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Gefundene Stellungnahmen/⁠Gutachten (22.933)

    • Zu Regelungsvorhaben:

      Mafianeindanke e.V. fordert, die Soziale Wiederverwendung eingezogener Vermögenswerte in diesen Prozess miteinzubeziehen. Eingezogene Vermögensgegenstände (Immobilien) sollten nicht nur von der Staatskasse der Länder einverleibt und ggf. an die Meistbietenden versteigert, sondern auch an Kommunen und Nichtregierungsorganisationen für soziale Zwecke übereignet werden können, wie dies in sieben Ländern der EU bereits der Fall ist. Die eingezogenen Vermögensgegenstände (Immobilien) müssen dafür geeignet sind und einen Bezug zum dahinterstehenden Strafverfahren/Verfahren aufweisen. Dies ist bsp. bei einzelnen vom LG Berlin 2025 eingezogenen Immobilien des sog. Remmo-Clans der Fall. Details: https://mafianeindanke.de/de/soziale-wiederverwendung-vermoegenseinziehung/

    • Bereitgestellt von: mafianeindanke e.V. am 29.04.2026
    • Adressatenkreis:
    • Zu Regelungsvorhaben:

      In dem Gesetzentwurf werden Rechtsänderungen vorgeschlagen, um dieRegelungsziele der Modernisierung von Städtebau- und Raumordnungsrecht umzusetzen. So wird z.B. ein überragendes öffentliches Interesse für die Wohnbebauung und Nutzungen vorgesehen, was auf das Naturschutzrecht durchschlägt, wenn der Wohnungsbau ausdrücklich als zwingender Grund des überwiegenden öffentlichen Interesses benannt wird. Im Hinblick auf das Raumordnungsgesetz sollen die Regelungen ein stärkeres Gewicht erfahren, die der Erfüllung der strategischen Aufgabe der Raumordnung dienen, konkurri-rende Nutzungsansprüche an den Raum zu koordinieren und auszugleichen.

    • Bereitgestellt von: Bundesverband Baustoffe - Steine und Erden e.V. am 29.04.2026
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. Vom IV eingegebener Referentenentwurfstitel (BMWSB): Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts
    • Adressatenkreis:
      • 29.04.2026

        • Bundesregierung:

          • Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) [alle SG dorthin]

    • Betroffene Bundesgesetze (2):
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Die BAK ist Teil der Koalition Kultur- und Kreativwirtschaft in Deutschland (k3d), die sich für eine zukunftsfähige nationale und europäische Strategie der Kultur- und Kreativwirtschaft (KKW) einsetzt. KKW erwirtschaftet als Branche 123 Mrd. Euro Bruttowertschöpfung, beschäftigt knapp 2 Millionen Erwerbstätige und ist 2023 entgegen dem gesamtwirtschaftlichen Trend um über 5 Prozent gewachsen. k3d fordert u. a. die Entbürokratisierung des § 50a EStG: Der deutsche Sonderweg bei der Abzugsteuer stellt einen erheblichen Wettbewerbsnachteil dar. Notwendig sind eine EU-weite Vereinheitlichung sowie vereinfachte Antrags- und Freistellungsverfahren mit schnelleren Bearbeitungszeiten. Am 22.04.2026 fand eine Anhörung im Bundestagsausschuss Kultur und Medien statt.

    • Bereitgestellt von: Bundesarchitektenkammer e. V. am 29.04.2026
    • Adressatenkreis:
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Die EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) steht im Einklang mit unseren langjährigen Verpflichtungen. IKEA unterstützt deren Zielsetzung sowie die Bemühungen der Europäischen Kommission, diese wichtige, aber komplexe Gesetzgebung zu vereinfachen. Die am 19. Dezember 2025 vorgenommenen Änderungen („EUDR 2.0“) brachten europäische Unternehmen zwar einige Vorteile, führten aber auch zu Herausforderungen – insbesondere zu unnötigen Doppelprüfungen durch in der EU ansässige Einzelhändler.

    • Bereitgestellt von: IKEA Deutschland GmbH & Co. KG am 29.04.2026
    • Adressatenkreis:
      • 08.04.2026

        • Bundesregierung:

          • Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH) [alle SG dorthin]

    • Zu Regelungsvorhaben:

      Das Regelungsvorhaben zielt auf eine Anpassung des EEG‑Ausschreibungsdesigns ab, um eine regionale Schieflage beim Windenergieausbau zu korrigieren. Aktuelle Ausschreibungsergebnisse zeigen, dass Windenergieprojekte in Süddeutschland trotz vorhandener Flächen und Genehmigungen systematisch unterrepräsentiert sind. Ursache ist ein primär kostengetriebenes Ausschreibungsdesign, das projektbezogene Erzeugungskosten fokussiert und systemische Kosten und Nutzen wie Netzausbau, Redispatch, Übertragungsverluste und Versorgungssicherheit unberücksichtigt lässt. Studien belegen, dass ein stärker verbrauchsnaher Ausbau der Windenergie volkswirtschaftlich effizienter ist. Ziel ist ein systemdienlicher, regional ausgewogener Ausbau durch gezielte Anpassungen im EEG.

    • Bereitgestellt von: N-ERGIE Aktiengesellschaft am 29.04.2026
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. BR-Drs. 77/26 (Vorgang) [alle SG hierzu]
        Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zur Beschleunigung des Ausbaus der Windenergie an Land
    • Adressatenkreis:
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Planen und Bauen müssen einfach, kostengünstig, innovativ und damit auch klimafreundlich werden. Das Ziel, in Zukunft kostengünstiger und ressourcenschonender zu bauen, darf nicht durch Rechtsunsicherheit auf Seiten aller am Bau Beteiligten konterkariert werden. Die BAK setzt sich daher ein für Erleichterung bei Abweichung von bauaufsichtlich eingeführten Technischen Baubestimmungen, für Erleichterung von Abweichungen von den sog. anerkannten Regeln der Techik und für rechtliche Grundlagen zur Möglichkeit der Vereinbarung eines Gebäudetyp-E.

    • Bereitgestellt von: Bundesarchitektenkammer e. V. am 29.04.2026
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. BT-Drs. 20/13959 (Vorgang) [alle SG hierzu]
        Entwurf eines Gesetzes zur zivilrechtlichen Erleichterung des Gebäudebaus (Gebäudetyp-E-Gesetz)
    • Adressatenkreis:
      • 15.01.2026

        • Bundesregierung:

          • Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) [alle SG dorthin];

          • Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) [alle SG dorthin]

    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Planen und Bauen müssen einfach, kostengünstig, innovativ und damit auch klimafreundlich werden. Das Ziel, in Zukunft kostengünstiger und ressourcenschonender zu bauen, darf nicht durch Rechtsunsicherheit auf Seiten aller am Bau Beteiligten konterkariert werden. Die BAK setzt sich daher ein für Erleichterung bei Abweichung von bauaufsichtlich eingeführten Technischen Baubestimmungen, für Erleichterung von Abweichungen von den sog. anerkannten Regeln der Techik und für rechtliche Grundlagen zur Möglichkeit der Vereinbarung eines Gebäudetyp-E.

    • Bereitgestellt von: Bundesarchitektenkammer e. V. am 29.04.2026
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. BT-Drs. 20/13959 (Vorgang) [alle SG hierzu]
        Entwurf eines Gesetzes zur zivilrechtlichen Erleichterung des Gebäudebaus (Gebäudetyp-E-Gesetz)
    • Adressatenkreis:
      • 15.01.2026

        • Bundesregierung:

          • Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) [alle SG dorthin];

          • Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) [alle SG dorthin]

    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Die BAK hat sich frühzeitig fachpolitisch zur Vorbereitung der Novellierung des Gebäudeenergiegesetzes durch ein Gebäudemodernisierungsgesetz positioniert. Die BAK hat zentrale Anforderungen an die Weiterentwicklung des Gebäudeenergiegesetzes formuliert. Im Mittelpunkt stehen eine systematische Integration von Lebenszyklusaspekten, die Sicherstellung der Praxistauglichkeit sowie die Vermeidung unnötiger Komplexität im Nachweis- und Vollzugssystem. Ziel für ein zukünftiges Gebäudemodernisierungsgesetz ist eine rechtlich konsistente, praxistaugliche und planungsintegrierte Ausgestaltung, insbesondere im Hinblick auf Klimaschutzanforderungen, Lebenszyklusbetrachtungen und Nachweisverfahren.

    • Bereitgestellt von: Bundesarchitektenkammer e. V. am 29.04.2026
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. BR-Drs. 292/26 (Vorgang) [alle SG hierzu]
        Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich
      2. BT-Drs. 21/6278 (Vorgang) [alle SG hierzu]
        Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich
    • Adressatenkreis:
      • 23.01.2026

        • Bundesregierung:

    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Die BAK hat sich frühzeitig fachpolitisch zur Vorbereitung der Novellierung des Gebäudeenergiegesetzes durch ein Gebäudemodernisierungsgesetz positioniert. Die BAK hat zentrale Anforderungen an die Weiterentwicklung des Gebäudeenergiegesetzes formuliert. Im Mittelpunkt stehen eine systematische Integration von Lebenszyklusaspekten, die Sicherstellung der Praxistauglichkeit sowie die Vermeidung unnötiger Komplexität im Nachweis- und Vollzugssystem. Ziel für ein zukünftiges Gebäudemodernisierungsgesetz ist eine rechtlich konsistente, praxistaugliche und planungsintegrierte Ausgestaltung, insbesondere im Hinblick auf Klimaschutzanforderungen, Lebenszyklusbetrachtungen und Nachweisverfahren.

    • Bereitgestellt von: Bundesarchitektenkammer e. V. am 29.04.2026
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. BR-Drs. 292/26 (Vorgang) [alle SG hierzu]
        Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich
      2. BT-Drs. 21/6278 (Vorgang) [alle SG hierzu]
        Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich
    • Adressatenkreis:
      • 16.03.2026

        • Bundesregierung:

    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Die BAK hat sich frühzeitig fachpolitisch zur Vorbereitung der Novellierung des Gebäudeenergiegesetzes durch ein Gebäudemodernisierungsgesetz positioniert. Die BAK hat zentrale Anforderungen an die Weiterentwicklung des Gebäudeenergiegesetzes formuliert. Im Mittelpunkt stehen eine systematische Integration von Lebenszyklusaspekten, die Sicherstellung der Praxistauglichkeit sowie die Vermeidung unnötiger Komplexität im Nachweis- und Vollzugssystem. Ziel für ein zukünftiges Gebäudemodernisierungsgesetz ist eine rechtlich konsistente, praxistaugliche und planungsintegrierte Ausgestaltung, insbesondere im Hinblick auf Klimaschutzanforderungen, Lebenszyklusbetrachtungen und Nachweisverfahren.

    • Bereitgestellt von: Bundesarchitektenkammer e. V. am 29.04.2026
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. BR-Drs. 292/26 (Vorgang) [alle SG hierzu]
        Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich
      2. BT-Drs. 21/6278 (Vorgang) [alle SG hierzu]
        Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich
    • Adressatenkreis:
      • 04.03.2026

        • Bundesregierung:

          • Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) [alle SG dorthin]

    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Die Intention des Gesetzgebers ist, die Kinder- und Jugendhilfe durch eine inklusive Ausrichtung zukunftsfest aufzustellen. Junge Menschen sollen auch in Zukunft durch die Angebote der Kinder- und Jugendhilfe gestärkt und damit gesellschaftliche Teilhabe und Chancengerechtigkeit gefördert werden. Die Zusammenführung der Zuständigkeiten für junge Menschen mit und ohne Behinderungen zur Reduzierung der Komplexität von Schnittstellen ist konsequent.

    • Bereitgestellt von: Bundesarbeitsgemeinschaft Evangelische Jugendsozialarbeit e.V. am 29.04.2026
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. Vom IV eingegebener Referentenentwurfstitel (BMBFSFJ): Referentenentwurf eines Ersten Kinder- und Jugendhilfestrukturreform-gesetzes (1. KJHSRG) des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend
    • Adressatenkreis:
      • 16.04.2026

        • Bundesregierung:

          • Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ) [alle SG dorthin]

    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Ziel des Regelungsvorhabens ist die Anpassung verschiedener Erstattungs- und Steuerungsinstrumente im SGB V zur Stabilisierung der Versorgung mit Generika. Vorgesehen sind insbesondere Regelungen zur temporären Anpassung oder Aussetzung von Festbeträgen bei versorgungskritischen Arzneimitteln, Anpassungen der Vorgaben für Rabattverträge zur Förderung von Mehrpartnermodellen und Open-House-Verträgen sowie gesetzliche Grundlagen für gezielte Preis- und Vergütungsanpassungen bei instabiler Versorgungslage. Zudem sollen wirtschaftliche und administrative Markteintrittsbarrieren für Generikaanbieter reduziert werden. Die Maßnahmen sollen insbesondere bei offiziell festgestellten Versorgungsengpässen und instabilen Versorgungslagen Anwendung finden.

    • Bereitgestellt von: Pro Generika e.V. am 29.04.2026
    • Adressatenkreis:
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Die Formulierung in § 129a Abs. 5 StGB soll durch einen weiteren Satz wie folgt ergänzt werden: Wer für eine in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichnete Vereinigung wirbt, wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft, wenn die Tat nicht nach §§ 86, 86a strafbar ist; § 86 Absatz 4 gilt entsprechend. Der § 140 StGB soll durch einen neuen Abs. 2 wie folgt ergänzt werden: Ebenso wird bestraft, wer eine der in § 138 Absatz 2 genannten rechtswidrigen Taten in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) billigt, verherrlicht oder rechtfertigt; § 86 Absatz 4 gilt entsprechend.

    • Bereitgestellt von: WerteInitiative e.V. am 29.04.2026
    • Adressatenkreis:
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Das Grundgesetz, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 22.03.2025 I Nr. 94, soll in Art. 3 wie folgt geändert werden: Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt: „(4) Der Staat fördert das jüdische Leben und die jüdische Kultur. Er tritt Antisemitismus entgegen.“

    • Bereitgestellt von: WerteInitiative e.V. am 29.04.2026
    • Adressatenkreis:
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Wir argumentieren für eine Neuregelung beim Redispatch-Regime die besagt, dass eine EEG-Anlage die sich bewusst in einem Netzengpass Gebiet anschließen lässt, obwohl der Netzbetreiber darauf hingewiesen hat, zukünftig keinen Anspruch mehr auf Erstattung der Redispatchkosten hätte. Wir versuchen unseren Standpunkt zu erläutern, dass Erdkabel diverse physikalische, finanzielle und zeitliche Nachteile gegenüber einer Freileitung im 110kV Bereich haben.

    • Bereitgestellt von: Avacon AG am 29.04.2026
    • Adressatenkreis:
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Seitens Avacon wird der Vorschlag aus dem BMWE eingeordnet und vor dem Hintergrund der aktuellen Situation im Netzgebiet analysiert und kommentiert sowie mit weiteren Vorschlägen für darüber hinausgehende Maßnahmen konkretisiert.

    • Bereitgestellt von: Avacon AG am 29.04.2026
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. Vom IV eingegebener Referentenentwurfstitel (BMWE): Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Synchronisierung des Anlagenzubaus mit dem Netzausbau sowie zur Verbesserung des Netzanschlussverfahrens
    • Adressatenkreis:
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
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