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24.384 Stellungnahmen/Gutachten (SG)
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Gefundene Stellungnahmen/Gutachten (24.384)
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Zu Regelungsvorhaben:
Praxistaugliche Ausgestaltung der AVV Eisenmetallverarbeitung
Die Umsetzung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2110 mittels AVV Eisenmetallverarbeitung soll auf eine 1:1-Umsetzung der EU-Vorgaben beschränkt bleiben. Darüberhinausgehende nationale Anforderungen sollen ausgeschlossen werden. Bestehende Genehmigungen und bewährte Verfahren sollen geschützt, gleichwertige technische Lösungen zugelassen und bauliche Anforderungen nur soweit technisch möglich und verhältnismäßig umgesetzt werden. Zudem sollen ausreichende Übergangsfristen, Fristverlängerungen bei nicht vom Betreiber zu vertretenden Verzögerungen sowie Bestandsschutz für bestehende Genehmigungen vorgesehen werden.
- Bereitgestellt von: Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) am 30.09.2026
- Zu Regelungsentwurf:
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Adressatenkreis:
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29.07.2026
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Bundesregierung:
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Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) [alle SG dorthin]
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
Der ZDH begrüßt die Verschlankung der UVgO, kritisiert aber das Erleichterungen überwiegend den Auftraggebern zugutekommen. Begrüßt werden der Erhalt des Losgrundsatzes im Unterschwellenbereich sowie die weiterhin nur optionale Anwendung von sozialen oder umweltbezogene Zuschlagskriterien im Zusammenhang mit Vergabeverfahren. Kritsch bewertet wird die fehlende Datenbasis für die Erhöhung der Wertgrenzen sowie die fehlende Verpflichtung deren Auswirkungen auf die Vergabepraxis zu evaluieren. Gänzlich vermisst wird eine Regelung zum Rechtsschutz im Unterschwellenbereich, die zudem bundesweit einheitlich ausgestaltet sein sollte.
- Bereitgestellt von: Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) am 30.09.2026
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Zu Regelungsentwurf:
- Vom IV eingegebener Referentenentwurfstitel (BMWE): Neufassung der Unterschwellenvergabeordnung
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Adressatenkreis:
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11.08.2026
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Bundesregierung:
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Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) [alle SG dorthin]
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
Die allgemeine Bonpflicht ist vollständig abzuschaffen: Übergang zur Belegausgabe auf Verlangen. Die Kassenpflicht ist stärker am Umfang der Barumsätze auszurichten bzw. Ausnahmen für Betriebe mit geringen Barumsätzen vorzusehen; Benennung klarer Ausnahmetatbestände und begünstigter Fallgruppen (§ 146b Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 148 AO ergänzen). Die Anwendung der Registrierkassenpflicht ist mindestens bis 2028 zu verschieben und mit der Implementierung der DSFinV-K 3.0 zu synchronisieren; genereller Termin für den erstmaligen Einsatz ist der 1. Juli. Eine gesonderte Abschreibungsregelung für elektronische Aufzeichnungssysteme i.S.d. § 146a Abs. 1 AO ist einzuführen. Die Akzeptanzpflicht digitaler Zahlungsoptionen ist so zu regeln, dass die offene Ladenkasse weiter nutzbar bleibt.
- Bereitgestellt von: Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) am 30.09.2026
- Zu Regelungsentwurf:
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Adressatenkreis:
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13.08.2026
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Bundesregierung:
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Bundesministerium der Finanzen (BMF) [alle SG dorthin]
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- Betroffene Bundesgesetze (4):
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
Handwerksgerechte Durchführung der EU-Entwaldungsverordnung (EUDR)
Aus Sicht des Handwerks bitten wir, den vorliegenden Entwurf zur Umsetzung der EUDR in folgenden Punkten nachzubessern: Klarstellung, dass Sorgfalts- und Dokumentationspflichten grundsätzlich beim Erstinverkehrbringer liegen und nachgelagerte, insbesondere mittelständische Betriebe davon entlastet werden; keine Doppelprüfung, rechtssichere Vermutungs- und Plausibilitätsregelung für Altbestände, Sonderregelung für Reparatur, Restaurierung, Konservierung und Erhaltung kulturhistorischer Güter, praxistaugliche Klarstellung des Anwendungsbereichs, verhältnismäßiger Vollzug unter Berücksichtigung von Betriebsgröße, Verschulden und Umweltbezug; Schutz von Betriebs- und Kundendaten sowie frühzeitige Beteiligung des Handwerks und seiner einzelnen Gewerke.
- Bereitgestellt von: Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) am 30.09.2026
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Zu Regelungsentwurf:
- Referentenentwurf (BMLEH): Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnung über die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen, auf dem Unionsmarkt und ihre Ausfuhr aus der Union sowie zur Änderung des Holzhandels-Sicherungs-Gesetzes (Vorgang) [alle SG hierzu]
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Adressatenkreis:
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27.07.2026
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Bundesregierung:
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Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH) [alle SG dorthin]
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
Handwerksgerechte Ausgestaltung des Aktionsplans Nachhaltigkeit
ür das Handwerk ergebende sich folgende Petita: Nachhaltigkeit muss mit einer wettbewerbsfähigen marktwirtschaftlichen Ordnung, unternehmerischer Freiheit, Technologieoffenheit und verlässlichen staatlichen Rahmenbedingungen einhergehen. Der Aktionsplan Nachhaltigkeit sollte stärker auf Wachstum, Investitionen, Produktivität und Standortattraktivität ausgerichtet werden als auf zusätzliche Steuerungsinstrumente, Berichtssysteme und Förderstrukturen. Neue Regulierungs-, Dokumentations-, Berichts- und Nachweispflichten sowie Marktzugangshürden für Betriebe und Unternehmen lehnen wir ab. Nachhaltigkeitsanforderungen, Lieferkettenpflichten und Berichtsvorgaben müssen verhältnismäßig bleiben und auf tatsächlich von den Betrieben beeinflussbare Risiken beschränkt werden.
- Bereitgestellt von: Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) am 30.09.2026
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Adressatenkreis:
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03.08.2026
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Bundesregierung:
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Bundeskanzleramt (BKAmt) [alle SG dorthin]
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
Handwerksgerechte Umsetzung der VO zur Novelle der Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV)
KMU-gerechte, praxistaugliche und rechtssichere Umsetzung mit eindeutigen Formulierungen und möglichst einheitlichem Vollzug in Bund und Ländern, spürbarer Bürokratieabbau durch einfache und bundesweit möglichst einheitliche digitale Verfahren, klare Verantwortungs- und Haftungsregelungen sowie rechtzeitige Bereitstellung aller erforderlichen Standort- und Materialinformationen, ausreichende regionale Labor-, Untersuchungs- und Schulungskapazitäten, rechtssichere Regelung zum Ende der Abfalleigenschaft für qualitätsgesicherte und nachweislich schadlos verwendbare mineralische Ersatzbaustoffe, verständliche, verbindliche und bundesweit abgestimmte Auslegungshilfen sowie Einbindung des Handwerks in Praxischecks, Vollzugshilfen etc.
- Bereitgestellt von: Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) am 30.09.2026
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Zu Regelungsentwurf:
- Referentenentwurf (BMUKN): Referentenentwurf einer Verordnung zur Novelle der Ersatzbaustoffverordnung (Vorgang) [alle SG hierzu]
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Adressatenkreis:
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06.08.2026
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Bundesregierung:
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Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) [alle SG dorthin]
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- Betroffene Bundesgesetze (1):
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
Handwerksgerechte Ausgestaltung der Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG)
1:1-Umsetzung des EU-Rechts ohne nationale Übererfüllung, Wettbewerbsneutralität der neuen kommunalen Aufgaben sicherstellen, Neue Abfallvermeidungsziele (§ 7b KrWg-E) und Kontrollmechanismen (§ 10 KrWG) dürfen nicht zu mittelbaren Berichts- und Nachweispflichten für KMU führen – „Fördern vor Fordern" als Grundsatz. Klarstellung, dass Rohstoffsouveränität und Rohstoffversorgungssicherheit nicht auf kritische Rohstoffe verengt werden und bei der Auslegung und Anwendung der materiellen Vorschriften des KrWG angemessen berücksichtigt werden. Das Handwerk ist zudem als Umsetzungsakteur der Wiederverwendung und Reparatur strukturell zu verankern, d. h., Reparatur-, Aufbereitungs- und Sortierbetriebe sind explizit in der Ausgestaltungsverordnung zu § 20a KrWG-E zu berücksichtigen.
- Bereitgestellt von: Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) am 30.09.2026
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Zu Regelungsentwurf:
- Referentenentwurf (BMUKN): Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (Vorgang) [alle SG hierzu]
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Adressatenkreis:
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07.08.2026
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Bundesregierung:
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Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) [alle SG dorthin]
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- Betroffene Bundesgesetze (1):
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
Das Handwerk ist zentraler Akteur im Umwelt- und Klimaschutz und unterstützt grundsätzlich eine zeitgemäße, rechtsklar formulierte Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP), die die Kosten- und Bürokratiebelastung für KMU spürbar begrenzt und zugleich Schutzgüter zuverlässig sichert. Die Handwerksorganisation fordert Nachbesserungen des Referentenentwurfs. Nur klare Kriterien für Freistellungen mit eindeutiger Abgrenzung für Kleinst- und Kleinvorhaben, verlässliche Kostenkennzahlen pro Fall, praxisnahe Hilfestellungen und planbare Übergangsfristen ermöglichen eine rechtssichere Planung in finanzieller und zeitlicher Hinsicht. Eine breite Akzeptanz der neuen Regelungen hängt wesentlich davon ab, ob Handwerksbetriebe klare Hinweise erhalten, welche Vorhaben UVP-pflichtig bleiben.
- Bereitgestellt von: Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) am 30.09.2026
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Zu Regelungsentwurf:
- Referentenentwurf (BMUKN): Referentenentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung an unionsrechtliche Vorgaben und zur Reform der Umweltverträglichkeitsprüfung bei dem Umwelt- und Klimaschutz dienenden Änderungsvorhaben (UVP-Anpassungsgesetz) (Vorgang) [alle SG hierzu]
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Adressatenkreis:
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27.08.2026
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Bundesregierung:
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Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) [alle SG dorthin]
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
EU-Steueromnibus: Entlastungen in der Steueradministration & Abbau von Investitionshemmnissen
Unternehmen unter globaler Mindeststeuer vollständig von parallelen Regelungen mit gleichem Ziel (insbesondere Hinzurechnungsbesteuerung nach ATAD sowie DAC 6) entlasten; für übrige Unternehmen spürbare Vereinfachungen, reduzierten Erfüllungsaufwand und vergleichbare Nachbesteuerung in der Hinzurechnungsbesteuerung; Verzicht auf Mindeststeuerberichtspflicht für große inländische Gruppen; keine Ausweitung der allgemeinen Missbrauchsregel der ATAD auf alle Unternehmenssteuern. Vereinfachung der Quellensteuerbefreiung nach Zins- und Lizenzrichtlinie sowie Mutter-/Tochterrichtlinie (inkl. optionaler Freistellungsbescheinigung); EU-weite Harmonisierung der Substanzanforderungen; Ausdehnung der Steuerbefreiungen. Einheitliche nationale Umsetzung ohne Gold-Plating.
- Bereitgestellt von: Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) am 30.09.2026
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Adressatenkreis:
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29.07.2026
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Bundesregierung:
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Bundesministerium der Finanzen (BMF) [alle SG dorthin]
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
Die allgemeine Bonpflicht ist vollständig abzuschaffen: Übergang zur Belegausgabe auf Verlangen. Die Kassenpflicht ist stärker am Umfang der Barumsätze auszurichten bzw. Ausnahmen für Betriebe mit geringen Barumsätzen vorzusehen; Benennung klarer Ausnahmetatbestände und begünstigter Fallgruppen (§ 146b Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 148 AO ergänzen). Die Anwendung der Registrierkassenpflicht ist mindestens bis 2028 zu verschieben und mit der Implementierung der DSFinV-K 3.0 zu synchronisieren; genereller Termin für den erstmaligen Einsatz ist der 1. Juli. Eine gesonderte Abschreibungsregelung für elektronische Aufzeichnungssysteme i.S.d. § 146a Abs. 1 AO ist einzuführen. Die Akzeptanzpflicht digitaler Zahlungsoptionen ist so zu regeln, dass die offene Ladenkasse weiter nutzbar bleibt.
