Informationen und Hilfe

Einführung

Das öffentliche Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung wird seit dem 1. Januar 2022 elektronisch auf der Website des Deutschen Bundestages geführt.
Im Lobbyregister müssen sich Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter registrieren, die Kontakt zum Deutschen Bundestag oder zur Bundesregierung aufnehmen, um unmittelbar oder mittelbar Einfluss auf deren Willensbildungs- und Entscheidungsprozesse zu nehmen, oder dies in Auftrag geben.

Rechtsgrundlage für das Lobbyregister ist das Gesetz zur Einführung eines Lobbyregisters für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und gegenüber der Bundesregierung (Lobbyregistergesetz - LobbyRG) vom 16. April 2021 (BGBl. 2021 I S. 818), das durch das Gesetz zur Änderung des Lobbyregistergesetzes vom 15. Januar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 10) sowie zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Juni 2023 (BGBl. 2024 I Nr. 190) geändert worden ist.

Das Lobbyregister soll dazu beitragen, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Politik und die Legitimität der Willensbildungs- und Entscheidungsprozesse in Parlament und Regierung zu stärken. Ziel ist es, mehr Transparenz bezüglich des Einflusses von Interessenvertreterinnen und Interessenvertretern auf diese Prozesse zu schaffen.

Die einzutragenden Angaben sowie bestimmte Ausnahmen werden im Gesetz geregelt. Auch eine freiwillige Registrierung ist möglich. Die Eintragung ist für die Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter kostenlos.

Alle Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter, die gesetzlich verpflichtet sind, sich in das Register einzutragen, oder die sich freiwillig dort eintragen, müssen zudem einen Verhaltenskodex akzeptieren, der vom Deutschen Bundestag und der Bundesregierung unter Beteiligung der Zivilgesellschaft festgelegt wurde. Interessenvertretung darf nur auf Basis von Offenheit, Transparenz, Ehrlichkeit und Integrität stattfinden.

Wird ein nicht unerheblicher Verstoß gegen diesen Verhaltenskodex festgestellt, so wird diese Feststellung im Register veröffentlicht. Dies kann auch Folgen für die Erteilung von Zugangsberechtigungen zum Deutschen Bundestag, für die Teilnahme an öffentlichen Anhörungen der Ausschüsse oder für die Mitwirkung in förmlichen Beteiligungsverfahren der Bundesregierung nach § 47 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) haben.

Fehlende, unrichtige, unvollständige oder nicht rechtzeitig erfolgte Einträge im Register stellen darüber hinaus Ordnungswidrigkeiten dar, die mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden können.

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