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26 Stellungnahmen/Gutachten (SG) zur Suche nach »"TTDSG"« gefunden

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Gefundene Stellungnahmen/⁠Gutachten (26)

    • Zu Regelungsvorhaben:

      Im Rahmen der Novellierung des TTDSG soll ein “Recht auf Verschlüsselung” eingeführt werden. Salesforce setzt sich dafür ein, Augenmerk auf den Unterschied zwischen Privater- und Unternehmensanwendungen zu legen. Eine Verpflichtung der Ende-zu-Ende-Verschlüsselung (E2EE) würde im Kontext der betriebsinternen Kommunikation die Diensteanbieter vor eine Compliance-Herausforderung mit anderen gesetzlichen Auflagen führen und ist folglich nicht Mittel der Wahl. Salesforce setzt sich für eine Ausnahmeregelung für Unternehmensanwendungen ein.

    • Bereitgestellt von: Salesforce.com Germany GmbH am 27.06.2024
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. Vom IV eingegebener Referentenentwurfstitel (BMDV): Entwurf eines ersten Gesetzes zur Änderung des TelekommunikationTelemedien-Datenschutz-Gesetzes
    • Adressatenkreis:
      • 24.05.2024

        • Bundesregierung:

    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    Zusätzlich gefunden in:
    • Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
      ...Verschlüsselungsanforderungen im Rahmen der TTDSG Novellierung einen entscheidenden...
  • Zusätzlich gefunden in:
    • Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
      ...Auskunftsanspruch, § 21 TTDSG Das Eckpunktepapier legt..., ...Bestandsdatenauskunft gemäß § 21 Abs. 2, 3 TTDSG. Diese hat aktuell für..., ...Auskunftsverfahrens nach § 21 TTDSG aktuell beauskunfteten..., ... möglich war, sieht das TTDSG eine solche Möglichkeit..., ...Auskunftsanspruch nach § 21 TTDSG eine höhere Schwelle als..., ... gemäß § 21 Abs. 4 S. 1 TTDSG auch als Beteiligte im..., ...Kostenregelung des § 21 Abs. 3 S. 7 TTDSG, die dahingehend ausgelegt..., ... gemäß § 21 Abs. 3 S. 7 TTDSG die Kosten der „richterlichen..., ...gestützt auf § 21 Abs. 3 S. 7 TTDSG, widerspricht sowohl dem..., ...Regelungsvorbild zu § 21 TTDSG in § 14 Abs. 3 - 5 TMG...
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Der vzbv setzt sich ein für: - Einführung von Regelungen für Einwilligungsdienste, die Datenschutzkonformität, Nutzerfreundlichkeit, Datensicherheit und Wettbewerb gewährleisten; - Verpflichtung für digitale Dienste, die sich für den Einsatz von Einwilligungsdiensten entscheiden, die darüber getroffenen Entscheidungen der Nutzer zu akzeptieren.

    • Bereitgestellt von: Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. am 17.03.2025
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. BT-Drs. 20/12718 (Vorgang) [alle SG hierzu]
        Verordnung nach § 26 Absatz 2 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes und zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Telekommunikation
    • Adressatenkreis:
      • 04.09.2024

        • Bundestag:

        • Bundesregierung:

          • Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) (20. WP) [alle SG dorthin];

          • Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP) [alle SG dorthin]

    Zusätzlich gefunden in:
    • Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
      ...medien-Datenschutz-Gesetz / TTDSG; inzwischen umbenannt ..., ...Bundes nach § 26 Ab- satz 2 TTDSG, 2021, https://www.vzbv.de..., ...Rechtsverordnung nach § 26 Abs. 2 TTDSG. Stellungnahme der Konferenz..., ...Einwilligungsmanage- ment nach § 26 TTDSG. Studie im Auftrag des..., ... Hanloser, Stefan: § 26 TTDSG, in: Girschmann, Baumgartner..., ...Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz- Gesetz: TTDSG. 2023, 66–69. ...
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Bei der Umsetzung des DGA sollte, darauf geachtet werden, dass klare Zuständigkeiten und Ansprechpartner geschaffen werden. Aus Sicht der Internetwirtschaft wäre die BNetzA geeignet, diese Rolle wahrzunehmen. Es wäre zudem sinnvoll die Umsetzung des DGA mit der Umsetzung des Data Acts zu bündeln, um ein sinnvolles Ökosystem bei der Aufsicht von Gesetzgebung im Bereich der Datenpolitik zu schaffen. Dabei sollten beachtet werden, dass es durch die geplante Verordnung über Dienste zur Einwilligungsverwaltung nicht zu Doppelregulierung oder unklare Zuständigkeiten kommen darf. Gebühren für die Anmeldung eines Datenvermittlungsdienstes gemäß Artikel 11 (1) DGA dürfen für Unternehmen keine unnötige Hürde darstellen.

    • Bereitgestellt von: eco - Verband der Internetwirtschaft e.V. am 21.10.2024
    • Adressatenkreis:
    Zusätzlich gefunden in:
    • Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
      ...Telekommunikation-Telemedien- Datenschutz-Gesetz (TTDSG), der Datenschutz-Grundverordnung..., ...Einwilligungsverwaltung nach dem TTDSG ergeben, aufgelöst werden...
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Bei der Umsetzung des DGA sollte, darauf geachtet werden, dass klare Zuständigkeiten und Ansprechpartner geschaffen werden. Aus Sicht der Internetwirtschaft wäre die BNetzA geeignet, diese Rolle wahrzunehmen. Es wäre zudem sinnvoll die Umsetzung des DGA mit der Umsetzung des Data Acts zu bündeln, um ein sinnvolles Ökosystem bei der Aufsicht von Gesetzgebung im Bereich der Datenpolitik zu schaffen. Dabei sollten beachtet werden, dass es durch die geplante Verordnung über Dienste zur Einwilligungsverwaltung nicht zu Doppelregulierung oder unklare Zuständigkeiten kommen darf. Gebühren für die Anmeldung eines Datenvermittlungsdienstes gemäß Artikel 11 (1) DGA dürfen für Unternehmen keine unnötige Hürde darstellen.

    • Bereitgestellt von: eco - Verband der Internetwirtschaft e.V. am 08.07.2024
    • Adressatenkreis:
    Zusätzlich gefunden in:
    • Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
      ...Telekommunikation-TelemedienDatenschutz-Gesetz (TTDSG) oder der Datenschutz-Grundverordnung..., ...Einwilligungsverwaltung nach dem TTDSG aufgelöst werden, um Rechtsklarheit...
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Die „e-Evidence-Verordnung“ (VO (EU) 2023/1543) tritt zum 18.08.2026 in Kraft. Die Anwendung führt dazu, dass berechtigte Stellen innerhalb der EU, Bestandsdaten und Zugangsdaten anfragen können, die im Zusammenhang mit Straftaten stehen. Beim Vorliegen entsprechender Straftaten (wie z.B. Computerbetrug, Hacking und Phishing) können entsprechende Anfragen gestellt werden. Die Folge der Herausgabeanfrage an die betroffenen Unternehmen ist hierbei die Verpflichtung der Herausgabe der angefragten Daten innerhalb eines Zeitraums von 10 Tagen und in Notfallkonstellationen von acht Stunden. Für diese Fälle muss demnach ein Diensteanbieter entsprechende System- und Personalstrukturen aufbauen, um zeitnah reagieren zu können.

    • Bereitgestellt von: Verband der Anbieter von Telekommunikations- und Mehrwertdiensten (VATM) e.V. am 19.12.2024
    • Adressatenkreis:
      • 02.07.2024

    • Betroffene Bundesgesetze (2):
    Zusätzlich gefunden in:
    • Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
      ...Verhältnis zu DSGVO, TKG und TTDSG Bildet die Verordnung..., ...Verordnung national der TTDSG, dem TKG und der DSGVO..., ...Bestimmungen der §§ 13a, 24a TTDSG in Planung? 1. Welche...
  • Zusätzlich gefunden in:
    • Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
      ...Fernmeldegeheimnis in § 3 TTDSG nicht gilt. Derzeit wird..., ...Diensteanbieter im Sinne des § 3 TTDSG, falls er seinen Beschäftigten..., ...Fernmeldegeheimnis aus § 3 TTDSG nicht gilt. Dies wäre ...
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Im Rahmen der Novellierung des TTDSG soll ein “Recht auf Verschlüsselung” eingeführt werden. Salesforce setzt sich dafür ein, Augenmerk auf den Unterschied zwischen Privater- und Unternehmensanwendungen zu legen. Eine Verpflichtung der Ende-zu-Ende-Verschlüsselung (E2EE) würde im Kontext der betriebsinternen Kommunikation die Diensteanbieter vor eine Compliance-Herausforderung mit anderen gesetzlichen Auflagen führen und ist folglich nicht Mittel der Wahl. Salesforce setzt sich für eine Ausnahmeregelung für Unternehmensanwendungen ein.

    • Bereitgestellt von: Salesforce.com Germany GmbH am 20.12.2024
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. Vom IV eingegebener Referentenentwurfstitel (BMDV): Entwurf eines ersten Gesetzes zur Änderung des TelekommunikationTelemedien-Datenschutz-Gesetzes
    • Adressatenkreis:
      • 10.10.2024

        • Bundesregierung:

    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Die Bestandsdatenauskunft gemäß § 21 Abs. 2,3 TTDSG a.F. (jetzt TDDDG) sollte im Rahmen des Gesetzes gegen digitale Gewalt reformiert werden. Der Auskunftsanspruch von Nutzenden sollte explizit auf die Herausgabe von Nutzungsdaten wie IP-Adressen – insbesondere des letzten Logins – erstreckt werden. Der Anspruch sollte sich auf Anbieter von Messenger- und Internetzugangsdiensten erstrecken und auf Verletzungen des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts ausgeweitet werden. Zudem sollten Auskunftsverfahren effektiver gestaltet werden, etwa über Beweissicherungsanordnungen, einstweilige Anordnungen, Video-Verhandlungen, Klarstellungen zur Kostentragung und Deckelung der Streitwerte, Bereitstellung digitaler Formulare sowie die Bündelung mit Verfahren zur Entfernung rechtsverletzender Inhalte.

    • Bereitgestellt von: HateAid gGmbH am 16.04.2025
    • Adressatenkreis:
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Um Gerichte auch bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Netz zugänglich zu machen, sollte darüber nachgedacht werden, eine eigene Verfahrensart aufzusetzen. Diese könnte ihre Vorbilder z.B. in der Geschwindigkeit des einstweiligen Rechtsschutzes (§§ 935 ff. ZPO) und Mahnverfahren (§§ 688 ZPO), der Kompaktheit des Urkunds- & Wechselprozesses (§ 592 ZPO), dem Antrag auf Auskunft über Bestandsdaten (§ 21 TTDSG) sowie allgemein im österreichischen Mandatsverfahren (§ 549 ff. ZPO-AT) finden.

    • Bereitgestellt von: HateAid gGmbH am 16.04.2025
    • Adressatenkreis:
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Da das Bundesverfassungsgericht und der Europäische Gerichtshof die deutsche Vorratsdatenspeicherung für unzulässig erklärt haben, ist der Gesetzgeber gefordert, Rechtssicherheit zu schaffen – sowohl für die Anbieter von Telekommunikationsdiensten als auch für deren Kundinnen und Kunden. Als grundrechtskonforme Regelung zur Datenspeicherung hat sich die Bundesregierung auf ein „Quick Freeze“-Verfahren verständigt. Nach dem Quick-Freeze-Prinzip sollen Daten nur bei Anfangsverdacht einer Straftat auf richterliche Anordnung gespeichert werden. Demgegenüber sprechen sich die Innenministerinnen und Innenminister der Länder für eine partielle Wiedereinführung der Vorratsdatenspeicherung aus.

    • Bereitgestellt von: Bitkom e.V. am 23.12.2024
    • Adressatenkreis:
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Da das Bundesverfassungsgericht und der Europäische Gerichtshof die deutsche Vorratsdatenspeicherung für unzulässig erklärt haben, ist der Gesetzgeber gefordert, Rechtssicherheit zu schaffen – sowohl für die Anbieter von Telekommunikationsdiensten als auch für deren Kundinnen und Kunden. Als grundrechtskonforme Regelung zur Datenspeicherung hat sich die Bundesregierung auf ein „Quick Freeze“-Verfahren verständigt. Nach dem Quick-Freeze-Prinzip sollen Daten nur bei Anfangsverdacht einer Straftat auf richterliche Anordnung gespeichert werden. Demgegenüber sprechen sich die Innenministerinnen und Innenminister der Länder für eine partielle Wiedereinführung der Vorratsdatenspeicherung aus.

    • Bereitgestellt von: Bitkom e.V. am 04.12.2024
    • Adressatenkreis:
      • 03.12.2024

    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Bitkom setzt sich dafür ein, dass Chatkontrollen, die im Vergleich zu alternativen Mechanismen unverhältnismäßig in Grundrechte eingreifen, nicht zur Aufdeckung von Material über sexuellen Kindesmissbrauch eingesetzt werden. Vielmehr sollte die Stärkung der Strafverfolgungsbehörden und die Aufklärung von Kindern und Jugendlichen gefördert werden.

    • Bereitgestellt von: Bitkom e.V. am 21.06.2024
    • Adressatenkreis:
      • 17.06.2024

        • Bundesregierung:

    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Die bestehenden Cybersicherheitsregeln werden vertieft und der persönliche Anwendungsbereich auch auf die Betreiber von (besonders) wichtigen Einrichtungen ausgeweitet. Aus Sicht des VKU müssen die Normen zur Abgrenzung des BSIG zu den spezialgesetzlichen Normen des EnWG überarbeitet werden. Im Moment kommt es zu unklaren Doppelregulierungen von Unternehmen der Energiewirtschaft. Es muss aus den Normen auch klar hervorgehen, dass die bisherige Logik des § 11 EnWG nicht geändert werden soll. Die IT-Sicherheitskataloge für die Energieversorgungsnetze und Energieanlagen dürfen sich zudem nur auf die (kritischen)Anlagen beziehen und nicht auf die Office-IT. Die Einzelfallprüfung der kritischen Komponenten in § 41 BSIG ist in Bezug auf die Energiewirtschaft nicht handhabbar.

    • Bereitgestellt von: VKU - Verband kommunaler Unternehmen e.V. am 22.01.2025
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. BT-Drs. 20/13184 (Vorgang) [alle SG hierzu]
        Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie und zur Regelung wesentlicher Grundzüge des Informationssicherheitsmanagements in der Bundesverwaltung (NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz)
    • Adressatenkreis:
    • Betroffene Bundesgesetze (3):
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Die bestehenden Cybersicherheitsregeln werden vertieft und der persönliche Anwendungsbereich auch auf die Betreiber von (besonders) wichtigen Einrichtungen ausgeweitet. Aus Sicht des VKU müssen die Normen zur Abgrenzung des BSIG zu den spezialgesetzlichen Normen des EnWG überarbeitet werden. Im Moment kommt es zu unklaren Doppelregulierungen von Unternehmen der Energiewirtschaft. Es muss aus den Normen auch klar hervorgehen, dass die bisherige Logik des § 11 EnWG nicht geändert werden soll. Die IT-Sicherheitskataloge für die Energieversorgungsnetze und Energieanlagen dürfen sich zudem nur auf die (kritischen)Anlagen beziehen und nicht auf die Office-IT. Die Einzelfallprüfung der kritischen Komponenten in § 41 BSIG ist in Bezug auf die Energiewirtschaft nicht handhabbar.

    • Bereitgestellt von: VKU - Verband kommunaler Unternehmen e.V. am 22.01.2025
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. BT-Drs. 20/13184 (Vorgang) [alle SG hierzu]
        Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie und zur Regelung wesentlicher Grundzüge des Informationssicherheitsmanagements in der Bundesverwaltung (NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz)
    • Adressatenkreis:
    • Betroffene Bundesgesetze (3):
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Die bestehenden Cybersicherheitsregeln werden vertieft und der persönliche Anwendungsbereich auch auf die Betreiber von (besonders) wichtigen Einrichtungen ausgeweitet. Aus Sicht des VKU müssen die Normen zur Abgrenzung des BSIG zu den spezialgesetzlichen Normen des EnWG überarbeitet werden. Im Moment kommt es zu unklaren Doppelregulierungen von Unternehmen der Energiewirtschaft. Es muss aus den Normen auch klar hervorgehen, dass die bisherige Logik des § 11 EnWG nicht geändert werden soll. Die IT-Sicherheitskataloge für die Energieversorgungsnetze und Energieanlagen dürfen sich zudem nur auf die (kritischen)Anlagen beziehen und nicht auf die Office-IT. Die Einzelfallprüfung der kritischen Komponenten in § 41 BSIG ist in Bezug auf die Energiewirtschaft nicht handhabbar.

    • Bereitgestellt von: VKU - Verband kommunaler Unternehmen e.V. am 27.06.2024
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. BT-Drs. 20/13184 (Vorgang) [alle SG hierzu]
        Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie und zur Regelung wesentlicher Grundzüge des Informationssicherheitsmanagements in der Bundesverwaltung (NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz)
    • Adressatenkreis:
    • Betroffene Bundesgesetze (3):
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Der djb begrüßt die Neuerungen, die das BMJ in dem Diskussionsentwurf für ein Gesetz gegen digitale Gewalt vorsieht. Bei der Bekämpfung digitaler Gewalt geht es nicht nur um den Schutz Einzelner, sondern auch um den Erhalt einer wehrhaften Demokratie und die Sicherung der Teilhabe am öffentlichen Diskurs. Digitale Gewalt hat eine klare Geschlechterdimension. Antifeminismus, Hass gegen Frauen und Menschen der LGBTQ* Community finden im Netz Bedingungen, die sich verstärkend auswirken und das Entstehen extremistischer Strömungen begünstigen. Dies gilt es zu bekämpfen, wozu der vorgelegte Diskussionsentwurf einen Beitrag leisten kann. Der djb fordert die neue Bundesregierung auf, den vorliegenden Gesetzesentwurf in den neu zusammengesetzten Bundestag einzubringen.

    • Bereitgestellt von: Deutscher Juristinnenbund e.V. am 01.04.2025
    • Adressatenkreis:
      • 14.03.2025

    • Betroffene Bundesgesetze (3):
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Die bestehenden Cybersicherheitsregeln werden vertieft und der persönliche Anwendungsbereich auch auf die Betreiber von (besonders) wichtigen Einrichtungen ausgeweitet. Aus Sicht des VKU müssen die Normen zur Abgrenzung des BSIG zu den spezialgesetzlichen Normen des EnWG überarbeitet werden. Im Moment kommt es zu unklaren Doppelregulierungen von Unternehmen der Energiewirtschaft. Es muss aus den Normen auch klar hervorgehen, dass die bisherige Logik des § 11 EnWG nicht geändert werden soll. Die IT-Sicherheitskataloge für die Energieversorgungsnetze und Energieanlagen dürfen sich zudem nur auf die (kritischen)Anlagen beziehen und nicht auf die Office-IT. Die Einzelfallprüfung der kritischen Komponenten in § 41 BSIG ist in Bezug auf die Energiewirtschaft nicht handhabbar.

    • Bereitgestellt von: VKU - Verband kommunaler Unternehmen e.V. am 31.03.2025
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. BT-Drs. 20/13184 (Vorgang) [alle SG hierzu]
        Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie und zur Regelung wesentlicher Grundzüge des Informationssicherheitsmanagements in der Bundesverwaltung (NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz)
    • Adressatenkreis:
    • Betroffene Bundesgesetze (3):
  • Zusätzlich gefunden in:
    • Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
      ...Bundes nach § 26 Absatz 2 TTDSG, 2021, 3.11.2021, https...
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Der BVMI setzt sich bei der Umsetzung der NIS-2-Richtlinie für eine klare Definition des „berechtigten Nachfragers“ ein, um den öffentlichen Zugang zu zuverlässigen WHOIS-Informationen zum Zwecke der Bekämpfung illegaler und schädlicher Online-Inhalte, einschließlich urheberrechtsverletzender Inhalte, und für den Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Bürger zu gewährleisten. Um eine Rechtsverfolgung des „berechtigten Nachfragers“ zu ermöglichen, empfiehlt der BVMI der vermehrten Nutzung von Proxy-Diensten durch Offenlegung der Anbieterdaten entgegenzuwirken und im deutschen Gesetzesentwurf zu implementieren. Zudem schlägt der BVMI Regelungen zur Offenlegung von Registrierungsdaten im Falle des Missbrauchs von Domainnamen vor.

    • Bereitgestellt von: Bundesverband Musikindustrie e.V. am 26.06.2024
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. BR-Drs. 380/24 (Vorgang) [alle SG hierzu]
        Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie und zur Regelung wesentlicher Grundzüge des Informationssicherheitsmanagements in der Bundesverwaltung (NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz)
      2. BT-Drs. 20/13184 (Vorgang) [alle SG hierzu]
        Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie und zur Regelung wesentlicher Grundzüge des Informationssicherheitsmanagements in der Bundesverwaltung (NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz)
    • Adressatenkreis:
      • 28.05.2024

        • Bundesregierung:

    • Betroffene Bundesgesetze (5):
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