Stellungnahmen/Gutachten

Suchbox

18.459 Stellungnahmen/Gutachten (SG) zur Suche ohne Suchbegriff gefunden

Das Dokument wird generiert, dies kann einen Moment dauern.

Filterauswahl

Gefundene Stellungnahmen/⁠Gutachten (18.459)

    • Zu Regelungsvorhaben:

      Der Aufbau des Wasserstoffkernnetzes bedarf zusätzlicher regulatorischer Rahmenbedingungen. Dazu gehören u.a. ein kapitalmarktfähiges Finanzierungsmodell und Regelungen für die integrierte Netzentwicklungsplanung Gas und Wasserstoff. Die Interessenvertretung wird zur Unterstützung dieser genannten Punkte betrieben. Die Planungsgrundsätze und das Finanzierungregime für das H2-Kernnetz sollen zudem so umgesetzt werden, dass das Kernnetz auch an solche Standorte herangeführt wird, an denen sich heute systemrelevante Kraftwerke (Kraftwerke in der Netzreserve) befinden. Dies sollte insbesondere dann gelten, wenn an diesen Standorten fortgeschrittene Planungen für die Errichtung von H2-Kraftwerken bzw. H2-Ready-Kraftwerke bestehen

    • Bereitgestellt von: H2ercules am 20.03.2025
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. BR-Drs. 590/23 (Vorgang) [alle SG hierzu]
        Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
      2. BT-Drs. 20/10014 (Vorgang) [alle SG hierzu]
        Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
      3. BT-Drs. 20/11017 (Vorgang) [alle SG hierzu]
        zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 20/10014 - Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
    • Adressatenkreis:
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Der Aufbau des Wasserstoffkernnetzes bedarf zusätzlicher regulatorischer Rahmenbedingungen. Dazu gehören u.a. ein kapitalmarktfähiges Finanzierungsmodell und Regelungen für die integrierte Netzentwicklungsplanung Gas und Wasserstoff. Die Interessenvertretung wird zur Unterstützung dieser genannten Punkte betrieben. Die Planungsgrundsätze und das Finanzierungregime für das H2-Kernnetz sollen zudem so umgesetzt werden, dass das Kernnetz auch an solche Standorte herangeführt wird, an denen sich heute systemrelevante Kraftwerke (Kraftwerke in der Netzreserve) befinden. Dies sollte insbesondere dann gelten, wenn an diesen Standorten fortgeschrittene Planungen für die Errichtung von H2-Kraftwerken bzw. H2-Ready-Kraftwerke bestehen

    • Bereitgestellt von: H2ercules am 20.03.2025
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. BR-Drs. 590/23 (Vorgang) [alle SG hierzu]
        Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
      2. BT-Drs. 20/10014 (Vorgang) [alle SG hierzu]
        Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
      3. BT-Drs. 20/11017 (Vorgang) [alle SG hierzu]
        zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 20/10014 - Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
    • Adressatenkreis:
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Der Aufbau des Wasserstoffkernnetzes bedarf zusätzlicher regulatorischer Rahmenbedingungen. Dazu gehören u.a. ein kapitalmarktfähiges Finanzierungsmodell und Regelungen für die integrierte Netzentwicklungsplanung Gas und Wasserstoff. Die Interessenvertretung wird zur Unterstützung dieser genannten Punkte betrieben. Die Planungsgrundsätze und das Finanzierungregime für das H2-Kernnetz sollen zudem so umgesetzt werden, dass das Kernnetz auch an solche Standorte herangeführt wird, an denen sich heute systemrelevante Kraftwerke (Kraftwerke in der Netzreserve) befinden. Dies sollte insbesondere dann gelten, wenn an diesen Standorten fortgeschrittene Planungen für die Errichtung von H2-Kraftwerken bzw. H2-Ready-Kraftwerke bestehen

    • Bereitgestellt von: H2ercules am 20.03.2025
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. BR-Drs. 590/23 (Vorgang) [alle SG hierzu]
        Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
      2. BT-Drs. 20/10014 (Vorgang) [alle SG hierzu]
        Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
      3. BT-Drs. 20/11017 (Vorgang) [alle SG hierzu]
        zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 20/10014 - Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
    • Adressatenkreis:
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Nach Art. 8 der Gasbinnenmarkt Richtlinie wird der Einsatz von Low Carbon Hydrogen thematisiert. Es ist ein Delegated Act angekündigt, der weitere Details zur Definition von low hydrogen im Einklang zu den Regelungen für RNFBOs regeln soll. Außerdem werden die Verteilnetze mit dem EU-Gasbinnenmarktpaket angesprochen, für welche es regulatorische Rahmenbedingungen hinsichtlich des Einsatzes von Wasserstoff bedarf.

    • Bereitgestellt von: H2ercules am 20.03.2025
    • Adressatenkreis:
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Nach Art. 8 der Gasbinnenmarkt Richtlinie wird der Einsatz von Low Carbon Hydrogen thematisiert. Es ist ein Delegated Act angekündigt, der weitere Details zur Definition von low hydrogen im Einklang zu den Regelungen für RNFBOs regeln soll. Außerdem werden die Verteilnetze mit dem EU-Gasbinnenmarktpaket angesprochen, für welche es regulatorische Rahmenbedingungen hinsichtlich des Einsatzes von Wasserstoff bedarf.

    • Bereitgestellt von: H2ercules am 20.03.2025
    • Adressatenkreis:
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Zu Regelungsvorhaben:

      [Älterer Eintrag; einzelne Gesetze in folgenden Punkten separat aufgelistet] Gebäudeenergiegesetz (GEG), §§ 71a bis p GEG: - Mieterschutzregeln, technologieoffene Ausgestaltung Wärmeplanungsgesetz (WPG): - Kompatibilität zum GEG schaffen, Anschluss- und Benutzungszwang, Vor-Ort-Partnerschaften mit Akteuren, Mieterschutzregeln Gebot der Kostenneutralität, § 556c BGB, §§ 8-10 WärmelieferVO: - Flexibilisierung des Kostenvergleichs unter Wahrung des Mieterschutzes Energiewirtschaftsgesetz: - Elektrifizierung der Industrie stärken durch Gleichbehandlung der Energieträger fossil vs. nicht-fossil AVBFernwärmeV: - grundlegender Aufbau der AVBF, Verzahnung mit GEG, WPG und EnEfG

    • Bereitgestellt von: GETEC Wärme & Effizienz GmbH am 20.03.2025
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. Vom IV eingegebener Referentenentwurfstitel (BMWK) (20. WP): Verordnung zur Änderung der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme und zur Aufhebung der Verordnung über die Verbrauchserfassung und Abrechnung bei der Versorgung mit Fernwärme oder Fernkälte
    • Adressatenkreis:
    • Betroffene Bundesgesetze (5):
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Unser Ziel ist es, dass gesetzliche Rahmenbedingungen europäische Angebote im Zahlungsverkehr fördern. Bei der Überarbeitung des EU-Zahlungsdiensterechts sollten die Vorgaben zur Betrugsbekämpfung und Sicherheit im Zahlungsverkehr verbessert werden ohne Fehlanreize zu setzen. Des Weiteren sollten die gesetzlichen Rahmenbedingungen bezüglich des Verhältnisses zwischen Banken und Drittdiensten eine faire Allokation der Kosten und Ertragspotenziale ermöglichen. Die Regelungsdichte und -granularität sollte zudem so gestaltet werden, dass sie individuellen Bedürfnissen von Bankkunden und technologischen Entwicklungen gerecht werden können – dies betrifft unter anderem die Vorgaben zur Starken Kundenauthentifizierung und das Verhältnis von PSD3 und PSR zur MiCAR.

    • Bereitgestellt von: Bundesverband deutscher Banken e.V. am 20.03.2025
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. BR-Drs. 443/23 (Vorgang) [alle SG hierzu]
        Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Zahlungsdienste im Binnenmarkt und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010
      2. BT-Drs. 20/8303 (Vorgang) [alle SG hierzu]
        über die gemäß § 93 der Geschäftsordnung an die Ausschüsse überwiesenen bzw. nicht überwiesenen Unionsdokumente - (Eingangszeitraum: 19. Juni bis 18. August 2023)
    • Adressatenkreis:
    • Betroffene Bundesgesetze (2):
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Unser Ziel ist es, dass gesetzliche Rahmenbedingungen europäische Angebote im Zahlungsverkehr fördern. Bei der Überarbeitung des EU-Zahlungsdiensterechts sollten die Vorgaben zur Betrugsbekämpfung und Sicherheit im Zahlungsverkehr verbessert werden ohne Fehlanreize zu setzen. Des Weiteren sollten die gesetzlichen Rahmenbedingungen bezüglich des Verhältnisses zwischen Banken und Drittdiensten eine faire Allokation der Kosten und Ertragspotenziale ermöglichen. Die Regelungsdichte und -granularität sollte zudem so gestaltet werden, dass sie individuellen Bedürfnissen von Bankkunden und technologischen Entwicklungen gerecht werden können – dies betrifft unter anderem die Vorgaben zur Starken Kundenauthentifizierung und das Verhältnis von PSD3 und PSR zur MiCAR.

    • Bereitgestellt von: Die Deutsche Kreditwirtschaft am 20.03.2025
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. BR-Drs. 442/23 (Vorgang) [alle SG hierzu]
        Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Zahlungsdienste und E-Geld-Dienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinie 98/26/EG und zur Aufhebung der Richtlinien (EU) 2015/2366 und 2009/110/EG
      2. BR-Drs. 443/23 (Vorgang) [alle SG hierzu]
        Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Zahlungsdienste im Binnenmarkt und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010
    • Adressatenkreis:
    • Betroffene Bundesgesetze (2):
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Die Fluggastrechte-Verordnung ist ein wichtiges Instrument für den Verbraucherschutz im Luftverkehr. Wir fordern eine Transparenzpflicht für Fluggesellschaften, um die Bearbeitung der Verbraucherbeschwerden sichtbar zu machen. Gleichzeitig ist eine EU-weite Datenbank zur Erfassung von Annullierungen und Verspätungen einzurichten. Zudem ist eine Vereinheitlichung von Fluggastrechte-Verordnung und Pauschalreiserichtlinie (Artikel 12 (2)) dringend erforderlich. Des Weiteren sollte ein obligatorisches Insolvenzschutzsystem für den Luftverkehrssektor in die Verordnung aufgenommen werden.

    • Bereitgestellt von: Verband Internet Reisevertrieb e. V. am 20.03.2025
    • Adressatenkreis:
      • 12.03.2025

    • Zu Regelungsvorhaben:

      Der DAV spricht sich gegen weitreichende Befugnisse der Bundesnetzagentur aus. Er plädiert für eine Verschlankung des RefE eingeräumt werden sollten und bemängelt, dass der Schutz von Geschäftsgeheimnissen durch den pauschalen Entfall der aufschiebenden Wirkung gefährdet wird. Aufgrund der vielen Rechtsunsicherheiten, die sich aus dem Data Act ergeben, sollten dessen Regelungen nicht direkt mit Bußgeldandrohungen belegt werden, sondern nur greifen bei Zuwiderhandeln gegen (vollziehbare) Anordnungen der Behörde. Der DAV spricht sich für einen Staatsvertrag für die DSK aus.

    • Bereitgestellt von: Deutscher Anwaltverein e.V. am 20.03.2025
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. Vom IV eingegebener Referentenentwurfstitel (BMWK) (20. WP): Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023-2854 (Data Act-Durchführungsgesetz DA-DG)
    • Adressatenkreis:
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Das Beschlussmängelrecht des deutschen Aktienrechts bleibt aus Sicht des DAV reformbedürftig. Zentrales Problem ist die drohende Nichtigkeit von Beschlüssen der Hauptversammlung in Folge von Anfechtungsklagen. Der DAV spricht sich für eine Flexibilisierung der Rechtsfolgen von Anfechtungsklagen aus. Dabei sollte vor Entscheidung über die Begründetheit von Anfechtungsklagen in einem Eilverfahren die Rechtsfolge geklärt werden. Das Freigabeverfahren hat in Bezug auf die genannten Probleme für bestimmte Bereiche Abhilfe geschaffen und sollte konzeptionell beibehalten werden. Es steht allerdings für viele in der Praxis wichtige Beschlüsse nicht zur Verfügung. Das Spruchverfahren hat sich zwar konzeptionell für konzernrechtliche Maßnahmen bewährt, weist aber ebenfalls erhebliche Defizite auf.

    • Bereitgestellt von: Deutscher Anwaltverein e.V. am 20.03.2025
    • Adressatenkreis:
    • Betroffene Bundesgesetze (2):
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Für die Umsetzung der Energiewende muss ein gesetzlicher Rahmen für die Transformation der Energieinfrastruktur geschaffen werden. Dazu zählen der Weiterbetrieb der Gasnetze mit grünen Gasen und mögliche Teilstilllegungen, der Aufbau und Betrieb des Wasserstoffverteilnetzes, sowie der Ausbau, die Ertüchtigung und die Digitalisierung der vorhandenen Stromnetzinfrastruktur und des Energiesystems, insbesondere der Verteilnetze. Rechenzentren verstehen wir als Infrastrukturelement der Digitalisierung. Von besonderer Relevanz ist auch die Umsetzung des EU-Gasbinnenmarkt-Pakets in nationales Recht, vor allem der Stilllegungspläne und mit ihnen verbundener Anschlussverweigerungs- und Anschlusskündigungsrechte.

    • Bereitgestellt von: MVV Energie AG am 20.03.2025
    • Adressatenkreis:
    • Betroffene Bundesgesetze (2):
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Ziel der Einflussnahme ist die Berücksichtigung der öffentlichen Wasserwirtschaft im Rahmen des vorgesehenen Sondervermögens zur Modernisierung der Infrastruktur gemäß dem Regelungsvorhaben zur Anpassung der Schuldenregel. Angesichts der Herausforderungen durch Klimawandel, demografischen Wandel und steigende Anforderungen an Sicherheit und Qualität wird ein erheblicher Finanzierungsbedarf gesehen. Die Einbindung der öffentlichen Wasserwirtschaft in das Sondervermögen soll deren langfristige Krisenfestigkeit und Zukunftssicherheit gewährleisten. Wesentliche Aspekte umfassen Investitionen in Infrastruktur, Klimaanpassung, Hochwasserschutz, Kooperationen sowie die Umsetzung des Vermeidungs- und Verursacherprinzips.

    • Bereitgestellt von: Allianz der öffentlichen Wasserwirtschaft e.V. (AöW) am 20.03.2025
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. BT-Drs. 20/15096 (Vorgang) [alle SG hierzu]
        Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 109, 115 und 143h)
    • Adressatenkreis:
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Gerade in der Onkologie nehmen Kombinationstherapien eine zentrale Rolle ein, da die Anwendung zweier oder mehr Wirkstoffe in Kombination oft deutlich wirksamer und verträglicher ist, als die Einzelgabe. Um weiterhin Patientinnen und Patienten den Zugang zu solchen Innovationen zu ermöglichen und um Bürokratie sowie Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden, soll der mit dem GKV-FinStG eingeführte Abschlag auf Kombinationstherapien revidiert werden.

    • Bereitgestellt von: Ipsen Pharma GmbH am 19.03.2025
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. BT-Drs. 20/11561 (Vorgang) [alle SG hierzu]
        Entwurf eines Medizinforschungsgesetzes
    • Adressatenkreis:
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Die Versorgung von Menschen mit seltenen Erkrankungen erfordert spezialisierte Versorgungspfade sowie einen schnellen Zugang zu neuen Therapieansätzen. In den letzten Jahren wurden sowohl spezielle Versorgungsstrukturen in Form des Zentrenansatzes geschaffen als auch Fördersysteme für Orphan Drugs etabliert. Dennoch besteht weiterer Handlungsbedarf: Es gilt flächendeckend koordinierte, vernetzte und digitalisierte Versorgungstrukturen zu gewährleisten sowie den Förderansatz für Orphan Drugs im AMNOG zu stärken. Ipsen setzt sich u.a. für eine generelle Streichung der Umsatzschwelle, zumindest für eine Revision ihrer Absenkung bei gleichzeitig sachgerechter Berechnung auf Basis des Apothekeneinkaufspreises ein, da diese die Versorgung von Menschen mit seltenen Erkrankungen gefährdet.

    • Bereitgestellt von: Ipsen Pharma GmbH am 19.03.2025
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. BT-Drs. 20/11561 (Vorgang) [alle SG hierzu]
        Entwurf eines Medizinforschungsgesetzes
    • Adressatenkreis:
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Die Versorgung von Menschen mit seltenen Erkrankungen erfordert spezialisierte Versorgungspfade sowie einen schnellen Zugang zu neuen Therapieansätzen. In den letzten Jahren wurden sowohl spezielle Versorgungsstrukturen in Form des Zentrenansatzes geschaffen als auch Fördersysteme für Orphan Drugs etabliert. Dennoch besteht weiterer Handlungsbedarf: Es gilt flächendeckend koordinierte, vernetzte und digitalisierte Versorgungstrukturen zu gewährleisten sowie den Förderansatz für Orphan Drugs im AMNOG zu stärken. Ipsen setzt sich u.a. für eine generelle Streichung der Umsatzschwelle, zumindest für eine Revision ihrer Absenkung bei gleichzeitig sachgerechter Berechnung auf Basis des Apothekeneinkaufspreises ein, da diese die Versorgung von Menschen mit seltenen Erkrankungen gefährdet.

    • Bereitgestellt von: Ipsen Pharma GmbH am 19.03.2025
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. BT-Drs. 20/11561 (Vorgang) [alle SG hierzu]
        Entwurf eines Medizinforschungsgesetzes
    • Adressatenkreis:
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Im Vergleich zur exzellenten Akutversorgung des Schlaganfalls bestehen hierzulande im Bereich der Schlaganfallnachsorge Tendenzen der Unter- und Fehlversorgung. Besonders gravierend ist dies in der oft unzureichenden Versorgung von Schlaganfallpatient*innen mit assoziierter spastischer Bewegungsstörung. Ipsen setzt sich für die Umsetzung struktureller Lösungsansätze durch Politik und Selbstverwaltung ein. Dazu zählen u.a. die flächendeckende Etablierung integrierter Versorgungsstrukturen zur Gewährleistung einer multidisziplinären, interprofessionellen und sektorenübergreifenden Schlaganfallnachsorge, die Implementierung eines nachsorgenden Überleitungs- und Entlassmanagements, sowie die Überführung des Patientenlotsen-Konzepts in die Regelversorgung.

    • Bereitgestellt von: Ipsen Pharma GmbH am 19.03.2025
    • Adressatenkreis:
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Die Bundesregierung soll sich für eine gezielte Überarbeitung des Omnibus-Vorschlags der EU-Kommission unter breiter zivilgesellschaftlicher Beteiligung einsetzen. Es sollten Inkohärenzen behoben werden, ohne die Ziele des EU Green Deals zu gefährden. Die Bundesregierung soll sich dafür einsetzen, dass Änderungen auf der Umsetzungsebene und nicht am grundlegenden Rechtsrahmen erfolgen. CSRD und CSDDD sollen schnellstmöglich in deutsches Recht umgesetzt werden.

    • Bereitgestellt von: Green Legal Impact Germany e.V. am 19.03.2025
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. BT-Drs. 20/12787 (Vorgang) [alle SG hierzu]
        Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen
    • Adressatenkreis:
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Die Bundesregierung soll sich für eine gezielte Überarbeitung des Omnibus-Vorschlags der EU-Kommission unter breiter zivilgesellschaftlicher Beteiligung einsetzen. Es sollten Inkohärenzen behoben werden, ohne die Ziele des EU Green Deals zu gefährden. Die Bundesregierung soll sich dafür einsetzen, dass Änderungen auf der Umsetzungsebene und nicht am grundlegenden Rechtsrahmen erfolgen. CSRD und CSDDD sollen schnellstmöglich in deutsches Recht umgesetzt werden.

    • Bereitgestellt von: Green Legal Impact Germany e.V. am 19.03.2025
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. BT-Drs. 20/12787 (Vorgang) [alle SG hierzu]
        Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen
    • Adressatenkreis:
    • Zu Regelungsvorhaben:

      - Biokraftstoffe sind entscheidend für Klimaziele und sollten verstärkt im Straßen- und Luftverkehr genutzt werden. - Verbesserte Rahmenbedingungen für Ladeinfrastruktur sind notwendig. - Wasserstoffkosten müssen gesenkt und Anreize für Zahlungsbereitschaft geschaffen werden. - Raffinerien müssen wettbewerbsfähig bleiben mit bezahlbarer Energie und CO2-Zertifikaten sowie Technologien wie Co-Processing, CCS und Kreislaufwirtschaft. - Offshore-Wind Ausbau sollte durch Planungs- und Investitionssicherheit attraktiver werden. - CCS braucht gesetzliche Rahmenbedingungen. - Sonn- und Feiertagsregelungen für Autowäsche sollten einheitlich liberalisiert werden.

    • Bereitgestellt von: BP Europa SE am 19.03.2025
    • Adressatenkreis:
Nach oben blättern