- Bereitgestellt von: Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) am 30.09.2026
- Zu Regelungsentwurf:
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Adressatenkreis:
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04.09.2026
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Bundestag:
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Mitglieder des Bundestages [alle SG dorthin]
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- Betroffene Bundesgesetze (4):
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
Bürokratieabbau und praxistaugliche Digitalisierung der LStR 2027
Beibehaltung Textform und mehrjährige Gültigkeit bei R 3.26 LStR; Klarstellung Steuerfreiheit nachträglicher Altersteilzeitleistungen in R 3.28 LStR; Haftungsschutz, standardisierte Ersatzbescheinigung sowie Übergangsregelung bei R 3.62 LStR (PKV/PV-Daten); Safe-Harbour und Klarstellung Homeoffice bei digitalen Essenszuschüssen in R 8.1 LStR; Beibehaltung Textform bei R 9.11 und R 19.7 LStR; Erhalt 110-Euro-Grenze sowie klare Kriterien „Fest des Arbeitgebers“ und Nichtlohnqualität von Parkplätzen/E-Ladeplätzen in R 19.3 LStR; praktikable Vertrauens-/Korrekturregeln in R 39.4 LStR; massentaugliche elektronische Anzeige in R 41c.2 LStR; einfache nachträgliche Pauschalierung in R 42d.1 LStR; Aufnahme Regelungen zur Aktivrente (§ 3 Nr. 21 EStG) und Anpassung R 19.5 LStR.
- Bereitgestellt von: Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) am 30.09.2026
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Zu Regelungsentwurf:
- Vom IV eingegebener Referentenentwurfstitel (BMF): Entwurf einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Lohnsteuer-Richtlinien 2023
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Adressatenkreis:
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21.08.2026
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Bundesregierung:
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Bundesministerium der Finanzen (BMF) [alle SG dorthin]
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
Erhalt der strafbefreienden Selbstanzeige und verhältnismäßige Ausgestaltung des Aktionsplans
Erhalt der strafbefreienden Selbstanzeige nach § 371 AO und klare Abgrenzung zur Berichtigungspflicht nach § 153 AO. Keine Verlängerung der Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege. Verzicht auf ein öffentliches Register für sanktionierte Unternehmen. Risikoorientierte Bundesbetriebsprüfung anhand transparenter, bundesweit einheitlicher Kriterien unter Berücksichtigung wirksamer Tax-Compliance-Management-Systeme; Größe und Konzernstrukturen allein begründen kein erhöhtes Risiko. Neue Unternehmenssanktionen nur bei zurechenbarem schuldhaftem Verhalten unter Berücksichtigung von Compliance und Mitwirkung. Verbesserung behördlicher Zusammenarbeit ohne parallele Prüfungen oder Mehrfachanforderungen (Once-Only).
- Bereitgestellt von: Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) am 30.09.2026
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Adressatenkreis:
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15.09.2026
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Bundesregierung:
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Bundeskanzleramt (BKAmt) [alle SG dorthin];
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Bundesministerium der Finanzen (BMF) [alle SG dorthin];
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Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) [alle SG dorthin];
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Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) [alle SG dorthin]
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- Betroffene Bundesgesetze (3):
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
Möglichkeit der Sicherheitsüberprüfung auch für Betreiber kritischer Anlagen schaffen
Auch außerhalb der in § 16 SÜFV genannten Bereiche kann der Bedarf bestehen, staatliche Sicherheitsüberprüfungen durchzuführen. Es wird gefordert, dass der Bund einen Anspruch für die Betreiber der Anlagen schafft, auf Antrag auch (potentielle) Mitarbeiter in sonstigen sicherheitsrelevanten Bereichen einer Sicher-heitsüberprüfung zu unterziehen. Zudem sollten auch auf Länderebene entspre-chende Ansprüche verankert werden. Es wird eine angemessene Personalausstattung in den zuständigen Stellen für die Sicherheitsüberprüfungen gefordert. Anderenfalls werden die bereits jetzt langen Prüfverfahren zu einer schwierigen bis unlösbaren Herausforderung im Einstellungsprozess.
- Bereitgestellt von: VKU - Verband kommunaler Unternehmen e.V. am 30.09.2026
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Zu Regelungsentwurf:
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BT-Drs. 20/14041
(Vorgang)
[alle SG hierzu]
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
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BT-Drs. 20/14041
(Vorgang)
[alle SG hierzu]
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Adressatenkreis:
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30.09.2026
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Bundestag:
-
Mitglieder des Bundestages [alle SG dorthin];
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Bundesregierung:
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Bundesministerium des Innern (BMI) [alle SG dorthin]
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- Betroffene Bundesgesetze (2):
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
Erleichterung der Genehmigung von Anlagen der Wasserver- und Abwasserentsorgung
Die Wasserwirtschaft in Deutschland steht vor erheblichen Investitionen. An jedem Ort, jederzeit, in hoher Qualität und zu bezahlbaren Entgelten: Mit ihren Kernleistungen kommunaler Daseinsvorsorge sichern sie die Entwicklung der jeweiligen Kommunen als Wohnort und Standort für Gewerbe und Industrie. Sie stehen für ein funktionierendes Gemeinwesen. Mindestens erforderlich ist dabei eine rechtliche Gleichstellung der Wasser- und Abwasserinfrastruktur mit anderen für das Gemeinwesen unv erzichtbarenInfrastrukturen. Anlagen und Leitungsnetze der Wasserver- und Abwasserentsorgung sollten aufgrund ihrer herausragenden Bedeutung für Gesundheit, Umwelt, Wirtschaft und öffentliche Daseinsvorsorge deshalb zumindest ausdrücklich in ein überragendes öffentliches Interesse gestellt wer
- Bereitgestellt von: VKU - Verband kommunaler Unternehmen e.V. am 30.09.2026
- Zu Regelungsentwurf:
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Adressatenkreis:
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09.07.2026
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Bundestag:
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Mitglieder des Bundestages [alle SG dorthin];
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Bundesregierung:
-
Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) [alle SG dorthin]
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- Betroffene Bundesgesetze (1):
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
Netzanschlusskapazitäten sinnvoll nutzen
Der Netzanschluss ist ein begrenzender Faktor für Energiewende, Elektrifizierung und kommunale Investitionen. Hohe Antragszahlen, fehlende rechtssichere Steuerungsinstrumente und langwierige Genehmigungsverfahren belasten insbesondere kommunale Netzbetreiber. Das Netzanschlusspaket ist zentral, um knappe Netzkapazitäten transparent, steuerbar und gesamtwirtschaftlich sinnvoll zu nutzen. Der VKU erkennt den Bedarf einer besseren Synchronisierung von EE- und Netzausbau ausdrücklich an.
- Bereitgestellt von: VKU - Verband kommunaler Unternehmen e.V. am 30.09.2026
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Zu Regelungsentwurf:
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BT-Drs. 21/7866
(Vorgang)
[alle SG hierzu]
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Synchronisierung des Anlagenzubaus mit dem Netzausbau sowie zur Verbesserung des Netzanschlussverfahrens
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BT-Drs. 21/7866
(Vorgang)
[alle SG hierzu]
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Adressatenkreis:
-
22.07.2026
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Bundestag:
-
Mitglieder des Bundestages [alle SG dorthin];
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Bundesregierung:
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Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) [alle SG dorthin];
-
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) [alle SG dorthin]
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- Betroffene Bundesgesetze (2):
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
Energiewende muss von kommunalen Akteuren mitgestaltet werden
Wir begrüßen, dass die Ausbauziele für Windenergie an Land sowie Photovoltaik konstant bleiben. Dies sorgt für Planungs- und Investitionssicherheit und ist das Fundament für eine sichere, günstige und resiliente Energieversorgung in Zukunft. Die Einführung produktionsabhängiger CfD sollte jedochmit einem Marktwertkorridor ausgestaltet werden. Die Anwendung des Claw-Back-Mechanismus sollte nur für Anlagen ab einer installierten Leistung von 200 kW gelten. Bei der vorgesehenen Begrenzung der Korrekturfaktoren in anderen Ausbauregionen bestehen Zweifel, ob dies nicht zu weitgehend ist und der Ausbau in einzelnen Regionen unattraktiv wird. Der VKU begrüßt, dass die Höhe der Entgelte, die Anlagenbetreiber für die Nutzung von Grundstücken für Windenergieanlagen zahlen begrenzt wird.
