Regelungsvorhaben

TA Luft: Vermeidung unverhältnismäßiger Messpflichten für Zuckerfabriken.

Angegeben von:
Verein der Zuckerindustrie e.V. (R001490) am 30.10.2026

Beschreibung:
Gefordert wird die Streichung von Satz 4 der neuen Nummer 5.1.1 der TA Luft, da die Regelung für Anlagen zur Herstellung von Zucker zu einer unangemessenen Verschärfung der Anforderungen an kontinuierliche Emissionsmessungen führt. Dies widerspricht dem Ziel des Bürokratieabbaus und einer 1:1-Umsetzung der europäischen Vorgaben des FDM-BREF. Für Zuckerfabriken sind kontinuierliche Messungen aufgrund der hohen Abgasfeuchte technologisch nicht geeignet; entsprechende Anforderungen sind im FDM-BREF nicht vorgesehen. Alternativ wird eine Klarstellung in Nummer 5.1.1 der TA Luft oder eine anlagenspezifische Ausnahmeregelung in der BTA Luft HG 7 vorgeschlagen, um sicherzustellen, dass kontinuierliche Messungen bei der Trocknung von Rübenschnitzeln nicht verpflichtend vorgeschrieben werden.

Zu Regelungsentwurf

  1. Bundesrats-Drucksachennummer:
    BR-Drs. 582/26 (Vorgang) [alle RV hierzu]
    Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft und zum Erlass von Besonderen Technischen Anleitungen zur Reinhaltung der Luft für bestimmte Anlagenarten Zuständiges Ministerium: BMUKN [alle RV hierzu]

Betroffene Interessenbereiche (1)

Betroffene Bundesgesetze (1)

Zu diesem RV abgegebene grundlegende Stellungnahmen/Gutachten (1)

  1. SG2610300016 (PDF - 2 Seiten)

    Adressatenkreis:

    • Versendet am 27.10.2026 an:

      • Bundesregierung

        • Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) [alle SG dorthin]

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