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41 Stellungnahmen/Gutachten (SG) zur Suche nach »"TabakerzV"« gefunden

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Gefundene Stellungnahmen/⁠Gutachten (41)

    • Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
      ...Tabakerzeugnisverordnung (5. ÄndV TabakerzV) Gz. 223-22711/0014..., ...BVTE-Stellungnahme zur 5. ÄndV TabakerzV: I. Verbot von Menthol..., ...Entwurfs der 5. ÄndV zur TabakerzV) 1. Keine belastbaren..., ...Beipackzettel (vgl. § 26 Abs. 1 TabakerzV) anbieten, um über theore-tisch..., ...die in die Anlage 2 der TabakerzV aufgenommen werden sollen..., ... sollen in § 9 Abs. 4 TabakerzV ver-pflichtet werden..., ...zudem vor, dass in die TabakerzV ebenfalls eine Bestimmung..., ...in § 14 Abs. 1 Satz 5 TabakerzV durch die neue Bezeichnung..., ...gefärbtem Tabak in § 18 Nr. 6 TabakerzV klarstellen. Dies soll..., ...Art. 1 Nr. 10) In § 23 TabakerzV soll durch Einfügung..., ... sollte daher in § 23 TabakerzV schlicht ein Verweis...
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Die Tabakproduktregulierung ist durch Europäisches Recht weitestgehend vorgegeben. Die aktuell gültige Europäische Norm, die Tabakproduktrichtlinie ist im deutschen Recht umgesetzt. Darüber hinaus gibt es keinen Grund für weitere Regelung auf nationaler Ebene. Der VdR steht hinter jeder Regulierung, welche dem Jugendschutz und der Aufklärung des mündigen, erwachsenen Verbrauchers über etwaige Gesundheitsrisiken dienen. Aus Sicht des VdR besteht in diesen Bereichen aktuell kein weiterer Handlungsbedarf.

    • Bereitgestellt von: Verband der deutschen Rauchtabakindustrie e.V. am 11.02.2026
    • Adressatenkreis:
      • 11.02.2026

        • Bundesregierung:

          • Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH) [alle SG dorthin]

    • Betroffene Bundesgesetze (2):
    • Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
      ...ersetzt in § 18 Nr. 6 TabakerzV die bisherige Formulierung..., ...Sicherheitsmerkmale in § 23 Abs. 3 TabakerzV. Die dort enthaltene..., ... § 14 Absatz 1 Satz 5 TabakerzV zwar als redaktionelle...
    • Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
      ...Tabakerzeugnisverordnung (TabakerzV) plant das Bundesministerium..., ...Debatte geben: 1) Die TabakerzV sollte aufgrund der ...
    • Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
      ...Tabakerzeugnisverordnung (5. ÄndV TabakerzV) Gz. 223-22711/0014..., ...BVTE-Stellungnahme zur 5. ÄndV TabakerzV: I. Verbot von Menthol..., ...Entwurfs der 5. ÄndV zur TabakerzV) 1. Keine belastbaren..., ...Beipackzettel (vgl. § 26 Abs. 1 TabakerzV) anbieten, um über..., ...die in die Anlage 2 der TabakerzV aufgenommen werden sollen..., ... sollen in § 9 Abs. 4 TabakerzV ver pflichtet werden..., ... dem vor, dass in die TabakerzV ebenfalls eine Bestimmung..., ...in § 14 Abs. 1 Satz 5 TabakerzV durch die neue Bezeichnung..., ...gefärbtem Tabak in § 18 Nr. 6 TabakerzV klarstellen. Dies ..., .... 1 Nr. 10) In § 23 TabakerzV soll durch Einfügung..., ...sollte daher in § 23 TabakerzV schlicht ein Verweis...
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Die IGT befürwortet die Stärkung der Kreislaufwirtschaft und die Verbesserung der Rückführung kritischer Rohstoffe, spricht sich jedoch dafür aus, bestehende Regelungen und Rücknahmesysteme zunächst zu evaluieren, bevor weitere Verbotsinstrumente diskutiert werden. Zudem wird eine trennscharfe Produktdefinition sowie eine verhältnismäßige und evidenzbasierte Ausgestaltung möglicher Folgeregelungen angeregt. Gegenstand der Stellungnahme ist ausschließlich die vorgesehene Erweiterung der Verordnungsermächtigung in § 24 KrWG und die in der Entwurfsbegründung ausdrücklich genannte Möglichkeit eines Vertriebsverbots für Einweg-E-Zigaretten durch Rechtsverordnung.

    • Bereitgestellt von: Interessengemeinschaft Tabakwirtschaft e.V. am 13.08.2026
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. Referentenentwurf (BMUKN): Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (Vorgang) [alle SG hierzu]
    • Adressatenkreis:
      • 06.08.2026

        • Bundesregierung:

          • Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) [alle SG dorthin]

    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
      ...Tabakerzeugnisverordnung (TabakerzV) sowie die europäische..., ...Produktrechts (TabakerzG, TabakerzV, TPD2) anstelle einer...
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Der VdeH setzt sich für ein angemessene Regulierung von E-Zigaretten und Liquids ein. Regulierung muss für uns auf das auf wissenschaftlichen Fakten basieren und das Schadenspotential (Tobacco Harm Reduction/THR) in angemessener Weise widerspiegeln. Je geringer ein Produkt schädlich ist, umso geringer sollte es reguliert werden. Dies gilt vor allem für die E-Zigarette. Zusätzliche Regulierungen und Verbote von Aromen und Inhaltsstoffen von Liquids lehnen wir über den geltenden gesetzlichen Rahmen hinaus ab.

    • Bereitgestellt von: Verband des eZigarettenhandels (VdeH) am 16.03.2026
    • Adressatenkreis:
      • 24.02.2026

        • Bundesregierung:

          • Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH) [alle SG dorthin]

    • Betroffene Bundesgesetze (2):
    • Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
      ...sieht vor, Anlage 2 der TabakerzV um insgesamt 13 weitere...
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Eine wissenschaftsbasierte Regulierung sollte anerkennen, dass nicht alle Erzeugnisse das gleiche Risikoprofil besitzen und sich am individuellen Risiko einzelner Erzeugnisse orientieren: Je schädlicher ein Erzeugnis, desto strenger die Regulierung. Erwachsende Konsumenten sollen Zugang zu Informationen über die unterschiedlichen Risikoprofile der Produkte erhalten. Die erfolgreichen Maßnahmen zum Jugend- und Nichtraucherschutz sollten beibehalten werden. Wir setzen uns für eine Regulierung von tabakfreien Nikotinbeuteln ein. Diese sind eine wichtige Ergänzung zu rauchfreien Erzeugnissen und können dazu beitragen, Konsumenten bei ihrem Wechsel zu unterstützen. Erforderliche gesetzliche Anpassungen sollten den Handlungsspielraum des illegalen Handels mit Nikotinprodukten nicht vergrößern.

    • Bereitgestellt von: Philip Morris GmbH am 27.03.2026
    • Adressatenkreis:
      • 27.02.2026

        • Bundesregierung:

          • Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH) [alle SG dorthin]

    • Betroffene Bundesgesetze (2):
    • Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
      ...Tabakerzeugnis verordnung (TabakerzV) zu verbieten. Dabei...
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Wir fordern dieses Verbot für das ElektroG, alternativ fordern wir es auch Tabakerzeugnisverordnung (TabakerzV) und das Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG). Anknüpfungspunkte für eine schnelle und wirksame Verbotsregelung würde eine Ergänzung der Tabakerzeugnisverordnung (TabakerzV) in Anlage 2 bieten. Nach der EU-Richtlinie 2014/40/EU über die Herstellung, Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen haben EU-Mitgliedstaaten die Möglichkeit das Inverkehrbringen einer bestimmten Kategorie von Tabakerzeugnissen (z.B. Einweg-E-Zigaretten) national zu verbieten, wenn das Verbot dem Schutz der öffentlichen Gesundheit dient. In Deutschland wurde die EU-Richtlinie 2014/40/EU durch die TabakerzV und das Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG) umgesetzt.

    • Bereitgestellt von: Deutsche Umwelthilfe e.V. am 13.02.2026
    • Adressatenkreis:
      • 29.01.2026

        • Bundesregierung:

    • Betroffene Bundesgesetze (3):
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Der vorliegende Referentenentwurf sieht eine Erweiterung der Anlage 2 der Tabakerzeugnisverordnung um 13 Zusatzstoffe vor. Die beabsichtigte Regulierung von Menthol, Sucralose und diversen Kühlwirkstoffen wird spürbare Auswirkungen auf die Marktstruktur haben, weil diese Inhaltsstoffe zur Akzeptanz und Nutzbarkeit der Produkte bei erwachsenen Konsumenten beitragen. In der praktischen Konsequenz führt der Entwurf zu einer weitgehenden Marktverdrängung der aktuell verkehrsfähigen E-Zigaretten im legalen Handel.

    • Bereitgestellt von: Bundesverband Deutscher Tabakwaren-Großhändler und Automatenaufsteller e.V. am 19.03.2026
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. Vom IV eingegebener Referentenentwurfstitel (BMLEH): Fünfte Verordnung zur Änderung der Tabakerzeugnisverordnung
    • Adressatenkreis:
      • 18.02.2026

        • Bundesregierung:

          • Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH) [alle SG dorthin]

    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Zu Regelungsvorhaben:

      BAT setzt sich für ein angemessenes Produktregelwerk für klassische Tabakerzeugnisse, E-Zigaretten und neuartige Produkte ein, das auf anerkannten technischen Standards und wissenschaftlichen Fakten basiert. Weitere Verschärfungen für Zigarette und Feinschnitt-Tabak lehnen wir ab, da damit insbesondere weitere Anreize für den illegalen Tabakmarkt geschaffen würden. Mit Blick auf neuartige Erzeugnisse befürworten wir eine Regulierung nach Schadenspotential (Tobacco Harm Reduction), d. h. je weniger schädlich ein Produkt ist, umso geringer soll es reguliert werden. Wir setzen uns für eine Regulierung von tabakfreien Nikotinbeuteln im deutschen Tabakrecht ein, die sich am erprobten Regelungsregime der E-Zigarette anlehnen sollte.

    • Bereitgestellt von: Bernstein Public Policy GmbH am 01.04.2026
    • Adressatenkreis:
    • Betroffene Bundesgesetze (2):
    • Auftraggeber/-innen zu dieser Stellungnahme (1):
    • Zu Regelungsvorhaben:

      BAT setzt sich für ein angemessenes Produktregelwerk für klassische Tabakerzeugnisse, E-Zigaretten und neuartige Produkte ein, das auf anerkannten technischen Standards und wissenschaftlichen Fakten basiert. Weitere Verschärfungen für Zigarette und Feinschnitt-Tabak lehnen wir ab, da damit insbesondere weitere Anreize für den illegalen Tabakmarkt geschaffen würden. Mit Blick auf neuartige Erzeugnisse befürworten wir eine Regulierung nach Schadenspotential (Tobacco Harm Reduction), d. h. je weniger schädlich ein Produkt ist, umso geringer soll es reguliert werden. Wir setzen uns für eine Regulierung von tabakfreien Nikotinbeuteln im deutschen Tabakrecht ein, die sich am erprobten Regelungsregime der E-Zigarette anlehnen sollte.

    • Bereitgestellt von: Bernstein Public Policy GmbH am 29.12.2025
    • Adressatenkreis:
    • Betroffene Bundesgesetze (2):
    • Auftraggeber/-innen zu dieser Stellungnahme (1):
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Eine wissenschaftsbasierte Regulierung sollte anerkennen, dass nicht alle Erzeugnisse das gleiche Risikoprofil besitzen und sich am individuellen Risiko einzelner Erzeugnisse orientieren: Je schädlicher ein Erzeugnis, desto strenger die Regulierung. Erwachsende Konsumenten sollen Zugang zu Informationen über die unterschiedlichen Risikoprofile der Produkte erhalten. Die erfolgreichen Maßnahmen zum Jugend- und Nichtraucherschutz sollten beibehalten werden. Wir setzen uns für eine Regulierung von tabakfreien Nikotinbeuteln ein. Diese sind eine wichtige Ergänzung zu rauchfreien Erzeugnissen und können dazu beitragen, Konsumenten bei ihrem Wechsel zu unterstützen. Erforderliche gesetzliche Anpassungen sollten den Handlungsspielraum des illegalen Handels mit Nikotinprodukten nicht vergrößern.

    • Bereitgestellt von: Philip Morris GmbH am 07.11.2025
    • Adressatenkreis:
    • Betroffene Bundesgesetze (2):
    • Zu Regelungsvorhaben:

      BAT setzt sich für ein angemessenes Produktregelwerk für klassische Tabakerzeugnisse, E-Zigaretten und neuartige Produkte ein, das auf anerkannten technischen Standards und wissenschaftlichen Fakten basiert. Weitere Verschärfungen für Zigarette und Feinschnitt-Tabak lehnen wir ab, da damit insbesondere weitere Anreize für den illegalen Tabakmarkt geschaffen würden. Mit Blick auf neuartige Erzeugnisse befürworten wir eine Regulierung nach Schadenspotential (Tobacco Harm Reduction), d. h. je weniger schädlich ein Produkt ist, umso geringer soll es reguliert werden. Wir setzen uns für eine Regulierung von tabakfreien Nikotinbeuteln im deutschen Tabakrecht ein, die sich am erprobten Regelungsregime der E-Zigarette anlehnen sollte.

    • Bereitgestellt von: Bernstein Public Policy GmbH am 28.04.2025
    • Adressatenkreis:
    • Betroffene Bundesgesetze (2):
    • Auftraggeber/-innen zu dieser Stellungnahme (1):
    • Zu Regelungsvorhaben:

      BAT setzt sich für ein angemessenes Produktregelwerk für klassische Tabakerzeugnisse, E-Zigaretten und neuartige Produkte ein, das auf anerkannten technischen Standards und wissenschaftlichen Fakten basiert. Weitere Verschärfungen für Zigarette und Feinschnitt-Tabak lehnen wir ab, da damit insbesondere weitere Anreize für den illegalen Tabakmarkt geschaffen würden. Mit Blick auf neuartige Erzeugnisse befürworten wir eine Regulierung nach Schadenspotential (Tobacco Harm Reduction), d. h. je weniger schädlich ein Produkt ist, umso geringer soll es reguliert werden. Wir setzen uns für eine Regulierung von tabakfreien Nikotinbeuteln im deutschen Tabakrecht ein, die sich am erprobten Regelungsregime der E-Zigarette anlehnen sollte.

    • Bereitgestellt von: Bernstein Public Policy GmbH am 30.09.2024
    • Adressatenkreis:
      • 28.08.2024

        • Bundesregierung:

          • Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP) [alle SG dorthin]

    • Betroffene Bundesgesetze (2):
    • Auftraggeber/-innen zu dieser Stellungnahme (1):
    • Zu Regelungsvorhaben:

      BAT setzt sich für ein angemessenes Produktregelwerk für klassische Tabakerzeugnisse, E-Zigaretten und neuartige Produkte ein, das auf anerkannten technischen Standards und wissenschaftlichen Fakten basiert. Weitere Verschärfungen für Zigarette und Feinschnitt-Tabak lehnen wir ab, da damit insbesondere weitere Anreize für den illegalen Tabakmarkt geschaffen würden. Mit Blick auf neuartige Erzeugnisse befürworten wir eine Regulierung nach Schadenspotential (Tobacco Harm Reduction), d. h. je weniger schädlich ein Produkt ist, umso geringer soll es reguliert werden. Wir setzen uns für eine Regulierung von tabakfreien Nikotinbeuteln im deutschen Tabakrecht ein, die sich am erprobten Regelungsregime der E-Zigarette anlehnen sollte.

    • Bereitgestellt von: Bernstein Public Policy GmbH am 01.04.2026
    • Adressatenkreis:
    • Betroffene Bundesgesetze (2):
    • Auftraggeber/-innen zu dieser Stellungnahme (1):
    • Zu Regelungsvorhaben:

      BAT setzt sich für ein angemessenes Produktregelwerk für klassische Tabakerzeugnisse, E-Zigaretten und neuartige Produkte ein, das auf anerkannten technischen Standards und wissenschaftlichen Fakten basiert. Weitere Verschärfungen für Zigarette und Feinschnitt-Tabak lehnen wir ab, da damit insbesondere weitere Anreize für den illegalen Tabakmarkt geschaffen würden. Mit Blick auf neuartige Erzeugnisse befürworten wir eine Regulierung nach Schadenspotential (Tobacco Harm Reduction), d. h. je weniger schädlich ein Produkt ist, umso geringer soll es reguliert werden. Wir setzen uns für eine Regulierung von tabakfreien Nikotinbeuteln im deutschen Tabakrecht ein, die sich am erprobten Regelungsregime der E-Zigarette anlehnen sollte.

    • Bereitgestellt von: British American Tobacco (Industrie) GmbH am 27.03.2026
    • Adressatenkreis:
    • Betroffene Bundesgesetze (2):
    • Zu Regelungsvorhaben:

      BAT setzt sich für ein angemessenes Produktregelwerk für klassische Tabakerzeugnisse, E-Zigaretten und neuartige Produkte ein, das auf anerkannten technischen Standards und wissenschaftlichen Fakten basiert. Weitere Verschärfungen für Zigarette und Feinschnitt-Tabak lehnen wir ab, da damit insbesondere weitere Anreize für den illegalen Tabakmarkt geschaffen würden. Mit Blick auf neuartige Erzeugnisse befürworten wir eine Regulierung nach Schadenspotential (Tobacco Harm Reduction), d. h. je weniger schädlich ein Produkt ist, umso geringer soll es reguliert werden. Wir setzen uns für eine Regulierung von tabakfreien Nikotinbeuteln im deutschen Tabakrecht ein, die sich am erprobten Regelungsregime der E-Zigarette anlehnen sollte.

    • Bereitgestellt von: British American Tobacco (Industrie) GmbH am 30.12.2024
    • Adressatenkreis:
    • Betroffene Bundesgesetze (2):
    • Zu Regelungsvorhaben:

      BAT setzt sich für ein angemessenes Produktregelwerk für klassische Tabakerzeugnisse, E-Zigaretten und neuartige Produkte ein, das auf anerkannten technischen Standards und wissenschaftlichen Fakten basiert. Weitere Verschärfungen für Zigarette und Feinschnitt-Tabak lehnen wir ab, da damit insbesondere weitere Anreize für den illegalen Tabakmarkt geschaffen würden. Mit Blick auf neuartige Erzeugnisse befürworten wir eine Regulierung nach Schadenspotential (Tobacco Harm Reduction), d. h. je weniger schädlich ein Produkt ist, umso geringer soll es reguliert werden. Wir setzen uns für eine Regulierung von tabakfreien Nikotinbeuteln im deutschen Tabakrecht ein, die sich am erprobten Regelungsregime der E-Zigarette anlehnen sollte.

    • Bereitgestellt von: British American Tobacco (Industrie) GmbH am 30.09.2024
    • Adressatenkreis:
    • Betroffene Bundesgesetze (2):
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