Regelungsvorhaben
Versorgungsmedizinverordnung
Angegeben von:
Bundesverband anthroposophisches Sozialwesen (R005707)
am
31.07.2025
Beschreibung:
Überarbeitung und Veränderungen des Teil A der VersMedV. Insbeondere Befunderhebungen und Begutachtungen, die erst während des Verfahrens zur Feststellung von GdB oder Merkzeichen durchgeführt werden sollen bereits ab dem Tag der Antragstellung zu berücksichtigen sein, wenn die
Gesundheitsstörung im Antrag angegebenen war. Die Feststellung sollte ab Antragseingang ohne weitere Prüfung und Nachweise bis zu einem Jahr rückwirkend angenommen werden können.
Auch kann die VersMedV trotz Orinetierung an den Begrifflichkeiten der ICF, die nach §
152 SGB IX zu treffenden Feststellungen des GdB nicht mit einer
ICF-konformen Begutachtung des individuellen Teilhabebedarfs im konkreten
Einzelfall gleichgesetzt werden. Verschlechterungen für die Menschen mit Behinderung sind zu verhindern.
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Bundesrats-Drucksachennummer:
BR-Drs. 353/25 (Vorgang) [alle RV hierzu]
Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung
Zuvor:
Referentenentwurf (BMAS): Sechste Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung (Vorgang)
- Rechte von Menschen mit Behinderung [alle RV hierzu]
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Adressatenkreis:
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Versendet am 30.04.2025 an:
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Bundesregierung
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Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) [alle SG dorthin]
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