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151 Regelungsvorhaben zur Suche nach »"BDSG"« gefunden

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Gefundene Regelungsvorhaben (151)

    • Angegeben von: Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e.V. (BVR) am 24.06.2024
    • Beschreibung: Verbesserung der Koheränz des Datenschutzes für die Wirtschaft durch Übertragung der Verfahrensprinzipien aus Kapitel VII der DSGVO auf die DSK und Schaffung einer Pflicht zum Einvernehmen bei vergleichbaren Sachverhalten. Schaffung von Rechtssicherheit für die Erstellung von Scorewerten durch Auskunfteien und die Verwendung dieser Werte durch Kreditinstitute nach § 37 a BDSG-neu. Fortführung der Regelung zur Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume (§ 4 BDSG) auch für den nicht-öffentlichen Bereich. Erhaltung des § 26 BDSG als kollektiv-rechtliches Gestaltungsmittel.
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. BT-Drs. 20/10859 (Vorgang) [alle RV hierzu]
        Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Stellungnahmen/Gutachten (1):
    • Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
      ...Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) zumindest teilweise Rechnung..., ...) mit einen neuen § 37a BDSG zum Anlass genommen wird..., ...nicht-öffentlichen Bereich (§ 4 BDSG) für die Praxis der Unternehmen..., ... Anmerkungen: 1. § 37a BDSG-E: Schaffung von Rechtssicherheit..., ...Anwendungsbereich des § 37a BDSG Gemäß der genannten EuGH-Rechtsprechung sollte der § 37a BDSG-E nur das Scoring von ..., ...zu bringen, dass § 37a BDSG-E nur für das Scoring von..., ...Nach § 37a Abs. 2 Nr. 1 c) BDSG-E sollen „Informationen..., ...betont, sollte der § 37a BDSG insgesamt auf das Scoring..., ...in § 37a Abs. 2 Nr. 3b BDSG-E vorgesehene Zweckbindung..., ...Anwendungsbereich von § 37a Abs. 6 BDSG-E auf solche Entscheidungen..., ... ausreichend. Mit § 40a BDSG wird zwar eine als solche..., ...einer Stimme sprechen. Die BDSG-Novelle könnte hierfür ..., ...Bereich fortführen § 4 BDSG zur Videoüberwachung öffentlich..., ...vorgesehene Beschränkung des § 4 BDSG zur Videoüberwachung öffentlich..., ...erforderlich, zumal der § 4 BDSG eine wichtige Hilfestellung..., ...Hinweispflicht in § 4 Absatz 2 BDSG erheblichen Anpassungsbedarf..., ...Verbesserungsbedarf: Erhaltung des § 26 BDSG als kollektivrechtliches..., ...2023 – C-34/21 wurde § 26 BDSG zum Beschäftigtendatenschutz..., ...Beschäftigtendatenschutzgesetz sollte § 26 BDSG zumindest vorläufig in ...
    • Angegeben von: Verband deutscher Pfandbriefbanken (vdp) e. V. am 17.06.2024
    • Beschreibung: Verbesserung der Koheränz des Datenschutzes für die Wirtschaft durch Übertragung der Verfahrensprinzipien aus Kapitel VII der DSGVO auf die DSK und Schaffung einer Pflicht zum Einvernehmen bei vergleichbaren Sachverhalten. Schaffung von Rechtssicherheit für die Erstellung von Scorewerten durch Auskunfteien und die Verwendung dieser Werte durch Kreditinstitute nach § 37 a BDSG-neu. Fortführung der Regelung zur Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume (§ 4 BDSG) auch für den nicht-öffentlichen Bereich. Erhaltung des § 26 BDSG als kollektiv-rechtliches Gestaltungsmittel.
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. BT-Drs. 20/10859 (Vorgang) [alle RV hierzu]
        Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Stellungnahmen/Gutachten (1):
    • Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
      ...Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) zumindest teilweise Rechnung..., ...) mit einen neuen § 37a BDSG zum Anlass genommen wird..., ...nicht-öffentlichen Bereich (§ 4 BDSG) für die Praxis der Unternehmen..., ... Anmerkungen: 1. § 37a BDSG-E: Schaffung von Rechtssicherheit..., ...Anwendungsbereich des § 37a BDSG Gemäß der genannten EuGH-Rechtsprechung sollte der § 37a BDSG-E nur das Scoring von ..., ...zu bringen, dass § 37a BDSG-E nur für das Scoring von..., ...Nach § 37a Abs. 2 Nr. 1 c) BDSG-E sollen „Informationen..., ...betont, sollte der § 37a BDSG insgesamt auf das Scoring..., ...in § 37a Abs. 2 Nr. 3b BDSG-E vorgesehene Zweckbindung..., ...Anwendungsbereich von § 37a Abs. 6 BDSG-E auf solche Entscheidungen..., ... ausreichend. Mit § 40a BDSG wird zwar eine als solche..., ...einer Stimme sprechen. Die BDSG-Novelle könnte hierfür ..., ...Bereich fortführen § 4 BDSG zur Videoüberwachung öffentlich..., ...vorgesehene Beschränkung des § 4 BDSG zur Videoüberwachung öffentlich..., ...erforderlich, zumal der § 4 BDSG eine wichtige Hilfestellung..., ...Hinweispflicht in § 4 Absatz 2 BDSG erheblichen Anpassungsbedarf..., ...Verbesserungsbedarf: Erhaltung des § 26 BDSG als kollektivrechtliches..., ...2023 – C-34/21 wurde § 26 BDSG zum Beschäftigtendatenschutz..., ...Beschäftigtendatenschutzgesetz sollte § 26 BDSG zumindest vorläufig in ...
    • Angegeben von: Bundesverband deutscher Banken e.V. am 19.06.2024
    • Beschreibung: Verbesserung der Koheränz des Datenschutzes für die Wirtschaft durch Übertragung der Verfahrensprinzipien aus Kapitel VII der DSGVO auf die DSK und Schaffung einer Pflicht zum Einvernehmen bei vergleichbaren Sachverhalten. Schaffung von Rechtssicherheit für die Erstellung von Scorewerten durch Auskunfteien und die Verwendung dieser Werte durch Kreditinstitute nach § 37 a BDSG-neu. Fortführung der Regelung zur Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume (§ 4 BDSG) auch für den nicht-öffentlichen Bereich. Erhaltung des § 26 BDSG als kollektiv-rechtliches Gestaltungsmittel.
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. BT-Drs. 20/10859 (Vorgang) [alle RV hierzu]
        Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Stellungnahmen/Gutachten (1):
    • Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
      ...Bun-desdatenschutzgesetzes (BDSG) zumindest teilweise Rechnung..., ...) mit einen neuen § 37a BDSG zum Anlass genommen wird..., ...nicht-öffentlichen Bereich (§ 4 BDSG) für die Praxis der Unternehmen..., ...Anmerkungen: 1. § 37a BDSG-E: Schaffung von Rechtssicherheit..., ...Anwendungsbereich des § 37a BDSG Gemäß der genannten EuGH-Rechtsprechung sollte der § 37a BDSG-E nur das Sco¬ring von ..., ...zu brin¬gen, dass § 37a BDSG-E nur für das Scoring von..., ...Nach § 37a Abs. 2 Nr. 1 c) BDSG-E sollen „Informationen..., ...betont, sollte der § 37a BDSG insgesamt auf das Scoring..., ... in § 37a Abs. 2 Nr. 3b BDSG-E vorgesehene Zweckbindung..., ...Anwendungsbereich von § 37a Abs. 6 BDSG-E auf solche Entscheidun-gen..., ... ausreichend. Mit § 40a BDSG wird zwar eine als solche..., ...einer Stimme sprechen. Die BDSG-Novelle könnte hierfür ..., ...entsprechen. 3. § 4 BDSG - Videoüberwachung öffentlich..., ...Bereich fortführen § 4 BDSG zur Videoüberwachung öffentlich..., ...vorgesehene Beschränkung des § 4 BDSG zur Videoüberwachung öffentlich..., ...erforderlich, zumal der § 4 BDSG eine wichtige Hilfestellung..., ...Hinweis-pflicht in § 4 Absatz 2 BDSG erheblichen An¬passungsbedarf..., ...Verbesserungsbedarf: Erhaltung des § 26 BDSG als kollektivrechtli¬ches..., ...2023 – C-34/21 wurde § 26 BDSG zum Beschäftigten¬daten...
    • Angegeben von: Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands e.V. am 28.06.2024
    • Beschreibung: Verbesserung der Koheränz des Datenschutzes für die Wirtschaft durch Übertragung der Verfahrensprinzipien aus Kapitel VII der DSGVO auf die DSK und Schaffung einer Pflicht zum Einvernehmen bei vergleichbaren Sachverhalten. Schaffung von Rechtssicherheit für die Erstellung von Scorewerten durch Auskunfteien und die Verwendung dieser Werte durch Kreditinstitute nach § 37 a BDSG-neu. Fortführung der Regelung zur Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume (§ 4 BDSG) auch für den nicht-öffentlichen Bereich. Erhaltung des § 26 BDSG als kollektiv-rechtliches Gestaltungsmittel.
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. BT-Drs. 20/10859 (Vorgang) [alle RV hierzu]
        Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Stellungnahmen/Gutachten (1):
    • Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
      ...Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) zumindest teilweise Rechnung..., ...) mit einen neuen § 37a BDSG zum Anlass genommen wird..., ...nicht-öffentlichen Bereich (§ 4 BDSG) für die Praxis der Unternehmen..., ... Anmerkungen: 1. § 37a BDSG-E: Schaffung von Rechtssicherheit..., ...Anwendungsbereich des § 37a BDSG Gemäß der genannten EuGH-Rechtsprechung sollte der § 37a BDSG-E nur das Scoring von Auskunfteien..., ... zu bringen, dass § 37a BDSG-E nur für das Scoring von..., ...Nach § 37a Abs. 2 Nr. 1 c) BDSG-E sollen „Informationen..., ...betont, sollte der § 37a BDSG insgesamt auf das Scoring..., ... in § 37a Abs. 2 Nr. 3b BDSG-E vorgesehene Zweckbindung..., ...Anwendungsbereich von § 37a Abs. 6 BDSG-E auf solche Entscheidungen..., ... ausreichend. Mit § 40a BDSG wird zwar eine als solche..., ...einer Stimme sprechen. Die BDSG-Novelle könnte hierfür ..., ...Bereich fortführen § 4 BDSG zur Videoüberwachung öffentlich..., ...vorgesehene Beschränkung des § 4 BDSG zur Videoüberwachung öffentlich..., ...erforderlich, zu-mal der § 4 BDSG eine wichtige Hilfestellung..., ...Hinweispflicht in § 4 Absatz 2 BDSG erheblichen Anpassungsbedarf..., ...Verbesserungsbedarf: Erhaltung des § 26 BDSG als kollektivrechtliches..., ...2023 – C-34/21 wurde § 26 BDSG zum Beschäftigtendatenschutz..., ...Beschäftigtendatenschutzgesetz sollte § 26 BDSG zumindest vorläufig in ...
    • Angegeben von: Deutscher Sparkassen- und Giroverband e.V. am 25.06.2024
    • Beschreibung: Verbesserung der Koheränz des Datenschutzes für die Wirtschaft durch Übertragung der Verfahrensprinzipien aus Kapitel VII der DSGVO auf die DSK und Schaffung einer Pflicht zum Einvernehmen bei vergleichbaren Sachverhalten. Schaffung von Rechtssicherheit für die Erstellung von Scorewerten durch Auskunfteien und die Verwendung dieser Werte durch Kreditinstitute nach § 37 a BDSG-neu. Fortführung der Regelung zur Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume (§ 4 BDSG) auch für den nicht-öffentlichen Bereich. Erhaltung des § 26 BDSG als kollektiv-rechtliches Gestaltungsmittel.
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. BT-Drs. 20/10859 (Vorgang) [alle RV hierzu]
        Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Stellungnahmen/Gutachten (1):
    • Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
      ...desdatenschutzgesetzes (BDSG) zumindest teilweise Rechnung..., ...) mit einen neuen § 37a BDSG zum Anlass genommen wird..., ...nicht-öffentlichen Bereich (§ 4 BDSG) für die Praxis der Unternehmen..., ...Anmerkungen: 1. § 37a BDSG-E: Schaffung von Rechtssicherheit..., ...Anwendungsbereich des § 37a BDSG Gemäß der genannten EuGH-Rechtsprechung sollte der § 37a BDSG-E nur das Sco- ring von..., ... brin- gen, dass § 37a BDSG-E nur für das Scoring von..., ...Nach § 37a Abs. 2 Nr. 1 c) BDSG-E sollen „Informationen..., ...betont, sollte der § 37a BDSG insgesamt auf das Scoring..., ...in § 37a Abs. 2 Nr. 3b BDSG-E vorgesehene Zweckbindung..., ...Anwendungsbereich von § 37a Abs. 6 BDSG-E auf solche Entscheidungen..., ... ausreichend. Mit § 40a BDSG wird zwar eine als solche..., ...einer Stimme sprechen. Die BDSG-Novelle könnte hierfür ..., ... entsprechen. 3. § 4 BDSG - Videoüberwachung öffentlich..., ...Bereich fortführen § 4 BDSG zur Videoüberwachung öffentlich..., ...vorgesehene Beschränkung des § 4 BDSG zur Videoüberwachung öffentlich..., ...erforderlich, zumal der § 4 BDSG eine wichtige Hilfestellung..., ...Hinweispflicht in § 4 Absatz 2 BDSG erheblichen An- passungsbedarf..., ...Verbesserungsbedarf: Erhaltung des § 26 BDSG als kollektivrechtli- ..., ...2023 – C-34/21 wurde § 26 BDSG zum Beschäftigtendaten-...
    • Angegeben von: Die Deutsche Kreditwirtschaft am 25.06.2024
    • Beschreibung: Verbesserung der Koheränz des Datenschutzes für die Wirtschaft durch Übertragung der Verfahrensprinzipien aus Kapitel VII der DSGVO auf die DSK und Schaffung einer Pflicht zum Einvernehmen bei vergleichbaren Sachverhalten. Schaffung von Rechtssicherheit für die Erstellung von Scorewerten durch Auskunfteien und die Verwendung dieser Werte durch Kreditinstitute nach § 37 a BDSG-neu. Fortführung der Regelung zur Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume (§ 4 BDSG) auch für den nicht-öffentlichen Bereich. Erhaltung des § 26 BDSG als kollektiv-rechtliches Gestaltungsmittel.
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. BT-Drs. 20/10859 (Vorgang) [alle RV hierzu]
        Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Stellungnahmen/Gutachten (1):
    • Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
      ...desdatenschutzgesetzes (BDSG) zumindest teilweise Rechnung..., ...) mit einen neuen § 37a BDSG zum Anlass genommen wird..., ...nicht-öffentlichen Bereich (§ 4 BDSG) für die Praxis der Unternehmen..., ...Anmerkungen: 1. § 37a BDSG-E: Schaffung von Rechtssicherheit..., ...Anwendungsbereich des § 37a BDSG Gemäß der genannten EuGH-Rechtsprechung sollte der § 37a BDSG-E nur das Sco- ring von..., ... brin- gen, dass § 37a BDSG-E nur für das Scoring von..., ...Nach § 37a Abs. 2 Nr. 1 c) BDSG-E sollen „Informationen..., ...betont, sollte der § 37a BDSG insgesamt auf das Scoring..., ...in § 37a Abs. 2 Nr. 3b BDSG-E vorgesehene Zweckbindung..., ...Anwendungsbereich von § 37a Abs. 6 BDSG-E auf solche Entscheidungen..., ... ausreichend. Mit § 40a BDSG wird zwar eine als solche..., ...einer Stimme sprechen. Die BDSG-Novelle könnte hierfür ..., ... entsprechen. 3. § 4 BDSG - Videoüberwachung öffentlich..., ...Bereich fortführen § 4 BDSG zur Videoüberwachung öffentlich..., ...vorgesehene Beschränkung des § 4 BDSG zur Videoüberwachung öffentlich..., ...erforderlich, zumal der § 4 BDSG eine wichtige Hilfestellung..., ...Hinweispflicht in § 4 Absatz 2 BDSG erheblichen An- passungsbedarf..., ...Verbesserungsbedarf: Erhaltung des § 26 BDSG als kollektivrechtli- ..., ...2023 – C-34/21 wurde § 26 BDSG zum Beschäftigtendaten-...
    • Angegeben von: Creditreform Boniversum GmbH am 28.04.2024
    • Beschreibung: Wir plädieren daher dafür, in § 37a Abs. 2 Ziffer 1d) BDSG-E anstelle eines vollständigen Verbotes der Nutzung von Anschriftendaten die bewährte Vorschrift des aktuell geltenden § 31 Abs. 1 Ziffer 3 BDSG (wie auch die begleitende Verpflichtung zur Vorabinformation des Betroffenen, § 31 Abs. 1 Ziffer 4 BDSG) sinngemäß aufzunehmen bzw. fortzuführen. Die in der Entwurfsbegründung enthaltene generische, nicht näher erläuterte Erklärung, der bisherige § 31 Abs. 1 Nummer 3 BDSG trage „dem Diskriminierungsrisiko von Anschriftendaten nicht hinreichend Rechnung“, lässt dagegen jede sachliche Herleitung vermissen, ist durch keine Fakten unterlegt und ersetzt keine Begründung.
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. BR-Drs. 72/24 (Vorgang) [alle RV hierzu]
        Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes
    • Stellungnahmen/Gutachten (1):
    • Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
      ...Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG-E) befassen. Das in § 37a..., ... § 37a Abs.2 Ziffer 1d) BDSG-E vorgesehene Verbot jeder..., ...vgl. § 31 Abs. 1 Ziffer 3 BDSG. Das wirkt qualitätssichernd..., ...§ 37a Abs. 2 Ziffer 1d) BDSG-E anstelle eines vollständigen..., ...geltenden § 31 Abs. 1 Ziffer 3 BDSG sinngemäß aufzunehmen bzw..., ...bisherige § 31 Abs. 1 Nummer 3 BDSG trage „dem Diskriminierungsrisiko...
    • Angegeben von: Deutscher Steuerberaterverband e.V. am 27.06.2024
    • Beschreibung: Der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO sollte zugunsten des zivilrechtlichen Zurückbehaltungsrechts beschränkt und auf der Grundlage der bestehenden nationalen Öffnungsklausel eine entsprechende Beschränkung des Auskunftsrechts nach Art. 15 DSGVO vorgenommen und zur Klarstellung eine solche Regelung in § 34 BDSG ergänzt werden. Der Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DSGVO sollte zugunsten der berufsrechtlichen Verschwiegenheitspflicht durch eine ausdrückliche Regelung in § 34 BDSG weitergehend beschränkt werden. Das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Art. 20 DSGVO sollte zur Absicherung der bestehenden nationalen berufsrechtlichen Regelungen der Berufsgeheimnisträger und ihres gesetzlich normierten Zurückbehaltungsrechts durch eine Anpassung im BDSG beschränkt werden.
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. BR-Drs. 72/24 (Vorgang) [alle RV hierzu]
        Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Stellungnahmen/Gutachten (1):
    • Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
      ...Auskunftsanspruchs (§ 34 BDSG) an, noch weitere, über..., ...hinausgehende Regelungen in das BDSG aufzunehmen. Im Einzelnen..., ...folgenden Ergänzungen in das BDSG:   1. Auskunftsanspruch..., ...Ansprüche. § 34 Abs. 1 BDSG enthält bereits heute entsprechende..., ...weiteren Vorschriften des BDSG hat der Gesetzgeber von..., ...B. in den §§ 29, 32, 33 BDSG. In Art. 1 Ziff. 10 ..., ...Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG-ÄndG) ist bereits eine Ergänzung des § 34 Abs. 1 BDSG vorgesehen, indem das Auskunftsrecht..., ...Art. 15 DSGVO über § 34 BDSG eine weitere Einschränkung..., ...Abs. 1 Ziff. 2 Buchst. a) BDSG geregelten Einschränkungen..., ...Art. 15 DSGVO über § 34 BDSG zur Durchsetzung zivilrechtlicher..., ...solche Regelung in § 34 BDSG zu ergänzen.     2..., ...ausdrückliche Regelung in § 34 BDSG für eine entsprechende ..., ...Kontext eine Klarstellung im BDSG vorzunehmen. Wie bereits..., ...praxisgerechten Ergänzung des BDSG erhoben werden. Umso dringender...
    • Angegeben von: Otto GmbH & Co. KGaA am 24.06.2024
    • Beschreibung: Der neue § 37a BDSG-E zur Regelung des Scoring ist hochproblematisch für Versandhändler. Ein generelles Verbot der Nutzung von Anschriftendaten (Abs. 2) würde die Betrugsprävention stark beeinträchtigen. Einer Beschränkung der Datenverarbeitung für andere Zwecke nach § 37a Abs. 2 Nr. 3b steht die DSGVO entgegen.
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. BR-Drs. 72/24 (Vorgang) [alle RV hierzu]
        Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes
      2. BT-Drs. 20/10859 (Vorgang) [alle RV hierzu]
        Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Stellungnahmen/Gutachten (1):
    • Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
      ...Entwurf zur Änderung des BDSG beinhaltet neben neuen ..., ...einer Regelung in § 37a BDSG-E ist aus unserer Sicht..., ...Vorschrift in § 31 Abs.1 BDSG nicht europarechtskonform..., .... Der Entwurf des § 37a BDSG-E führt jedoch zu eben ..., ...erfolgen, wenn man den § 37a BDSG auf die Datenverarbeitung..., ...Regelung in § 37a Abs.1 Nr.1 BDSG-E gestrichen werden. Dies..., ... werden. C. § 37a Abs.2 BDSG-E muss die Ausnahmetatbestände..., ...Vorschrift in § 37a Abs.2 BDSG-E ist von ihrem Wortlaut..., ... in § 37a Abs.2 Nr.3 b) BDSG-E ist nicht mit den Grundsätzen..., ...eingeschränkt § 37a Abs.6 BDSG-E soll sich vermutlich ..., ...beschränken und § 37a Abs.1 Nr.1 BDSG-E streichen. ■ § 37a Abs.2 BDSG-E eindeutig formulieren..., ...in § 37a Abs. 2 Nr.3 b) BDSG-E streichen. ■ § 37a Abs 6 BDSG-E umformulieren und auf...
    • Angegeben von: CRIF GmbH am 28.06.2024
    • Beschreibung: Mit dem Ersten Änderungsgesetz zum Bundesdatenschutzgesetz möchte der Gesetzgeber unter anderem die Anforderungen aus dem EUGH Urteil C-634/21 umsetzen und damit einen Rechtsrahmen für das Scoring in Deutschland schaffen. Die derzeitige Entwurfsfassung der Regelung des §37a BDSG halten wir in Teilen für europarechtswidrig, weil Regelungen getroffen werden, die zulässigerweise nicht vom nationalen Gesetzgeber getroffen werden können. Hier verkennt der Gesetzgeber auch die Auswirkungen des vorbezeichneten EUGH Urteils. Im Übrigen regen wir an einigen Passagen Klarstellungen an, um für alle am Wirtschaftsverkehr Beteiligten einen rechtssicheren Handlungsspielraum zu schaffen.
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. BT-Drs. 20/10859 (Vorgang) [alle RV hierzu]
        Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Stellungnahmen/Gutachten (3):
    • Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
      ... der CRIF GmbH zu § 37a BDSG-E vom 05. März 2024 ..., ...bezüglich der §§ 34, 37 a BDSG-E vorstellen. Dr. Simon..., ... der CRIF GmbH zu § 37a BDSG-E vom 05. März 2024 ..., ...durch einen neuen § 37a BDSG ersetzt werden. Sowohl..., ... sein sollen und § 37a BDSG-E im Wesentlichen (nur)..., ... legen nahe, dass § 37a BDSG-E nur die Auskunfteien ..., ... des § 37a Abs. 1 Nr. 2 BDSG-E abgetrennt. Betroffen..., ... Abs. 2 und 4 BDSG-E geknüpft, während nur..., ... des § 37a Abs. 3 BDSG-E gelten sollen. Umgekehrt..., ... von § 37a Abs. 2 Nr. 1 BDSG-E auf. Zunächst ist ..., ...Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b) BDSG-E beinhaltet nicht nur ..., ... Zunächst soll in § 34 BDSG-E in Absatz 1 noch ein ..., .... Da aber § 37a Abs. 5 BDSG-E auf den gesamten Abs...., ... der CRIF GmbH zu § 37a BDSG-E vom 05. März 2024 ..., ... der CRIF GmbH zu § 37a BDSG-E vom 05. März 2024 ..., ...durch einen neuen § 37a BDSG ersetzt werden. Sowohl..., ... sein sollen und § 37a BDSG-E im Wesentlichen (nur)..., ... legen nahe, dass § 37a BDSG-E nur die Auskunfteien ..., ... Abs. 2 und 4 BDSG-E geknüpft, während nur..., .... Da aber § 37a Abs. 5 BDSG-E auf den gesamten Abs....
    • Angegeben von: SCHUFA Holding AG am 21.05.2025
    • Beschreibung: Problem: Aktuelle, sich widersprechende Urteile bezüglich der Verwendung bonitätsrelevanter Daten sorgen für erhebliche Rechtsunsicherheit. Die von der zuständigen Datenschutzaufsicht genehmigten und von der DSK einstimmig unterstützten Verhaltensregeln für die Prüf- und Speicherfristen von personenbezogenen Daten (Code of Conduct, CoC) werden dabei von einzelnen Gerichten nicht mehr anerkannt. Bonitätsrelevante Informationen können daher nicht mehr rechtssicher verarbeitet werden. Faire Bedingungen für alle beteiligten Akteure (Level-Playing-Field) fehlen. Lösung: Aufwertung des Code of Conducts durch den Gesetzgeber sowie eine gesetzliche Verankerung der Speicherfristen für Informationen über erledigte Zahlungsstörungen im Rahmen der Novelle des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. BT-Drs. 20/10859 (Vorgang) [alle RV hierzu]
        Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Stellungnahmen/Gutachten (1):
    • Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
      ...BDSG-Novelle unter den Maßgaben..., ...Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Im Koalitionsvertrag..., ...Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) geplant und weit fortgeschritten..., ... Diese Novellierung des BDSG sollte nun zügig entsprechend..., ...Bisherige (Rechts-) Grundlage: BDSG, DSGVO, Code of Conduct  BDSG-Novelle 20. WP 2. Neuverhandlung..., ...Bisherige (Rechts-) Grundlage: BDSG, DSGVO, Code of Conduct..., ...damaligen § 35 Abs. 2 Nr. 4 BDSG (alt) gesetzlich verankert..., ...und Speicherfrist aus dem BDSG. An ihre Stelle trat, wie..., ...Speicherfristen des § 35 BDSG (alt) als von der Datenschutzaufsicht..., ...nahezu unverändert fort. Im BDSG verblieben wichtige Regeln..., ...anerkannt. Die Kombination aus BDSG und dem CoC gewährte somit..., ...Gerichtsurteile Schluss.  BDSG-Novelle 20. WP (nicht abgeschlossen..., ... § 37a Abs. 2 Nr. 3 b) BDSG-E enthält hinsichtlich ..., ...Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) ist möglich, geeignet ...
    • Angegeben von: ADM Arbeitskreis Deutscher Markt- und Sozialforschungsinstitute e. V.. am 03.04.2024
    • Beschreibung: Aktuell gibt es keine gesetzliche Regelung, die festlegt, ab wann keine Auskunft mehr über die Empfänger von Daten erteilt werden muss. Laut DSGVO sind Unternehmen nicht verpflichtet, zusätzliche Daten zur Identifizierung einer Person ausschließlich zur Einhaltung der DSGVO zu speichern. Dennoch könnte die Speicherung der konkreten Empfänger rechtlich zulässig sein, aber die Dauer dieser Speicherung ist unklar. Eine gesetzliche Konkretisierung im BDSG n.F. würde mehr Rechtssicherheit bringen. Eine klare Regelung, ab wann eine Auskunftsanfrage abgelehnt werden kann, wäre wünschenswert, um Rechtssicherheit zu schaffen.
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. BR-Drs. 72/24 (Vorgang) [alle RV hierzu]
        Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes
      2. BT-Drs. 20/10859 (Vorgang) [alle RV hierzu]
        Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
  • BDSG

    Aktiv vom 30.06.2024 bis 01.07.2024

    • Angegeben von: Deekeling Arndt Advisors in Communications GmbH am 30.06.2024
    • Beschreibung: Angestrebt wird eine Anpassung des Anwendungsbereichs des neuen §37a. Um weiter eine effektive Betrugsprävention im Onlinehandel zu ermöglichen, soll das Anti-Betrugsscoring aus dem neuen §37a ausgenommen werden.
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. BT-Drs. 20/10859 (Vorgang) [alle RV hierzu]
        Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Angegeben von: Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. am 28.06.2024
    • Beschreibung: Die Versicherungswirtschaft begrüßt die in § 40a und § 27 Abs. 5 BDSG-E geschaffene Möglichkeit, die Zuständigkeit einer einzelnen Landesdatenschutzbehörde zu begründen und setzten uns für eine Ausdehnung dieser Regelungen ein, um divergierende Entscheidungen verschiedener Behörden zu vermeiden. Die Streichung von § 31 BDSG und die Einführung des § 37a BDSG-E schaffen mehr Rechtssicherheit für Scoring. § 37a ist jedoch teilweise zu weit gefasst. § 37 BDSG sollte erweitert werden, um im Massengeschäft der Versicherer schnelle automatisierte Vertragsabschlüsse und Schadenregulierungen zu ermöglichen.
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. BR-Drs. 72/24 (Vorgang) [alle RV hierzu]
        Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes
      2. BT-Drs. 20/10859 (Vorgang) [alle RV hierzu]
        Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Stellungnahmen/Gutachten (1):
    • Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
      ... Inhalt 1. § 37a RegE BDSG .........................., ...Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c) BDSG-RegE) ...................., ...Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b) BDSG-RegE) ..... 4 1.3 Keine..., ...DSGVO durch § 37a Abs. 2 BDSG-RegE ....................., ...Die Streichung von § 31 BDSG und die Einfügung von § 37a BDSG-RegE sind wichtige Schritte..., ...Ziffer 1). Die in § 37 BDSG geregelten Ausnahmen für..., ...§ 27 Abs. 5 und § 40a BDSG-RegE sind ein guter Ansatz..., ... § 31 BDSG und der Einfügung des neuen § 37a BDSGRegE hat die Bundesregierung..., ...Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c) BDSG-RegE) § 37a Abs. 2 Nr..., ...im Sinne von § 37 Abs. 1 BDSG-RegE keine Informationen..., ...Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c) BDSG-RegE hinaus. Denn hier ..., ...Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c) BDSG-RegE verlassen zu müssen..., ...Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b) BDSG-RegE) Nach § 37a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b) BDSG-RegE dürfen die genutzten..., ...Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b) BDSG-RegE sollte gestrichen ..., ... des § 37a Abs. 1 Nr. 2 BDSG für keine anderen Zwecke..., ... des § 37a BDSG-RegE vollständig aus. ..., ... in § 37a Abs. 1 BDSG-RegE, dass Artikel 22 Abs...
    • Angegeben von: Bundesverband E-Commerce und Versandhandel Deutschland e.V. (bevh) am 28.06.2024
    • Beschreibung: Es wird eine rechtskonforme Regelung gefordert, insbesondere für die Regelung in § 37a Abs.1 Nr.1 BDSG-E besteht keine ausreichend klare Regelungsbefugnis, der Entwurf bezieht sich auf eine unzureichende Rechtsgrundlage, die Regelung ist damit nicht rechtskonform. Die Regelung des § 37 BDSG soll auf Datenverarbeitung durch Auskunfteien beschränkt werden, dazu ist die Regelung in § 37a Abs.1 Nr.1 BDSG-E zu streichen. Die Regelung des § 37a Abs. 2 BDSG-E soll ebenso überarbeitet werden. Anschriftendaten von Kunden sollen im Rahmen der Betrugsprävention auch weiterhin verwendet werden dürfen. Die Belange der Onlinehändler sollen stärker berücksichtigt werden.
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. BT-Drs. 20/10859 (Vorgang) [alle RV hierzu]
        Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
      ...Stellungnahme·zum Ersten BDSG-Änderungsgesetz, Kabinettsentwurf..., ...durch einen neuen § 37a BDSG ersetzt werden. 1 Sowohl..., ...aktuell noch bestehenden§ 31 BDSG entnommen werden, der (..., ...Einleitungssatz des§ 37a BDSG-E knüpft aber an die Erstellung..., ...37a Abs. 2 Nr. 3 lit. b BDSG-E Problem: Die Vorschrift..., ...37a Abs. 2 Nr. 3 _lit. b BDSG-E sollte gestrichen werden..., ...37a Abs. 2 Nr. 3 lit. b BDSG-E schlägt der Bundesrat..., ...verstärken. IV. § 37a BDSG-E erfasst auch Kreditscoring..., ...B2B-Bereich Problem: § 37a BDSG-E findet auc_h Anwendung..., ...37a Abs. 2 Nr. 1 lit. d BDSG-E will die Nutzung von ..., ...Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c) BDSG-E aus Kontoinformationsdiensten..., ...bisherigen Konzeption des§ 37a BDSG-E ni.cht ausgeschlossen..., ...Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d) BDSG-E gegenüber§ 31 dahingehend..., ...Anwendungsbereiches§ 37a BDSG-E die Verarbeitung von ..., ...Feststellung, wonach § 37a BDSG-E keine Rechtsgrundlage..., ... Abs. 1 S. 2 und Abs. 5 BDSG-E werfen sowohl fü􀀅 sich..., ...rechtliche Bedenken auf: § 34 BDSG-E stellt die Wahrung von..., ...Abs. 4 DSGVO. § 37 Abs. 5 BDSG-E ist sehr wahrscheinlich..., .... 1 S. 2 und§ 37 Abs. 5 BDSG-E sollten gestrichen werden..., ...prüfen, ob§ 34 Abs. 1 S. 2 BDSG-E gestrichen werden sollte...
    • Angegeben von: SCHUFA Holding AG am 26.06.2024
    • Beschreibung: Das Bundeskabinett hat am 07.02.2024 den Entwurf eines 1. Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes beschlossen. Der Entwurf setzt das Vorhaben für mehr Transparenz im Kredit-Scoring aus dem Ampel-Koalitionsvertrag um. Darüber hinaus reagiert die BDSG-Novelle auf das EuGH-Urteil zum Scoring ( C-634/21) und schafft mit dem neuen § 37a BDSG einen sicheren Rechtsrahmen, der die verbraucherschützenden Regelungen des alten § 31 BDSG absichert und ausbaut. Um die reibungslose Anwendung dieser Neuerungen zu gewährleisten und seine Regelungen klarer zu gestalten, schlagen wir 2 Anpassungen vor: 1. Übergangsfrist von 6 Monaten zur Umsetzung der neuen Anforderungen und Transparenzpflichten 2. Konkretisierung d. Zweckbindung, um Betrugs- und Geldwäscheprävention weiterhin zu ermöglichen.
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. BT-Drs. 20/10859 (Vorgang) [alle RV hierzu]
        Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Stellungnahmen/Gutachten (1):
    • Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
      ...Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG-E) Umsetzung der Transparenzanforderungen..., ...Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG-E) beschlossen. Der Entwurf..., ...Darüber hinaus reagiert die BDSG-Novelle auf das EuGH-Urteil..., ...schafft mit dem neuen § 37a BDSG einen sicheren Rechtsrahmen..., ...Regelungen des alten § 31 BDSG absichert und ausbaut. ..., ...Absatz 4 des neuen § 37a BDSG formuliert weitreichende..., ...Anwendungsbereich von § 37a BDSG angemessen bedient werden..., ... § 37a Abs. 2 Nr. 3 b) BDSG enthält hinsichtlich der..., ...Score-Werten im Sinne des § 37a BDSG jedoch nur einen Teilaspekt..., ...Scoring im Sinne des § 37a BDSG hinausgehenden Zwecke, ..., ... ihren Empfehlungen zum BDSG-E auf und fordern eine ...
  • Begleitung der BDSG-Novelle

    Aktiv vom 26.06.2024 bis 20.06.2025

  • Novelle Bundesdatenschutzgesetz

    Aktiv vom 27.06.2024 bis 17.03.2025

    • Angegeben von: Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. am 27.06.2024
    • Beschreibung: Das novellierte BDSG soll den Koalitionsvertrag umsetzen und insbesondere eine kohärente Rechtsdurchsetzung gewährleisten sowie Transparenz beim Kredit-Scoring zugunsten der Betroffenen erhöhen.
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Angegeben von: SAP SE am 28.06.2024
    • Beschreibung: Die SAP setzt sich für die nach DSGVO und BDSG intendierte Unabhängigkeit des Datenschutzbeauftragten sowie für praxisbezogene Regelungen und Kohärenz zu bestehenden Regularien ein.
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. Vom IV eingegebener Referentenentwurfstitel (BMAS): Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung eines fairen Umgangs mit Beschäftigtendaten und für mehr Rechtssicherheit für Arbeitgeber und Beschäftigte in der digitalen Arbeitswelt
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Angegeben von: Ford-Werke GmbH am 27.06.2024
    • Beschreibung: Ford setzt sich für mehr Rechtssicherheit im Datenschutz durch Stärkung der Datenschutzkonferenz (DSK) und ihrer Entscheidungen (§ 16 a BDSG Ref.Entw.) ein, insbesondere durch Einführung der Möglichkeit bindender Mehrheitsbeschlüsse der DSK. Es sollte weniger Mehrfachzuständigkeiten (§ 40 a BDSG Ref.Entw.) geben, vielmehr sollte ein Wahlrecht für die Zuständigkeit der Landesdatenschutzbehörde geben. Ferner soll der Aufbau thematischer Schwerpunktbehörden der Länder die Effizienz erhöhen.
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. BT-Drs. 20/10859 (Vorgang) [alle RV hierzu]
        Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Angegeben von: Verband der Automobilindustrie e.V. am 25.06.2024
    • Beschreibung: Der VDA setzt sich für mehr Rechtssicherheit im Datenschutz durch Stärkung der Datenschutzkonferenz (DSK) und ihrer Entscheidungen (§ 16 a BDSG Ref.Entw.) ein, insbesondere durch Einführung der Möglichkeit bindender Mehrheitsbeschlüsse der DSK. Es sollte weniger Mehrfachzuständigkeiten (§ 40 a BDSG Ref.Entw.) geben, vielmehr sollte ein Wahlrecht für die Zuständigkeit der Landesdatenschutzbehörde geben. Ferner soll der Aufbau thematischer Schwerpunktbehörden der Länder die Effizienz erhöhen.
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. BT-Drs. 20/10859 (Vorgang) [alle RV hierzu]
        Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Angegeben von: Allianz SE am 06.11.2024
    • Beschreibung: Im Oktober 2024 wurde ein Entwurf eines Beschäftigtendatengesetzes bekannt. Der Entwurf enthält u.a. Detailregelungen zur Datenverarbeitung, Regelungen zu Einwilligung und Datenschutzrechten der Beschäftigten, wie auch ein Mitbestimmungsrecht in Bezug auf die Benennung des Datenschutzbeauftragten. Der Entwurf des Gesetzes geht damit weit über die bisherigen Regelungen des § 26 BDSG hinaus. Die Allianz setzt sich für die nach DSGVO und BDSG intendierte Unabhängigkeit des Datenschutzbeauftragten sowie für praxisbezogene Regelungen ein.
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
      ...d.h. dem bisherigen § 31 BDSG. Diese sollen in einen § 37a BDSG-RegE überführt und dort..., ... hingewiesen, dass § 31 BDSG eine grundsätzlich zulässige..., .... Insofern soll § 37a BDSG-RegE bestehende Zweifel..., ...Änderungen in § 37a Abs. 2 BDSG-RegE für erforderlich, ..., ... 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 BDSG müssen Auskunfteien beim..., ...(vgl. § 31 Abs. 1 Nr. 3 BDSG). Außerdem darf gem. § 31 Abs. 1 Nr. 3 BDSG die Wahrscheinlichkeit ..., ...2. Änderung durch § 37a BDSG-RegE Nach dem neuen § 37a BDSG-RegE soll die mathematisch-statistische..., ... § 37a BDSG-RegE, insbesondere dessen..., ...Änderung des § 37a Abs. 2 BDSG-RegE vor (Änderungen sind..., ...Deutschland, deren Scores § 37a BDSG-RegE regelt. § 31 BDSG..., ...bestimmen (§ 31 Abs. 1 Nr. 3 BDSG). Erlaubt ist also die ..., ...Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d) BDSG-RegE verbietet also gerade..., ...2. Änderung durch § 37a BDSG-RegE Diese europaweit ..., ...Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b) BDSG-RegE verstößt nicht nur..., ...Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b) BDSG-RegE insgesamt infrage ..., ...neuen § 34 Abs. 1 Satz 2 BDSG-RegE zu verzichten. ..., ...Abwicklungsklausel des Art. 15 Abs. 4 BDSG zu belassen....
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