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Gefundene Stellungnahmen/⁠Gutachten (22.933)

    • Zu Regelungsvorhaben:

      Die Forschung mit humanen embryonalen Stammzellen ist in Deutschland stärker eingeschränkt als in fast allen anderen europäischen Ländern. Da nur importierte, häufig veraltete Zelllinien genutzt werden dürfen, Stichtags- und Herkunftsregelungen zu beachten und zudem komplexe Genehmigungsprozesse notwendig sind, entstehen in einigen Forschungsfeldern (z. B. zellbasierte Therapien) gravierende Nachteile bzw. Verzögerungen für Forschende in Deutschland.

    • Bereitgestellt von: Deutsche Forschungsgemeinschaft e.V. am 21.07.2026
    • Adressatenkreis:
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Der Zugang zu Daten der öffentlichen Hand ist für die Forschung bislang durch fragmentierte Rechtsgrundlagen, Rechtsunsicherheiten und aufwendige Verfahren erheblich erschwert. Dies beeinträchtigt insbesondere die Nutzung und Verknüpfung von Daten. Der Entwurf eines Forschungsdatengesetzes ist daher aus Sicht der Allianz ein zentraler und ausdrücklich zu begrüßender Fortschritt. Um sein Potenzial voll auszuschöpfen, braucht es jedoch praktikable, forschungsfreundliche Regelungen, eine wissenschaftsnahe Governance der vorgesehenen Strukturen sowie klare und verlässliche Rahmenbedingungen für Zugang, Nutzung und Gebühren.

    • Bereitgestellt von: Deutsche Forschungsgemeinschaft e.V. am 21.07.2026
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. Vom IV eingegebener Referentenentwurfstitel (BMFTR): Entwurf eines Gesetzes zur verbesserten Nutzung von Daten für die Forschung
    • Adressatenkreis:
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Das geltende Arbeitszeitrecht ist nicht ausreichend auf die Besonderheiten wissenschaftlicher Tätigkeit zugeschnitten, etwa die Betreuung von wissenschaftlichen Versuchen oder interkontinentales Arbeiten. Zudem schränkt es die Wissenschaftsfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG erheblich ein, indem es Forscher:innen in Deutschland das Forschen außerhalb ihrer Arbeitszeiten arbeitsrechtlich untersagt, auch wenn sie freiwillig weiterarbeiten möchten (z. B. im Rahmen ihrer Promotion).

    • Bereitgestellt von: Deutsche Forschungsgemeinschaft e.V. am 21.07.2026
    • Adressatenkreis:
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Nach Nr. 1.4 ANBest-I dürfen institutionell geförderte Zuwendungsempfänger im Regelfall (bis auf wenige Ausnahmen, insbesondere bei gesetzlich notwendigen Versicherungen) keine Versicherungen abschließen. Das Prinzip der Selbstdeckung, das dem Wirtschaftlichkeitsgebot entspringt und für die bundesunmittelbare Verwaltung sinnvoll ist, ist jedoch nicht auf die AUF übertragbar. Forschung ist ihrer Natur nach häufig risikobehaftet, die AUF haben aber keinen finanziellen Spielraum, um diese Risiken im Notfall abzudecken und würden im Schadensfall von den Zuwendungsgebern auch keine Kompensation erhalten. Vorgeschlagen wird, das Versicherungsverbot aufzuheben und den Abschluss von Versicherungen in die Risikoabwägung der AUF zu übertragen.

    • Bereitgestellt von: Deutsche Forschungsgemeinschaft e.V. am 21.07.2026
    • Adressatenkreis:
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Insbesondere bei sog. transformativen Verträgen (etwa den drei großen bundesweiten DEAL-Verträgen), die sowohl Kosten für das Lesen als uach für das Publizieren enthalten, sind Verlage und wissenschaftliche Einrichtungen gezwungen, komplexe und bürokratische Steuer-Splittingmodelle zu entwickeln, um die Doppelrolle von Publizieren (19%) und Lesen (7%) abzubilden. Diese Regelung ist praxisfern, ineffizient und hinderlich für den von Bund, Ländern und Wissenschaft gewünschten Open-Access-Ausbau. Die Allianz empfiehlt daher, die Steuersätze für Lesen und Publizieren in diesem Bereich einheitlich auf 7 % festzulegen.

