Regelungsvorhaben
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Gefundene Regelungsvorhaben (68)
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- Angegeben von: aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V. am 12.08.2025
- Beschreibung: Wir begrüßen die geplanten Änderungen in den §§ 9 - 11 BetrAVG, die den PSVaG betreffen. Es ist im Interesse aller Mitglieder des PSVaG, dass dieser so effizient und aufwandsarm wie möglich seinen gesetzlichen Auftrag erfüllen kann. Das bedeutet auch, dass eine größtmögliche Bürokratieentlastung erreicht wird und alle sinnvollen Möglichkeiten der Digitalisierung eröffnet werden. Die Automatisierung der Erstellung von Beitragsbescheiden und die verstärkte Nutzung von Online-Portalen werden durch die vorgesehenen Gesetzesänderungen ermöglicht. Die vorgesehenen neuen Grundlagen für die Kommunikation mit der Bundesanstalt für Arbeit und die GRV bieten ebenfalls die Möglichkeit, Prozesse in der Leistungserbringung zu verkürzen und damit Verwaltungskosten einzusparen
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Zu Regelungsentwurf:
- Referentenentwurf (BMAS): Zweites Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (Vorgang) [alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (1):
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- Angegeben von: aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V. am 12.08.2025
- Beschreibung: Die beabsichtigte Streichung der Absätze 2 und 3 in § 21 BetrAVG ist nachvollziehbar, da die Sachverhalte teilweise in § 24 BetrAVG geregelt werden sollen bzw. eine ohnehin bei den Tarifpartnern herrschende Praxis widerspiegeln. Wir empfehlen aber, dass die gestrichenen Regelungen in die Gesetzesbegründung aufgenommen werden. Sie gehen nämlich teilweise über den Wortlaut des § 24 Abs. 4 BetrAVG hinaus.
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Zu Regelungsentwurf:
- Referentenentwurf (BMAS): Zweites Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (Vorgang) [alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (1):
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Wechsel von Sozialpartnermodell oder Versorgungsträger (§ 22 BetrAVG): aba sieht Klarstellungsbedarf
- Angegeben von: aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V. am 12.08.2025
- Beschreibung: Die aba hält die Regelung grundsätzlich für sinnvoll, empfiehlt aber zur Vermeidung von Missverständnissen noch einige Klarstellungen vorzunehmen. Für Konstellationen, nach denen das Sozialpartnermodell und damit ggf. der entsprechende Versorgungsträger gewechselt wird, braucht es eindeutige Regelungen zur Portabilität. Es wäre hilfreich, wenn zunächst klargestellt würde, welche Fälle von der Regelung erfasst bzw. nicht erfasst werden sollen. Fraglich ist zum Beispiel, ob auch Fälle des Wechsels des Versorgungsträgers innerhalb eines SPM erfasst sind. Zur Verbesserung der Portabilität sollte die Wechselmöglichkeit nicht allein auf Sozialpartnermodelle und deren Versorgungswerke beschränkt werden. Durch den Verzicht auf Begrenzung der Übertragungswerte wird Portabilität erleichtert.
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Zu Regelungsentwurf:
- Referentenentwurf (BMAS): Zweites Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (Vorgang) [alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (1):
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- Angegeben von: aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V. am 12.08.2025
- Beschreibung: Für die Beitragszusage mit Mindestleistung sollte ein niedrigeres Garantieniveau als 100% der gezahlten Beiträge von den Beteiligten vereinbart werden können oder vom Gesetzgeber definiert werden. Generell sollten auch für die traditionellen Durchführungsformen der bAV - ähnlich wie bei dem SPM - Zusagen mit abgesenkten Garantien ermöglicht werden, für die Anwartschafts- und die Rentenphase. Auch die Option von Pufferbildungen sollte, wo möglich, geschaffen werden, z.B. bei bestimmten Ausprägungen des Pensionsfonds. Insbesondere mit Blick auf KMU könnten die Berechtigten vermehrt an den Erträgen des Kapitalmarktes partizipieren. Zudem würden Fehlanreize in Form von verbleibenden Haftungsrisiken reduziert, die allein durch die Öffnung von SPM für Dritte nicht überwunden werden können.
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Zu Regelungsentwurf:
- Referentenentwurf (BMAS): Zweites Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (Vorgang) [alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (1):
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- Angegeben von: aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V. am 12.08.2025
- Beschreibung: Versorgungszusagen in der bAV genießen einen derart hohen Besitzstandsschutz, dass selbst in zukünftige Zuwächse kaum eingegriffen werden kann. Immer größere Anteile des Aufwandes für betriebliche Altersversorgung fließen in Betriebsrentenanpassungen und die Dotierung bestehender Zusagen. Immer geringere Anteile des Aufwandes für betriebliche Altersversorgung stehen für die Dotierung neuer Zusagen zur Verfügung. Bereits erteilte Zusagen sollten vor diesem Hintergrund im Interesse von mehr Generationengerechtigkeit für die Zukunft abänderbar sein, unabhängig davon, ob sie kollektivrechtlich erteilt wurden oder nicht. Unter Berücksichtigung des rechtlich garantierten Besitzstandsschutzes sollte geprüft werden, inwieweit in zukünftige Zuwächse von Versorgungszusagen eingegriffen werden kann.
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Zu Regelungsentwurf:
- Referentenentwurf (BMAS): Zweites Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (Vorgang) [alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (1):
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- Angegeben von: Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) am 11.08.2025
- Beschreibung: Der BVK begrüßt das zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz in seiner Zielrichtung ausdrücklich. Es stärkt ein zentrales Instrument der Altersvorsorge und setzt wichtige Impulse für eine breitere Verankerung der bAV im Arbeitsleben. Gleichzeitig appellieren wir an die Bundesregierung, die langjährig etablierte Rolle der Versicherungsvermittler in der Umsetzung, Beratung und Vermittlung zu wahren und aktiv einzubeziehen. Eine nachhaltige Stärkung der betrieblichen Altersversorgung gelingt nur im Dreiklang aus gesetzlicher Förderung, betrieblichen Strukturen und professioneller Beratung. Der BVK steht als kompetenter Partner bereit, diesen Weg gemeinsam mit Politik und Sozialpartnern zu gestalten.
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Zu Regelungsentwurf:
- Referentenentwurf (BMAS): Zweites Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (Vorgang) [alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (1):
- Stellungnahmen/Gutachten (1):
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- Angegeben von: Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V. am 29.07.2025
- Beschreibung: Mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz soll die Weiterverbreitung der betrieblichen Altersvorsorge gefördert werden. Diese Weiterverbreitung kann aus Arbeitgebersicht nur gelingen, wenn keinerlei Haftungsrisiken für Arbeitgeber bestehen und der administrative Aufwand begrenzt wird. Wir setzen uns dafür ein, eine reine Beitragszusage - ohne Tarifzwang - in Deutschland einzuführen, um so eine wirksame Enthaft zu erreichen.
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Zu Regelungsentwurf:
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BR-Drs. 488/24
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (2. Betriebsrentenstärkungsgesetz)
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BR-Drs. 488/24
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (1):
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- Angegeben von: Deutscher Caritasverband e. V. am 06.09.2024
- Beschreibung: Öffnung der Sozialpartnermodelle der bAV für kirchliche Arbeitsrechtsregelungen im Bertriebsrentengesetz, Öffnung der Opt-Out Lösungen für kirchliche Arbeitsrechtsregelungen, Vereinfachung von Abfindungen von Anwartschaften und Betriebsrenten
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Zu Regelungsentwurf:
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BR-Drs. 488/24
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (2. Betriebsrentenstärkungsgesetz)
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BR-Drs. 488/24
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (1):
- Stellungnahmen/Gutachten (1):
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Zweites Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (2. Betriebsrentenstärkungsgesetz)
Aktiv vom 01.08.2024 bis 23.01.2025
- Angegeben von: Allianz Lebensversicherungs-AG am 01.08.2024
- Beschreibung: Mit dem Gesetz sollen der rechtliche Rahmen für die betriebliche Altersversorgung (bAV) fortentwickelt, Verbreitungshindernisse beseitigt und neue Anreize gesetzt werden. Als Einzelmaßnahmen werden u.A. Sozialpartnermodelle weiterentwickelt, Impulse im Finanzaufsichtsrecht gesetzt sowie Betriebsrenten von Beschäftigten mit geringeren Einkommen besser gefördert. Wir begrüßen das Ziel der weiteren Verbreitung der bAV. Aus Sicht der Allianz kann dies nur gemeinsam mit den bestehenden Durchführungswegen und Versorgungswerken gelingen. Es ist daher wichtig, dass diese im Interesse der Anwärter und Rentner sowie der die Versorgung zusagenden Arbeitgeber weiterhin gleichberechtigt gefördert werden. Wir setzen uns zudem für die grundsätzlich freiwillige bAV ein.
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Zu Regelungsentwurf:
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BR-Drs. 488/24
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (2. Betriebsrentenstärkungsgesetz)
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BR-Drs. 488/24
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (1):
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- Angegeben von: aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V. am 25.07.2024
- Beschreibung: Mit dem GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz wurde ein Freibetrag bei der Ermittlung des Krankenversicherungsbeitrages auf Betriebsrentenleistungen eingeführt. Für den Pflegeversicherungsbeitrag gilt allerdings weiterhin nur eine (gleichhohe) Freigrenze. Diese Rechtslage ist für die Betroffenen kaum nachvollziehbar. Bei freiwillig gesetzlich Krankenversicherten finden weder Freigrenze noch Freibetrag Anwendung.
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Zu Regelungsentwurf:
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BR-Drs. 488/24
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (2. Betriebsrentenstärkungsgesetz)
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BR-Drs. 488/24
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (1):
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- Angegeben von: aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V. am 25.07.2024
- Beschreibung: Die Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand wird begrüßt. Die Betriebsrente sollte aber nur ab einem gewissen Schwellenwert einer Teilrente aus der gRV abrufbar gemacht werden. Bei Gesamtversorgungszusagen sollte eine fiktive Vollrente der gRV als Abzugsglied unterstellt werden können. Das Inkrafttreten der Änderungen in § 6 BetrAVG sollte frühestens ein bis zwei Jahre nach Verkündung des Gesetzes erfolgen.
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Zu Regelungsentwurf:
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BR-Drs. 488/24
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (2. Betriebsrentenstärkungsgesetz)
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BR-Drs. 488/24
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (1):
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- Angegeben von: aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V. am 25.07.2024
- Beschreibung: Wir halten die Regelung zum Versorgungsträger-Wechsel bei Wechsel des Sozialpartnermodells gem. § 22 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG-E grundsätzlich für sinnvoll, empfehlen aber zur Vermeidung von Missverständnissen bezüglich des Anwendungsbereichs und der Fallgestaltungen noch einige Klarstellungen vorzunehmen.
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Zu Regelungsentwurf:
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BR-Drs. 488/24
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (2. Betriebsrentenstärkungsgesetz)
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BR-Drs. 488/24
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (1):
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- Angegeben von: Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V. am 03.07.2024
- Beschreibung: Die betriebliche Altersvorsorge ist eine zentrale Säule der Alterssicherung. Die Weiterverbreitung der betrieblichen Altersvorsorge muss vorangetrieben werden. Hierzu sind in erster Linie Entlastungen der Arbeitgeber bei der Administration wie auch der Haftung nötig. Für entsprechende Anpassungen setzen wir uns ein.
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Zu Regelungsentwurf:
- Vom IV eingegebener Referentenentwurfstitel (BMAS): Zweites Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze
- Betroffene Bundesgesetze (1):
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- Angegeben von: Xempus AG am 24.06.2024
- Beschreibung: Verbesserung der Rahmenbedingungen für die betriebliche Altersversorgung (bAV)
- Betroffene Bundesgesetze (1):
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- Angegeben von: Verbraucherzentrale Bayern e.V. am 04.11.2025
- Beschreibung: Die betriebliche Altersvorsorge soll dahingehend weiterentwickelt werden, dass die Entgeltumwandlung verbrauchergerechter gestaltet wird und die Portabilität bei einem Arbeitgeberwechsel verbessert wird.
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Zu Regelungsentwurf:
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BT-Drs. 21/1859
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz)
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BT-Drs. 21/1859
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (1):
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- Angegeben von: aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V. am 12.08.2025
- Beschreibung: AG und Versorgungseinrichtungen droht erheblicher Aufwand, v.a. wenn gleichzeitig der Anspruch auf Entgeltumwandlung geltend gemacht wird: Arbeitsrechtliche Vereinbarungen und Verwaltungsprozesse wären anzupassen. Das Inkrafttreten der Änderung sollte frühestens 1 bis 2 Jahre nach Verkündung des Gesetzes erfolgen und die Neuregelung auch nur für Neuzusagen ab Verkündung des Gesetzes gelten. Im Gesetzestext und nicht nur in der Begründung soll zum Ausdruck kommen, dass weiterhin Bedingungen als Vss. für den Bezug einer bAV vereinbart werden können. Teilrenten aus der GRV sollten erst ab 75% eine bAV auslösen können. Für Gesamtversorgungszusagen bedarf es gesonderter Lösungen. Ein gesetzl. Anspruch auf eine Teilbetriebsrente darf nicht entstehen und Vereinbarungen müssen unberührt bleiben.
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Zu Regelungsentwurf:
- Referentenentwurf (BMAS): Zweites Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (Vorgang) [alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (1):
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- Angegeben von: aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V. am 12.08.2025
- Beschreibung: Die aba bgrüßt die mit § 24 BetrAVG-E aufgezeigten Wege für eine Teilnahme auch nichttarifgebundener Dritter an Sozialpartnermodellen, sieht aber noch Regelungsbedarf an verschiedenen Stellen: § 24 BetrAVG schließt außertarifliche Mitarbeiter (AT) und leitende Angestellte (LA) vom Zugang zu einem Sozialpartnermodell praktisch aus. Es muss geklärt werden, wie mit der Konkurrenz von SPMen umzugehen ist, wenn mehrere SPM einschlägig sind. Anstelle einer Sonderregelung für Mitarbeiter einer Gewerkschaft könnte Nr. 2 dahingehend geändert werden, dass die einschlägigen Tarifvertragsparteien der Teilnahme an einem SPM an-derer Tarifvertragsparteien zustimmen. Der Begriff „Dritte“ im vierten Absatz ist unklar. Klarstellung, dass die Nichttarifgebundenen belastet werden sollen.
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Zu Regelungsentwurf:
- Referentenentwurf (BMAS): Zweites Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (Vorgang) [alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (1):
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- Angegeben von: Bundesverband Deutscher Vermögensberater (BDV) am 11.08.2025
- Beschreibung: Der Referentenentwurf zum Betriebsrentenstärkungsgesetz II (BRSG II) verfolgt das Ziel, die betriebliche Altersversorgung (bAV) in Deutschland weiter zu verbreiten und insbesondere für kleinere Unternehmen sowie Geringverdiener attraktiver zu gestalten. Er knüpft im Wesentlichen an dem bereits aus der letzten Legislaturperiode vorliegenden Referentenentwurf aus dem BMAS an, der nur leicht angepasst und aktualisiert wurde und ermöglicht es auf diese Weise, zügig notwendige Reformen im Bereich der betrieblichen Altersvorsorge voranzutreiben. Der BDV begrüß die grundsätzliche Stoßrichtung des Gesetzes, sieht jedoch in der konkreten Ausgestaltung einzelner Regelungen – insbesondere zum Opting-Out-Modell, zum Sozialpartnermodell und zur Geringverdienerförderung – Diskussionsbedarf.
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Zu Regelungsentwurf:
- Referentenentwurf (BMAS): Zweites Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (Vorgang) [alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (1):
- Stellungnahmen/Gutachten (1):
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- Angegeben von: BUNDESVERBAND DER BETRIEBSRENTNER am 03.07.2025
- Beschreibung: Verbesserung der Rechtsförmlichkeit hinsichtlich der Klarheit, Allgemein-Verständlichkeit
- Betroffene Bundesgesetze (1):
- Stellungnahmen/Gutachten (1):
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- Angegeben von: Institut der Versicherungsmathematischen Sachverständigen für Altersversorgung e.V. am 13.05.2025
- Beschreibung: Höhere Startrenten könnten die Attraktivität der bAV steigern, wenn Überschussanteile ab Rentenbeginn in eine variable Zusatzrente fließen, ohne die garantierte Mindestleistung zu gefährden. Das IVS schlägt hierfür eine Ergänzung vor, um diesen Ansatz auch bei Direktversicherungen und Pensionskassen zu ermöglichen.
- Betroffene Bundesgesetze (1):
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- Angegeben von: Institut der Versicherungsmathematischen Sachverständigen für Altersversorgung e.V. am 13.05.2025
- Beschreibung: Arbeitsrechtlich Eingriffe in zukünftige Anwartschaftszuwächse (Future Service) sollten ermöglicht werden, wenn sie aufsichtsrechtlich zulässig sind – unabhängig von der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers. Nur so lassen sich tarifliche Anpassungen etwa bei Pensionskassen rechtssicher in bestehenden Zusagen nachvollziehen und gerichtliche Auseinandersetzungen vermeiden.
- Betroffene Bundesgesetze (1):
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- Angegeben von: Wirtschaftsforum der SPD e.V. am 14.04.2025
- Beschreibung: - Vereinfachung und Flexibilisierung der betrieblichen Altersvorsorge und des Sozialpartnermodells - Absenkung der Beitragsgarantien außerhalb des Sozialpartnermodells auf 80% - Verbesserung und Dynamisierung der Geringverdienerförderung
- Betroffene Bundesgesetze (1):
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- Angegeben von: BlackRock Asset Management Deutschland AG am 01.11.2024
- Beschreibung: Stärkung der betrieblichen Altersvorsorge, insbesondere Fokus auf kostengünstige und flexible Lösungen.
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Zu Regelungsentwurf:
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BR-Drs. 488/24
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (2. Betriebsrentenstärkungsgesetz)
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BR-Drs. 488/24
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (1):
- Stellungnahmen/Gutachten (1):
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- Angegeben von: Deutscher Anwaltverein e.V. am 05.08.2024
- Beschreibung: Der DAV regt an, das Gesetz hinsichtlich des Einschlägigkeitserfordernisses so zu ergänzen, dass auch andere Branchen einen Sozialpartnermodelltarifvertrag in Bezug nehmen können, solange in dieser anderen Branche ein entsprechender Tarifvertrag nicht existiert und wenn die entsprechende Kasse diese branchenfremden Arbeitgeber auch aufzunehmen bereit ist.
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Zu Regelungsentwurf:
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BR-Drs. 488/24
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (2. Betriebsrentenstärkungsgesetz)
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BR-Drs. 488/24
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (1):
- Stellungnahmen/Gutachten (1):
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- Angegeben von: aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V. am 25.07.2024
- Beschreibung: Bereits erteilte Zusagen sollten im Interesse von mehr Generationengerechtigkeit für die Zukunft abänderbar sein, unabhängig davon, ob sie kollektivrechtlich erteilt wurden oder nicht. Unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlich garantierten Besitzstandsschutzes sollte geprüft werden, inwieweit in zukünftige Zuwächse von Versorgungszusagen eingegriffen werden kann. Übertriebener Besitzstandsschutz darf nicht die Hoffnungen der jüngeren Generation auf Betriebsrentenzusagen zunichtemachen.
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Zu Regelungsentwurf:
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BR-Drs. 488/24
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (2. Betriebsrentenstärkungsgesetz)
-
BR-Drs. 488/24
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (1):