Regelungsvorhaben
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Gefundene Regelungsvorhaben (39)
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- Angegeben von: Südwesttextil - Verband der Südwestdeutschen Textil- und Bekleidungsindustrie e.V. am 27.11.2025
- Beschreibung: Mit Blick auf die anstehende nationale Umsetzung der EU-Entgelttransparenzrichtlinie ist es Südwesttextil ein zentrales Anliegen, die bewährten Grundprinzipien der deutschen Arbeits- und Tarifordnung zu erhalten, praxisgerechte Anforderungen zu formulieren und unnötige Bürokratie zu vermeiden. Nur so kann das gemeinsame Ziel – mehr Transparenz und Gleichbehandlung – ohne Gefährdung von Wettbewerbsfähigkeit, Standortattraktivität und Fachkräftesicherung erreicht werden.
- Betroffene Bundesgesetze (1):
- Stellungnahmen/Gutachten (1):
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Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
...Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) bringt sie etliche..., ...Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) geschehen. Die nachfolgenden..., ...Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) umfangreiche Regelungen..., ...Derzeit ist in § 4 Abs. 1 EntgTranspG geregelt, dass gleiche..., ...ist nach § 4 Abs. 2 EntgTranspG eine Gesamtheit von..., ...begrenzt § 11 Abs. 3 Nr. 1 EntgTranspG bei tarifgebundenen..., ...Vergleichsbegrenzung (§ 11 Abs. 3 Nr. 1 EntgTranspG) wegfallen könnte...., ...in § 4 Abs. 5 Satz 2 EntgTranspG geregelte Fiktion der..., ... § 18 Abs. 3 Satz 4 EntgTranspG geregelte Fiktion, ..., ...nach § 4 Abs. 5 Satz 1 EntgTranspG eine gesetzlich anerkannte..., ...Gemäß § 4 Abs. 5 Satz 2 EntgTranspG wird die Tätigkeit ..., ...Arbeitgeber, § 11 Abs. 3 EntgTranspG. Vorgaben der EU-Richtlinie..., ...in § 11 Abs. 3 Nr. 1 EntgTranspG geregelte System der..., ...können nach § 12 Abs. 1 EntgTranspG lediglich Arbeitnehmer..., ...Bislang ist in § 17 Abs. 1 EntgTranspG ein freiwilliges Prüfverfahren..., ... § 18 Abs. 3 Satz 4 EntgTranspG keine Verpflichtung...
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- Angegeben von: Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands e.V. am 01.07.2025
- Beschreibung: Vorschläge zu einer bürokratiearmen und praxisgerechten Umsetzung der neuen Vorgaben der EU-Entgelttransparenz-RL; keine nationalen Verschärfungen über die Vorgaben der Richtlinie hinaus, Beibehaltung der Angemessenheitsvermutung für tarifvertragliche Entgeltsysteme, keine gesetzliche Festlegung auf bestimmte Arbeitsbewertungsverfahren, Vereinfachung bei Informations- und Offenlegungsanforderungen
- Betroffene Bundesgesetze (1):
- Stellungnahmen/Gutachten (1):
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Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
...vor: • In § 4 Abs. 5 EntgTranspG stellt der Gesetzgeber..., ...11 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 EntgTranspG, dass tarifgebundene..., ...Begriffsbestimmungen (§ 5 EntgTranspG) sowie dem aktuell ..., ...Auskunftsanspruch (§§ 10 ff. EntgTranspG) bleibt. • Die Berichtspflichten..., ...bisherigen nationale EntgTranspG hat bisher von einer..., ...Regelung des § 12 Abs. 3 EntgTranspG zu orientieren und ...
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- Angegeben von: Schwarz Corporate HR Solutions GmbH & Co. KG am 10.04.2026
- Beschreibung: Vorschläge zu einer bürokratiearmen und praxisgerechten Umsetzung der neuen Vorgaben der EU- Entgelttransparenz-RL; Erhaltung der bewährten Grundprinzipien der deutschen Arbeits- und Tarifordnung, keine nationalen Verschärfungen über die Vorgaben der Richtlinie hinaus, Beibehaltung der Angemessenheitsvermutung für tarifvertragliche Entgeltsysteme, keine gesetzliche Festlegung auf bestimmte Arbeitsbewertungsverfahren, Vereinfachung bei Informations- und Offenlegungsanforderungen.
- Betroffene Bundesgesetze (1):
- Auftraggeber/-innen zu diesem Regelungsvorhaben (10):
- Stellungnahmen/Gutachten (1):
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Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
... sieht in § 4 Abs. 5 EntgTranspG eine Angemessenheitsvermutung...
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- Angegeben von: Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V. am 12.06.2024
- Beschreibung: Anpassungen des deutschen Arbeitszeitgesetzes und Erlass von Bundesverordnungen auf Grundlage dieses Gesetzes mit dem Ziel größerer Flexibilität
- Betroffene Bundesgesetze (1):
- Stellungnahmen/Gutachten (3):
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Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
...Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG). Es räumt Beschäftigten..., ...Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) einher: – Der Geltungsbereich..., ...Auskunftsrecht nach dem deutschen EntgTranspG ausschließlich für ..., ...Arbeitnehmern gilt (§ 12 EntgTranspG) und Privilegien für..., ...Arbeitgeber vorsieht (§ 14 EntgTranspG), gilt das Auskunftsrecht..., ...Arbeitnehmern. Im deutschen EntgTranspG besteht diese Verpflichtung..., ... Arbeitnehmern (§ 21 EntgTranspG). Parallel zur Vorbereitung...
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- Angegeben von: Bundesverband E-Commerce und Versandhandel Deutschland e.V. (bevh) am 17.09.2025
- Beschreibung: Bürokratierückbaumaßnahmen - Reduktion von Berichtspflichten im Handel
- Stellungnahmen/Gutachten (1):
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Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
...deutlich über das aktuelle EntgTranspG hinausgehen. Anpassung...
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- Angegeben von: Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V. am 01.07.2026
- Beschreibung: Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie soll bürokratiearm umgesetzt werden.
- Betroffene Bundesgesetze (1):
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- Angegeben von: Mars GmbH am 30.06.2026
- Beschreibung: Die nationale Umsetzung der Entgelttransparenz-Richtlinie begleiten wir mit Blick auf eine praktikable und realistische Ausgestaltung. Dabei kommt es darauf an, bestehende Strukturen zu berücksichtigen und Lösungen zu schaffen, die im Unternehmensalltag umsetzbar sind. Ziel sollte es sein, Transparenzanforderungen effizient umzusetzen, ohne zusätzlichen bürokratischen Aufwand für Unternehmen zu schaffen und bestehende Prozesse unnötig zu verkomplizieren.
- Betroffene Bundesgesetze (1):
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- Angegeben von: Bundesverband Kooperierender Mittelstand e.V. (BKM) am 11.06.2026
- Beschreibung: Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie sollte allenfalls möglichst unbürokratisch und unter Berücksichtigung der besonderen Situation von KMU in deutsches Recht umgesetzt werden, da andernfalls umfangreiche Belastungen durch neue Berichts- und Auskunftspflichten drohen. Notwendig wäre darüber hinaus eine Überarbeitung der Entgelttransparenzrichtlinie auf EU-Ebene.
- Betroffene Bundesgesetze (1):
- Stellungnahmen/Gutachten (1):
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- Angegeben von: Bundesverband der Personalmanager e.V. am 10.06.2026
- Beschreibung: Der BPM fordert, die EU-Entgelttransparenzrichtlinie grundlegend zu überarbeiten oder auszusetzen. Eine nationale Umsetzung müsse so bürokratiearm wie möglich erfolgen, Auskunfts- und Berichtspflichten auf das notwendige Maß begrenzen und die Praxisrealität der Unternehmen berücksichtigen. Zugleich müssten Tarifautonomie und Tarifverträge umfassend geschützt, tarifgebundene Unternehmen entlastet und verpflichtende externe Kontrollstrukturen vermieden werden.
- Betroffene Bundesgesetze (1):
- Stellungnahmen/Gutachten (1):
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- Angegeben von: Schwarz Digits Cloud GmbH & Co. KG am 10.04.2026
- Beschreibung: Vorschläge zu einer bürokratiearmen und praxisgerechten Umsetzung der neuen Vorgaben der EU- Entgelttransparenz-RL; Erhaltung der bewährten Grundprinzipien der deutschen Arbeits- und Tarifordnung, keine nationalen Verschärfungen über die Vorgaben der Richtlinie hinaus, Beibehaltung der Angemessenheitsvermutung für tarifvertragliche Entgeltsysteme, keine gesetzliche Festlegung auf bestimmte Arbeitsbewertungsverfahren, Vereinfachung bei Informations- und Offenlegungsanforderungen.
- Betroffene Bundesgesetze (1):
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- Angegeben von: Lidl Immobilien Dienstleistung GmbH & Co. KG am 10.04.2026
- Beschreibung: Vorschläge zu einer bürokratiearmen und praxisgerechten Umsetzung der neuen Vorgaben der EU- Entgelttransparenz-RL; Erhaltung der bewährten Grundprinzipien der deutschen Arbeits- und Tarifordnung, keine nationalen Verschärfungen über die Vorgaben der Richtlinie hinaus, Beibehaltung der Angemessenheitsvermutung für tarifvertragliche Entgeltsysteme, keine gesetzliche Festlegung auf bestimmte Arbeitsbewertungsverfahren, Vereinfachung bei Informations- und Offenlegungsanforderungen.
- Betroffene Bundesgesetze (1):
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- Angegeben von: Schwarz Digits KG am 10.04.2026
- Beschreibung: Vorschläge zu einer bürokratiearmen und praxisgerechten Umsetzung der neuen Vorgaben der EU- Entgelttransparenz-RL; Erhaltung der bewährten Grundprinzipien der deutschen Arbeits- und Tarifordnung, keine nationalen Verschärfungen über die Vorgaben der Richtlinie hinaus, Beibehaltung der Angemessenheitsvermutung für tarifvertragliche Entgeltsysteme, keine gesetzliche Festlegung auf bestimmte Arbeitsbewertungsverfahren, Vereinfachung bei Informations- und Offenlegungsanforderungen.
- Betroffene Bundesgesetze (1):
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- Angegeben von: PreZero Stiftung & Co. KG am 10.04.2026
- Beschreibung: Vorschläge zu einer bürokratiearmen und praxisgerechten Umsetzung der neuen Vorgaben der EU- Entgelttransparenz-RL; Erhaltung der bewährten Grundprinzipien der deutschen Arbeits- und Tarifordnung, keine nationalen Verschärfungen über die Vorgaben der Richtlinie hinaus, Beibehaltung der Angemessenheitsvermutung für tarifvertragliche Entgeltsysteme, keine gesetzliche Festlegung auf bestimmte Arbeitsbewertungsverfahren, Vereinfachung bei Informations- und Offenlegungsanforderungen.
- Betroffene Bundesgesetze (1):
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- Angegeben von: Schwarz Produktion Stiftung & Co. KG am 10.04.2026
- Beschreibung: Vorschläge zu einer bürokratiearmen und praxisgerechten Umsetzung der neuen Vorgaben der EU- Entgelttransparenz-RL; Erhaltung der bewährten Grundprinzipien der deutschen Arbeits- und Tarifordnung, keine nationalen Verschärfungen über die Vorgaben der Richtlinie hinaus, Beibehaltung der Angemessenheitsvermutung für tarifvertragliche Entgeltsysteme, keine gesetzliche Festlegung auf bestimmte Arbeitsbewertungsverfahren, Vereinfachung bei Informations- und Offenlegungsanforderungen.
- Betroffene Bundesgesetze (1):
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- Angegeben von: Lidl Dienstleistung GmbH & Co. KG am 10.04.2026
- Beschreibung: Vorschläge zu einer bürokratiearmen und praxisgerechten Umsetzung der neuen Vorgaben der EU- Entgelttransparenz-RL; Erhaltung der bewährten Grundprinzipien der deutschen Arbeits- und Tarifordnung, keine nationalen Verschärfungen über die Vorgaben der Richtlinie hinaus, Beibehaltung der Angemessenheitsvermutung für tarifvertragliche Entgeltsysteme, keine gesetzliche Festlegung auf bestimmte Arbeitsbewertungsverfahren, Vereinfachung bei Informations- und Offenlegungsanforderungen.
- Betroffene Bundesgesetze (1):
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- Angegeben von: IKEA Deutschland GmbH & Co. KG am 14.07.2025
- Beschreibung: Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie, die im Juni 2023 in Kraft getreten ist, soll bis spätestens Juni 2026 in nationales Recht überführt werden. Die Zielsetzung der Richtlinie – mehr Lohntransparenz, faire Bezahlung und diskriminierungsfreie Vergütungssysteme – unterstützen wir bei IKEA Deutschland ausdrücklich. Gleichstellung und Equal Pay sind bereits heute gelebte Prinzipien in unserem Unternehmen. IKEA möchte seine Erfahrung und Perspektive als großer Arbeitgeber in Deutschland in den Prozess der Umsetzung einbringen.
- Betroffene Bundesgesetze (1):
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- Angegeben von: ALDI Nord Holding Stiftung & Co. KG am 09.04.2025
- Beschreibung: Die Umsetzung der EU-Entgelttransparenzrichtlinie bringt umfangreiche Informations- und Dokumentationspflichten mit sich, die erheblich über die bisherigen gesetzlichen Regelungen hinausgehen. Eine 1:1 Umsetzung der europäischen Vorgaben ohne darüberhinausgehende Regelungen ist anzustreben, um die bürokratischen Aufwände möglichst gering zu halten.
- Betroffene Bundesgesetze (1):
- Stellungnahmen/Gutachten (1):
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- Angegeben von: Deutscher Frauenrat e.V. am 28.06.2024
- Beschreibung: EU-Entgelttransparenzrichtlinie innerhalb der Frist umsetzen.
- Betroffene Bundesgesetze (1):
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- Angegeben von: DATEV eG am 07.07.2026
- Beschreibung: Die DATEV eG begrüßt die Ziele dieser Richtlinie ausdrücklich. Der Abbau geschlechtsbedingter Entgeltunterschiede und mehr Transparenz sind wichtige Anliegen, die wir als genossenschaftliches Unternehmen mit über 9.000 Mitarbeitenden seit Jahren verfolgen. Allerdings stellt die Umsetzung der Richtlinie die Arbeitgeber, insbesondere kleine und mittelständische Unternehmen, vor große Herausforderungen. In der Praxis besteht die Sorge, dass die Vorgaben weder gut umsetzbar noch mit vertretbarem Aufwand zu erfüllen sind. Statt mehr Fairness drohen zusätzliche Bürokratie, höhere Haftungsrisiken und große Unsicherheit bei der Gestaltung von Vergütungssystemen. Ohne Anpassungen könnte die Richtlinie sowohl Arbeitnehmende enttäuschen als auch Unternehmen stark belasten.
- Betroffene Bundesgesetze (1):
- Stellungnahmen/Gutachten (2):
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- Angegeben von: Christ Capital GmbH am 30.06.2026
- Beschreibung: Vorschläge zu einer bürokratiearmen und praxisgerechten Umsetzung der neuen Vorgaben der EU- Entgelttransparenz-RL; Erhaltung der bewährten Grundprinzipien der deutschen Arbeits- und Tarifordnung, keine nationalen Verschärfungen über die Vorgaben der Richtlinie hinaus, Beibehaltung der Angemessenheitsvermutung für tarifvertragliche Entgeltsysteme, keine gesetzliche Festlegung auf bestimmte Arbeitsbewertungsverfahren, Vereinfachung bei Informations- und Offenlegungsanforderungen.
- Betroffene Bundesgesetze (1):
- Auftraggeber/-innen zu diesem Regelungsvorhaben (1):
- Unterauftragnehmer/-innen zu diesem Regelungsvorhaben (1):
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- Angegeben von: Christ & Company GmbH & Co. KG am 30.06.2026
- Beschreibung: Vorschläge zu einer bürokratiearmen und praxisgerechten Umsetzung der neuen Vorgaben der EU- Entgelttransparenz-RL; Erhaltung der bewährten Grundprinzipien der deutschen Arbeits- und Tarifordnung, keine nationalen Verschärfungen über die Vorgaben der Richtlinie hinaus, Beibehaltung der Angemessenheitsvermutung für tarifvertragliche Entgeltsysteme, keine gesetzliche Festlegung auf bestimmte Arbeitsbewertungsverfahren, Vereinfachung bei Informations- und Offenlegungsanforderungen.
- Betroffene Bundesgesetze (1):
- Auftraggeber/-innen zu diesem Regelungsvorhaben (1):
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- Angegeben von: Fresenius SE & Co. KGaA am 29.06.2026
- Beschreibung: Fresenius setzt sich für eine bürokratiearme und praxisgerechte Umsetzung der EU-Entgelttransparenzrichtlinie in deutsches Recht ein. Zentral ist dabei eine 1:1-Umsetzung der europäischen Vorgaben ohne nationale Verschärfungen. Die Beibehaltung der Angemessenheitsvermutung für tarifvertragliche Entgeltsysteme ist für Fresenius als tarifgebundenes Unternehmen von besonderer Bedeutung. Darüber hinaus sprechen wir uns für handhabbare Umsetzungsfristen aus, die Unternehmen eine rechtssichere und praktikable Anpassung ihrer Vergütungsstrukturen ermöglichen.
- Betroffene Bundesgesetze (1):
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- Angegeben von: Schwarz Corporate Affairs GmbH & Co. KG am 10.04.2026
- Beschreibung: Vorschläge zu einer bürokratiearmen und praxisgerechten Umsetzung der neuen Vorgaben der EU- Entgelttransparenz-RL; Erhaltung der bewährten Grundprinzipien der deutschen Arbeits- und Tarifordnung, keine nationalen Verschärfungen über die Vorgaben der Richtlinie hinaus, Beibehaltung der Angemessenheitsvermutung für tarifvertragliche Entgeltsysteme, keine gesetzliche Festlegung auf bestimmte Arbeitsbewertungsverfahren, Vereinfachung bei Informations- und Offenlegungsanforderungen.
- Betroffene Bundesgesetze (1):
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Auftraggeber/-innen zu diesem Regelungsvorhaben (10):
- Kaufland Stiftung & Co. KG
- Lidl Dienstleistung GmbH & Co. KG
- Lidl Immobilien Dienstleistung GmbH & Co. KG
- Lidl Stiftung & Co. KG
- PreZero Stiftung & Co. KG
- Schwarz Corporate HR Solutions GmbH & Co. KG
- Schwarz Digits Cloud GmbH & Co. KG
- Schwarz Digits IT KG
- Schwarz Digits KG
- Schwarz Produktion Stiftung & Co. KG
- Unterauftragnehmer/-innen zu diesem Regelungsvorhaben (1):
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- Angegeben von: Schwarz Digits IT KG am 10.04.2026
- Beschreibung: Vorschläge zu einer bürokratiearmen und praxisgerechten Umsetzung der neuen Vorgaben der EU- Entgelttransparenz-RL; Erhaltung der bewährten Grundprinzipien der deutschen Arbeits- und Tarifordnung, keine nationalen Verschärfungen über die Vorgaben der Richtlinie hinaus, Beibehaltung der Angemessenheitsvermutung für tarifvertragliche Entgeltsysteme, keine gesetzliche Festlegung auf bestimmte Arbeitsbewertungsverfahren, Vereinfachung bei Informations- und Offenlegungsanforderungen.
- Betroffene Bundesgesetze (1):
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- Angegeben von: Kaufland Stiftung & Co. KG am 10.04.2026
- Beschreibung: Vorschläge zu einer bürokratiearmen und praxisgerechten Umsetzung der neuen Vorgaben der EU- Entgelttransparenz-RL; Erhaltung der bewährten Grundprinzipien der deutschen Arbeits- und Tarifordnung, keine nationalen Verschärfungen über die Vorgaben der Richtlinie hinaus, Beibehaltung der Angemessenheitsvermutung für tarifvertragliche Entgeltsysteme, keine gesetzliche Festlegung auf bestimmte Arbeitsbewertungsverfahren, Vereinfachung bei Informations- und Offenlegungsanforderungen.
- Betroffene Bundesgesetze (1):