-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM). ETS und CBAM sind zusammen entscheidend, Um Carbon Leckage zu verhindern und fairere Wettbewerbsbedingungen zwischen inländischer Produktion und Importen aus Drittländern herzustellen. Planbarkeit für die notwendigen Investitionen mit langen Zyklen sind dabei unerlässlich. Politische Volatilität verzögert oder verhindert Investitionen.

    • Bereitgestellt von: YARA Brunsbüttel GmbH am 28.10.2026
    • Adressatenkreis:
      • 22.10.2026

        • Bundesregierung:

          • Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) [alle SG dorthin]

    • Zu Regelungsvorhaben:

      Yara plädiert für die Beibehaltung des CBAM (CO2-Grenzausgleichsmechanismus) ohne Aussetzung oder Ausschluss einzelner Gruppen oder Sektoren. Wir fordern die Mitgesetzgeber der EU nachdrücklich auf, Artikel 27a des CBAM in seiner Gesamtheit abzulehnen. Wie benötigen die Unterstützung der Deutschen Regierung in Brux, um unsere Position zu untermauern. Die Investitionen der EU-Industrie in die Dekarbonisierung, ihre Wettbewerbsfähigkeit, die Ernährungssicherheit Europas sowie die aufstrebende saubere Wasserstoffwirtschaft der EU stehen auf dem Spiel. Die Integrität des CBAM muss als Eckpfeiler der Klimaziele und der industriellen Wettbewerbsfähigkeit Europas gewahrt bleiben.

    • Bereitgestellt von: YARA Brunsbüttel GmbH am 28.10.2026
    • Adressatenkreis:
      • 22.09.2026

        • Bundesregierung:

          • Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) [alle SG dorthin]

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