Stellungnahmen/Gutachten
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22.112 Stellungnahmen/Gutachten (SG)
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Gefundene Stellungnahmen/Gutachten (22.112)
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Zu Regelungsvorhaben:
GModG - Warmwasser als Energieeffizienzpotenzial im Gebäudesektor anerkennen
Abseits der Heizungstechnologie und der energetischen Qualität der Gebäudehülle kommt der Warmwasserverbrauch in Gebäude bei Energieeffizienzmaßnahmen kaum in Betracht, obwohl 16% des Endenergieverbrauchs in Gebäuden für die Warmwassererwärmung genutzt werden. Um das Potenzial der Warmwassereffizienz auszuschöpfen ist eine Berücksichtigung des Warmwassersverbrauchs im Energiebedarfsausweis von Gebäuden notwendig und könnte für mehr Transparenz sorgen und einen Anreiz zum Warmwassersparen setzen. Darüber hinaus sollte in Zukunft auch der Verbrauch von Warmwasser in die Standards für energieeffiziente Gebäude aufgenommen werden.
- Bereitgestellt von: Klenk & Hoursch AG am 23.06.2026
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Zu Regelungsentwurf:
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BT-Drs. 21/6278
(Vorgang)
[alle SG hierzu]
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich
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BT-Drs. 21/6278
(Vorgang)
[alle SG hierzu]
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Adressatenkreis:
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20.05.2026
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Bundestag:
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Mitglieder des Bundestages [alle SG dorthin];
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Bundesregierung:
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Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) [alle SG dorthin]
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- Betroffene Bundesgesetze (1):
- Auftraggeber/-innen zu dieser Stellungnahme (1):
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
Videoüberwachung in Schlachthöfen auch bei kleinen Betrieben
Die Einführung der verpflichtenden Videoüberwachung in Schlachtbetrieben wird begrüßt. Die Ausnahmeregelung für kleinere Betriebe lehnen wir jedoch ab. Unabhängig von der Einführung der verpflichtenden Videoüberwachung möchten wir nicht versäumen, darauf hinzuweisen, dass aus unserer Sicht zu weiteren tierschutzrelevanten Themen dringender Handlungsbedarf besteht, die bei einer Änderung des Tierschutzgesetzes mitberücksichtigt werden sollten. Am dringlichsten sind aus unserer Sicht: Einführung eines verpflichtenden Sachkundenachweises für Tierhaltende, Schaffung grundsätzlicher Befugnisse zur Durchführung der Tierschutzüberwachung in Betrieben oder Anlagen, die tierische Nebenprodukte handhaben, sammeln oder verarbeiten (VTN-Betriebe), Konkretisierung von § 11b
- Bereitgestellt von: Bundestierärztekammer e.V. - Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Tierärztekammern am 23.06.2026
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Zu Regelungsentwurf:
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BR-Drs. 252/26
(Vorgang)
[alle SG hierzu]
Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes
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BR-Drs. 252/26
(Vorgang)
[alle SG hierzu]
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Adressatenkreis:
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01.04.2026
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Bundesregierung:
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Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH) [alle SG dorthin]
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- Betroffene Bundesgesetze (1):
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
Die BTK hat 2022 zum ersten Entwurf des Tierhaltungskennzeichnungsgesetztes Stellung genommen und unsere grundsätzliche Kritik an dem Vorhaben ausführlich dargestellt. Auch mit der jetzt vorliegenden Überarbeitung des Gesetzes sind diese grundlegenden Kritikpunkte nach wie vor aktuell. Daher sehen wir von einer ausführlichen Kommentierung des vorliegenden Entwurfs ab. Lediglich zur Ausweitung der verpflichtenden Kennzeichnung auf ausländische Ware möchten wir anmerken, dass wir die Absicht dahinter zwar nachvollziehen können und grundsätzlich begrüßen, aber nach wie vor Bedenken bzgl. der praktischen Durchführbarkeit haben. Wie in der Stellungnahme von 2022 angemerkt, wäre es zielführender, eine EU-weit einheitliche Haltungs- und Herkunftskennzeichnung anzustreben
- Bereitgestellt von: Bundestierärztekammer e.V. - Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Tierärztekammern am 23.06.2026
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Zu Regelungsentwurf:
- Referentenentwurf (BMLEH): Drittes Gesetz zur Änderung des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes (Vorgang) [alle SG hierzu]
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Adressatenkreis:
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30.04.2026
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Bundesregierung:
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Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH) [alle SG dorthin]
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- Betroffene Bundesgesetze (1):
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
GKV Beitragsstabilisierungsgesetz
Der Gesetzentwurf sieht den vollständigen Ausschluss von Leistungen und Arzneimitteln der Homöopathie und der Anthroposophischen Medizin aus der GKV vor. Der Gesetzentwurf sieht ferner das Verbot an die Krankenkassen vor, Leistungen und Arzneimittel der Homöopathie und der Anthroposophischen Medizin als freiwillige Satzungsleistungen zu erstatten (§ 11 Abs. 6). Als Folgeänderungen sieht der Gesetzentwurf die Streichung von Gewährleistungen einer therapeutischen Vielfalt vor, die bisher im SGB V enthalten waren. § 34 Abs. 1 S. 3; § 34 Abs. 3 S. 2, § 92 Abs. 3a SGB V).
