Lobbyregister A – Z
Adressatinnen und Adressaten von Interessenvertretung i.S.d. Lobbyregistergesetzes (LobbyRG) sind die Organe, Mitglieder, Fraktionen oder Gruppen des Deutschen Bundestages sowie die Bundesregierung, einschließlich der Parlamentarischen Staatssekretärinnen und Parlamentarischen Staatssekretäre, Staatssekretärinnen und Staatssekretäre, Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter sowie Unterabteilungsleiterinnen und Unterabteilungsleiter, § 1 Absätze 1 und 2 LobbyRG.
Aktualisierungspflicht: Ein Eintrag im Lobbyregister muss mindestens einmal jährlich aktualisiert werden; für die Eintragung von Änderungen gelten bei manchen Angaben auch kürzere Fristen, vgl. § 3 Absatz 3 LobbyRG.
Ausnahmen von der Registrierungspflicht: Wenn und soweit der Tatbestand einer der gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen erfüllt ist, müssen sich Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter nicht eintragen, vgl. § 2 Absatz 2 LobbyRG für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und § 2 Absatz 3 LobbyRG für die Interessenvertretung gegenüber der Bundesregierung.
Ausschüsse des Deutschen Bundestages können als Organe des Bundestages Adressaten von Interessenvertretung sein. An ihren öffentlichen Anhörungen sollen eingetragene Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter nur teilnehmen, wenn diese keine Angaben verweigert haben, der Eintrag ordnungsgemäß aktualisiert wurde und kein Verstoß gegen den Verhaltenskodex festgestellt wurde, § 6 Absatz 2 LobbyRG.
Bundesregierung: Die Bundesregierung besteht aus dem Bundeskanzler sowie den Bundesministerinnen und Bundesministern und kann Adressatin von Interessenvertretung sein, § 1 Absatz 1 LobbyRG. Die Regelungen für die Bundesregierung gelten ebenfalls für die Parlamentarischen Staatssekretärinnen und Parlamentarischen Staatssekretäre, Staatssekretärinnen und Staatssekretäre, Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter sowie Unterabteilungsleiterinnen und Unterabteilungsleiter, § 1 Absatz 2 LobbyRG.
Datenschutzhinweise: Hier finden Sie die Datenschutzhinweise zur Eintragung in das Lobbyregister.
Deutscher Bundestag: Die Organe, Mitglieder, Fraktionen oder Gruppen des Deutschen Bundestages können Adressatinnen/Adressaten von Interessenvertretung sein, § 1 Absatz 1 LobbyRG. Organe des Deutschen Bundestages sind die Präsidentin und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter, das Präsidium, der Ältestenrat, das Plenum, die ständigen Ausschüsse und Sonderausschüsse sowie andere vom Bundestag eingesetzte Gremien wie Enquetekommissionen, das Parlamentarische Kontrollgremium, die G10-Kommission, außerdem die Wehrbeauftragte des Deutschen Bundestages und die Bundesbeauftragte für die Opfer der SED-Diktatur beim Deutschen Bundestag.
Eintragungspflicht: siehe Registrierungspflicht
Erheblichkeitsschwelle: Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter, die Interessenvertretung i.S.d. Lobbyregistergesetzes betreiben, müssen sich unverzüglich in das Lobbyregister eintragen, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: Die Interessenvertretung wird regelmäßig betrieben, die Interessenvertretung ist auf Dauer angelegt, die Interessenvertretung wird geschäftsmäßig für Dritte betrieben oder es wurden innerhalb der letzten drei Monate mehr als 50 unterschiedliche Interessenvertretungskontakte aufgenommen, § 2 Absatz 1 LobbyRG.
Freiwillige Eintragung: Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter, die von der Registrierungspflicht ausgenommen sind, können sich freiwillig registrieren, § 2 Absatz 5 LobbyRG. Sie haben dann dieselben Rechte und Pflichten wie registrierungspflichtige Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter.
Frühere Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter: siehe Liste früherer Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter
Hausausweis: siehe Zugangsberechtigung zu den Gebäuden des Deutschen Bundestages.
Interessenvertreterinnen/Interessenvertreter sind alle natürlichen oder juristischen Personen, Personengesellschaften oder sonstige Organisationen, auch in Form von Netzwerken, Plattformen oder anderen Formen kollektiver Tätigkeiten, die Interessenvertretung i.S.d. Lobbyregistergesetzes selbst betreiben oder in Auftrag geben, § 1 Absatz 4 LobbyRG.
Interessenvertretung i.S.d. Lobbyregistergesetzes ist jede Kontaktaufnahme zum Zweck der unmittelbaren oder mittelbaren Einflussnahme auf den Willensbildungs- oder Entscheidungsprozess der Organe, Mitglieder, Fraktionen oder Gruppen des Deutschen Bundestages oder zum Zweck der unmittelbaren oder mittelbaren Einflussnahme auf den Willensbildungs- oder Entscheidungsprozess der Bundesregierung, § 1 Absatz 3 LobbyRG.
IV: Abkürzung für Interessenvertreterin/Interessenvertreter
Kosten für die Eintragung in das Lobbyregister: Die Eintragung in das Lobbyregister und seine Nutzung sind kostenlos.
Liste der Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter, die Angaben verweigert haben: Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter, die die Angaben zu ihren jährlichen finanziellen Aufwendungen im Bereich der Interessenvertretung, zu Zuwendungen/Zuschüssen der öffentlichen Hand, Schenkungen Dritter oder zu ihren Jahresabschlüssen oder Rechenschaftsberichten verweigert haben, werden in einer gesonderten öffentlichen Liste ausgewiesen, § 3 Absatz 2 Satz 3 LobbyRG. Die tagesaktuelle Liste lässt sich über eine standardisierte Suche auf der Suchseite des Lobbyregisters generieren.
Liste früherer Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter: Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter, die dem Bundestag anzeigen, dass sie keine Interessenvertretung mehr betreiben, oder die ihrer Aktualisierungspflicht über einen längeren Zeitraum nicht nachgekommen sind, werden 18 Monate lang auf der Liste früherer Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter geführt, § 3 Absatz 4 LobbyRG. Die tagesaktuelle Liste lässt sich über eine standardisierte Suche auf der Suchseite des Lobbyregisters generieren.
Lobbyregistergesetz (LobbyRG): Das Gesetz zur Einführung eines Lobbyregisters für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und gegenüber der Bundesregierung (Lobbyregistergesetz – LobbyRG) wurde am 21. März 2021 vom Deutschen Bundestag beschlossen und trat am 1. Januar 2022 in Kraft.
Newsletter: Wenn Sie künftig über Neuigkeiten zum Lobbyregister informiert werden möchten, können Sie sich hier zum Newsletter „Lobbyregister“ anmelden. Die Abmeldung ist unter Newsletter abbestellen möglich.
Öffentliche Liste (Lobbyliste): Von 1972 bis Ende 2021 wurden in der „Öffentlichen Liste über die beim Bundestag registrierten Verbände“ (Lobbyliste) Verbände aufgeführt, die Interessen gegenüber dem Deutschen Bundestag oder der Bundesregierung vertraten. Diese Öffentliche Liste wurde zum 1. Januar 2022 durch das Lobbyregister abgelöst und hat daher keine Gültigkeit mehr. Die letzte amtliche Fassung sowie die letzte aktualisierte Fassung sind zu Informationszwecken weiter online zugänglich. Die Angaben aus der öffentlichen Liste wurden nicht automatisch in das Lobbyregister übertragen.
Ordnungswidrigkeit: Wer Angaben im Lobbyregister nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einträgt oder aktualisiert, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden kann, § 7 LobbyRG.
Organe des Deutschen Bundestages: siehe Deutscher Bundestag
Prüfverfahren wegen Verstoßes gegen den Verhaltenskodex: siehe Verhaltenskodex
Registerführende Stelle: Das Lobbyregister wird elektronisch beim Deutschen Bundestag eingerichtet und geführt, § 4 Absatz 1 Satz 1 LobbyRG. Die registerführende Stelle (RfS) ist das Referat ZR 6 der Bundestagsverwaltung innerhalb der Unterabteilung ZR.
Registrierte Interessenvertreterin/Registrierter Interessenvertreter: Diese Bezeichnung können eingetragene Interessenvertreter/-innen führen, wenn sie keine Angaben verweigert haben, ihr Eintrag ordnungsgemäß aktualisiert und kein Verstoß gegen den Verhaltenskodex festgestellt wurde, § 5 Absatz 9 LobbyRG.
Registrierungspflicht: Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter, die Interessenvertretung i.S.d. des Lobbyregisters betreiben, müssen sich unverzüglich eintragen, wenn sie eine Erheblichkeitsschwelle des § 2 Absatz 1 LobbyRG überschreiten und keine Ausnahmeregelung gemäß § 2 Absätze 2 und 3 LobbyRG für sie gilt.
Schutzwürdige Interessen: Die registerführende Stelle beschränkt auf Antrag die Veröffentlichung eingetragener Angaben vollständig oder teilweise, wenn die Interessenvertreterin/der Interessenvertreter darlegt, dass der Veröffentlichung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls überwiegende schutzwürdige Interessen der Interessenvertreterin/des Interessenvertreters oder deren bzw. dessen (gesetzlicher) Vertretungen, Beschäftigten oder Auftraggeber/-innen entgegenstehen, weil Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese durch die Veröffentlichung der Gefahr ausgesetzt würden, Opfer eines Verbrechens oder eines der folgenden Vergehen zu werden: Schwerer Hausfriedensbruch, § 124 StGB; Körperverletzung, § 223 StGB; Gefährliche Körperverletzung, § 224 StGB; Nötigung, § 240 StGB oder Bedrohung, § 241 StGB, vgl. § 4 Absatz 5 LobbyRG.
Suche: Das Lobbyregistergesetz sieht vor, dass die Registereintragungen maschinenlesbar und mit einer Suchfunktion veröffentlicht werden, § 4 Absatz 2 Satz 2 LobbyRG.
Übergangsvorschrift: Um ausreichend Zeit für die Vornahme der Eintragung in das neue Lobbyregister zu gewähren, ordnet das Lobbyregistergesetz für einen Übergangszeitraum von zwei Monaten an, dass alle in diesem Zeitraum erfolgenden Eintragungen als unverzüglich vorgenommen gelten, vgl. § 8 LobbyRG.
Verhaltenskodex: Der Deutsche Bundestag und die Bundesregierung haben unter Beteiligung der Zivilgesellschaft einen Verhaltenskodex festgelegt, der Vorgaben für die Ausübung von Interessenvertretung auf Basis der Grundsätze von Offenheit, Transparenz, Ehrlichkeit und Integrität enthält, § 5 Absatz 2 LobbyRG.
Dieser Verhaltenskodex wird von allen Interessenvertreterinnen und Interessenvertretern im Rahmen der Eintragung im Register akzeptiert, § 5 Absatz 3 LobbyRG.
Mögliche Verstöße gegen den Verhaltenskodex können von der registerführenden Stelle geprüft und, wenn sie nicht unerheblich sind, im Lobbyregister veröffentlicht werden, § 5 Absatz 8 LobbyRG.
Visitenkarte ist ein PDF-Dokument, das den aktuellen Inhalt eines Registereintrags komprimiert wiedergibt und den Adressatinnen/Adressaten der Interessenvertretung bei der Kontaktaufnahme zur Verfügung gestellt werden kann. Die Visitenkarte lässt sich nur aus dem zum Registereintrag gehörenden Administrationskonto generieren.
Zugangsberechtigung zu den Gebäuden des Deutschen Bundestages: Die Eintragung in das Lobbyregister begründet keinen Anspruch auf Erteilung einer Zugangsberechtigung zu den Gebäuden des Deutschen Bundestages. Der Deutsche Bundestag kann sich vorbehalten, Zugangsberechtigungen für Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter nur zu erteilen, wenn diese keine Angaben verweigert haben, ihr Eintrag ordnungsgemäß aktualisiert und kein Verstoß gegen den Verhaltenskodex festgestellt wurde, § 6 Absatz 1 LobbyRG.
Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter, die mit allen erforderlichen Angaben in das Lobbyregister eingetragen sind, sowie die von ihnen im Register namentlich benannten Personen können gemäß § 2 Abs. 6 Nr. 2 der Hausordnung des Deutschen Bundestages bei berechtigtem Anlass Zutritt zu Gebäuden des Deutschen Bundestages in Form eines Tagesausweises für Interessenvertreter erhalten. Dazu ist das Formular Anmeldung von Interessenvertreterinnen und Interessenvertretern für den Zutritt zum Deutschen Bundestag auszufüllen. Weitere Informationen finden Sie unter Neuregelung zum Zutritt von Interessenvertreterinnen und Interessenvertretern zum Deutschen Bundestag.
Auskunft zu den Regelungen hinsichtlich der Hausausweise erteilt das Referat ZR 3 (Polizei, Sicherungsaufgaben), E-Mail: polizei-einlasskontrolle@bundestag.de; Tel.: +49 (0)30 227 32222.