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Gefundene Stellungnahmen/⁠Gutachten (22.946)

    • Zu Regelungsvorhaben:

      Das Wasserstoffbeschleunigungsgesetz soll die rechtlichen Rahmenbedingungen für den zügigen Auf- und Ausbau der Infrastruktur für die Erzeugung, Speicherung und den Import von Wasserstoff schaffen. Ziel der Interessensvertretung ist es, zusätzliche Impulse zur Beschleunigung des Aufbaus der gesamten H2-Wertschöpfungskette zu geben. Dafür werden insbesondere eine Erweiterung des Anwendungsbereichs auf alle relevanten Technologien und Anlagen, die Ausnahme vom Vergabeverfahren für den Wasserstoffsektor sowie die rechtliche Verankerung von Planfeststellungsverfahren für Erdkabel zur Anbindung von Elektrolyseuren angeregt.

    • Bereitgestellt von: VNG AG am 08.10.2025
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. BT-Drs. 20/11899 (Vorgang) [alle SG hierzu]
        Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Verfügbarkeit von Wasserstoff und zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den Wasserstoffhochlauf sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
    • Adressatenkreis:
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Insgesamt begrüßt der ALD die Gesetzesinitiative zur Schaffung und Sicherung von bezahlbarem Wohnraum. Bei der vorgesehenen Erleichterung der Umnutzung von Büro- und Gewerbeflächen zu Wohnraum, fehlt, dem ALD jedoch eine Regelung, die sicherstellt, dass bei einer Umnutzung die dann möglicherweise strengeren Anforderungen der TA Lärm einzuhalten sind. Die Degradierung der TA Lärm zu einer bloßen „Orientierungshilfe“ stellt einen Freibrief dar, um die Lösung von Lärmkonflikten von der planerischen Ebene generell auf die Ebene der Baugenehmigung zu verschieben. Diese Verschiebung lehnt der ALD entschieden ab, da sie die Lösung von potentiellen Lärmkonflikten erschwert oder sogar erst Lärmkonflikte durch diese Art der Bebauungsplanung schafft.

    • Bereitgestellt von: Deutsche Gesellschaft für Akustik e.V., Arbeitsring Lärm der DEGA am 08.10.2025
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. Vom IV eingegebener Referentenentwurfstitel (BMWSB): Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung
    • Adressatenkreis:
      • 10.06.2025

        • Bundesregierung:

          • Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) [alle SG dorthin]

    • Zu Regelungsvorhaben:

      Konstruktive Begleitung zur Einführung eines digitalen Euros durch Einbringung folgender Kernvorschläge zum Zielbild des digitalen Euros: 1) Der digitale Euro sollte als Pendant zum Bargeld ausgestaltet sein; 2) Die EZB sollte den digitalen Euro als reines Zahlungsmittel emittieren, nicht als Zahlverfahren; 3) Der digitale Euro darf nicht der Wertaufbewahrung dienen; 4) Digitaler Euro ist nur mit einem Haltelimit sicher und wirtschaftlich; 5) Annahmeverpflichtung darf bestehende Zahlverfahren nicht benachteiligen; 6) Preise müssen sich im Markt bilden; 7) Der Privatsektor muss angemessen beteiligt werden; 8) Frontend-Dienste müssen der Wahlfreiheit unterliegen; 9) Akzeptanz beim Kunden muss durch Marktanalyse getestet werden. 10) Zeitnahe Einführung einer Wholesale-Settlement-Lösung

    • Bereitgestellt von: Verband deutscher Pfandbriefbanken (vdp) e. V. am 08.10.2025
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. BR-Drs. 322/23 (Vorgang) [alle SG hierzu]
        Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung des digitalen Euro
    • Adressatenkreis:
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Die Industrieunternehmen Deutschlands stehen vor der Herausforderung, ihre CO2-Emissionen schnell, technisch effizient und kostengünstig zu reduzieren. Neben erneuerbarem Strom und klimaneutralem Wasserstoff spielt dabei Carbon Management eine zentrale Rolle: CO2 wird nach seiner Abscheidung (Carbon Capture) entweder genutzt oder eingespeichert . CCS ermöglicht es Industrieunternehmen, trotz technisch oder wirtschaftlich unvermeidbarer CO2-Emissionen klimaneutral zu produzieren. Es ist damit auch eine Lösung für Industrien, die sonst keine Option haben, ihre Produktion zu vertretbaren Kosten zu dekarbonisieren. CCS hält Technologie und Wertschöpfung im Land und reduziert die kommerzielle Verhandlungsposition gegenüber ausländischen CO2-Speicherunternehmen verbessert.

    • Bereitgestellt von: Bundesverband Erdgas, Erdöl und Geoenergie e.V. am 08.10.2025
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. Vom IV eingegebener Referentenentwurfstitel (BMUKN): Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes (vom 28.05.2025)
    • Adressatenkreis:
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Beibehaltung der bestehenden Regelungen zur Erdgas- und Erdölförderung in der Nordsee nach höchsten Anforderungen und im Ausnahmefall. Die Erdgas- und Erdölförderung in Deutschland ist ein wichtigen Beitrag zur Energieversorgung Deutschlands. Höchste Umweltstandards und im Einklang mit den eng gesetzten Rahmenbedingungen müssen Kohlenwasserstoffe auch weiterhin aufgesucht werden können. Heimisches Erdgas trägt zum Klimaschutz aktiv bei, denn es vermeidet alternativ erforderliche LNG-Importe, die mit bis zu 30% schlechterer CO2-Bilanz (z.B. aus den USA) importiert werden müssten.

    • Bereitgestellt von: Bundesverband Erdgas, Erdöl und Geoenergie e.V. am 08.10.2025
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. BT-Drs. 21/1860 (Vorgang) [alle SG hierzu]
        Entwurf eines Gesetzes zur Einschränkung der Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen in den geschützten Meeresgebieten im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels
    • Adressatenkreis:
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Beibehaltung der bestehenden Regelungen zur Erdgas- und Erdölförderung in der Nordsee nach höchsten Anforderungen und im Ausnahmefall. Die Erdgas- und Erdölförderung in Deutschland ist ein wichtigen Beitrag zur Energieversorgung Deutschlands. Höchste Umweltstandards und im Einklang mit den eng gesetzten Rahmenbedingungen müssen Kohlenwasserstoffe auch weiterhin aufgesucht werden können. Heimisches Erdgas trägt zum Klimaschutz aktiv bei, denn es vermeidet alternativ erforderliche LNG-Importe, die mit bis zu 30% schlechterer CO2-Bilanz (z.B. aus den USA) importiert werden müssten.

    • Bereitgestellt von: Bundesverband Erdgas, Erdöl und Geoenergie e.V. am 08.10.2025
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. BT-Drs. 21/1860 (Vorgang) [alle SG hierzu]
        Entwurf eines Gesetzes zur Einschränkung der Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen in den geschützten Meeresgebieten im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels
    • Adressatenkreis:
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Das Arbeitszeitgesetz gibt einen Rahmen für die tägliche Arbeitszeit von Angestellten vor. Dieser Rahmen ist für einige Bereiche der Veranstaltungswirtschaft zu starr. Wir benötigen moderne Formen der Arbeitszeitgestaltung. Hierbei sind insbesondere zu nennen: Wochen- oder Monatsarbeitszeit, maximale Tagesarbeitszeit, saisonale Besonderheiten und Wochenendregelungen, flexibilisierung des Jugendarbeitschutzgesetzes in Anlehnung an die Gastronomie. Wir benötigen ein flexibles und unbürokratisches Arbeitszeitgesetz, dass es unseren Betrieben ermöglicht, den Anforderungen einer zeitgemäßen und nachhaltigen Event-Produktion gerecht zu werden. Der Gesundheits- und Arbeitsschutz hat für uns dabei weiterhin oberste Priorität und steht nicht in Frage.

    • Bereitgestellt von: Live Musik Kommission Verband der Musikspielstätten in Deutschland e.V. am 08.10.2025
    • Adressatenkreis:
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Konstruktive Begleitung zur Einführung eines digitalen Euros durch Einbringung folgender Kernvorschläge zum Zielbild des digitalen Euros: 1) Der digitale Euro sollte als Pendant zum Bargeld ausgestaltet sein; 2) Die EZB sollte den digitalen Euro als reines Zahlungsmittel emittieren, nicht als Zahlverfahren; 3) Der digitale Euro darf nicht der Wertaufbewahrung dienen; 4) Digitaler Euro ist nur mit einem Haltelimit sicher und wirtschaftlich; 5) Annahmeverpflichtung darf bestehende Zahlverfahren nicht benachteiligen; 6) Preise müssen sich im Markt bilden; 7) Der Privatsektor muss angemessen beteiligt werden; 8) Frontend-Dienste müssen der Wahlfreiheit unterliegen; 9) Akzeptanz beim Kunden muss durch Marktanalyse getestet werden. 10) Zeitnahe Einführung einer Wholesale-Settlement-Lösung

    • Bereitgestellt von: Deutscher Sparkassen- und Giroverband e.V. am 08.10.2025
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. BR-Drs. 322/23 (Vorgang) [alle SG hierzu]
        Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung des digitalen Euro
    • Adressatenkreis:
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Konstruktive Begleitung zur Einführung eines digitalen Euros durch Einbringung folgender Kernvorschläge zum Zielbild des digitalen Euros: 1) Der digitale Euro sollte als Pendant zum Bargeld ausgestaltet sein; 2) Die EZB sollte den digitalen Euro als reines Zahlungsmittel emittieren, nicht als Zahlverfahren; 3) Der digitale Euro darf nicht der Wertaufbewahrung dienen; 4) Digitaler Euro ist nur mit einem Haltelimit sicher und wirtschaftlich; 5) Annahmeverpflichtung darf bestehende Zahlverfahren nicht benachteiligen; 6) Preise müssen sich im Markt bilden; 7) Der Privatsektor muss angemessen beteiligt werden; 8) Frontend-Dienste müssen der Wahlfreiheit unterliegen; 9) Akzeptanz beim Kunden muss durch Marktanalyse getestet werden. 10) Zeitnahe Einführung einer Wholesale-Settlement-Lösung

    • Bereitgestellt von: Bundesverband deutscher Banken e.V. am 08.10.2025
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. BR-Drs. 322/23 (Vorgang) [alle SG hierzu]
        Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung des digitalen Euro
    • Adressatenkreis:
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Konstruktive Begleitung zur Einführung eines digitalen Euros durch Einbringung folgender Kernvorschläge zum Zielbild des digitalen Euros: 1) Der digitale Euro sollte als Pendant zum Bargeld ausgestaltet sein; 2) Die EZB sollte den digitalen Euro als reines Zahlungsmittel emittieren, nicht als Zahlverfahren; 3) Der digitale Euro darf nicht der Wertaufbewahrung dienen; 4) Digitaler Euro ist nur mit einem Haltelimit sicher und wirtschaftlich; 5) Annahmeverpflichtung darf bestehende Zahlverfahren nicht benachteiligen; 6) Preise müssen sich im Markt bilden; 7) Der Privatsektor muss angemessen beteiligt werden; 8) Frontend-Dienste müssen der Wahlfreiheit unterliegen; 9) Akzeptanz beim Kunden muss durch Marktanalyse getestet werden. 10) Zeitnahe Einführung einer Wholesale-Settlement-Lösung

    • Bereitgestellt von: Die Deutsche Kreditwirtschaft am 08.10.2025
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. BR-Drs. 322/23 (Vorgang) [alle SG hierzu]
        Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung des digitalen Euro
    • Adressatenkreis:
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Das Deutsche Aktieninstitut sieht unter anderem in folgenden Punkten wichtige Elemente eines kohärenten Gesamtkonzepts für die Gestaltung der Kapitalmarktunion/Savings and Investment Union: stärkere Nutzung von Kapitalmarktanlagen in Rente und bei Vermögensbildung, Entlastung der Anlageberatung von bürokratischen Vorgaben, bessere Nutzung vorhandener Kapitalpools durch eine Reform der Streuungsregeln von Investmentfonds und eine bessere Bündelung der Liquidität in einzelnen Aktien, Vereinfachung von Berichtspflichten und Erleichterung von Kapitalaufnahmen von Unternehmen, eine praxisgerechte Wertpapieraufsicht mit einheitlichem Aufsichtsansatz und ein gutes Zusammenspiel zwischen Kapitalmarktfinanzierung und Bankenfinanzierung.

    • Bereitgestellt von: Deutsches Aktieninstitut e. V. am 08.10.2025
    • Adressatenkreis:
      • 06.10.2025

        • Bundesregierung:

    • Zu Regelungsvorhaben:

      Das Deutsche Aktieninstitut sieht unter anderem in folgenden Punkten wichtige Elemente eines kohärenten Gesamtkonzepts für die Gestaltung der Kapitalmarktunion/Savings and Investment Union: stärkere Nutzung von Kapitalmarktanlagen in Rente und bei Vermögensbildung, Entlastung der Anlageberatung von bürokratischen Vorgaben, bessere Nutzung vorhandener Kapitalpools durch eine Reform der Streuungsregeln von Investmentfonds und eine bessere Bündelung der Liquidität in einzelnen Aktien, Vereinfachung von Berichtspflichten und Erleichterung von Kapitalaufnahmen von Unternehmen, eine praxisgerechte Wertpapieraufsicht mit einheitlichem Aufsichtsansatz und ein gutes Zusammenspiel zwischen Kapitalmarktfinanzierung und Bankenfinanzierung.

    • Bereitgestellt von: Deutsches Aktieninstitut e. V. am 08.10.2025
    • Adressatenkreis:
      • 06.10.2025

        • Bundesregierung:

    • Zu Regelungsvorhaben:

      1) Einführung eines nationalen Tierversuchsgesetzes 2) Einführung bundesweit angepasster, digitalisierter und einheitlicher Antragsformulare für Tierversuchsvorhaben 3) Es sollte ermöglicht werden, dass Forschungsverbünde ein gemeinsames Tierversuchsvorhaben beantragen (z.B. ein gesamter SFB, Exzellenz- und Schwerpunktprogramme oder Forschungsinstitute). 4) Aktualisierung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes (AVV) durch Anpassung an die aktuelle Rechtslage (inklusive EU-Recht).

    • Bereitgestellt von: Deutsche Forschungsgemeinschaft e.V. am 08.10.2025
    • Adressatenkreis:
    • Zu Regelungsvorhaben:

      1) Einführung eines nationalen Tierversuchsgesetzes 2) Einführung bundesweit angepasster, digitalisierter und einheitlicher Antragsformulare für Tierversuchsvorhaben 3) Es sollte ermöglicht werden, dass Forschungsverbünde ein gemeinsames Tierversuchsvorhaben beantragen (z.B. ein gesamter SFB, Exzellenz- und Schwerpunktprogramme oder Forschungsinstitute). 4) Aktualisierung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes (AVV) durch Anpassung an die aktuelle Rechtslage (inklusive EU-Recht).

    • Bereitgestellt von: Deutsche Forschungsgemeinschaft e.V. am 08.10.2025
    • Adressatenkreis:
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Verhinderung von nicht sicherheitsfördernden Neuregelungen. Abwehr von Regelungen, die eine erneute Erhöhung der Kosten für Waffenbehörden, Polizeien, Waffenfachhandel durch Regelungen oder Bürokratie bedeuten (wie zuletzt: Nationales Waffenregister, Verbot von hochkapazitiven Magazinen, Einführung neuer wesentlicher Waffenteile, Verbot von verschiedenen Waffengattungen). Es soll verhindert werden, dass Armbrüste und SRS-Waffen weiter reglementiert werden, ohne dass es hierzu eine valide Datenbasis an Straftaten gibt. Es soll dafür gesorgt werden, dass einzelne Gesetzesveränderungen der Vergangenheit evaluiert werden. Es soll eine eigene Kostenfolgeabschätzung eingebracht werden, da die Schätzung der Regierung oftmals deutlich unterhalb der reellen Kosten liegen (3.WaffRÄndG)

    • Bereitgestellt von: VDB - Verband Deutscher Büchsenmacher und Waffenfachhändler e.V. am 08.10.2025
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. BR-Drs. 67/25 (Vorgang) [alle SG hierzu]
        Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes: Einführung der Erlaubnispflicht (Kleiner Waffenschein) für den Erwerb und den Besitz von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen
      2. BR-Drs. 263/24 (Vorgang) [alle SG hierzu]
        Entschließung des Bundesrates "Messerkriminalität wirksam bekämpfen und Novelle des Waffenrechts zügig voranbringen"
      3. BT-Drs. 20/12805 (Vorgang) [alle SG hierzu]
        Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems
    • Adressatenkreis:
    • Betroffene Bundesgesetze (3):
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