- Bereitgestellt von: Hufelandgesellschaft e. V. Ärztlicher Dachverband für Integrative Medizin am 23.06.2026
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Zu Regelungsentwurf:
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BT-Drs. 21/6130
(Vorgang)
[alle SG hierzu]
Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz)
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BT-Drs. 21/6130
(Vorgang)
[alle SG hierzu]
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Adressatenkreis:
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19.06.2026
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Bundestag:
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Gremien [alle SG dorthin];
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Mitglieder des Bundestages [alle SG dorthin]
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- Betroffene Bundesgesetze (1):
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
Weiterer Bürokratie-Abbau über das Bürokratie-Rückbaugesetz
Die AGDW setzt sich für weiteren Bürokratie-Abbau im Bereich der Forstwirtschaft ein. Der vorliegende Gesetzentwurf wird als nicht ausreichend angesehen.
- Bereitgestellt von: Arbeitsgemeinschaft Deutscher Waldbesitzerverbände (AGDW) e.V. am 23.06.2026
- Zu Regelungsentwurf:
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Adressatenkreis:
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23.06.2026
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Bundestag:
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Fraktionen/Gruppen [alle SG dorthin];
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Gremien [alle SG dorthin];
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Mitglieder des Bundestages [alle SG dorthin];
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Bundesregierung:
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Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH) [alle SG dorthin]
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- Betroffene Bundesgesetze (2):
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
Ausweitung des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes (TierHaltKennzG)
Die Ausweitung des TierHaltKennzG auf verarbeitete Produkte sowie die Außer-Haus-Verpflegung/ Gastronomie erfordert klare und transparente Anforderungen, die praktikabel umsetzbar sind und nicht zu unverhältnismäßigen Belastungen der beteiligten Akteure oder zu nachteiligen Verwerfungen bei den Landwirt:innen führen.
- Bereitgestellt von: McDonald’s Deutschland LLC, Zweigniederlassung München am 23.06.2026
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Adressatenkreis:
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15.07.2025
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Bundestag:
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Mitglieder des Bundestages [alle SG dorthin]
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- Betroffene Bundesgesetze (1):
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
Ausweitung des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes (TierHaltKennzG)
Die Ausweitung des TierHaltKennzG auf verarbeitete Produkte sowie die Außer-Haus-Verpflegung/ Gastronomie erfordert klare und transparente Anforderungen, die praktikabel umsetzbar sind und nicht zu unverhältnismäßigen Belastungen der beteiligten Akteure oder zu nachteiligen Verwerfungen bei den Landwirt:innen führen.
- Bereitgestellt von: McDonald’s Deutschland LLC, Zweigniederlassung München am 23.06.2026
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Adressatenkreis:
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16.12.2025
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Bundestag:
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Mitglieder des Bundestages [alle SG dorthin]
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- Betroffene Bundesgesetze (1):
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
Im ANK wird der Aspekt „Wildnis“ an verschiedenen Stellen berücksichtigt – insbesondere bei den Förderprogrammen KlimaWildnis sowie den Förderprogrammen zum Moorschutz und zum klimaangepassten Waldmanagement (KWM). Das Förderprogramm KlimaWildnis ist bis Ende 2027 befristet. Im Frühjahr 2026 hat der Bundesumweltminister den Entwurf für ein ANK 2.0 vorgelegt. In diesem ist die Fortführung des Förderprogramms KlimaWildnis inklusive der Fortführung der KlimaWildnisZentrale verankert. Noch ist das ANK 2.0 nicht verabschiedet. Es ist wichtig, dass die KlimaWildnis fortgeführt, weiterhin im bisherigen finanziellen Umfang ausgestattet und mit den anderen ANK-Förderprogrammen (Moore, KWM) synchronisiert wird.
- Bereitgestellt von: Initiative "Wildnis in Deutschland" am 23.06.2026
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Adressatenkreis:
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10.03.2026
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Bundestag:
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Mitglieder des Bundestages [alle SG dorthin]
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
Der Rechtsanspruch auf qualifizierte Übersetzungs- und Dolmetschleistungen sowie deren Finanzierung muss zur Stärkung der Opfer schwerer Straftaten gesetzlich verankert werden.
- Bereitgestellt von: Bundesverband der Dolmetscher und Übersetzer e.V. (BDÜ) am 23.06.2026
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Zu Regelungsentwurf:
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BT-Drs. 21/6214
(Vorgang)
[alle SG hierzu]
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Verletzten insbesondere schwerer Gewalt- und Sexualstraftaten auf psychosoziale Prozessbegleitung
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BT-Drs. 21/6214
(Vorgang)
[alle SG hierzu]
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Adressatenkreis:
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22.06.2026
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Bundestag:
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Organe [alle SG dorthin]
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- Betroffene Bundesgesetze (1):
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
Gesetzes zur Umsetzung der Änderungen der Richtlinie (EU) 2014/30 und der Richtlinie (EU) 2014/53 durch die Richtlinie (EU) 2024/2749 in das Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz und in das Funkanlagengesetz in Bezug auf Notfallverfahren bei einem Binnenmarkt-Notfall
- Bereitgestellt von: EnBW Energie Baden-Württemberg AG am 22.06.2026
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Zu Regelungsentwurf:
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BT-Drs. 21/5439
(Vorgang)
[alle SG hierzu]
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Änderungen der Richtlinie (EU) 2014/30 und der Richtlinie (EU) 2014/53 durch die Richtlinie (EU) 2024/2749 in das Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz und in das Funkanlagengesetz in Bezug auf Notfallverfahren bei einem Binnenmarkt-Notfall
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BT-Drs. 21/5439
(Vorgang)
[alle SG hierzu]
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Adressatenkreis:
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15.06.2026
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Bundestag:
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Fraktionen/Gruppen [alle SG dorthin]
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- Betroffene Bundesgesetze (1):
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
Änderung des Bundesbedarfsplangesetz
Der Entwurf enthält die Maßnahmen aus dem Netzentwicklungsplan 2023–2037/2045 und umfasst 39 Wechselstrommaßnahmen, drei Interkonnektoren, die beiden Gleichstromleitungen DC42 und DC42plus von Schleswig-Holstein nach Baden-Württemberg beziehungsweise Bayern sowie eine Offshore-Anbindungsleitung. Für diese Netzausbauvorhaben werden die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und der vordringliche Bedarf gesetzlich festgeschrieben. Mit Inkrafttreten des Gesetzes können die Netzausbauvorhaben in die Planungs- und Genehmigungsphase übergehen.
- Bereitgestellt von: EnBW Energie Baden-Württemberg AG am 22.06.2026
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Zu Regelungsentwurf:
- Referentenentwurf (BMWE): Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes (Vorgang) [alle SG hierzu]
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Adressatenkreis:
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27.04.2026
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Bundestag:
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Fraktionen/Gruppen [alle SG dorthin];
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Mitglieder des Bundestages [alle SG dorthin]
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- Betroffene Bundesgesetze (1):
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
Änderung des Gebäudeenergiegesetzes
Mit diesem Gesetz wird das Gebäudeenergiegesetz durch das Gebäudemodernisierungsgesetz abgelöst, womit die Vorgabe eines pauschalen Anteils von mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energien bei der Wärmeversorgung für alle Neu- und Bestandsbauten entfällt. Künftig können auch Gas- und Ölheizungen weiterhin eingebaut werden, wobei Sorge getragen wird, dass diese ab 2029 einen zunehmenden Anteil von kohlendioxid-neutralen Brennstoffen nutzen. Es sollen zudem die Vorgaben der EU-Gebäuderichtlinie (EU) 2024/1275 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden 1 : 1 in nationales Recht umgesetzt werden.
- Bereitgestellt von: EnBW Energie Baden-Württemberg AG am 22.06.2026
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Adressatenkreis:
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10.06.2026
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Bundestag:
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Fraktionen/Gruppen [alle SG dorthin];
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Mitglieder des Bundestages [alle SG dorthin]
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- Betroffene Bundesgesetze (1):
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
Die ortsübliche Vergleichsmiete muss methodisch und rechtlich einwandfrei ermittelt werden.
Um eine sachgerechte und überprüfbare Bemessungsgrundlage zu schaffen, müssen nach Auffassung von Haus & Grund künftig Datengrundlage, Auswahlverfahren und Berechnungsmethode vollständig offengelegt und die maßgeblichen Interessenverbände der Vermieter und Mieter verpflichtend beteiligt werden. Die Vergleichsmiete muss künftig zudem an reale Bau-, Modernisierungs- und Finanzierungskosten gekoppelt werden. Gekappte oder staatlich regulierte Mieten dürfen nicht in die Berechnungsgrundlage einfließen, da sie den Referenzwert künstlich verzerren. Nur eine marktorientierte, methodisch belastbare und rechtssicher ermittelte Vergleichsmiete kann ihrer Funktion als objektiver Maßstab für Mieterhöhungen und Mietpreisbegrenzungen gerecht werden.
- Bereitgestellt von: Haus & Grund Deutschland am 22.06.2026
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Adressatenkreis:
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10.11.2025
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Bundesregierung:
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Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) [alle SG dorthin]
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- Betroffene Bundesgesetze (1):
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
Modernisierungsmieterhöhung realitätsnah gestalten
Die derzeitige Begrenzung der Modernisierungsmieterhöhung bildet die tatsächlichen Kostensteigerungen im Bau- und Sanierungssektor nicht mehr ab. Wenn schon keine Streichung, dann sollte eine Anpassung an den Baupreis- und Instandhaltungsindex vorgenommen werden, um sicherzustellen, dass energetische und werterhaltende Investitionen weiterhin wirtschaftlich vertretbar bleiben. Ohne diese Kopplung drohen Investitionsrückgänge, insbesondere bei vermietenden Privatpersonen, und eine schleichende Substanzgefährdung des Bestands.
- Bereitgestellt von: Haus & Grund Deutschland am 22.06.2026
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Adressatenkreis:
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10.11.2025
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Bundesregierung:
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Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) [alle SG dorthin]
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- Betroffene Bundesgesetze (1):
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
Mietminderungsrecht nur auf Kaltmiete beziehen
Zur Vermeidung von Rechtsunsicherheit und Missbrauch sollte gesetzlich klargestellt werden, dass eine Mietminderung ausschließlich auf die Nettokaltmiete zu beziehen ist. Betriebskosten sind Vorauszahlungen auf Verbrauch und keine Gegenleistung für den Gebrauch der Mietsache. Eine Minderung der Warmmiete widerspricht daher der Systematik des Mietrechts und führt in der Praxis zu ungerechtfertigten finanziellen Belastungen vermietender Privatpersonen.
- Bereitgestellt von: Haus & Grund Deutschland am 22.06.2026
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Adressatenkreis:
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10.11.2025
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Bundesregierung:
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Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) [alle SG dorthin]
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- Betroffene Bundesgesetze (1):
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
Die starre Begrenzung der Mieterhöhungen wird den regionalen und wirtschaftlichen Unterschieden des Wohnungsmarkts nicht gerecht. Eine dynamische Anpassung an die tatsächliche Kostenentwicklung (Bau-, Instandhaltungs-, Finanzierungs- und Energiekosten) ist erforderlich. Darüber hinaus sollte eine Differenzierung nach Vermietergröße erfolgen, da vermietende Privatpersonen durch Kostensteigerungen in weit höherem Maße betroffen sind als institutionelle Anbieter mit Skaleneffekten.
- Bereitgestellt von: Haus & Grund Deutschland am 22.06.2026
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Adressatenkreis:
-
10.11.2025
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Bundesregierung:
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Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) [alle SG dorthin]
-
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-
- Betroffene Bundesgesetze (1):
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
Mietminderungsrecht nur auf Kaltmiete beziehen
Zur Vermeidung von Rechtsunsicherheit und Missbrauch sollte gesetzlich klargestellt werden, dass eine Mietminderung ausschließlich auf die Nettokaltmiete zu beziehen ist. Betriebskosten sind Vorauszahlungen auf Verbrauch und keine Gegenleistung für den Gebrauch der Mietsache. Eine Minderung der Warmmiete widerspricht daher der Systematik des Mietrechts und führt in der Praxis zu ungerechtfertigten finanziellen Belastungen vermietender Privatpersonen.
- Bereitgestellt von: Haus & Grund Deutschland am 22.06.2026
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Adressatenkreis:
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10.11.2025
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Bundesregierung:
-
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) [alle SG dorthin]
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- Betroffene Bundesgesetze (1):
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
Ungerechtfertigte Untervermietung wirksam begrenzen
Zur Verbesserung der Kontrollmöglichkeiten sollten Untervermietungen stärker in bestehende Melde- und Verwaltungsverfahren integriert werden. Künftig sollte bei der Anmeldung eines Untermieters die Zustimmung des vermietenden Eigentümers oder seiner bevollmächtigten Vertretung verpflichtend vorgelegt werden. Die Meldebehörde kann im Rahmen der Anmeldung zudem ohne nennenswerten Mehraufwand prüfen, ob für die betreffende Wohnung bereits eine Person gemeldet ist und damit ein mögliches Untermietverhältnis vorliegt. Auch bei der Gewährung staatlicher Leistungen, insbesondere Wohngeld sowie Leistungen nach dem SGB II und SGB XII, sollte grundsätzlich überprüft werden, ob für das angegebene Untermietverhältnis eine entsprechende Genehmigung des Eigentümers oder seines Vertreters vorliegt.
- Bereitgestellt von: Haus & Grund Deutschland am 22.06.2026
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Adressatenkreis:
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10.11.2025
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Bundesregierung:
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Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) [alle SG dorthin]
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- Betroffene Bundesgesetze (3):
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
Regelungen im Falle des Todes eines Mieters weiterentwickeln
Aus Sicht von Haus & Grund Ziel einer Reform sein, die Abwicklung von Mietverhältnissen nach dem sollte Tod eines Mieters deutlich zu beschleunigen, Rechtssicherheit für Vermieter zu schaffen und zu vermeiden, dass Wohnungen über längere Zeit dem Wohnungsmarkt entzogen werden. Gleichzeitig sollten die wirtschaftlichen Risiken für Vermieter reduziert werden, ohne die berechtigten Interessen der Erben zu beeinträchtigen.
- Bereitgestellt von: Haus & Grund Deutschland am 22.06.2026
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Adressatenkreis:
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10.11.2025
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Bundesregierung:
-
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) [alle SG dorthin]
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- Betroffene Bundesgesetze (1):
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Zu Regelungsvorhaben:
-
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Zu Regelungsvorhaben:
Neuen Kündigungsgrund "nachhaltige Zerrüttung des Mietverhältnisses"
Nach der derzeitigen Rechtslage ist es für Vermieter äußerst schwierig, ein Mietverhältnis wegen Fehlverhaltens des Mieters zu beenden. Damit besteht ein strukturelles Ungleichgewicht: Auch bei dauerhaft gestörtem oder vollständig zerstörtem Vertrauensverhältnis bleibt das Mietverhältnis regelmäßig fortbestehen, weil die gesetzlichen Kündigungstatbestände zu eng gefasst sind und in der gerichtlichen Anwendung nur selten greifen. Zur Wiederherstellung eines ausgewogenen Interessenausgleichs sollte daher ein eigenständiger Zerrüttungskündigungstatbestand geschaffen werden. Er muss Vermietern ermöglichen, ein Mietverhältnis zu beenden, wenn das Vertrauensverhältnis nachhaltig und objektiv nachvollziehbar zerstört ist.
- Bereitgestellt von: Haus & Grund Deutschland am 22.06.2026
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Adressatenkreis:
-
10.11.2025
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Bundesregierung:
-
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) [alle SG dorthin]
-
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- Betroffene Bundesgesetze (1):
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
Umsetzung der EU-Luftqualitätsrichtlinie
Wir teilen die in der uns vorliegenden Stellungnahme des BDI vorgebrachten Punkte, dass die EU-Luftqua-litätsrichtlinie und deren Umsetzung zu weiteren Investitionshemmnissen in der Industrie führen würden, die gerade auch die von uns vertretenen Unternehmen treffen würde. Grundsätzlich sollte die Bundesregierung daher an zwei Stellen ansetzen: einerseits empfehlen wir, sich für Änderungen der EU-Luftqualitätsrichtlinie auf der europäischen Ebene einzusetzen, begleitet von einer „stop-the-clock-Regelung“. Zum anderen sollten alle Spielräume genutzt werden, um bei der Umsetzung der Richtlinie die Auswirkungen auf die Genehmigungsfähigkeit von industriellen Anlagen zu minimieren – hierfür bietet sich vor allem die TA-Luft an.
- Bereitgestellt von: Bundesverband Erdgas, Erdöl und Geoenergie e.V. am 22.06.2026
- Zu Regelungsentwurf:
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Adressatenkreis:
-
16.06.2026
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Bundesregierung:
-
Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) [alle SG dorthin]
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
EU-Tabakproduktrichtlinie 2014/40/EU
Die Europäische Kommission hat den "Call for Evidence" und die öffentliche Konsultation zur Tabakproduktrichtlinie 2014/40/EU eröffnet und unterstrichen, dass bis 12/2026 ein Entwurf zu einer revidierten Tabakproduktrichtlinie vorlegen wird nachdem die Folgenabschätzung abgeschlossen wurde. Als Annexindustrie werden wir von diesem Regelungsvorhaben betroffen sein, worauf die Frage 15 in der öffentlichen Konsultation hinweist.
- Bereitgestellt von: Verband der Zigarettenpapier verarbeitenden Industrie e.V. am 22.06.2026
-
Adressatenkreis:
-
22.06.2026
-
Bundestag:
-
Mitglieder des Bundestages [alle SG dorthin]
-
-
-
- Betroffene Bundesgesetze (2):
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Zu Regelungsvorhaben:
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-
Zu Regelungsvorhaben:
Digitalen Euro sinnvoll umsetzen
Unser Ziel ist es, dass die Europäische Zentralbank (EZB) kein neues Zahlungssystem aufbaut und sich nur auf die Ausgabe eines Offline-Digitalen Euros fokussiert. Der Offline-Digitale-Euro sollte in privatwirtschaftliche Strukturen integrierbar sein und möglichst als Bargeld-Äquivalent ausgestaltet werden (niedriges Haltelimit, hohe Anonymität). Zudem sollte der Digitale Euro über die Apps und Systeme der europäischen Banken bereitgestellt werden.
- Bereitgestellt von: Genossenschaftsverband Bayern e. V. am 22.06.2026
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Zu Regelungsentwurf:
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BT-Drs. 20/9133
(Vorgang)
[alle SG hierzu]
Abstimmung über den digitalen Euro im Bundestag bindend machen
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BT-Drs. 20/9133
(Vorgang)
[alle SG hierzu]
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Adressatenkreis:
-
17.04.2026
-
Bundesregierung:
-
Bundeskanzleramt (BKAmt) [alle SG dorthin]
-
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
Verbesserung und Rechtsfolgeabschätzung REGULATION (EU) 2019/1021
Im Rahmen der Novelle der EU POP-Verordnung soll die Festlegung eines Grenzwerts für unbeabsichtigte Spurenverunreinigungen (Unintentional Trace Contaminant, UTC) für PCB erfolgen. Pigmente, die von diesem POP-Vorschlag betroffen wären, werden derzeit benötigt, um Produktnormen zu erfüllen, und können in Textilanwendungen leider nicht ohne weiteres ersetzt werden, da es keine angemessenen technischen Alternativen gibt. Eine Folgenabschätzung wurde bislang nicht umfassend durchgeführt. Die vorgeschlagenen Grenzwerte sollen überdacht werden und es muss eine umfassende Rechtsfolgeabschätzung erfolgen.
- Bereitgestellt von: Gesamtverband der deutschen Textil- und Modeindustrie e.V. am 22.06.2026
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Adressatenkreis:
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31.03.2026
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Bundesregierung:
-
Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) [alle SG dorthin]
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
Verbesserung und Rechtsfolgeabschätzung REGULATION (EU) 2019/1021
Im Rahmen der Novelle der EU POP-Verordnung soll die Festlegung eines Grenzwerts für unbeabsichtigte Spurenverunreinigungen (Unintentional Trace Contaminant, UTC) für PCB erfolgen. Pigmente, die von diesem POP-Vorschlag betroffen wären, werden derzeit benötigt, um Produktnormen zu erfüllen, und können in Textilanwendungen leider nicht ohne weiteres ersetzt werden, da es keine angemessenen technischen Alternativen gibt. Eine Folgenabschätzung wurde bislang nicht umfassend durchgeführt. Die vorgeschlagenen Grenzwerte sollen überdacht werden und es muss eine umfassende Rechtsfolgeabschätzung erfolgen.
- Bereitgestellt von: Gesamtverband der deutschen Textil- und Modeindustrie e.V. am 22.06.2026
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Adressatenkreis:
-
31.03.2026
-
Bundesregierung:
-
Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) [alle SG dorthin]
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-
-
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Zu Regelungsvorhaben: