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Einführung

Am 1. Januar 2022 ist das am 25. März 2021 vom Deutschen Bundestag verabschiedete Gesetz zur Einführung eines Lobbyregisters für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und gegenüber der Bundesregierung (Lobbyregistergesetz) in Kraft getreten.

Das Gesetz sieht die Einrichtung eines in elektronischer Form beim Deutschen Bundestag geführten öffentlichen Lobbyregisters vor. In diesem müssen sich Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter registrieren, die Kontakt zu Mitgliedern des Bundestages oder der Bundesregierung aufnehmen, um unmittelbar oder mittelbar Einfluss auf deren Willensbildungs- und Entscheidungsprozesse zu nehmen, oder dies in Auftrag geben.

Das Lobbyregister soll dazu beitragen, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Politik und die Legitimität der Willensbildungs- und Entscheidungsprozesse in Parlament und Regierung zu stärken. Ziel ist es, mehr Transparenz bezüglich des Einflusses von Interessenvertreterinnen und Interessenvertretern auf diese Prozesse zu schaffen.

Die einzutragenden Angaben sowie bestimmte Ausnahmen werden im Gesetz geregelt. Auch eine freiwillige Registrierung ist möglich. Die Eintragung ist für die Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter kostenlos.

Alle Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter, die gesetzlich verpflichtet sind, sich in das Register einzutragen, oder die sich freiwillig dort eintragen, akzeptieren zudem einen Verhaltenskodex, der vom Deutschen Bundestag und der Bundesregierung unter Beteiligung der Zivilgesellschaft festgelegt wurde. Interessenvertretung darf nur auf Basis von Offenheit, Transparenz, Ehrlichkeit und Integrität stattfinden.

Wird ein nicht unerheblicher Verstoß gegen diesen Verhaltenskodex festgestellt, so wird diese Feststellung im Register veröffentlicht. Dies kann auch Folgen für die Erteilung von Zugangsberechtigungen zum Deutschen Bundestag, für die Teilnahme an öffentlichen Anhörungen der Ausschüsse oder für die Beteiligung von Verbänden und Fachkreisen an Entwürfen von Gesetzesvorlagen der Bundesministerien haben.

Fehlende, unrichtige, unvollständige oder nicht rechtzeitig erfolgte Einträge im Register stellen darüber hinaus Ordnungswidrigkeiten dar, die mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden können.

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