    • Bereitgestellt von: Deutsche Forschungsgemeinschaft e.V. am 21.07.2026
    • Adressatenkreis:
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Öffentliche Finanzierung von Lehre, Forschung und Transfer ist kein Zugeständnis an die Wissenschaft. Sie garantiert das, was das Wissenschaftssystem von dem der meisten Wettbewerber unterscheidet: verlässliche Rahmenbedingungen über lange Zeiträume, damit internationale Talente, Kapital und Unternehmen sich für den Standort Deutschland entscheiden. Diese Investitionen müssen deshalb als zentraler Hebel erhalten bleiben.

    • Bereitgestellt von: Deutsche Forschungsgemeinschaft e.V. am 21.07.2026
    • Adressatenkreis:
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Für den Forschungsstandort Deutschland ist das aktuelle Tierversuchsrecht ein enormer Wettbewerbsnachteil. Der im europäischen Vergleich hohe Bürokratieaufwand, häufig mit geringem Mehrwert für das Tierwohl, die Rechtsunsicherheit in Sach- und Verfahrensfragen, erhebliche föderale Unterschiede in der Durchführung von Genehmigungsverfahren sowie die uneinheitlichen Auslegungen gesetzlicher Vorgaben und Anforderungen führen dazu, dass wissenschaftliche Tierversuche kaum mehr praktikabel umgesetzt werden können. Forschung mit und an Tieren wird auf absehbare Zukunft weiterhin eine wichtige und notwendige Rolle unter anderem im Medizinbereich spielen.

    • Bereitgestellt von: Deutsche Forschungsgemeinschaft e.V. am 21.07.2026
    • Adressatenkreis:
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Wir fordern: - den Erhalt der genossenschaftlichen Identität durch angemessene Änderungen im Zweck der Genossenschaft und der Regelungen zu den investierenden Mitgliedern, - mehr Mitbestimmung der Mitglieder durch Weisungsrechte der Generalversammlung gegenüber dem Vorstand, - soweit noch nicht umgesetzt, die weitere Digitalisierung von Genossenschaft durch Klarstellungen bezüglich Gründungen, Gremiensitzungen und Mitgliederkommunikation und - Entbürokratisierung bei der Prüfung, insbesondere durch die Anhebung der Schwellenwerte für die Jahresabschlussprüfung.

    • Bereitgestellt von: Bundesverein zur Förderung des Genossenschaftsgedankens e.V. am 20.07.2026
    • Adressatenkreis:
      • 30.07.2025

        • Bundesregierung:

    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Linde verfügt über langjährige Erfahrung im Bereich CO2 Capture / CO2 Conditioning und bietet Kunden ein breites Portfolio von Technologien sowie vielfältige Lösungen und Services, um sie bei der Dekarbonisierung von Prozessen und Anlagen zu unterstützen. Gemeinsam mit Partnern engagiert sich Linde in verschiedenen CCUS-Projekten und verfolgt die Entwicklung der Carbon-Management-Strategie (CMS) und die Novellierung des Kohlendioxidspeichergesetzes (KSpG) mit Interesse. Linde setzt sich dafür ein, zügig die notwendige Rechts- und Planungssicherheit für die Entwicklung entsprechender Infrastrukturen und Projekte zu schaffen und Klarheit über den künftigen Regulierungsrahmen für Projekte entlang der CO2-Wertschöpfungskette zu ermöglichen.

    • Bereitgestellt von: Linde GmbH am 20.07.2026
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. BT-Drs. 20/11900 (Vorgang) [alle SG hierzu]
        Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes
    • Adressatenkreis:
      • 14.04.2026

        • Bundesregierung:

    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Linde ist einer der größten Hersteller von Wasserstoff und investiert sowohl in die Produktion von erneuerbarem als auch kohlenstoffarmem Wasserstoff, um Kunden zu versorgen und sie bei der Dekarbonisierung zu unterstützen. Linde ist überzeugt, dass neben erneuerbarem Wasserstoff auch kohlenstoffarmer Wasserstoff eine wichtige Rolle spielen wird, um die Energiewende zum Erfolg zu führen und die Klimaschutzziele in Deutschland und der EU schnell und kostengünstig zu erreichen. Linde wirbt für eine pragmatische Umsetzung der RFNBO-Quoten in der REDIII Richtlinie und setzt sich für Technologieoffenheit und die Schaffung eines ermöglichenden, regulatorischen Rahmens für kohlenstoffarmen Wasserstoff ein, der Abnehmern und Produzenten ausreichend langfristige Sicherheit für Investitionen bietet.

    • Bereitgestellt von: Linde GmbH am 20.07.2026
    • Adressatenkreis:
      • 14.04.2026

        • Bundesregierung:

    • Zu Regelungsvorhaben:

      Linde ist überzeugt, dass neben erneuerbarem Wasserstoff auch kohlenstoffarmer Wasserstoff eine wichtige Rolle spielen wird, um die Energiewende zum Erfolg zu führen und die Klimaschutzziele schnell und kostengünstig erreichen zu können. Vor diesem Hintergrund setzt sich Linde für geeignete Rahmenbedingungen für den Einsatz und die Produktion von kohlenstoffarmen Wasserstoff ein - bspw. im Hinblick auf die Erarbeitung eines delegierten Rechtsaktes der EU zur Berechnungsmethodik der Treibhausgasemissionsreduktion von kohlenstoffarmen Wasserstoff. Hier sollten bei der Berechnung der vorgelagerten Emissionen neben Standardwerten auch projektspezifische Werte herangezogen werden können, um Projekte, die nachweislich niedrigere Emissionswerte erreichen können, nicht zu benachteiligen.

    • Bereitgestellt von: Linde GmbH am 20.07.2026
    • Adressatenkreis:
      • 14.04.2026

        • Bundesregierung:

    • Zu Regelungsvorhaben:

      Linde ist überzeugt, dass neben erneuerbarem Wasserstoff auch kohlenstoffarmer Wasserstoff eine wichtige Rolle spielen wird, um die Energiewende zum Erfolg zu führen und die Klimaschutzziele schnell und kostengünstig erreichen zu können. Vor diesem Hintergrund setzt sich Linde für geeignete Rahmenbedingungen für den Einsatz und die Produktion von kohlenstoffarmen Wasserstoff ein - bspw. im Hinblick auf die Erarbeitung eines delegierten Rechtsaktes der EU zur Berechnungsmethodik der Treibhausgasemissionsreduktion von kohlenstoffarmen Wasserstoff. Hier sollten bei der Berechnung der vorgelagerten Emissionen neben Standardwerten auch projektspezifische Werte herangezogen werden können, um Projekte, die nachweislich niedrigere Emissionswerte erreichen können, nicht zu benachteiligen.

    • Bereitgestellt von: Linde GmbH am 20.07.2026
    • Adressatenkreis:
      • 03.02.2026

        • Bundesregierung:

    • Zu Regelungsvorhaben:

      Linde ist einer der größten Hersteller von Wasserstoff und investiert sowohl in die Produktion von erneuerbarem als auch kohlenstoffarmem Wasserstoff, um Kunden zu versorgen und sie bei der Dekarbonisierung zu unterstützen. Linde ist überzeugt, dass neben erneuerbarem Wasserstoff auch kohlenstoffarmer Wasserstoff eine wichtige Rolle spielen wird, um die Energiewende zum Erfolg zu führen und die Klimaschutzziele in Deutschland und der EU schnell und kostengünstig zu erreichen. Linde wirbt für eine pragmatische Umsetzung der RFNBO-Quoten in der REDIII Richtlinie und setzt sich für Technologieoffenheit und die Schaffung eines ermöglichenden, regulatorischen Rahmens für kohlenstoffarmen Wasserstoff ein, der Abnehmern und Produzenten ausreichend langfristige Sicherheit für Investitionen bietet.

    • Bereitgestellt von: Linde GmbH am 20.07.2026
    • Adressatenkreis:
      • 03.02.2026

        • Bundesregierung:

    • Zu Regelungsvorhaben:

      Bei der Anpassung der BEG an das GModG besteht Verbesserungspotenzial. - Alle Verweise in den Förderrichtlinien sollten auf die neue Norm DIN/TS 18599 aktualisiert werden. - Zum Ausgleich der reduzierten Fördersummen sollte der Spielraum bei der Verbilligung der Kreditvergabe durch die KfW maximal genutzt werden, um die Förderanreize insgesamt weiter attraktiv zu halten. - In Bezug auf Wärmepumpen und Lüftung.besteht Handlungs- bzw. Verbesserungsbedarf bei: 1. Netzdienlichkeit (TMA 3.4.3.) 2. Kältemittel (TMA 3.4.4.) 3. Ausschluss bei Fernwärme (TMA 3.1.) 4. Wertschöpfungsbonus (BEG EM 8.4.6) 5. Lüftungsanlagen (BEG EM TMA 2.1.) 6. Effizienzhausnachweis (BEG WG TMA) 7. Anforderungen an den Einsatz von Wärme aus erneuerbaren Energien eines Effizienzhauses (BEG WG TMA 3.)

    • Bereitgestellt von: FGK - Fachverband Gebäude-Klima e. V. am 20.07.2026
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. Vom IV eingegebener Referentenentwurfstitel (BMWE): Richtlinienentwürfe für eine Novellierung der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)
    • Adressatenkreis:
      • 15.07.2026

        • Bundesregierung:

    • Zu Regelungsvorhaben:

      Der "Masterplan Wasserstoff und strombasierte Kraftstoffe im Mobilitätssektor" der Bundesregierung ist Teil der Nationalen Wasserstoffstrategie. Er fokussiert sich auf den Hochlauf von Wasserstofftechnologien im Straßen-, Luft- und Schiffsverkehr und wurde in Teilen zuletzt Anfang 2026 durch Empfehlungen des Nationalen Wasserstoffrates konkretisiert. Die nächste Phase des Wasserstoffhochlaufs muss den Übergang von Pilotprojekten zur industriellen Skalierung ermöglichen. Dafür braucht es heute verlässliche Rahmenbedingungen entlang der gesamten H2-Wertschöpfungskette, die Investitionssicherheit schaffen, marktnahe Strukturen aufbauen, und profitable Geschäftsmodelle etablieren.

    • Bereitgestellt von: cellcentric GmbH & Co. KG am 20.07.2026
    • Adressatenkreis:
    • Zu Regelungsvorhaben:

      - Nutzung der Übergangsfrist von § 2b UStG zur Klärung der mit der Neuregelung verbundenen Folgen für wissenschaftliche Kooperationen - Besteuerung von gemeinsamen Berufungen und weiteren Kooperationen in der Wissenschaft verhindern durch Einführung einer Bereichsausnahme für Forschungskooperationen auf nationaler Ebene oder Einführung einer bereichsspezifischen Steuerbefreiung von Forschungseinrichtungen in der EU-Mehrwertsteuersystemrichtlinie

    • Bereitgestellt von: Leibniz-Gemeinschaft am 20.07.2026
    • Adressatenkreis:
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Zu Regelungsvorhaben:

      1) Einführung eines nationalen Tierversuchsgesetzes 2) Einführung bundesweit angepasster, digitalisierter und einheitlicher Antragsformulare für Tierversuchsvorhaben 3) Verbesserungen bei Genehmigungsverfahren für Tierversuche 4) Es sollte ermöglicht werden, dass Forschungsverbünde ein gemeinsames Tierversuchsvorhaben beantragen (z.B. ein gesamter SFB, Exzellenz- und Schwerpunktprogramme oder Forschungsinstitute). 5) Aktualisierung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes (AVV) durch Anpassung an die aktuelle Rechtslage (inklusive EU-Recht).

    • Bereitgestellt von: Leibniz-Gemeinschaft am 20.07.2026
    • Adressatenkreis:
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