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123 Stellungnahmen/Gutachten (SG) zur Suche nach »"GmbHG"« gefunden

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Gefundene Stellungnahmen/⁠Gutachten (123)

    • Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
      ...Änderung des § 15 Abs.3 und 4 GmbHG Wir schlagen vor, die..., ...Mitveräußerungspflicht (§ 15 Abs. 4 GmbHG) mit der Folge, dass der..., ...Gesellschaftsanteilen (§ 15 Abs. 4 GmbHG) im Einzelfall rechtlich..., ...Beurkundungspflicht nach § 15 Abs. 3 u.4 GmbHG Dass die Regelungen des § 15 Abs. 3 und 4 GmbHG aus rechtlichen Gründen..., ...Seit der Änderung des § 40 GmbHG durch das Gesetz zur Modernisierung..., ...Diese ist nach § 40 Abs.1 GmbHG von den Geschäftsführern..., ...lässt sich gem. § 15 Abs. 5 GmbHG durch eine Satzungsregelung..., ...Beurkundungspflicht nach § 15 Abs. 3 u. 4 GmbHG erweist sich so als Standortnachteil...
    • Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
      ... nach § 15 Abs. 3 und 4 GmbHG ein dringendes Anliegen..., ... gemäß § 15 Abs.3 und 4 GmbHG auf der notariellen Beurkundungspflicht..., ...Vorschrift findet sich im GmbHG seit dessen erstem Erlass..., ... nach § 15 Abs. 3 und 4 GmbHG sprechen. Rechtsanwalt...
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Der DAV begrüßt den Entwurf und die Fortsetzung der Digitalisierung im Gesellschafts- und Registerrecht ausdrücklich. Der Entwurf stellt einen wesentlichen Schritt zur Ausweitung des bewährten und positiv bewerteten notariellen Online-Verfahrens dar. Der DAV regt jedoch an, dass alle konsensualen Rechtsgeschäfte grundsätzlich online beurkundungsfähig sein sollten, sofern Identifizierung und Belehrung ordnungsgemäß erfolgen können. Die Beschränkung auf einzelne isolierte Willenserklärungen entspricht nicht der praktischen Realität gesellschaftsrechtlicher Vorgänge. Angesichts der sehr schnellen technologischen Entwicklung und der hohen Praxistauglichkeit des bestehenden Systems ist nach Auffassung des DAV zudem eine Evaluation bereits spätestens nach zwei (statt vier) Jahren geboten.

    • Bereitgestellt von: Deutscher Anwaltverein e.V. am 13.10.2025
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. Vom IV eingegebener Referentenentwurfstitel (BMJV): Entwurf eines Gesetzes zur Ausweitung der notariellen Online-Verfahren im Gesellschafts- und Registerrecht
    • Adressatenkreis:
    • Betroffene Bundesgesetze (5):
    • Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
      .... Bereits § 2 Abs. 3 GmbHG sowie die neu eingefügten..., ... 47 Abs. 3 Satz 2 (neu) GmbHG Der vorgeschlagene ..., ...neuen § 47 Abs. 3 Satz 2 GmbHG ist verkürzt und eher ...
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Erarbeitung von Vorschlägen zur Verbesserungen der europäischen und nationalen Rahmenbedingungen für Verbriefungen (Banken und Versicherungen) als Industrieinitiative im Format eines Praxischecks, insbesondere in Bezug auf: Kapitalanforderungen, Risikotransfer, Due Diligence, Reporting, STS-Kriterien, Liquidität, deutsche Verbriefungsverordnung, Verbriefungsplattform, grüne Verbriefungen und einschließlich der steuer-, insolvenz-, zivil- und gesellschaftsrechtlichen Rahmenbedingungen für Forderungsübertragungen (True Sale), sowie Verbriefungsgesellschaften (hier sowohl im deutschen Recht (insbesondere GmbHG, InsO, GewStDV) und auf europäischer Ebene).

