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68 Stellungnahmen/Gutachten (SG) zur Suche nach »"SGB9uaÄndG"« gefunden

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Gefundene Stellungnahmen/⁠Gutachten (68)

    • Zu Regelungsvorhaben:

      Angestrebt werden gesetzliche und untergesetzliche Änderungen zur Stärkung der Schwerbehindertenvertretungen im SGB IX und angrenzenden Vorschriften. Dazu gehören insbesondere: Beteiligung der SBV nach § 178 Abs. 2 SGB IX als Wirksamkeitsvoraussetzung für Arbeitgeberentscheidungen; Absenkung und prozentuale Klarstellung von Voll- und Teilfreistellungen einschließlich Berücksichtigung verteilter Standorte, Reisezeiten und Schichtsysteme; gesetzliche Absicherung der Verbands- und Arbeitskreisarbeit der SBV; verbindliche Einbindung der SBV in BEM, Stellenbesetzungen, Betriebs- und Behördenbegehungen sowie digitale Barrierefreiheit; Modernisierung des Wahlrechts einschließlich Hybridwahlen; Absicherung von Schulungen, Stellvertretungen, Räumen und Sachmitteln.

    • Bereitgestellt von: Bundesarbeitsgemeinschaft der Schwerbehindertenvertretungen in Deutschland e. V. (BSD) am 20.06.2026
    • Adressatenkreis:
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Zu Regelungsvorhaben:

      § 228 SGB IX gewährt schwerbehinderten Menschen im Nahverkehr eine unentgeltliche Beförderung; die Liste der Verkehrsmittel in § 230 Absatz 1 umfasst bislang Straßenbahnen, Linienbusse, Nahverkehrszüge und Wasserfahrzeuge. Ein neuer Punkt „8. Inklusionstaxi“ würde barrierefreie Taxis als Teil des öffentlichen Nahverkehrs definieren. Wer einen Schwerbehindertenausweis mit gültiger Wertmarke vorzeigt und wegen erheblicher Gehbehinderung keine Linienverkehre nutzen kann, erhielte damit einen gesetzlichen Anspruch auf kostenlose Taxifahrten. Die Voraussetzungen für die kostenfreie Beförderung aus § 228 würden somit auch auf die individuelle Mobilitätsform Taxi ausgeweitet.

    • Bereitgestellt von: Verband des privaten gewerblichen Straßenpersonenverkehrs Nordrhein-Westfalen VSPV e.V. am 24.03.2026
    • Adressatenkreis:
      • 17.03.2026

        • Bundesregierung:

    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Bonus-System für Schaffung von Arbeitsplätzen für schwerbehinderte Menschen (siehe Drucksache 19/8557) – Ein Schritt zur gelebten Inklusion Ziel des Vorhabens: In den Werkstätten für Menschen mit Behinderungen befinden sich viele Betroffene, die auf diesem Weg eine Inklusion auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erfahren könnten und nicht mehr für ein Taschengeld in ausgelagerten Arbeitsgruppen oder auf Einzelarbeitsplätzen in der freien Wirtschaft beschäftigt werden (arbeitsähnliche Tätigkeit). Die ungerechte, derzeitige Regelung verstößt nicht nur aus meiner Sicht gegen Grundgesetz und UN-Behindertenrechtskonvention, Werkstätten müssen radikal reformiert werden, die Parteien halten leider am System der Werkstätten fest. Chancengleichheit, Transparenz und Augenhöhe sind die Zukunft.

    • Bereitgestellt von: Andreas Arnemann (Inklusionskünstler*) am 31.12.2025
    • Adressatenkreis:
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Zu Regelungsvorhaben:

      - Gewalthilfegesetz einführen, Finanzierung von Frauenhäusern und Beratungsstellen unter Beteiligung des Bundes, Ausbau der Frauenunterstützungsstruktur mit Zugang für alle Frauen. - Bei allen Präventionsmaßnahme intersektionale Diskriminierung berücksichtigen und Barrierefreiheit garantieren (IK Art. 12). - Barrierefreiheit präventiver Täterprogramme (IK Art. 16) für Täter mit Behinderungen - Verpflichtende Erarbeitung von Gewaltschutzkonzepten nach § 37a SGB IX um Mindeststandards zu ergänzen sowie Sanktionsmöglichkeiten bei Nichtumsetzung gesetzlich festzulegen. Eine gesetzliche Verpflichtung analog zu §§ 1 und 39a der WMVO für Frauenbeauftragte auch in Berufsbildungswerken (BBW's und BFWs) schaffen.

    • Bereitgestellt von: Deutscher Frauenrat e.V. am 20.12.2024
    • Adressatenkreis:
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Zu Regelungsvorhaben:

      - Gewalthilfegesetz einführen, Finanzierung von Frauenhäusern und Beratungsstellen unter Beteiligung des Bundes, Ausbau der Frauenunterstützungsstruktur mit Zugang für alle Frauen. - Bei allen Präventionsmaßnahme intersektionale Diskriminierung berücksichtigen und Barrierefreiheit garantieren (IK Art. 12). - Barrierefreiheit präventiver Täterprogramme (IK Art. 16) für Täter mit Behinderungen - Verpflichtende Erarbeitung von Gewaltschutzkonzepten nach § 37a SGB IX um Mindeststandards zu ergänzen sowie Sanktionsmöglichkeiten bei Nichtumsetzung gesetzlich festzulegen. Eine gesetzliche Verpflichtung analog zu §§ 1 und 39a der WMVO für Frauenbeauftragte auch in Berufsbildungswerken (BBW's und BFWs) schaffen.

    • Bereitgestellt von: Deutscher Frauenrat e.V. am 30.09.2024
    • Adressatenkreis:
      • 01.08.2024

        • Bundesregierung:

    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Keine Ausweitung des Poolens und der pauschalen Geldleistung, keine Beschränkung des Wunsch- und Wahlrechts, keine Einschränkung bei der Teilhabe an Bildung, keine Deckelung bei der Finanzierung von Tariflöhnen, Partnerschaft im Leistungserbringungsrecht beibehalten - keine Bedarfsplanung als Grundlage für Leistungsvereinbarungen einführen, keine Streichung der Schiedsstellenfähigkeit der Leistungsvereinbarung, keine Belegungsrechte einführen, keine einseitigen Kürzungen, kein anlassloses Prüfrecht im SGB IX -, keine Schärfung des Nachranggrundsatzes, Einkommens- und Vermögensheranziehung nicht wieder ausweiten, kein Vorrang der Pflege, einheitliche Bedarfsermittlung regeln

    • Bereitgestellt von: Bundesvereinigung Lebenshilfe am 17.07.2026
    • Adressatenkreis:
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Zu Regelungsvorhaben:

      § 228 SGB IX gewährt schwerbehinderten Menschen im Nahverkehr eine unentgeltliche Beförderung; die Liste der Verkehrsmittel in § 230 Absatz 1 umfasst bislang Straßenbahnen, Linienbusse, Nahverkehrszüge und Wasserfahrzeuge. Ein neuer Punkt „8. Inklusionstaxi“ würde barrierefreie Taxis als Teil des öffentlichen Nahverkehrs definieren. Wer einen Schwerbehindertenausweis mit gültiger Wertmarke vorzeigt und wegen erheblicher Gehbehinderung keine Linienverkehre nutzen kann, erhielte damit einen gesetzlichen Anspruch auf kostenlose Taxifahrten. Die Voraussetzungen für die kostenfreie Beförderung aus § 228 würden somit auch auf die individuelle Mobilitätsform Taxi ausgeweitet.

    • Bereitgestellt von: Verband des privaten gewerblichen Straßenpersonenverkehrs Nordrhein-Westfalen VSPV e.V. am 25.06.2026
    • Adressatenkreis:
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Zu Regelungsvorhaben:

      - Gewalthilfegesetz einführen, Finanzierung von Frauenhäusern und Beratungsstellen unter Beteiligung des Bundes, Ausbau der Frauenunterstützungsstruktur mit Zugang für alle Frauen. - Bei allen Präventionsmaßnahme intersektionale Diskriminierung berücksichtigen und Barrierefreiheit garantieren (IK Art. 12). - Barrierefreiheit präventiver Täterprogramme (IK Art. 16) für Täter mit Behinderungen - Verpflichtende Erarbeitung von Gewaltschutzkonzepten nach § 37a SGB IX um Mindeststandards zu ergänzen sowie Sanktionsmöglichkeiten bei Nichtumsetzung gesetzlich festzulegen. Eine gesetzliche Verpflichtung analog zu §§ 1 und 39a der WMVO für Frauenbeauftragte auch in Berufsbildungswerken (BBW's und BFWs) schaffen.

    • Bereitgestellt von: Deutscher Frauenrat e.V. am 20.12.2024
    • Adressatenkreis:
      • 20.11.2024

        • Bundesregierung:

          • Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) (20. WP) [alle SG dorthin]

    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Neuregelung der inklusiven Umsetzung des Kinder- und Jugendschutzstärkungsgesetzes bis 2028; echter Paradigmenwechsel im Sinne der UN-BRK; Bereitstellung der erforderlichen personellen und finanziellen Ressourcen in Abstimmung zwischen Bund-, Ländern und Kommunen; barrierefreier Zugang zu allen Leistungen und Hilfen sowie diskriminierungsfreie Teilhabe; keine Überführung des Merkmals der Wesentlichkeit einer Behinderung in das SGB VIII; Einführung des Grundsatzes der Leistungskontinuität ab 2028 ohne Übergangsphase; bedarfsgerechte und individuelle Unterstützung junger Volljähriger; offener Leistungskatalog. Einführung Schiedsstellenfähigkeit der ambulanten Hilfen in der Kinder- und Jugendhilfe.

    • Bereitgestellt von: Deutscher Caritasverband e. V. am 01.11.2025
    • Adressatenkreis:
    • Betroffene Bundesgesetze (2):
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Neuregelung der inklusiven Umsetzung des Kinder- und Jugendschutzstärkungsgesetzes bis 2028; echter Paradigmenwechsel im Sinne der UN-BRK; Bereitstellung der erforderlichen personellen und finanziellen Ressourcen in Abstimmung zwischen Bund-, Ländern und Kommunen; barrierefreier Zugang zu allen Leistungen und Hilfen sowie diskriminierungsfreie Teilhabe; keine Überführung des Merkmals der Wesentlichkeit einer Behinderung in das SGB VIII; Einführung des Grundsatzes der Leistungskontinuität ab 2028 ohne Übergangsphase; bedarfsgerechte und individuelle Unterstützung junger Volljähriger; offener Leistungskatalog. Einführung Schiedsstellenfähigkeit der ambulanten Hilfen in der Kinder- und Jugendhilfe.

    • Bereitgestellt von: Deutscher Caritasverband e. V. am 10.12.2024
    • Adressatenkreis:
      • 02.10.2024

        • Bundesregierung:

    • Betroffene Bundesgesetze (2):
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Neuregelung der inklusiven Umsetzung des Kinder- und Jugendschutzstärkungsgesetzes bis 2028; echter Paradigmenwechsel im Sinne der UN-BRK; Bereitstellung der erforderlichen personellen und finanziellen Ressourcen in Abstimmung zwischen Bund-, Ländern und Kommunen; barrierefreier Zugang zu allen Leistungen und Hilfen sowie diskriminierungsfreie Teilhabe; keine Überführung des Merkmals der Wesentlichkeit einer Behinderung in das SGB VIII; Einführung des Grundsatzes der Leistungskontinuität ab 2028 ohne Übergangsphase; bedarfsgerechte und individuelle Unterstützung junger Volljähriger; offener Leistungskatalog. Einführung Schiedsstellenfähigkeit der ambulanten Hilfen in der Kinder- und Jugendhilfe.

    • Bereitgestellt von: Deutscher Caritasverband e. V. am 10.12.2024
    • Adressatenkreis:
      • 02.10.2024

        • Bundesregierung:

    • Betroffene Bundesgesetze (2):
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Psychiatrie-Dialog und Weiterentwicklung/Fortführung des Psychiatrie-Dialogs: es gilt, Schnittstellenprobleme (z. B. durch mehrere Rehabilitationsträger, verschiedene Anspruchsvoraussetzungen der Sozialgesetzbücher, Sozialversicherungs-/Fürsorgesystem, ambulant/stationäres Setting) zu überwinden und sektorenverbindend sinnvolle Lösungen und Unterstützungen im Sinne der Leistungsberechtigten umzusetzen.

    • Bereitgestellt von: Diakonie Deutschland, Evangelisches Werk für Diakonie und Entwicklung e.V. am 28.06.2024
    • Adressatenkreis:
    • Betroffene Bundesgesetze (2):
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Neuregelung der inklusiven Umsetzung des Kinder- und Jugendschutzstärkungsgesetzes bis 2028; echter Paradigmenwechsel im Sinne der UN-BRK; Bereitstellung der erforderlichen personellen und finanziellen Ressourcen in Abstimmung zwischen Bund-, Ländern und Kommunen; barrierefreier Zugang zu allen Leistungen und Hilfen sowie diskriminierungsfreie Teilhabe; keine Überführung des Merkmals der Wesentlichkeit einer Behinderung in das SGB VIII; Einführung des Grundsatzes der Leistungskontinuität ab 2028 ohne Übergangsphase; bedarfsgerechte und individuelle Unterstützung junger Volljähriger; offener Leistungskatalog. Einführung Schiedsstellenfähigkeit der ambulanten Hilfen in der Kinder- und Jugendhilfe.

    • Bereitgestellt von: Deutscher Caritasverband e. V. am 25.06.2024
    • Adressatenkreis:
    • Betroffene Bundesgesetze (2):
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Neuregelung der inklusiven Umsetzung des Kinder- und Jugendschutzstärkungsgesetzes bis 2028; echter Paradigmenwechsel im Sinne der UN-BRK; Bereitstellung der erforderlichen personellen und finanziellen Ressourcen in Abstimmung zwischen Bund-, Ländern und Kommunen; barrierefreier Zugang zu allen Leistungen und Hilfen sowie diskriminierungsfreie Teilhabe; keine Überführung des Merkmals der Wesentlichkeit einer Behinderung in das SGB VIII; Einführung des Grundsatzes der Leistungskontinuität ab 2028 ohne Übergangsphase; bedarfsgerechte und individuelle Unterstützung junger Volljähriger; offener Leistungskatalog. Einführung Schiedsstellenfähigkeit der ambulanten Hilfen in der Kinder- und Jugendhilfe.

    • Bereitgestellt von: Deutscher Caritasverband e. V. am 25.06.2024
    • Adressatenkreis:
    • Betroffene Bundesgesetze (2):
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Keine Beschränkung des Wunsch- und Wahlrechts, Poolen und Infrastrukturangebote dürfen individuelle Anspruch nicht entfallen lassen oder einschränken, keine Belegungssteuerung, gemeinschaftliche Jugendplanung auf Augenhöhe unter Beteiligung aller Akteuer*innen, keine Änderung des § 41 SGB VIII, Aufgabenwahrnehmung durch öffentliche Träger darf nicht zu Monopolstrukturen führen, keine Verschärfung des Vorrang-Nachrang-Verhältnisses, Beibehaltung der Schutz- und Qualitätsstandrads im Betriebserlaubnisverfahren, keine Aushöhlung individueller Rechtsansprüche durch Sozialraumbudgets

    • Bereitgestellt von: Bundesvereinigung Lebenshilfe am 17.07.2026
    • Adressatenkreis:
    • Betroffene Bundesgesetze (2):
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Maßnahmen zur Bekämpfung/Begleitung einer Epi-/Pandemie: - Bestehenden staatlichen Maßnahmen müssen überprüft werden, ob sie Auswirkungen auf Menschen mit Behinderung & ihre Familien haben. Sie sind ggf. anzupassen um den spezifischen Bedarfen von Menschen mit Behinderung gerecht zu werden. - Das individuelle Risiko der jeweiligen Person muss bei gesetzlichen Regelungen & der Umsetzung von Präventionsmaßnahmen berücksichtigt werden. - Alle relevanten Informationen müssen in barrierefreier Form zur Verfügung stehen. - Menschen mit Behinderung dürfen nicht aufgrund ihrer Behinderung pauschal zur Risikogruppe erklärt werden. - Die Auswirkungen von Maßnahmen auf die Soziale Teilhabe & Bildung sind zu berücksichtigen. - Es müssen ausreichend Notunterstützungsangebote zur Verfügung stehen.

    • Bereitgestellt von: Bundesvereinigung Lebenshilfe am 20.04.2026
    • Adressatenkreis:
    • Betroffene Bundesgesetze (2):
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Durch das Gesetz soll die Zuständigkeit der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit Behinderung aus SGB IX auf die Jugendämter ins SGB VIII verlagert werden. Der CBP setzt sich dafür ein, dass die Leistungen für Kinder und Jugendliche weiterhin in der Eingliederungshilfe bewilligt werden. Die Veränderung der Zuständigkeit wird abgelehnt.

    • Bereitgestellt von: Bundesverband Caritas Behindertenhilfe und Psychiatrie (CBP) am 29.06.2025
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. Vom IV eingegebener Referentenentwurfstitel (BMBFSFJ): Referentenentwurf zum Gesetz zur Inklusiven Kinder- und Jugendhilfe
    • Adressatenkreis:
      • 06.10.2024

        • Bundesregierung:

          • Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) (20. WP) [alle SG dorthin]

    • Betroffene Bundesgesetze (2):
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