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104 Stellungnahmen/Gutachten (SG) zur Suche nach »"WärmeLV"« gefunden

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Gefundene Stellungnahmen/⁠Gutachten (104)

    • Zu Regelungsvorhaben:

      Nach aktueller Rechtslage ist die Umlage der Wärmelieferungskosten nur möglich, solange diese unterhalb oder gleichauf mit den bisherigen Kosten der Wärmeversorgung liegen (§ 556c BGB i.V.m. der Wärmelieferverordnung). Das bezieht sich auf fossile Energie und ist in der Praxis nicht erreichbar. Es gilt, eine Lösung zu finden, die eine erneuerbare Wärmeversorgung und/oder den Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz ermöglicht und gleichzeitig die berechtigten Interessen der Mieter:innen Rechnung trägt. Unser Vorschlag: Vermieter:in/Gebäudeeigentümer:in und Energiedienstleister gleichberechtigt behandeln durch einen Aufschlag von 50ct/m² und Monat auf die Ist-Kosten im Rahmen des Kostenvergleichs in Anlehnung an §559 BGB bei Einsatz von mindestens 65 % Erneuerbaren Energien

    • Bereitgestellt von: vedec Verband für Energiedienstleistungen, Effizienz und Contracting e.V. am 14.04.2026
    • Adressatenkreis:
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
      ... nach §556c BGB i.V.m. WärmeLV. Gleichzeit gibt es ...
    • Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
      ...Wärmelieferverordnung (WärmeLV) ist ein wesentlicher..., ...Energien ausrichten Die WärmeLV gilt für Gebäude, die..., ...Diese gilt es nun mit der WärmeLV sinnvoll zu verknüpfen..., ... eine Novellierung der WärmeLV ausgegangen. Zur Beschleunigung..., ...Zeitgleiche Bearbeitung der WärmeLV und der AVBFernwärmeV...
    • Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
      ...Wärmelieferverordnung (WärmeLV) ist ein wesentlicher..., ...Energien ausrichten Die WärmeLV gilt für Gebäude, die..., ...Diese gilt es nun mit der WärmeLV sinnvoll zu verknüpfen..., ... eine Novellierung der WärmeLV ausgegangen. Zur Beschleunigung..., ...Zeitgleiche Bearbeitung der WärmeLV und der AVBFernwärmeV...
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Mit der Verlängerung der Wärmenetzförderung im Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG) bis 2030 wurde eine wichtige Maßnahme beschlossen. Darüber hinaus sollte das verpflichtende KWKG-Monitoring zügig erstellt werden. Auf Grundlage des KWKG-Monitorings sollte die Wärmeförderungsarchitektur zukunftssicher aufgestellt werden. Die KWK-Förderung bis 2035 sollte entsprechend ausgestaltet werden. Spätestens Mitte 2028 haben alle Kommunen in Deutschland eine kommunale Wärmeplanung erstellt. Deren Auswertung bietet eine gute Gelegenheit, um neue Förderinstrumente zu diskutieren.

    • Bereitgestellt von: enercity AG am 18.02.2025
    • Adressatenkreis:
      • 18.02.2025

    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
      ...Wärmelieferverordnung (WärmeLV) ist ein wesentlicher..., ...Energien ausrichten Die WärmeLV gilt für Gebäude, die..., ...Diese gilt es nun mit der WärmeLV sinnvoll zu verknüpfen..., ... eine Novellierung der WärmeLV ausgegangen. Zur Beschleunigung..., ...Zeitgleiche Bearbeitung der WärmeLV und der AVBFernwärmeV...
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Erhöhung der Bundesförderung effiziente Wärmenetze (BEW) auf jährlich 3 Mrd. Euro. Das Programm ist gut gestaltet, jedoch "chronisch" unterfinanziert, nicht gesetzlich abgesichert und läuft Mitte 2028 aus. Hier gilt es langfristige Regelungen zu finden, z.B. in Form eines Wärmefördergesetzes.

    • Bereitgestellt von: enercity AG am 18.02.2025
    • Adressatenkreis:
      • 18.02.2025

    • Betroffene Bundesgesetze (2):
    • Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
      ...Wärmelieferverordnung (WärmeLV) ist ein wesentlicher..., ...Energien ausrichten Die WärmeLV gilt für Gebäude, die..., ...Diese gilt es nun mit der WärmeLV sinnvoll zu verknüpfen..., ... eine Novellierung der WärmeLV ausgegan-gen. Zur Beschleunigung..., ...Zeitgleiche Bearbeitung der WärmeLV und der AVBFernwärmeV...
    • Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
      ...Wärmelieferverordnung (WärmeLV) ist ein wesentlicher..., ...Energien ausrichten Die WärmeLV gilt für Gebäude, die..., ...Diese gilt es nun mit der WärmeLV sinnvoll zu verknüpfen..., ... eine Novellierung der WärmeLV ausgegan-gen. Zur Beschleunigung..., ...Zeitgleiche Bearbeitung der WärmeLV und der AVBFernwärmeV...
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Mit dem vorliegenden Entwurf zur Novelle des Mietrechts greift das Ministerium ein sehr wichtiges Anliegen im Mietrecht auf und verfolgt das Ziel, die Belastungen der Mietenden gegenüber steigenden Kosten einzudämmen sowie bezahlbares Wohnen zu ermöglichen. Um diesem Ziel wirksam und langfristig gerecht zu werden, wird aus Sicht des DENEFF EDL_HUB leider jedoch ein wichtiger Bereich in der Novelle nicht berücksichtigt: die explodierenden Betriebskosten, die insbesondere durch unsanierte Heizungsanlagen verursacht werden. Sie haben schon jetzt enorme soziale Sprengkraft. Denn insbesondere in älteren, unsanierten Gebäuden machen die Kosten für die Beheizung der Gebäude bereits mehr als 50% der Warmmiete aus und führen damit zu steigenden Belastungen für Mietende.

    • Bereitgestellt von: DENEFF EDL_HUB am 24.03.2026
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. BT-Drs. 21/4268 (Vorgang) [alle SG hierzu]
        Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des sozialen Mietrechts
    • Adressatenkreis:
      • 06.03.2026

        • Bundesregierung:

    • Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
      ...Wärmelieferverordnung (WärmeLV) erforderlich. § 556c BGB und WärmeLV bilden in der Praxis..., ...regelt, konkretisiert die WärmeLV die Anforderungen an ..., ...parallele Modernisierung der WärmeLV bleiben gesetzgeberische...
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Die Wärmewende kann nur gelingen, wenn wirtschaftliche, regulatorische und soziale Rahmenbedingungen neu ausbalanciert werden. Das White Paper des DENEFF EDL_HUB zeigt, wie ein partnerschaftliches Marktdesign Investitionssicherheit und Verbraucherschutz miteinander verbindet und soziale Akzeptanz schafft – gemeinsam statt gegeneinander. Ausgangslage und Ziel: Die Wärmewende ist ein Schlüsselprojekt der deutschen Klimapolitik. Um bis 2045 Klimaneutralität zu erreichen, muss die Wärmeversorgung tiefgreifend umgebaut werden: - bis 2030 mindestens 50 % erneuerbare Energien in der Fernwärme; - bis 2045 vollständige Dekarbonisierung.

    • Bereitgestellt von: DENEFF EDL_HUB am 24.03.2026
    • Adressatenkreis:
      • 24.11.2025

        • Bundesregierung:

    • Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
      ...Wärmelieferverordnung (WärmeLV) behindert Investitionen..., ...gestalten • Anpassung der WärmeLV: Vergleich künftig auf..., ...Vertragsklarheit, • Novellierung der WärmeLV zur Integration der Vollkostenrechnung..., ... haben. Daher gibt die WärmeLV über das Wirtschaftlichkeitsgebot..., ...Kostenneutralität nach WärmeLV – Preissprünge vermeiden..., ... Kostenvergleiche nach WärmeLV müssten nicht länger ...
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Kernforderungen: - Der Wegfall des 65%-EE-Ziels muss mit gleichwertiger Steuerungswirkung kompensiert werden und ein verbindlicher, rechtssicherer Ausstiegspfad für fossile Heizsysteme gesetzlich festlegt werden, um Lock-in-Effekte zu vermeiden und Investitionssicherheit zu schaffen. - Kommunale Wärmeplanung verbindlich absichern - Die Bio-Treppe zu einem Transformationsmechanismus weiterentwickeln - Kohärenz zwischen GModG, EnWG und KANU 2.0 herstellen - Wärmenetze als zentrale Dekarbonisierungsoption regulatorisch stärken - Den Umstieg im Bestand auf Fernwärme ermöglichen - Eine Preisanpassungsregel in der AVBFernwärmeV verankern - BEW verstetigen und ausbauen - Die Grüngasquote führt zu ineffizienter Ressourcenallokation und sollte daher gestrichen werden

    • Bereitgestellt von: Stadtwerke München GmbH am 13.05.2026
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. Vom IV eingegebener Referentenentwurfstitel (BMWE): Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich
    • Adressatenkreis:
    • Betroffene Bundesgesetze (2):
    • Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
      ...Betriebskostenneutralität) und WärmeLV zügig anpassen. • Eine..., ...leitungsgebundene Wärme (WärmeLV/§ 556c BGB) so angepasst..., ...Wärmelieferverordnung (WärmeLV) ist ein wesentliches..., ...nicht übersteigen.“ Die WärmeLV regelt, dass in diesem..., ... in Verbindung mit der WärmeLV lassen den Umstieg auf...
    • Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
      ...§ 556c BGB i.V.m. der WärmeLV anzusprechen. Wir bitten...
    • Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
      ... § 556c BGB i.V.m. der WärmeLV). • Bei einer Modernisierung...
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Nach aktueller Rechtslage ist die Umlage der Wärmelieferungskosten nur möglich, solange diese unterhalb oder gleichauf mit den bisherigen Kosten der Wärmeversorgung liegen (§ 556c BGB i.V.m. der Wärmelieferverordnung). Das bezieht sich auf fossile Energie und ist in der Praxis nicht erreichbar. Es gilt, eine Lösung zu finden, die eine erneuerbare Wärmeversorgung und/oder den Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz ermöglicht und gleichzeitig die berechtigten Interessen der Mieter:innen Rechnung trägt. Unser Vorschlag: Vermieter:in/Gebäudeeigentümer:in und Energiedienstleister gleichberechtigt behandeln durch einen Aufschlag von 50ct/m² und Monat auf die Ist-Kosten im Rahmen des Kostenvergleichs in Anlehnung an §559 BGB bei Einsatz von mindestens 65 % Erneuerbaren Energien

    • Bereitgestellt von: vedec Verband für Energiedienstleistungen, Effizienz und Contracting e.V. am 17.03.2025
    • Adressatenkreis:
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
      ...Erneuerbare Energien in der WärmeLV i.V.m. §556c BGB anerkennen..., ...Änderung des §10 Abs. 3 WärmeLV und der Ermächtigungsgrundlage..., ...die Berechnung nach §10 WärmeLV (neu) wird jedoch angenommen...
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Mit dem Klimaschutzprogramm der Bundesregierung sollen ambitionierte Ziele für die Reduktion der Treibhausgasemissionen im Gebäude- und Energiesektor erreicht werden. Gerade vor diesem Hintergrund wird deutlich, dass der seit Jahren bestehende Sanierungsstau im deutschen Wohngebäudebestand ein zentrales Hemmnis für das Erreichen der Klimaziele darstellt. Derzeit hemmen insbesondere fehlendes Eigenkapital und ein unzureichender individueller Nutzen für Eigentümer:innen und Verwalter:innen die Modernisierung ineffizienter und fossiler Heizungsanlagen. Hier bietet das Klimaschutzprogramm der Bundesregierung die Chance, durch gezielte regulatorische und förderpolitische Impulse wirksame Anreize zu setzen und bestehende Marktbarrieren abzubauen.

    • Bereitgestellt von: vedec Verband für Energiedienstleistungen, Effizienz und Contracting e.V. am 14.04.2026
    • Adressatenkreis:
      • 12.01.2026

        • Bundesregierung:

          • Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) [alle SG dorthin]

    • Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
      ...Wärmelieferverordnung (WärmeLV) Erneuerbare Energien..., ...nach §556c BGB (i.V.m. WärmeLV) nicht mehr aus. Eine...
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Die Bundesrepublik Deutschland möchte laut Entwurf das ordnungsgemäße Funktionieren des Energiedienstleistungsmarktes unterstützen. Dazu sollen vor allem rechtliche und sonstige Hemmnisse beseitigt werden. Diese Zielstellung ist nicht neu und findet unsere volle Unterstützung. Wir weisen auf zwei fundamentale Hemmnisse und Ungleichbehandlungen hin, die es laut der Zielsetzung des EDL-G nicht geben sollte, um die Energieeinsparziele zu erreichen: - Vermieter:in und Energiedienstleister bei der Umstellung auf Erneuerbare Energien im Wohngebäudebestand gleichbehandeln - (§559 BGB und § 556c BGB i.V.m. der WärmeLV) - Flexible Laufzeiten für eine mieter- und klimafreundliche Wärmewende (AVBFernwärmeV) - garantierte Energieeinsparungen privilegieren

    • Bereitgestellt von: vedec Verband für Energiedienstleistungen, Effizienz und Contracting e.V. am 03.06.2024
    • Adressatenkreis:
      • 18.04.2024

        • Bundesregierung:

          • Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP) [alle SG dorthin]

      • 29.05.2024

    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
      ... § 556c BGB i.V.m. der WärmeLV) Nach aktueller Rechtslage...
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Die von der Regierungskoalition präsentierten Eckpunkte zur Reform des Gebäude energiegesetzes tragen dazu bei, die zuletzt entstandene Verunsicherung über die künftige Klimapolitik im Gebäudebereich zu verringern. Verlässliche und stabile regulatorische Rahmenbedingungen sind zentrale Voraussetzungen für die Umsetzung von Dekarbonisierungsprojekten im Gebäude-, Industrie- und Energieinfrastrukturbereich. Häufige Anpassungen führen zu Unsicherheit entlang der Wertschöpfungskette, verzögern Investitionsentscheidungen und erschweren die Planung sowie Umsetzung konkreter Maßnahmen

    • Bereitgestellt von: Elevion Energy & Engineering Solutions GmbH am 15.07.2026
    • Adressatenkreis:
    • Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
      ...Energiedienstleister. WärmeLV und § 556c BGB – Reform..., ...I T U M Anpassung der WärmeLV zur Umstellung des Vergleichsmaßstabs...
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Der Rechtsrahmen und die Berechnung der Fernwärmepreise müssen sich an den aktuellen energie- und klimapolitischen Zielen ausrichten. Es braucht Verlässlichkeit für Wärmeversorger und mehr Transparenz für Wärmekunden, um letztlich auch die Akzeptanz zu stärken. Eine Reform der AVBFernwärmeV ist dringend geboten. Die Kopplung über ein Marktelement in der Preisklausel an den allgemeinen Wärmemarkt ist nicht mehr tragfähig. Für einen wachsenden Anteil der Fernwärmeerzeugung gibt es keine geeignete Preisreferenz, weder als Großhandelspreis noch als Index des Statistischen Bundesamtes. In der Vergangenheit führte das Element insbesondere in Zeiten volatiler Energiepreise zu Unklarheiten, Missverständnissen und barg die Gefahr von Übergewinnen oder -verlusten beim Wärmeversorger.

    • Bereitgestellt von: E.ON SE am 27.04.2026
    • Adressatenkreis:
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
      ...Steuern ist daher geboten. WärmeLV Viele Vermieter würden..., ...Wärmelieferung für Mietwohnraum (WärmeLV) ist weder sachgerecht...
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Die geplante Modernisierung der AVBFernwärmeV soll in erster Linie die Umsetzung der Wärmewende voranbringen. Daneben gilt es, einen passenden Rahmen für die Digitalisierung und mehr Transparenz zu schaffen sowie den Verbraucherschutz zu stärken. Damit die Wärmewende einen umsetzungsfreundlichen und verlässlichen Rahmen erhält, sind unserer Ansicht nach Änderungen erforderlich, die dem angemessenen und zielkonformen Ausgleich zwischen Verbraucherschutz- und Anbieterinteressen dienen. Kernforderungen: - Sinnvolle Trennung zwischen „zentraler“ und „dezentraler“ Fernwärme stärker fokussieren und ausweiten - Lange Laufzeiten von 15 und mehr Jahren ermöglichen bei Umstellung auf Erneuerbare Energien - Kein Anpassungsrecht für dezentrale Lösungen unter 25 MW

    • Bereitgestellt von: vedec Verband für Energiedienstleistungen, Effizienz und Contracting e.V. am 17.03.2025
    • Adressatenkreis:
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
      ...Erneuerbare Energien in der WärmeLV i.V.m. §556c BGB anerkennen..., ...Änderung des §10 Abs. 3 WärmeLV und der Ermächtigungsgrundlage..., ...die Berechnung nach §10 WärmeLV (neu) wird jedoch angenommen...
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Ziel dieses Gesetzes ist es, einen wesentlichen Beitrag zur Umstellung der Erzeugung von sowie der Versorgung mit Raumwärme, Warmwasser und Prozesswärme auf erneuerbare Energien, unvermeidbare Abwärme oder einer Kombination hieraus zu leisten, zu einer kosteneffizienten, nachhaltigen, sparsamen, bezahlbaren, resilienten sowie treibhausgasneutralen Wärmeversorgung bis spätestens zum Jahr 2045 (Zieljahr) beizutragen und Endenergieeinsparungen zu erbringen. Der kosten- und klimapolitische Mehrwert von Gebäudenetzen sowie dezentralen Quartiers- und Einzelobjektlösungen kommt im WPG zu kurz. Umsetzende Kommunen haben diese Lösungen stärker zu betrachten, schließlich ist das WPG kein reines Fernwärmegesetz.

    • Bereitgestellt von: vedec Verband für Energiedienstleistungen, Effizienz und Contracting e.V. am 17.03.2025
    • Adressatenkreis:
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
      ...Erneuerbare Energien in der WärmeLV i.V.m. §556c BGB anerkennen..., ...Änderung des §10 Abs. 3 WärmeLV und der Ermächtigungsgrundlage..., ...die Berechnung nach §10 WärmeLV (neu) wird jedoch angenommen...
    • Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
      ...Erneuerbare Energien in der WärmeLV i.V.m. §556c BGB anerkennen..., ...Änderung des §10 Abs. 3 WärmeLV und der Ermächtigungsgrundlage..., ...die Berechnung nach §10 WärmeLV (neu) wird jedoch angenommen...
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Mit der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) unterstützt die Bundesregierung bei der Sanierung von Gebäuden, die dauerhaft Energiekosten einsparen und damit das Klima schützen. Für das erstmalige Umstellen auf eine regenerative Wärmeerzeugungsanlage samt professionellem Betrieb über die Laufzeit, gilt es – wie in der BEW vorgesehen – Investitionskostenzuschüsse zu gewähren, wenn ein gewerblicher Wärmelieferant die Versorgung übernimmt. Damit ist nicht nur der Einsatz regenerativer Energieträger, sondern auch eine immanente Effizienzgarantie sichergestellt. Außerdem ist aus unserer Sicht eine Wahlmöglichkeit zwischen Investitionsförderung gemäß BEG und einer Leistungsförderung vergleichbar der BHKW-Förderung im KWKG einführen.

    • Bereitgestellt von: vedec Verband für Energiedienstleistungen, Effizienz und Contracting e.V. am 17.03.2025
    • Adressatenkreis:
    • Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
      ...Erneuerbare Energien in der WärmeLV i.V.m. §556c BGB anerkennen..., ...Änderung des §10 Abs. 3 WärmeLV und der Ermächtigungsgrundlage..., ...die Berechnung nach §10 WärmeLV (neu) wird jedoch angenommen...
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Die Wärmewende ist unverzichtbar, kommt jedoch zu langsam voran. Komplexität und Kosten von klimaneutraler Wärmeversorgung und energetischer Gebäudesanierung sind erst einmal herausfordernd. Der Schlüssel zum Gelingen ist allerdings schon da. Er liegt in lokalen Partnerschaften: Kommunen, Unternehmen sowie Bürgerinnen und Bürger setzen Projekte gemeinsam mit Energiedienstleistern um. Denn Energiedienstleister entlasten, indem sie aus einer Hand Planung, Umsetzung und Finanzierung übernehmen. Ohne eine solche Profi-Unterstützung könnten viele Projekte gar nicht gestemmt werden. So kann Energie effizient vor Ort genutzt, die regionale Wertschöpfung gestärkt und die Kosten für Standorte stabil gehalten werden.

    • Bereitgestellt von: DENEFF EDL_HUB am 18.03.2025
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. Referentenentwurf (BMWE): Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes (Vorgang) [alle SG hierzu]
    • Adressatenkreis:
      • 22.01.2025

        • Bundesregierung:

          • Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP) [alle SG dorthin]

    • Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
      ...Wärme-Regulierung: AVBFernwärme, WärmeLV etc. 2025 zukunftsfähig...
    • Zu Regelungsvorhaben:

      In ihrer aktuellen Ausgestaltung stellen § 556c BGB und die Wärmelieferverordnung das wesentliche Hemmnis für den Ausbau der Fernwärme im Mietmarktsegment dar. Die Energie- und Fernwärmebranche weist seit vielen Jahren auf die Fehlstellung hin, Fernwärmekosten an den Kosten herkömmlicher fossiler Heizsysteme zu messen. Die klimaschutzorientierte Transformationder Wärmeversorgung muss im Mieterschutz berücksichtigt werden. Hierzu ist kurzfristig eine Angleichung an die im GEG-Verfahren beschlossenen mietrechtlichen Anpassungen erforderlich. Damit wird Chancengleichheit zwischen der Eigenversorgung und der gewerblichen Wärmelieferung geschaffen. Auch die Mieterinnen würden durch diesen Vorschlag nicht schlechter gestellt, als wenn der Vermieter selbst in eine neue Heizungsanlage investiert.

    • Bereitgestellt von: VKU - Verband kommunaler Unternehmen e.V. am 01.04.2025
    • Adressatenkreis:
      • 12.03.2025

    • Betroffene Bundesgesetze (2):
    • Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
      ...Wärmelieferverordnung (WärmeLV) i.V.m. § 556c BGB. Die...
    • Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
      ...Wärme-Regulierung (AVB-Fernwärme, WärmeLV etc.) zukunftsfähig novellieren...
    • Zu Regelungsvorhaben:

      E.ON begrüßt das Ziel des Gebäudemodernisierungsgesetzes, die Wärmewende verständlicher, praxisnäher und rechtssicher auszugestalten. Entscheidend ist ein verlässlicher, investitionssicherer Rahmen, der Klimaneutralität bis 2045, kommunale Wärmeplanung und Infrastrukturentwicklung zusammenführt. Strom ist der Energieträger der Zukunft; Wärmepumpen und Wärmenetze werden zentrale Leistungsträger der Wärmewende sein. Die Novelle sollte den Kurs rechtssicher weiterentwickeln, ohne Fadenriss, Fehlanreize oder Fehlinvestitionen auszulösen. Knappes Biomethan sollte gezielt dort eingesetzt werden, wo Elektrifizierung nicht effizient möglich ist.

    • Bereitgestellt von: E.ON SE am 30.06.2026
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. BT-Drs. 21/6278 (Vorgang) [alle SG hierzu]
        Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich
    • Adressatenkreis:
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
      ...der AVBFernwärmeV sowie WärmeLV. Andererseits braucht..., ...Wärme lieferverordnung (WärmeLV) zu modernisieren: Die..., ...verankert werden, damit die WärmeLV synchron zum GModG ...
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Die DENEFF setzt sich ein für eine Beseitigung von regulativen Hindernissen für Energiedienstleistungen, die Anpassungen von Vorgaben des Energieeffizienzgesetzes, insbesondere Energieaudits, sodass diese sowohl mit EU-rechtlichen Anforderungen als auch denen von Anbietern und Anwenden vereinbar sind.

    • Bereitgestellt von: Deutsche Unternehmensinitiative Energieeffizienz e. V. (DENEFF) am 27.02.2025
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. Vom IV eingegebener Referentenentwurfstitel (BMWK) (20. WP): Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Effizienzmaßnahmen, zur Änderung des Energieeffizienzgesetzes und zur Änderung des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes
    • Adressatenkreis:
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
      ...Wärme-Regulierung: AVBFernwärme, WärmeLV etc. 2025 zukunftsfähig...
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