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117 Stellungnahmen/Gutachten (SG)
zur Suche nach »"KStG 1977"« gefunden
Gefundene Stellungnahmen/Gutachten (117)
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Zu Regelungsvorhaben:
Steuerreform für die Wirtschaftswende
Anforderungen der deutschen Wirtschaft an ein wettbewerbsfähiges und modernes Unternehmensteuerrecht
- Bereitgestellt von: Bundesverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen e.V. (BGA) am 30.06.2025
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Adressatenkreis:
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05.03.2025
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Bundestag:
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Gremien [alle SG dorthin];
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Bundesregierung:
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Bundesministerium der Finanzen (BMF) [alle SG dorthin];
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Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP) [alle SG dorthin]
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- Betroffene Bundesgesetze (3):
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
Das Netzwerk Steuergerechtigkeit spricht sich gegen diesen Gesetzesentwurf aus, da durch diesen nicht Zukunftsinvestitionen gestärkt, sondern große und profitable Unternehmen gefördert werden.
- Bereitgestellt von: Verein zur Förderung der Steuergerechtigkeit e. V. am 25.06.2025
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Zu Regelungsentwurf:
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BT-Drs. 21/323
(Vorgang)
[alle SG hierzu]
Entwurf eines Gesetzes für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland
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BT-Drs. 21/323
(Vorgang)
[alle SG hierzu]
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Adressatenkreis:
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20.06.2025
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Bundestag:
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Gremien [alle SG dorthin]
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- Betroffene Bundesgesetze (3):
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
Zweites Zukunftsfinanzierungsgesetz
Die Haltefrist in Paragraph 6 b Absatz 4 Nummer 2 EStG von 6 auf 3 Jahre verkürzen. Die Vorschrift auch für Privatpersonen anzuwenden. § 15 Abs. 3 und 4 GmbHG streichen. Erhalt von Verlustvorträgen bei Kapitalrücklagen im Falle desMehrrheitswechsels (§ 8d KStG).
- Bereitgestellt von: Business Angels Deutschland e.V. (BAND) am 06.03.2025
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Zu Regelungsentwurf:
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BT-Drs. 20/14513
(Vorgang)
[alle SG hierzu]
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zweites Zukunftsfinanzierungsgesetz - ZuFinG II)
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BT-Drs. 20/14513
(Vorgang)
[alle SG hierzu]
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Adressatenkreis:
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06.09.2024
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Bundesregierung:
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Bundesministerium der Finanzen (BMF) [alle SG dorthin]
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- Betroffene Bundesgesetze (3):
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
Modernisierung des Gemeinnützigkeitsrechts II
Die Bundesregierung hat Anfang Juni 2024 angekündigt, die im Koalitionsvertrag vereinbarte Modernisierung des Gemeinnützigkeitsrechts mit einem zweiten Jahressteuergesetz 2024 umzusetzen. Unser Ziel ist, dass die Vereinbarungen gut umgesetzt werden, insbesondere auch die ergebnisoffene Prüfung, ob weitere gemeinnützige Zwecke bzw. Ergänzungen von Zwecken notwendig sind, sowie Klarstellungen zu politischen Mitteln. Das Gemeinnützigkeitsrecht soll die Funktion zivilgesellschaftlicher Organisationen in der politischen Willensbildung angemessen absichern. Es geht vor allem um die Funktionen als Wächter von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sowie als Themenanwälte. Hierbei sind gemeinnützige Organisationen von Parteien zu unterscheiden und nicht gegenüber Berufsverbänden zu benachteiligen.
- Bereitgestellt von: Allianz "Rechtssicherheit für politische Willensbildung" am 01.11.2024
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Zu Regelungsentwurf:
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BT-Drs. 20/12778
(Vorgang)
[alle SG hierzu]
Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs (Steuerfortentwicklungsgesetz - SteFeG)
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BT-Drs. 20/12778
(Vorgang)
[alle SG hierzu]
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Adressatenkreis:
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06.10.2024
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Bundestag:
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Mitglieder des Bundestages [alle SG dorthin]
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16.10.2024
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Bundestag:
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Gremien [alle SG dorthin]
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- Betroffene Bundesgesetze (3):
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
Modernisierung des Gemeinnützigkeitsrechts II
Die Bundesregierung hat Anfang Juni 2024 angekündigt, die im Koalitionsvertrag vereinbarte Modernisierung des Gemeinnützigkeitsrechts mit einem zweiten Jahressteuergesetz 2024 umzusetzen. Unser Ziel ist, dass die Vereinbarungen gut umgesetzt werden, insbesondere auch die ergebnisoffene Prüfung, ob weitere gemeinnützige Zwecke bzw. Ergänzungen von Zwecken notwendig sind, sowie Klarstellungen zu politischen Mitteln. Das Gemeinnützigkeitsrecht soll die Funktion zivilgesellschaftlicher Organisationen in der politischen Willensbildung angemessen absichern. Es geht vor allem um die Funktionen als Wächter von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sowie als Themenanwälte. Hierbei sind gemeinnützige Organisationen von Parteien zu unterscheiden und nicht gegenüber Berufsverbänden zu benachteiligen.
- Bereitgestellt von: Allianz "Rechtssicherheit für politische Willensbildung" am 01.11.2024
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Zu Regelungsentwurf:
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BT-Drs. 20/12778
(Vorgang)
[alle SG hierzu]
Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs (Steuerfortentwicklungsgesetz - SteFeG)
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BT-Drs. 20/12778
(Vorgang)
[alle SG hierzu]
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Adressatenkreis:
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24.10.2024
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Bundestag:
-
Mitglieder des Bundestages [alle SG dorthin]
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- Betroffene Bundesgesetze (3):
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
Modernisierung des Gemeinnützigkeitsrechts II
Die Bundesregierung hat Anfang Juni 2024 angekündigt, die im Koalitionsvertrag vereinbarte Modernisierung des Gemeinnützigkeitsrechts mit einem zweiten Jahressteuergesetz 2024 umzusetzen. Unser Ziel ist, dass die Vereinbarungen gut umgesetzt werden, insbesondere auch die ergebnisoffene Prüfung, ob weitere gemeinnützige Zwecke bzw. Ergänzungen von Zwecken notwendig sind, sowie Klarstellungen zu politischen Mitteln. Das Gemeinnützigkeitsrecht soll die Funktion zivilgesellschaftlicher Organisationen in der politischen Willensbildung angemessen absichern. Es geht vor allem um die Funktionen als Wächter von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sowie als Themenanwälte. Hierbei sind gemeinnützige Organisationen von Parteien zu unterscheiden und nicht gegenüber Berufsverbänden zu benachteiligen.
- Bereitgestellt von: Allianz "Rechtssicherheit für politische Willensbildung" am 01.11.2024
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Zu Regelungsentwurf:
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BT-Drs. 20/12778
(Vorgang)
[alle SG hierzu]
Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs (Steuerfortentwicklungsgesetz - SteFeG)
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BT-Drs. 20/12778
(Vorgang)
[alle SG hierzu]
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Adressatenkreis:
-
24.10.2024
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Bundestag:
-
Mitglieder des Bundestages [alle SG dorthin]
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- Betroffene Bundesgesetze (3):
-
Zu Regelungsvorhaben:
-
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Zu Regelungsvorhaben:
Modernisierung des Gemeinnützigkeitsrechts II
Die Bundesregierung hat Anfang Juni 2024 angekündigt, die im Koalitionsvertrag vereinbarte Modernisierung des Gemeinnützigkeitsrechts mit einem zweiten Jahressteuergesetz 2024 umzusetzen. Unser Ziel ist, dass die Vereinbarungen gut umgesetzt werden, insbesondere auch die ergebnisoffene Prüfung, ob weitere gemeinnützige Zwecke bzw. Ergänzungen von Zwecken notwendig sind, sowie Klarstellungen zu politischen Mitteln. Das Gemeinnützigkeitsrecht soll die Funktion zivilgesellschaftlicher Organisationen in der politischen Willensbildung angemessen absichern. Es geht vor allem um die Funktionen als Wächter von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sowie als Themenanwälte. Hierbei sind gemeinnützige Organisationen von Parteien zu unterscheiden und nicht gegenüber Berufsverbänden zu benachteiligen.
- Bereitgestellt von: Allianz "Rechtssicherheit für politische Willensbildung" am 01.11.2024
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Zu Regelungsentwurf:
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BT-Drs. 20/12778
(Vorgang)
[alle SG hierzu]
Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs (Steuerfortentwicklungsgesetz - SteFeG)
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BT-Drs. 20/12778
(Vorgang)
[alle SG hierzu]
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Adressatenkreis:
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10.10.2024
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Bundestag:
-
Mitglieder des Bundestages [alle SG dorthin];
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Bundesregierung:
-
Bundesministerium der Finanzen (BMF) [alle SG dorthin]
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- Betroffene Bundesgesetze (3):
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
Modernisierung des Gemeinnützigkeitsrechts I
Die Bundesregierung hatte angekündigt, mit dem Jahressteuergesetz 2023 die im Koalitionsvertrag vereinbarte Modernisierung des Gemeinnützigkeitsrechts umzusetzen. Daraus wurde das Jahressteuergesetz 2024. Im vom Kabinett beschlossenen Entwurf ist dies noch nicht enthalten. Ein weiterer Regierungsentwurf ist angekündigt. (Siehe: Steuerfortentwicklungsgesetz - STeFeG) Unser Ziel ist, dass ein geändertes Gemeinnützigkeitsrecht die Funktion zivilgesellschaftlicher Organisationen in der politischen Willensbildung angemessen absichert, insbesondere durch zusätzliche Zwecke und Klarstellungen zu politischen Mitteln. Hierbei sind gemeinnützige Organisationen von Parteien und Wahlgemeinschaften zu unterscheiden, aber nicht etwa gegenüber Berufsverbänden zu benachteiligen.
- Bereitgestellt von: Allianz "Rechtssicherheit für politische Willensbildung" am 28.06.2024
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Zu Regelungsentwurf:
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BR-Drs. 369/24
(Vorgang)
[alle SG hierzu]
Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 (Jahressteuergesetz 2024 - JStG 2024) -
BT-Drs. 20/12780
(Vorgang)
[alle SG hierzu]
Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 (Jahressteuergesetz 2024 - JStG 2024)
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BR-Drs. 369/24
(Vorgang)
[alle SG hierzu]
-
Adressatenkreis:
-
11.03.2024
-
Bundestag:
-
Mitglieder des Bundestages [alle SG dorthin];
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-
Bundesregierung:
-
Bundesministerium der Finanzen (BMF) [alle SG dorthin];
-
Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP) [alle SG dorthin];
-
Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) (20. WP) [alle SG dorthin];
-
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) (20. WP) [alle SG dorthin];
-
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP) [alle SG dorthin];
-
Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) [alle SG dorthin]
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- Betroffene Bundesgesetze (3):
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
Einkommensteuerreform: Erhalt und Verbesserung der transparenten Besteuerung für Personenunternehmen
Personenunternehmen müssen ein wirkungsgleiches steuerliches Entlastungssignal wie Kapitalgesellschaften bei der Körperschaftsteuersenkung erhalten. Konkret sollen die Besteuerung nicht entnommener Gewinne (§ 34a EStG) nachgebessert und das Optionsmodell (§ 1a KStG) praxisgerecht verbessert werden. Ziel ist die Stärkung der Belastungsneutralität zwischen transparenter Besteuerung von Personenunternehmen und der Körperschaftsbesteuerung von Kapitalgesellschaften. Darüber hinaus sollen bestehende steuerliche Nachteile der Option (z. B. Wegfall der Gewerbesteueranrechnung nach § 35 EStG, Lock-in-Effekte, eingeschränkte Verlustverrechnung und Aufdeckung stiller Reserven) beseitigt bzw. deutlich reduziert werden.
- Bereitgestellt von: Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) am 30.06.2026
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Adressatenkreis:
-
26.06.2026
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Bundestag:
-
Fraktionen/Gruppen [alle SG dorthin];
-
Mitglieder des Bundestages [alle SG dorthin];
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Bundesregierung:
-
Bundeskanzleramt (BKAmt) [alle SG dorthin];
-
Bundesministerium des Innern (BMI) [alle SG dorthin]
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- Betroffene Bundesgesetze (3):
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Zu Regelungsvorhaben:
-
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Zu Regelungsvorhaben:
Sachgerechte Besteuerung der individuellen Mobilität (Firmenwagenbesteuerung und Kfz-Steuer)
Die geltende 1%-Methode zur Besteuerung der Privatnutzung von Firmenwagen ist sachgerecht, verfassungsgemäß und praxisbewährt. Die steuerlichen Vergünstigungen für BEV und PHEV fördern wirksam die E-Mobilität und damit den Klimaschutz. Der VDA setzt sich für den Erhalt und die Weiterentwicklung dieser Regelungen zur Stärkung der Elektromobilität ein. Auch bei der Kfz-Steuer befürwortet der VDA den Fortbestand der bestehenden Systematik und lehnt ein Bonus-Malus-System oder eine Zulassungssteuer ab. Zudem fordert er die Verlängerung der Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge bis Ende 2034 sowie die steuerliche Gleichstellung von Nullemissionsfahrzeugen mit vollelektrischen Fahrzeugen.
- Bereitgestellt von: Verband der Automobilindustrie e.V. am 06.10.2025
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Adressatenkreis:
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18.09.2025
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Bundestag:
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Mitglieder des Bundestages [alle SG dorthin];
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Bundesregierung:
-
Bundesministerium der Finanzen (BMF) [alle SG dorthin];
-
Bundesministerium für Verkehr (BMV) [alle SG dorthin];
-
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) [alle SG dorthin]
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- Betroffene Bundesgesetze (3):
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
Die Spitzenorganisationen der deutschen gewerblichen Wirtschaft (BDI, BDA, DIHK, ZDH, BdB, GDV, HDE, BGA) werben gemeinsam für eine strukturelle Modernisierung der Unternehmenssteuern.
- Bereitgestellt von: Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) am 29.09.2025
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Adressatenkreis:
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23.07.2025
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Bundesregierung:
-
Bundesministerium der Finanzen (BMF) [alle SG dorthin]
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- Betroffene Bundesgesetze (3):
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
Gemeinsam mit weiteren Verbänden begrüßt der BDI den Gesetzentwurf der Bundesregierung, insbesondere steuerliche Entlastungen wie die schrittweise Senkung der Körperschaftsteuer und der Thesaurierungsbelastung von Personenunternehmen sowie die Wiedereinführung und Erhöhung der degressiven Abschreibung. Steuerpolitische Impulse für mehr private Investitionen sind entscheidend, um die derzeitige wirtschaftliche Stagnation endlich zu überwinden. Die vorgesehenen Maßnahmen sollten daher möglichst schnell umgesetzt werden, damit die Unternehmen Rechtssicherheit erhalten und Investitionen rasch erfolgen können.
- Bereitgestellt von: Bundesverband der Deutschen Industrie e.V. am 30.06.2025
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Adressatenkreis:
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19.06.2025
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Bundestag:
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Gremien [alle SG dorthin]
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- Betroffene Bundesgesetze (3):
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
Es sollten eine dauerhafte Wiedereinführung der degressiven Abschreibung sowie Maßnahmen, die den mit den geltenden Abschreibungsregelungen verbundenen, bürokratischen Aufwand reduzieren, umgesetzt werden. Die im Koalitionsvertrag vereinbarte wesentliche Verbesserung der Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG sollte zügig angegangen und eine Senkung des Körperschaftsteuersatzes in einem Schritt umgesetzt werden. Weitere Vorhaben, wie die Einführung einer Arbeitstagepauschale und Vereinfachungen bei der Rentenbesteuerung sind voranzubringen.
- Bereitgestellt von: Deutscher Steuerberaterverband e.V. am 30.06.2025
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Zu Regelungsentwurf:
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BT-Drs. 21/323
(Vorgang)
[alle SG hierzu]
Entwurf eines Gesetzes für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland
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BT-Drs. 21/323
(Vorgang)
[alle SG hierzu]
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Adressatenkreis:
-
24.06.2025
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Bundestag:
-
Mitglieder des Bundestages [alle SG dorthin]
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-
- Betroffene Bundesgesetze (3):
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
Senkung der Unternehmensbesteuerung auf maximal 25 % Belastung
Senkung des Unternehmensbesteuerungsniveau auf maximal 25 %
- Bereitgestellt von: Wirtschaftsrat der CDU e.V. am 16.04.2025
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Adressatenkreis:
-
12.03.2025
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Bundestag:
-
Mitglieder des Bundestages [alle SG dorthin]
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- Betroffene Bundesgesetze (3):
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Zu Regelungsvorhaben:
-
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Zu Regelungsvorhaben:
Gesetzliche Klarstellung des Steuerfortentwicklungsgesetz
Wir fordern die im Koalitionsvertrag vereinbarte Klärung auf gesetzlicher Ebene, dass die politische Betätigung als Mittel zur Verwirklichung, d.h. innerhalb der satzungsmäßigen steuerbegünstigten Zwecke, zulässig ist. Wir plädieren dafür, das im AEAO unklar formulierte „Hintergrund“-Kriterium gesetzgeberisch klarzustellen und abzubilden. Diese gesetzliche Klarstellung macht aus unserer Sicht nur dann Sinn, wenn sie die politische Betätigung als wesentliches Instrument zur Zweckverfolgung ausdrücklich anerkennt; dies sollte so auch in der Begründung zum Ausdruck kommen. Wenn darüber kein Konsens innerhalb der Regierungskoalition hergestellt werden kann, sollten die bestehenden AEAO-Regelungen beibehalten und somit auf eine gesetzliche Klarstellung verzichtet werden.
- Bereitgestellt von: Deutscher Naturschutzring, Dachverband der deutschen Natur-, Tier- und Umweltschutzorganisationen (DNR) e.V. am 11.11.2024
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Zu Regelungsentwurf:
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BT-Drs. 20/12778
(Vorgang)
[alle SG hierzu]
Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs (Steuerfortentwicklungsgesetz - SteFeG)
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BT-Drs. 20/12778
(Vorgang)
[alle SG hierzu]
-
Adressatenkreis:
-
14.10.2024
-
Bundestag:
-
Mitglieder des Bundestages [alle SG dorthin]
-
-
-
- Betroffene Bundesgesetze (3):
-
Zu Regelungsvorhaben:
-
-
Zu Regelungsvorhaben:
Modernisierung des Gemeinnützigkeitsrechts II
Die Bundesregierung hat Anfang Juni 2024 angekündigt, die im Koalitionsvertrag vereinbarte Modernisierung des Gemeinnützigkeitsrechts mit einem zweiten Jahressteuergesetz 2024 umzusetzen. Unser Ziel ist, dass die Vereinbarungen gut umgesetzt werden, insbesondere auch die ergebnisoffene Prüfung, ob weitere gemeinnützige Zwecke bzw. Ergänzungen von Zwecken notwendig sind, sowie Klarstellungen zu politischen Mitteln. Das Gemeinnützigkeitsrecht soll die Funktion zivilgesellschaftlicher Organisationen in der politischen Willensbildung angemessen absichern. Es geht vor allem um die Funktionen als Wächter von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sowie als Themenanwälte. Hierbei sind gemeinnützige Organisationen von Parteien zu unterscheiden und nicht gegenüber Berufsverbänden zu benachteiligen.
- Bereitgestellt von: Allianz "Rechtssicherheit für politische Willensbildung" am 01.11.2024
-
Zu Regelungsentwurf:
-
BT-Drs. 20/12778
(Vorgang)
[alle SG hierzu]
Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs (Steuerfortentwicklungsgesetz - SteFeG)
-
BT-Drs. 20/12778
(Vorgang)
[alle SG hierzu]
-
Adressatenkreis:
-
11.03.2024
-
Bundestag:
-
Mitglieder des Bundestages [alle SG dorthin];
-
-
Bundesregierung:
-
Bundesministerium der Finanzen (BMF) [alle SG dorthin];
-
Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) (20. WP) [alle SG dorthin];
-
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP) [alle SG dorthin]
-
-
-
- Betroffene Bundesgesetze (3):
-
Zu Regelungsvorhaben:
-
-
Zu Regelungsvorhaben:
Modernisierung des Gemeinnützigkeitsrechts I
Die Bundesregierung hatte angekündigt, mit dem Jahressteuergesetz 2023 die im Koalitionsvertrag vereinbarte Modernisierung des Gemeinnützigkeitsrechts umzusetzen. Daraus wurde das Jahressteuergesetz 2024. Im vom Kabinett beschlossenen Entwurf ist dies noch nicht enthalten. Ein weiterer Regierungsentwurf ist angekündigt. (Siehe: Steuerfortentwicklungsgesetz - STeFeG) Unser Ziel ist, dass ein geändertes Gemeinnützigkeitsrecht die Funktion zivilgesellschaftlicher Organisationen in der politischen Willensbildung angemessen absichert, insbesondere durch zusätzliche Zwecke und Klarstellungen zu politischen Mitteln. Hierbei sind gemeinnützige Organisationen von Parteien und Wahlgemeinschaften zu unterscheiden, aber nicht etwa gegenüber Berufsverbänden zu benachteiligen.
- Bereitgestellt von: Allianz "Rechtssicherheit für politische Willensbildung" am 28.06.2024
-
Zu Regelungsentwurf:
-
BR-Drs. 369/24
(Vorgang)
[alle SG hierzu]
Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 (Jahressteuergesetz 2024 - JStG 2024) -
BT-Drs. 20/12780
(Vorgang)
[alle SG hierzu]
Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 (Jahressteuergesetz 2024 - JStG 2024)
-
BR-Drs. 369/24
(Vorgang)
[alle SG hierzu]
-
Adressatenkreis:
-
24.06.2024
-
Bundestag:
-
Mitglieder des Bundestages [alle SG dorthin];
-
-
Bundesregierung:
-
Bundeskanzleramt (BKAmt) [alle SG dorthin];
-
Bundesministerium der Finanzen (BMF) [alle SG dorthin]
-
-
-
- Betroffene Bundesgesetze (3):
-
Zu Regelungsvorhaben:
-
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Zu Regelungsvorhaben:
Unternehmensbesteuerung wettbewerbsgerecht reformieren
Absenkung der Unternehmensteuerlast auf 25 %, Ausbau der steuerlichen Forschungsförderung, Abbau der Mindestbesteuerung bei Verlustvorträgen, Abschaffung Solidaritätszuschlag, Weiterentwicklung der Wegzugsbesteuerung, Abbau überbordender Anti-Missbrauchsvorschriften und allzu komplexer Regelungen zur globalen Mindeststeuer.
- Bereitgestellt von: Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V. am 06.08.2026
-
Adressatenkreis:
-
20.07.2026
-
Bundestag:
-
Mitglieder des Bundestages [alle SG dorthin];
-
-
Bundesregierung:
-
Bundeskanzleramt (BKAmt) [alle SG dorthin];
-
Bundesministerium der Finanzen (BMF) [alle SG dorthin];
-
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) [alle SG dorthin];
-
Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) [alle SG dorthin];
-
Bundesministerium des Innern (BMI) [alle SG dorthin];
-
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) [alle SG dorthin];
-
Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ) [alle SG dorthin];
-
Bundesministerium für Digitalisierung und Staatsmodernisierung (BMDS) [alle SG dorthin];
-
Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt (BMFTR) [alle SG dorthin];
-
Bundesministerium für Gesundheit (BMG) [alle SG dorthin];
-
Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH) [alle SG dorthin];
-
Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) [alle SG dorthin];
-
Bundesministerium für Verkehr (BMV) [alle SG dorthin];
-
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) [alle SG dorthin];
-
Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) [alle SG dorthin]
-
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-
- Betroffene Bundesgesetze (4):
-
Zu Regelungsvorhaben:
-
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Zu Regelungsvorhaben:
Startups und Scaleups mit steuerlichen Anreizen stärken und Wachstum fördern
Die Förderung von Startups und Scaleups erfordert die Erleichterung der Verlustverrechnung, die Abschaffung der “Dry Income”-Besteuerung, steuerliche Anreize für Trade Sales in Europa, eine verbesserte Mitarbeiterkapitalbeteiligung, den erleichterten Zugang zu Forschungszulagen sowie Maßnahmen zur Förderung des Zuzugs ausländischer Fachkräfte. Diese Schritte stärken Innovation und schaffen Wachstumsimpulse für den Wirtschaftsstandort Deutschland.
- Bereitgestellt von: Bundesverband Deutsche Startups e.V. am 20.12.2024
-
Adressatenkreis:
-
19.12.2024
-
Bundestag:
-
Mitglieder des Bundestages [alle SG dorthin];
-
-
Bundesregierung:
-
Bundesministerium der Finanzen (BMF) [alle SG dorthin];
-
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP) [alle SG dorthin]
-
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-
- Betroffene Bundesgesetze (4):
-
Zu Regelungsvorhaben:
-
-
Zu Regelungsvorhaben:
Änderungs- und Ergänzungsbedarf im Entwurf eines zweiten Jahressteuergesetzes 2024 (JStG 2024 II)
Der VDA lehnt die vorgesehene Einführung einer Anzeigepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen ab. Zudem sollten die in der Wachstumsinitiative der BReg vom 5.7.24 genannten steuerliche Maßnahmen zur Förderung des EMob-Standorts Deutschland zügig umgesetzt werden. Dazu gehören: die Anhebung des Bruttolistenpreisdeckels für BEV im Rahmen der Firmenwagenbesteuerung, die Einführung einer Sonder-Afa für gewerbliche vollelektrische und vergleichbare Nullemissionsfahrzeuge sowie die steuerliche Gleichstellung von reinen BEV mit vergleichbaren Nullemissionsfahrzeugen. Weiterer Regelungsbedarf besteht hinsichtlich der Verlängerung der Steuerbefreiung von reinen BEV in der Kfz-Steuer mit Ende 2034 und die Einführung einer Strompreispauschale beim steuerlichen Auslagenersatz bei Firmenwagen.
- Bereitgestellt von: Verband der Automobilindustrie e.V. am 18.07.2024
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Zu Regelungsentwurf:
- Vom IV eingegebener Referentenentwurfstitel (BMF): Entwurf eines zweiten Jahressteuergesetzes 2024 (2. Jahressteuergesetz 2024 - JStG 2024 II)
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Adressatenkreis:
-
17.07.2024
-
Bundesregierung:
-
Bundeskanzleramt (BKAmt) [alle SG dorthin];
-
Bundesministerium der Finanzen (BMF) [alle SG dorthin];
-
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP) [alle SG dorthin]
-
-
-
- Betroffene Bundesgesetze (4):
-
Zu Regelungsvorhaben:
-
-
Zu Regelungsvorhaben:
Anpassung des deutschen Steuerrechts an EU-Recht und EuGH-Rechtsprechung sowie Reaktionen auf Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesfinanzhofs sowie Regelung von Verfahrens- und Zuständigkeitsfragen, Folgeänderungen, Anpassungen an vorangegangenen Gesetzesänderungen und Fehlerkorrekturen.
- Bereitgestellt von: Handelsverband Deutschland - HDE - e. V. am 28.06.2024
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Zu Regelungsentwurf:
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BR-Drs. 369/24
(Vorgang)
[alle SG hierzu]
Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 (Jahressteuergesetz 2024 - JStG 2024) -
BT-Drs. 20/12780
(Vorgang)
[alle SG hierzu]
Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 (Jahressteuergesetz 2024 - JStG 2024)
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BR-Drs. 369/24
(Vorgang)
[alle SG hierzu]
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Adressatenkreis:
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24.05.2024
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Bundesregierung:
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Bundesministerium der Finanzen (BMF) [alle SG dorthin]
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- Betroffene Bundesgesetze (4):
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
Unternehmensbesteuerung wettbewerbsgerecht reformieren
Absenkung der Unternehmensteuerlast auf 25 %, Ausbau der steuerlichen Forschungsförderung, Abbau der Mindestbesteuerung bei Verlustvorträgen, Abschaffung Solidaritätszuschlag, Weiterentwicklung der Wegzugsbesteuerung, Abbau überbordender Anti-Missbrauchsvorschriften und allzu komplexer Regelungen zur globalen Mindeststeuer.
- Bereitgestellt von: Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V. am 12.06.2024
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Adressatenkreis:
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27.03.2024
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Bundestag:
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Mitglieder des Bundestages [alle SG dorthin];
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Bundesregierung:
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Auswärtiges Amt (AA) [alle SG dorthin];
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Bundeskanzleramt (BKAmt) [alle SG dorthin];
-
Bundesministerium der Finanzen (BMF) [alle SG dorthin];
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Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP) [alle SG dorthin];
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Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) [alle SG dorthin];
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Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) (20. WP) [alle SG dorthin];
-
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) [alle SG dorthin];
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Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) (20. WP) [alle SG dorthin];
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Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) (20. WP) [alle SG dorthin];
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Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) (20. WP) [alle SG dorthin];
-
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) (20. WP) [alle SG dorthin];
-
Bundesministerium für Gesundheit (BMG) [alle SG dorthin];
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Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP) [alle SG dorthin];
-
Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) [alle SG dorthin];
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Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) [alle SG dorthin]
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- Betroffene Bundesgesetze (4):
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Zu Regelungsvorhaben:
-
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Zu Regelungsvorhaben:
Ertragsteuerliche Behandlung von Zuschusszahlungen an den ÖPNV
Die Verbändeinitiative verfolgt das Ziel, dass Änderungen bei der ertragsteuerlichen Behandlung von Zuschüssen an den ÖPNV im Rahmen des Corona-Rettungsschirms, des 9 Euro-Tickets und des Deutschland-Tickets ausschließlich für die Zukunft vorgenommen werden dürfen oder zumindest deren Rückwirkung stark eingeschränkt wird. Hintergrund ist, dass auf Ebene der Länder eine Verwaltungsanweisung erlassen wurde, die auch eine rückwirkende Änderung der Besteuerung für Zuschüsse vorsieht. Dies würde die Branche finanziell erheblich belasten und widerspricht der bestehenden Erlasslage, auf deren Grundlage Zuschüsse rechtmäßig als ertragsteuerliche Einlage erfasst worden sind. Selbst wenn Finanzverwaltungen eine Neuregelung anstreben, gilt aus Sicht der Branche rückwirkend ein Vertrauensschutz.
- Bereitgestellt von: Verband Deutscher Verkehrsunternehmen (VDV) am 01.10.2026
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Adressatenkreis:
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30.09.2026
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Bundesregierung:
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Bundesministerium für Verkehr (BMV) [alle SG dorthin]
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- Betroffene Bundesgesetze (4):
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Zu Regelungsvorhaben:
-
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Zu Regelungsvorhaben:
Ertragsteuerliche Behandlung von Zuschusszahlungen an den ÖPNV
Die Verbändeinitiative verfolgt das Ziel, dass Änderungen bei der ertragsteuerlichen Behandlung von Zuschüssen an den ÖPNV im Rahmen des Corona-Rettungsschirms, des 9 Euro-Tickets und des Deutschland-Tickets ausschließlich für die Zukunft vorgenommen werden dürfen oder zumindest deren Rückwirkung stark eingeschränkt wird. Hintergrund ist, dass auf Ebene der Länder eine Verwaltungsanweisung erlassen wurde, die auch eine rückwirkende Änderung der Besteuerung für Zuschüsse vorsieht. Dies würde die Branche finanziell erheblich belasten und widerspricht der bestehenden Erlasslage, auf deren Grundlage Zuschüsse rechtmäßig als ertragsteuerliche Einlage erfasst worden sind. Selbst wenn Finanzverwaltungen eine Neuregelung anstreben, gilt aus Sicht der Branche rückwirkend ein Vertrauensschutz.
- Bereitgestellt von: Verband Deutscher Verkehrsunternehmen (VDV) am 01.10.2026
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Adressatenkreis:
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23.09.2026
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Bundesregierung:
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Bundesministerium der Finanzen (BMF) [alle SG dorthin]
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- Betroffene Bundesgesetze (4):
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
Das IDW begrüßt Maßnahmen zur steuerlichen Vereinfachung und klarer Gesetzgebung. Diesem Ziel sollen auch die im Koalitionsvertrag adressierten Maßnahmen zur Vereinfachung des Gemeinnützigkeitsrechts dienen. Zu dem konkret vorgesehenen Vorhaben, die Sphärenaufteilung für kleine gemeinnützige Körperschaften mit Einnahmen aus wirtschaftlichen Tätigkeiten von weniger als 50.000 € abzuschaffen, ist jedoch eine differenzierte Betrachtung erforderlich. Die geplante Abschaffung der Sphärenaufteilung führt aus unserer Sicht nur in Teilen zur gewünschten Vereinfachung und kann aufgrund der Wechselwirkungen mit den umsatzsteuerlichen Regelungen, den Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts und der Spendenhaftung neue Rechtsunsicherheiten erzeugen.
- Bereitgestellt von: Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) am 15.09.2025
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Adressatenkreis:
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19.05.2025
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Bundesregierung:
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Bundesministerium der Finanzen (BMF) [alle SG dorthin]
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- Betroffene Bundesgesetze (4):
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Zu Regelungsvorhaben: