Seiteninhalt
- Registernummer: R001407
- Ersteintrag: 24.02.2022
- Letzte Änderung: 20.10.2025
- Letzte Jahresaktualisierung: 27.06.2025
-
Tätigkeitskategorie:
Privatrechtliche Organisation mit Anerkennung der Gemeinnützigkeit nach Abgabenordnung
-
Kontaktdaten:
-
Adresse:
Wilhelmstraße 13810963 BerlinDeutschland
-
Kontaktinformationen:
-
Telefonnummer: +493033858110
-
E-Mail-Adressen:
- info@aba-online.de
- Webseiten:
-
-
Adresse:
-
Hauptfinanzierungsquellen
(in absteigender Reihenfolge):
Geschäftsjahr: 01/24 bis 12/24Mitgliedsbeiträge, Sonstiges, Wirtschaftliche Tätigkeit
-
Jährliche finanzielle Aufwendungen im Bereich der Interessenvertretung:
Geschäftsjahr: 01/24 bis 12/24120.001 bis 130.000 Euro
-
Vollzeitäquivalent der im Bereich der Interessenvertretung beschäftigten Personen:
Geschäftsjahr: 01/24 bis 12/240,50
-
Betraute Personen, die Interessenvertretung unmittelbar ausüben (25):
- Klaus Stiefermann
- Dr. Cornelia Schmid
- Andreas Zimmermann
-
Xaver Ketterl
Tätigkeit bis 08/22:
Wissenschaftlicher Mitarbeiter
für ein Mitglied des Deutschen Bundestages - Markus Klinger
- Klaus Stürmer
- Niclas Bamberg
- Dr Heinke Conrads
- Dietmar Droste Dr.
- Marco Herrmann
- Andreas Hilka
- Samir Koudhai
- Friedemann Lucius Dr.
- Stefan Oecking
- Jörg Paßmann
- Jürgen Rings
- Dr. Christoph Schulte
- Angelika Stein-Homberg
- Dr. Manfred Stöckler
- Dr. Tamara Voigt
- Ralf Linden
- Dr. Georg Thurnes
- Werner Schneider
- Frank Wörner
-
Dr. Stefan Mondorf
Tätigkeit bis 05/25:
Referent
für eine Fraktion/eine Gruppe im Deutschen Bundestag
-
Gesamtzahl der Mitglieder:
950 Mitglieder am 31.12.2024, davon:
- 395 natürliche Personen
- 555 juristische Personen, Personengesellschaften oder sonstige Organisationen
-
Mitgliedschaften (1):
- Gesellschaft für Versicherungswissenschaft und -gestaltung e.V.
-
Interessen- und Vorhabenbereiche (7):
Arbeitsrecht/Arbeitsbedingungen; EU-Gesetzgebung; Sonstiges im Bereich "Gesundheit"; Digitalisierung; Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben; Rente/Alterssicherung; Sonstiges im Bereich "Wirtschaft"
- Die Interessenvertretung wird ausschließlich in eigenem Interesse selbst wahrgenommen.
-
Beschreibung der Tätigkeit:
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung durch Förderung der Bildung i.S.v. § 52 Abs. 2 Nr. 7 Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der betrieblichen Altersversorgung als wesentliches Element des Alterssicherungssystems in der Bundesrepublik Deutschland. Der Verein unterstützt in fachlicher Hinsicht alle nationalen, europäischen und internationalen Bestrebungen auf dem Gebiet der betrieblichen Altersversorgung. Ferner wirkt er mit bei ihrer sozialpolitischen, arbeits-, sozial- und steuerrechtlichen, versicherungsmathematischen, betriebswirtschaftlichen, die Kapitalanlage betreffenden und versicherungsrechtlichen Gestaltung, insbesondere (a) durch die Aufklärung und Information der Öffentlichkeit über die betriebliche Altersversorgung, u. a. als Ansprechpartner der Medien; (b) durch die fachliche Beratung und Unterrichtung von Ministerien, Behörden, Verbänden, Gerichten etc.; (c) durch die Veranstaltung von Seminaren und Tagungen zur Information, Weiter- und Fortbildung auf dem Gebiet der betrieblichen Altersversorgung; (d) durch Unterrichtung und Informationen der Mitglieder über Fragen der betrieblichen Altersversorgung; (e) durch die Herausgabe von Publikationen, insbesondere durch das Mitteilungsblatt BetrAV;
-
EbAV nur in geplante FIDA-VO einbeziehen, soweit sie für alle interessierten Kunden offen sind
-
Beschreibung:
In Zusammenhang mit dem KOM-Vorschlag für Verordnung über einen Rahmen für den Zugang zu Finanzdaten (FIDA) empfiehlt die aba Rat und EU-Parlament Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) nur insoweit einbeziehen, wie sie "für alle interessierten Kunden zugänglich“ sind. EbAV sind – anders als Anbieter von Finanzprodukten – grundsätzlich nicht zugänglich für „Verbraucher“. Ansprüche in betrieblichen Versorgungssystemen ähneln eher den Ansprüchen in staatlichen Systemen der ersten Säule (bei denen die Teilnahme verpflichtend ist) als den Vorsorgeprodukten der dritten Säule. Existierende nationale Trackingsystem sind für den Überblick über Altersvorsorgeansprüche das vorzugswürdige Instrument.
-
Interessenbereiche:
- Rente/Alterssicherung [alle RV hierzu]
-
Stellungnahmen/Gutachten (1):
-
Adressatenkreis:
-
Versendet am 19.04.2024 an:
-
Bundesregierung
-
Bundesministerium der Finanzen (BMF) [alle SG dorthin]
-
-
-
-
-
Beschreibung:
-
aba, ABV, AKA: grundsätzliche Unterstützung, doch Bitte um Bestandsschutz für bereits getätigte Investments und Weiterentwicklung der Anlageverordnung
-
Beschreibung:
Die Verbände begrüßen, dass ein abgestimmter Regelungsrahmen für Fondsanlagen in erneuerbare Energien und Infrastruktur sowohl hinsichtlich der investmentrechtlichen Anlagemöglichkeiten als auch der investmentsteuerlichen Vorschriften geschaffen wird. Da die Einschränkungen der Steuerbefreiungen nach §§ 8 und 10 Investmentsteuergesetz eine erhebliche Veränderung des Status quo darstellen, sollte für bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes getätigte Investments zumindest ein Bestandsschutz gewährt werden. Um die Investitionsmöglichkeit für Altersversorgungseinrichtungen in Infrastruktur zu fördern, werden verschiedene Erweiterung bzw. Anpassung des Anlagekatalogs der Anlageverordnung vorgeschlagen.
-
Vom IV eingegebener Referentenentwurfstitel:
BMF-Diskussionsentwurf zum Gesetzentwurf zur Förderung von Investitionen von Fonds in erneuerbare Energien und Infrastruktur Datum des Referentenentwurfs: 21.05.2024 Federführendes Ministerium: Bundesministerium der Finanzen (BMF) [alle RV hierzu] -
Betroffenes geltendes Recht:
-
Interessenbereiche:
- Rente/Alterssicherung [alle RV hierzu];
- Sonstiges im Bereich "Wirtschaft" [alle RV hierzu]
-
Stellungnahmen/Gutachten (1):
-
Adressatenkreis:
-
Versendet am 15.07.2025 an:
-
Bundesregierung
-
Bundesministerium der Finanzen (BMF) [alle SG dorthin]
-
-
-
-
-
Beschreibung:
-
aba-Änderungsvorschläge zu CSRD-Umsetzung und EbAV für Arbeitsebene BMJ, BMAS und BMF
-
Beschreibung:
EbAV sind im EU-Recht keine Versicherungsunternehmen. Um die CSRD-RL 1:1 national umzusetzen, sollen zum einen Pensionskassen in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit (VVaG) und Pensionsfonds in der Rechtsform eines Pensi- onsfondsvereins auf Gegenseitigkeit (PFVaG) nicht zur nicht finanziellen Berichterstattung verpflichtet werden. Für die übrigen EbAV sollte § 341a Abs. 2 klargestellt werden, dass für diese die versicherungsspezifischen Regelungen zur Bestimmung der Größenkriterien keine Anwendung finden.
-
Bundesrats-Drucksachennummer:
BR-Drs. 385/24 (Vorgang) [alle RV hierzu]
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen Zuständiges Ministerium: BMJ (20. WP) [alle RV hierzu]
Zuvor:
Referentenentwurf (BMJ) (20. WP): Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (Vorgang) -
Bundestags-Drucksachennummer:
BT-Drs. 20/12787 (Vorgang) [alle RV hierzu]
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen Zuständiges Ministerium: BMJ (20. WP) [alle RV hierzu]
Zuvor:
Referentenentwurf (BMJ) (20. WP): Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (Vorgang) -
Betroffenes geltendes Recht:
-
Interessenbereiche:
- EU-Gesetzgebung [alle RV hierzu];
- Rente/Alterssicherung [alle RV hierzu];
- Sonstiges im Bereich "Wirtschaft" [alle RV hierzu]
-
Beschreibung:
-
Verhältnismäßigkeit bei Prüfung von Anforderungen der DORA-VO in den Abschlussprüferpflichten verankern
-
Beschreibung:
Im Kontext der bevorstehenden Anwendung der DORA-Verordnung über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor sieht der Entwurf des Finanzmarktdigitalisierungsgeetzes vor, dass durch eine Ergänzung des § 35 Abs. 1 VAG um eine neue Ziffer 10 die Überprüfung der Einhaltung der DORA-Verordnung in den Aufgabenkatalog des Abschlussprüfers aufgenommen wird. Die aba kritisiert den fehlenden Sachbezug, da viele DORA-Anforderungen nicht unmittelbar abschlussrelevant sind und schlägt für den geplanten § 35 Abs. 1 Nr. 10 folgende Ergänzung vor: „Bei der Prüfung hat der Prüfer den einschlägigen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach § 296 VAG angemessen Rechnung zu tragen.“
-
Bundestags-Drucksachennummer:
BT-Drs. 20/10280 (Vorgang) [alle RV hierzu]
Entwurf eines Gesetzes über die Digitalisierung des Finanzmarktes (Finanzmarktdigitalisierungsgesetz - FinmadiG) Zuständiges Ministerium: BMF [alle RV hierzu] -
Betroffenes geltendes Recht:
-
Interessenbereiche:
- Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben [alle RV hierzu];
- Sonstiges im Bereich "Wirtschaft" [alle RV hierzu]
-
Stellungnahmen/Gutachten (1):
-
Adressatenkreis:
-
Versendet am 01.03.2024 an:
-
Bundestag
-
Organe [alle SG dorthin]
-
-
-
-
-
Beschreibung:
-
Rentner von Steuererklärungspflichten entlasten
-
Beschreibung:
In Zusammenhang mit Überlegungen über eine Entlastung von Rentnern von Einkommenssteuererklärungspflicht halten aba, gemeinsam mit GDV und DRV Bund, das Modell einer Quellenbesteuerung für nicht praktikabel. Unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Versorgungsträger als auszahlende Stellen sprechen sich die Verbände für das Modell einer erklärungslosen Amtsveranlagung aus.
-
Betroffenes geltendes Recht:
-
Interessenbereiche:
- Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben [alle RV hierzu];
- Rente/Alterssicherung [alle RV hierzu]
-
Stellungnahmen/Gutachten (2):
-
Adressatenkreis:
-
Versendet am 15.04.2024 an:
-
Bundesregierung
-
Bundesministerium der Finanzen (BMF) [alle SG dorthin]
-
-
-
-
SG2406250135 (PDF - 11 Seiten)
Adressatenkreis:
-
Versendet am 24.05.2024 an:
-
Bundesregierung
-
Bundesministerium der Finanzen (BMF) [alle SG dorthin]
-
-
-
-
-
Beschreibung:
-
aba, ABV, AKA: Probleme von Altersversorgungseinrichtungen mit Anspruch auf Erstattung / Befreiung überschüssig bezahlter Quellensteuer
-
Beschreibung:
Vor dem Hintergrund der Allgemeinen Ausrichtung des Rates zur Richtlinie über schnellere und sicherere Verfahren für die Entlastung von überschüssigen Quellensteuern (FASTER) weisen die Verbände auf die zunehmenden Probleme von Altersversorgungseinrichtungen in der Praxis hin und illustrieren diese anhand der Situation mit Investitionen in den Niederlanden und Belgien. Ungeachtet des hohen Verbesserungspotenzials von FASTER sei ihr Hauptproblem nicht die Erstattung bzw. Befreiung von überschüssig gezahlter Quellensteuer, sondern bei der Infragestellung der Rechtmäßigkeit eines entsprechenden Anspruchs seitens der zuständigen Behörden. Altersversorgungseinrichtungen sollten bei der Geltendmachung von ihrem rechtmäßigen Anspruch auf Steuerbefreiung von Bürokratie entlastet werden.
-
Betroffenes geltendes Recht:
-
Interessenbereiche:
- Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben [alle RV hierzu];
- Rente/Alterssicherung [alle RV hierzu]
-
Beschreibung:
-
Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung und PSVaG: Keine erweiterte Nachhaltigkeitsberichterstattung
-
Beschreibung:
In Zusammenhang mit dem BMJ-Referentenentwurf für ein Gesetz zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (u.a. Richtlinie (EU) 2022/2464) unterstützt es die aba, dass für Pensionskassen VVaG und Pensionsfonds PFVaG im RefE keine erweiterte Nachhaltigkeitsberichterstattung vorgesehen ist, sofern diese nicht mehr als 500 Mitarbeiter haben. Soweit EbAV durch ihre Rechtsform (AG) von der Pflicht zur CSRD-Nachhaltigkeitsberichterstattung erfasst sind, hält die aba für EbAV das für Versicherungsunternehmen vorgegebene Größenkriterium ""gebuchten Bruttobeiträge"" weder für maßgeblich noch für adäquat. Abgelehnt wird auch die vorgesehene Einbeziehung des PSVaG. Auch für EbAV sollte die vom BMJ angestrebte 1:1-Umsetzung der RL erfolgen.
-
Bundestags-Drucksachennummer:
BT-Drs. 20/12787 (Vorgang) [alle RV hierzu]
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen Zuständiges Ministerium: BMJ (20. WP) [alle RV hierzu]
Zuvor:
Referentenentwurf (BMJ) (20. WP): Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (Vorgang) -
Betroffenes geltendes Recht:
-
Interessenbereiche:
- Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben [alle RV hierzu];
- Rente/Alterssicherung [alle RV hierzu];
- Sonstiges im Bereich "Wirtschaft" [alle RV hierzu]
-
Beschreibung:
-
Standardrentenniveau nicht dauerhaft bei 48 Prozent stabilisieren
-
Beschreibung:
Angesichts der prognostizierten Beitragssatzsteigerung um 2,7 Prozentpunkte sollte die geplante Abschwächung des Nachhaltigkeitsfaktors in § 255e SGB VI-E nicht erfolgen. Die umlagefinanzierte gesetzliche Rente droht erheblich unter Legitimationsdruck geraten, und den Arbeitnehmern wird immer weniger Geld für die zweifellos notwendige kapitalgedeckte Vorsorge über die betriebliche und private Altersversorgung zur Verfügung stehen. Im Hinblick auf die geplante Stärkung von betrieblicher und privater Vorsorge ist das kontraproduktiv.
-
Bundesrats-Drucksachennummer:
BR-Drs. 264/24 (Vorgang) [alle RV hierzu]
Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zum Aufbau eines Generationenkapitals für die gesetzliche Rentenversicherung (Rentenniveaustabilisierungs- und Generationenkapitalgesetz) 1. Zuständiges Ministerium: BMF [alle RV hierzu] 2. Zuständiges Ministerium: BMAS [alle RV hierzu]
Zuvor:
Referentenentwurf (BMAS): Gesetz zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zum Aufbau eines Generationenkapitals für die gesetzliche Rentenversicherung (Vorgang) -
Bundestags-Drucksachennummer:
BT-Drs. 20/11898 (Vorgang) [alle RV hierzu]
Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zum Aufbau eines Generationenkapitals für die gesetzliche Rentenversicherung (Rentenniveaustabilisierungs- und Generationenkapitalgesetz) 1. Zuständiges Ministerium: BMF [alle RV hierzu] 2. Zuständiges Ministerium: BMAS [alle RV hierzu]
Zuvor:
Referentenentwurf (BMAS): Gesetz zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zum Aufbau eines Generationenkapitals für die gesetzliche Rentenversicherung (Vorgang) -
Betroffenes geltendes Recht:
-
Interessenbereiche:
- Rente/Alterssicherung [alle RV hierzu]
-
Beschreibung:
-
Möglichkeit zur Zahlung de facto freiwilliger Beiträge für einen Ausgleich von Frühverrentungsabschlägen eindämmen
-
Beschreibung:
Die aba empfiehlt, das Gesetzgebungsverfahren zu nutzen, um die Zahlung von Beiträgen für einen Ausgleich von Rentenabschlägen (§ 187a SGB V), als eine besonders weitreichende Möglichkeit zur Zahlung de facto freiwilliger Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung einzudämmen.
-
Bundesrats-Drucksachennummer:
BR-Drs. 264/24 (Vorgang) [alle RV hierzu]
Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zum Aufbau eines Generationenkapitals für die gesetzliche Rentenversicherung (Rentenniveaustabilisierungs- und Generationenkapitalgesetz) 1. Zuständiges Ministerium: BMF [alle RV hierzu] 2. Zuständiges Ministerium: BMAS [alle RV hierzu]
Zuvor:
Referentenentwurf (BMAS): Gesetz zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zum Aufbau eines Generationenkapitals für die gesetzliche Rentenversicherung (Vorgang) -
Bundestags-Drucksachennummer:
BT-Drs. 20/11898 (Vorgang) [alle RV hierzu]
Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zum Aufbau eines Generationenkapitals für die gesetzliche Rentenversicherung (Rentenniveaustabilisierungs- und Generationenkapitalgesetz) 1. Zuständiges Ministerium: BMF [alle RV hierzu] 2. Zuständiges Ministerium: BMAS [alle RV hierzu]
Zuvor:
Referentenentwurf (BMAS): Gesetz zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zum Aufbau eines Generationenkapitals für die gesetzliche Rentenversicherung (Vorgang) -
Betroffenes geltendes Recht:
-
Interessenbereiche:
- Rente/Alterssicherung [alle RV hierzu]
-
Beschreibung:
-
Schriftformerfordernis in § 6a und § 4d EStG in Textform umwandeln
-
Beschreibung:
§ 4d Abs. 1 Nr. 1 lit.b S. 2 und 5 EStG und § 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG verlangen nach ihrem Wortlaut jeweils die Schriftform der Versorgungszusage. § 6a EStG verlangt daneben weitergehend schriftliche Angaben zu Art, Form, Voraussetzungen und Höhe der in Aussicht gestellten künftigen Leistungen. Es wird vorgeschlagen, in Analogie zum Schreiben von Dr. Buschmann vom 21.03.2024, welches nun im Rahmen des Nachweisgesetzes die Textform statt der Schriftform für ausreichend erachtet, auch in diesen Fällen die Textform genügen zu lassen. Darüber möchte der Fachausschuss Steuerrecht der aba bei einem Präsenztermin mit dem BMF sprechen.
-
Betroffenes geltendes Recht:
-
Interessenbereiche:
- Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben [alle RV hierzu];
- Rente/Alterssicherung [alle RV hierzu]
-
Stellungnahmen/Gutachten (1):
-
SG2406250072 (PDF - 11 Seiten)
Adressatenkreis:
-
Versendet am 24.05.2024 an:
-
Bundesregierung
-
Bundesministerium der Finanzen (BMF) [alle SG dorthin]
-
-
-
-
-
Beschreibung:
-
Grenzwerte gem. § 2, § 3 Nr. 3 KStDV erhöhen, damit Leistungen der Unterstützungskasse nicht zu deren Steuerpflichtigkeit führen.
-
Beschreibung:
Unterstützungskassen sind unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG und der §§ 1 bis 3 KStDV von der Körperschaftsteuer befreit. Erforderlich ist u. a., dass die Leistungen der Unterstützungskassen an deren Leistungsempfänger die Grenzwerte gem. § 2, § 3 Nr. 3 KStDV nicht überschreiten. Die letzte Anpassung der Höchstgrenzen fand mit Wirkung zum 13.6.1993 statt, also vor nunmehr über 30 Jahren. Der Verbraucherpreisindex für Deutschland (VPI) ist im Zeitraum von Juni 1993 bis zum Februar 2024 um insgesamt 73,68%, die Durchschnittsentgelte der gesetzlichen Rentenversicherung im gleichen Zeitraum um 88,04%. Wir empfehlen eine entsprechende Anhebung der Höchstbeträge sowie eine dynamische Koppelung z.B. an die Beitragsbemessungsgrenze West oder die Bezugsgröße nach § 18 SGB IV.
-
Betroffenes geltendes Recht:
-
Interessenbereiche:
- Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben [alle RV hierzu];
- Rente/Alterssicherung [alle RV hierzu]
-
Stellungnahmen/Gutachten (1):
-
SG2406250091 (PDF - 17 Seiten)
Adressatenkreis:
-
Versendet am 24.05.2024 an:
-
Bundesregierung
-
Bundesministerium der Finanzen (BMF) [alle SG dorthin]
-
-
-
-
-
Beschreibung:
-
Verbesserung der Geringverdienerförderung nach § 100 EStG
-
Beschreibung:
Die Geringverdienerförderung nach § 100 EStG erscheint angesichts von Inflation und Einkommenssteigerungen zu starr. Maßnahmen zur Dynamisierung und Verbesserung der Förderung können sein: Erhöhung der Förderquote gemäß § 100 Abs. 2 EStG von 30 auf 50%, Dynamisierung der monatlichen Einkommensgrenze gemäß § 100 Abs. 3 Nr. 3 lit.c EStG durch Koppelung an eine dynamische Sozialversicherungsgröße, Gestaltung des Mindestbeitrags gemäß § 100 Abs. 3 Nr. 2 EStG i.H.v. 240 EUR zeitratierlich in Bezug auf die Dauer des Dienstverhältnisses im Jahr. Darüber möchte der Fachausschuss Steuerrecht der aba bei einem Präsenztermin mit dem BMF sprechen.
-
Betroffenes geltendes Recht:
-
Interessenbereiche:
- Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben [alle RV hierzu]
-
Stellungnahmen/Gutachten (1):
-
SG2406250105 (PDF - 11 Seiten)
Adressatenkreis:
-
Versendet am 25.04.2024 an:
-
Bundesregierung
-
Bundesministerium der Finanzen (BMF) [alle SG dorthin]
-
-
-
-
-
Beschreibung:
-
Gewährleistung der vollen Zulagen bei Riesterverträgen
-
Beschreibung:
Der maximal mögliche Sonderausgabenabzug für die Beiträge in Riesterverträge beträgt aktuell 2.100 EUR. Die Höhe der Förderung hängt von den eingezahlten Beiträgen ab. Werden weniger als 4 % des Bruttoeinkommens des Vorjahres in den Riestervertrag einbezahlt, erhält der Steuerpflichtige nicht die vollen Zulagen. Mit dem aktuellen Höchstbetrag bzgl. des Sonderausgabenabzugs können viele Arbeitnehmer nicht die erwarteten 4 % des Vorjahresverdienstes steuerfrei einzahlen. Maßnahmen zu Verbesserung der Förderung können sein: Dynamische Anpassung der Grundzulage und des Sonderausgabenabzugshöchstbetrags an die Einkommensentwicklung oder Anhebung des Sonderausgabenabzugs auf 4 % der BBG, damit der erwartete Altersvorsorgebeitrag von 4 % des Jahresverdienstes steuerfrei sein kann.
-
Betroffenes geltendes Recht:
-
Interessenbereiche:
- Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben [alle RV hierzu];
- Rente/Alterssicherung [alle RV hierzu]
-
Stellungnahmen/Gutachten (1):
-
SG2406250107 (PDF - 11 Seiten)
Adressatenkreis:
-
Versendet am 24.05.2024 an:
-
Bundesregierung
-
Bundesministerium der Finanzen (BMF) [alle SG dorthin]
-
-
-
-
-
Beschreibung:
-
Übergangsregelung bei der Umstellung der Immobilienbewertung bei Unterstützungskassen von Einheitswert zu Anschaffungskosten
-
Beschreibung:
Die Umstellung der Immobilienbewertung bei Unterstützungskassen in Satz 3 der Übergangsregelung in § 52 Abs. 7 EStG-E berücksichtigt bei größeren Umbauten an alten bebauten Grundstücken, die zu einem Neubau führen, nicht eine mögliche Unkenntnis oder Trennbarkeit alter Anschaffungskosten. Die neue Bewertung weg von Einheitswerten hin zu Herstellungskosten auch bei alten Herstellungskosten, die bisher mit dem Einheitswert veranschlagt wurden, entsteht ein Bewertungssprung, der nicht mit den Kosten korrespondiert. Dies kann entsprechende Baumaßnahmen verhindern. Wir empfehlen in der Übergangsregel den bisherigen Wert (also der Einheitswert zum 31.12.2023) zuzüglich der neuen Herstellungskosten anzusetzen.
-
Bundesrats-Drucksachennummer:
BR-Drs. 369/24 (Vorgang) [alle RV hierzu]
Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 (Jahressteuergesetz 2024 - JStG 2024) Zuständiges Ministerium: BMF [alle RV hierzu]
Zuvor:
Referentenentwurf (BMF): Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 (Jahressteuergesetz 2024 - JStG 2024) (Vorgang) -
Bundestags-Drucksachennummer:
BT-Drs. 20/12780 (Vorgang) [alle RV hierzu]
Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 (Jahressteuergesetz 2024 - JStG 2024) Zuständiges Ministerium: BMF [alle RV hierzu]
Zuvor:
Referentenentwurf (BMF): Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 (Jahressteuergesetz 2024 - JStG 2024) (Vorgang) -
Betroffenes geltendes Recht:
-
Interessenbereiche:
- Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben [alle RV hierzu]
-
Beschreibung:
-
Übergangsregelung für § 22 Nr. 5 S. 2 EStG-E in Bezug auf Beiträge in eine ausländische Versorgungseinrichtung
-
Beschreibung:
In Art. 4 Nr. 4 Jahressteuergesetz 2024 ist vorgesehen, den S. 2 von § 22 Nr. 5 EStG-E um einen Sachverhalt zu erweitern, der Beiträge in eine ausländische Versorgungseinrichtung betrifft. Davon erfasst werden auch Fälle, bei denen eine Versorgung bei einer ausländischen Versorgungseinrichtung aufgebaut wurde und das Kapital aufgrund des Umzugs des Steuerpflichtigen nach Deutschland auf eine deutsche Versorgungseinrichtung transferiert wird.Wir plädieren für eine Übergangsregelung, die fehlende Aufzeichnungen mangels bisheriger Aufzeichnungspflichten und -notwendigkeiten berücksichtigt. Demnach sollten Leistungen, die anteilig auf Beiträgen aus ausländischen Versorgungseinrichtungen vor 2024 beruhen, nicht in nachgelagerte Besteuerung nach § 22 Nr. 5 EStG-E einbezogen werden.
-
Bundesrats-Drucksachennummer:
BR-Drs. 369/24 (Vorgang) [alle RV hierzu]
Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 (Jahressteuergesetz 2024 - JStG 2024) Zuständiges Ministerium: BMF [alle RV hierzu]
Zuvor:
Referentenentwurf (BMF): Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 (Jahressteuergesetz 2024 - JStG 2024) (Vorgang) -
Bundestags-Drucksachennummer:
BT-Drs. 20/12780 (Vorgang) [alle RV hierzu]
Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 (Jahressteuergesetz 2024 - JStG 2024) Zuständiges Ministerium: BMF [alle RV hierzu]
Zuvor:
Referentenentwurf (BMF): Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 (Jahressteuergesetz 2024 - JStG 2024) (Vorgang) -
Betroffenes geltendes Recht:
-
Interessenbereiche:
- Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben [alle RV hierzu]
-
Beschreibung:
-
Vorschläge für Erleichterungen bei Gemeinsamen Grundsätzen über Anfragen zur Ermittlung der Elterneigenschaft und der Kinderanzahl "
-
Beschreibung:
In Zusammenhang mit der Regelung des § 55 Absatz 3c SGB XI, mit dem ein digitales Anfrageverfahren zwischen den beitragsabführenden Stellen, Pflegekassen und Zahlstellen und dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) als antwortende Instanz geschaffen werden soll, regt die aba zwei Änderungen an: Abfragen kurz vor dem Beginn des Versorgungsbezugs müssen möglich sein. Der im Entwurf vorgesehene Zusatz „nicht in einem Zeitraum in der Zukunft“ soll gestrichen werden. Außerdem sollte besser klargestellt werden, dass ohne gegenteilige Indizien beitragsabführende Zahlstellen nicht nur den Angaben des BZSt, sondern auch aus ihren verwaltungstechnischen Systemen vertrauen dürfen.
-
Vom IV eingegebener Referentenentwurfstitel:
Genehmigungsverfahren - Gemeinsame Grundsätze für das Digitale Verfahren Datenaustausch Beitragsdifferenzierung in der sozialen Pflegeversicherung (DaBPV) nach § 55a Abs. 8 SGB XI und das Arbeitgebermeldeverfahren nach § 28a Abs. 13 SGB IV Datum des Referentenentwurfs: 23.05.2024 Federführendes Ministerium: Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) [alle RV hierzu] -
Betroffenes geltendes Recht:
-
Interessenbereiche:
- Rente/Alterssicherung [alle RV hierzu]
-
Beschreibung:
-
Keine Kapitaldeckung in der ersten Säule
-
Beschreibung:
Bezüglich des geplanten Generationenkapitals hält die aba zwar auch mehr kapitalgedeckte Bestandteile in der Altersvorsorge für erforderlich. So können die spezifischen Risiken der beiden Finanzierungsverfahren gegeneinander ausbalanciert und sichergestellt werden, dass für die Altersversorgung alle Quellen des Volkseinkommens genutzt und Finanzierungslasten über die Alterskohorten gerechter verteilt werde. Den Weg über das „Generationenkapital“ halten wir aber für suboptimal. Angesichts der anspruchsvollen rechtlichen und ökonomischen Voraussetzungen, die mit einem solchen „Generationenkapital“ verbunden sind, sollte der Weg zu mehr Kapitaldeckung besser über die betriebliche Altersversorgung und die private Altersvorsorge gewählt werden
-
Bundesrats-Drucksachennummer:
BR-Drs. 264/24 (Vorgang) [alle RV hierzu]
Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zum Aufbau eines Generationenkapitals für die gesetzliche Rentenversicherung (Rentenniveaustabilisierungs- und Generationenkapitalgesetz) 1. Zuständiges Ministerium: BMF [alle RV hierzu] 2. Zuständiges Ministerium: BMAS [alle RV hierzu]
Zuvor:
Referentenentwurf (BMAS): Gesetz zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zum Aufbau eines Generationenkapitals für die gesetzliche Rentenversicherung (Vorgang) -
Bundestags-Drucksachennummer:
BT-Drs. 20/11898 (Vorgang) [alle RV hierzu]
Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zum Aufbau eines Generationenkapitals für die gesetzliche Rentenversicherung (Rentenniveaustabilisierungs- und Generationenkapitalgesetz) 1. Zuständiges Ministerium: BMF [alle RV hierzu] 2. Zuständiges Ministerium: BMAS [alle RV hierzu]
Zuvor:
Referentenentwurf (BMAS): Gesetz zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zum Aufbau eines Generationenkapitals für die gesetzliche Rentenversicherung (Vorgang) -
Betroffenes geltendes Recht:
-
Interessenbereiche:
- Rente/Alterssicherung [alle RV hierzu]
-
Beschreibung:
-
Zustimmung zu der vom Bundesfinanzministerium geplanten Anhebung des Höchstrechnungszinses auf 1,0% zum 1. Januar 2025
-
Beschreibung:
Das aktuelle Kapitalmarktumfeld mit einem deutlich höheren Zinsniveau als in den letzten Jahren, die langfristigen volkswirtschaftlichen Prognosen und die Inflationsentwicklung rechtfertigen die Anhebung des Höchstrechnungszinses für Neuzusagen bei Direktversicherungen, Pensionskassen und versicherungsförmigen Pensionsfonds von derzeit 0,25% auf 1,0 % zum 1. Januar 2025. Umfangreiche Analysen und belastbare Modellrechnungen der Deutschen Aktuarvereinigung stützen diese Einschätzung.
-
Vom IV eingegebener Referentenentwurfstitel:
Sechste Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz Datum des Referentenentwurfs: 26.06.2024 Federführendes Ministerium: Bundesministerium der Finanzen (BMF) [alle RV hierzu] -
Betroffenes geltendes Recht:
-
Interessenbereiche:
- Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben [alle RV hierzu];
- Rente/Alterssicherung [alle RV hierzu]
-
Beschreibung:
-
Die Mitteilungspflicht über innerstaatliche Steuergestaltungen lehnen wir ab
-
Beschreibung:
Durch den Referentenentwurf eines zweiten Jahressteuergesetzes 2024 werden in Artikel 8 Nr. 5 bis 8 die §§ 138i bis n sowie § 379 AO geändert bzw. eingefügt, um die nationalen Anzeigepflichten für Steuergestaltungen zu verschärfen. Das läuft jeglicher Bürokratieentlastung zuwider.
-
Vom IV eingegebener Referentenentwurfstitel:
Referentenentwurf eines zweiten Jahressteuergesetzes 2024, JStG 2024 II Datum des Referentenentwurfs: 10.07.2024 Federführendes Ministerium: Bundesministerium der Finanzen (BMF) [alle RV hierzu] -
Betroffenes geltendes Recht:
-
Interessenbereiche:
- Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben [alle RV hierzu]
-
Beschreibung:
-
Wir begrüßen die Erweiterung der Abfindungsmöglichkeiten von Kleinstanwartschaften sowie von kleinteiligen Pensionskassenstrukturen im BetrAVG
-
Beschreibung:
Es soll eine neue einvernehmliche Abfindungsmöglichkeit in die gRV eingeführt werden (§ 3 Abs. 2a BetrAVG-E). Wir wünschen eine Verdoppelung der einseitigen Barabfindung sowie die neue Abfindungsart mit 4% der BBG, um den höheren Kosten gerecht zu werden. Wir begrüßen es, dass nach Wegen gesucht wird, kleinteilige, kostenintensive und daher ineffiziente Pensionskassenstrukturen im Interesse aller Beteiligten aufzulösen. Wir fragen uns aber, ob tatsächlich so tiefgreifende Eingriffe in das Arbeitsrecht seitens des BMAS intendiert sind, wie sie § 3 Abs. 7 BetrAVG-E vorsieht.
-
Bundesrats-Drucksachennummer:
BR-Drs. 488/24 (Vorgang) [alle RV hierzu]
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (2. Betriebsrentenstärkungsgesetz) 1. Zuständiges Ministerium: BMF [alle RV hierzu] 2. Zuständiges Ministerium: BMAS [alle RV hierzu]
Zuvor:
Referentenentwurf (BMAS): Zweites Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (20. WP) (Vorgang) -
Betroffenes geltendes Recht:
-
Interessenbereiche:
- Rente/Alterssicherung [alle RV hierzu]
-
Beschreibung:
-
Wir halten die vorgesehene Neuregelung zu § 6 BetrAV bAV bei Teilrenten der gRV für sinnvoll. Aber es bedarf noch einiger flankierender Regelungen.
-
Beschreibung:
Die Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand wird begrüßt. Die Betriebsrente sollte aber nur ab einem gewissen Schwellenwert einer Teilrente aus der gRV abrufbar gemacht werden. Bei Gesamtversorgungszusagen sollte eine fiktive Vollrente der gRV als Abzugsglied unterstellt werden können. Das Inkrafttreten der Änderungen in § 6 BetrAVG sollte frühestens ein bis zwei Jahre nach Verkündung des Gesetzes erfolgen.
-
Bundesrats-Drucksachennummer:
BR-Drs. 488/24 (Vorgang) [alle RV hierzu]
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (2. Betriebsrentenstärkungsgesetz) 1. Zuständiges Ministerium: BMF [alle RV hierzu] 2. Zuständiges Ministerium: BMAS [alle RV hierzu]
Zuvor:
Referentenentwurf (BMAS): Zweites Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (20. WP) (Vorgang) -
Betroffenes geltendes Recht:
-
Interessenbereiche:
- Rente/Alterssicherung [alle RV hierzu]
-
Beschreibung:
-
Die Regelungen zur Digitalisierung von Verwaltungsvorgängen des PSVaG begrüßen wir
-
Beschreibung:
Die Regelungen in den §§ 9 – 11 BetrAVG zur Digitalisierung von Verwaltungsvorgängen des PSVaG begrüßen wir.
-
Bundesrats-Drucksachennummer:
BR-Drs. 488/24 (Vorgang) [alle RV hierzu]
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (2. Betriebsrentenstärkungsgesetz) 1. Zuständiges Ministerium: BMF [alle RV hierzu] 2. Zuständiges Ministerium: BMAS [alle RV hierzu]
Zuvor:
Referentenentwurf (BMAS): Zweites Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (20. WP) (Vorgang) -
Betroffenes geltendes Recht:
-
Interessenbereiche:
- Rente/Alterssicherung [alle RV hierzu]
-
Beschreibung:
-
Wir begrüßen die Möglichkeit, in § 20 Abs. 3 BetrAVG-E Optionsmodelle auf Betriebsebene ohne TV einführen zu können. Wir sehen rechtl. Klärungsbedarf.
-
Beschreibung:
Wir begrüßen es, dass das Optionssystem nicht mehr ausschließlich auf eine tarifvertragliche Grundlage beschränkt sein soll. In Zukunft stehen solche Modelle dann auch Betrieben zu, die nicht von Tarifverträgen erreicht werden. Wir sehen aber noch rechtlichen Klärungsbedarf über das Verhältnis der Regelung zum Tarifvertragsrecht und zu den Regelungen der Entgeltumwandlung in § 1a BetrAVG (Lohnverwendungsabrede). Zudem halten wir den zwingenden Arbeitgeberzuschuss von 20% für ein Verbreitungshemmnis. Die Sperrwirkung eines Optionsmodells für den Entgeltumwandlungsanspruch sollte geprüft werden. Die Anpassung der Regelung zur Unverfallbarkeit des Arbeitgeberzuschusses in § 1b Abs. 5 S. 1 BetrAVG ist sachgerecht.
-
Bundesrats-Drucksachennummer:
BR-Drs. 488/24 (Vorgang) [alle RV hierzu]
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (2. Betriebsrentenstärkungsgesetz) 1. Zuständiges Ministerium: BMF [alle RV hierzu] 2. Zuständiges Ministerium: BMAS [alle RV hierzu]
Zuvor:
Referentenentwurf (BMAS): Zweites Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (20. WP) (Vorgang) -
Betroffenes geltendes Recht:
-
Interessenbereiche:
- Rente/Alterssicherung [alle RV hierzu]
-
Beschreibung:
-
Wir begrüßen den § 21 BetrAVG-E. Eine mangelhafte oder unzureichende Beteiligung darf nicht zur Unwirksamkeit der reinen Beitragszusage führen.
-
Beschreibung:
Wir begrüßen die vorgesehene Neuregelung in § 21 Absatz 1 BetrAVG-E. Eine mangelhafte, oder besser unzureichende, Beteiligung darf nicht zur Unwirksamkeit der reinen Beitragszusage führen. Im Interesse einer weiteren Klarstellung schlagen wir zudem vor, dass in § 21 Abs. 1 S. 1 BetrAVG „mangelhafte“ Beteiligung durch „unzureichende“ Beteiligung ersetzt werden sollte. Damit wären Fälle der Nichtbeteiligung erfasst. Wir empfehlen, dass die gestrichenen Regelungen der Abs. 2 u. 3 in die Gesetzesbegründung aufgenommen werden. Sie gehen nämlich teilweise über den Wortlaut des § 24 Abs. 4 BetrAVG-E hinaus.
-
Bundesrats-Drucksachennummer:
BR-Drs. 488/24 (Vorgang) [alle RV hierzu]
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (2. Betriebsrentenstärkungsgesetz) 1. Zuständiges Ministerium: BMF [alle RV hierzu] 2. Zuständiges Ministerium: BMAS [alle RV hierzu]
Zuvor:
Referentenentwurf (BMAS): Zweites Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (20. WP) (Vorgang) -
Betroffenes geltendes Recht:
-
Interessenbereiche:
- Rente/Alterssicherung [alle RV hierzu]
-
Beschreibung:
-
Wir begrüßen die Regelung zum Versorgungsträger-Wechsel bei Wechsel des Sozialpartnermodells gem. § 22 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG-E.
-
Beschreibung:
Wir halten die Regelung zum Versorgungsträger-Wechsel bei Wechsel des Sozialpartnermodells gem. § 22 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG-E grundsätzlich für sinnvoll, empfehlen aber zur Vermeidung von Missverständnissen bezüglich des Anwendungsbereichs und der Fallgestaltungen noch einige Klarstellungen vorzunehmen.
-
Bundesrats-Drucksachennummer:
BR-Drs. 488/24 (Vorgang) [alle RV hierzu]
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (2. Betriebsrentenstärkungsgesetz) 1. Zuständiges Ministerium: BMF [alle RV hierzu] 2. Zuständiges Ministerium: BMAS [alle RV hierzu]
Zuvor:
Referentenentwurf (BMAS): Zweites Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (20. WP) (Vorgang) -
Betroffenes geltendes Recht:
-
Interessenbereiche:
- Rente/Alterssicherung [alle RV hierzu]
-
Beschreibung:
-
Die Abfindung im Rahmen des Sozialpartnermodells im § 22 Absatz 4 S. 3 BetrAVG-E begrüßen wir, jedoch ohne Zustimmungspflicht.
-
Beschreibung:
Die Abfindung im Rahmen des Sozialpartnermodells im § 22 Absatz 4 S. 3 BetrAVG-E begrüßen wir, weil sie ihm mehr Flexibilität verleiht. Daneben sollte aber die einseitige Möglichkeit der Abfindung durch die Versorgungseinrichtung auch ohne Zustimmung erhalten bleiben.
-
Bundesrats-Drucksachennummer:
BR-Drs. 488/24 (Vorgang) [alle RV hierzu]
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (2. Betriebsrentenstärkungsgesetz) 1. Zuständiges Ministerium: BMF [alle RV hierzu] 2. Zuständiges Ministerium: BMAS [alle RV hierzu]
Zuvor:
Referentenentwurf (BMAS): Zweites Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (20. WP) (Vorgang) -
Betroffenes geltendes Recht:
-
Interessenbereiche:
- Rente/Alterssicherung [alle RV hierzu]
-
Beschreibung:
-
Wir begrüßen, dass mit § 24 BetrAVG-E nunmehr Wege der Teilnahme an SPM für nicht Tarifgebundene aufgezeigt werden. Es besteht noch Regelungsbedarf.
-
Beschreibung:
Wir begrüßen es, dass mit § 24 BetrAVG-E nunmehr Wege aufgezeigt werden, wie auch nicht-tarifgebundene Dritte an Sozialpartnermodellen teilnehmen können. Allerdings sehen wir noch Regelungsbedarf an verschiedenen Stellen. Das Zustimmungserfordernis jedes einzelnen Arbeitnehmers in Abs. 1 sollte wegen Rechtsunsicherheit gestrichen werden. Es sollte eine Regelung geschaffen werden, die auch die Einbeziehung von AT und Leitenden zulässt. Es sollte in Abs. 2 geprüft werden, wie mit konkurrierenden einschlägigen SPM umgegangen wird und ob trotz Tarifvorbehalt ein SPM für alle Beschäftigten unterschiedlicher Branchen in einem Konzern möglich ist. In Abs. 4 wäre zu klären, wie der Begriff "Dritte" zur getrennten Belastung von nicht-tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern führt.
-
Bundesrats-Drucksachennummer:
BR-Drs. 488/24 (Vorgang) [alle RV hierzu]
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (2. Betriebsrentenstärkungsgesetz) 1. Zuständiges Ministerium: BMF [alle RV hierzu] 2. Zuständiges Ministerium: BMAS [alle RV hierzu]
Zuvor:
Referentenentwurf (BMAS): Zweites Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (20. WP) (Vorgang) -
Betroffenes geltendes Recht:
-
Interessenbereiche:
- Rente/Alterssicherung [alle RV hierzu]
-
Beschreibung:
-
Wir begrüßen die Regelung in § 3 Nr. 55c S. 2 b EStG für Abfindung in gRV. Es müssten nicht unter das BetrAVG fallende Personen einbezogen werden.
-
Beschreibung:
Wir begrüßen die Regelung in § 3 Nr. 55c S. 2 Buchst. b EStG, dass die Abfindung in die gRV steuerlich begleitet wird. Allerdings müsste sie noch dahingehend ergänzt werden, dass auch nicht unter das BetrAVG fallende Personen einbezogen werden.
-
Bundesrats-Drucksachennummer:
BR-Drs. 488/24 (Vorgang) [alle RV hierzu]
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (2. Betriebsrentenstärkungsgesetz) 1. Zuständiges Ministerium: BMF [alle RV hierzu] 2. Zuständiges Ministerium: BMAS [alle RV hierzu]
Zuvor:
Referentenentwurf (BMAS): Zweites Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (20. WP) (Vorgang) -
Betroffenes geltendes Recht:
-
Interessenbereiche:
- Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben [alle RV hierzu]
-
Beschreibung:
-
Wir begrüßen die Verbesserung des Förderbetrags und die Dyn. der Einkommensgrenzen in § 100 EStG. Wir bedauern die Nichtanhebung der Förderquote.
-
Beschreibung:
Wir begrüßen die Anhebung des Förderbetrags von 288 auf 360 € und die daraus resultierende Erhöhung der steuerlich geförderten Beiträge von 960 auf 1.200 € (§ 100 Abs. 2 und Abs. 6 EStG). Darüber hinaus begrüßen wir die Kopplung der Einkommensgrenzen für die Förderberechtigten an die BBG (3 % der BBG) sowie die gegenüber dem aktuellen Stand leichte Erhöhung der Einkommensgrenze von derzeit 2.575 auf 2.718 € (§ 100 Abs. 3 Ziff. 3 EStG). Wir bedauern es, dass der Förderprozentsatz nicht von 30% auf 40% oder 50% erhöht werden soll.
-
Bundesrats-Drucksachennummer:
BR-Drs. 488/24 (Vorgang) [alle RV hierzu]
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (2. Betriebsrentenstärkungsgesetz) 1. Zuständiges Ministerium: BMF [alle RV hierzu] 2. Zuständiges Ministerium: BMAS [alle RV hierzu]
Zuvor:
Referentenentwurf (BMAS): Zweites Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (20. WP) (Vorgang) -
Betroffenes geltendes Recht:
-
Interessenbereiche:
- Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben [alle RV hierzu]
-
Beschreibung:
-
Wir begrüßen § 232 Abs. 1 Nr. 2 VAG-E zur Umsetzung der Flexirente bei PK. Wir knüpfen daran gewisse Umsetzungserwartungen.
-
Beschreibung:
Wir begrüßen § 232 Abs. 1 Nr. 2 VAG-E zur Umsetzung der gewünschten Flexibilisierung von Erwerbstätigkeit und Ruhestand für Pensionskassen. Wir gehen davon aus, dass dazu Regelungen in den allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgen können und in diesem Fall aufsichtsrechtlich ausreichend sind. Zudem erwarten wir, dass auch in Zukunft aufsichtsrechtlich keine individuellen Prüfungen der Pensionskassen hinsichtlich des (teilweisen) Wegfalls des Erwerbseinkommens erfolgen müssen.
-
Bundesrats-Drucksachennummer:
BR-Drs. 488/24 (Vorgang) [alle RV hierzu]
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (2. Betriebsrentenstärkungsgesetz) 1. Zuständiges Ministerium: BMF [alle RV hierzu] 2. Zuständiges Ministerium: BMAS [alle RV hierzu]
Zuvor:
Referentenentwurf (BMAS): Zweites Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (20. WP) (Vorgang) -
Betroffenes geltendes Recht:
-
Interessenbereiche:
- Rente/Alterssicherung [alle RV hierzu]
-
Beschreibung:
-
Wir begrüßen den § 234j Abs. 4-8 VAG-E zur vorübergehenden Unterdeckung des Sicherungsvermögens bei Pensionskassen und weisen auf ein paar Punkte hin.
-
Beschreibung:
Die aba begrüßt den § 234j Abs. 4-8 VAG-E zur vorübergehenden Unterdeckung des Sicherungsvermögens bei Pensionskassen, weist jedoch auf ein paar Punkte hin und bittet um entsprechende Änderungen. Man sollte von Unterdeckung statt außerplanmäßiger Abschreibung sprechen. Die Genehmigungen für Abs. 4 u. 5 sind von der BaFin zu erteilen. Auch bereits vertraglich vereinbarte und bereits heute von der BaFin genehmigte Gründungsstocklinien sollten als Sicherungsvermögensplan verwendet werden können. Der PSVaG sollte über das Bestehen eines Sicherungsvermögensplanes informiert werden können, ohne dem PSVaG eine Kopie des kompletten Sicherungsvermögensplanes geben zu müssen.
-
Bundesrats-Drucksachennummer:
BR-Drs. 488/24 (Vorgang) [alle RV hierzu]
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (2. Betriebsrentenstärkungsgesetz) 1. Zuständiges Ministerium: BMF [alle RV hierzu] 2. Zuständiges Ministerium: BMAS [alle RV hierzu]
Zuvor:
Referentenentwurf (BMAS): Zweites Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (20. WP) (Vorgang) -
Betroffenes geltendes Recht:
-
Interessenbereiche:
- Rente/Alterssicherung [alle RV hierzu]
-
Beschreibung:
-
Die Ergänzung der Leistungsformerbringung von Pensionsfonds durch Ratenzahlungen in § 236 VAG-E wird begrüßt und um leichte Korrektur gebeten.
-
Beschreibung:
Die Ergänzung der Leistungsformerbringung von Pensionsfonds durch Ratenzahlungen in § 236 VAG-E wird begrüßt. Es sollte klargestellt werden, dass es sich um keine eigene Leistungsform handelt, sondern um eine Unterform der Kapitalleistung. In der Begründung sollte klargestellt werden, dass eine beliebige Anzahl von Raten möglich sein soll. Der Sachverhalt bedarf noch einer steuerlichen Begleitung. Die technische Beschreibung in Abs. 3 sollte in die Verordnung verschoben werden. Sterbegeldzahlungen sollten nicht nur an den engen Kreis von Hinterbliebenen erbracht werden dürfen. Wir regen auch an, keine unterschiedliche Begrifflichkeiten für Leistungsempfänger, Leistungsbezieher und Versorgungsempfänger zu verwenden.
-
Bundesrats-Drucksachennummer:
BR-Drs. 488/24 (Vorgang) [alle RV hierzu]
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (2. Betriebsrentenstärkungsgesetz) 1. Zuständiges Ministerium: BMF [alle RV hierzu] 2. Zuständiges Ministerium: BMAS [alle RV hierzu]
Zuvor:
Referentenentwurf (BMAS): Zweites Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (20. WP) (Vorgang) -
Betroffenes geltendes Recht:
-
Interessenbereiche:
- Rente/Alterssicherung [alle RV hierzu]
-
Beschreibung:
-
Änderungsvorschlag zu § 193 VAG - Teilweise Auflösung einer überdotierten Verlustrücklage.
-
Beschreibung:
Gemäß der Vorgabe in § 193 VAG ist in den Satzungen der Pensionskassen in der Rechtsform des VVaG geregelt, in welchem Umfang ihre Verlustrücklage jährlich zu dotieren ist und welchen Mindestbetrag die Verlustrücklage erreichen muss. Wir schlagen vor, dem § 193 VAG folgenden S. 2 hinzuzufügen: "Die Satzung kann eine Regelung enthalten, nach der die oberste Vertretung mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde einen Beschluss zur teilweisen Auflösung der Verlustrücklage fassen kann, wenn und soweit der Mindestbetrag der Rücklage überschritten ist (überdotierte Verlustrücklage)."
-
Bundesrats-Drucksachennummer:
BR-Drs. 488/24 (Vorgang) [alle RV hierzu]
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (2. Betriebsrentenstärkungsgesetz) 1. Zuständiges Ministerium: BMF [alle RV hierzu] 2. Zuständiges Ministerium: BMAS [alle RV hierzu]
Zuvor:
Referentenentwurf (BMAS): Zweites Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (20. WP) (Vorgang) -
Betroffenes geltendes Recht:
-
Interessenbereiche:
- Rente/Alterssicherung [alle RV hierzu]
-
Beschreibung:
-
Die aba begrüßt die Änderungen der AnlV durch Infrastrukturquote, Erhöhung Risikokapitalquote und Erstreckung der Öffnungsklausel und hat Hinweise.
-
Beschreibung:
Die aba begrüßt die Änderungen in der Anlageverordnung, dass durch die Einführung einer Infrastrukturquote, die Erhöhung der Risikokapitalquote und die Erstreckung der Öffnungsklausel auf Überschreitungen der Streuungsgrenzen hinsichtlich der formalen Anforderungen mehr Flexibilität in der Kapitalanlage geschaffen wird, sehr. Wir haben einzelne Aspekte zusammengefasst, bezüglich derer unseres Erachtens eine Fortentwicklung der Regelungsvorschläge bzw. Klarstellung wünschenswert wäre.
-
Bundesrats-Drucksachennummer:
BR-Drs. 488/24 (Vorgang) [alle RV hierzu]
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (2. Betriebsrentenstärkungsgesetz) 1. Zuständiges Ministerium: BMF [alle RV hierzu] 2. Zuständiges Ministerium: BMAS [alle RV hierzu]
Zuvor:
Referentenentwurf (BMAS): Zweites Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (20. WP) (Vorgang) -
Betroffenes geltendes Recht:
-
Interessenbereiche:
- Rente/Alterssicherung [alle RV hierzu]
-
Beschreibung:
-
Erweiterung des Fortsetzungsrechts des § 212 VVG-E von Elternzeit auf alle entgeltfreien Zeiten bei Entgeltumwandlung. Wird begrüßt, ist zu ergänzen.
-
Beschreibung:
Die Erweiterung der Regelung des § 212 VVG-E zur Fortführung einer durch Entgeltumwandlung im Sinne des § 1a Abs. 1 BetrAVG finanzierten bAV von Elternzeit auf alle entgeltfreien Zeiten ist zu begrüßen. Die Fortführung im gesetzlichen Rahmen sollte nicht zu einer Novation führen, was im entsprechenden BMF-Schreiben zu ergänzen wäre. Zudem sollte auch hier klargestellt werden, dass trotz des Verweises auf § 1a Abs. 1 BetrAVG in § 212 VVG auch Personenkreise, die nicht unter das BetrAVG fallen, hiervon erfasst sind.
-
Bundesrats-Drucksachennummer:
BR-Drs. 488/24 (Vorgang) [alle RV hierzu]
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (2. Betriebsrentenstärkungsgesetz) 1. Zuständiges Ministerium: BMF [alle RV hierzu] 2. Zuständiges Ministerium: BMAS [alle RV hierzu]
Zuvor:
Referentenentwurf (BMAS): Zweites Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (20. WP) (Vorgang) -
Betroffenes geltendes Recht:
-
Interessenbereiche:
- Rente/Alterssicherung [alle RV hierzu]
-
Beschreibung:
-
In der Praxis notwendiger Anschluss von Trägern der betrieblichen Altersversorgung an digitale Verfahren analog zum PSVaG in §§150 SGB VI u. 69 SGB X.
-
Beschreibung:
Betriebliche Versorgungseinrichtungen sind nach wie vor nicht in der Liste der abrufberechtigten Stellen enthalten, auch haben sie an anderer Stelle keine Möglichkeit, auf Daten zuzugreifen, die Begünstigte bereits im Rahmen von Antragsverfahren bei öffentlich-rechtlichen Trägern hereingegeben haben. Grundsätzlich werten wir es als positiv, dass automatisierte, digitale Verfahren geschaffen werden und auch der PSVaG hier angeschlossen wird (§ 151d SGB VI-E). Wünschenswert und auch in der Praxis notwendig wäre jedoch auch ein Anschluss von Trägern der betrieblichen Altersversorgung. Flankierend zu den wünschenswerten Änderungen in § 150 SGB VI sollte aus unserer Sicht ebenfalls eine Änderung des § 69 Abs. 2 SGB X erfolgen.
-
Bundesrats-Drucksachennummer:
BR-Drs. 488/24 (Vorgang) [alle RV hierzu]
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (2. Betriebsrentenstärkungsgesetz) 1. Zuständiges Ministerium: BMF [alle RV hierzu] 2. Zuständiges Ministerium: BMAS [alle RV hierzu]
Zuvor:
Referentenentwurf (BMAS): Zweites Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (20. WP) (Vorgang) -
Betroffenes geltendes Recht:
-
Interessenbereiche:
- Rente/Alterssicherung [alle RV hierzu]
-
Beschreibung:
-
Mehr Generationengerechtigkeit: faire Eingriffsmöglichkeiten in bestehende Zusagen.
-
Beschreibung:
Bereits erteilte Zusagen sollten im Interesse von mehr Generationengerechtigkeit für die Zukunft abänderbar sein, unabhängig davon, ob sie kollektivrechtlich erteilt wurden oder nicht. Unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlich garantierten Besitzstandsschutzes sollte geprüft werden, inwieweit in zukünftige Zuwächse von Versorgungszusagen eingegriffen werden kann. Übertriebener Besitzstandsschutz darf nicht die Hoffnungen der jüngeren Generation auf Betriebsrentenzusagen zunichtemachen.
-
Bundesrats-Drucksachennummer:
BR-Drs. 488/24 (Vorgang) [alle RV hierzu]
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (2. Betriebsrentenstärkungsgesetz) 1. Zuständiges Ministerium: BMF [alle RV hierzu] 2. Zuständiges Ministerium: BMAS [alle RV hierzu]
Zuvor:
Referentenentwurf (BMAS): Zweites Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (20. WP) (Vorgang) -
Betroffenes geltendes Recht:
-
Interessenbereiche:
- Rente/Alterssicherung [alle RV hierzu]
-
Beschreibung:
-
Beitragszusagen mit Mindestleistung und beitragsorientierte Leistungszusagen besser nutzbar machen.
-
Beschreibung:
Als die Zinsen auf Talfahrt gingen und folglich auch der Höchstrechnungszins kontinuierlich gesenkt wurde, haben DAV und IVS Berechnungen vorgelegt, die zeigen, dass der Zeitpunkt kommen wird, zu dem die Beitragszusage mit Mindestleistung für den Markt nicht mehr darstellbar sein würde. Bei einem Höchstrechnungszins von 0,25 % war das definitiv der Fall. Mit der Anhebung des Höchstrechnungszinses auf 1 % per 1.1.2025 ist das Problem entschärft, aber nicht gelöst. Das gilt um so mehr, als derzeit für die private Vorsorge eine Absenkung der 100 %-Garantie für versicherungsförmige Produkte geplant wird.
-
Bundesrats-Drucksachennummer:
BR-Drs. 488/24 (Vorgang) [alle RV hierzu]
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (2. Betriebsrentenstärkungsgesetz) 1. Zuständiges Ministerium: BMF [alle RV hierzu] 2. Zuständiges Ministerium: BMAS [alle RV hierzu]
Zuvor:
Referentenentwurf (BMAS): Zweites Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (20. WP) (Vorgang) -
Betroffenes geltendes Recht:
-
Interessenbereiche:
- Rente/Alterssicherung [alle RV hierzu]
-
Beschreibung:
-
Dotierungshöchstgrenze im Steuer- und Sozialversicherungsrecht vereinheitlichen.
-
Beschreibung:
Der steuerliche Dotierungsrahmen bei Direktversicherungen, Pensionsfonds und Pensionskassen von 8 % der BBG der GRV gesetzlichen Rentenversicherung und die sozialabgabenfreie Dotierung in Höhe von 4 % der BBG der GRV gesetzlichen Rentenversicherung fallen weit auseinander. Dies sorgt für Komplexität und schafft die Grundlage für viele Fälle von „Doppelverbeitragung“. Ein gänzliches Fallenlassen oder eine deutliche Anhebung der Grenzen würde es Unternehmen ermöglichen, ganze Belegschaften über die Durchführungswege Direktversicherung, Pensionsfonds und Pensionskasse abzusichern. Das würde die Komplexität der betrieblichen Altersversorgung vor allem bei kleinen und mittelgroßen Unternehmen deutlich reduzieren.
-
Bundesrats-Drucksachennummer:
BR-Drs. 488/24 (Vorgang) [alle RV hierzu]
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (2. Betriebsrentenstärkungsgesetz) 1. Zuständiges Ministerium: BMF [alle RV hierzu] 2. Zuständiges Ministerium: BMAS [alle RV hierzu]
Zuvor:
Referentenentwurf (BMAS): Zweites Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (20. WP) (Vorgang) -
Betroffenes geltendes Recht:
-
Interessenbereiche:
- Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben [alle RV hierzu];
- Rente/Alterssicherung [alle RV hierzu]
-
Beschreibung:
-
Ertragssteuerliche und handelsbilanzielle Bewertung von Direktzusagen anpassen und soweit wie möglich vereinheitlichen.
-
Beschreibung:
Nach dem Handelsgesetzbuch für Verpflichtungen aus der betrieblichen Altersversorgung zu bildende Rückstellungen müssen endlich auch in voller Höhe steuerlich anerkannt werden. Das gilt analog auch für die steuerlichen Bewertungsfaktoren polsterfinanzierter Unterstützungskassen.
-
Bundesrats-Drucksachennummer:
BR-Drs. 488/24 (Vorgang) [alle RV hierzu]
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (2. Betriebsrentenstärkungsgesetz) 1. Zuständiges Ministerium: BMF [alle RV hierzu] 2. Zuständiges Ministerium: BMAS [alle RV hierzu]
Zuvor:
Referentenentwurf (BMAS): Zweites Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (20. WP) (Vorgang) -
Betroffenes geltendes Recht:
-
Interessenbereiche:
- Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben [alle RV hierzu];
- Rente/Alterssicherung [alle RV hierzu]
-
Beschreibung:
-
Verwirrende beitragsrechtliche Situation in der Leistungsphase beseitigen.
-
Beschreibung:
Mit dem GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz wurde ein Freibetrag bei der Ermittlung des Krankenversicherungsbeitrages auf Betriebsrentenleistungen eingeführt. Für den Pflegeversicherungsbeitrag gilt allerdings weiterhin nur eine (gleichhohe) Freigrenze. Diese Rechtslage ist für die Betroffenen kaum nachvollziehbar. Bei freiwillig gesetzlich Krankenversicherten finden weder Freigrenze noch Freibetrag Anwendung.
-
Bundesrats-Drucksachennummer:
BR-Drs. 488/24 (Vorgang) [alle RV hierzu]
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (2. Betriebsrentenstärkungsgesetz) 1. Zuständiges Ministerium: BMF [alle RV hierzu] 2. Zuständiges Ministerium: BMAS [alle RV hierzu]
Zuvor:
Referentenentwurf (BMAS): Zweites Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (20. WP) (Vorgang) -
Betroffenes geltendes Recht:
-
Interessenbereiche:
- Rente/Alterssicherung [alle RV hierzu]
-
Beschreibung:
-
Verbesserungen durch das 4. Bürokratieentlastungsgesetz auch im Steuerrecht der betrieblichen Altersversorgung nachvollziehen.
-
Beschreibung:
Die Neuregelungen zum Schriftformerfordernis durch das 4. Bürokratieentlastungsgesetz haben wir sehr begrüßt. Wir bedauern aber, dass sie für das Steuerrecht der betrieblichen Altersversorgung nicht nachvollzogen wurden. Im Steuerrecht sollte das Schriftformerfordernis in den §§ 4d und 6a EStG durch ein Textformerfordernis ersetzt werden. Administrationsaufwände könnten so weiter reduziert und dem allgemeinen Trend zu digitalen Lösungen könnte Rechnung getragen werden.
-
Bundesrats-Drucksachennummer:
BR-Drs. 488/24 (Vorgang) [alle RV hierzu]
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (2. Betriebsrentenstärkungsgesetz) 1. Zuständiges Ministerium: BMF [alle RV hierzu] 2. Zuständiges Ministerium: BMAS [alle RV hierzu]
Zuvor:
Referentenentwurf (BMAS): Zweites Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (20. WP) (Vorgang) -
Betroffenes geltendes Recht:
-
Interessenbereiche:
- Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben [alle RV hierzu];
- Rente/Alterssicherung [alle RV hierzu]
-
Beschreibung:
-
Bezüge zwischen § 55 VersAusglG (neu) und § 20 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG (neu)bzw. § 20 Abs. 1 Satz 3 VersAusglG (neu) klären.
-
Beschreibung:
§ 55 (neu) nimmt lediglich Bezug auf den neuen § 20 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG und nicht auch auf den eben-falls neu eingefügten § 20 Abs. 1 Satz 3 VersAusglG. Die diesbezügliche Begründung des Referentenentwurfs (dort Seite 58) verhält sich dazu nicht direkt. Wir regen an, dass der Gesetzgeber Klarheit über das Verhältnis von § 55 (neu) VersAuslG und § 20 Abs. 1 Satz 3 VersAusglG schafft. Dies kann entweder geschehen, indem er entweder in § 55 (neu) auch auf § 20 Abs. 1 Satz 3 VersAusglG (neu) Bezug nimmt oder indem er in der Gesetzesbegründung zu § 55 (neu) eine ausdrückliche Aussage aufnimmt, dass dies bewusst nicht erfolgt ist.
-
Referentenentwurf:
Gesetz zur Verbesserung des Schutzes von gewaltbetroffenen Personen im familiengerichtlichen Verfahren, zur Stärkung des Verfahrensbeistands und zur Anpassung sonstiger Verfahrensvorschriften (20. WP) (Vorgang) [alle RV hierzu] Datum der Veröffentlichung: 23.07.2024 Federführendes Ministerium: BMJ (20. WP) [alle RV hierzu] -
Betroffenes geltendes Recht:
-
Interessenbereiche:
- Rente/Alterssicherung [alle RV hierzu]
-
Beschreibung:
-
Vermeidung eines Verstoßes gegen den gesetzl. Zweck der Versorgungsausgleichskasse (Widerspruch zw. § 24 Abs. 2 VersAusglG u. § 1 VersAusglKassG)
-
Beschreibung:
Durch die geplanten Änderungen müsste die Versorgungsausgleichskasse Abfindungsbeträgen nach § 24 Abs. 2 VersAusglG aufnehmen. Dies ist ein Problem, weil sie so gezwungen wäre, gegen den in § 1 VersAusglKassG geregelten Zweck, über den auch ihre Satzung nicht hinausgehen darf, zu verstoßen, was auch ihre Körperschaftsteuerfreiheit gefährden könnte. Aus Sicht der aba könnte der Gesetzgeber den Zweck der Versorgungsausgleichskasse in § 1 VersAusglKassG um die Aufnahme von Abfindungsbeträgen nach § 24 Abs. 2 VersAusglG erweitern. Er könnte auch – und das wäre u.E. sachgerecht - die in § 24 Abs. 2 VersAusglG gewählte Formulierung, die nur auf das Wahlrecht an sich und nicht auch auf den Auffangzielversorgungsträger abstellt, noch stärker betonen.
-
Referentenentwurf:
Gesetz zur Verbesserung des Schutzes von gewaltbetroffenen Personen im familiengerichtlichen Verfahren, zur Stärkung des Verfahrensbeistands und zur Anpassung sonstiger Verfahrensvorschriften (20. WP) (Vorgang) [alle RV hierzu] Datum der Veröffentlichung: 23.07.2024 Federführendes Ministerium: BMJ (20. WP) [alle RV hierzu] -
Betroffenes geltendes Recht:
-
Interessenbereiche:
- Rente/Alterssicherung [alle RV hierzu]
-
Beschreibung:
-
Formulierung "Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes" durch "Anrecht der betrieblichen Altersversorgung" in §§ 2, 17, 45 VersAuslG ersetzen
-
Beschreibung:
Die aba sieht Änderungsbedarf bei Lebenssachverhalten, in denen eine Person während ihrer Ehezeit teilweise die Stellung eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers innehatte und teilweise – sei es als Arbeitnehmer oder als nicht beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer – den Regelungen des Betriebsrentengesetzes unterfallen ist. Hier schließt sich die aba einer bereits im Jahr 2023 vom Deutschen Familiengerichtstag vorgetragenen Forderung an. Demnach soll in den §§ 2 Abs. 3 Halbsatz 2, 17 VersAusglG, § 45 VersAusglG jeweils die Gesetzesformulierung „Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes“ durch „Anrecht der betrieblichen Altersversorgung“ ersetzt werden.
-
Referentenentwurf:
Gesetz zur Verbesserung des Schutzes von gewaltbetroffenen Personen im familiengerichtlichen Verfahren, zur Stärkung des Verfahrensbeistands und zur Anpassung sonstiger Verfahrensvorschriften (20. WP) (Vorgang) [alle RV hierzu] Datum der Veröffentlichung: 23.07.2024 Federführendes Ministerium: BMJ (20. WP) [alle RV hierzu] -
Betroffenes geltendes Recht:
-
Interessenbereiche:
- Rente/Alterssicherung [alle RV hierzu]
-
Beschreibung:
-
Einzelvorschläge für Maßnahmen zum systematischen Bürokratieabbau, um im BMF-Roundtable (16.9.2024) darüber diskutieren zu können.
-
Beschreibung:
Mögliche Maßnahmen zum Bürokratieabbau: Einfachere, verständlichere u. leichter umsetzbare steuerrechtl. Regelungen, Akzeptanz der Textform seitens der Finanzverwaltung (FV), Maßgeblichkeit der BaFin-genehmigten Kriterien für die FV, Verminderung von Komplexität durch gleiche Behandlung von gleichen Tatbeständen z.B. Abruf der St.-ID in allen DFW, dauerhafte Nutzung der DigiRÜ, Verzicht auf schriftliche Standmitteilungen bei Nutzung der DigiRÜ, weniger Komplexität und Verwerfungen durch verspätete Anpassung an Rahmenbedingungen, Verbindliche Kriterien zur vGA bei GGF als aktive Mittelstandsförderung, Strafen an die Fähigkeiten des Mittelstands anpassen, Anwartschaftsbarwertverfahren in StB, mit Maßgeblichkeit Unterschiede in Bilanzen nivellieren, Vereinheitlichung bei Best. Sachzuw.
-
Betroffenes geltendes Recht:
-
Interessenbereiche:
- Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben [alle RV hierzu];
- Rente/Alterssicherung [alle RV hierzu]
-
Stellungnahmen/Gutachten (1):
-
Adressatenkreis:
-
Versendet am 09.09.2024 an:
-
Bundesregierung
-
Bundesministerium der Finanzen (BMF) [alle SG dorthin]
-
-
-
-
-
Beschreibung:
-
Kapitalmarktunion: Stärkung kapitalgedeckter Altersversorgung notwendig, doch kein Bedarf für europäisches Altersvorsorgeprodukt
-
Beschreibung:
Die aba spricht sich dafür aus, dass bei möglichen künftigen rentenpolitischen Maßnahmen der EU der politische Vorrang einer Entwicklung gemeinsamer Zielsetzungen und einem Erfahrungsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten eingeräumt wird. Die aba rät von Einheitslösungen ab. Der Misserfolg beim EU-Altersvorsorgeprodukt PEPP lässt weder Angebot noch Nachfrage für derartige auf EU-Ebene entwickelte Produkte erkennen. Rentenpolitische Diskussionen sollten nicht nur im Kontext "Kapitalmarktunion" geführt werden, sondern auch auch im Kontext der Europäischen Säule sozialer Recht.
-
Betroffenes geltendes Recht:
-
Interessenbereiche:
- EU-Gesetzgebung [alle RV hierzu];
- Rente/Alterssicherung [alle RV hierzu];
- Sonstiges im Bereich "Wirtschaft" [alle RV hierzu]
-
Beschreibung:
-
FIDA-VO-Vorschlag: Zu bAV-Vorschlägen der Ratspräsidentschaft: Ausschluss der nicht für alle interessierten Kunden zugänglichen EbAV sicherstellen
-
Beschreibung:
Die aba unterstützt im Hinblick auf die bAV die Änderungsvorschläge zu Art. 2 FIDA-VO des Berichts des ECON-Ausschusses vom 30. April 2024 orientiert. Dies gewährleistet der im Fortschrittsbericht der belgischen Ratspräsidentschaft am 14. Juni 2024 festgehaltene Verhandlungsstand besser als die unter ungarischer Ratspräsidentschaft eingebrachten Kompromissvorschläge der Regierungen von Schweden und Ungarn. Eine weitere Alternative - vollständiger Ausschluss von Ruhegehaltsansprüche aus bAV gem. RL 2009/138/EG und RL (EU) 2016/2341 mit eine bedingungslosen Opt-In-Möglichkeit für Mitgliedstaaten - erscheint ebenfalls vorstellbar.
-
Bundesrats-Drucksachennummer:
BR-Drs. 443/23 (Vorgang) [alle RV hierzu]
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Zahlungsdienste im Binnenmarkt und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 -
Betroffenes geltendes Recht:
-
Interessenbereiche:
- EU-Gesetzgebung [alle RV hierzu];
- Rente/Alterssicherung [alle RV hierzu];
- Sonstiges im Bereich "Wirtschaft" [alle RV hierzu]
-
Beschreibung:
-
Erforderliche Anpassung der Anlageverordnung an die Neuregelungen für Immobilienfonds bzgl. Infrastrukturanlagen im KAGB;
-
Beschreibung:
Erweiterung der tauglichen Anlagen für Immobilien-Spezial-AIF nach § 2 Abs. 1 Nr. 14c AnlV auf Vermögensgegenstände nach § 231 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 8, Absätze 3 und 6 KAGB sowie § 235 Absatz 1 KAGB
-
Bundestags-Drucksachennummer:
BT-Drs. 20/14513 (Vorgang) [alle RV hierzu]
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zweites Zukunftsfinanzierungsgesetz - ZuFinG II) Zuständiges Ministerium: BMF [alle RV hierzu]
Zuvor:
Referentenentwurf (BMF): Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zweites Zukunftsfinanzierungsgesetz - ZuFinG II) (20. WP) (Vorgang) -
Betroffenes geltendes Recht:
-
Interessenbereiche:
- Sonstiges im Bereich "Wirtschaft" [alle RV hierzu]
-
Stellungnahmen/Gutachten (1):
-
Adressatenkreis:
-
Versendet am 13.09.2024 an:
-
Bundesregierung
-
Bundesministerium der Finanzen (BMF) [alle SG dorthin]
-
-
-
-
-
Beschreibung:
-
Einzelvorschläge und allgemeine Anmerkungen zum Ziel eines Bürokratieabbaus im Finanzmarktrecht (Anlass: BMF-Roundtable am 16.9.2024)
-
Beschreibung:
Unter Verweis auf die kurze Einladungsfrist und der Bitte um hybride Durchführung der Roundtables wurde u..a. vorgebracht: Schaffung von Bürokratie durch unangemessene (EU)-Regulierung für EbAV (s. u.a. Kap. 2.3 Nachhaltigkeit und Kap. 2.4. des aba-Beitrags zum Fachdialog zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung von Nov. 2022; dort bereits Vorschlag für eine handlungsleitend wirksame Umbenennung des BMF-Referats VII B 4 von "Versicherungswesen“ in „Versicherungs- und Pensionswesen“); Verankerung des Ziels Reduktion von Regulierungskosten als Ziel der EU-Aufsichtsbehörden und BaFin; Unterstützung der Aussage von BaFin-Präsidenten Mark Branson im Mai 2024, dass wir in der Regulierung weniger Komplexität und mehr Proportionalität brauchen sowie Überlappungen zu vermeiden sind.
-
Betroffenes geltendes Recht:
-
Interessenbereiche:
- Sonstiges im Bereich "Wirtschaft" [alle RV hierzu]
-
Stellungnahmen/Gutachten (1):
-
Adressatenkreis:
-
Versendet am 09.09.2024 an:
-
Bundesregierung
-
Bundesministerium der Finanzen (BMF) [alle SG dorthin]
-
-
-
-
-
Beschreibung:
-
In § 55 Abs. 3a SGB XI soll die Berechtigung beitragsabführenden Stellen, "entsprechende Nachweise" anzufordern, erhalten bleiben.
-
Beschreibung:
Wir gehen davon aus, dass den Zahlstellen Informationen über die beitragsrelevante Kinderzahl künftig nicht über das digitale Meldeverfahren übermittelt werden, weil diese Kinder schon lange nicht mehr steuerrechtlich relevant bzw. „aktenkundig“ sind. Gerade Zahlstellen sind aber häufig mit eher älteren Versorgungsbeziehern und damit auch älteren Kindern (deutlich über 25 Jahre alt) konfrontiert. Dafür bedarf es der Berechtigung, Nachweise anzufordern.
-
Bundestags-Drucksachennummer:
BT-Drs. 20/14988 (Vorgang) [alle RV hierzu]
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Pflegekompetenz Zuständiges Ministerium: BMG [alle RV hierzu]
Zuvor:
Referentenentwurf (BMG): Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Pflegekompetenz (Pflegekompetenzgesetz - PKG) (Vorgang) -
Betroffenes geltendes Recht:
-
Interessenbereiche:
- Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben [alle RV hierzu]
-
Beschreibung:
-
pAV-Reformgesetz wird ohne säulenübergreifendes Gesamtkonzept für die Altersvorsorge angegangen
-
Beschreibung:
Der vorgelegte BMF-Referentenentwurf lässt keine bzw. nur wenig Verzahnung mit den anderen Säulen erkennen und trägt so auch nicht dazu bei, ein säulenübergreifendes Gesamtkonzept für die Alterssicherung voranzubringen. Für die private Altersvorsorge sollen Produkte gefördert werden, die aus Sicht der Vorsorgenden deutlich flexibler und rentierlicher sein können als es die derzeitigen Rahmenbedingungen der betrieblichen Altersversorgung erlauben. Diese Rahmenbedingungen sind geeignet, die betriebliche Altersversorgung nachhaltig zu beschädigen und die von der Bundesregierung angestrebte Ausweitung der betrieblichen Altersversorgung zu konterkarieren. Es werden auch die Einwände und Hinweise zu den beiden anderen Reformprojekte Rentenpaket II und 2. BRSG wiederholt bzw. referenziert.
-
Bundestags-Drucksachennummer:
BT-Drs. 20/14027 (Vorgang) [alle RV hierzu]
Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge und zur Einführung eines Altersvorsorgedepots (Altersvorsorgedepotgesetz)
Zuvor:
Referentenentwurf (BMF): Gesetz zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge (pAV-Reformgesetz) (20. WP) (Vorgang) -
Betroffenes geltendes Recht:
-
Interessenbereiche:
- Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben [alle RV hierzu];
- Rente/Alterssicherung [alle RV hierzu]
-
Beschreibung:
-
Altersversorgung ist mehr als Vermögensbildung und muss stärker gefördert werden. Lebenslange Renten, Todesfall- u. Invalidenleistungen notwendig.
-
Beschreibung:
Für die private Altersversorgung ist eine Konzentration auf die Altersleistung vorgesehen. Todesfall- und Erwerbsminderungsrisiken dürfen hier nicht mehr abgesichert werden und Auszahlpläne ohne eine lebenslange Auszahlung werden gefördert. Damit werden in den genannten Bereichen mögliche Versorgungslücken eröffnet, die bei der betrieblichen Altersversorgung vermieden werden können. Die Chance, ein hohes Lebensalter zu erreichen, ginge einher mit dem Risiko, im hohen Alter ohne Leistungen aus der pAV dazustehen. Langfristige Vermögensbildung ist grundsätzlich gut, aber wir brauchen vor allem höhere/verlässliche lebenslange Leistungen. Es ist ein Missverhältnis, wenn die pAV durch das pAV-ReformG nun mit dreifach höheren Haushaltsaufwendungen gefördert werden als die bAV über das 2. BRSG.
-
Bundestags-Drucksachennummer:
BT-Drs. 20/14027 (Vorgang) [alle RV hierzu]
Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge und zur Einführung eines Altersvorsorgedepots (Altersvorsorgedepotgesetz)
Zuvor:
Referentenentwurf (BMF): Gesetz zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge (pAV-Reformgesetz) (20. WP) (Vorgang) -
Betroffenes geltendes Recht:
-
Interessenbereiche:
- Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben [alle RV hierzu];
- Rente/Alterssicherung [alle RV hierzu]
-
Beschreibung:
-
Der Aufbau kapitalgedeckter Altersvorsorge sollte effizient erfolgen
-
Beschreibung:
"Der BMF-RefE sieht Produkte mit einem Auszahlungsplan vor, der mit dem 85. Lebensjahr endet. Eine verbreitete Entscheidung für diese Auszahlungsform halten wir für sozialpolitisch kritisch. Das pAV-Reformgesetz setzt mit mehr Wettbewerb durch Wechselmöglichkeiten und einem digitalen Vergleichsportal auf den ""mündigen Bürger"", der für sich das richtige Produkt auswählen will und kann. Ohne eine ausreichende Finanzbildung in der Breite dürfte der Nutzen des Vergleichsportals begrenzt bleiben. Die kollektive betriebliche Altersversorgung setzt hingegen erfolgreich auf Systeme, die Sozialpartner und Arbeitgeber für Gruppen von Arbeitnehmern wählen und für Geringverdiener mit weniger individuellen Hürden versehen sind als mithilfe eines Vergleichsportals für die pAV."
-
Bundestags-Drucksachennummer:
BT-Drs. 20/14027 (Vorgang) [alle RV hierzu]
Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge und zur Einführung eines Altersvorsorgedepots (Altersvorsorgedepotgesetz)
Zuvor:
Referentenentwurf (BMF): Gesetz zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge (pAV-Reformgesetz) (20. WP) (Vorgang) -
Betroffenes geltendes Recht:
-
Interessenbereiche:
- Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben [alle RV hierzu];
- Rente/Alterssicherung [alle RV hierzu]
-
Beschreibung:
-
Die aba begrüßt die Anhebung des Sonderausgaben-Höchstbetrages und den Bestandsschutz für Riester-bAV-Verträge. Steuerl. Komplexität vermeiden
-
Beschreibung:
Wir begrüßen, dass der Sonderausgaben-Höchstbetrag für Bestandsfälle und Neuverträge angehoben wird und dass die bAV mit ihren bisher geförderten Alterssicherungssystemen auch weiterhin förderfähig bleibt. Positiv ist auch, dass bei neuen bAV-Verträgen weiterhin Erwerbsunfähigkeit und Hinterbliebene abgesichert werden können. Es sollte richtiggestellt werden, dass die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung bei Überzahlungen nach § 22 und nicht nach § 22 EStG zu besteuern sind.
-
Bundestags-Drucksachennummer:
BT-Drs. 20/14027 (Vorgang) [alle RV hierzu]
Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge und zur Einführung eines Altersvorsorgedepots (Altersvorsorgedepotgesetz)
Zuvor:
Referentenentwurf (BMF): Gesetz zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge (pAV-Reformgesetz) (20. WP) (Vorgang) -
Betroffenes geltendes Recht:
-
Interessenbereiche:
- Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben [alle RV hierzu];
- Rente/Alterssicherung [alle RV hierzu]
-
Beschreibung:
-
Rechtsklarheit für bAV-Versorgungsträger bei künftiger bAV-Riester-Förderung und Vermeidung zusätzlicher Komplexität in der bAV
-
Beschreibung:
Wir begrüßen es, dass in der bAV auch künftig die Förderung ohne Zertifizierung nach dem Altersvorsorge-Zertifizierungsgesetz genutzt werden kann. Der BMF-Referentenentwurf unterstellt, dass die neuen Regelungen für die in § 3 Nr. 63 EStG genannten bAV-Versorgungsträger im geltenden Rechtsrahmen der bAV auch arbeits- und aufsichtsrechtlich umsetzbar sind. Dies trifft u.E. nur für Altersversorgungssysteme mit einer 100%-Garantie und lebenslangen Leistungen zu. Wir empfehlen, die Verweise in § 3 Nr. 63 EStG, § 100 EStG und § 1a BetrAVG auf die Regelung des § 82 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 EStG zu reduzieren. Auch beim Thema „Wechseloptionen“ fehlt es an Rechtsklarheit. Zudem sollte u.a. die Umsetzungsfrist großzügiger bemessen sein.
-
Bundestags-Drucksachennummer:
BT-Drs. 20/14027 (Vorgang) [alle RV hierzu]
Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge und zur Einführung eines Altersvorsorgedepots (Altersvorsorgedepotgesetz)
Zuvor:
Referentenentwurf (BMF): Gesetz zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge (pAV-Reformgesetz) (20. WP) (Vorgang) -
Betroffenes geltendes Recht:
-
Interessenbereiche:
- Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben [alle RV hierzu];
- Rente/Alterssicherung [alle RV hierzu]
-
Beschreibung:
-
Das neue Förderkonzept des pAV-ReformG ist leichter administrier- und erklärbar, doch Umsetzbarkeit muss erleichtert werden.
-
Beschreibung:
Wir begrüßen die neue Fördersystematik der §§ 84 ff. EStG grundsätzlich. Die beitragsproportionalen Grund- und Kinderzulagen sind verständlicher und bieten Anreize zu mehr Eigensparleistungen. Die aufwändige jährliche Mindesteigenbeitragsberechnung sowie Zulagenkürzungen entfällt. Das neue Förderkonzept enthält im Vergleich zum alten eine schwächere Förderung von Kindern, die besonders Frauen trifft (Gender Pay). Aufgrund der unterschiedlichen Regelung der steuerunschädlichen Abfindung von Kleinstbetragsrenten in § 93 Abs. 3 EStG-E und der Neuregelung im 2. BRSG sollte für die bAV auf die Regelung im BetrAVG verwiesen werden. Die Günstigerprüfung im Rahmen des § 52 Abs. 50a EStG sollte von der ZfA vorgenommen werden.
-
Bundestags-Drucksachennummer:
BT-Drs. 20/14027 (Vorgang) [alle RV hierzu]
Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge und zur Einführung eines Altersvorsorgedepots (Altersvorsorgedepotgesetz)
Zuvor:
Referentenentwurf (BMF): Gesetz zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge (pAV-Reformgesetz) (20. WP) (Vorgang) -
Betroffenes geltendes Recht:
-
Interessenbereiche:
- Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben [alle RV hierzu];
- Rente/Alterssicherung [alle RV hierzu]
-
Beschreibung:
-
Kerninhalte des Regierungsentwurfs eines Zweiten Betriebsrentenbetriebsrentenstärkungsgesetzes und Vorschläge aus bAV-Fachdialog aufgreifen
-
Beschreibung:
Der Regierungentwurf für ein 2. Betriebsrentenstärkungsgesetz vom 18. September 2024 enthält viele zielführende Reformvorschläge, die von Ministerien, Aufsicht, Sozialpartnern und bAV-Praxis gemeinsam und einvernehmlich entwickelt wurden. Diese Änderungen sollte die neue Regierung, teilweise mit geringen Anpassungen im Rahmeneines neuen Gesetzgebungsverfahrens schnell umsetzen. Weitergehende Reformansätze aus dem Fachdialog, der dem Gesetzgebungsverfahren zum 2. Betriebsrentenstärkungsgesetz vorgeschaltet war, sollten zügig weiterverfolgt werden. Kontraproduktive Reformvorschläge hingegen, wie etwa eine stärkere Förderung der Vermögensbildung als der Altersvorsorge, dürfen nicht weiterverfolgt werden.
-
Betroffenes geltendes Recht:
-
Interessenbereiche:
- Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben [alle RV hierzu];
- Rente/Alterssicherung [alle RV hierzu]
-
Stellungnahmen/Gutachten (1):
-
Adressatenkreis:
-
Versendet am 17.03.2025 an:
-
Bundestag
-
Mitglieder des Bundestages [alle SG dorthin]
-
-
Bundesregierung
-
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) [alle SG dorthin]
-
-
-
-
-
Beschreibung:
-
Grenzwerte gem. § 2, § 3 Nr. 3 KStDV erhöhen, damit Leistungen der Unterstützungskasse nicht zu deren Steuerpflichtigkeit führen.
-
Beschreibung:
Unterstützungskassen (UK) sind von der KSt befreit, u.a. soweit die Leistungen der UK die Grenzwerte (GW) gem. § 2, § 3 Nr. 3 KStDV nicht überschreiten. Die letzte Anpassung der GW fand vor über 30 J. statt, während der VPI im Zeitraum von 06.1993 bis 02.2024 um insgesamt 73,68% gestiegen ist. Bei größeren Kollektiven mit heterogener Einkommensstruktur würde aus der Gleichbehandlung einzelner Verdienstgruppen eine Überschreitung der GW folgen, wenn die Unternehmen nicht mit „dysfunktionalen“ Gestaltungen über mehrere Durchführungswege reagieren würden. Dies entspricht nicht einer Entbürokratisierung. Wir empfehlen eine entsprechende Anhebung der Höchstbeträge sowie eine dynamische Koppelung z.B. an die Beitragsbemessungsgrenze West oder die Bezugsgröße nach § 18 SGB IV.
-
Betroffenes geltendes Recht:
-
Interessenbereiche:
- Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben [alle RV hierzu]
-
Beschreibung:
-
Festschreibung Rentenniveaauf auf 48% bedenklich, Förderrahmen für Mütterrente zielführender verwenden, Abschaffung Vorbeschäftigungsverbot umsetzen
-
Beschreibung:
Die geplante langfristige Festschreibung des Rentenniveaus ist bedenklich und ignoriert, dass eine zusätzliche Stärkung der betrieblichen u. privaten Vorsorge unumgänglich ist. Die Abschaffung des Vorbeschäftigungsverbots begrüßen wir, da sie die Wirtschaft beim Kampf gegen den Fachkräftemangel unterstützt. Die Aufwertung der Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder belastet die umlagefinanzierte GRV stark. Mit dem geplanten Förderrahmen könnten im bAV-Bereich z.B. die Arbeitgeberförderung iRd Geringverdienerförderung von 30% auf 50% angehoben werden . Wir begrüßen die Anhebung der Mindestrücklage für die Nachhaltigkeitsrücklage vom 0,2-fachen auf das 0,3-fache der durchschnittlichen Ausgaben zu eigenen Lasten für einen Kalendermonat der allgemeinen Rentenversicherung.
-
Bundesrats-Drucksachennummer:
BR-Drs. 357/25 (Vorgang) [alle RV hierzu]
Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten Zuständiges Ministerium: BMAS [alle RV hierzu]
Zuvor:
Referentenentwurf (BMAS): Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten (Vorgang) -
Betroffenes geltendes Recht:
-
Interessenbereiche:
- Rente/Alterssicherung [alle RV hierzu]
-
Beschreibung:
-
Erweiterte CSRD-Nachhaltigkeitsberichterstattung: geplanter Ausschluss für die meisten EbAV, verzögerte Einführung für EbAV als AG < 1.000 AN positiv
-
Beschreibung:
Die aba begrüßt, dass der RefE (...) eine erweiterte Nachhaltigkeitsberichterstattung bereits für die meisten Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) ausschließt, ebenso die für EbAV in der Rechtsform der AG mit weniger als 1.000 AN vorgesehene verzögerte Einführung der CSRD-Nachhaltigkeitsberichterstattung. Sie kritisiert die Verwendung gebuchter Bruttobeiträge als Größenkriterium für die Anwendbarkeit der Nachhaltigkeitsberichterstattung. Das Kriterium ist unpassend, da EbAV (Pensionskassen gemäß § 232 VAG und Pensionsfonds gemäß § 236 VAG), sogenannte EbAV, weder von der Solvency II-Richtlinie noch von der Versicherungsbilanzrichtlinie erfasst werden.
-
Referentenentwurf:
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen in der durch die Richtlinie (EU) 2025/794 geänderten Fassung (Vorgang) [alle RV hierzu] Datum der Veröffentlichung: 10.07.2025 Federführendes Ministerium: BMJV [alle RV hierzu] -
Betroffenes geltendes Recht:
-
Interessenbereiche:
- Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben [alle RV hierzu]
-
Beschreibung:
-
Investitionen v. Altersversorgungseinrichtungen über Fondsanlagen in nat. Infrastruktur u. Erneuerbare-Energien-Anlagen fördern, Hindernisse ausräumen
-
Beschreibung:
aba, ABV, AKA hatten 2024 Pläne im Rahmen des nicht mehr verabschiedeten ZuFinG II für einen abgestimmten Regelungsrahmen für Fondsanlagen in erneuerbare Energien und Infrastruktur plädiert. Die Verbände empfehlen, die Änderungsvorschläge im ReGE des ZuFinG II im Hinblick auf das KAGB und InvStG wieder aufzugreifen, um Investitionen von Altersversorgungseinrichtungen über Fondsanlagen in Infrastruktur und Erneuerbare-Energien-Anlagen in Deutschland zu fördern und bestehende Hindernisse auszuräumen. Beispiele: Anpassungen zur Erweiterung der Anlagemöglichkeiten bzw. zu Klarstellungen zur Beimischung von Infrastruktur-Anlagen in Immobilienfonds, Klarstellung zur Bewirtschaftung erneuerbarer Energien-Gegenstände und entsprechenden KVG-Tätigkeiten u.a. zu Aufdachanlagen.
-
Betroffenes geltendes Recht:
-
Interessenbereiche:
- Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben [alle RV hierzu]
-
Beschreibung:
-
Die aba begrüßt erweiterte Abfindungsmöglichkeiten f. Kleinstanwartschaften, kritisiert Verwaltungsaufwand f. Zustimmung, rät zu höheren Grenzwerten
-
Beschreibung:
Wir begrüßen es, dass die Abfindungsmöglichkeiten von Kleinstanwartschaften, bei denen die spätere Leistungshöhe und die Verwaltungskosten in keinem angemessenen Verhältnis zueinanderstehen, erweitert werden sollen. Wir bezweifeln aber, dass der hier gewählte Weg aufgrund seines großen Verwaltungsaufwandes zielführend sein wird. Es wäre sinnvoller, bei zustimmungsfreien Abfindungen die Abfindungsgrenze in § 3 Abs. 2 BetrAVG auf 2% bzw. 24/10 der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV anzuheben. Für die sehr aufwändige Abfindungsregelung des § 3 Abs. 2a BetrAVG-E sollte als Abfindungshöhe (wie vor 2005 ) ein Wert von 4% bzw. 48/10 der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV gelten . Die zwingende Übertragung der Mittel in die Gesetzliche Rentenversicherung sollte gestrichen werden.
-
Referentenentwurf:
Zweites Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (Vorgang) [alle RV hierzu] Datum der Veröffentlichung: 25.07.2025 Federführendes Ministerium: BMAS [alle RV hierzu] -
Betroffenes geltendes Recht:
-
Interessenbereiche:
- Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben [alle RV hierzu];
- Rente/Alterssicherung [alle RV hierzu]
-
Beschreibung:
-
Die aba begrüßt Vorschlag zu Abfindungsmöglichkeit bei kleinteiligen Pensionskassenstrukturen, sieht aber arbeitsrechtlichen Klarstellungsbedarf
-
Beschreibung:
Die aba begrüßt, dass nach Wegen gesucht wird, kleinteilige, kostenintensive und daher ineffiziente Pensionskassenstrukturen im Interesse aller Beteiligten aufzulösen. Sie sieht offene Fragen zur Tiefe des Eingriffs in arbeitsrechtliche Regelungen. § 3 BetrAVG beschäftigt sich grds. nur mit der Abfindungsmöglichkeit unverfallbarer Anwartschaften und laufender Leistungen. § 3 Abs. 7 BetrAVG-E kann aber so verstanden werden, dass auf diesem Wege auch im laufenden Arbeitsverhältnis im Vollzug eines Auflösungsbeschlusses, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, „die entsprechenden Anwartschaften“ als abgefunden gelten und der Verschaffungsanspruch keine Rolle spielt. Es wäre im Interesse der Rechtsklarheit dies im Gesetzestext und der Begründung deutlicher zum Ausdruck zu bringen.
-
Referentenentwurf:
Zweites Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (Vorgang) [alle RV hierzu] Datum der Veröffentlichung: 25.07.2025 Federführendes Ministerium: BMAS [alle RV hierzu] -
Betroffenes geltendes Recht:
-
Interessenbereiche:
- Arbeitsrecht/Arbeitsbedingungen [alle RV hierzu];
- Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben [alle RV hierzu];
- Rente/Alterssicherung [alle RV hierzu]
-
Beschreibung:
-
Neuregelung bei vorzeitiger Altersleistung: aba empfiehlt 1-2 Jahre Übergangsfrist, Anwendung nur auf Neuzusagen, Zulässigkeit abweichender Regelungen
-
Beschreibung:
AG und Versorgungseinrichtungen droht erheblicher Aufwand, v.a. wenn gleichzeitig der Anspruch auf Entgeltumwandlung geltend gemacht wird: Arbeitsrechtliche Vereinbarungen und Verwaltungsprozesse wären anzupassen. Das Inkrafttreten der Änderung sollte frühestens 1 bis 2 Jahre nach Verkündung des Gesetzes erfolgen und die Neuregelung auch nur für Neuzusagen ab Verkündung des Gesetzes gelten. Im Gesetzestext und nicht nur in der Begründung soll zum Ausdruck kommen, dass weiterhin Bedingungen als Vss. für den Bezug einer bAV vereinbart werden können. Teilrenten aus der GRV sollten erst ab 75% eine bAV auslösen können. Für Gesamtversorgungszusagen bedarf es gesonderter Lösungen. Ein gesetzl. Anspruch auf eine Teilbetriebsrente darf nicht entstehen und Vereinbarungen müssen unberührt bleiben.
-
Referentenentwurf:
Zweites Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (Vorgang) [alle RV hierzu] Datum der Veröffentlichung: 25.07.2025 Federführendes Ministerium: BMAS [alle RV hierzu] -
Betroffenes geltendes Recht:
-
Interessenbereiche:
- Arbeitsrecht/Arbeitsbedingungen [alle RV hierzu];
- Rente/Alterssicherung [alle RV hierzu]
-
Beschreibung:
-
aba begrüßt geplante Reformen in §§ 9-11 BetrAVG als Beitrag zu einer effizienten, aufwandsarmen Erfüllung des gesetzlichen Auftrags durch den PSVaG
-
Beschreibung:
Wir begrüßen die geplanten Änderungen in den §§ 9 - 11 BetrAVG, die den PSVaG betreffen. Es ist im Interesse aller Mitglieder des PSVaG, dass dieser so effizient und aufwandsarm wie möglich seinen gesetzlichen Auftrag erfüllen kann. Das bedeutet auch, dass eine größtmögliche Bürokratieentlastung erreicht wird und alle sinnvollen Möglichkeiten der Digitalisierung eröffnet werden. Die Automatisierung der Erstellung von Beitragsbescheiden und die verstärkte Nutzung von Online-Portalen werden durch die vorgesehenen Gesetzesänderungen ermöglicht. Die vorgesehenen neuen Grundlagen für die Kommunikation mit der Bundesanstalt für Arbeit und die GRV bieten ebenfalls die Möglichkeit, Prozesse in der Leistungserbringung zu verkürzen und damit Verwaltungskosten einzusparen
-
Referentenentwurf:
Zweites Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (Vorgang) [alle RV hierzu] Datum der Veröffentlichung: 25.07.2025 Federführendes Ministerium: BMAS [alle RV hierzu] -
Betroffenes geltendes Recht:
-
Interessenbereiche:
- Arbeitsrecht/Arbeitsbedingungen [alle RV hierzu];
- Rente/Alterssicherung [alle RV hierzu]
-
Beschreibung:
-
(Rein) betriebliche Optionsregelungen sollten vorbehaltlich des § 20 Abs. 1 BetrAVG auch für die Umwandlung tariflichen Entgelts zugelassen werden
-
Beschreibung:
Die aba begrüßt Vorschlag zu Optionssystemen auf betrieblicher Ebene nach § 20 Abs. 3 BetrAVG-E. Da es aber nur wenige Branchen und Bereiche gibt, in denen Entgeltansprüche nicht tarifvertraglich geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, wird die mögliche Wirkung des Optionsmodells auf sehr wenige Fälle begrenzt. Deswegen sollten – vorbehaltl. § 20 Abs. 1 BetrAVG – (rein) betriebliche Optionsmodelle auch für die Umwandlung tariflichen Entgelts zugelassen werden. § 20 Abs. 3 BetrAVG-E als Ausnahmevorschrift (lex specialis) zu § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG formuliert werden. Die aba empfiehlt die Rückkehr zum ursprünglichen RefE aus dem Jahre 2024. Sie sieht Klarstellungsbedarf beim Verhältnis zum Tarifvorbehalt (§ 4 TVG) und beurteilt 20%-igen AG-Zuschuss als zu hoch.
-
Referentenentwurf:
Zweites Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (Vorgang) [alle RV hierzu] Datum der Veröffentlichung: 25.07.2025 Federführendes Ministerium: BMAS [alle RV hierzu] -
Betroffenes geltendes Recht:
-
Interessenbereiche:
- Arbeitsrecht/Arbeitsbedingungen [alle RV hierzu];
- Rente/Alterssicherung [alle RV hierzu]
-
Beschreibung:
-
Reine Beitragszusage: aba begrüßt Neuregelung der Folgen mangelhafter Sozialpartner-Beteiligung (Durchführung, Steuerung), wünscht Klarstellung.
-
Beschreibung:
Wir begrüßen die vorgesehene Neuregelung . Eine mangelhafte, oder besser unzureichende Beteiligung darf nicht zur Unwirksamkeit der reinen Beitragszusage führen. Im Interesse einer weiteren Klarstellung schlagen wir zudem vor, dass in § 21 Abs. 1 S. 2 BetrAVG „mangelhafte“ Beteiligung durch „unzureichende“ Beteiligung ersetzt werden sollte. Damit wären Fälle der Nichtbeteiligung ebenfalls erfasst . Es ist zu begrüßen, dass per Tarifvertrag darauf verzichtet werden kann, die Organisations- und Durchführungsstruktur eines bestehenden SPM zu nutzen und so die Beteiligungspflicht ebenfalls zu erfüllen. Mangels entsprechender Ressourcen werden vor allem kleinere Tarifpartner davon Gebrauch machen können.
-
Referentenentwurf:
Zweites Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (Vorgang) [alle RV hierzu] Datum der Veröffentlichung: 25.07.2025 Federführendes Ministerium: BMAS [alle RV hierzu] -
Betroffenes geltendes Recht:
-
Interessenbereiche:
- Arbeitsrecht/Arbeitsbedingungen [alle RV hierzu];
- Rente/Alterssicherung [alle RV hierzu]
-
Beschreibung:
-
Gestrichene Regelungen des § 21 Abs. 2 BetrAVG zur Klarheit in Begründung aufnehmen
-
Beschreibung:
Die beabsichtigte Streichung der Absätze 2 und 3 in § 21 BetrAVG ist nachvollziehbar, da die Sachverhalte teilweise in § 24 BetrAVG geregelt werden sollen bzw. eine ohnehin bei den Tarifpartnern herrschende Praxis widerspiegeln. Wir empfehlen aber, dass die gestrichenen Regelungen in die Gesetzesbegründung aufgenommen werden. Sie gehen nämlich teilweise über den Wortlaut des § 24 Abs. 4 BetrAVG hinaus.
-
Referentenentwurf:
Zweites Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (Vorgang) [alle RV hierzu] Datum der Veröffentlichung: 25.07.2025 Federführendes Ministerium: BMAS [alle RV hierzu] -
Betroffenes geltendes Recht:
-
Interessenbereiche:
- Arbeitsrecht/Arbeitsbedingungen [alle RV hierzu];
- Rente/Alterssicherung [alle RV hierzu]
-
Beschreibung:
-
Wechsel von Sozialpartnermodell oder Versorgungsträger (§ 22 BetrAVG): aba sieht Klarstellungsbedarf
-
Beschreibung:
Die aba hält die Regelung grundsätzlich für sinnvoll, empfiehlt aber zur Vermeidung von Missverständnissen noch einige Klarstellungen vorzunehmen. Für Konstellationen, nach denen das Sozialpartnermodell und damit ggf. der entsprechende Versorgungsträger gewechselt wird, braucht es eindeutige Regelungen zur Portabilität. Es wäre hilfreich, wenn zunächst klargestellt würde, welche Fälle von der Regelung erfasst bzw. nicht erfasst werden sollen. Fraglich ist zum Beispiel, ob auch Fälle des Wechsels des Versorgungsträgers innerhalb eines SPM erfasst sind. Zur Verbesserung der Portabilität sollte die Wechselmöglichkeit nicht allein auf Sozialpartnermodelle und deren Versorgungswerke beschränkt werden. Durch den Verzicht auf Begrenzung der Übertragungswerte wird Portabilität erleichtert.
-
Referentenentwurf:
Zweites Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (Vorgang) [alle RV hierzu] Datum der Veröffentlichung: 25.07.2025 Federführendes Ministerium: BMAS [alle RV hierzu] -
Betroffenes geltendes Recht:
-
Interessenbereiche:
- Arbeitsrecht/Arbeitsbedingungen [alle RV hierzu];
- Rente/Alterssicherung [alle RV hierzu]
-
Beschreibung:
-
Abfindung im Sozialpartnermodell:, aba empfiehlt Erhalt der Option einer zustimmungsfreien Abfindung durch die Versorgungseinrichtung
-
Beschreibung:
Wir begrüßen die Neuregelung, da sie dem Sozialpartnermodell mehr Flexibilität verleiht. Daneben sollte aber die bisherige einseitige Möglichkeit der zustimmungsfreien Abfindung durch die Versorgungseinrichtung auch ohne Zustimmung (von Arbeitnehmer oder Tarifpartnern) weiterhin erhalten bleiben . Die Flexibilität der Abfindungsmöglichkeiten geht aber dadurch verloren, dass nach der vorgeschlagenen Neuregelung die Abfindungsgrenzen schon vorab von den Sozialpartnern festgelegt werden müssen.
-
Referentenentwurf:
Zweites Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (Vorgang) [alle RV hierzu] Datum der Veröffentlichung: 25.07.2025 Federführendes Ministerium: BMAS [alle RV hierzu] -
Betroffenes geltendes Recht:
-
Interessenbereiche:
- Arbeitsrecht/Arbeitsbedingungen [alle RV hierzu];
- Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben [alle RV hierzu];
- Rente/Alterssicherung [alle RV hierzu]
-
Beschreibung:
-
aba begrüßt neue Möglichkeiten zur Teilnahme nichttarifgebundener Dritter an Sozialpartnermodellen, sieht aber weiteren Regelungsbedarf
-
Beschreibung:
Die aba bgrüßt die mit § 24 BetrAVG-E aufgezeigten Wege für eine Teilnahme auch nichttarifgebundener Dritter an Sozialpartnermodellen, sieht aber noch Regelungsbedarf an verschiedenen Stellen: § 24 BetrAVG schließt außertarifliche Mitarbeiter (AT) und leitende Angestellte (LA) vom Zugang zu einem Sozialpartnermodell praktisch aus. Es muss geklärt werden, wie mit der Konkurrenz von SPMen umzugehen ist, wenn mehrere SPM einschlägig sind. Anstelle einer Sonderregelung für Mitarbeiter einer Gewerkschaft könnte Nr. 2 dahingehend geändert werden, dass die einschlägigen Tarifvertragsparteien der Teilnahme an einem SPM an-derer Tarifvertragsparteien zustimmen. Der Begriff „Dritte“ im vierten Absatz ist unklar. Klarstellung, dass die Nichttarifgebundenen belastet werden sollen.
-
Referentenentwurf:
Zweites Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (Vorgang) [alle RV hierzu] Datum der Veröffentlichung: 25.07.2025 Federführendes Ministerium: BMAS [alle RV hierzu] -
Betroffenes geltendes Recht:
-
Interessenbereiche:
- Arbeitsrecht/Arbeitsbedingungen [alle RV hierzu];
- Rente/Alterssicherung [alle RV hierzu]
-
Beschreibung:
-
aba begrüßt steuerrechtl. Flankierung neuer Regelungen zur Abfindung, empfiehlt Berücksichtung v. Personen außerhalb des BetrAVG-Anwendungsbereichs
-
Beschreibung:
Die Regelung in § 3 Nr. 55c S. 2 Buchst. b EStG-E wird grundsätzlich begrüßt. Allerdings knüpft die Steuerfreistellung in § 3 Nr. 55c EStG an den § 3 Abs. 2a BetrAVG an. Rein formal greift diese dann nicht für Personenkreise, die nicht unter das BetrAVG fallen. Hier sollte baldmöglichst im BMF-Schreiben zur steuerlichen Förderung der betrieblichen Altersversorgung klargestellt werden, dass die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 55c EStG auch für Personenkreise, für die das BetrAVG nicht gilt, greift. Die mitunter aufwändige Prüfung, ob jemand in den Anwendungsbereich des BetrAVG fällt oder nicht, würde damit obsolet.
-
Referentenentwurf:
Zweites Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (Vorgang) [alle RV hierzu] Datum der Veröffentlichung: 25.07.2025 Federführendes Ministerium: BMAS [alle RV hierzu] -
Betroffenes geltendes Recht:
-
Interessenbereiche:
- Arbeitsrecht/Arbeitsbedingungen [alle RV hierzu];
- Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben [alle RV hierzu];
- Rente/Alterssicherung [alle RV hierzu]
-
Beschreibung:
-
Geringverdienerförderung: aba begrüßt Erhöhung des Förderbetrags und Dyn. Einkommensgrenze, rät zu Erhöhung des Fördersatzes u. früherem Inkrafttreten
-
Beschreibung:
Die aba begrüßt die Anhebung des Förderbetrags von 288 auf 360 € und die daraus resultierende Erhöhung der steuerlich geförderten Beiträge von 960 auf 1.200 € (§ 100 Abs. 2 und Abs. 6 EStG). Darüber hinaus begrüßen wir die Kopplung der Einkommensgrenzen für die Förderberechtigten an die BBG (3% der BBG) sowie die gegenüber dem aktuellen Stand leichte Erhöhung der Einkommensgrenze von derzeit 2.575 auf 2.898 € (§ 100 Abs. 3 Ziff. 3 EStG). Für Arbeitgeber stellt die Höhe des Fördersatzes den Anreiz zur Erteilung solcher zusätzlichen Betriebsrentenzusagen dar. Wir regen daher an, den Förderprozentsatz von 30% auf 40% oder 50% anzuheben. Außerdem sollten die Änderungen nicht erst zum 01.01.2027 in Kraft treten.
-
Referentenentwurf:
Zweites Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (Vorgang) [alle RV hierzu] Datum der Veröffentlichung: 25.07.2025 Federführendes Ministerium: BMAS [alle RV hierzu] -
Betroffenes geltendes Recht:
-
Interessenbereiche:
- Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben [alle RV hierzu];
- Rente/Alterssicherung [alle RV hierzu]
-
Beschreibung:
-
§ 232 Abs. 1 Nr. 2 VAG-E: aba begrüßt die gewünschte Flexibilisierung von Erwerbstätigkeit und Ruhestand für Pensionskassen
-
Beschreibung:
Die aba begrüßt und unterstützt, dass im Hinblick auf die gewünschte Flexibilisierung von Erwerbstätigkeit und Ruhestand für Pensionskassen eine Änderung im § 232 Abs. 1 Nr. 2 VAG-E vorgesehen ist. Wir gehen davon aus, dass dazu Regelungen in den Allgemeine Versicherungsbedingungen erfolgen können und in diesem Fall aufsichtsrechtlich ausreichend sind. Zudem erwarten wir, dass auch in Zukunft aufsichtsrechtlich keine individuellen Prüfungen der Pensionskassen hinsichtlich des (teilweisen) Wegfalls des Erwerbseinkommens erfolgen müssen. Diese wären bei den meisten Pensionskassen nur mit einem unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand oder praktisch gar nicht umsetzbar.
-
Referentenentwurf:
Zweites Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (Vorgang) [alle RV hierzu] Datum der Veröffentlichung: 25.07.2025 Federführendes Ministerium: BMAS [alle RV hierzu] -
Betroffenes geltendes Recht:
-
Interessenbereiche:
- Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben [alle RV hierzu];
- Rente/Alterssicherung [alle RV hierzu]
-
Beschreibung:
-
aba abgrüßt Regelungen über vorübergehende Unterdeckung des Sicherungsvermögens bei Pensionskassen , empfiehlt Änderungen u.a. zur BaFin-Genehmigung
-
Beschreibung:
Die aba begrüßt und unterstützt die vorgesehenen Regelungen zur vorübergehenden Unterdeckung von Pensionskassen, bittet aber um Änderungen zu zwei Punkten: Die Begründung des § 234j Abs. 5 -VAG-E geht von einem Fall der außerplanmäßigen Abschreibung der Kapitalanlage aus. Aber auch außerplanmäßige Entwicklungen der Verpflichtungen können zu einer Unterdeckung führen. Sowohl Gesetzestext als auch die Begründung sollten allgemein von einer Unterdeckung sprechen, gleich wie diese entstanden ist. Die Abschreibung auf Kapitalanlagen (der wohl relevanteste Fall) kann hier als Beispiel genannt werden. Analog § 239 Abs. 3 VAG ist in § 234j Abs. 4 und Abs. 5 VAG-E aufzunehmen, dass die Genehmigung durch die BaFin zu erteilen ist, sofern die Bedingungen der Absätze 4 und 5 erfüllt sind.
-
Referentenentwurf:
Zweites Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (Vorgang) [alle RV hierzu] Datum der Veröffentlichung: 25.07.2025 Federführendes Ministerium: BMAS [alle RV hierzu] -
Betroffenes geltendes Recht:
-
Interessenbereiche:
- Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben [alle RV hierzu];
- Rente/Alterssicherung [alle RV hierzu]
-
Beschreibung:
-
§ 236 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 VAG-E: aba begrüßt Ergänzung der Leistungsformerbringung um Ratenzahlung und Sterbegeld an Dritte
-
Beschreibung:
Bei der Übertragung von Versorgungsanrechten auf einen Pensionsfonds (PF) gem. § 3 Nr. 66 EStG besteht für PF das praktische Bedürfnis, auch Ratenzahlungen erbringen zu können. Dies ist bislang aufsichtsrechtlich nur über eine BaFin-Verlautbarung in einer FAQ-Liste vom 09.08.2021 flankiert. Eine explizite Verankerung in § 236 Abs. 1 VAG-E erscheint daher sinnvoll. Bei der Formulierung in der Begründung (so dass der Pensionsfonds den Versorgungsberechtigten das Recht einräumen kann, die Leistung als lebenslange Zahlung oder als Kapitalzahlung in Raten in Anspruch zu nehmen) bitten wir darum,, um ein Exklusivitätsverhältnis zu vermeiden, lebenslange Zahlung und Kapitalzahlung in Raten nicht mit einem oder zu verbinden, sondern mit einem und oder zumindest mit einem und/oder.
-
Referentenentwurf:
Zweites Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (Vorgang) [alle RV hierzu] Datum der Veröffentlichung: 25.07.2025 Federführendes Ministerium: BMAS [alle RV hierzu] -
Betroffenes geltendes Recht:
-
Interessenbereiche:
- Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben [alle RV hierzu];
- Rente/Alterssicherung [alle RV hierzu]
-
Beschreibung:
-
§ 193 VAG:aba begrüßt Möglichkeit zur teilweisen Auflösung einer überdotierten Verlustrücklage
-
Beschreibung:
Wir begrüßen die Ergänzung in Abs. 2 „(Die Satzung kann vorsehen, dass die oberste Vertretung eine Entnahme aus der Verlustrücklage beschließen kann, die zugunsten der Mitglieder oder der Versicherten verwendet wird. Der Beschluss bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.“), die es VVaG künftig ermöglicht, „einen Teil der Verlustrücklage zugunsten der Mitglieder zu verwenden, wenn die zu verteilenden Mittel mit großer Sicherheit nicht mehr zur Deckung von außergewöhnlichen Verlusten oder zur Sicherstellung der langfristigen Risikotragfähigkeit benötigt werden.
-
Referentenentwurf:
Zweites Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (Vorgang) [alle RV hierzu] Datum der Veröffentlichung: 25.07.2025 Federführendes Ministerium: BMAS [alle RV hierzu] -
Betroffenes geltendes Recht:
-
Interessenbereiche:
- Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben [alle RV hierzu];
- Rente/Alterssicherung [alle RV hierzu]
-
Beschreibung:
-
§ 151d SGB VI: aba begrüßt Einbeziehung des PSVaG in automatisierte, digitale Verfahren, empfiehlt Einbeziehung auch von Trägern der bAV
-
Beschreibung:
Die aba die Schaffung automatisierter, digitaler Verfahren für den PSVaG (§ 151d SGB VI-E). Wünschenswert wäre auch ein Anschluss von bAV-Trägern. Die Klarstellung in § 187a Abs. 1a SGB VI Klarstellung zur Intention des Gesetzgebers begrüßen wir ausdrücklich. Flankierend dazu sollte eine Änderung des § 69 Abs. 2 SGB X erfolgen, u.a. zu Reduktion von unverhältnismäßigen Aufwänden bei der Abfrage von Sterbedaten bzw. Lebensbescheinigungen. Der Lebensnachweis als digitaler Service steht nur auf tariflicher Grundlage errichteten Versorgungseinrichtungen offen und schließt zu deren Nachteil viele Einrichtungen der bAV von diesem Verfahren aus. Außerdem: AG mit Direktzusagen und Unterstützungskassen sollten am Abfrageverfahren für die Steuer-ID nach § 22a Abs. 2 EStG teilnehmen dürfen.
-
Referentenentwurf:
Zweites Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (Vorgang) [alle RV hierzu] Datum der Veröffentlichung: 25.07.2025 Federführendes Ministerium: BMAS [alle RV hierzu] -
Betroffenes geltendes Recht:
-
Interessenbereiche:
- Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben [alle RV hierzu];
- Rente/Alterssicherung [alle RV hierzu]
-
Beschreibung:
-
Dotierungsgrenzen im Steuer- und Sozialversicherungsrecht zumindest auf steuerlichem Niveau vereinheitlichen
-
Beschreibung:
Der steuerliche Dotierungsrahmen bei Direktversicherungen, Pensionsfonds und Pensionskassen von 8% der Beitragsbemessungsgrundlage in der Gesetzlichen Rentenversicherung (BBG der GRV) und die sozialabgabenfreie Dotierung in Höhe von 4% der BBG der GRV fallen weit auseinander. Zur Reduzierung dieser Komplexität, und um dadurch entstehende Fälle der „Doppelverbeitragung“ zu beseitigen, sollten die Dotierungshöchstgrenzen im Steuer- und Sozialversicherungsrecht zumindest auf dem steuerlichen Niveau vereinheitlicht werden. Um entsprechende Prüfung hatte auch der Bundesrat in seiner Stellungnahme zum Entwurf eines 2. BRSG in der letzten Legislaturperiode (BR-Drs. 488/24 vom 22.11.2024) gebeten.
-
Referentenentwurf:
Zweites Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (Vorgang) [alle RV hierzu] Datum der Veröffentlichung: 25.07.2025 Federführendes Ministerium: BMAS [alle RV hierzu] -
Betroffenes geltendes Recht:
-
Interessenbereiche:
- Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben [alle RV hierzu];
- Rente/Alterssicherung [alle RV hierzu]
-
Beschreibung:
-
Doppelverbeitragung von Betriebsrenten bei Kranken- und Pflegeversicherung nach über 20 Jahren endlich beseitigen; Freibetrag für PflV-Beitrag
-
Beschreibung:
Mit dem GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz wurde zum 1.1.2020 ein Freibetrag GKV-Beiträge auf Betriebsrentenleistungen eingeführt, leider nur für Pflichtversicherte. Für den Pflegeversicherungsbeitrag gilt allerdings weiterhin nur eine (gleichhohe) Freigrenze. Wird diese überschritten, müssen von der vollen Betriebsrente Pflegeversicherungsbeiträge abgeführt werden. Das führt zu einer unnötigen Komplexität der Beitragsabrechnung. Auch für die Pflegeversicherung sollte daher ein Freibetrag eingeführt werden. Den Umfang der „Doppelverbeitragung“ könnte man durch eine Anhebung eines solchen Freibetrages reduzieren. Alternativ könnte man den Rechtszustand von vor 2004 wieder herbeiführen.
-
Referentenentwurf:
Zweites Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (Vorgang) [alle RV hierzu] Datum der Veröffentlichung: 25.07.2025 Federführendes Ministerium: BMAS [alle RV hierzu] -
Betroffenes geltendes Recht:
-
Interessenbereiche:
- Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben [alle RV hierzu];
- Rente/Alterssicherung [alle RV hierzu];
- Sonstiges im Bereich "Gesundheit" [alle RV hierzu]
-
Beschreibung:
-
Ersetzung von Schriftform- durch ein Textformerfordernis in bAV-bezogenen Vorschriften, Einholung von Daten auf digitalem Weg erleichtern
-
Beschreibung:
Wir empfehlen (wie auch der Normenkontrollrat) in bAV-bezogenen Vorschriften, z.B. im Steuerrecht, eine Ersetzung von Schriftform- durch Textformerfordernisse sowie eine erleichterte Einholung von Daten auf digitalem Weg. Gesetzlich sollte klargestellt werden, dass die Anforderungen des NachwG nicht für Entgeltumwandlung gelten. Die geplanten Erleichterungen durch digitale Prozesse für den PSVaG sollten für die bAV aufgenommen werden. Der Aufwand z.B. für die Einholung von Informationen, die an zentraler Stelle bereits vorliegen, führt zu Unverständnis bei Betroffenen und zu hohen Kosten auf Seiten der Einrichtungen. Entbürokratisierung entlastet AG und Versorgungseinrichtungen und senkt die Kosten im Interesse der Begünstigten, außerdem Kosten in Aufsichts- und Verwaltungsbehörden.
-
Referentenentwurf:
Zweites Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (Vorgang) [alle RV hierzu] Datum der Veröffentlichung: 25.07.2025 Federführendes Ministerium: BMAS [alle RV hierzu] -
Betroffenes geltendes Recht:
-
Interessenbereiche:
- Arbeitsrecht/Arbeitsbedingungen [alle RV hierzu];
- Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben [alle RV hierzu];
- Rente/Alterssicherung [alle RV hierzu]
-
Beschreibung:
-
Vorteile des Datenaustauschs mit der DRV sollten auch von EbAV genutzt werden können
-
Beschreibung:
Alle Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) sollten in den Datenaustausch mit der DRV einbezogen werden. Diese Möglichkeit könnte EbAV – wie bereits der VBL, den Zusatzversorgungskassen im öffentlichen Dienst und der gemeinsamen Einrichtungen im Sinne von § 4 Absatz 2 des Tarifvertragsgesetzes - die Feststellung der Leistungen künftig deutlich erleichtern. Notwendig hierfür wäre ein Auskunftsanspruch bzw. eine Erweiterung des Teilnehmerkreises am automatisierten Datenaustausch mit den Trägern der Rentenversicherung (§ 148 Abs. 3 SGB VI) und damit korrespondierende Datenverarbeitungsbefugnis (§ 69 Abs. 2 Nr. 2 SGB X). Dies wäre ein zukunftsweisendes Projekt, das ggf. auch aus dem Sondervermögen „Infrastruktur und Klimaneutralität“ unterstützt werden könnte.
-
Referentenentwurf:
Zweites Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (Vorgang) [alle RV hierzu] Datum der Veröffentlichung: 25.07.2025 Federführendes Ministerium: BMAS [alle RV hierzu] -
Betroffenes geltendes Recht:
-
Interessenbereiche:
- Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben [alle RV hierzu];
- Rente/Alterssicherung [alle RV hierzu]
-
Beschreibung:
-
Bestandsübertragungen zwischen EbAV erleichtern
-
Beschreibung:
Bestandsübertragungen zwischen Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung müssen einfacher und damit praxisgerechter ausgestaltet werden. Bestehende Rechtsunsicherheiten müssen beseitigt werden. Außerdem könnte für den Fall der Auslagerung bestehender Zusagen auf einen Pensionsfonds eine Dotierungsmöglichkeit sinnvoll sein, die sich an der Höhe der auszulagernden Versorgungszusagen orientiert. Ferner sollte das Teilwertverfahren in ähnlicher Weise abgewandelt werden, wie dies inzwischen auch gesetzlich in § 5 Abs. 7 S. 4 EStG für den Fall der entgeltlichen Übernahme bestehender Versorgungszusagen geregelt ist.
-
Referentenentwurf:
Zweites Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (Vorgang) [alle RV hierzu] Datum der Veröffentlichung: 25.07.2025 Federführendes Ministerium: BMAS [alle RV hierzu] -
Betroffenes geltendes Recht:
-
Interessenbereiche:
- Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben [alle RV hierzu];
- Rente/Alterssicherung [alle RV hierzu]
-
Beschreibung:
-
Beitragszusage mit Mindestleistung zukunftsfähig machen durch Absenkung gesetzlicher Vorgaben zum Garantieniveau
-
Beschreibung:
Für die Beitragszusage mit Mindestleistung sollte ein niedrigeres Garantieniveau als 100% der gezahlten Beiträge von den Beteiligten vereinbart werden können oder vom Gesetzgeber definiert werden. Generell sollten auch für die traditionellen Durchführungsformen der bAV - ähnlich wie bei dem SPM - Zusagen mit abgesenkten Garantien ermöglicht werden, für die Anwartschafts- und die Rentenphase. Auch die Option von Pufferbildungen sollte, wo möglich, geschaffen werden, z.B. bei bestimmten Ausprägungen des Pensionsfonds. Insbesondere mit Blick auf KMU könnten die Berechtigten vermehrt an den Erträgen des Kapitalmarktes partizipieren. Zudem würden Fehlanreize in Form von verbleibenden Haftungsrisiken reduziert, die allein durch die Öffnung von SPM für Dritte nicht überwunden werden können.
-
Referentenentwurf:
Zweites Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (Vorgang) [alle RV hierzu] Datum der Veröffentlichung: 25.07.2025 Federführendes Ministerium: BMAS [alle RV hierzu] -
Betroffenes geltendes Recht:
-
Interessenbereiche:
- Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben [alle RV hierzu];
- Rente/Alterssicherung [alle RV hierzu]
-
Beschreibung:
-
Angemessenes Aufsichtsrecht für Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV)
-
Beschreibung:
EbAV werden regulatorisch häufig so behandelt wie Lebensversicherungen, dabei gibt es deutliche Unterschiede. Viele Regelungen, die für Lebensversicherungen sinnvoll sind, sind nicht für EbAV geeignet. Die Anforderungen an EbAV sind somit unverhältnismäßig und führen zu hohen Aufwänden und Kosten, denen kein entsprechender Nutzen gegenübersteht. Ein aufsichtlicher Rahmen auf europäischer und nationaler Ebene, der den Besonderheiten der bAV Rechnung trägt, ist unbedingt notwendig. Die Erwähnung von Proportionalität in der Regulierung reicht nicht (z.B. DORA-Verordnung). Die Anforderungen müssen eine Anwendung des Proportionalitätsprinzips in der praktischen Umsetzung ermöglichen.
-
Referentenentwurf:
Zweites Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (Vorgang) [alle RV hierzu] Datum der Veröffentlichung: 25.07.2025 Federführendes Ministerium: BMAS [alle RV hierzu] -
Betroffenes geltendes Recht:
-
Interessenbereiche:
- Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben [alle RV hierzu]
-
Beschreibung:
-
Begleitende Regulierung zu neuer Anlageverordnung notwendig
-
Beschreibung:
Die aba hat die Änderungen durch die neue AnlV und ihre Veröffentlichung am 6. Febr. 2025 im BGBl. sehr begrüßt. Jetzt bedarf es begleitender Regulierung, u.a. der Anwendungsvorgaben im Kapitalanlage-Rundschreiben und die Umsetzung im BaFin-Berichtswesen (Sammelverfügung) sowie Änderungen bei Stresstestvorgaben und Prognoserechnungen. Nach Einschätzung der aba führt die neue Infrastruktur-Quote eher zu dem politisch gewünschten Mehr an Infrastruktur, wenn diese Quote auch auf Infrastruktur-Investitionen in geschlossenen Fonds bzw. gebündelten Investitionen angewendet werden kann. Da der Ref-E keine Anpassungen der Regelungen für Pensionsfonds vorsieht, für die ebenfalls Mischungsgrenzen für Anlagen nach Nr. 17 sowie Streuungsgrenzen gelten, hält die aba entsprechende Anpassungen für nötig.
-
Referentenentwurf:
Zweites Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (Vorgang) [alle RV hierzu] Datum der Veröffentlichung: 25.07.2025 Federführendes Ministerium: BMAS [alle RV hierzu] -
Betroffenes geltendes Recht:
-
Interessenbereiche:
- Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben [alle RV hierzu];
- Rente/Alterssicherung [alle RV hierzu]
-
Beschreibung:
-
Körperschaftssteuerhöchstgrenzen bei Pensions- und Unterstützungskassen anpassen
-
Beschreibung:
Pensionskassen und Unterstützungskassen sind unter bestimmten Voraussetzungen von der Körperschaftsteuer befreit. Erforderlich ist u. a., dass die gewährten Leistungen bestimmte Grenzwerte nicht überschreiten. Die letzte Anpassung der Höchstgrenzen fand vor nunmehr über 25 Jahren statt. Wir empfehlen eine deutliche Anhebung der Höchstgrenzen aus § 2 KStDV, da ansonsten die durch steuerbefreite Pensionskassen und Unterstützungskassen gewährten Versorgungen deutlich hinter dem Kaufkraftverlust der letzten Jahrzehnte zurückbleiben. In diesem Sinne zielführend wäre weiterhin eine im Zeitverlauf automatisch erfolgende Anpassung der Höchstgrenzen.
-
Referentenentwurf:
Zweites Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (Vorgang) [alle RV hierzu] Datum der Veröffentlichung: 25.07.2025 Federführendes Ministerium: BMAS [alle RV hierzu] -
Betroffenes geltendes Recht:
-
Interessenbereiche:
- Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben [alle RV hierzu];
- Rente/Alterssicherung [alle RV hierzu]
-
Beschreibung:
-
Keine Steuerpflicht bei Kapitalanlage durch Rückdeckungsversicherungen bei Pensionskassen, die aufsichtsrechtlich zulässig sind und verpfändet wurden.
-
Beschreibung:
Für Pensionskassen ist der Abschluss von Rückdeckungsversicherungen satzungsgemäß und gem. Bestimmungen des VAG grundsätzlich erlaubt. Nach einem jüngeren BFH-Urteil stellt die Erbringung von Leistungen als Rückdeckungsversicherung aber die Befreiung von der Körperschaftsteuer in Frage, obwohl eine Rückdeckungsversicherung die Finanzierung einer bAV über steuerlich anerkannte Durchführungswege (Direktzusage, Unterstützungskasse) bezweckt. Eine Gesetzesänderung sollte klarstellen, dass eine aufsichtsrechtlich zulässige Rückdeckungsversicherung nicht zu Steuerpflicht führt, wenn die vorhandenen Rückdeckungsversicherungen an die Versicherten verpfändet werden und sichergestellt ist, dass durch die Rückdeckungsversicherungen nur zugesagte Versorgungsleistungen finanziert werden können.
-
Referentenentwurf:
Zweites Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (Vorgang) [alle RV hierzu] Datum der Veröffentlichung: 25.07.2025 Federführendes Ministerium: BMAS [alle RV hierzu] -
Betroffenes geltendes Recht:
-
Interessenbereiche:
- Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben [alle RV hierzu];
- Rente/Alterssicherung [alle RV hierzu]
-
Beschreibung:
-
Absenkung des steuerlich vorgeschriebene Abzinsungssatz bei Direktzusagen und Unterstützungskasse; steuerliches Bewertungsverfahren anpassen
-
Beschreibung:
"Der nach § 6a EStG steuerlich vorgeschriebene Abzinsungssatz von 6% für die Rückstellungsbildung bei Direktzusagen ist deutlich zu hoch. Angepasst werden muss auch der Zinssatz, der nach § 4d EStG den verbindlichen steuerlichen Bewertungsfaktoren für die Berechnung des Deckungskapitals für lebenslänglich laufende Leistungen von Unterstützungskassen zugrunde liegt. Das steuerlich vorgegebene Bewertungsverfahren für Direktzusagen ist dahingehend anzupassen, dass auch moderne, effiziente und flexible Zusageformen sachgerecht erfasst werden können. In der Handelsbilanz führt der variable Bewertungszins gemäß § 253 HGB zu mitunter erheblicher Bilanz- und Aufwandsvolatilität und sollte durch einen festen Bewertungszins ersetzt werden. "
-
Referentenentwurf:
Zweites Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (Vorgang) [alle RV hierzu] Datum der Veröffentlichung: 25.07.2025 Federführendes Ministerium: BMAS [alle RV hierzu] -
Betroffenes geltendes Recht:
-
Interessenbereiche:
- Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben [alle RV hierzu];
- Rente/Alterssicherung [alle RV hierzu]
-
Beschreibung:
-
Benachteiligung von Elterngeldbeziehern bei Entgeltumwandlung beseitigen
-
Beschreibung:
Die steuerfreie Entgeltumwandlung mindert die Bemessungsgrundlage für das Elterngeld. In der Praxis wird die Entgeltumwandlung daher häufig beendet, um finanzielle Nachteile während der Elternzeit zu vermeiden. Um die dadurch entstehende negative Auswirkung auf die Betriebsrentenhöhe zu vermeiden, schlagen wir vor, dass die Berechnung des Elterngeldes künftig so erfolgt, als wäre keine Entgeltumwandlung vereinbart worden. In vergleichbarer Weise wird z.B. bereits beim Insolvenzgeld vorgegangen: Bei Entgeltumwandung zugunsten versicherungsförmiger Durchführungswege erfolgt die Berechnung des Insolvenzgeldes so, als wäre keine Entgeltumwandlung vereinbart worden.
-
Referentenentwurf:
Zweites Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (Vorgang) [alle RV hierzu] Datum der Veröffentlichung: 25.07.2025 Federführendes Ministerium: BMAS [alle RV hierzu] -
Betroffenes geltendes Recht:
-
Interessenbereiche:
- Arbeitsrecht/Arbeitsbedingungen [alle RV hierzu];
- Rente/Alterssicherung [alle RV hierzu]
-
Beschreibung:
-
Mehr Generationengerechtigkeit: faire Eingriffsmöglichkeiten in bestehende Zusagen
-
Beschreibung:
Versorgungszusagen in der bAV genießen einen derart hohen Besitzstandsschutz, dass selbst in zukünftige Zuwächse kaum eingegriffen werden kann. Immer größere Anteile des Aufwandes für betriebliche Altersversorgung fließen in Betriebsrentenanpassungen und die Dotierung bestehender Zusagen. Immer geringere Anteile des Aufwandes für betriebliche Altersversorgung stehen für die Dotierung neuer Zusagen zur Verfügung. Bereits erteilte Zusagen sollten vor diesem Hintergrund im Interesse von mehr Generationengerechtigkeit für die Zukunft abänderbar sein, unabhängig davon, ob sie kollektivrechtlich erteilt wurden oder nicht. Unter Berücksichtigung des rechtlich garantierten Besitzstandsschutzes sollte geprüft werden, inwieweit in zukünftige Zuwächse von Versorgungszusagen eingegriffen werden kann.
-
Referentenentwurf:
Zweites Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (Vorgang) [alle RV hierzu] Datum der Veröffentlichung: 25.07.2025 Federführendes Ministerium: BMAS [alle RV hierzu] -
Betroffenes geltendes Recht:
-
Interessenbereiche:
- Arbeitsrecht/Arbeitsbedingungen [alle RV hierzu];
- Rente/Alterssicherung [alle RV hierzu]
-
Beschreibung:
-
Altersversorgung stärker fördern als Vermögensbildung
-
Beschreibung:
Altersversorgung ist mehr als das bloße Einsammeln und Anlegen von Geld. Effizienteste Altersversorgung geht erwiesenermaßen über die bAV, die Kapitaldeckung mit kollektivem Bezug und in der Regel lebenslangen Rentenzahlungen verbindet. Private Altersvorsorge verlangt regelmäßig viele eigene Entscheidungen, um den richtigen Anbieter und das passende Produkt auszuwählen. Dies setzt die Bereitschaft und Zeit, sich intensiv mit dem Thema Altersvorsorge zu befassen, sowie eine gewisse finanzielle Bildung voraus, weshalb bei staatlicher Förderung nicht auf die lebenslange Rentenzahlung verzichtet werden sollte, um Fehlallokationen zu vermeiden. Individuelle Vermögensbildung darf nicht besser gefördert werden als sozialpolitisch hochwertige und kostengünstige betriebliche Altersversorgung.
-
Referentenentwurf:
Zweites Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (Vorgang) [alle RV hierzu] Datum der Veröffentlichung: 25.07.2025 Federführendes Ministerium: BMAS [alle RV hierzu] -
Betroffenes geltendes Recht:
-
Interessenbereiche:
- Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben [alle RV hierzu];
- Rente/Alterssicherung [alle RV hierzu]
-
Beschreibung:
-
Kapitaldeckung in der betrieblichen und privaten, nicht in der gesetzlichen Altersvorsorge
-
Beschreibung:
Angesichts der anspruchsvollen rechtlichen und ökonomischen Voraussetzungen, die mit Kapitaldeckungselementen in der GRV verbunden sind, sollte der Weg zu mehr Kapitaldeckung besser über die betriebliche Altersversorgung und die private Altersvorsorge gewählt werden.
-
Referentenentwurf:
Zweites Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (Vorgang) [alle RV hierzu] Datum der Veröffentlichung: 25.07.2025 Federführendes Ministerium: BMAS [alle RV hierzu] -
Betroffenes geltendes Recht:
-
Interessenbereiche:
- Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben [alle RV hierzu];
- Rente/Alterssicherung [alle RV hierzu]
-
Beschreibung:
-
Ausweitung Teilnehmerkreis am Verfahren gem. § 95c und Option der Nichtteilnahme grundsätzlich sinnvoll
-
Beschreibung:
Die aba begrüßt grundsätzlich, dass die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, die kommunalen und kirchlichen Zusatzversorgungskassen und gemeinsame Einrichtungen im Sinne des § 4 Absatz 2 des Tarifvertragsgesetzes mit Wirkung vom 1.1.2030 in den Geltungsbereich des § 95c Abs. 1 SGB IV aufgenommen wer-den. Sinnvoll ist es auch, dass in diesem Zuge in Abs. 3 Spielräume für eine Vereinbarung geschaffen werden, der zufolge eine Datenübermittlung gegebenenfalls unterbleiben kann, z.B. wenn diese aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen unverhältnismäßig wäre.
-
Vom IV eingegebener Referentenentwurfstitel:
SGB VI-Anpassungsgesetz, SGB VI-AnpG Datum des Referentenentwurfs: 13.08.2025 Federführendes Ministerium: Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) [alle RV hierzu] -
Betroffenes geltendes Recht:
-
Interessenbereiche:
- Rente/Alterssicherung [alle RV hierzu];
- Sonstiges im Bereich "Gesundheit" [alle RV hierzu]
-
Beschreibung:
-
Erweiterte Meldepflicht im Zahlstellenverfahren bei priv. Leistungsanteilen aus Altersvorsorgevermögen (§ 92 EstG) grundsätzlich nachvollziehbar
-
Beschreibung:
Die Änderung erweitert die Mitteilungspflichten für Zahlstellen im Rahmen des Zahlstellenverfahrens. Damit ist für Zahlstellen zunächst unbestreitbar Mehraufwand verbunden. Diese Ausweitung schließtaber bestehende Lücken bei der Ermittlung beitragspflichtiger Einnahmen, z.B. Leistungsanteilen aus Altersvorsorgevermögen nach § 92 EStG („betriebliche Riesterrente“) bei freiwillig Versicherten. Der Gesamtaufwand in Zusammenhang mit Zahlstellenmeldunge für alle Beteiligten könnte daher mittelfristig sinken.Allerdings spricht sich die aba dafür aus, in Artikel 19 eine eigenständige Regelung über das Inkrafttreten zu treffen. Nach aktuellem Stand würden die Änderungen bereits am Tag nach der Verkündung in Kraft treten, ohne dass zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen dafür bereits vorlägen.
-
Vom IV eingegebener Referentenentwurfstitel:
SGB VI-Anpassungsgesetz, SGB VI-AnpG Datum des Referentenentwurfs: 13.08.2025 Federführendes Ministerium: Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) [alle RV hierzu] -
Betroffenes geltendes Recht:
-
Interessenbereiche:
- Rente/Alterssicherung [alle RV hierzu];
- Sonstiges im Bereich "Gesundheit" [alle RV hierzu]
-
Beschreibung:
-
Effekt elektronischer Übermittlung notwendiger Angaben zur Einrichtung von Zahlstellenkonto bei erstmaliger Bewilligung von Versorgungsbezügen unklar
-
Beschreibung:
Die aba vermisst im Referentenentwurf belastbare Aussagen zum Aufwand, der durch eine elektronische Übermittlung der notwendigen Angaben zur Einrichtung eines Zahlstellenkontos an die Krankenkasse im Rahmen der erstmaligen Bewilligung von Versorgungsbezügen entsteht. Auch in den Angaben zum Erfüllungsaufwand gibt es hierzu leider keine Aussagen, lediglich einen pauschalen Verweis im geplanten Gesetzestext auf die „Grundsätze zum Zahlstellen-Meldeverfahren nach § 202 Absatz 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch“ des GKV-Spitzenverbands. Es kann auf dieser Basis nicht beurteilt werden, in welchem Umfang diese Reform mittelfristig zum erwünschten Abbau von unnötiger Bürokratie und damit verbundenem Aufwand beiträgt.
-
Vom IV eingegebener Referentenentwurfstitel:
SGB VI-Anpassungsgesetz, SGB VI-AnpG Datum des Referentenentwurfs: 13.08.2025 Federführendes Ministerium: Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) [alle RV hierzu] -
Betroffenes geltendes Recht:
-
Interessenbereiche:
- Rente/Alterssicherung [alle RV hierzu];
- Sonstiges im Bereich "Gesundheit" [alle RV hierzu]
-
Beschreibung:
-
Begriffliche Abgrenzung von Hochrisiko-Anwendungen künstlicher Intelligenz im KI-Bereich klarer fassen
-
Beschreibung:
Abgrenzungsfragen stellen sich etwa bei der beruflichen (Weiter-)Bildung, die unter den Voraussetzungen des Anhangs III, Ziffer 3 und bei Tätigkeiten des Personalwesens (z.B. Personalauswahl, Leistungsbeurteilungen o.ä.) die unter den Voraussetzungen des Anhangs III, Ziffer 4 der KI-VO als Hochrisiko-Anwendung gel-ten können. Unklar erscheint aktuell etwa, welche aufsichtliche Zuständigkeit für einen KI-Einsatz bei Bildungs- oder Personalmaßnahmen einer EbAV gilt. Spielt es womöglich eine Rolle, wenn diese KI-Anwendungen sich auf Personen in Aufsichts- oder Leitungspositionen oder auf Inhaber von Schlüsselfunktionen beziehen? Hier regen wir Ergänzungen im Begründungsteil an.
-
Vom IV eingegebener Referentenentwurfstitel:
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der KI-Verordnung Datum des Referentenentwurfs: 11.09.2025 Federführendes Ministerium: Bundesministerium für Digitalisierung und Staatsmodernisierung (BMDS) [alle RV hierzu] -
Betroffenes geltendes Recht:
-
Interessenbereiche:
- Digitalisierung [alle RV hierzu];
- Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben [alle RV hierzu]
-
Beschreibung:
-
Sanktionierung von Verstößen gegen die KI-Verordnungvorrangig über § 332 VAG regeln
-
Beschreibung:
Aufsichtsverstöße würden im VAG an einer Stelle gebündelt erfasst. Für EbAV und Versicherer bestehen ohnehin bereits Bußgeldvorschriften im VAG; die KI-bezogenen Verstöße könnten dort als neue Tatbestän-de aufgenommen werden, anstatt in einem separaten Gesetz fragmentiert zu sein. Zudem könnte die BaFin ggf. nahtlos ihre Eingriffsbefugnisse nutzen. Dies wäre auch im Sinne der Transparenz: Für beaufsichtigte Unternehmen wäre es leichter nachvollziehbar, wenn im zuständigen Aufsichtsgesetz (VAG) die Pflichten und Folgen verankert sind. Insgesamt zielt dieser Vorschlag darauf ab, Rechtsklarheit und Effizienz zu steigern und Fragmentierung gering zu halten, wovon sowohl Aufsicht als auch Unternehmen profitieren, wenn nicht zwei getrennte Sanktionsregime nebeneinander existieren.
-
Vom IV eingegebener Referentenentwurfstitel:
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der KI-Verordnung Datum des Referentenentwurfs: 11.09.2025 Federführendes Ministerium: Bundesministerium für Digitalisierung und Staatsmodernisierung (BMDS) [alle RV hierzu] -
Betroffenes geltendes Recht:
-
Interessenbereiche:
- Digitalisierung [alle RV hierzu];
- Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben [alle RV hierzu]
-
Beschreibung:
-
Prüfzuständigkeite für Verstöße gegen die KI-Verordnung vorrangig bei Aufsichtsbehörden ansiedeln
-
Beschreibung:
Die aba sieht die geplante Änderung von § 15 FinDAG kritisch, die es der BaFin ermöglichen würde, sich Kosten erstatten zu lassen, die durch die Heranziehung dritter Personen als Verwaltungshelfer nach § 11 Absatz 1 Satz 3 des KI-Marktüberwachungs- und Innovationsförderungsgesetzes entstehen würden. Erfahrungshintergrund ihrer kritischen Haltung sind Kosten- und Aufwandssteigerungen Erfahrungen mit dem neu geschaffenen § 35 Abs. 1 Nr. 10 VAG, der die Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen der DORA-VO zum Gegenstand der Abschlussprüfung gemacht hat.
-
Vom IV eingegebener Referentenentwurfstitel:
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der KI-Verordnung Datum des Referentenentwurfs: 11.09.2025 Federführendes Ministerium: Bundesministerium für Digitalisierung und Staatsmodernisierung (BMDS) [alle RV hierzu] -
Betroffenes geltendes Recht:
-
Interessenbereiche:
- Digitalisierung [alle RV hierzu];
- Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben [alle RV hierzu]
-
Beschreibung:
Die Interessenvertretung wird nicht im Auftrag ausgeübt.
Geschäftsjahr: 01/24 bis 12/24
Keine Zuwendungen oder Zuschüsse über 10.000 Euro erhalten.
Geschäftsjahr: 01/24 bis 12/24
-
Gesamtsumme:
0 Euro
Geschäftsjahr: 01/24 bis 12/24
-
Gesamtsumme:
1.250.001 bis 1.260.000 Euro
Geschäftsjahr: 01/24 bis 12/24