Regelungsvorhaben
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Gefundene Regelungsvorhaben (31)
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- Angegeben von: Jan-Philipp Roth am 15.04.2024
- Beschreibung: Produkt- und Steuerregulierung von E-Zigaretten
- Betroffene Bundesgesetze (4):
- Auftraggeber/-innen zu diesem Regelungsvorhaben (1):
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Unterauftragnehmer/-innen zu diesem Regelungsvorhaben (1):
- Jan-Philipp Roth
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Tabakerzeugnisgesetz (TabakErzG)
Aktiv vom 26.06.2024 bis 30.03.2026
- Angegeben von: CBE DIGIDEN AG am 26.06.2024
- Beschreibung: Permissive, produktspezifische Regulierung tabakfreier Nikotinbeutel im Rahmen des Tabakerzeugnisgesetzes (TabakErzG) sowie ggfs. der Tabakerzeugnisverordnung (TabakerzV).
- Betroffene Bundesgesetze (2):
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- Angegeben von: Deutsche Umwelthilfe e.V. am 13.02.2026
- Beschreibung: Wir fordern dieses Verbot für das ElektroG, alternativ fordern wir es auch Tabakerzeugnisverordnung (TabakerzV) und das Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG). Anknüpfungspunkte für eine schnelle und wirksame Verbotsregelung würde eine Ergänzung der Tabakerzeugnisverordnung (TabakerzV) in Anlage 2 bieten. Nach der EU-Richtlinie 2014/40/EU über die Herstellung, Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen haben EU-Mitgliedstaaten die Möglichkeit das Inverkehrbringen einer bestimmten Kategorie von Tabakerzeugnissen (z.B. Einweg-E-Zigaretten) national zu verbieten, wenn das Verbot dem Schutz der öffentlichen Gesundheit dient. In Deutschland wurde die EU-Richtlinie 2014/40/EU durch die TabakerzV und das Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG) umgesetzt.
- Betroffene Bundesgesetze (3):
- Stellungnahmen/Gutachten (1):
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- Angegeben von: Prof. Dr. Wolfgang Herrmann am 20.08.2025
- Beschreibung: Anpassung des Produktregelwerks innerhalb des Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG) und der Tabakerzeugnisverordnung (TabakerzV) mit Einführung einer Regulierung nach Schadenspotenziel (Tobacco Harm Reduction) sowie Regulierung tabakfreier Nikotinbeutel in Anlehnung an das Regelungsregime der E-Zigarette.
- Betroffene Bundesgesetze (2):
- Auftraggeber/-innen zu diesem Regelungsvorhaben (1):
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Unterauftragnehmer/-innen zu diesem Regelungsvorhaben (1):
- Prof. Dr. Wolfgang Herrmann
- Stellungnahmen/Gutachten (1):
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Änderung des Produktregelwerks innerhalb des Tabakerzeugnisgesetz und der Tabakerzeugnisverordnung
Aktiv vom 29.06.2024 bis 31.03.2026
- Angegeben von: EUTOP Brussels SRL (EUTOP) am 29.06.2024
- Beschreibung: Anpassung des Produktregelwerks innerhalb des Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG) und der Tabakerzeugnisverordnung (TabakerzV) mit Einführung einer Regulierung nach Schadenspotenziel (Tobacco Harm Reduction) sowie Regulierung tabakfreier Nikotinbeutel in Anlehnung an das Regelungsregime der E-Zigarette.
- Betroffene Bundesgesetze (2):
- Stellungnahmen/Gutachten (1):
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- Angegeben von: EUTOP Europe GmbH (EUTOP) am 31.03.2026
- Beschreibung: Anpassung des Produktregelwerks innerhalb des Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG) und der Tabakerzeugnisverordnung (TabakerzV) mit Einführung einer Regulierung nach Schadenspotenziel (Tobacco Harm Reduction) sowie Regulierung tabakfreier Nikotinbeutel in Anlehnung an das Regelungsregime der E-Zigarette.
- Betroffene Bundesgesetze (2):
- Auftraggeber/-innen zu diesem Regelungsvorhaben (1):
- Unterauftragnehmer/-innen zu diesem Regelungsvorhaben (9):
- Stellungnahmen/Gutachten (1):
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- Angegeben von: Clemens Neumann am 23.06.2024
- Beschreibung: Anpassung des Produktregelwerks innerhalb des Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG) und der Tabakerzeugnisverordnung (TabakerzV) mit Einführung einer Regulierung nach Schadenspotenziel (Tobacco Harm Reduction) sowie Regulierung tabakfreier Nikotinbeutel in Anlehnung an das Regelungsregime der E-Zigarette.
- Betroffene Bundesgesetze (2):
- Auftraggeber/-innen zu diesem Regelungsvorhaben (1):
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Unterauftragnehmer/-innen zu diesem Regelungsvorhaben (1):
- Clemens Neumann
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- Angegeben von: REEMTSMA Cigarettenfabriken GmbH am 25.06.2024
- Beschreibung: Wir setzen uns für ein angemessenes Produktregelwerk für E-Zigaretten bzw. Aromen und Kühlstoffe ein, das auf anerkannten technischen Standards und wissenschaftlichen Fakten basiert. Weitere Verschärfungen für diese Kategorien wie aktuell geplant lehnen wir ab, da damit insbesondere weitere Anreize für den illegalen Tabakmarkt geschaffen würden.
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Zu Regelungsentwurf:
- Vom IV eingegebener Referentenentwurfstitel (BMLEH): Fünfte Verordnung zur Änderung der Tabakerzeugnisverordnung
- Betroffene Bundesgesetze (2):
- Stellungnahmen/Gutachten (1):
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Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
...Tabakerzeugnisverordnung (TabakerzV) plant das Bundesministerium..., ...Debatte geben: 1) Die TabakerzV sollte aufgrund der ...
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- Angegeben von: British American Tobacco (Industrie) GmbH am 13.03.2026
- Beschreibung: Verboten werden sollen u.a. Menthol und Kühlstoffe für E-Zigaretten.
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Zu Regelungsentwurf:
- Vom IV eingegebener Referentenentwurfstitel (BMLEH): Fünfte Verordnung zur Änderung der Tabakerzeugnisverordnung
- Betroffene Bundesgesetze (1):
- Stellungnahmen/Gutachten (1):
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Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
...Tabakerzeugnisverordnung (5. ÄndV TabakerzV) Gz. 223-22711/0014..., ...BVTE-Stellungnahme zur 5. ÄndV TabakerzV: I. Verbot von Menthol..., ...Entwurfs der 5. ÄndV zur TabakerzV) 1. Keine belastbaren..., ...Beipackzettel (vgl. § 26 Abs. 1 TabakerzV) anbieten, um über..., ...die in die Anlage 2 der TabakerzV aufgenommen werden sollen..., ... sollen in § 9 Abs. 4 TabakerzV ver pflichtet werden..., ... dem vor, dass in die TabakerzV ebenfalls eine Bestimmung..., ...in § 14 Abs. 1 Satz 5 TabakerzV durch die neue Bezeichnung..., ...gefärbtem Tabak in § 18 Nr. 6 TabakerzV klarstellen. Dies ..., .... 1 Nr. 10) In § 23 TabakerzV soll durch Einfügung..., ...sollte daher in § 23 TabakerzV schlicht ein Verweis...
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- Angegeben von: Bundesverband der Tabakwirtschaft und neuartiger Erzeugnisse (BVTE) am 24.06.2024
- Beschreibung: Der BVTE setzt sich für ein angemessenes Produktregelwerk für klassische Tabakerzeugnisse, E-Zigaretten und neuartige Produkte ein. Insbesondere die Zigarette und Feinschnitt-Tabak gehören zu den am stärksten regulierten Konsumgütern. Weitere Verschärfungen für diese Kategorien lehnen wir ab, da damit insbesondere weitere Anreize für den illegalen Tabakmarkt geschaffen würden. Mit Blick auf neuartige Erzeugnisse befürworten wir eine Regulierung nach Schadenspotential (Tobacco Harm Reduction), d. h. je weniger schädlich ein Produkt ist, umso geringer soll es reguliert werden. Wir setzen uns für eine Regulierung von tabakfreien Nikotinbeuteln im deutschen Tabakrecht ein, die sich am erprobten Regelungsregime der E-Zigarette anlehnen sollte.
- Betroffene Bundesgesetze (2):
- Stellungnahmen/Gutachten (2):
-
Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
...Tabakerzeugnisverordnung (5. ÄndV TabakerzV) Gz. 223-22711/0014..., ...BVTE-Stellungnahme zur 5. ÄndV TabakerzV: I. Verbot von Menthol..., ...Entwurfs der 5. ÄndV zur TabakerzV) 1. Keine belastbaren..., ...Beipackzettel (vgl. § 26 Abs. 1 TabakerzV) anbieten, um über theore-tisch..., ...die in die Anlage 2 der TabakerzV aufgenommen werden sollen..., ... sollen in § 9 Abs. 4 TabakerzV ver-pflichtet werden..., ...zudem vor, dass in die TabakerzV ebenfalls eine Bestimmung..., ...in § 14 Abs. 1 Satz 5 TabakerzV durch die neue Bezeichnung..., ...gefärbtem Tabak in § 18 Nr. 6 TabakerzV klarstellen. Dies soll..., ...Art. 1 Nr. 10) In § 23 TabakerzV soll durch Einfügung..., ... sollte daher in § 23 TabakerzV schlicht ein Verweis...
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- Angegeben von: Verband der deutschen Rauchtabakindustrie e.V. am 24.06.2024
- Beschreibung: Die Tabakproduktregulierung ist durch Europäisches Recht weitestgehend vorgegeben. Die aktuell gültige Europäische Norm, die Tabakproduktrichtlinie ist im deutschen Recht umgesetzt. Darüber hinaus gibt es keinen Grund für weitere Regelung auf nationaler Ebene. Der VdR steht hinter jeder Regulierung, welche dem Jugendschutz und der Aufklärung des mündigen, erwachsenen Verbrauchers über etwaige Gesundheitsrisiken dienen. Aus Sicht des VdR besteht in diesen Bereichen aktuell kein weiterer Handlungsbedarf.
- Betroffene Bundesgesetze (2):
- Stellungnahmen/Gutachten (1):
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Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
...ersetzt in § 18 Nr. 6 TabakerzV die bisherige Formulierung..., ...Sicherheitsmerkmale in § 23 Abs. 3 TabakerzV. Die dort enthaltene..., ... § 14 Absatz 1 Satz 5 TabakerzV zwar als redaktionelle...
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- Angegeben von: Verband des eZigarettenhandels (VdeH) am 11.06.2024
- Beschreibung: Der VdeH setzt sich für ein angemessene Regulierung von E-Zigaretten und Liquids ein. Regulierung muss für uns auf das auf wissenschaftlichen Fakten basieren und das Schadenspotential (Tobacco Harm Reduction/THR) in angemessener Weise widerspiegeln. Je geringer ein Produkt schädlich ist, umso geringer sollte es reguliert werden. Dies gilt vor allem für die E-Zigarette. Zusätzliche Regulierungen und Verbote von Aromen und Inhaltsstoffen von Liquids lehnen wir über den geltenden gesetzlichen Rahmen hinaus ab.
- Betroffene Bundesgesetze (2):
- Stellungnahmen/Gutachten (1):
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Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
...sieht vor, Anlage 2 der TabakerzV um insgesamt 13 weitere...
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- Angegeben von: Philip Morris GmbH am 17.02.2025
- Beschreibung: Eine wissenschaftsbasierte Regulierung sollte anerkennen, dass nicht alle Erzeugnisse das gleiche Risikoprofil besitzen und sich am individuellen Risiko einzelner Erzeugnisse orientieren: Je schädlicher ein Erzeugnis, desto strenger die Regulierung. Erwachsende Konsumenten sollen Zugang zu Informationen über die unterschiedlichen Risikoprofile der Produkte erhalten. Die erfolgreichen Maßnahmen zum Jugend- und Nichtraucherschutz sollten beibehalten werden. Wir setzen uns für eine Regulierung von tabakfreien Nikotinbeuteln ein. Diese sind eine wichtige Ergänzung zu rauchfreien Erzeugnissen und können dazu beitragen, Konsumenten bei ihrem Wechsel zu unterstützen. Erforderliche gesetzliche Anpassungen sollten den Handlungsspielraum des illegalen Handels mit Nikotinprodukten nicht vergrößern.
- Betroffene Bundesgesetze (2):
- Stellungnahmen/Gutachten (2):
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Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
...Tabakerzeugnis verordnung (TabakerzV) zu verbieten. Dabei...
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- Angegeben von: Bundesverband der Zigarrenindustrie e.V. am 31.03.2026
- Beschreibung: Änderung Warnhinweis Verbot Zusatzstoffe E-Zigarette
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Zu Regelungsentwurf:
- Vom IV eingegebener Referentenentwurfstitel (BMLEH): Fünfte Verordnung zur Änderung der Tabakerzeugnisverordnung
- Betroffene Bundesgesetze (1):
- Stellungnahmen/Gutachten (1):
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- Angegeben von: Bundesverband Deutscher Tabakwaren-Großhändler und Automatenaufsteller e.V. am 10.02.2026
- Beschreibung: Der vorliegende Referentenentwurf sieht eine Erweiterung der Anlage 2 der Tabakerzeugnisverordnung um 13 Zusatzstoffe vor. Die beabsichtigte Regulierung von Menthol, Sucralose und diversen Kühlwirkstoffen wird spürbare Auswirkungen auf die Marktstruktur haben, weil diese Inhaltsstoffe zur Akzeptanz und Nutzbarkeit der Produkte bei erwachsenen Konsumenten beitragen. In der praktischen Konsequenz führt der Entwurf zu einer weitgehenden Marktverdrängung der aktuell verkehrsfähigen E-Zigaretten im legalen Handel.
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Zu Regelungsentwurf:
- Vom IV eingegebener Referentenentwurfstitel (BMLEH): Fünfte Verordnung zur Änderung der Tabakerzeugnisverordnung
- Betroffene Bundesgesetze (1):
- Stellungnahmen/Gutachten (1):
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- Angegeben von: Bundesverband Rauchfreie Alternative e.V. am 22.04.2024
- Beschreibung: In den vergangenen Jahren gab es immer wieder politische Vorstöße zu Aromenverboten für E-Zigaretten. Dies ist aus unserer Sicht ein nicht zielführender EIngriff in die Handlungsfreiheit der Bürgerinnen und Bürger. Zudem besteht die Gefahr, dass Aromenverbote bei der Tabakalternative E-Zigarette die klassischen Raucherzahlen zum Schaden der öffentlichen Gesundheit weiter erhöhen.
- Betroffene Bundesgesetze (1):
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- Angegeben von: Verband der deutschen Rauchtabakindustrie e.V. am 05.03.2025
- Beschreibung: Die europäische Tabakproduktrichtlinie gibt produkt- und verpackungsspezifische Vorgaben für einen funktionierenden Binnenmarkt sowie ein hohes Maß an Verbraucherschutz. Die aktuelle Fassung der Richtlinie (TPD2) stammt aus dem Jahr 2014 und hat massiv sowohl in die Herstellung der Tabakprodukte an sich als auch in die Verpackung, die Präsentation und die legalen Lieferketten der Tabakprodukte eingegriffen. Aus Sicht des VdR sind mit der TPD2 die klassischen Tabakprodukte in ihrer Tiefe ausreguliert. Seit ihrem Inkrafttreten im Jahr 2014 gibt es keinerlei neue wissenschaftlichen Erkenntnisse über klassische Tabakprodukte, die eine erneute Verschärfung des Tabakerzeugnisrechts für klassische Tabakprodukte rechtfertigen würden.
- Betroffene Bundesgesetze (2):
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- Angegeben von: Crescam am 14.10.2024
- Beschreibung: Einsatz für ein angemessenes Produktregelwerk für klassische Tabakerzeugnisse und neuartige Produkte ein, das auf anerkannten technischen Standards und wissenschaftlichen Fakten basiert. Insbesondere die Zigarette und Feinschnitt-Tabak gehören zu den am stärksten regulierten Konsumgütern.
- Betroffene Bundesgesetze (2):
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Auftraggeber/-innen zu diesem Regelungsvorhaben (3):
- Brita Vivreau GmbH
- JT International Germany GmbH
- Partout Group
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- Angegeben von: Deutscher Zigarettenverband e.V. am 24.06.2024
- Beschreibung: Der DZV setzt sich für ein angemessenes Produktregelwerk für klassische Tabakerzeugnisse ein, das auf anerkannten technischen Standards und wissenschaftlichen Fakten basiert. Insbesondere die Zigarette und Feinschnitt-Tabak gehören zu den am stärksten regulierten Konsumgütern. Weitere Verschärfungen für diese Kategorien lehnen wir ab, da damit insbesondere weitere Anreize für den illegalen Tabakmarkt geschaffen würden.
- Betroffene Bundesgesetze (2):
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- Angegeben von: Duckdalben Consulting GmbH am 17.01.2025
- Beschreibung: Anpassung des Produktregelwerks innerhalb des Tabakerzeugnisgesetz (Tabak erzG) und der Tabakerzeugnisverordnung (Tabak erzV) mit Einführung einer Regulierungnach Schadenspotential (Tobacco Harm Reduction) sowie Regulierung tabakfreier Nikotinbeutel in Anlehnung an das Regelungsregime der E-Zigarette.
- Betroffene Bundesgesetze (2):
- Auftraggeber/-innen zu diesem Regelungsvorhaben (1):
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- Angegeben von: Bundesverband Wasserpfeifentabak (Der Shisha-Verband) am 30.06.2024
- Beschreibung: Alle Regelungen, die Wasserpfeifentabak jetzt und in Zukunft betreffen, insbesondere aber das geltende Zusatzstoffverbot von Geraniol, Linalool und Cineol.
- Betroffene Bundesgesetze (2):
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- Angegeben von: Bernstein Public Policy GmbH am 28.06.2024
- Beschreibung: BAT setzt sich für ein angemessenes Produktregelwerk für klassische Tabakerzeugnisse, E-Zigaretten und neuartige Produkte ein, das auf anerkannten technischen Standards und wissenschaftlichen Fakten basiert. Weitere Verschärfungen für Zigarette und Feinschnitt-Tabak lehnen wir ab, da damit insbesondere weitere Anreize für den illegalen Tabakmarkt geschaffen würden. Mit Blick auf neuartige Erzeugnisse befürworten wir eine Regulierung nach Schadenspotential (Tobacco Harm Reduction), d. h. je weniger schädlich ein Produkt ist, umso geringer soll es reguliert werden. Wir setzen uns für eine Regulierung von tabakfreien Nikotinbeuteln im deutschen Tabakrecht ein, die sich am erprobten Regelungsregime der E-Zigarette anlehnen sollte.
- Betroffene Bundesgesetze (2):
- Auftraggeber/-innen zu diesem Regelungsvorhaben (1):
- Stellungnahmen/Gutachten (5):
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- Angegeben von: JT International Germany GmbH am 28.06.2024
- Beschreibung: JTI Germany setzt sich für ein angemessenes Produktregelwerk für klassische Tabakerzeugnisse und neuartige Produkte ein, das auf anerkannten technischen Standards und wissenschaftlichen Fakten basiert. Insbesondere die Zigarette und Feinschnitt-Tabak gehören zu den am stärksten regulierten Konsumgütern. Weitere Verschärfungen für diese Kategorien lehnen wir ab, da damit insbesondere weitere Anreize für den illegalen Tabakmarkt geschaffen würden. Mit Blick auf neuartige Erzeugnisse befürworten wir eine Regulierung nach Schadenspotential (Tobacco Harm Reduction), d. h. je weniger schädlich ein Produkt ist, umso geringer soll es reguliert werden. Grundsätzlich befürworten wir die individuelle Konsumentenfreiheit volljähriger und mündiger Verbraucherinnen und Verbraucher.
- Betroffene Bundesgesetze (2):
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- Angegeben von: British American Tobacco (Industrie) GmbH am 11.06.2024
- Beschreibung: BAT setzt sich für ein angemessenes Produktregelwerk für klassische Tabakerzeugnisse, E-Zigaretten und neuartige Produkte ein, das auf anerkannten technischen Standards und wissenschaftlichen Fakten basiert. Weitere Verschärfungen für Zigarette und Feinschnitt-Tabak lehnen wir ab, da damit insbesondere weitere Anreize für den illegalen Tabakmarkt geschaffen würden. Mit Blick auf neuartige Erzeugnisse befürworten wir eine Regulierung nach Schadenspotential (Tobacco Harm Reduction), d. h. je weniger schädlich ein Produkt ist, umso geringer soll es reguliert werden. Wir setzen uns für eine Regulierung von tabakfreien Nikotinbeuteln im deutschen Tabakrecht ein, die sich am erprobten Regelungsregime der E-Zigarette anlehnen sollte.
- Betroffene Bundesgesetze (2):
- Stellungnahmen/Gutachten (4):
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Tabakerzeugnisgesetz (TabakErzG)
Aktiv vom 04.06.2024 bis 26.03.2026
- Angegeben von: Swedish Match AB am 04.06.2024
- Beschreibung: Die produktspezifische Regulierung von tabakfreien Nikotinbeuteln sollte im Tabakerzeugnisgesetz (TabakErzG) reguliert werden. Aktuell gibt es dazu keine politischen Entwicklungen.
- Betroffene Bundesgesetze (2):