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  • Interessen- und Vorhabenbereiche: Klimaschutz

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Gefundene Stellungnahmen/⁠Gutachten (2.902)

    • Zu Regelungsvorhaben:

      Die Anpassungen im Energieeffizienzgesetz haben das Ziel die EU-Vorgaben ohne darüber hinausgehende Ergänzungen ins nationale Recht umzusetzen. Die EnBW befürwortet die Rücknahme des Goldplatings. Gleichzeitig plädieren wir für eine besondere Beachtung von Regelungen für Tier-4-Rechenzentren. Die Vorgaben zum öffentlichen Vergaberecht gehen über die EU-Vorgaben hinaus und sollten entsprechend angepasst werden.

    • Bereitgestellt von: EnBW Energie Baden-Württemberg AG am 20.04.2026
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. Vom IV eingegebener Referentenentwurfstitel (BMWE): Gesetz zur Beschleunigung der Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie
    • Adressatenkreis:
      • 17.04.2026

        • Bundesregierung:

    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Zu Regelungsvorhaben:

      konkrete und ambitionierte Reduktionsziele sowie verbindliche Folgen bei Zielverfehlung

    • Bereitgestellt von: GRÜNE LIGA e.V. am 17.04.2026
    • Adressatenkreis:
      • 18.03.2026

        • Bundesregierung:

          • Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) [alle SG dorthin]

    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Die Stiftung Klimaneutralität setzt sich für die Einführung einer einkommensabhängigen Anschaffungsförderung für privat finanzierte batterieelektrische Pkw ein. Empfohlen wird eine gestaffelte Förderung von 3.000 bis 4.000 Euro pro Fahrzeug für Haushalte mit bis zu 4.000 Euro Bruttoeinkommen monatlich, beschränkt auf Fahrzeuge mit einem Kaufpreis bis 60.000 Euro. Zudem wird die Einrichtung einer Markttransparenzstelle für Ladeinfrastruktur zur Senkung öffentlicher Ladepreise, die Förderung privater Ladeinfrastruktur in Mehrfamilienhäusern sowie die gezielte Unterstützung des Gebrauchtwagenmarkts für E-Pkw zur sozialen Teilhabe gefordert. Die Förderung soll auf rein batterieelektrische Fahrzeuge fokussieren und verschiedene Finanzierungsformen (Kauf, Leasing, Finanzierung) umfassen.

    • Bereitgestellt von: Stiftung Klimaneutralität gGmbH am 16.04.2026
    • Adressatenkreis:
      • 14.01.2026

        • Bundestag:

        • Bundesregierung:

          • Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) [alle SG dorthin]

    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Die Stiftung Klimaneutralität setzt sich für eine Reform des Gebäudeenergiegesetzes (GEG), eine Neuausrichtung der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) und eine flexible Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie (EPBD) ein. Im GEG soll die 65-Prozent-EE-Vorgabe für neue Heizungen erhalten bleiben, nicht vollzogene Effizienzvorschriften vereinfacht werden. Die BEG-Förderung soll an der kommunalen Wärmeplanung ausgerichtet und auf Heizungstausch sowie energetische Maßnahmen an Gebäuden fokussiert werden, die für effizienten Wärmepumpenbetrieb ertüchtigt werden müssen. Bei der EPBD-Umsetzung soll der Primärenergieverbrauch als Steuerungsgröße dienen, sodass klimaneutral versorgte Gebäude unabhängig vom energetischen Zustand hohe Effizienz aufweisen.

    • Bereitgestellt von: Stiftung Klimaneutralität gGmbH am 16.04.2026
    • Adressatenkreis:
      • 16.12.2025

        • Bundestag:

        • Bundesregierung:

          • Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) [alle SG dorthin];

          • Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) [alle SG dorthin];

          • Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) [alle SG dorthin]

    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Die Stiftung Klimaneutralität setzt sich für eine Reform des Wärmeplanungsgesetzes (WPG) in vier Bereichen ein: Erstens die gesetzliche Verankerung sozio-ökonomischer Kriterien bei der Gebietsausweisung, insbesondere für Prüfgebiete, um die Versorgungssicherheit vulnerabler Haushalte sicherzustellen. Zweitens die Konkretisierung der gesetzlichen Anforderungen an die Planungsqualität und eine Reduktion von Prüfgebieten zugunsten verbindlicher Gebietsausweisungen. Drittens die Einführung eines ergänzenden Quartiersinstruments für dezentrale Versorgungsgebiete. Viertens regulatorische Vorkehrungen gegen die selektive Erschließung wirtschaftlich attraktiver Gebiete durch private Akteure (Rosinenpicken).

    • Bereitgestellt von: Stiftung Klimaneutralität gGmbH am 16.04.2026
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. BT-Drs. 20/8654 (Vorgang) [alle SG hierzu]
        Entwurf eines Gesetzes für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze
    • Adressatenkreis:
      • 06.01.2026

        • Bundestag:

        • Bundesregierung:

          • Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) [alle SG dorthin];

          • Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) [alle SG dorthin];

          • Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) [alle SG dorthin]

    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Die Stiftung Klimaneutralität setzt sich für die Einführung einer nationalen Quote für grünes Ammoniak in der Produktion von mineralischen Stickstoffdüngemitteln ein. Die Quote soll Inverkehrbringer von ammoniakhaltigen Stickstoffdüngern verpflichten, einen steigenden Anteil RFNBO-konformen Ammoniaks einzusetzen (vorgeschlagen: 7 % ab 2031, ansteigend auf 70 % bis 2035). Ergänzend sollen staatlich gestützte Differenzverträge (CfD) Investitionen in grüne Erzeugungskapazitäten auslösen. Ziel ist die Schaffung eines Leitmarktes für grünen Wasserstoff im Düngemittelsektor, der Nachfragesicherheit für den Wasserstoffmarkthochlauf gewährleistet und zur Erfüllung der EU-RFNBO-Industriequote nach Art. 22a RED III beiträgt.

    • Bereitgestellt von: Stiftung Klimaneutralität gGmbH am 16.04.2026
    • Adressatenkreis:
      • 28.11.2025

    • Betroffene Bundesgesetze (2):
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Fehlende nähere Definition des Begriffs "Rundholz in Industriequalität"; Definition muss die relevanten Wald- und Marktbedingungen berücksichtigen: Ein pauschaler Ausschluss würde sowohl Waldbesitzende bei Überangeboten wichtiger Absatzmöglichkeiten berauben als auch die Brennstoffverfügbarkeit für Biomasseanlagen künstlich verknappen. Daher sollte auch „Rundholz, das für Verwendung in der Industrie nicht geeignet ist“ klar definiert werden, und zwar als Rundholz, das keinen höheren wirtschaftlichen Mehrwert als bei der Nutzung zur Energieerzeugung erwarten lässt sowie Rundholz, das z.B. aus Gründen des Forstschutzes und zur Verkehrssicherung entnommen werden muss.

    • Bereitgestellt von: Waldbauernverband Nordrhein-Westfalen e. V. am 16.04.2026
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. Vom IV eingegebener Referentenentwurfstitel (BMWE): Zweite Verordnung zur Änderung der Biomasseverordnung
    • Adressatenkreis:
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Wasserstoffhochlauf ermöglichen. Schnelle Schaffung eines Wasserstoffnetzes in Deutschland - sowohl auf der Fernleitungsebene (Kernnetz) als auch auf der Verteilnetzebene. Transformation Gasnetzinfrastruktur in Richtung Wasserstoff als Beitrag zur Klimaneutralität und dem Gelingen der Energiewende ermöglichen (Umwidmung, Ergänzungsneubau, Stilllegung; Schaffung entsprechender regulatorischer Rahmenbedingungen bzw. Finanzierungsbedingungen für Fernleitungs- und Verteilnetze via EnWG und Festlegungen der BNetzA). Einalssungen zum BMW-Greenpaper Transformation Gas-/Wasserstoff-Verteilernetze im Rahmen öff. Konsultation. Sinnvolle Überführung EU-Gaspaket in dt. Recht (BMWE Referentenentwurf 2025). Zudem Instrumente für schnelle H2-Marktdurchdringung - wie bspw. Grünngasquote - etablieren.

    • Bereitgestellt von: Thüga Aktiengesellschaft am 16.04.2026
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. BT-Drs. 20/10014 (Vorgang) [alle SG hierzu]
        Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
    • Adressatenkreis:
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Das BMV erarbeitet Maßnahmen zur Einführung und Umsetzung von ERTMS im deutschen Schienenverkehr. Ziel ist die Modernisierung und Digitalisierung der Leit- und Sicherungstechnik sowie die Erhöhung von Kapazität, Interoperabilität und Leistungsfähigkeit der Schieneninfrastruktur. In diesem Zusammenhang wird auch eine Förderrichtlinie zur Unterstützung der strecken- und fahrzeugseitigen ETCS-Ausrüstung entwickelt. Das Regelungsvorhaben umfasst insbesondere die Ausgestaltung der Förderbedingungen, Antragsvoraussetzungen sowie die zeitliche und systematische Umsetzung der Umrüstung. Aus Sicht des Verbandes ist es erforderlich, wirtschaftlich tragfähige Umrüstungen zu ermöglichen und eine Synchronisierung von Infrastruktur- und Fahrzeugausrüstung sicherzustellen.

    • Bereitgestellt von: Bundesverband SchienenNahverkehr (BSN) e.V. am 16.04.2026
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. BR-Drs. 375/25 (Vorgang) [alle SG hierzu]
        Entwurf eines Gesetzes zur Abmilderung des Trassenentgeltanstiegs bei den Eisenbahnen des Bundes
    • Adressatenkreis:
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Das UN-Hochseeschutzabkommen regelt die Einrichtung von Meeresschutzgebieten in der Hochsee, verbindliche Umweltverträglichkeitsprüfungen, die gerechte Teilung von Erlösen aus marinen genetischen Ressourcen und den Aufbau von Kapazitäten sowie einen Technologietransfer zwischen allen Vertragsländern. Trotz seiner Schlüsselrolle bei den jahrzehntelangen Verhandlungen hat Deutschland es versäumt, das Abkommen zum Inkrafttreten am 17. Januar 2026 zu ratifizieren. Die DUH fordert die Abgeordneten des Bundestags auf, den am 26.Februar vorliegenden Gesetzesentwürfen zuzustimmen. Ein positives Votum ist notwendig, damit Deutschland an der ersten globalen Hochseeschutzkonferenz teilnehmen und vollständig an der Gestaltung der Rahmenbedingungen mitwirken kann.

    • Bereitgestellt von: Deutsche Umwelthilfe e.V. am 15.04.2026
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. BT-Drs. 21/3543 (Vorgang) [alle SG hierzu]
        Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung des Übereinkommens im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse (Hochseeschutzgesetz - HochseeSchG)
    • Adressatenkreis:
    • Betroffene Bundesgesetze (2):
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Nach der Aufnahme der Flugwindenergie (FWE) in das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) im April 2024 müssen nun die Regularien zur Luftverkehrssicherheit, die Integration in den Luftraum sowie die allgemeinen Genehmigungsverfahren gezielt an die Anforderungen von Flugwindenergieanlagen (FWEA) angepasst werden, ohne dabei die Sicherheit in der Luft und am Boden zu beeinträchtigen. Dazu hat der Sektor Ende 2024 in einem Positionspapier generelle Forderungen aufgestellt. Das vorliegende Dokument vertieft einige der dort genannten Aspekte. Aus Sicht des FWE-Sektors sollten FWEA einen übergeordneten oder mindestens gleichberechtigten Zugang zum Luftraum bekommen, da sie im „überragenden öffentlichen Interesse“ erneuerbaren Strom produzieren.

    • Bereitgestellt von: Airborne Wind Europe AISBL am 15.04.2026
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. BR-Drs. 525/25 (Vorgang) [alle SG hierzu]
        Entschließung des Bundesrates zur Stärkung der Höhenwindenergie
    • Adressatenkreis:
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Die derzeitige EEG-Vergütung für Strom von Flugwindenergieanlagen (FWEA) ist zu niedrig, um Projekte wirtschaftlich zu betreiben. Nach der jetzigen Formel erhalten Anlagenbetreiber etwa 11 ct€/kWh. Der Vorschlag ist, die Berechnungsgrundlage dahingehend zu ändern, dass für eine begrenzte Anzahl von Jahren dieser Wert etwa verdoppelt wird, bevor er dann jährlich abgesenkt wird. Dazu werden drei verschiedene Vorschläge gemacht, wie dies umgesetzt werden könnte.

    • Bereitgestellt von: Airborne Wind Europe AISBL am 15.04.2026
    • Adressatenkreis:
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Die BNetzA hat am 16.1.2026 im Rahmen des AgNes Verfahrens (Allgemeines Netzentgeltsystematik Strom) Orientierungspunkte für künftige Speichernetzentgelte vorgelegt. Grundlage sind § 29 Abs.1 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) sowie die §§ 21 und 21a EnWG. Die BNetzA plant, ihre Abweichungskompetenz zu nutzen, um § 118 Abs. 6 EnWG vorzeitig zu beenden. Im Zentrum steht dabei die geplante Neuregelung für elektrische Speicher, insbesondere Batteriespeicher. Zudem beabsichtigt die BNetzA in diesem Zusammenhang die bisherige Netzentgeltbefreiung für Elektrolyseure vorzeitig zu beenden, die ebenfalls im § 118 Abs. 6 EnWG geregelt ist. Eigentliches Fristende wäre der 31.12.2028, ein vorzeitiges Ende von Seiten der BNetzA ist für den 31.12.2026 vorgesehen.

    • Bereitgestellt von: MB Energy Holding GmbH & Co.KG am 14.04.2026
    • Adressatenkreis:
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Mit dem Klimaschutzprogramm der Bundesregierung sollen ambitionierte Ziele für die Reduktion der Treibhausgasemissionen im Gebäude- und Energiesektor erreicht werden. Gerade vor diesem Hintergrund wird deutlich, dass der seit Jahren bestehende Sanierungsstau im deutschen Wohngebäudebestand ein zentrales Hemmnis für das Erreichen der Klimaziele darstellt. Derzeit hemmen insbesondere fehlendes Eigenkapital und ein unzureichender individueller Nutzen für Eigentümer:innen und Verwalter:innen die Modernisierung ineffizienter und fossiler Heizungsanlagen. Hier bietet das Klimaschutzprogramm der Bundesregierung die Chance, durch gezielte regulatorische und förderpolitische Impulse wirksame Anreize zu setzen und bestehende Marktbarrieren abzubauen.

    • Bereitgestellt von: vedec Verband für Energiedienstleistungen, Effizienz und Contracting e.V. am 14.04.2026
    • Adressatenkreis:
      • 12.01.2026

        • Bundesregierung:

          • Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) [alle SG dorthin]

    • Zu Regelungsvorhaben:

      Der BGH hat im Mai 2025 auf Grundlage eines zuvor ergangenen Urteils des EuGHs zur Kundenanlage entschieden. Die daraus folgende Neuauslegung hat massive negative Auswirkungen auf die bisher regulierungsfreie und damit wenig Kosten verursachende Stromversorgung in Immobilien, Gewerbe, Industrie und Kommunen. Sie gefährdet zudem das Fundament der bewährten betrieblichen Praxis, da die Konstrukte nun als regulierte Verteilnetze gelten könnten. Dadurch drohen massive wirtschaftliche Verwerfungen. Dies belastet und gefährdet sowohl Energiewende und Klimaschutz als auch die Wettbewerbsfähigkeit vieler Unternehmen. Die Bundesregierung muss hier zeitnah für mehr Rechtssicherheit sorgen.

    • Bereitgestellt von: vedec Verband für Energiedienstleistungen, Effizienz und Contracting e.V. am 14.04.2026
    • Adressatenkreis:
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Die dezentrale Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) im kleineren und mittleren Leistungssegment bis 500 kW unterstützt, sichert ab und treibt die Energiewende insbesondere im Bereich der Wärme- und Stromversorgung von Bestandsgebäuden, Quartieren sowie der Industrie voran. Dabei sind KWK-Anlagen im Energiemix bereits heute, aber auch in Zukunft dezentrale, stromgeführte Kraftwerke, die mit höchster Effizienz bedarfsgerecht Strom bereitstellen und bei Nachfrage Nutzwärme liefern. Sie stellen sicher, dass Strom zum Antrieb von elektrischer Wärmeerzeugung auch dann zur Verfügung steht, wenn das Angebot regenerativen Stroms gering ist. Daher darf es keine Benachteiligungen für dezentrale KWK-Anlagen bis 500 kW geben.

    • Bereitgestellt von: vedec Verband für Energiedienstleistungen, Effizienz und Contracting e.V. am 14.04.2026
    • Adressatenkreis:
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Die geplante Modernisierung der AVBFernwärmeV soll in erster Linie die Umsetzung der Wärmewende voranbringen. Daneben gilt es, einen passenden Rahmen für die Digitalisierung und mehr Transparenz zu schaffen sowie den Verbraucherschutz zu stärken. Damit die Wärmewende einen umsetzungsfreundlichen und verlässlichen Rahmen erhält, sind unserer Ansicht nach Änderungen erforderlich, die dem angemessenen und zielkonformen Ausgleich zwischen Verbraucherschutz- und Anbieterinteressen dienen. Kernforderungen: - Sinnvolle Trennung zwischen „zentraler“ und „dezentraler“ Fernwärme stärker fokussieren und ausweiten - Lange Laufzeiten von 15 und mehr Jahren ermöglichen bei Umstellung auf Erneuerbare Energien - Kein Anpassungsrecht für dezentrale Lösungen unter 25 MW

    • Bereitgestellt von: vedec Verband für Energiedienstleistungen, Effizienz und Contracting e.V. am 14.04.2026
    • Adressatenkreis:
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Nach aktueller Rechtslage ist die Umlage der Wärmelieferungskosten nur möglich, solange diese unterhalb oder gleichauf mit den bisherigen Kosten der Wärmeversorgung liegen (§ 556c BGB i.V.m. der Wärmelieferverordnung). Das bezieht sich auf fossile Energie und ist in der Praxis nicht erreichbar. Es gilt, eine Lösung zu finden, die eine erneuerbare Wärmeversorgung und/oder den Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz ermöglicht und gleichzeitig die berechtigten Interessen der Mieter:innen Rechnung trägt. Unser Vorschlag: Vermieter:in/Gebäudeeigentümer:in und Energiedienstleister gleichberechtigt behandeln durch einen Aufschlag von 50ct/m² und Monat auf die Ist-Kosten im Rahmen des Kostenvergleichs in Anlehnung an §559 BGB bei Einsatz von mindestens 65 % Erneuerbaren Energien

    • Bereitgestellt von: vedec Verband für Energiedienstleistungen, Effizienz und Contracting e.V. am 14.04.2026
    • Adressatenkreis:
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
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