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Gefundene Stellungnahmen/⁠Gutachten (18.669)

    • Zu Regelungsvorhaben:

      Nach der Finanzkrise wurde die bankaufsichtsrechtliche Regulierung durch mehrere Bankenpakete stetig erweitert. Der Gesetzgeber hat in Art. 518c CRR eine Überprüfung des Rahmenwerks auf Angemessenheit vorgesehen. Dies bietet zugleich die Möglichkeit, Teile des Regelwerks zu überarbeiten, unbeabsichtigte Folgen wie Redundanzen bei der Risikoerfassung oder Investitionshemmnisse durch die Abzugspflicht von Softwareinvestitionen abzubauen. Auch können Übergangsregelungen verstetigt werden, etwa die Behandlung von Reverse Repos im NSFR oder die Beibehaltung bestimmter Risikogewichte. Das Ziel sollte es sein, Mikro- und makroprudenzielle Vorgaben sowie das Abwicklungsregime konsistent zu verbinden und dadurch die Effizienz zu erhöhen.

    • Bereitgestellt von: Bundesverband deutscher Banken e.V. am 20.03.2025
    • Adressatenkreis:
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Unser Ziel ist es, dass gesetzliche Rahmenbedingungen europäische Angebote im Zahlungsverkehr fördern. Bei der Überarbeitung des EU-Zahlungsdiensterechts sollten die Vorgaben zur Betrugsbekämpfung und Sicherheit im Zahlungsverkehr verbessert werden ohne Fehlanreize zu setzen. Des Weiteren sollten die gesetzlichen Rahmenbedingungen bezüglich des Verhältnisses zwischen Banken und Drittdiensten eine faire Allokation der Kosten und Ertragspotenziale ermöglichen. Die Regelungsdichte und -granularität sollte zudem so gestaltet werden, dass sie individuellen Bedürfnissen von Bankkunden und technologischen Entwicklungen gerecht werden können – dies betrifft unter anderem die Vorgaben zur Starken Kundenauthentifizierung und das Verhältnis von PSD3 und PSR zur MiCAR.

    • Bereitgestellt von: Deutscher Sparkassen- und Giroverband e.V. am 20.03.2025
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. BR-Drs. 442/23 (Vorgang) [alle SG hierzu]
        Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Zahlungsdienste und E-Geld-Dienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinie 98/26/EG und zur Aufhebung der Richtlinien (EU) 2015/2366 und 2009/110/EG
      2. BR-Drs. 443/23 (Vorgang) [alle SG hierzu]
        Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Zahlungsdienste im Binnenmarkt und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010
    • Adressatenkreis:
    • Betroffene Bundesgesetze (2):
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Hier geht es um die Umsetzung der im Koalitionsvertrag "Mehr Fortschritt wagen" festgelegten Maßnahmen zur Bekämpfung von Gewalt, zur Verbesserung und zum Ausbau des Gewaltschutzes sowie zur Förderung der Gewaltprävention und der präventiven Täterarbeit, insbesondere im Rahmen der Umsetzung der Istanbul-Konvention. Mit Blick auf die im Frühsommer 2024 verabschiedete EU-Richtlinie zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt empfehlen wir dringend, zeitnah einen Referentenentwurf vorzulegen und männliche Betroffene von häuslicher Gewalt in den Anwendungsbereich des geplanten Gesetzes einzubeziehen, um den sekundärrechtlichen Mindestvorgaben der EU und den verfassungsrechtlichen Vorgaben gerecht zu werden.

    • Bereitgestellt von: Bundesfach- und Koordinierungsstelle Männergewaltschutz (BFKM) am 20.03.2025
    • Adressatenkreis:
      • 18.06.2024

        • Bundesregierung:

    • Zu Regelungsvorhaben:

      Das BMF hat ein Schreiben zum Datenaustausch zwischen den Unternehmen der privaten Kranken- und Pflegeversicherung, dem BZSt und den Arbeitgebern entworfen. Die entsprechenden Regelungen zum Verfahren, das zum 01.01.2026 startet, wurden mit dem Jahressteuergesetz 2020 beschlossen und mit dem Jahressteuergesetz 2022 konkretisiert. Die AWV hat dieses Thema in ihren Fachgremien intensiv diskutiert und bereits 2017 ein Konzeptpapier „Datenaustausch Private Krankenversicherungsunternehmen und Arbeitgeber über das Verfahren der Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM)“ veröffentlicht. Die AWV begrüßt, das mit dem BMF-Schreiben bestehenden Rechtsunsicherheiten entgegengewirkt werden soll. Es wird angeregt, verbliebene offene Fragen im finalen BMF-Schreiben zu adressieren.

    • Bereitgestellt von: AWV - Arbeitsgemeinschaft für wirtschaftliche Verwaltung e.V. am 20.03.2025
    • Adressatenkreis:
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Heidelberg Materials benötigt für die fristgerechte Umsetzung von (teils aus dem EU-Innovationsfonds geförderten) CCS-Projekten in Deutschland zeitnah Rechtssicherheit vor allem für den Transport und die Speicherung von CO2 und ist zudem auf die Rechts- und Planungssicherheit für zukünftige Transport- und Speicherbetreiber angewiesen, damit diese Infrastrukturen bauen und betreiben. Die Carbon-Management-Strategie und ihre Umsetzung über konkrete Regelungsvorhaben ist zudem von großer Bedeutung für die Bedingungen der zukünftigen Nutzung von CO2 und Projekte im Bereich Carbon Capture and Utilisation (CCU).

    • Bereitgestellt von: Heidelberg Materials AG am 20.03.2025
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. BR-Drs. 266/24 (Vorgang) [alle SG hierzu]
        Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes
      2. BT-Drs. 20/11585 (Vorgang) [alle SG hierzu]
        Eckpunkte der Bundesregierung für eine Carbon Management-Strategie
    • Adressatenkreis:
    • Betroffene Bundesgesetze (2):
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Die Schaffung von Leitmärken für einen schnelleren Markthochlauf "grüner" Produkte ist in Ergänzung zu staatlichen Investitionsförderprogrammen ein wesentliches Instrument, um die Wirtschaftlichkeit der Industrietransformation sicherzustellen und Investitionen in klimafreundliche Produktion zu beschleunigen. Heidelberg Materials hat sich 2022/2023 am Stakeholder-Dialog grüne Leitmärkte des BMWK beteiligt und wird die Umsetzung in konkrete Instrumente in seiner Interessensvertretungstätigkeit begleiten. Ansatzpunkte beschreibt das BMWK in seinem Konzept: https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Publikationen/Klimaschutz/leitmaerkte-fuer-klimafreundliche-grundstoffe.pdf?__blob=publicationFile&v=12

    • Bereitgestellt von: Heidelberg Materials AG am 20.03.2025
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. BT-Drs. 20/14344 (Vorgang) [alle SG hierzu]
        Entwurf eines Gesetzes zur Transformation des Vergaberechts (Vergaberechtstransformationsgesetz - VergRTransfG)
    • Adressatenkreis:
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Federführend durch das BMWK (heute: BMWE) wurde in der 20. Legislaturperiode das Förderinstrument der Klimaschutzverträge (Carbon Contracts for Difference) entwickelt. Derzeit befindet sich im BMWE ein zweites Gebotsverfahren in Planung, mit dem auch CCU/S-Projekte gefördert werden sollen. Heidelberg Materials hält Klimaschutzverträge/CO2-Differenzverträge für erforderlich und setzt sich für einen baldigen Start des Gebotsverfahrens ein.

    • Bereitgestellt von: Heidelberg Materials AG am 20.03.2025
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. Vom IV eingegebener Referentenentwurfstitel (BMWE): Richtlinie zur Förderung von klimaneutralen Produktionsverfahren in der Industrie durch Klimaschutzverträge - FRL KSV
    • Adressatenkreis:
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Deutsche Steuermittel gingen über die Bundesregierung an die katholische Kirche in Afrika, die mit ihrer Lobbyarbeit eine Politik vor Ort unterstütze, die gegen die Menschenrechte lesbischer, schwuler, bisexueller, trans* und intergeschlechtlicher sowie weiterer queerer Menschen (LSBTIQ*) gerichtet ist. Es muss möglichst verhindert werden, dass EZ-Gelder für queerfeindliche Zwecke genutzt werden.

    • Bereitgestellt von: Hirschfeld-Eddy-Stiftung am 20.03.2025
    • Adressatenkreis:
      • 13.11.2024

        • Bundesregierung:

          • Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) [alle SG dorthin]

    • Zu Regelungsvorhaben:

      Die Bundesregierung soll sich für eine gezielte Überarbeitung des Omnibus-Vorschlags der EU-Kommission unter breiter zivilgesellschaftlicher Beteiligung einsetzen. Es sollten Inkohärenzen behoben werden, ohne die Ziele des EU Green Deals zu gefährden. Die Bundesregierung soll sich dafür einsetzen, dass Änderungen auf der Umsetzungsebene und nicht am grundlegenden Rechtsrahmen erfolgen. CSRD und CSDDD sollen schnellstmöglich in deutsches Recht umgesetzt werden.

    • Bereitgestellt von: WWF Deutschland am 20.03.2025
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. BT-Drs. 20/12787 (Vorgang) [alle SG hierzu]
        Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen
    • Adressatenkreis:
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Der Aufbau des Wasserstoffkernnetzes bedarf zusätzlicher regulatorischer Rahmenbedingungen. Dazu gehören u.a. ein kapitalmarktfähiges Finanzierungsmodell und Regelungen für die integrierte Netzentwicklungsplanung Gas und Wasserstoff. Die Interessenvertretung wird zur Unterstützung dieser genannten Punkte betrieben. Die Planungsgrundsätze und das Finanzierungregime für das H2-Kernnetz sollen zudem so umgesetzt werden, dass das Kernnetz auch an solche Standorte herangeführt wird, an denen sich heute systemrelevante Kraftwerke (Kraftwerke in der Netzreserve) befinden. Dies sollte insbesondere dann gelten, wenn an diesen Standorten fortgeschrittene Planungen für die Errichtung von H2-Kraftwerken bzw. H2-Ready-Kraftwerke bestehen

    • Bereitgestellt von: H2ercules am 20.03.2025
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. BR-Drs. 590/23 (Vorgang) [alle SG hierzu]
        Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
      2. BT-Drs. 20/10014 (Vorgang) [alle SG hierzu]
        Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
      3. BT-Drs. 20/11017 (Vorgang) [alle SG hierzu]
        zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 20/10014 - Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
    • Adressatenkreis:
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Der Aufbau des Wasserstoffkernnetzes bedarf zusätzlicher regulatorischer Rahmenbedingungen. Dazu gehören u.a. ein kapitalmarktfähiges Finanzierungsmodell und Regelungen für die integrierte Netzentwicklungsplanung Gas und Wasserstoff. Die Interessenvertretung wird zur Unterstützung dieser genannten Punkte betrieben. Die Planungsgrundsätze und das Finanzierungregime für das H2-Kernnetz sollen zudem so umgesetzt werden, dass das Kernnetz auch an solche Standorte herangeführt wird, an denen sich heute systemrelevante Kraftwerke (Kraftwerke in der Netzreserve) befinden. Dies sollte insbesondere dann gelten, wenn an diesen Standorten fortgeschrittene Planungen für die Errichtung von H2-Kraftwerken bzw. H2-Ready-Kraftwerke bestehen

    • Bereitgestellt von: H2ercules am 20.03.2025
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. BR-Drs. 590/23 (Vorgang) [alle SG hierzu]
        Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
      2. BT-Drs. 20/10014 (Vorgang) [alle SG hierzu]
        Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
      3. BT-Drs. 20/11017 (Vorgang) [alle SG hierzu]
        zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 20/10014 - Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
    • Adressatenkreis:
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Der Aufbau des Wasserstoffkernnetzes bedarf zusätzlicher regulatorischer Rahmenbedingungen. Dazu gehören u.a. ein kapitalmarktfähiges Finanzierungsmodell und Regelungen für die integrierte Netzentwicklungsplanung Gas und Wasserstoff. Die Interessenvertretung wird zur Unterstützung dieser genannten Punkte betrieben. Die Planungsgrundsätze und das Finanzierungregime für das H2-Kernnetz sollen zudem so umgesetzt werden, dass das Kernnetz auch an solche Standorte herangeführt wird, an denen sich heute systemrelevante Kraftwerke (Kraftwerke in der Netzreserve) befinden. Dies sollte insbesondere dann gelten, wenn an diesen Standorten fortgeschrittene Planungen für die Errichtung von H2-Kraftwerken bzw. H2-Ready-Kraftwerke bestehen

    • Bereitgestellt von: H2ercules am 20.03.2025
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. BR-Drs. 590/23 (Vorgang) [alle SG hierzu]
        Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
      2. BT-Drs. 20/10014 (Vorgang) [alle SG hierzu]
        Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
      3. BT-Drs. 20/11017 (Vorgang) [alle SG hierzu]
        zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 20/10014 - Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
    • Adressatenkreis:
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Nach Art. 8 der Gasbinnenmarkt Richtlinie wird der Einsatz von Low Carbon Hydrogen thematisiert. Es ist ein Delegated Act angekündigt, der weitere Details zur Definition von low hydrogen im Einklang zu den Regelungen für RNFBOs regeln soll. Außerdem werden die Verteilnetze mit dem EU-Gasbinnenmarktpaket angesprochen, für welche es regulatorische Rahmenbedingungen hinsichtlich des Einsatzes von Wasserstoff bedarf.

    • Bereitgestellt von: H2ercules am 20.03.2025
    • Adressatenkreis:
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Nach Art. 8 der Gasbinnenmarkt Richtlinie wird der Einsatz von Low Carbon Hydrogen thematisiert. Es ist ein Delegated Act angekündigt, der weitere Details zur Definition von low hydrogen im Einklang zu den Regelungen für RNFBOs regeln soll. Außerdem werden die Verteilnetze mit dem EU-Gasbinnenmarktpaket angesprochen, für welche es regulatorische Rahmenbedingungen hinsichtlich des Einsatzes von Wasserstoff bedarf.

    • Bereitgestellt von: H2ercules am 20.03.2025
    • Adressatenkreis:
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Zu Regelungsvorhaben:

      [Älterer Eintrag; einzelne Gesetze in folgenden Punkten separat aufgelistet] Gebäudeenergiegesetz (GEG), §§ 71a bis p GEG: - Mieterschutzregeln, technologieoffene Ausgestaltung Wärmeplanungsgesetz (WPG): - Kompatibilität zum GEG schaffen, Anschluss- und Benutzungszwang, Vor-Ort-Partnerschaften mit Akteuren, Mieterschutzregeln Gebot der Kostenneutralität, § 556c BGB, §§ 8-10 WärmelieferVO: - Flexibilisierung des Kostenvergleichs unter Wahrung des Mieterschutzes Energiewirtschaftsgesetz: - Elektrifizierung der Industrie stärken durch Gleichbehandlung der Energieträger fossil vs. nicht-fossil AVBFernwärmeV: - grundlegender Aufbau der AVBF, Verzahnung mit GEG, WPG und EnEfG

    • Bereitgestellt von: GETEC Wärme & Effizienz GmbH am 20.03.2025
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. Vom IV eingegebener Referentenentwurfstitel (BMWK) (20. WP): Verordnung zur Änderung der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme und zur Aufhebung der Verordnung über die Verbrauchserfassung und Abrechnung bei der Versorgung mit Fernwärme oder Fernkälte
    • Adressatenkreis:
    • Betroffene Bundesgesetze (5):
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Unser Ziel ist es, dass gesetzliche Rahmenbedingungen europäische Angebote im Zahlungsverkehr fördern. Bei der Überarbeitung des EU-Zahlungsdiensterechts sollten die Vorgaben zur Betrugsbekämpfung und Sicherheit im Zahlungsverkehr verbessert werden ohne Fehlanreize zu setzen. Des Weiteren sollten die gesetzlichen Rahmenbedingungen bezüglich des Verhältnisses zwischen Banken und Drittdiensten eine faire Allokation der Kosten und Ertragspotenziale ermöglichen. Die Regelungsdichte und -granularität sollte zudem so gestaltet werden, dass sie individuellen Bedürfnissen von Bankkunden und technologischen Entwicklungen gerecht werden können – dies betrifft unter anderem die Vorgaben zur Starken Kundenauthentifizierung und das Verhältnis von PSD3 und PSR zur MiCAR.

    • Bereitgestellt von: Bundesverband deutscher Banken e.V. am 20.03.2025
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. BR-Drs. 443/23 (Vorgang) [alle SG hierzu]
        Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Zahlungsdienste im Binnenmarkt und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010
      2. BT-Drs. 20/8303 (Vorgang) [alle SG hierzu]
        über die gemäß § 93 der Geschäftsordnung an die Ausschüsse überwiesenen bzw. nicht überwiesenen Unionsdokumente - (Eingangszeitraum: 19. Juni bis 18. August 2023)
    • Adressatenkreis:
    • Betroffene Bundesgesetze (2):
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Unser Ziel ist es, dass gesetzliche Rahmenbedingungen europäische Angebote im Zahlungsverkehr fördern. Bei der Überarbeitung des EU-Zahlungsdiensterechts sollten die Vorgaben zur Betrugsbekämpfung und Sicherheit im Zahlungsverkehr verbessert werden ohne Fehlanreize zu setzen. Des Weiteren sollten die gesetzlichen Rahmenbedingungen bezüglich des Verhältnisses zwischen Banken und Drittdiensten eine faire Allokation der Kosten und Ertragspotenziale ermöglichen. Die Regelungsdichte und -granularität sollte zudem so gestaltet werden, dass sie individuellen Bedürfnissen von Bankkunden und technologischen Entwicklungen gerecht werden können – dies betrifft unter anderem die Vorgaben zur Starken Kundenauthentifizierung und das Verhältnis von PSD3 und PSR zur MiCAR.

    • Bereitgestellt von: Die Deutsche Kreditwirtschaft am 20.03.2025
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. BR-Drs. 442/23 (Vorgang) [alle SG hierzu]
        Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Zahlungsdienste und E-Geld-Dienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinie 98/26/EG und zur Aufhebung der Richtlinien (EU) 2015/2366 und 2009/110/EG
      2. BR-Drs. 443/23 (Vorgang) [alle SG hierzu]
        Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Zahlungsdienste im Binnenmarkt und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010
    • Adressatenkreis:
    • Betroffene Bundesgesetze (2):
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Die Fluggastrechte-Verordnung ist ein wichtiges Instrument für den Verbraucherschutz im Luftverkehr. Wir fordern eine Transparenzpflicht für Fluggesellschaften, um die Bearbeitung der Verbraucherbeschwerden sichtbar zu machen. Gleichzeitig ist eine EU-weite Datenbank zur Erfassung von Annullierungen und Verspätungen einzurichten. Zudem ist eine Vereinheitlichung von Fluggastrechte-Verordnung und Pauschalreiserichtlinie (Artikel 12 (2)) dringend erforderlich. Des Weiteren sollte ein obligatorisches Insolvenzschutzsystem für den Luftverkehrssektor in die Verordnung aufgenommen werden.

    • Bereitgestellt von: Verband Internet Reisevertrieb e. V. am 20.03.2025
    • Adressatenkreis:
      • 12.03.2025

    • Zu Regelungsvorhaben:

      Der DAV spricht sich gegen weitreichende Befugnisse der Bundesnetzagentur aus. Er plädiert für eine Verschlankung des RefE eingeräumt werden sollten und bemängelt, dass der Schutz von Geschäftsgeheimnissen durch den pauschalen Entfall der aufschiebenden Wirkung gefährdet wird. Aufgrund der vielen Rechtsunsicherheiten, die sich aus dem Data Act ergeben, sollten dessen Regelungen nicht direkt mit Bußgeldandrohungen belegt werden, sondern nur greifen bei Zuwiderhandeln gegen (vollziehbare) Anordnungen der Behörde. Der DAV spricht sich für einen Staatsvertrag für die DSK aus.

    • Bereitgestellt von: Deutscher Anwaltverein e.V. am 20.03.2025
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. Vom IV eingegebener Referentenentwurfstitel (BMWK) (20. WP): Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023-2854 (Data Act-Durchführungsgesetz DA-DG)
    • Adressatenkreis:
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Das Beschlussmängelrecht des deutschen Aktienrechts bleibt aus Sicht des DAV reformbedürftig. Zentrales Problem ist die drohende Nichtigkeit von Beschlüssen der Hauptversammlung in Folge von Anfechtungsklagen. Der DAV spricht sich für eine Flexibilisierung der Rechtsfolgen von Anfechtungsklagen aus. Dabei sollte vor Entscheidung über die Begründetheit von Anfechtungsklagen in einem Eilverfahren die Rechtsfolge geklärt werden. Das Freigabeverfahren hat in Bezug auf die genannten Probleme für bestimmte Bereiche Abhilfe geschaffen und sollte konzeptionell beibehalten werden. Es steht allerdings für viele in der Praxis wichtige Beschlüsse nicht zur Verfügung. Das Spruchverfahren hat sich zwar konzeptionell für konzernrechtliche Maßnahmen bewährt, weist aber ebenfalls erhebliche Defizite auf.

    • Bereitgestellt von: Deutscher Anwaltverein e.V. am 20.03.2025
    • Adressatenkreis:
    • Betroffene Bundesgesetze (2):
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Für die Umsetzung der Energiewende muss ein gesetzlicher Rahmen für die Transformation der Energieinfrastruktur geschaffen werden. Dazu zählen der Weiterbetrieb der Gasnetze mit grünen Gasen und mögliche Teilstilllegungen, der Aufbau und Betrieb des Wasserstoffverteilnetzes, sowie der Ausbau, die Ertüchtigung und die Digitalisierung der vorhandenen Stromnetzinfrastruktur und des Energiesystems, insbesondere der Verteilnetze. Rechenzentren verstehen wir als Infrastrukturelement der Digitalisierung. Von besonderer Relevanz ist auch die Umsetzung des EU-Gasbinnenmarkt-Pakets in nationales Recht, vor allem der Stilllegungspläne und mit ihnen verbundener Anschlussverweigerungs- und Anschlusskündigungsrechte.

    • Bereitgestellt von: MVV Energie AG am 20.03.2025
    • Adressatenkreis:
    • Betroffene Bundesgesetze (2):
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