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Informationen für Adressatinnen und Adressaten von Interessenvertretung in Bundestag und Bundesregierung

Häufig gestellte Fragen (FAQ):

1. Wer sind die Adressatinnen und Adressaten von Interessenvertretung im Sinne des Lobbyregistergesetzes?

2. Wer sind mögliche Adressatinnen und Adressaten von Interessenvertretung „gegenüber dem Deutschen Bundestag“?

3. Wer sind mögliche Adressatinnen und Adressaten von „Interessenvertretung gegenüber der Bundesregierung“?

4. Wozu verpflichtet das Lobbyregistergesetz Adressatinnen und Adressaten von Interessenvertretung?

5. Einladung zu öffentlichen Anhörungen der Ausschüsse des Deutschen Bundestages

6. Beteiligung nach § 47 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien

7. Wozu sind Interessenvertreter/-innen beim Kontakt mit Adressatinnen und Adressaten verpflichtet?

8. Werden Informationen über Kontakte von Interessenvertreterinnen und Interessenvertretern zu Adressatinnen und Adressaten im Lobbyregister veröffentlicht?

9. Wie können Adressatinnen und Adressaten das Register nutzen?

10. Was ist, wenn der Name einer Interessenvertretung ausübenden Person nicht im Lobbyregister vermerkt ist?


1. Wer sind die Adressatinnen und Adressaten von Interessenvertretung im Sinne des Lobbyregistergesetzes?

Das Lobbyregistergesetz gilt (nur) für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und gegenüber der Bundesregierung. Es erfasst daher nicht die Interessenvertretung gegenüber anderen in- oder ausländischen Parlamenten, Regierungen oder Behörden.

2. Wer sind mögliche Adressatinnen und Adressaten von Interessenvertretung „gegenüber dem Deutschen Bundestag“?

Gemäß § 1 Absatz 1 LobbyRG sind dies die Organe, Mitglieder, Fraktionen und Gruppen des Deutschen Bundestages.

Organe des Deutschen Bundestages i.S.d. Lobbyregistergesetzes sind die Präsidentin und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter, das Präsidium, der Ältestenrat, das Plenum, die ständigen Ausschüsse und Sonderausschüsse sowie andere vom Bundestag eingesetzte Gremien wie Enquetekommissionen, das Parlamentarische Kontrollgremium, die G10-Kommission, außerdem die Wehrbeauftragte des Deutschen Bundestages und die Bundesbeauftragte für die Opfer der SED-Diktatur beim Deutschen Bundestag.

Die Bundestagsverwaltung ist als solche keine Adressatin von Interessenvertretung. Allerdings kann eine Kontaktaufnahme zu Mitarbeiter/-innen der Organe (z.B. in Ausschusssekretariaten) sowie zu Mitarbeiter/-innen der Abgeordneten, Fraktionen oder Gruppen bereits einen Akt der Interessenvertretung darstellen, da (und soweit) davon ausgegangen wird, dass das Anliegen an die Adressatin bzw. den Adressaten weitergeleitet wird.

3. Wer sind mögliche Adressatinnen und Adressaten von „Interessenvertretung gegenüber der Bundesregierung“?

Dies ist die Bundesregierung (Bundeskanzler und Bundesminister/-innen); außerdem gemäß § 1 Absatz 2 LobbyRG auch die Parlamentarischen Staatssekretärinnen und Parlamentarischen Staatssekretäre, die Staatssekretärinnen und Staatssekretäre, die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter sowie die Unterabteilungsleiterinnen und Unterabteilungsleiter in den Bundesministerien.

Beschäftigte der Bundesministerien unterhalb der Ebene der Unterabteilungsleitungen gelten nicht als Adressatinnen und Adressaten von Interessenvertretung i.S.d. Lobbyregistergesetzes.

4. Wozu verpflichtet das Lobbyregistergesetz Adressatinnen und Adressaten von Interessenvertretung?

Das Lobbyregistergesetz richtet sich in erster Linie an Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter und sieht keine Verpflichtungen für die Adressatinnen und Adressaten von Interessenvertretung vor. Nur Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter müssen sich in das Lobbyregister eintragen.

5. Einladung zu öffentlichen Anhörungen der Ausschüsse des Deutschen Bundestages

Nach § 6 Absatz 2 LobbyRG soll eine Teilnahme von im Register eingetragenen Interessenvertreterinnen und Interessenvertretern an öffentlichen Anhörungen der Ausschüsse des Deutschen Bundestages nur erfolgen, wenn diese keine Angaben verweigert haben, der Eintrag ordnungsgemäß aktualisiert und kein Verstoß gegen den Verhaltenskodex festgestellt wurde.

Wenn eine Verweigerung von Angaben, eine fehlende Aktualisierung oder ein Verstoß gegen den Verhaltenskodex vorliegen, ist der Registereintrag der betreffenden Interessenvertreterin/des betreffenden Interessenvertreters deutlich entsprechend gekennzeichnet. Außerdem lässt sich auf der Suchseite des Lobbyregisters anhand einer standardisierten Suchfunktion eine tagesaktuelle Liste derjenigen eingetragenen Interessenvertreter/-innen erstellen, die Angaben verweigert, gegen den Verhaltenskodex verstoßen oder ihre Angaben nicht rechtzeitig aktualisiert haben.

Bei § 6 Absatz 2 LobbyRG handelt es sich um eine Soll-Vorschrift. Das heißt, es verbleibt den einladenden Ausschüssen ein (eingeschränktes) Ermessen bei der Entscheidung, ob die Einladung erfolgen soll. Da die Verweigerung von Angaben aus sehr unterschiedlichen Gründen geschehen kann, können die Interessenvertreter/-innen diese begründen. Die im Register veröffentlichten Begründungen können bei der Entscheidung über eine etwaige Einladung trotz der Kennzeichnung im Eintrag herangezogen werden.

6. Beteiligung nach § 47 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien

Nach § 6 Absatz 3 LobbyRG soll eine Beteiligung von eingetragenen Interessenvertreterinnen und Interessenvertretern nach § 47 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) nur erfolgen, wenn diese keine Angaben verweigert haben, der Eintrag ordnungsgemäß aktualisiert und kein Verstoß gegen den Verhaltenskodex festgestellt wurde.

Wenn eine Verweigerung von Angaben, eine fehlende Aktualisierung oder ein Verstoß gegen den Verhaltenskodex vorliegen, ist der Registereintrag der betreffenden Interessenvertreterin/des betreffenden Interessenvertreters deutlich entsprechend gekennzeichnet. Außerdem lässt sich auf der Suchseite des Lobbyregisters anhand einer standardisierten Suchfunktion eine tagesaktuelle Liste derjenigen eingetragenen Interessenvertreter/-innen erstellen, die Angaben verweigert, gegen den Verhaltenskodex verstoßen oder ihre Angaben nicht rechtzeitig aktualisiert haben.

Bei § 6 Absatz 3 LobbyRG handelt sich um eine Soll-Vorschrift (Ermessen).

7. Wozu sind Interessenvertreter/-innen beim Kontakt mit Adressatinnen und Adressaten verpflichtet?

Das Lobbyregistergesetz legt fest, dass Interessenvertretung im Sinne des Gesetzes nur auf Basis von Offenheit, Transparenz, Ehrlichkeit und Integrität stattfinden darf. Insbesondere müssen alle Interessenvertreter/-innen bei jedem Kontakt ihre Identität und ihr Anliegen sowie ggf. die Identität und das Anliegen ihrer Auftraggeberin oder ihres Auftraggebers offenlegen und über sich und ihren Auftrag zutreffende Angaben machen.

In das Lobbyregister eingetragene Interessenvertreter/-innen müssen zudem beim ersten Kontakt auf ihre Eintragung, die etwaige Verweigerung von Angaben und die für sie geltenden Verhaltenskodizes hinweisen. Mit der Eintragung in das Lobbyregister haben sie den vom Deutschen Bundestag und der Bundesregierung unter Beteiligung der Zivilgesellschaft festgelegten Verhaltenskodex akzeptiert. Dieser macht weitere Vorgaben für eine Ausübung der Interessenvertretung auf der Basis von Offenheit, Transparenz, Ehrlichkeit und Integrität.

Die Interessenvertreter/-innen können sich zur Erfüllung der Offenlegungspflichten einer aus ihrem Registereintrag generierbaren „Visitenkarte“ bedienen. Die Visitenkarte gibt den aktuellen Inhalt eines Registereintrags komprimiert wieder und bietet so einen ersten Überblick über die Tätigkeit der jeweiligen Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter. Über einen QR-Code auf der Visitenkarte können Adressatinnen und Adressaten den vollständigen Registereintrag der Interessenvertreterin oder des Interessenvertreters aufrufen.

Die Bezeichnung „registrierte Interessenvertreterin“ oder „registrierter Interessenvertreter“ dürfen Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter nur verwenden, wenn alle gesetzlich geforderten Informationen im Register bereitgestellt und keine Angaben verweigert wurden, die Eintragung keine Kennzeichnung „nicht aktualisiert“ enthält und im Register kein Hinweis auf einen Verstoß gegen den Verhaltenskodex veröffentlicht ist.

8. Werden Informationen über Kontakte von Interessenvertreterinnen und Interessenvertretern zu Adressatinnen und Adressaten im Lobbyregister veröffentlicht?

Nein. Interessenvertreter/-innen müssen weder angeben, wem gegenüber sie Interessenvertretung betreiben, noch zu wem sie Kontakt aufnehmen. Weder sie noch die Adressatinnen und Adressaten von Interessenvertretung sind verpflichtet, Angaben zu einzelnen Kontakten zu veröffentlichen.

9. Wie können Adressatinnen und Adressaten das Register nutzen?

Das Lobbyregister bietet Adressatinnen und Adressaten umfassende Möglichkeiten, sich über die mit ihnen in Kontakt tretenden Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter zu informieren. Durch den Eintrag im Lobbyregister erhält die Adressatin oder der Adressat Auskunft über die hinter einer Person stehende Organisation, deren Tätigkeitsfelder, Interessenbereiche, finanzielle Ausstattung und eventuelle Auftraggeber/-innen.

Adressatinnen und Adressaten von Interessenvertretung können über die öffentliche Webanwendung des Lobbyregisters Registereinträge von Interessenvertreterinnen und Interessenvertretern einsehen. Recherchen nach Namen und Begriffen auch unter Verwendung bestimmter Suchfacetten sind hier ebenfalls möglich.

Der Name einer kontaktaufnehmenden Person sollte zudem im Register vermerkt sein, wenn es sich dabei um den/die Interessenvertreter/-in selbst, dessen/deren gesetzliche Vertreter/-in oder Beschäftigte/-n handelt.

10. Was ist, wenn der Name einer Interessenvertretung ausübenden Person nicht im Lobbyregister vermerkt ist?

Das kann aus verschiedenen Gründen vorkommen:

  • Die Interessenvertretung erreicht nicht die Erheblichkeitsschwelle gemäß § 2 Absatz 1 Nummern 1 bis 4, weil sie weder regelmäßig betrieben wird, noch auf Dauer angelegt ist, nicht geschäftsmäßig für Dritte betrieben wird und auch nicht innerhalb der letzten drei Monate mehr als 50 unterschiedliche Interessenvertretungskontakte aufgenommen wurden.
  • Es besteht eine Ausnahme von der Registrierungspflicht gemäß § 2 Absatz 2 oder Absatz 3 LobbyRG.
  • Der Name ist zwar eingetragen, aber nicht veröffentlicht, da der Veröffentlichung überwiegende schutzwürdige Interessen entgegenstehen. In diesem Fall besteht (ausschließlich) für Adressatinnen/Adressaten von Interessenvertretung i.S.d. Gesetzes die Möglichkeit, bei der registerführenden Stelle um Auskunft zu bitten, ob eine Eintragung vorliegt.
  • Die Person ist nicht Vertreter/-in oder Beschäftigte/-r im Sinne des Gesetzes, sondern z.B. Mitglied eines Vereins, der Interessenvertretung betreibt, und muss daher nicht namentlich im Lobbyregister benannt werden.
  • Der/Die Interessenvertreter/-in verstößt gegen die Eintragungspflicht.

Es ist möglich, die Person auf die fehlende Eintragung anzusprechen und sich den Grund für die fehlende Angabe im Register erläutern zu lassen. Eine Verpflichtung dazu besteht jedoch nicht.

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