- Bereitgestellt von: VKU - Verband kommunaler Unternehmen e.V. am 30.09.2026
-
Zu Regelungsentwurf:
-
BT-Drs. 21/7867
(Vorgang)
[alle SG hierzu]
Entwurf eines Gesetzes für einen planbaren, kosteneffizienten, netzverträglichen und marktorientierten Ausbau der erneuerbaren Energien im Stromsektor
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BT-Drs. 21/7867
(Vorgang)
[alle SG hierzu]
-
Adressatenkreis:
-
22.07.2026
-
Bundestag:
-
Mitglieder des Bundestages [alle SG dorthin];
-
-
Bundesregierung:
-
Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) [alle SG dorthin];
-
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) [alle SG dorthin]
-
-
-
- Betroffene Bundesgesetze (2):
-
Zu Regelungsvorhaben:
-
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Zu Regelungsvorhaben:
Wiederverwendung und Abfallvermeidung stärken
Der VKU begrüßt das Ansinnen Wiederverwendung und Abfallvermeidung zur stärken und die Rolle der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (ÖRE) klar zu definieren. Allerdings müssen verschiedene Aspekte der Wiederverwendung im Gesetzesentwurf präzisiert werden. Der VKU sieht den Vorschlag, einen Heraustrageservice für Sperrmüll als Pflichtaufgabe der ÖRE festzulegen, kritisch. Der VKU plädiert dafür, die Kennzeichnungspflichten der kommunalen Abfallbehälter mit den Vorgaben des EU-Verpackungsrechts zeitlich und inhaltlich zu synchronisieren und auch entsprechende Kennzeichnungspflichten für gewerbliche Abfallbehälter einzuführen. Der VKU begrüßt die Einführung von Definitionen der Begriffe werkstoffliches Recycling und chemisches Recycling.
- Bereitgestellt von: VKU - Verband kommunaler Unternehmen e.V. am 30.09.2026
-
Zu Regelungsentwurf:
- Referentenentwurf (BMUKN): Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (Vorgang) [alle SG hierzu]
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Adressatenkreis:
-
06.08.2026
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Bundestag:
-
Mitglieder des Bundestages [alle SG dorthin];
-
-
Bundesregierung:
-
Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) [alle SG dorthin]
-
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-
- Betroffene Bundesgesetze (1):
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Zu Regelungsvorhaben:
-
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Zu Regelungsvorhaben:
Kommunale Unternehmen leisten durch Investitionen in eine klimaneutrale Energieversorgung, die Anpassung an den Klimawandel, Maßnahmen zur Verbesserung des Gewässerzustands sowie die emissionsarme Abfallbewirtschaftung einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung nationaler und europäischer Umweltund Klimaschutzziele. UVP-Vorprüfungen und weitere umweltrechtliche Prüfpflichten führen auch bei Vorhaben mit überwiegend positiven Umwelt- und Klimawirkungen häufig zu zusätzlichem Zeit-, Personal- und Kostenaufwand. Dies kann die Umsetzung wichtiger Maßnahmen der Wasser- und Abwasserwirtschaft sowie Energie- und Abfallwirtschaft verzögern und damit die Erreichung von Klima-, Gewässer- und Umweltzielen erschweren.
- Bereitgestellt von: VKU - Verband kommunaler Unternehmen e.V. am 30.09.2026
-
Zu Regelungsentwurf:
- Referentenentwurf (BMUKN): Referentenentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung an unionsrechtliche Vorgaben und zur Reform der Umweltverträglichkeitsprüfung bei dem Umwelt- und Klimaschutz dienenden Änderungsvorhaben (UVP-Anpassungsgesetz) (Vorgang) [alle SG hierzu]
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Adressatenkreis:
-
27.08.2026
-
Bundestag:
-
Mitglieder des Bundestages [alle SG dorthin];
-
-
Bundesregierung:
-
Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) [alle SG dorthin];
-
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) [alle SG dorthin]
-
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-
- Betroffene Bundesgesetze (1):
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Zu Regelungsvorhaben:
-
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Zu Regelungsvorhaben:
Kommunale Rechenzentren fördern
Der Ausbau kommunaler Rechenzentren muss im Rahmen der europäischen Gesetzgebung gefördert werden. Vereinfachte Genehmigungsverfahren und eine frühzeitige, koordinierte Planung mit ausreichender Bereitstellung von Flächen- und Kapazitätskarten sind hierfür zentral. Kommunale Unternehmen bieten hier mit ihrer Vielzahl an Geschäftsfeldern – von Glasfaser über Netze bis hin zu Abwärme und Wasser – einen aktiven Mehrwert. Die Einschränkungen undAnforderungen dieser Ressourcen sollten auf europäischer Ebene in Bezug auf die Beschleunigungszonen für Rechenzentren und die strategischen Rechenzentrumsprojekte ausdrücklich anerkannt werden.
- Bereitgestellt von: VKU - Verband kommunaler Unternehmen e.V. am 30.09.2026
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Adressatenkreis:
-
01.09.2026
-
Bundesregierung:
-
Bundesministerium für Digitalisierung und Staatsmodernisierung (BMDS) [alle SG dorthin]
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-
-
Zu Regelungsvorhaben:
-
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Zu Regelungsvorhaben:
Zinsschranke sachgerecht und praktikabel ausgestalten
Stadtwerke stehenvor der Herausforderung, ihre jährlichen Investitionen signifikant zu erhöhen; mitunter ist eine Vervierfachung der bisherigen Investitionen per anno geplant. U.a. wird sich auch das für die Zinsschranke entscheidende Verhältnis zwischen EBITDA und Zinsaufwand erheblich verändern, so dass die geltende, typisierte 30-%-Grenze nach Berechnungen vieler kommunaler Unternehmen in absehbarer Zeit gerissen werden wird. Die Zinsschranke in ihrer derzeitigen europarechtlichen Ausgestaltung erweist sich damit als Bremse für das Erreichen der europäischen Klimaziele. Darüber hinaus ist auch eine Anpassung der Mindeststeuerrichtlinie erforderlich. Große Unternehmen, die nur in einem Mitgliedstaat tätig sind, sind aus dem Anwendungsbereich her
- Bereitgestellt von: VKU - Verband kommunaler Unternehmen e.V. am 30.09.2026
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Adressatenkreis:
-
15.09.2026
-
Bundestag:
-
Mitglieder des Bundestages [alle SG dorthin];
-
-
Bundesregierung:
-
Bundesministerium der Finanzen (BMF) [alle SG dorthin]
-
-
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- Betroffene Bundesgesetze (1):
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
Änderung des Tierschutzgesetzes und des Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetzes
Der Gesetzentwurf zur Änderung des Tierschutzgesetzes und des Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetzes sieht den Einsatz von Kamerasystemen in größeren Schlachthöfen vor. Der VDF begrüßt, dass für die Schlachtbranche eine Gesetzesgrundlage geschaffen wird, die den Einsatz von Videoaufzeichnungen bundesweit ermöglicht. Der VDF setzt sich dafür ein, dass die Pflicht zum Einsatz von Videosystemen unabhängig von der Betriebsgröße eingeführt wird und nur Härtefälle von dieser Pflicht ausgenommen werden. Der VDF setzt sich ferner dafür ein, dass die Sichtung des Videomaterials zur Kontrolle der Schlachtbetriebe nur durch die zuständige Behörde erfolgt und sich eine Weitergabe an Dritte auf den Einsatz von KI bei der Sichtung des Videomaterials beschränkt.
- Bereitgestellt von: Verband der Fleischwirtschaft e. V. (VDF) am 30.09.2026
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Zu Regelungsentwurf:
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BR-Drs. 256/24
(Vorgang)
[alle SG hierzu]
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes und des Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetzes
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BR-Drs. 256/24
(Vorgang)
[alle SG hierzu]
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Adressatenkreis:
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23.09.2026
-
Bundestag:
-
Mitglieder des Bundestages [alle SG dorthin]
-
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- Betroffene Bundesgesetze (1):
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
Verbesserung der Exportmöglichkeiten nach China für Produkte tierischer Herkunft
- Bereitgestellt von: Verband der Fleischwirtschaft e. V. (VDF) am 30.09.2026
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Adressatenkreis:
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23.09.2026
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Bundestag:
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Mitglieder des Bundestages [alle SG dorthin]
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
Änderung des Tierhaltungskennzeichnungsgesetz
Praxisgerechte, europarechtskonforme Änderung der Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes
- Bereitgestellt von: Verband der Fleischwirtschaft e. V. (VDF) am 30.09.2026
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Zu Regelungsentwurf:
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BT-Drs. 21/327
(Vorgang)
[alle SG hierzu]
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes
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BT-Drs. 21/327
(Vorgang)
[alle SG hierzu]
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Adressatenkreis:
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04.09.2026
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Bundesregierung:
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Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH) [alle SG dorthin]
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- Betroffene Bundesgesetze (1):
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
Änderung des Tierschutzgesetzes und des Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetzes
Der Gesetzentwurf zur Änderung des Tierschutzgesetzes und des Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetzes sieht den Einsatz von Kamerasystemen in größeren Schlachthöfen vor. Der VDF begrüßt, dass für die Schlachtbranche eine Gesetzesgrundlage geschaffen wird, die den Einsatz von Videoaufzeichnungen bundesweit ermöglicht. Der VDF setzt sich dafür ein, dass die Pflicht zum Einsatz von Videosystemen unabhängig von der Betriebsgröße eingeführt wird und nur Härtefälle von dieser Pflicht ausgenommen werden. Der VDF setzt sich ferner dafür ein, dass die Sichtung des Videomaterials zur Kontrolle der Schlachtbetriebe nur durch die zuständige Behörde erfolgt und sich eine Weitergabe an Dritte auf den Einsatz von KI bei der Sichtung des Videomaterials beschränkt.
- Bereitgestellt von: Verband der Fleischwirtschaft e. V. (VDF) am 30.09.2026
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Zu Regelungsentwurf:
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BR-Drs. 256/24
(Vorgang)
[alle SG hierzu]
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes und des Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetzes
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BR-Drs. 256/24
(Vorgang)
[alle SG hierzu]
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Adressatenkreis:
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25.09.2026
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Bundestag:
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Mitglieder des Bundestages [alle SG dorthin]
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- Betroffene Bundesgesetze (1):
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
Änderung des Tierschutzgesetzes und des Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetzes
Der Gesetzentwurf zur Änderung des Tierschutzgesetzes und des Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetzes sieht den Einsatz von Kamerasystemen in größeren Schlachthöfen vor. Der VDF begrüßt, dass für die Schlachtbranche eine Gesetzesgrundlage geschaffen wird, die den Einsatz von Videoaufzeichnungen bundesweit ermöglicht. Der VDF setzt sich dafür ein, dass die Pflicht zum Einsatz von Videosystemen unabhängig von der Betriebsgröße eingeführt wird und nur Härtefälle von dieser Pflicht ausgenommen werden. Der VDF setzt sich ferner dafür ein, dass die Sichtung des Videomaterials zur Kontrolle der Schlachtbetriebe nur durch die zuständige Behörde erfolgt und sich eine Weitergabe an Dritte auf den Einsatz von KI bei der Sichtung des Videomaterials beschränkt.
- Bereitgestellt von: Verband der Fleischwirtschaft e. V. (VDF) am 30.09.2026
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Zu Regelungsentwurf:
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BR-Drs. 256/24
(Vorgang)
[alle SG hierzu]
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes und des Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetzes
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BR-Drs. 256/24
(Vorgang)
[alle SG hierzu]
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Adressatenkreis:
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28.09.2026
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Bundesregierung:
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Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH) [alle SG dorthin]
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- Betroffene Bundesgesetze (1):
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Zu Regelungsvorhaben: