Stellungnahmen/Gutachten
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815 Stellungnahmen/Gutachten (SG)
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Gefundene Stellungnahmen/Gutachten (815)
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Zu Regelungsvorhaben:
Reform des Quellensteuerverfahrens gem. §§ 50a, 50c EStG
Umfassende Reform der §§ 50a, 50c EStG hinsichtlich Antragsverfahren (Kürzung, Einführung ID-Nummern), Streichung § 50c Abs. 2 S. 4 Hs. 1 EStG
- Bereitgestellt von: Bundesverband der Deutschen Industrie e.V. am 26.06.2024
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Adressatenkreis:
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03.05.2024
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Bundesregierung:
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Bundesministerium der Finanzen (BMF) [alle SG dorthin]
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- Betroffene Bundesgesetze (1):
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Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
...Quellensteuerabzug nach §50a EStG verursacht einen unverhältnismä-ßig..., ... i. V. m. §§50c und 50d EStG ist nicht mehr zeit-gemäß..., ...Quellensteuerverfahrens nach §50a-50c EStG er-forderlich. Konkret ..., ... § 50c Abs. 2 S. 4 HS 1 EStG ist nicht er-füllbar. ...
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
Vereinfachung und Vereinheitlichung des Steuerabzugsverfahren nach § 50a EStG. Für Vergütungsschuldner (deutsche Unternehmen) sowie für die -gläubiger (ausländische Partnerunternehmen) sind mit der derzeitigen Ausgestaltung des Verfahrens immense bürokratische Hürden verbunden. Problematisch sind der im internationalen Vergleich deutlich erhöhte Aufwand für entsprechende Nachweise für ausländische Vergütungsgläubiger sowie die unzumutbare Bearbeitungszeiten beim BZSt von bis zu zwei Jahren. Innereuropäisch bedeutet das erhebliche Wettbewerbsnachteile.
- Bereitgestellt von: Spitzenorganisation der Filmwirtschaft e.V. am 28.06.2024
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Adressatenkreis:
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23.04.2024
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Bundestag:
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Fraktionen/Gruppen [alle SG dorthin];
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Mitglieder des Bundestages [alle SG dorthin];
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Bundesregierung:
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Bundesministerium der Finanzen (BMF) [alle SG dorthin]
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- Betroffene Bundesgesetze (1):
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Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
...Steuerabzugsverfahren nach § 50a EStG. Beispielsweise: Eine im..., ...Pflicht greift nach §50c EStG nicht, sofern mit dem Land..., ... Steuerabzug nach § 50a EStG für ausländische Steuerpflichtige..., ... Steuerabzug nach § 50a EstG entfaltet das Gesetz bisher..., ...zum Steuerabzug nach §50a EStG verbunden bürokratischen...
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
Anregung, § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG ersatzlos zu streichen.
Anregung, § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG ersatzlos zu streichen, da der mit der Norm beabsichtigte Vereinfachungseffekt für das Kapitalertragsteuerverfahren nicht erreicht werden kann.
- Bereitgestellt von: Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e.V. (BVR) am 26.03.2026
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Adressatenkreis:
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23.01.2026
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Bundesregierung:
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Bundesministerium der Finanzen (BMF) [alle SG dorthin]
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- Betroffene Bundesgesetze (1):
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Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
... zu § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG sehr geehrte Damen und..., ...bei § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG eingehen. Da sich unsere..., ...des § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG. Vor diesem Hinter grund..., ...des § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG auch in Fäl len angewendet..., ...des § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG wurde durch das JStG 2010..., ...des § 20 Absatz 4a Satz 3 EStG auf Vollrisikozertifikate..., ... § 20 Absatz 1 Nummer 7 EStG an stelle der Rückzahlung..., ...fingiert § 20 Absatz 4a Satz 3 EStG das Entgelt für den Erwerb..., ...des § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG vollzogen: Ausdrücklich..., ...des § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG dessen Abhän gigkeit von..., ... zu § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG in den Randziffern 103ff..., ... 20 Absatz 1 Nummer 7 EStG anstelle der Rückzahlung..., ...unter § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG fällt. Eine zu sätzliche..., ...des § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG subsumiert. Folgewirkungen..., ...Veranlagung gem. § 32d Abs. 3 EStG von dem Steuerpflichtigen..., ...des § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG aus: Seite 6 von 6 ..., ...nach § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG nicht realisiert würde)...
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
Anregung, § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG ersatzlos zu streichen.
Anregung, § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG ersatzlos zu streichen, da der mit der Norm beabsichtigte Vereinfachungseffekt für das Kapitalertragsteuerverfahren nicht erreicht werden kann.
- Bereitgestellt von: Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e.V. (BVR) am 06.03.2026
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Adressatenkreis:
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23.01.2026
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Bundesregierung:
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Bundesministerium der Finanzen (BMF) [alle SG dorthin]
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- Betroffene Bundesgesetze (1):
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Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
...zu § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG Sehr geehrte Frau Rosenow..., ...bei § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG eingehen. Da sich unsere..., ...des § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG. Vor diesem Hintergrund..., ...des § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG auch in Fällen angewendet..., ...des § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG wurde durch das JStG 2010..., ...des § 20 Absatz 4a Satz 3 EStG auf Vollrisikozertifikate..., ... § 20 Absatz 1 Nummer 7 EStG anstelle der Rückzahlung..., ...fingiert § 20 Absatz 4a Satz 3 EStG das Entgelt für den Erwerb..., ...des § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG vollzogen: Ausdrücklich..., ...des § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG dessen Abhängigkeit von..., ... zu § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG in den Randziffern 103ff..., ... 20 Absatz 1 Nummer 7 EStG anstelle der Rückzahlung..., ...unter § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG fällt. Eine zusätzliche..., ...des § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG subsumiert. 4. Folgewirkungen..., ...Veranlagung gem. § 32d Abs. 3 EStG von dem Steuerpflichtigen..., ...des § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG aus: • Die Rechtsprechung..., ...nach § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG nicht realisiert würde)...
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
Schriftformerfordernis in § 6a und § 4d EStG in Textform umwandeln
§ 4d Abs. 1 Nr. 1 lit.b S. 2 und 5 EStG und § 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG verlangen nach ihrem Wortlaut jeweils die Schriftform der Versorgungszusage. § 6a EStG verlangt daneben weitergehend schriftliche Angaben zu Art, Form, Voraussetzungen und Höhe der in Aussicht gestellten künftigen Leistungen. Es wird vorgeschlagen, in Analogie zum Schreiben von Dr. Buschmann vom 21.03.2024, welches nun im Rahmen des Nachweisgesetzes die Textform statt der Schriftform für ausreichend erachtet, auch in diesen Fällen die Textform genügen zu lassen. Darüber möchte der Fachausschuss Steuerrecht der aba bei einem Präsenztermin mit dem BMF sprechen.
- Bereitgestellt von: aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V. am 25.06.2024
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Adressatenkreis:
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24.05.2024
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Bundesregierung:
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Bundesministerium der Finanzen (BMF) [alle SG dorthin]
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- Betroffene Bundesgesetze (1):
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Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
...der bAV - 9 - 8.1. § 100 EStG - Geringverdienerförderung..., ... Satz 1 Nummer 3 Satz 1 EStG laufende Beiträge und laufende..., ... §§ 3 Nummer 56 oder 63 EStG steuerfrei. Ebenfalls ..., ...zweiter Halbsatz, Buchstabe b EStG nicht Zah-lungen des Arbeitgebers..., ...zweiter Halbsatz, Buchstabe b EStG vorliegen, ist im jeweiligen..., ... Halb-satz, Buchstabe b EStG setzt zudem voraus, dass..., ...zweiter Halbsatz, Buchstabe b EStG ist es unerheblich, ob ..., ...zweiter Halbsatz, Buchstabe b EStG sowie u. a. dieser Kurzinformation..., ...zweiter Halbsatz, Buchstabe b EStG und wird es dazu ggf. ein..., ...Rahmenbedingungen der bAV 8.1. § 100 EStG - Geringverdienerförderung..., ...Geringverdienerförderung nach § 100 EStG eingeführt. Derzeit sieht..., ...Förderquote gemäß § 100 Abs. 2 EStG von 30 auf 50% • Dynamisierung..., ... 100 Abs. 3 Nr. 3 lit.c EStG durch Koppelung an eine..., ...gemäß § 100 Abs. 3 Nr. 2 EStG i.H.v. 240 EUR zeitratierlich..., ...§ 6a ebenso wie in § 4d EStG verlangen nach ihrem Wortlaut..., ...Versorgungszusage. § 6a EStG verlangt daneben weitergehend..., ... § 6a Absatz 1 Nummer 3 EStG erreicht wird (…)“. Frage..., ... Nr. 1 lit.b S. 2 und 5 EStG und in § 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG jeweils die Textform genügen...
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
Vereinfachungen und kürzere Berabeitungszeiten beim Steuerabzug nach $50a EStG
Bestimmte beschränkt steuerpflichtige Einkünfte ausländischer Vergütungsgläubiger unterliegen dem Steuerabzugsverfahren nach §50a EStG. Für Vergütungsschuldner (deutsche Unternehmen) sowie für die -gläubiger (ausländische Partnerunternehmen) sind mit der derzeitigen Ausgestaltung des Verfahrens immense bürokratische Hürden verbunden. Innereuropäisch bedeutet das erhebliche Wettbewerbsnachteile. Das Verfahren zum Steuerabzug nach §§ 50a 50c sollte entbürokratisiert werden. Derzeit sind die Bearbeitungszeiten (bis zu 24 Monate) sowie die Zahl der zu stellenden Anträge zu hoch und wettbewerbsschädlich.
- Bereitgestellt von: DMV - Verband Deutscher Musikverlage am 28.06.2024
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Zu Regelungsentwurf:
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BT-Drs. 20/11306
(Vorgang)
[alle SG hierzu]
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie - (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz)
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BT-Drs. 20/11306
(Vorgang)
[alle SG hierzu]
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Adressatenkreis:
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20.04.2024
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Bundesregierung:
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Bundesministerium der Finanzen (BMF) [alle SG dorthin]
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- Betroffene Bundesgesetze (1):
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Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
...zum Steuerabzug nach §50a EStG führen zu erheblichen ..., ...Steuerabzugsverfahren nach § 50a EStG. Beispielsweise: Eine im..., ...Pflicht greift nach §50c EStG nicht, sofern mit dem Land..., ... Steuerabzug nach § 50a EStG für ausländische Steuerpflichtige..., ... Steuerabzug nach § 50a EstG entfaltet das Gesetz bisher..., ...angewachsen. Dabei sieht das EStG §50c Abs. 2 S. 6 vor, ..., ...Geringfügigkeitsgrenze in §50a (2) EstG i. H. v. 250 EUR bedarf..., ... Steuerabzug nach §50c EStG verbunden bürokratischen...
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
Praktische Anwendung des § 19a EStG für Startups mit komplexen Gesellschaftsstrukturen ermöglichen.
Der Startup-Verband begrüßt die im Referentenentwurf des JStG 2024 vorgesehene Einfügung einer „Konzernklausel“ in § 19a Absatz 1 Satz 3 – neu – EStG. Die „Konzernklausel“ ermöglicht es Startups, auch bei der Überlassung von Vermögensbeteiligungen an Mitarbeitende verbundener Unternehmen von den seit 1.1.2024 geltenden Regelungen zu profitieren. Damit würde ein derzeit für einen signifikanten Anteil der deutschen Startups noch bestehendes Hindernis bei der praktischen Anwendung des § 19a EStG zukünftig wegfallen. Hierdurch wird der Normzweck des § 19a EStG, Startups durch Verbesserung der Mitarbeitergewinnung und -bindung zu fördern, für eine deutlich größere Zahl an Startups verwirklicht.
- Bereitgestellt von: Bundesverband Deutsche Startups e.V. am 02.10.2024
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Zu Regelungsentwurf:
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BR-Drs. 369/24
(Vorgang)
[alle SG hierzu]
Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 (Jahressteuergesetz 2024 - JStG 2024) -
BT-Drs. 20/12780
(Vorgang)
[alle SG hierzu]
Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 (Jahressteuergesetz 2024 - JStG 2024)
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BR-Drs. 369/24
(Vorgang)
[alle SG hierzu]
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Adressatenkreis:
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02.10.2024
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Bundestag:
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Mitglieder des Bundestages [alle SG dorthin];
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Bundesregierung:
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Bundeskanzleramt (BKAmt) [alle SG dorthin];
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Bundesministerium der Finanzen (BMF) [alle SG dorthin];
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Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP) [alle SG dorthin]
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- Betroffene Bundesgesetze (1):
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Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
...Vorgeschlagene Anpassungen (§ 19 a EStG) verabschieden. Stand..., ... der Regelungen (§ 19 a EStG). Damit wird jungen deutschen..., ...Mitarbeitenden im Rahmen des § 19a EstG keine Anteile an der "Muttergesellschaft..., ...Startupspezifischen Regelung des § 19a EStG profitieren. Fazit Ohne..., ...eine Anpassung des § 19a EStG an die gesellschaftsrechtliche...
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
Abzugsteuer (§50a EStG) für Einkünfte von Künstler*innen und Lizenzgeber*innen
Verschlankung und Vereinfachung der bestehenden Verfahren zur Entlastung vom Steuerabzug nach § 50a EstG beim BZSt im Interesse der Inhaber*innen von Urheber- und Leistungsschutzrechten (Verschlankung der Antrags- und Prüfungsverfahren, Vereinfachung von Wiederholungsanträgen, Beschleunigung der Bearbeitungszeiten).
- Bereitgestellt von: Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH (GVL) am 27.06.2024
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Zu Regelungsentwurf:
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BT-Drs. 20/10715
(Vorgang)
[alle SG hierzu]
Stand der Abzugsteuerentlastungsverfahren -
BT-Drs. 20/10898
(Vorgang)
[alle SG hierzu]
auf die Kleine Anfrage - Drucksache 20/10715 - Stand der Abzugsteuerentlastungsverfahren
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BT-Drs. 20/10715
(Vorgang)
[alle SG hierzu]
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Adressatenkreis:
-
30.04.2024
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Bundestag:
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Mitglieder des Bundestages [alle SG dorthin];
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Bundesregierung:
-
Bundesministerium der Finanzen (BMF) [alle SG dorthin]
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- Betroffene Bundesgesetze (1):
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Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
...zum Steuerabzug nach §50a EStG führen zu erheblichen Wettbewerbsnachteilen..., ...zum Steuerabzug nach §50a EStG führen zu erheblichen ..., ...Steuerabzugsverfahren nach § 50a EStG. Beispielsweise: Eine im..., ...Pflicht greift nach §50c EStG nicht, sofern mit dem Land..., ...zum Steuerabzug nach §50a EStG führen zu erheblichen Wettbewerbsnachteilen..., ... Steuerabzug nach § 50a EStG für ausländische Steuerpflichtige..., ... Steuerabzug nach § 50a EstG entfaltet das Gesetz bisher..., ...angewachsen. Dabei sieht das EStG §50c Abs. 2 S. 6 vor, ..., ...zum Steuerabzug nach §50a EStG führen zu erheblichen Wettbewerbsnachteilen..., ...zum Steuerabzug nach §50a EStG führen zu erheblichen Wettbewerbsnachteilen..., ...Geringfügigkeitsgrenze in §50a (2) EstG i. H. v. 250 EUR bedarf..., ... Steuerabzug nach §50c EStG verbunden bürokratischen..., ...zum Steuerabzug nach §50a EStG führen zu erheblichen Wettbewerbsnachteilen..., ...zum Steuerabzug nach §50a EStG führen zu erheblichen Wettbewerbsnachteilen..., ...zum Steuerabzug nach §50a EStG führen zu erheblichen Wettbewerbsnachteilen...
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
Entwurf eines überarbeiteten BMF-Schreibens zur Zinsschranke (§ 4h EStG; § 8a KStG)
Die Notwendigkeit zur Überarbeitung BMF-Schreibens zur Zinsschranke (§ 4h EStG; § 8a KStG) ergibt sich aufgrund der Änderungen bei der Zinsschranke durch das Gesetz zur Förderung geordneter Kreditzweitmärkte und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung weiterer finanzrechtlicher Bestimmungen (Kreditzweitmarktförderungsgesetz) vom 22.12.2023 (BGBl I Nr. 411). Das IDW begrüßt, dass mit dem überarbeiteten BMF-Schreiben offene Fragestellungen beantwortet werden sollen und bestehenden Rechtsunsicherheiten entgegengewirkt werden soll. Das IDW regt an, verbliebene offene Fragen im finalen BMF-Schreiben zu adressieren.
- Bereitgestellt von: Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) am 21.11.2024
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Adressatenkreis:
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07.11.2024
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Bundesregierung:
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Bundesministerium der Finanzen (BMF) [alle SG dorthin]
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- Betroffene Bundesgesetze (2):
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Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
... zur Zinsschranke (§ 4h EStG; § 8a KStG) Stellung zu..., ... 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG sollte bspw. auch klargestellt..., ...Die Vorschrift des § 4h EStG legt einen „engen“ Zinsbegriff..., ... von § 4h Abs. 3 Satz 2 EStG erfasst sein, da das Gesetz..., ... des § 4h Abs. 3 Satz 2 EStG bereits dem Grunde nach..., ... des § 4h Abs. 3 Satz 1 EStG zur Definition des „maßgeblichen..., ...Steuerpflichtige, die nur dem EStG unterliegen, auszuweiten..., ... des § 4h Abs. 1 Satz 7 EStG Wir regen an, die Rz. 42..., ... von § 4h Abs. 1 Satz 7 EStG laufende Zinsaufwendungen..., ... Fällen des § 4h Abs. 2 EStG durch laufende Zinsaufwendungen..., ...Rechtsgrundlage. § 4h Abs. 1 Satz 7 EStG sieht vor, dass für den..., ...Ausnahmen des § 4h Abs. 2 EStG nicht zur Anwendung kommen..., ...Regelungen in § 4h Abs. 1 Satz 1 EStG für einen Zinsvortrag auch..., ...Zinsaufwendungen in § 4h Abs. 1 Satz 1 EStG ist nach dem Wortlaut in..., ...Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 EStG, wonach Zinsaufwendungen..., ...Ereignis i.S.d. § 4h Abs. 5 EStG zu behandeln. Auch das ..., ...). Da es in § 4h Abs. 5 EStG an einer solchen Regelung..., ... nicht nach § 4h Abs. 5 EStG untergeht), sich aber die..., ...Ereignis nach § 4h Abs. 5 EStG entstanden sind, nicht ..., ...warum Fälle des § 4h Abs. 5 EStG anders zu behandeln sein...
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
Abzugsteuer (§50a EStG): Kreativschaffende stärken, Verwaltungsaufwand entbürokratisieren
Inländische Einkünfte von ausländischen Musikschaffenden und Lizenzgebern unterliegen der beschränkten Steuerpflicht. Unter bestimmten Voraussetzungen kann man sich davon freistellen lassen (§50a EStG). Der bürokratische Aufwand bei der Abzugsteuerentlastung in Deutschland ist im Vergleich zu anderen EU-Ländern sowie weltweit einzigartig hoch und zeitaufwändig. Dadurch werden Musikschaffenden und Unternehmen Mittel entzogen, die ihnen zum Wirtschaften fehlen – ein Nachteil für den Wirtschaftsstandort Deutschland. Um die Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands zu sichern, muss der bürokratische Aufwand bei der Abzugsteuerentlastung dringend reduziert werden. Dies erfordert eine Auflösung des Antragsstaus beim BZSt, eine Verkürzung der Bearbeitungszeiten und eine Vereinfachung der Verfahren.
- Bereitgestellt von: Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) am 14.06.2024
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Zu Regelungsentwurf:
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BT-Drs. 20/10715
(Vorgang)
[alle SG hierzu]
Stand der Abzugsteuerentlastungsverfahren -
BT-Drs. 20/10898
(Vorgang)
[alle SG hierzu]
auf die Kleine Anfrage - Drucksache 20/10715 - Stand der Abzugsteuerentlastungsverfahren -
BT-Drs. 20/11288
(Vorgang)
[alle SG hierzu]
Weitere Maßnahmen zum vierten Bürokratieentlastungsgesetz
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BT-Drs. 20/10715
(Vorgang)
[alle SG hierzu]
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Adressatenkreis:
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30.04.2024
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Bundestag:
-
Mitglieder des Bundestages [alle SG dorthin];
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-
Bundesregierung:
-
Bundesministerium der Finanzen (BMF) [alle SG dorthin]
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- Betroffene Bundesgesetze (1):
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Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
...zum Steuerabzug nach §50a EStG führen zu erheblichen ..., ...Steuerabzugsverfahren nach § 50a EStG. Beispielsweise: Eine im..., ...Pflicht greift nach §50c EStG nicht, sofern mit dem Land..., ... Steuerabzug nach § 50a EStG für ausländische Steuerpflichtige..., ... Steuerabzug nach § 50a EstG entfaltet das Gesetz bisher..., ...angewachsen. Dabei sieht das EStG §50c Abs. 2 S. 6 vor, ..., ...Geringfügigkeitsgrenze in §50a (2) EstG i. H. v. 250 EUR bedarf..., ... Steuerabzug nach §50c EStG verbunden bürokratischen...
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Zu Regelungsvorhaben: