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155 Regelungsvorhaben zur Suche nach »"KAGB"« gefunden

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Gefundene Regelungsvorhaben (155)

    • Angegeben von: Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. am 16.09.2024
    • Beschreibung: Die Versicherer regen an, die mit dem Gesetzentwurf verfolgten wichtigen Ziele, den Wirtschaftsstandort Deutschland wettbewerbs- und zukunftsfähig aufzustellen und zusätzliche Wachstumsimpulse zu setzen, weiter zu denken und hierfür wachstumsfördernde Rahmenbedingungen, insbesondere im Bereich Infrastruktur für private Investitionen, in Deutschland zu schaffen.
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. Vom IV eingegebener Referentenentwurfstitel (BMF): Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (ZuFinG II)
    • Betroffene Bundesgesetze (4):
    • Stellungnahmen/Gutachten (1):
    • Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
      ...ZuFinG II, Änderungen im KAGB zur Förderung von Fonds-Investiti..., ...aufsichtsrechtlichen Maßnahmen im KAGB flankierende steuerliche..., ...Neuregelung in § 231 Nr. 8 KAGB-E, wonach offene Immobilienfonds..., ...nach § 1 Abs. 19 Nr. 6 a KAGB-E errichten, erwerben oder..., ...Neufassung des § 231 Abs 3 KAGB wird mehrfach der Begriff..., ...Klarstellung in § 231 Abs. 6 KAGB-E, wonach der Betrieb von...
    • Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
      ...aufsichtsrechtliche Maßnahmen im KAGB getroffen als auch flankierende...
    • Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
      ...erfüllen“ (§ 1 Absatz 2 KAGB). Diese Definition deckt..., ...Spezialvorschrift gegenüber § 304 KAGB ist. Diese Ergänzung ist..., ...erfüllen“ (§ 1 Absatz 2 KAGB). Diese Definition deckt..., ...(nach den §§ 230 – 260d KAGB) ebenfalls für ein Altersvorsorgedepot..., ...vergleichbaren Inhalts (§ 117 Abs. 2 KAGB) und durch Verweisungen..., ...Sondervermögensregeln (§ 117 Abs. 8 Satz 4 KAGB) eine weitgehende Gleichstellung..., ...erfüllen“ (§ 1 Absatz 2 KAGB). Diese Definition deckt..., ...(nach den §§ 230 – 260d KAGB) ebenfalls für ein Altersvorsorgedepot...
    • Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
      ...13 b) aa) AnlV auf § 261 KAGB In § 2 Abs. 1 Nr. 13 b..., ...nach § 261 Abs. 1 Nr. 4 KAGB („Beteiligungen an Unternehmen..., ...jedoch § 261 Abs. 1 Nr. 2 KAGB („Anteile oder Aktien an..., ...Anlagebedingungen nach § 284 KAGB Bezug genommen, allerdings..., ...des § 284 Abs. 2 Nr. 2 h) KAGB („Beteiligungen an ÖPP..., ...Spezial-AIF nach § 284 KAGB, die als Anlage i.S.d. ..., ... Spezial-AIF nach § 284 KAGB, die gleichzeitig für §...
    • Angegeben von: Bundesverband Alternative Investments e.V. am 24.05.2024
    • Beschreibung: Die Einordnung von Kreditfonds ist misslungen. Weiterhin gibt es keine eigene Quote für Infrastruktur. Die Beteiligungsquoten und Regelungen zum Erwerb von Anteilen an Investmentvermögen müssen modifiziert werden. Der Zugang zu Nicht-EU-Fonds ist nur sehr bedingt möglich.
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Stellungnahmen/Gutachten (1):
    • Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
      ...im Fondsaufsichtsrecht (KAGB), werden nun wichtige Schritte..., ...Ausschluss von nach § 44 KAGB registrierten Verwaltungsgesellschaften..., ...Nach § 231 Abs. 1 Nr. 8 KAGB-E (Diskussionsentwurf InfraFörderG..., ...hinaus sieht § 231 Abs. 3 KAGB vor, dass zukünftig nicht..., ... 231 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 KAGB investieren. Anteile an..., ...gem. § 231 Abs. 1 Nr. 8 KAGB-E investieren, sind somit..., ... Spezial-AIF gem. § 284 KAGB auch den offenen Spezial-AIF gem. § 282 KAGB aufzunehmen, da mittlerweile..., ...anlegerschützenden – Vorgaben des KAGB gelten. Es wäre begrüßenswert...
    • Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
      ...AIFM-Richtlinie sowie am deutschen KAGB anlehnt und nicht nur die..., ...nach § 1 Absatz 8 und 9 KAGB durch eine im Inland ansässige..., ...Sinne des § 1 Absatz 14 KAGB, eine im Inland ansässige..., ...Auslagerungsunterneh- men nach § 36 KAGB begründet für das Investmentvermögen...
    • Angegeben von: Verband deutscher Pfandbriefbanken (vdp) e. V. am 20.03.2025
    • Beschreibung: Die Stellungnahme bezieht sich auf die im BMJV-RefE enthaltenen, gesetzlichen Regelungsvorschläge und beinhaltet (zusammengefasst) die folgenden Kernpetiten: - Kein „Goldplating“ bei der Umsetzung der EU-Richtlinie in das deutsche Recht. - Beibehaltung der bisher im deutschen Recht geltenden, gesetzlichen Widerrufsbelehrungsmuster des Art. 246b, Anlage 3 - 3b EGBGB. - Umfassende Berücksichtigung der rechtlichen Besonderheiten bei Immobiliarförderdarlehensver-trägen. - Schaffung einer eindeutigen Regelung zum Erlöschen des Widerrufsrechts, maximal nach einem Jahr und 14 Tagen - Klarstellungen zur Abgrenzung und Reichweite der Kollisionsregelungen des RefE, insbesondere des Art. 246 b § 1 Abs. 2 und Art. 246 b § 3 Abs. 2 EGBGB-RefE - Schaffung eines AGB-Änderungsmechanismus
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. BT-Drs. 21/1856 (Vorgang) [alle RV hierzu]
        Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts
    • Betroffene Bundesgesetze (3):
    • Stellungnahmen/Gutachten (4):
    • Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
      ...die Vorschrift des § 305 KAGB die – gesetzessystematisch..., ... des § 305 KAGB enthält – ausschließlich..., ...Die Vorschrift des § 305 KAGB sollte daher ersatzlos ..., ...eine Streichung des § 305 KAGB nicht angestrebt wird, ..., ...miterfasst wird. Auch § 305 KAGB wäre anzupassen. In § 305 Abs. 1 KAGB wäre zu ergänzen „eines..., ...760 ist“. In § 305 Abs. 7 KAGB wäre klarzustellen „Das..., .... § 305 Abs. 8 KAGB 7 sollte gestrichen werden..., ...die Vorschrift des § 305 KAGB die – gesetzessystematisch..., ...Die Vorschrift des § 305 KAGB sollte daher ersatzlos ..., ...keine Streichung des § 305 KAGB insgesamt erfolgt, ist ..., ...auf dessen Verhältnis zum KAGB inhaltlich unverändert ..., ...anzupassen: In § 305 Abs. 1 KAGB wäre zu ergänzen „eines..., ...760 ist“. In § 305 Abs. 7 KAGB wäre klarzustellen: „Das..., .... § 305 Abs. 8 KAGB sollte gestrichen werden..., ...Die Vorschrift des § 305 KAGB sollte daher ersatzlos ..., ...keine Streichung des § 305 KAGB insgesamt erfolgt, ist ..., ...auf dessen Verhältnis zum KAGB inhaltlich unverändert ..., ...760 ist“. In § 305 Abs. 7 KAGB wäre klarzustellen: „Das..., .... § 305 Abs. 8 KAGB sollte gestrichen werden...
    • Angegeben von: Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e.V. (BVR) am 17.09.2025
    • Beschreibung: Die Stellungnahme bezieht sich auf die im BMJV-RefE enthaltenen, gesetzlichen Regelungsvorschläge und beinhaltet zusammengefasst die folgenden Kernpetiten: - Kein „Goldplating“ bei der Umsetzung der EU-Richtlinie in das deutsche Recht. - Beibehaltung der bisher im deutschen Recht geltenden, gesetzlichen Widerrufsbelehrungsmuster des Art. 246b, Anlage 3 - 3b EGBGB. - Umfassende Berücksichtigung der rechtlichen Besonderheiten bei Immobiliarförderdarlehensverträgen. - Schaffung einer eindeutigen Regelung zum Erlöschen des Widerrufsrechts, maximal nach einem Jahr und 14 Tagen. - Klarstellungen zur Abgrenzung und Reichweite der Kollisionsregelungen des RefE, insbesondere des Art. 246 b § 1 Abs. 2 und Art. 246 b § 3 Abs. 2 EGBGB-RefE. - Schaffung eines AGB-Änderungsmechanismus.
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. BT-Drs. 21/1856 (Vorgang) [alle RV hierzu]
        Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts
    • Betroffene Bundesgesetze (3):
    • Stellungnahmen/Gutachten (3):
    • Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
      ...die Vorschrift des § 305 KAGB die – gesetzessystematisch..., ...aktuelle Vorschrift des § 305 KAGB (die der Gesetzgeber nach..., ...bestehende Vorschrift des § 305 KAGB enthält – ausschließlich..., ...Die Vorschrift des § 305 KAGB sollte daher ersatzlos ..., ...keine Streichung des § 305 KAGB insgesamt erfolgt, ist ..., ...auf dessen Verhältnis zum KAGB inhaltlich unverändert..., ...Widerrufsrecht zusteht.“ § 305 KAGB wäre auch darüber hinaus..., ...anzupassen: In § 305 Abs. 1 KAGB wäre zu ergänzen „eines..., ...760 ist“. In § 305 Abs. 7 KAGB wäre klarzustellen: „Das..., ...handelt.“ § 305 Abs. 7 Satz 2 KAGB könnte ersatzlos entfallen. § 305 Abs. 8 KAGB sollte gestrichen werden..., ...die Vorschrift des § 305 KAGB die – gesetzessystema-tisch..., ...aktuelle Vorschrift des § 305 KAGB (die der Gesetzgeber nach..., ...Die Vorschrift des § 305 KAGB sollte daher ersatzlos ..., ...keine Streichung des § 305 KAGB insgesamt erfolgt, ist ..., ...auf dessen Verhältnis zum KAGB inhaltlich unverändert ..., ...September 2025 6 § 305 KAGB wäre auch darüber hinaus..., ...anzupassen: In § 305 Abs. 1 KAGB wäre zu ergänzen „eines..., ...760 ist“. In § 305 Abs. 7 KAGB wäre klarzustellen: „Das..., .... § 305 Abs. 8 KAGB sollte gestrichen werden...
    • Angegeben von: Bundesverband deutscher Banken e.V. am 19.06.2024
    • Beschreibung: Die Stellungnahme bezieht sich auf die im BMJV-RefE enthaltenen, gesetzlichen Regelungsvorschläge und beinhaltet (zusammengefasst) die folgenden Kernpetiten: - Kein „Goldplating“ bei der Umsetzung der EU-Richtlinie in das deutsche Recht. - Beibehaltung der bisher im deutschen Recht geltenden, gesetzlichen Widerrufsbelehrungsmuster des Art. 246b, Anlage 3 - 3b EGBGB. - Umfassende Berücksichtigung der rechtlichen Besonderheiten bei Immobiliarförderdarlehensverträgen. - Schaffung einer eindeutigen Regelung zum Erlöschen des Widerrufsrechts, maximal nach einem Jahr und 14 Tagen - Klarstellungen zur Abgrenzung und Reichweite der Kollisionsregelungen des RefE, insbesondere des Art. 246 b § 1 Abs. 2 und Art. 246 b § 3 Abs. 2 EGBGB-RefE - Schaffung eines AGB-Änderungsmechanismus
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. BT-Drs. 21/1856 (Vorgang) [alle RV hierzu]
        Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts
    • Betroffene Bundesgesetze (3):
    • Stellungnahmen/Gutachten (5):
    • Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
      ...die Vorschrift des § 305 KAGB die – gesetzessystematisch..., ... des § 305 KAGB enthält – ausschließlich..., ...Die Vorschrift des § 305 KAGB sollte daher ersatzlos ..., ...eine Streichung des § 305 KAGB nicht angestrebt wird, ..., ... Abs. 1 KAGB wäre zu ergänzen „eines..., ...760 ist“. In § 305 Abs. 7 KAGB wäre klarzustellen „Das..., .... § 305 Abs. 8 KAGB 7 sollte gestrichen werden..., ...Die Vorschrift des § 305 KAGB sollte daher ersatzlos ..., ...keine Streichung des § 305 KAGB insgesamt erfolgt, ist ..., ...auf dessen Verhältnis zum KAGB inhaltlich unverändert ..., ...anzupassen: In § 305 Abs. 1 KAGB wäre zu ergänzen „eines..., ...760 ist“. In § 305 Abs. 7 KAGB wäre klarzustellen: „Das..., .... § 305 Abs. 8 KAGB sollte gestrichen werden..., ...Die Vorschrift des § 305 KAGB sollte daher ersatzlos ..., ...keine Streichung des § 305 KAGB insgesamt erfolgt, ist ..., ...auf dessen Verhältnis zum KAGB inhaltlich unverändert ..., ...September 2025 6 § 305 KAGB wäre auch darüber hinaus..., ...anzupassen: In § 305 Abs. 1 KAGB wäre zu ergänzen „eines..., ...760 ist“. In § 305 Abs. 7 KAGB wäre klarzustellen: „Das..., .... § 305 Abs. 8 KAGB sollte gestrichen werden...
    • Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
      ...die Vorschrift des § 305 KAGB die – gesetzessystematisch..., ... des § 305 KAGB enthält – ausschließlich..., ...Die Vorschrift des § 305 KAGB sollte daher ersatzlos ..., ...eine Streichung des § 305 KAGB nicht angestrebt wird, ..., ...miterfasst wird. Auch § 305 KAGB wäre anzupassen. In § 305 Abs. 1 KAGB wäre zu ergänzen „eines..., ... ist“. In § 305 Abs. 7 KAGB wäre klarzustellen „Das..., .... § 305 Abs. 8 KAGB sollte gestrichen..., ...die Vorschrift des § 305 KAGB die – gesetzessystematisch..., ...Die Vorschrift des § 305 KAGB sollte daher ersatzlos ..., ...keine Streichung des § 305 KAGB insgesamt erfolgt, ist ..., ...auf dessen Verhältnis zum KAGB inhaltlich unverändert..., ...760 ist“. In § 305 Abs. 7 KAGB wäre klarzustellen: „Das..., .... § 305 Abs. 8 KAGB sollte gestrichen werden..., ...Die Vorschrift des § 305 KAGB sollte daher ersatzlos ..., ...keine Streichung des § 305 KAGB insgesamt erfolgt, ist ..., ...auf dessen Verhältnis zum KAGB inhaltlich unverändert..., ...September 2025 6 § 305 KAGB wäre auch darüber hinaus..., ...760 ist“. In § 305 Abs. 7 KAGB wäre klarzustellen: „Das..., .... § 305 Abs. 8 KAGB sollte gestrichen werden...
    • Angegeben von: Deutscher Sparkassen- und Giroverband e.V. am 25.06.2024
    • Beschreibung: Die Stellungnahme bezieht sich auf die im BMJV-RefE enthaltenen, gesetzlichen Regelungsvorschläge und beinhaltet (zusammengefasst) die folgenden Kernpetiten: - Kein „Goldplating“ bei der Umsetzung der EU-Richtlinie in das deutsche Recht. - Beibehaltung der bisher im deutschen Recht geltenden, gesetzlichen Widerrufsbelehrungsmuster des Art. 246b, Anlage 3 - 3b EGBGB. - Umfassende Berücksichtigung der rechtlichen Besonderheiten bei Immobiliarförderdarlehensverträgen. - Schaffung einer eindeutigen Regelung zum Erlöschen des Widerrufsrechts, maximal nach einem Jahr und 14 Tagen - Klarstellungen zur Abgrenzung und Reichweite der Kollisionsregelungen des RefE, insbesondere des Art. 246 b § 1 Abs. 2 und Art. 246 b § 3 Abs. 2 EGBGB-RefE - Schaffung eines AGB-Änderungsmechanismus
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. Vom IV eingegebener Referentenentwurfstitel (BMJV): Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsrechts
    • Betroffene Bundesgesetze (3):
    • Stellungnahmen/Gutachten (5):
    • Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
      ...die Vorschrift des § 305 KAGB die – gesetzessystematisch..., ... des § 305 KAGB enthält – ausschließlich..., ...Die Vorschrift des § 305 KAGB sollte daher ersatzlos ..., ...eine Streichung des § 305 KAGB nicht angestrebt wird, ..., ...miterfasst wird. Auch § 305 KAGB wäre anzupassen. In § 305 Abs. 1 KAGB wäre zu ergänzen „eines..., ...ist“. In § 305 Abs. 7 KAGB wäre klarzustellen „Das..., .... § 305 Abs. 8 KAGB 7 ..., ...die Vorschrift des § 305 KAGB die – gesetzessystema- ..., ...Die Vorschrift des § 305 KAGB sollte daher ersatzlos ..., ...keine Streichung des § 305 KAGB insgesamt erfolgt, ist ..., ...auf dessen Verhältnis zum KAGB inhaltlich unverändert..., ...zusteht.“ § 305 KAGB wäre auch darüber hinaus..., ...760 ist“. In § 305 Abs. 7 KAGB wäre klarzustellen: „Das..., .... § 305 Abs. 8 KAGB sollte gestrichen werden..., ...die Vorschrift des § 305 KAGB die – gesetzessystema- ..., ...Die Vorschrift des § 305 KAGB sollte daher ersatzlos ..., ...keine Streichung des § 305 KAGB insgesamt erfolgt, ist ..., ... 6 § 305 KAGB wäre auch darüber hinaus..., .... § 305 Abs. 8 KAGB sollte gestrichen werden...
    • Angegeben von: Die Deutsche Kreditwirtschaft am 25.06.2024
    • Beschreibung: Die Stellungnahme bezieht sich auf die im BMJV-RefE enthaltenen, gesetzlichen Regelungsvorschläge und beinhaltet (zusammengefasst) die folgenden Kernpetiten: - Kein „Goldplating“ bei der Umsetzung der EU-Richtlinie in das deutsche Recht. - Beibehaltung der bisher im deutschen Recht geltenden, gesetzlichen Widerrufsbelehrungsmuster des Art. 246b, Anlage 3 - 3b EGBGB. - Umfassende Berücksichtigung der rechtlichen Besonderheiten bei Immobiliarförderdarlehensverträgen. - Schaffung einer eindeutigen Regelung zum Erlöschen des Widerrufsrechts, maximal nach einem Jahr und 14 Tagen - Klarstellungen zur Abgrenzung und Reichweite der Kollisionsregelungen des RefE, insbesondere des Art. 246 b § 1 Abs. 2 und Art. 246 b § 3 Abs. 2 EGBGB-RefE - Schaffung eines AGB-Änderungsmechanismus
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. BT-Drs. 21/1856 (Vorgang) [alle RV hierzu]
        Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts
    • Betroffene Bundesgesetze (3):
    • Stellungnahmen/Gutachten (5):
    • Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
      ...die Vorschrift des § 305 KAGB die – gesetzessystematisch..., ... des § 305 KAGB enthält – ausschließlich..., ...Die Vorschrift des § 305 KAGB sollte daher ersatzlos ..., ...eine Streichung des § 305 KAGB nicht angestrebt wird, ..., ... Abs. 1 KAGB wäre zu ergänzen „eines..., ...760 ist“. In § 305 Abs. 7 KAGB wäre klarzustellen „Das..., .... § 305 Abs. 8 KAGB 7 sollte gestrichen werden..., ...Die Vorschrift des § 305 KAGB sollte daher ersatzlos ..., ...keine Streichung des § 305 KAGB insgesamt erfolgt, ist ..., ...auf dessen Verhältnis zum KAGB inhaltlich unverändert ..., ...anzupassen: In § 305 Abs. 1 KAGB wäre zu ergänzen „eines..., ...760 ist“. In § 305 Abs. 7 KAGB wäre klarzustellen: „Das..., .... § 305 Abs. 8 KAGB sollte gestrichen werden..., ...Die Vorschrift des § 305 KAGB sollte daher ersatzlos ..., ...keine Streichung des § 305 KAGB insgesamt erfolgt, ist ..., ...auf dessen Verhältnis zum KAGB inhaltlich unverändert ..., ...September 2025 6 § 305 KAGB wäre auch darüber hinaus..., ...anzupassen: In § 305 Abs. 1 KAGB wäre zu ergänzen „eines..., ...760 ist“. In § 305 Abs. 7 KAGB wäre klarzustellen: „Das..., .... § 305 Abs. 8 KAGB sollte gestrichen werden...
    • Angegeben von: Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e.V. (BVR) am 31.03.2025
    • Beschreibung: Die abgegebene Stellungnahme bezieht sich auf die im BMJ-DiskE enthaltenen, gesetzlichen Regelungsvorschläge und beinhaltet (zusammengefasst) die nachfolgenden Petiten: - Kein „Goldplating“ bei der Umsetzung der EU-Richtlinie in das deutsche Recht. - Beibehaltung der bisher im deutschen Recht geltenden, gesetzlichen Widerrufsbelehrungsmuster des Art. 246b, Anlage 3, Anlage 3a und Anlage 3b EGBGB. - Berücksichtigung der rechtlichen Besonderheiten bei Immobiliarförderdarlehensverträgen. - Schaffung einer eindeutigen Regelung zum Erlöschen des Widerrufsrechts, maximal nach einem Jahr und 14 Tagen - Klarstellungen zur Abgrenzung und Reichweite der Kollisionsregelungen des DiskE, insbesondere des Art. 246 b § 1 Abs. 2 und Art. 246 b § 3 Abs. 2 EGBGB-DiskE
    • Betroffene Bundesgesetze (3):
    • Stellungnahmen/Gutachten (1):
    • Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
      ...die Vorschrift des § 305 KAGB die – gesetzessystematisch..., ...aktuelle Vorschrift des § 305 KAGB: Die bestehende Vorschrift des § 305 KAGB enthält – ausschließlich..., ...Halbsatz BGB i. V. m. § 305 KAGB vorrangige) spezialgesetzliche..., ...Die Vorschrift des § 305 KAGB sollte daher ersatzlos ..., ...eine Streichung des § 305 KAGB nicht angestrebt wird, ..., ...miterfasst wird. Auch § 305 KAGB wäre anzupassen. In § 305 Abs. 1 KAGB wäre zu ergänzen „eines..., ...760 ist“. In § 305 Abs. 7 KAGB wäre klarzustellen „Das..., ...handelt.“ § 305 Abs. 7 Satz 2 KAGB könnte ersatzlos entfallen. § 305 Abs. 8 KAGB 7 sollte gestrichen werden...
    • Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
      ...die Vorschrift des § 305 KAGB die – gesetzessystematisch..., ...aktuelle Vorschrift des § 305 KAGB: Die bestehende Vorschrift des § 305 KAGB enthält – ausschließlich..., ...Halbsatz BGB i. V. m. § 305 KAGB vorrangige) spezialgesetzliche..., ...Die Vorschrift des § 305 KAGB sollte daher ersatzlos ..., ...eine Streichung des § 305 KAGB nicht angestrebt wird, ..., ...miterfasst wird. Auch § 305 KAGB wäre anzupassen. In § 305 Abs. 1 KAGB wäre zu ergänzen „eines..., ...760 ist“. In § 305 Abs. 7 KAGB wäre klarzustellen „Das..., ...handelt.“ § 305 Abs. 7 Satz 2 KAGB könnte ersatzlos entfallen. § 305 Abs. 8 KAGB 7 sollte gestrichen werden...
    • Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
      ...Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB), wonach neben öffentlich..., ...des § 216 Absatz 2 Nr. 1 KAGB sowie die Vorgaben aus ...
    • Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
      ...in Deutschland nach dem KAGB zugelassene OGAW und AIF..., ...Sondervermögen nach § 1 Absatz 10 KAGB unterliegen dem deutschen..., ...Sondervermögen nach § 1 Absatz 10 KAGB unterliegen dem deutschen..., ...Sondervermögen nach § 1 Abs. 10 KAGB erfasst wären. Begründung..., ...nach den §§ 218 und 219 KAGB gelten grundsätzlich die..., ...nach den §§ 218 und 219 KAGB gelten grundsätzlich die...
    • Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
      ...des § 1 Absatz 1 Satz 1 KAGB. Demzufolge werden allein..., ...Anlehnung an § 1 Absatz 1 KAGB auch Investmentvermögen...
    • Angegeben von: Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) am 24.07.2025
    • Beschreibung: Das IDW begrüßt, dass die gesetzlich vorgeschriebene Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung als Vorbehaltsaufgabe für WP ausgestaltet ist. Das IDW kritisiert, dass die Vorgaben für den Prüfungsvermerk über die Anforderungen der CSRD hinausgehen. Das IDW begrüßt, dass Unternehmen nicht rückwirkend zur Nachhaltigkeitsberichterstattung für das Jahr 2024 verpflichtet werden. Um erhebliche Rechtsunsicherheiten bei der Anwendung der Regelungen zur Befreiung von der Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung zu vermeiden, regt das IDW verschiedene Klarstellungen im Zusammenhang mit den Befreiungsregelungen des HGB an. Im Übrigen plädiert das IDW weiterhin dafür, die bereits bestehende „Offenlegungslösung“ für das elektronische Berichtsformat für Nachhaltigkeitsberichte vorzusehen.
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. BT-Drs. 21/1857 (Vorgang) [alle RV hierzu]
        Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen in der durch die Richtlinie (EU) 2025/794 geänderten Fassung
    • Stellungnahmen/Gutachten (1):
    • Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
      ...Lageberichts (§ 44 Abs. 1 Satz 3 KAGB-E) Die derzeitige Formulierung des § 44 Abs. 1 Satz 4 KAGB-E stellt nach unserem Verständnis..., ...für einige AIF aus § 45 KAGB bzw. § 46 KAGB und i.d.R..., ...neuen § 44 Abs. 1 Satz 4 KAGB-E ausschließlich für die..., ...entsprechende Regelung fehlt im KAGB für extern verwaltete AIF i.S. des § 2 Abs. 4 KAGB, die keine Gelddarlehen..., ...Registrierung nach § 2 Abs. 6 und 7 KAGB. Zu Artikel 23: Änderung...
    • Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
      ...Anbieter. Zu Artikel 43 (KAGB/Tokenisierte Fonds) Mit dem neuen § 16b KAGB werden umfassende ESAP-Meldungen...
    • Angegeben von: ABV - Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. am 30.07.2025
    • Beschreibung: Ziel ist eine Erweiterung der Anlagemöglichkeiten für die vertretenen Altersvorsorgeeinrichtungen bzw. Klarstellungen zur Beimischung von Infrastruktur-Anlagen in Immobilienfonds und eine Klarstellung zur Bewirtschaftung von erneuerbaren Energien-Gegenständen und den entsprechenden KVG-Tätigkeiten u.a. zu Aufdachanlagen. Ebenfalls soll eine allgemeine Klärung im InvStG zur Unschädlichkeit einer aktiven unternehmerischen Bewirtschaftung von Vermögensgegenständen für die Qualifikation als Investmentfonds erfolgen.
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Stellungnahmen/Gutachten (1):
    • Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
      ...Änderungsvorschläge im Hinblick auf das KAGB und InvStG aufzugreifen...
    • Angegeben von: aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V. am 25.06.2024
    • Beschreibung: Die Verbände begrüßen, dass ein abgestimmter Regelungsrahmen für Fondsanlagen in erneuerbare Energien und Infrastruktur sowohl hinsichtlich der investmentrechtlichen Anlagemöglichkeiten als auch der investmentsteuerlichen Vorschriften geschaffen wird. Da die Einschränkungen der Steuerbefreiungen nach §§ 8 und 10 Investmentsteuergesetz eine erhebliche Veränderung des Status quo darstellen, sollte für bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes getätigte Investments zumindest ein Bestandsschutz gewährt werden. Um die Investitionsmöglichkeit für Altersversorgungseinrichtungen in Infrastruktur zu fördern, werden verschiedene Erweiterung bzw. Anpassung des Anlagekatalogs der Anlageverordnung vorgeschlagen.
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. Vom IV eingegebener Referentenentwurfstitel (BMF): BMF-Diskussionsentwurf zum Gesetzentwurf zur Förderung von Investitionen von Fonds in erneuerbare Energien und Infrastruktur
    • Betroffene Bundesgesetze (2):
    • Stellungnahmen/Gutachten (1):
    • Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
      ...Änderungsvorschläge im Hinblick auf das KAGB und InvStG aufzugreifen...
    • Angegeben von: Bundesverband Deutsche Startups e.V. am 30.09.2025
    • Beschreibung: Forderung nach einem ambitionierteren Standortfördergesetz zur Stärkung des Startup- und Scaleup-Ökosystems. Ziel ist die Verbesserung der Finanzierungsbedingungen, die Mobilisierung von Kapital und die Sicherung internationaler Wettbewerbsfähigkeit. Positiv hervorgehoben werden steuerliche Anpassungen („Roll over“), die Öffnung von Venture-Capital-Fonds, Erleichterungen bei Börsenzulassungen und die Absenkung des Mindestnennwerts von Aktien. Kritik gilt u.a. der geplanten Änderung im Fondsrisikobegrenzungsgesetz, die VC-Fonds unverhältnismäßig belasten würde. Empfehlungen u.a.: Ausweitung der steuerlichen Begünstigungen für Gründer*innen, Reform der Mitarbeiterkapitalbeteiligung, Anpassung der Wegzugsbesteuerung, Erleichterung von Kapitalerhöhungen und Erweiterung der Forschungszulage.
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. BT-Drs. 21/2507 (Vorgang) [alle RV hierzu]
        Entwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts (Standortfördergesetz - StoFöG)
    • Betroffene Bundesgesetze (4):
    • Stellungnahmen/Gutachten (1):
    • Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
      ...AuM-Berechnung für nach dem KAGB registrierte AIFM vor. ..., ...Erlaubnispflicht nach dem KAGB, verbunden mit hohen organisatorischen...
    • Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
      ... für Verwahrstellen iSd KAGB bei Erbringung der Kryptofondsanteilregisterführung..., ...als Verwahrstelle i.S.d. KAGB für deutsche Fonds. Allein..., ...für Verwahrstellen i.S.d. KAGB bei Erbringung der Kryptofondsanteilregisterführung..., ...von Verwahrstellen i.S.d. KAGB im Rahmen der sog. Kryptofondsanteilregisterführung..., ...für Verwahrstellen i.S.d. KAGB bei Erbringung der Kryptofondsanteilregisterführung...
  • Einflussnahme auf "Zukunftsfinanzierungsgesetz II"

    Aktiv vom 27.06.2024 bis 05.09.2025

    • Angegeben von: True Sale International GmbH am 27.06.2024
    • Beschreibung: Ein Zukunftsfinanzierungsgesetz II könnte unter anderem Maßnahmen enthalten, die die rechtlichen Rahmenbedingungen für Verbriefungstransaktionen in Deutschland verbessern. Dazu könnten Rechtsvorschriften gehören, die beispielsweise den Forderungsverkauf im Sinne einer True Sale Verbriefung rechtlich regeln sowie festlegen, welche steuerlichen oder insolvenzrechtlichen Vorschriften jeweils anzuwenden sind.
    • Betroffene Bundesgesetze (3):
    • Stellungnahmen/Gutachten (1):
    • Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
      ...deutschen Kapitalanlagegesetz (KAGB, siehe dort § 92). Diese..., ...Kapitalverwaltungsgesellschaften gemäß § 92 KAGB. Die Bezeichnung "Compartment..., ... bei Sondervermögen des KAGB zu nehmen. Seite 7 / 13...
    • Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
      ...Sonderfall des § 80 Abs. 3 KAGB) erlaubnisseitig „nur“ ..., ...Absatz 2 und Absatz 3 Satz 3 KAGB Bezug nehmen. § 68 Abs. 3 Sätze 2 und 3 KAGB lauten: „[…] Bei der ...
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