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Gefundene Regelungsvorhaben (29.074)

    • Angegeben von: Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) am 30.09.2026
    • Beschreibung: Beibehaltung Textform und mehrjährige Gültigkeit bei R 3.26 LStR; Klarstellung Steuerfreiheit nachträglicher Altersteilzeitleistungen in R 3.28 LStR; Haftungsschutz, standardisierte Ersatzbescheinigung sowie Übergangsregelung bei R 3.62 LStR (PKV/PV-Daten); Safe-Harbour und Klarstellung Homeoffice bei digitalen Essenszuschüssen in R 8.1 LStR; Beibehaltung Textform bei R 9.11 und R 19.7 LStR; Erhalt 110-Euro-Grenze sowie klare Kriterien „Fest des Arbeitgebers“ und Nichtlohnqualität von Parkplätzen/E-Ladeplätzen in R 19.3 LStR; praktikable Vertrauens-/Korrekturregeln in R 39.4 LStR; massentaugliche elektronische Anzeige in R 41c.2 LStR; einfache nachträgliche Pauschalierung in R 42d.1 LStR; Aufnahme Regelungen zur Aktivrente (§ 3 Nr. 21 EStG) und Anpassung R 19.5 LStR.
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. Vom IV eingegebener Referentenentwurfstitel (BMF): Entwurf einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Lohnsteuer-Richtlinien 2023
    • Stellungnahmen/Gutachten (1):
    • Angegeben von: Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) am 30.09.2026
    • Beschreibung: Erhalt der strafbefreienden Selbstanzeige nach § 371 AO und klare Abgrenzung zur Berichtigungspflicht nach § 153 AO. Keine Verlängerung der Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege. Verzicht auf ein öffentliches Register für sanktionierte Unternehmen. Risikoorientierte Bundesbetriebsprüfung anhand transparenter, bundesweit einheitlicher Kriterien unter Berücksichtigung wirksamer Tax-Compliance-Management-Systeme; Größe und Konzernstrukturen allein begründen kein erhöhtes Risiko. Neue Unternehmenssanktionen nur bei zurechenbarem schuldhaftem Verhalten unter Berücksichtigung von Compliance und Mitwirkung. Verbesserung behördlicher Zusammenarbeit ohne parallele Prüfungen oder Mehrfachanforderungen (Once-Only).
    • Betroffene Bundesgesetze (3):
    • Stellungnahmen/Gutachten (1):
    • Angegeben von: Initiative Transparente Demokratie e.V. am 30.09.2026
    • Beschreibung: Die Initiative Transparente Demokratie e. V. setzt sich für gesetzliche Transparenzpflichten für natürliche und juristische Personen sowie sonstige Organisationen ein, die durch Kontakte zu politischen Mandatsträgern, Parlamenten oder Regierungen Einfluss auf politische Willensbildungs- und Entscheidungsprozesse nehmen. Sie sollen die Herkunft ihrer finanziellen Mittel, insbesondere von Mitgliedsbeiträgen, Schenkungen und sonstigen Zuwendungen aus dem In- und Ausland, nachvollziehbar offenlegen. Im Lobbyregistergesetz soll zudem die zusätzliche Zehn-Prozent-Schwelle für die namentliche Offenlegung von Mitgliedsbeiträgen und Zuwendungen über 10.000 Euro entfallen. Entscheidend soll allein das Überschreiten des absoluten Schwellenwertes sein.
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Angegeben von: Initiative Transparente Demokratie e.V. am 30.09.2026
    • Beschreibung: Die Initiative Transparente Demokratie e. V. setzt sich für eine gesetzliche Offenlegungspflicht für zivilgesellschaftliche Organisationen ein, die durch Kontakte zu Abgeordneten, Parlamenten, Regierungen oder Behörden Einfluss auf politische Willensbildungs- und Entscheidungsprozesse nehmen. Diese Organisationen sollen wesentliche Finanzierungsquellen, Mitgliedsbeiträge, Schenkungen und sonstige Zuwendungen aus dem In- und Ausland sowie institutionelle Verbindungen und mögliche Interessenkonflikte nachvollziehbar offenlegen. Ziel ist ein eigenständiger, über das geltende Lobbyregister hinausgehender Transparenzrahmen, der politische Einflussnahme und ihre Finanzierung für Öffentlichkeit und Entscheidungsträger erkennbar macht.
    • Angegeben von: Initiative Transparente Demokratie e.V. am 30.09.2026
    • Beschreibung: Die Initiative Transparente Demokratie e. V. setzt sich dafür ein, staatliche Förderung und steuerliche Begünstigung politisch tätiger Organisationen verbindlich an parteipolitische Neutralität zu knüpfen. Organisationen, die unmittelbar oder mittelbar zugunsten einzelner Parteien oder politischer Vorfeldstrukturen tätig werden, sollen keine öffentlichen Fördermittel oder gemeinnützigkeitsbedingten Steuervergünstigungen erhalten. Förderstellen und Finanzbehörden sollen die Einhaltung dieser Voraussetzungen wirksam prüfen können. Hierzu sollen die förderrechtlichen Bestimmungen des Bundes sowie die gemeinnützigkeitsrechtlichen Regelungen der Abgabenordnung präzisiert werden.
    • Betroffene Bundesgesetze (2):
    • Angegeben von: VKU - Verband kommunaler Unternehmen e.V. am 30.09.2026
    • Beschreibung: Stadtwerke stehenvor der Herausforderung, ihre jährlichen Investitionen signifikant zu erhöhen; mitunter ist eine Vervierfachung der bisherigen Investitionen per anno geplant. U.a. wird sich auch das für die Zinsschranke entscheidende Verhältnis zwischen EBITDA und Zinsaufwand erheblich verändern, so dass die geltende, typisierte 30-%-Grenze nach Berechnungen vieler kommunaler Unternehmen in absehbarer Zeit gerissen werden wird. Die Zinsschranke in ihrer derzeitigen europarechtlichen Ausgestaltung erweist sich damit als Bremse für das Erreichen der europäischen Klimaziele. Darüber hinaus ist auch eine Anpassung der Mindeststeuerrichtlinie erforderlich. Große Unternehmen, die nur in einem Mitgliedstaat tätig sind, sind aus dem Anwendungsbereich her
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Stellungnahmen/Gutachten (1):
    • Angegeben von: VKU - Verband kommunaler Unternehmen e.V. am 30.09.2026
    • Beschreibung: Der Netzanschluss ist ein begrenzender Faktor für Energiewende, Elektrifizierung und kommunale Investitionen. Hohe Antragszahlen, fehlende rechtssichere Steuerungsinstrumente und langwierige Genehmigungsverfahren belasten insbesondere kommunale Netzbetreiber. Das Netzanschlusspaket ist zentral, um knappe Netzkapazitäten transparent, steuerbar und gesamtwirtschaftlich sinnvoll zu nutzen. Der VKU erkennt den Bedarf einer besseren Synchronisierung von EE- und Netzausbau ausdrücklich an.
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. BT-Drs. 21/7866 (Vorgang) [alle RV hierzu]
        Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Synchronisierung des Anlagenzubaus mit dem Netzausbau sowie zur Verbesserung des Netzanschlussverfahrens
    • Betroffene Bundesgesetze (2):
    • Stellungnahmen/Gutachten (1):
    • Angegeben von: VKU - Verband kommunaler Unternehmen e.V. am 30.09.2026
    • Beschreibung: Der VKU begrüßt das Ansinnen Wiederverwendung und Abfallvermeidung zur stärken und die Rolle der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (ÖRE) klar zu definieren. Allerdings müssen verschiedene Aspekte der Wiederverwendung im Gesetzesentwurf präzisiert werden. Der VKU sieht den Vorschlag, einen Heraustrageservice für Sperrmüll als Pflichtaufgabe der ÖRE festzulegen, kritisch. Der VKU plädiert dafür, die Kennzeichnungspflichten der kommunalen Abfallbehälter mit den Vorgaben des EU-Verpackungsrechts zeitlich und inhaltlich zu synchronisieren und auch entsprechende Kennzeichnungspflichten für gewerbliche Abfallbehälter einzuführen. Der VKU begrüßt die Einführung von Definitionen der Begriffe werkstoffliches Recycling und chemisches Recycling.
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. Referentenentwurf (BMUKN): Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (Vorgang) [alle RV hierzu]
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Stellungnahmen/Gutachten (1):
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