Sanktionen bei Verstößen
Das Lobbyregistergesetz (LobbyRG) sieht für Verstöße gegen seine Vorgaben sowie die Vorgaben des Verhaltenskodex verschiedene Sanktionen vor.
Ordnungswidrigkeiten
Nach § 7 Absatz 1 LobbyRG begeht eine Interessenvertreterin oder ein Interessenvertreter eine Ordnungswidrigkeit, wenn sie bzw. er sich trotz bestehender Registrierungspflicht nicht einträgt oder Eintragungen, Änderungen, Aktualisierungen oder Bestätigungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt. Bei vorsätzlicher Begehung kann dies mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden, bei Fahrlässigkeit mit bis zu 20.000 Euro (vgl. § 7 Absatz 3 LobbyRG).
Für die Zumessung von Geldbußen nach § 7 LobbyRG durch die registerführende Stelle gelten die Vorgaben der Bußgeldleitlinien in ihrer jeweils aktuellen Fassung.
Feststellung und Veröffentlichung von nicht unerheblichen Verstößen gegen den Verhaltenskodex
Der von allen Interessenvertreterinnen und Interessenvertretern bei der Eintragung in das Lobbyregister zu akzeptierende Verhaltenskodex nach § 5 Absatz 2 LobbyRG enthält Vorgaben für die Ausübung von Interessenvertretung. Wird durch die registerführende Stelle ein nicht unerheblicher Verstoß gegen den Verhaltenskodex festgestellt, wird diese Feststellung unter Angabe der Art des Verstoßes durch Nennung der entsprechenden Ziffer des Verhaltenskodex im Register veröffentlicht (vgl. § 5 Absatz 8 Satz 1 LobbyRG).
§ 6 LobbyRG sieht in einem solchen Fall zudem Konsequenzen für die Erteilung von Zugangsberechtigungen zum Deutschen Bundestag, für die Teilnahme an öffentlichen Anhörungen der Ausschüsse des Deutschen Bundestages als Auskunftsperson und für die sogenannte Verbändebeteiligung auf Ebene der Bundesregierung nach § 47 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) vor.
Kennzeichnung des Registereintrags als „nicht aktualisiert“
Unterbleibt die nach § 3 Absatz 3 Satz 2 und Satz 3 LobbyRG vorgeschriebene Aktualisierung der geschäftsjahresbezogenen Angaben, wird die betreffende Interessenvertreterin oder der betreffende Interessenvertreter gemäß § 4 Absatz 5 Satz 1 LobbyRG elektronisch aufgefordert, die Aktualisierung nachzuholen. Erfolgt die Aktualisierung daraufhin nicht innerhalb von 30 Tagen, wird der Registereintrag als „nicht aktualisiert“ gekennzeichnet.
Auch für diesen Fall sieht § 6 LobbyRG Konsequenzen für die Erteilung von Zugangsberechtigungen zum Deutschen Bundestag, für die Teilnahme an öffentlichen Anhörungen der Ausschüsse des Deutschen Bundestages als Auskunftsperson und für die sogenannte Verbändebeteiligung auf Ebene der Bundesregierung nach § 47 GGO vor.
Übertragungen nicht aktualisierter Einträge in die Liste früherer Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter
Kommt eine Interessenvertreterin oder ein Interessenvertreter den elektronischen Aufforderungen zur Aktualisierung nach § 4 Absatz 5 Satz 1 LobbyRG auch innerhalb von weiteren 120 Tagen nicht nach, erfolgt eine Benachrichtigung, dass die Eintragung in 30 Tagen in die Liste früherer Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter übertragen wird. Die Übertragung erfolgt nach Ablauf der genannten Frist automatisch und ist gleichbedeutend mit dem Nichtbestehen einer Eintragung im (aktiven) Lobbyregister:
Eine Interessenvertreterin oder ein Interessenvertreter, deren oder dessen Eintrag in die Liste früherer Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter übertragen wurde, darf sich nicht mehr öffentlich als „registrierte Interessenvertreterin“ oder „registrierter Interessenvertreter“ bezeichnen. Auch der Ausdruck einer „Visitenkarte“ ist nicht mehr möglich. Wird zudem weiterhin registrierungspflichtige Interessenvertretung betrieben, liegt ein Verstoß gegen die Bußgeldvorschrift nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 LobbyRG vor (siehe oben).