Regelungsvorhaben
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Gefundene Regelungsvorhaben (1.056)
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- Angegeben von: Verband binationaler Familien und Partnerschaften, iaf e.V. am 27.08.2025
- Beschreibung: Wir begrüßen die mit dem Entwurf angestrebte Stärkung der Rechte leiblicher Väter. Bei der gerichtlichen Prüfung, ob sich der leibliche Vater „ernsthaft, aber erfolglos“ um eine sozial-familiäre Beziehung bemüht hat, sollten die Gerichte die Möglichkeit bekommen, auch niedrigschwellige Nachweise in ihre Entscheidungsfindung einzubeziehen. Wir begrüßen die vorgesehene Neuerung, dass künftig auch das Kind selbst seiner rechtlichen Zuordnung zustimmen muss sowie die außergerichtliche Lösung bei Zustimmung aller Beteiligten. Diese Lösung braucht aber gleichzeitig realitätsnahe Erleichterungen, insbesondere im internationalen Kontext. Langfristig muss es auch über neue rechtliche Formen der Elternschaft nachgedacht werden– etwa über Möglichkeiten einer rechtlich anerkannten Mehrelternschaft.
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Zu Regelungsentwurf:
- Referentenentwurf (BMJV): Gesetz zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Vaterschaftsanfechtung (Vorgang) [alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (1):
- Stellungnahmen/Gutachten (1):
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Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
...nach § 1600 Abs. 2 Nr. 3 BGB-E, ob sich der leibliche..., ...wir die in § 1596 Abs. 4 BGB-E vorgesehene Neuerung,...
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- Angegeben von: Bundesvereinigung der Deutschen Ernährungsindustrie e.V. am 26.06.2024
- Beschreibung: Initiative von Wirtschaftsverbänden, die sich für die Beibehaltung des Fairness-Schutzes im unternehmerischen Geschäftsverkehr einsetzen.
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Zu Regelungsentwurf:
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BT-Drs. 20/8649
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Justizstandortes Deutschland durch Einführung von Commercial Courts und der Gerichtssprache Englisch in der Zivilgerichtsbarkeit - (Justizstandort-Stärkungsgesetz)
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BT-Drs. 20/8649
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (1):
- Stellungnahmen/Gutachten (2):
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Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
...Beibehaltung der §§ 305ff. BGB, insbesondere hinsichtlich...
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Beibehaltung der aktuellen Rechtslage zur Vorfälligkeitsentschädigung bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen
Aktiv vom 26.09.2024 bis 20.03.2025
- Angegeben von: Deutscher Sparkassen- und Giroverband e.V. am 26.09.2024
- Beschreibung: Argumentative Unterstützung der Bundesrepublik Deutschland für die Beihaltung ihrer Rechtslage zur Vorfälligkeitsentschädigung bei Immobiliardarlehen im Rechtsvergleich zu anderen EU-Staaten
- Betroffene Bundesgesetze (2):
- Stellungnahmen/Gutachten (1):
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Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
... 1, 490, 500 Abs. 2 S. 2 BGB • Vorzeitige Rückzahlung..., ...Entschädigung, § 489 Abs. 2, 4 S. 1 BGB. Fest verzinste Immobiliardarlehen..., ...Entschädigung, § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB, • rückzahlbar während..., ... S. 2, § 500 Abs. 2 S. 2 BGB, Art. 25 V MCD (Vorfälligkeitsentschädigung § 490 Abs. 2 S. 3 BGB). Art. 25 Abs. 5 MCD..., ...Kündigungsrecht, §§ 489 Abs. 1, 490 BGB. • Zinssätze für Festzinsimmobiliardarlehen..., ...Kündigungsrecht, § 489 Abs. 1 BGB Titel der Veranstaltung..., ...möglich § 490 Abs. 2 S. 1 BGB und § 500 Abs. 2 S. 2 BGB. Art. 25 Abs. 2 MCD: Die..., ...Interesse (§ 490 Abs. 2 S. 2 BGB): − Kreditnehmer verkauft..., .... aber auch § 492 Abs. 2 BGB iVm Art. 247 § 7 Abs. 2..., ...informiert werden, § 493 Abs. 5 BGB, Art. 25 Abs. 4 WKR. ...
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- Angegeben von: Eltern für Kinder im Revier e.V. am 07.05.2024
- Beschreibung: Die Bundesregierung beabsichtigt, das Sorge-, Umgangs-, Unterhalts- und Abstammungsrecht zu refomieren. Hierbei wurden bisher grundlegende Rechte von Kindern auf Betreuung und Erziehung durch beide natürlichen Elternteile gemäß UN-KRK und EMRK ignoriert. Wir betrachten es als unsere Aufgabe, die Politik darauf hinzuweisen, dass Interessen von Kindern nicht gleichlautend mit denen von Erwachsenen sind.
- Betroffene Bundesgesetze (1):
- Stellungnahmen/Gutachten (4):
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Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
...Zuordnungstatbestände des § 1592 BGB knüpfen an Kriterien an..., ...[Stand: 1. August 2018] BGB § 1592 Rn. 45; Britz StAZ..., ...12; Jauernig/Budzikiewicz BGB 17. Aufl. § 1592 Rn. 1..., ...Bestimmung des § 1600 Abs. 5 BGB aufgreift (vgl. Binder/..., ...Bestimmung des § 1592 Nr. 1 BGB tragenden Regelfall personenverschieden..., ...bereits jetzt in § 1626a (2) BGB enthalten. 12 Beide Eltern..., ...berücksichtigt. Auf Basis des § 1666 BGB steht den Gerichten eine..., ...siehe § 156 FamFG, § 1626 BGB und § 1687 BGB. 09.09.24..., ... 5 Siehe § 1684 Abs. 1 BGB, Art. 24 der EU-Grundrechtecharta..., ...i.V.m. § 1626 und § 1684 BGB) werden in Deutschland ...
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- Angegeben von: Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands e.V. am 11.04.2025
- Beschreibung: Die Stellungnahme bezieht sich auf die im BMJV-RefE enthaltenen, gesetzlichen Regelungsvorschläge und beinhaltet (zusammengefasst) die folgenden Kernpetiten: - Kein „Goldplating“ bei der Umsetzung der EU-Richtlinie in das deutsche Recht. - Beibehaltung der bisher im deutschen Recht geltenden, gesetzlichen Widerrufsbelehrungsmuster des Art. 246b, Anlage 3 - 3b EGBGB. - Umfassende Berücksichtigung der rechtlichen Besonderheiten bei Immobiliarförderdarlehensverträgen. - Schaffung einer eindeutigen Regelung zum Erlöschen des Widerrufsrechts, maximal nach einem Jahr und 14 Tagen - Klarstellungen zur Abgrenzung und Reichweite der Kollisionsregelungen des RefE, insbesondere des Art. 246 b § 1 Abs. 2 und Art. 246 b § 3 Abs. 2 EGBGB-RefE - Schaffung eines AGB-Änderungsmechanismus
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Zu Regelungsentwurf:
- Referentenentwurf (BMJV): Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts (Vorgang) [alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (3):
- Stellungnahmen/Gutachten (5):
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Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
... 1 BGB-neu) auch von dem jetzt..., .... 1 BGB-neu): Zum einen bezieht..., .... 1 BGB-neu) erweitert – auch ..., .... 1 BGB-neu), als auch im Bereich..., .... 1 BGB-neu) erfassten Geschäftsfelder..., .... 1 BGB-neu anbietet – 10 Siehe..., ...Überziehung (gemäß § 505 Abs. 1 BGB gemäß § 505 Abs. 4 BGB)..., .... 1 BGB-neu) auch von dem jetzt..., .... 1 BGB-neu): Zum einen bezieht..., .... 1 BGB-neu) erweitert – auch ..., .... 1 BGB-neu), als auch im Bereich..., ... der BGB-Normen ebenfalls auf diese..., .... 1 BGB-neu) auch von dem jetzt..., .... 1 BGB-neu): Zum einen bezieht..., .... 1 BGB-neu) erweitert – auch ..., .... 1 BGB-neu), als auch im Bereich..., ... der BGB-Normen ebenfalls auf diese..., ...“ (§ 312 Abs. 5 S. 1 BGB = § 312 Abs. 2 Nr. 1 BGB-RegE..., ... 312 j BGB überführt wurde (vgl. zur..., ... BGB, 75. Edition, Stand: 01.08.2025...
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- Angegeben von: Die Deutsche Kreditwirtschaft am 25.06.2024
- Beschreibung: Die Stellungnahme bezieht sich auf die im BMJV-RefE enthaltenen, gesetzlichen Regelungsvorschläge und beinhaltet (zusammengefasst) die folgenden Kernpetiten: - Kein „Goldplating“ bei der Umsetzung der EU-Richtlinie in das deutsche Recht. - Beibehaltung der bisher im deutschen Recht geltenden, gesetzlichen Widerrufsbelehrungsmuster des Art. 246b, Anlage 3 - 3b EGBGB. - Umfassende Berücksichtigung der rechtlichen Besonderheiten bei Immobiliarförderdarlehensverträgen. - Schaffung einer eindeutigen Regelung zum Erlöschen des Widerrufsrechts, maximal nach einem Jahr und 14 Tagen - Klarstellungen zur Abgrenzung und Reichweite der Kollisionsregelungen des RefE, insbesondere des Art. 246 b § 1 Abs. 2 und Art. 246 b § 3 Abs. 2 EGBGB-RefE - Schaffung eines AGB-Änderungsmechanismus
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Zu Regelungsentwurf:
- Referentenentwurf (BMJV): Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts (Vorgang) [alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (3):
- Stellungnahmen/Gutachten (5):
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Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
... 1 BGB-neu) auch von dem jetzt..., .... 1 BGB-neu): Zum einen bezieht..., .... 1 BGB-neu) erweitert – auch nicht..., .... 1 BGB-neu), als auch im Bereich..., .... 1 BGB-neu) erfassten Geschäftsfelder..., .... 1 BGB-neu anbietet – 10 Siehe..., ...Überziehung (gemäß § 505 Abs. 1 BGB gemäß § 505 Abs. 4 BGB)..., .... 1 BGB-neu): Zum einen bezieht..., .... 1 BGB-neu) erweitert – auch nicht..., .... 1 BGB-neu), als auch im Bereich..., .... 1 BGB-neu anbie-tet – vom deutschen..., ... der BGB-Normen ebenfalls auf diese..., ... 1 BGB-neu) auch von dem jetzt..., .... 1 BGB-neu): Zum einen bezieht..., .... 1 BGB-neu) erweitert – auch nicht..., .... 1 BGB-neu), als auch im Bereich..., ... der BGB-Normen ebenfalls auf diese..., ..."(§ 312 Abs. 5 S. 1 BGB = § 312 Abs. 2 Nr. 1 BGB-RegE..., ...312 j BGB überführt wurde (vgl. zur..., ... BGB, 75. Edition, Stand: 01.08.2025...
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- Angegeben von: Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e.V. (BVR) am 17.09.2025
- Beschreibung: Die Stellungnahme bezieht sich auf die im BMJV-RefE enthaltenen, gesetzlichen Regelungsvorschläge und beinhaltet zusammengefasst die folgenden Kernpetiten: - Kein „Goldplating“ bei der Umsetzung der EU-Richtlinie in das deutsche Recht. - Beibehaltung der bisher im deutschen Recht geltenden, gesetzlichen Widerrufsbelehrungsmuster des Art. 246b, Anlage 3 - 3b EGBGB. - Umfassende Berücksichtigung der rechtlichen Besonderheiten bei Immobiliarförderdarlehensverträgen. - Schaffung einer eindeutigen Regelung zum Erlöschen des Widerrufsrechts, maximal nach einem Jahr und 14 Tagen. - Klarstellungen zur Abgrenzung und Reichweite der Kollisionsregelungen des RefE, insbesondere des Art. 246 b § 1 Abs. 2 und Art. 246 b § 3 Abs. 2 EGBGB-RefE. - Schaffung eines AGB-Änderungsmechanismus.
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Zu Regelungsentwurf:
- Referentenentwurf (BMJV): Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts (Vorgang) [alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (3):
- Stellungnahmen/Gutachten (3):
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Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
.... 1 BGB-neu) auch von dem jetzt..., .... 2 Nr. BGB-neu) derartige vertriebsbezogene..., .... 1 BGB-neu): Zum einen bezieht..., .... 1 BGB-neu) erweitert – auch..., .... 1 BGB-neu), als auch im Bereich..., .... 1 BGB-neu) erfassten Geschäftsfelder..., .... 1 BGB-neu anbietet – vom deutschen..., ... der BGB-Normen ebenfalls auf diese..., ... 1 BGB-neu) auch von dem jetzt..., .... 1 BGB-neu): Zum einen bezieht..., .... 1 BGB-neu) erweitert – auch nicht..., .... 1 BGB-neu), als auch im Bereich..., .... 1 BGB-neu) erfassten Geschäftsfelder..., .... 1 BGB-neu anbie-tet – vom deutschen..., ... der BGB-Normen ebenfalls auf diese..., ...BGB-RegE) anwendbar ist. Im..., ...312 j BGB überführt wurde (vgl. zur..., ... BGB, 75. Edition, Stand: 01.08.2025, § 312 j BGB, Rdnr. 1 und 2). Die ..., ..., § 312 j BGB, Rdnr. 37 a}. Jedenfalls...
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- Angegeben von: Verband deutscher Pfandbriefbanken (vdp) e. V. am 20.03.2025
- Beschreibung: Die Stellungnahme bezieht sich auf die im BMJV-RefE enthaltenen, gesetzlichen Regelungsvorschläge und beinhaltet (zusammengefasst) die folgenden Kernpetiten: - Kein „Goldplating“ bei der Umsetzung der EU-Richtlinie in das deutsche Recht. - Beibehaltung der bisher im deutschen Recht geltenden, gesetzlichen Widerrufsbelehrungsmuster des Art. 246b, Anlage 3 - 3b EGBGB. - Umfassende Berücksichtigung der rechtlichen Besonderheiten bei Immobiliarförderdarlehensver-trägen. - Schaffung einer eindeutigen Regelung zum Erlöschen des Widerrufsrechts, maximal nach einem Jahr und 14 Tagen - Klarstellungen zur Abgrenzung und Reichweite der Kollisionsregelungen des RefE, insbesondere des Art. 246 b § 1 Abs. 2 und Art. 246 b § 3 Abs. 2 EGBGB-RefE - Schaffung eines AGB-Änderungsmechanismus
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Zu Regelungsentwurf:
- Referentenentwurf (BMJV): Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts (Vorgang) [alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (3):
- Stellungnahmen/Gutachten (4):
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Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
... 1 BGB-neu) auch von dem jetzt..., .... 1 BGB-neu): Zum einen bezieht..., .... 1 BGB-neu) erweitert – auch nicht..., .... 1 BGB-neu), als auch im Bereich..., .... 1 BGB-neu) erfassten Geschäftsfelder..., .... 1 BGB-neu anbietet – 10 Siehe..., ...Überziehung (gemäß § 505 Abs. 1 BGB gemäß § 505 Abs. 4 BGB)..., .... 1 BGB-neu): Zum einen bezieht..., .... 1 BGB-neu) erweitert – auch nicht..., .... 1 BGB-neu), als auch im Bereich..., .... 1 BGB-neu anbietet – vom deutschen..., ... der BGB-Normen ebenfalls auf diese..., ... 1 BGB-neu) auch von dem jetzt..., .... 1 BGB-neu): Zum einen bezieht..., .... 1 BGB-neu) erweitert – auch nicht..., .... 1 BGB-neu), als auch im Bereich..., .... 1 BGB-neu anbietet – vom deutschen..., ... der BGB-Normen ebenfalls auf diese..., ..."(§ 312 Abs. 5 S. 1 BGB = § 312 Abs. 2 Nr. 1 BGB-RegE..., ...312 j BGB überführt wurde (vgl. zur...
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- Angegeben von: Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen e.V. am 05.08.2025
- Beschreibung: Mit dem Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sollen die Teile der Verbraucherrechte-Richtlinie (RL 2011/83/EU) umgesetzt werden, die durch die Richtlinien 2023/2673 und 2024/825 geändert und ergänzt wurden. Die vorgesehenen Änderungen beziehen sich im Wesentlichen auf im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungsverträge. Insbesondere sollen umfassende Informationspflichten und eine elektronische Widerrufsfunktion bei online abgeschlossenen Fernabsatzverträgen eingeführt werden.
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Zu Regelungsentwurf:
- Referentenentwurf (BMJV): Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts (Vorgang) [alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (2):
- Stellungnahmen/Gutachten (1):
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Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
...im Sinne des § 312 Abs. 5 BGB. Weiterhin handelt ein..., ...im Sinne des § 312 Abs. 1 BGB dar, da sie keine neue ..., ... Hinblick auf §§ 312 ff. BGB, § 356a BGB-E sowie Art...
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- Angegeben von: Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. am 27.06.2024
- Beschreibung: Das Patientenrechtegesetzes muss verbessert werden, vor allem zum besseren Schutz der Verbraucher:innen vor dem Verkauf von Selbstzahlerleistungen (Individuelle Gesundheitsleistungen, IGeL) und Stärkung der Position von Patient:innen bei Verdacht auf Behandlungsfehler.
- Betroffene Bundesgesetze (2):
- Stellungnahmen/Gutachten (1):
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Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
... wird. In § 630g Abs. 2 BGB heißt es derzeit noch, ..., ...Patientenakte aus § 630g BGB und des Rechts auf Kopie..., ...bisher geltenden § 630g BGB ist das Urteil des Europäischen..., .... Hierdurch soll § 630g BGB in Einklang mit dem europäischen...
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- Angegeben von: Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e.V. (BVR) am 24.06.2024
- Beschreibung: Die abgegebene Stellungnahme bezieht sich auf die im BMJ-DiskE enthaltenen, gesetzlichen Regelungsvorschläge und beinhaltet (zusammengefasst) die nachfolgenden Petiten: - Kein „Goldplating“ bei der Umsetzung der EU-Richtlinie in das deutsche Recht. - Beibehaltung der bisher im deutschen Recht geltenden, gesetzlichen Widerrufsbelehrungsmuster des Art. 246b, Anlage 3, Anlage 3a und Anlage 3b EGBGB. - Berücksichtigung der rechtlichen Besonderheiten bei Immobiliarförderdarlehensverträgen. - Schaffung einer eindeutigen Regelung zum Erlöschen des Widerrufsrechts, maximal nach einem Jahr und 14 Tagen - Klarstellungen zur Abgrenzung und Reichweite der Kollisionsregelungen des DiskE, insbesondere des Art. 246 b § 1 Abs. 2 und Art. 246 b § 3 Abs. 2 EGBGB-DiskE
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Zu Regelungsentwurf:
- Referentenentwurf (BMJ) (20. WP): Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts (20. WP) (Vorgang) [alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (3):
- Stellungnahmen/Gutachten (2):
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Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
.... B. nach § 675h Abs. 1 BGB (Art. 55 Abs. 1 Zweite ..., ...17/EU bzw. § 491a Abs. 4 BGB) und nicht pauschal an ..., ... S. d. § 312 Abs. 5 S. 1 BGB a. F / § 312 Abs. 2 Nr. 1 BGB-neu) auch von dem jetzt..., ... Art. 246b § 2 Abs. 1 EG-BGB-neu nunmehr heißt) zur ..., ... S. d. § 312 Abs. 5 S. 1 BGB a. F bzw. des § 312 Abs. 2 Nr. BGB-neu), mit denen ein Kreditinstitut..., ... S. d. § 312 Abs. 5 S. 1 BGB a. F bzw. des § 312 Abs. 2 Nr. BGB-neu) derartige vertriebsbezogene (§§ 312b, 312c BGB) Widerrufsbelehrungsmuster..., .... d. § 312 Abs. 5 Satz 1 BGB a. F. / § 312 Abs. 2 Nr. 1 BGB-neu): Zum einen bezieht..., .... d. § 312 Abs. 5 Satz 1 BGB a. F. / § 312 Abs. 2 Nr. 1 BGB-neu) erweitert – auch nicht..., .... d. § 312 Abs. 5 Satz 1 BGB a. F. / § 312 Abs. 2 Nr. 1 BGB-neu), als auch im Bereich..., .... 1 BGB-neu) erfassten Geschäftsfelder..., .... 1 BGB-neu anbietet – 10 Siehe..., ...Überziehung (gemäß § 505 Abs. 1 BGB gemäß § 505 Abs. 4 BGB)..., ... i. S. d. § 312c BGB vorliegt) ausdrückliche...
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- Angegeben von: Deutscher Sparkassen- und Giroverband e.V. am 25.06.2024
- Beschreibung: Die Stellungnahme bezieht sich auf die im BMJV-RefE enthaltenen, gesetzlichen Regelungsvorschläge und beinhaltet (zusammengefasst) die folgenden Kernpetiten: - Kein „Goldplating“ bei der Umsetzung der EU-Richtlinie in das deutsche Recht. - Beibehaltung der bisher im deutschen Recht geltenden, gesetzlichen Widerrufsbelehrungsmuster des Art. 246b, Anlage 3 - 3b EGBGB. - Umfassende Berücksichtigung der rechtlichen Besonderheiten bei Immobiliarförderdarlehensverträgen. - Schaffung einer eindeutigen Regelung zum Erlöschen des Widerrufsrechts, maximal nach einem Jahr und 14 Tagen - Klarstellungen zur Abgrenzung und Reichweite der Kollisionsregelungen des RefE, insbesondere des Art. 246 b § 1 Abs. 2 und Art. 246 b § 3 Abs. 2 EGBGB-RefE - Schaffung eines AGB-Änderungsmechanismus
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Zu Regelungsentwurf:
- Vom IV eingegebener Referentenentwurfstitel (BMJV): Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsrechts
- Betroffene Bundesgesetze (3):
- Stellungnahmen/Gutachten (5):
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Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
... 1 BGB-neu) auch von dem jetzt..., .... 1 BGB-neu): Zum einen bezieht..., .... 1 BGB-neu) erweitert – auch..., .... 1 BGB-neu), als auch im Bereich..., .... 1 BGB-neu anbietet – 10 ..., ...Überziehung (gemäß § 505 Abs. 1 BGB gemäß § 505 Abs. 4 BGB)..., .... 1 BGB-neu) auch von dem jetzt..., .... 1 BGB-neu): Zum einen bezieht..., .... 1 BGB-neu) erweitert – auch..., .... 1 BGB-neu), als auch im Bereich..., .... 1 BGB-neu anbie- tet – vom deutschen..., .... 1 BGB-neu) auch von dem jetzt..., .... 1 BGB-neu): Zum einen bezieht..., .... 1 BGB-neu) erweitert – auch..., .... 1 BGB-neu), als auch im Bereich..., ... der BGB-Normen ebenfalls auf diese..., ...BGB-RegE) anwendbar ist. Im..., ...312 j BGB überführt wurde (vgl. zur..., ... BGB, 75. Edition, Stand: 01.08.2025, § 312 j BGB, Rdnr. 1 und 2). Die ...
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- Angegeben von: Bundesverband deutscher Banken e.V. am 19.06.2024
- Beschreibung: Die Stellungnahme bezieht sich auf die im BMJV-RefE enthaltenen, gesetzlichen Regelungsvorschläge und beinhaltet (zusammengefasst) die folgenden Kernpetiten: - Kein „Goldplating“ bei der Umsetzung der EU-Richtlinie in das deutsche Recht. - Beibehaltung der bisher im deutschen Recht geltenden, gesetzlichen Widerrufsbelehrungsmuster des Art. 246b, Anlage 3 - 3b EGBGB. - Umfassende Berücksichtigung der rechtlichen Besonderheiten bei Immobiliarförderdarlehensverträgen. - Schaffung einer eindeutigen Regelung zum Erlöschen des Widerrufsrechts, maximal nach einem Jahr und 14 Tagen - Klarstellungen zur Abgrenzung und Reichweite der Kollisionsregelungen des RefE, insbesondere des Art. 246 b § 1 Abs. 2 und Art. 246 b § 3 Abs. 2 EGBGB-RefE - Schaffung eines AGB-Änderungsmechanismus
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Zu Regelungsentwurf:
- Referentenentwurf (BMJV): Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts (Vorgang) [alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (3):
- Stellungnahmen/Gutachten (5):
-
Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
... 1 BGB-neu) auch von dem jetzt..., .... 1 BGB-neu): Zum einen bezieht..., .... 1 BGB-neu) erweitert – auch nicht..., .... 1 BGB-neu), als auch im Bereich..., .... 1 BGB-neu) erfassten Geschäftsfelder..., .... 1 BGB-neu anbietet – 10 Siehe..., ...Überziehung (gemäß § 505 Abs. 1 BGB gemäß § 505 Abs. 4 BGB)..., .... 1 BGB-neu): Zum einen bezieht..., .... 1 BGB-neu) erweitert – auch nicht..., .... 1 BGB-neu), als auch im Bereich..., .... 1 BGB-neu anbie-tet – vom deutschen..., ... der BGB-Normen ebenfalls auf diese..., ... 1 BGB-neu) auch von dem jetzt..., .... 1 BGB-neu): Zum einen bezieht..., .... 1 BGB-neu) erweitert – auch nicht..., .... 1 BGB-neu), als auch im Bereich..., ... der BGB-Normen ebenfalls auf diese..., ..."(§ 312 Abs. 5 S. 1 BGB = § 312 Abs. 2 Nr. 1 BGB-RegE..., ...312 j BGB überführt wurde (vgl. zur..., ... BGB, 75. Edition, Stand: 01.08.2025...
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- Angegeben von: Immobilienverband Deutschland IVD Bundesverband der Immobilienberater, Makler, Verwalter und Sachverständigen e.V. am 12.06.2024
- Beschreibung: Die EU-Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (EPBD) soll Mindeststandards für Gebäude setzen. Die Umsetzung sollte zwar das Gesamtziel der Klimaneutralität des Gebäudebereiches nicht aus den Augen verlieren, muss aber zur Umsetzung berücksichtigen, dass Eigentümer von Wohngebäuden, die sich in einem energetisch eher schlechten Zustand befinden, sich die energetischen Maßnahmen überwiegend nicht oder kaum leisten können. Vor der Umsetzung sollten noch Änderungen des sog. Heizungsgesetzes vorgenommen werden.
- Betroffene Bundesgesetze (2):
- Stellungnahmen/Gutachten (1):
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Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
...WärmeLV beziehungsweise § 556c BGB als echte Hindernisse, ..., ...Überarbeitung von § 556c BGB und der WärmeLV erscheint..., ...Heizungsinvestitionen in § 559e BGB könnte auf Kostensteigerungen...
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Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und Versicherungsvertragsrechts (BMJ-DiskE) v. 9. 12. 2024 - Umsetzung EU-RiLi 2023/2673 v. 22. 11. 2023
Aktiv vom 31.03.2025 bis 17.09.2025
- Angegeben von: Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e.V. (BVR) am 31.03.2025
- Beschreibung: Die abgegebene Stellungnahme bezieht sich auf die im BMJ-DiskE enthaltenen, gesetzlichen Regelungsvorschläge und beinhaltet (zusammengefasst) die nachfolgenden Petiten: - Kein „Goldplating“ bei der Umsetzung der EU-Richtlinie in das deutsche Recht. - Beibehaltung der bisher im deutschen Recht geltenden, gesetzlichen Widerrufsbelehrungsmuster des Art. 246b, Anlage 3, Anlage 3a und Anlage 3b EGBGB. - Berücksichtigung der rechtlichen Besonderheiten bei Immobiliarförderdarlehensverträgen. - Schaffung einer eindeutigen Regelung zum Erlöschen des Widerrufsrechts, maximal nach einem Jahr und 14 Tagen - Klarstellungen zur Abgrenzung und Reichweite der Kollisionsregelungen des DiskE, insbesondere des Art. 246 b § 1 Abs. 2 und Art. 246 b § 3 Abs. 2 EGBGB-DiskE
- Betroffene Bundesgesetze (3):
- Stellungnahmen/Gutachten (1):
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Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
... S. d. § 312 Abs. 5 S. 1 BGB a. F / § 312 Abs. 2 Nr. 1 BGB-neu) auch von dem jetzt..., ... Art. 246b § 2 Abs. 1 EG-BGB-neu nunmehr heißt) zur ..., ...Außerraumverträge (§ 312b BGB) kein Raum mehr ist (s...., ... S. d. § 312 Abs. 5 S. 1 BGB a. F bzw. des § 312 Abs. 2 Nr. BGB-neu), mit denen ein Kreditinstitut..., ... S. d. § 312 Abs. 5 S. 1 BGB a. F bzw. des § 312 Abs. 2 Nr. BGB-neu) derartige vertriebsbezogene (§§ 312b, 312c BGB) Widerrufsbelehrungsmuster..., .... d. § 312 Abs. 5 Satz 1 BGB a. F. / § 312 Abs. 2 Nr. 1 BGB-neu): Zum einen bezieht..., .... d. § 312 Abs. 5 Satz 1 BGB a. F. / § 312 Abs. 2 Nr. 1 BGB-neu) erweitert – auch nicht..., .... d. § 312 Abs. 5 Satz 1 BGB a. F. / § 312 Abs. 2 Nr. 1 BGB-neu), als auch im Bereich..., .... d. § 312 Abs. 5 Satz 1 BGB a. F. / § 312 Abs. 2 Nr..., .... 1 BGB-neu) erfassten Geschäftsfelder..., .... 1 BGB-neu anbietet – 10 Siehe..., ...Überziehung (gemäß § 505 Abs. 1 BGB gemäß § 505 Abs. 4 BGB)..., ... i. S. d. § 312c BGB vorliegt) ausdrückliche...
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- Angegeben von: Diakonie Deutschland, Evangelisches Werk für Diakonie und Entwicklung e.V. am 28.06.2024
- Beschreibung: Es soll eine dauerhafte gesetzliche Regelung in Angriff genommen werden, die die Rechte der von einer unwirksamen Ehe Betroffenen stärken und so das Kindeswohl gewährleisten. Die Diakonie setzt sich auf Grundlage ihrer Praxiserfahrung für das Kindeswohl ein und bringt Vorschläge in den Prozess ein.
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Zu Regelungsentwurf:
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BT-Drs. 20/11367
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
Entwurf eines Gesetzes zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen
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BT-Drs. 20/11367
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (3):
- Stellungnahmen/Gutachten (1):
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Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
...Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BGB-E Die Diakonie Deutschland..., ...§ 1305 Absatz 1 Nummer 2 BGB-E Mit dem Ziel, Rechtssicherheit..., ...Regelung in § 1566 Abs. 2 BGB ein Dreijahreszeitraum ..., ...§ 1305 Absatz 1 Nummer 3 BGB-E Nachvollziehbar ist..., ... § 1305 Absatz 1 Satz 3 BGB-E Die Diakonie Deutschland..., ... in § 1305 Abs. 1 Satz 3 BGB-E, dass in den Fällen des..., ... 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 BGB-E eine entsprechende Anwendung von § 1608 BGB und in den Fällen des §..., ...1305 Abs. 1 Satz 1 Nummer 3 BGB eine entsprechende Anwendung von § 1584 BGB vorgesehen wird, nach dem..., ...des § 1305 Absatz 1 Satz 1 BGB-E in der Rangfolge vor ..., ... § 1305 Absatz 1 Satz 4 BGB-E Die Diakonie Deutschland..., ...der § 1305 Absatz 1 Satz 1 BGB-E aus Gründen des besonderen..., ...sind. § 1305 Absatz 2 BGB-E Die Diakonie Deutschland..., ...unterstützt die in § 1305 Absatz 2 BGB-E vorgesehene Heilungsmöglichkeit...
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- Angegeben von: Bundesverband der Deutschen Standesbeamtinnen und Standesbeamten e.V. (BDS) am 21.04.2024
- Beschreibung: Das geltende Namensrecht in der Bundesrepublik Deutschland ist – gerade im internationalen Vergleich – sehr restriktiv und wird aufgrund der vielfältigen Le- benswirklichkeit der Gegenwart den Bedürfnissen von Familien nicht mehr ge- recht. Es bedarf daher der Änderung.
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Zu Regelungsentwurf:
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BT-Drs. 20/9041
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts
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BT-Drs. 20/9041
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (3):
- Stellungnahmen/Gutachten (3):
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Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
...Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und dem öffentlich-rechtlichen..., ...Vornamens auferlegt. 2 § 1354 BGB n.F. Ehename Historisch..., ...Unterregelungen (§ 1355a BGB usw.) aufgenommen werden..., ...? § 1354 Absatz 2 Nr. 2 BGB n.F. sollte zur Klarstellung..., ...Ehegatten oder…..“ § 1355 BGB n.F. Geschlechtsangepasste..., ...1617 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 BGB n.F. Im Hinblick auf §..., ...1617 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 BGB n.F. fällt auf, dass das..., ... § 1617 Absatz 4 Satz 3 BGB n.F. Aufgrund der Erfahrungen..., ...ändern. § 1617 Absatz 6 BGB n.F. Im Hinblick auf die..., ...verzichten. § 1617a Absatz 2 BGB n.F. § 1617e Absatz 3 BGB n.F. sieht eine Rückbenennungsmöglichkeit..., ...die unter § 1617a Absatz 2 BGB n.F. fallenden Kinder, ..., ...Regelung des § 1617c Absatz 1 BGB, die eine Erklärung auch..., ...Elternteil wohnt. § 1617e BGB n.F. Diese Regelung soll..., ... Vorschriften des § 1618 BGB a.F. enthalten. Wir verweisen..., ...Ausführungen unter § 1354 BGB n.F. und bitten nachdrücklich..., ... Rückbenennung im § 1618 BGB zu belassen. § 1617f BGB..., ...Ausführungen oben zu § 1355 BGB n.F. verwiesen, die hier..., ...Zustimmung. Artikel 2 § 1598 BGB n.F. § 1595 BGB beinhaltet..., ...Formulierungen des § 1598 BGB-E positiv formuliert als...
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- Angegeben von: Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen e.V. am 23.07.2025
- Beschreibung: Bei der Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie soll es nicht zur ungewollten Benachteiligung von Händlern und Inkassodienstleistern kommen: Händler sollen nicht versehentlich in die Rolle von Darlehensgebern im Sinne der Richtlinie geraten und Inkassodienstleister sollen nicht in die Gefahr geraten, dass sie wegen Verstößen gegen das UWG, die der Auftraggeber zu verantworten hat, zusätzlich selbst verantwortlich gemacht werden können. Schließlich fordert der BDIU, den unbestimmten Rechtsbegriff "Nachsicht" zu konkretisieren.
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Zu Regelungsentwurf:
- Referentenentwurf (BMJV): Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge (Vorgang) [alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (3):
- Stellungnahmen/Gutachten (1):
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Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
...Gesamtfälligstellung im Sinne des § 498 BGB (Kündigung des Darlehensvertrags..., ...Regelung des § 491 Abs. 5 BGB RefE beim Abschluss einer..., ...im Sinne von § 506 Abs. 1 BGB geraten – mit Verpflichtungen..., ... neu vorgesehenen § 497a BGB. Dieser Begriff ist interpretationsbedürftig..., ...Zahlungsaufschub im Sinne des § 506 BGB oder als unentgeltlicher..., ...Zahlungsaufschub gemäß § 515 BGB eingeordnet werden, ist..., ...der Neufassung des § 506 BGB eine weitergehende Einbeziehung..., ...nicht greifen. § 491 Abs. 5 BGB RefE verbietet darüber ..., ...Klarstellung an, dass §§ 506 BGB und 491 Abs. 5 BGB RefE..., ... Kreditbegriffs in § 506 BGB RefE könnte dazu führen..., ... des § 506 Abs. 1 Satz 3 BGB lässt befürchten, dass ..., ... Überarbeitung des § 506 BGB RefE an. 4.4. Unverzügliche..., ...Darlehensgeber In § 496 Abs. 2 BGB RefE ist vorgesehen, dass..., ...Informationspflicht nach § 496 Abs. 2 BGB RefE entfallen zu lassen...
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- Angegeben von: bpa - Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.V. am 20.12.2024
- Beschreibung: Der bpa begrüßt die Intention des Gesetzgebers, Erleichterungen für Unternehmende im Rahmen des VSBG zu ermöglichen und unnötige Bürokratie abzubauen. Daher ist die in dem Referentenentwurf vorgesehene Entbürokratisierung ausdrücklich als richtiger Schritt zur Steigerung der Attraktivität des Verbraucherstreitbeilegungsverfahrens zu begrüßen. Insbesondere der Wegfall der Kostenlast für die vollständig obsiegenden Unternehmenden sowie die Reduzierungen der Informationspflichten, die in der Vergangenheit nicht selten zu Abmahnungen von Unternehmenden führten, sind grundsätzlich positiv hervorzuheben, wenn auch einzelne Punkte aus Sicht des bpa noch verbesserungsbedürftig sind.
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Zu Regelungsentwurf:
- Referentenentwurf (BMJ) (20. WP): Gesetz zur Förderung und Entbürokratisierung der Verbraucherstreitbeilegung (20. WP) (Vorgang) [alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (2):
- Stellungnahmen/Gutachten (1):
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Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
...Anwendungsbereichs des § 356 BGB Sowohl Verträge nach ..., ...Anwendungsbereich des § 356 BGB (Widerrufsrecht) ausgenom-men..., ...Wider-rufsrechts nach § 356 Abs. 4 BGB und Erklärung zum Beginn..., ...Verbraucher gemäß § 627 Abs. 1 BGB jederzeit kündigen kann..., ...Anwendungsbereich des § 356 BGB auszunehmen. Änderungsvorschlag § 312g Abs. 2 BGB wird um folgende Ausnahme...
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Umsetzung Fernabsatzrichtlinie / Änderung des Verbrauchervertrags- und Versicherungsvertragsrechts
Aktiv vom 19.02.2025 bis 07.03.2025
- Angegeben von: Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. am 19.02.2025
- Beschreibung: Der gesetzlichen Musterwiderrufsbelehrung und den mit ihr verbundenen rechtlichen Wirkungen kommt in der Praxis eine immense Bedeutung zu. Vor allem bei den langlaufenden Versicherungsverträgen wird dadurch ein erhebliches Mehr an Rechtssicherheit sowohl zugunsten von Unternehmen als auch von Kunden gewährt und Streitigkeiten vorgebeugt. Mit Blick hierauf ist es wichtig, den Inhalt des Musters an die vorgesehenen Änderungen der gesetzlichen Vorgaben anzupassen.
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Zu Regelungsentwurf:
- Referentenentwurf (BMJ) (20. WP): Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts (20. WP) (Vorgang) [alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (2):
- Stellungnahmen/Gutachten (1):
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Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
...die Bezugnahme auf § 356a BGB dahingehend präzisiert..., ...Widerrufsfunktion gem. § 356a BGB aufmerksam zu machen, sollte..., ..., wie bislang, nach dem BGB. Durch die Vereinheitlichung...
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- Angegeben von: Verband der Automobilindustrie e.V. am 25.06.2024
- Beschreibung: Der VDA unterstützt die verbraucherfreundliche Umsetzung der CCD und setzt sich dafür ein, dass die Beschränkung des Widerrufsrechts im Bereich von Verbraucherkreditverträgen entsprechend der CCD 1:1 umgesetzt wird. Darüber hinaus setzt sich der VDA dafür ein, dass die automobile Restschuldversicherung durch die Implementierung einer Wartefrist (Cooling-Off Period) nicht unangemessen benachteiligt wird.
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Zu Regelungsentwurf:
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BT-Drs. 21/1851
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge
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BT-Drs. 21/1851
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (2):
- Stellungnahmen/Gutachten (3):
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Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
.... 10 b) // § 492 Abs. 1 BGB VerbKrRL-UmsG) Bevor wir..., ... 1 Nr. 10b, § 492 Abs. 1 BGB des Entwurfes des VerbKrRL-UmsG..., ...neue § 492 Abs. 1 Satz 1 BGB sieht vor, dass Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge..., ...b) // § 356b Abs. 2 S. 5 BGB VerbKrRL-UmsG) Mit Art..., ... § 356 b Absatz 2 Satz 5 BGB VerbKrRL wird Art. 26 Absatz..., ...gemäß § 356b Absatz 1a des BGB, den der Darlehensnehmer..., ... // §§ 497a, 498 Abs. 1 BGB // Art. 2 Nr. 4 // Art...., ...b) // § 356b Abs. 2 S. 5 BGB VerbKrRL-UmsG) Die VerbKrRL..., ...// §§ 497a, 498 Abs. 1 BGB // Art. 2 Nr. 4 // Art....
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Entwurf eines Gesetzes zum Gebäudetyp E
Aktiv vom 19.08.2024 bis 17.06.2025
- Angegeben von: Bundesverband Baustoffe - Steine und Erden e.V. am 19.08.2024
- Beschreibung: Wir begrüßen die Initiative des Bundesjustizministeriums, Erleichterungen für das Bauwesen zu schaffen und mit dem Gebäudetyp E die Schwierigkeiten lösen zu wollen, die sich regelmäßig aus der geschuldeten Bauleistung in Bezug auf die anerkannten Regeln der Technik ergeben. Wir halten den Entwurf für nicht konkret genug. Wir befürchten, dass die Zielsetzung des einfacheren und damit kostengünstigeren Bauens nicht erreicht werden wird. Wir vermuten, dass durch ein Gesetz in der vorliegenden Fassung die Anzahl der Rechtsstreitigkeiten noch weiter zunehmen könnte. Ein potentielles Risiko des Gebäude-Typ-E-Gesetzes wird in der Regelung des §650o Abs. 2 gesehen, wonach fachkundige Unternehmer in Beschaffenheitsvereinbarungen nicht über Abweichungen von aRdT aufklären müssen.
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Zu Regelungsentwurf:
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BT-Drs. 20/13959
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
Entwurf eines Gesetzes zur zivilrechtlichen Erleichterung des Gebäudebaus (Gebäudetyp-E-Gesetz)
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BT-Drs. 20/13959
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (2):
- Stellungnahmen/Gutachten (1):
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Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
...Formulierung in §650a Abs. 3 (BGB): „Es wird vermutet, dass..., ...sollte für §650a Abs. 3 (BGB) folgende Formulierung ...
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- Angegeben von: Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. am 25.06.2024
- Beschreibung: Der Gesetzgeber soll dazu bewogen werden, neben dem wichtigen Zeichen der Ächtung der Minderjährigenehe, auch tatsächlich die Rechte der im einzelnen betroffenen Minderjährigen zu schützen. Statt einer pauschalen Unwirksamkeit der betroffenen Ehen sollten über Lösungen im Einzelfall Schutzlücken in den Bereichen Abstammung, Erbrecht und Weiterwanderung geschlossen werden.
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Zu Regelungsentwurf:
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BT-Drs. 20/11367
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
Entwurf eines Gesetzes zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen
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BT-Drs. 20/11367
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (3):
- Stellungnahmen/Gutachten (1):
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Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
...Gesetzentwurf 2.1 Zu § 1305 Abs. 1 BGB-E, Folgen und Heilung unwirksamer..., ...Minderjährigenehen 2.2 Zu § 1305 Abs. 2 BGB-E, Folgen und Heilung unwirksamer..., ...Gesetzentwurf 2.1 Zu § 1305 Abs. 1 BGB-E, Folgen und Heilung unwirksamer..., ...einzuführen. 2.2 Zu § 1305 Abs. 2 BGB-E, Folgen und Heilung unwirksamer..., ...Minderjährigenehen Mit § 1305 Abs. 2 BGB-E wird eine Möglichkeit..., ...Ehefähigkeitszeugnisses nach § 1309 Abs. 1 BGB. In Zweifel zu ziehen ..., ...Pflichten des § 1305 Abs. 1 BGB-E befreien und insofern...
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- Angegeben von: Deutscher Anwaltverein e.V. am 19.06.2024
- Beschreibung: Der DAV begrüßt die Reform des Kindschaftsrechts, fordert aber die automatische gemeinsame Sorge nach Vaterschaftsanerkennung statt eines Widerspruchsrechts der Mutter. Die erleichterte Änderung des Sorgerechts ohne verpflichtende Kindeswohlprüfung lehnt er ab. Die notarielle Vollstreckbarkeit von Umgangsvereinbarungen wird begrüßt, jedoch eine Kindeswohlprüfung gefordert. Die Beibehaltung der Trennung von Sorge- und Umgangsrecht wird abgelehnt, da sie modernen Familienmodellen nicht entspricht. Die Aufnahme des Wechselmodells und dessen gerichtliche Anordnung sind sinnvoll, es fehlen aber klare Regelungen zu Verfahren, Vertretungsrecht und Kompetenzverteilung. Der DAV fordert zudem ein Kinderverbundverfahren sowie mehr staatliche Kontrollrechte zur Wahrung des Kindeswohls.
- Betroffene Bundesgesetze (1):
- Stellungnahmen/Gutachten (1):
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Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
...durch Zustimmung gem. § 1595 BGB, künftig durch die Nichtausübung...
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- Angegeben von: Verband Internationaler Banken in Deutschland e.V. am 21.07.2025
- Beschreibung: Stellungnahme des Verbands der Auslandsbanken in Deutschland e.V. zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge I. Allgemeine Anmerkungen II. Vorschläge Vorschlag 1: Klarstellung bezüglich des Umgangs mit besonderen Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 Vorschlag 2: Wegfall von doppelten Prüfungspflichten bei einer Erhöhung des Nettodarlehensbetrages Vorschlag 3: Leerlaufende Norm zur sog. „Forbearance“ streichen
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Zu Regelungsentwurf:
- Referentenentwurf (BMJV): Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge (Vorgang) [alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (2):
- Stellungnahmen/Gutachten (1):
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Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
...679 § 505 b Abs. 2 S. 2 BGB-RefE sollte wie folgt gefasst..., ...Begründung: § 505 b Abs. 2 S. 2 BGB-RefE verlangt, dass die...