    • Bereitgestellt von: Bundesverband deutscher Banken e.V. am 27.06.2024
    • Adressatenkreis:
    • Betroffene Bundesgesetze (3):
    • Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
      ... allgemeinen Regeln des GmbHG, InsO etc. unterworfen..., ... allgemeinen Regeln des GmbHG, InsO etc. unterworfen..., ...Unternehmergesellschaft gemäß § 5a GmbHG. (b) Compartments Die..., ...ein Sperrjahr gemäß § 73 GmbHG bei Verbriefungen nicht...
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Erarbeitung von Vorschlägen zur Verbesserungen der europäischen und nationalen Rahmenbedingungen für Verbriefungen (Banken und Versicherungen) als Industrieinitiative im Format eines Praxischecks, insbesondere in Bezug auf: Kapitalanforderungen, Risikotransfer, Due Diligence, Reporting, STS-Kriterien, Liquidität, deutsche Verbriefungsverordnung, Verbriefungsplattform, grüne Verbriefungen und einschließlich der steuer-, insolvenz-, zivil- und gesellschaftsrechtlichen Rahmenbedingungen für Forderungsübertragungen (True Sale), sowie Verbriefungsgesellschaften (hier sowohl im deutschen Recht (insbesondere GmbHG, InsO, GewStDV) und auf europäischer Ebene).

    • Bereitgestellt von: Bundesverband deutscher Banken e.V. am 09.07.2024
    • Adressatenkreis:
    • Betroffene Bundesgesetze (3):
    • Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
      ... allgemeinen Regeln des GmbHG, InsO etc. unterworfen..., ... allgemeinen Regeln des GmbHG, InsO etc. unterworfen..., ...Unternehmergesellschaft gemäß § 5a GmbHG. (b) Compartments ..., ...ein Sperrjahr gemäß § 73 GmbHG bei Verbriefungen nicht...
    • Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
      ... nach § 15 Abs. 3 und 4 GmbHG sollten im notariellen...
    • Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
      ... nach § 15 Abs. 3 und 4 GmbHG sollten im notariellen...
    • Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
      ... allgemeinen Regeln des GmbHG, InsO etc. unterworfen..., ... allgemeinen Regeln des GmbHG, InsO etc. unterworfen..., ...Unternehmergesellschaft gemäß § 5a GmbHG. (b) Compartments Die..., ...ein Sperrjahr gemäß § 73 GmbHG bei Verbriefungen nicht...
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Die Gesellschaft mit gebundenem Vermögen soll einen rechtlichen Rahmen für Unternehmen bieten, die ein treuhändisches Unternehmensverständnis umsetzen wollen. Unternehmerinnen und Unternehmer verstehen sich danach als Treuhänder, die das Unternehmen leiten und entwickeln, es aber nicht als persönliches Vermögen verstehen, sondern es bis zur Übergabe an eine nächste Generation verantworten. Zusätzlich zu den bereits vorhandenen Rechtsformen soll so eine weitere Option entstehen, mit der unternehmerische Nachfolgeprozesse erleichtert sowie unternehmerische und gemeinwohlorientierte Projekte realisiert werden können. Eine neue Rechtsform erweitert die Privatautonomie, indem eine weitere Gestaltungsmöglichkeit im Wettbewerb der Rechtsformen zur Verfügung gestellt wird.

    • Bereitgestellt von: Stiftung Verantwortungseigentum e.V. am 26.05.2026
    • Adressatenkreis:
    • Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
      ...sie umzusetzen, muss das GmbHG verlassen und eine eigene..., ...Verantwortungseigentum im GmbHG? Zur Forderung nach einer...
    • Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
      ...Gesellschafterliste (§ 40 Abs. 1 GmbHG) • Stimmabgabe bei der..., ...verfahren (§ 48 Abs. 2 Alt. 2 GmbHG) • Protokollierung von..., ...Einmann- GmbH (§ 48 Abs. 3 GmbHG) • Teilnahme an einer..., ...Online-Verfahrens 3 § 15 Abs. 3 und 4 GmbHG. - 7 - beurkundet werden...
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Die Gesellschaft mit gebundenem Vermögen soll einen rechtlichen Rahmen für Unternehmen bieten, die ein treuhändisches Unternehmensverständnis umsetzen wollen. Unternehmerinnen und Unternehmer verstehen sich danach als Treuhänder, die das Unternehmen leiten und entwickeln, es aber nicht als persönliches Vermögen verstehen, sondern es bis zur Übergabe an eine nächste Generation verantworten. Zusätzlich zu den bereits vorhandenen Rechtsformen soll so eine weitere Option entstehen, mit der unternehmerische Nachfolgeprozesse erleichtert sowie unternehmerische und gemeinwohlorientierte Projekte realisiert werden können. Eine neue Rechtsform erweitert die Privatautonomie, indem eine weitere Gestaltungsmöglichkeit im Wettbewerb der Rechtsformen zur Verfügung gestellt wird.

    • Bereitgestellt von: Stiftung Verantwortungseigentum e.V. am 29.06.2026
    • Adressatenkreis:
    • Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
      ...existierenden Rechtsformen (z.B. GmbHG, KG und Genossenschaft...
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Die Gesellschaft mit gebundenem Vermögen soll einen rechtlichen Rahmen für Unternehmen bieten, die ein treuhändisches Unternehmensverständnis umsetzen wollen. Unternehmerinnen und Unternehmer verstehen sich danach als Treuhänder, die das Unternehmen leiten und entwickeln, es aber nicht als persönliches Vermögen verstehen, sondern es bis zur Übergabe an eine nächste Generation verantworten. Zusätzlich zu den bereits vorhandenen Rechtsformen soll so eine weitere Option entstehen, mit der unternehmerische Nachfolgeprozesse erleichtert sowie unternehmerische und gemeinwohlorientierte Projekte realisiert werden können. Eine neue Rechtsform erweitert die Privatautonomie, indem eine weitere Gestaltungsmöglichkeit im Wettbewerb der Rechtsformen zur Verfügung gestellt wird.

    • Bereitgestellt von: Stiftung Verantwortungseigentum e.V. am 26.05.2026
    • Adressatenkreis:
    • Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
      ...existierenden Rechtsformen (z.B. GmbHG, KG und Genossenschaft...
    • Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
      ... (z. B. § 93 AktG, § 43 GmbHG) ergibt. Dementsprechend...
    • Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
      ...Geschäftsführerhaftung nach dem GmbhG). Es ist kein Grund ersichtlich...
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Die UTP-Richtlinie hat eine wichtige Rolle bei der Bekämpfung unlauterer Handelspraktiken in der Agrar- und Lebensmittellieferkette gespielt, weist jedoch nach wie vor Schwächen in der Durchsetzung auf. Der Vorschlag der Kommission und die Position des EU Rates stellen Fortschritte dar, da sie die grenzüberschreitende Durchsetzung der UTP-Richtlinie stärken. Die Position des Europäischen Parlaments geht darüber hinaus und schließt zusätzliche Durchsetzungslücken.

    • Bereitgestellt von: Unilever Deutschland GmbH am 09.10.2025
    • Adressatenkreis:
      • 08.10.2025

        • Bundesregierung:

          • Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH) [alle SG dorthin]

    • Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
      ...Pflichtangaben gemäß § 35a GmbHG / § 125a HGB können über...
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Die Gesellschaft mit gebundenem Vermögen soll einen rechtlichen Rahmen für Unternehmen bieten, die ein treuhändisches Unternehmensverständnis umsetzen wollen. Unternehmerinnen und Unternehmer verstehen sich danach als Treuhänder, die das Unternehmen leiten und entwickeln, es aber nicht als persönliches Vermögen verstehen, sondern es bis zur Übergabe an eine nächste Generation verantworten. Zusätzlich zu den bereits vorhandenen Rechtsformen soll so eine weitere Option entstehen, mit der unternehmerische Nachfolgeprozesse erleichtert sowie unternehmerische und gemeinwohlorientierte Projekte realisiert werden können. Eine neue Rechtsform erweitert die Privatautonomie, indem eine weitere Gestaltungsmöglichkeit im Wettbewerb der Rechtsformen zur Verfügung gestellt wird.

    • Bereitgestellt von: Stiftung Verantwortungseigentum e.V. am 29.06.2026
    • Adressatenkreis:
    • Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
      ...existierenden Rechtsformen (z.B. GmbHG, KG und Genossenschaft...
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Die Gesellschaft mit gebundenem Vermögen soll einen rechtlichen Rahmen für Unternehmen bieten, die ein treuhändisches Unternehmensverständnis umsetzen wollen. Unternehmerinnen und Unternehmer verstehen sich danach als Treuhänder, die das Unternehmen leiten und entwickeln, es aber nicht als persönliches Vermögen verstehen, sondern es bis zur Übergabe an eine nächste Generation verantworten. Zusätzlich zu den bereits vorhandenen Rechtsformen soll so eine weitere Option entstehen, mit der unternehmerische Nachfolgeprozesse erleichtert sowie unternehmerische und gemeinwohlorientierte Projekte realisiert werden können. Eine neue Rechtsform erweitert die Privatautonomie, indem eine weitere Gestaltungsmöglichkeit im Wettbewerb der Rechtsformen zur Verfügung gestellt wird.

    • Bereitgestellt von: Stiftung Verantwortungseigentum e.V. am 26.05.2026
    • Adressatenkreis:
      • 29.06.2025

        • Bundesregierung:

    • Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
      ...existierenden Rechtsformen (z.B. GmbHG, KG und Genossenschaft...
    • Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
      ... 16 BerVersV, 48 Abs. 3 GmbHG. Für eine konsequente ...
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Die bestehenden Cybersicherheitsregeln werden vertieft und der persönliche Anwendungsbereich auch auf die Betreiber von (besonders) wichtigen Einrichtungen ausgeweitet. Aus Sicht des VKU müssen die Normen zur Abgrenzung des BSIG zu den spezialgesetzlichen Normen des EnWG überarbeitet werden. Im Moment kommt es zu unklaren Doppelregulierungen von Unternehmen der Energiewirtschaft. Es muss aus den Normen auch klar hervorgehen, dass die bisherige Logik des § 11 EnWG nicht geändert werden soll. Die IT-Sicherheitskataloge für die Energieversorgungsnetze und Energieanlagen dürfen sich zudem nur auf die (kritischen)Anlagen beziehen und nicht auf die Office-IT. Die Einzelfallprüfung der kritischen Komponenten in § 41 BSIG ist in Bezug auf die Energiewirtschaft nicht handhabbar.

    • Bereitgestellt von: VKU - Verband kommunaler Unternehmen e.V. am 27.06.2024
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. BT-Drs. 20/13184 (Vorgang) [alle SG hierzu]
        Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie und zur Regelung wesentlicher Grundzüge des Informationssicherheitsmanagements in der Bundesverwaltung (NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz)
    • Adressatenkreis:
    • Betroffene Bundesgesetze (3):
    • Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
      ... § 92 Abs. 1 AktG; § 43 GmbHG) auch die Pflicht zu ..., ...4 S. 3 AktG enthält das GmbHG keine generelle Einschränkung..., ...obliegt gemäß § 46 Nr. 8 GmbHG den Gesellschaftern.4 ..., ...solche Modifizierung des GmbHG gewollt sein, so muss...
    • Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
      ...entspricht inhaltlich § 43 GmbHG und normiert eine Sorgfaltspflicht...
    • Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
      ...Durch die etwa im AktG oder GmbHG enthaltenen Voraussetzungen...
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Die Gesellschaft mit gebundenem Vermögen soll einen rechtlichen Rahmen für Unternehmen bieten, die ein treuhändisches Unternehmensverständnis umsetzen wollen. Unternehmerinnen und Unternehmer verstehen sich danach als Treuhänder, die das Unternehmen leiten und entwickeln, es aber nicht als persönliches Vermögen verstehen, sondern es bis zur Übergabe an eine nächste Generation verantworten. Zusätzlich zu den bereits vorhandenen Rechtsformen soll so eine weitere Option entstehen, mit der unternehmerische Nachfolgeprozesse erleichtert sowie unternehmerische und gemeinwohlorientierte Projekte realisiert werden können. Eine neue Rechtsform erweitert die Privatautonomie, indem eine weitere Gestaltungsmöglichkeit im Wettbewerb der Rechtsformen zur Verfügung gestellt wird.

    • Bereitgestellt von: Stiftung Verantwortungseigentum e.V. am 29.06.2026
    • Adressatenkreis:
    • Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
      ...Alternativ-Vorschläge im Rahmen des GmbHG unterbreiten und damit...
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Die Gesellschaft mit gebundenem Vermögen soll einen rechtlichen Rahmen für Unternehmen bieten, die ein treuhändisches Unternehmensverständnis umsetzen wollen. Unternehmerinnen und Unternehmer verstehen sich danach als Treuhänder, die das Unternehmen leiten und entwickeln, es aber nicht als persönliches Vermögen verstehen, sondern es bis zur Übergabe an eine nächste Generation verantworten. Zusätzlich zu den bereits vorhandenen Rechtsformen soll so eine weitere Option entstehen, mit der unternehmerische Nachfolgeprozesse erleichtert sowie unternehmerische und gemeinwohlorientierte Projekte realisiert werden können. Eine neue Rechtsform erweitert die Privatautonomie, indem eine weitere Gestaltungsmöglichkeit im Wettbewerb der Rechtsformen zur Verfügung gestellt wird.

    • Bereitgestellt von: Stiftung Verantwortungseigentum e.V. am 26.05.2026
    • Adressatenkreis:
    • Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
      ...Alternativ-Vorschläge im Rahmen des GmbHG unterbreiten und damit...
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Die Gesellschaft mit gebundenem Vermögen soll einen rechtlichen Rahmen für Unternehmen bieten, die ein treuhändisches Unternehmensverständnis umsetzen wollen. Unternehmerinnen und Unternehmer verstehen sich danach als Treuhänder, die das Unternehmen leiten und entwickeln, es aber nicht als persönliches Vermögen verstehen, sondern es bis zur Übergabe an eine nächste Generation verantworten. Zusätzlich zu den bereits vorhandenen Rechtsformen soll so eine weitere Option entstehen, mit der unternehmerische Nachfolgeprozesse erleichtert sowie unternehmerische und gemeinwohlorientierte Projekte realisiert werden können. Eine neue Rechtsform erweitert die Privatautonomie, indem eine weitere Gestaltungsmöglichkeit im Wettbewerb der Rechtsformen zur Verfügung gestellt wird.

    • Bereitgestellt von: Stiftung Verantwortungseigentum e.V. am 29.06.2026
    • Adressatenkreis:
      • 06.05.2025

        • Bundesregierung:

    • Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
      ...Alternativ-Vorschläge im Rahmen des GmbHG unterbreiten und damit...
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Die Gesellschaft mit gebundenem Vermögen soll einen rechtlichen Rahmen für Unternehmen bieten, die ein treuhändisches Unternehmensverständnis umsetzen wollen. Unternehmerinnen und Unternehmer verstehen sich danach als Treuhänder, die das Unternehmen leiten und entwickeln, es aber nicht als persönliches Vermögen verstehen, sondern es bis zur Übergabe an eine nächste Generation verantworten. Zusätzlich zu den bereits vorhandenen Rechtsformen soll so eine weitere Option entstehen, mit der unternehmerische Nachfolgeprozesse erleichtert sowie unternehmerische und gemeinwohlorientierte Projekte realisiert werden können. Eine neue Rechtsform erweitert die Privatautonomie, indem eine weitere Gestaltungsmöglichkeit im Wettbewerb der Rechtsformen zur Verfügung gestellt wird.

    • Bereitgestellt von: Stiftung Verantwortungseigentum e.V. am 26.05.2026
    • Adressatenkreis:
    • Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
      ...das Recht der GmbH (§ 45 GmbHG) – die Freiheit bestehen...
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