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Gefundene Stellungnahmen/⁠Gutachten (22.969)

    • Zu Regelungsvorhaben:

      Laut § 7c Abs. 1 Satz 1 EnWG ist es seit dem 1. Januar 2024 Netzbetreibern und vertikal integrierten Energieversorgern mit Netzbetrieb untersagt, Eigentümer von E-Ladepunkten zu sein, sie zu entwickeln, zu verwalten oder zu betreiben. Für De-minimis-Unternehmen ist die Regelung für bestehende Ladepunkte bis zum 1. Januar 2025 umzusetzen. Der BDEW hat ein Papier mit Fakten und Argumenten erarbeitet, in dem sowohl die rechtlichen Rahmenbedingungen erläutert als auch entsprechende Handlungsoptionen für De-minimis-Unternehmen erläutert werden. Es werden außerdem die Ergebnisse einer BDEW-Umfrage unter den De-minimis-Mitgliedsunternehmen vorgestellt. Abschließend werden Handlungsmöglichkeiten abgeleitet, wie eine De-minimis-Regelung politisch weiter verfolgt werden kann.

    • Bereitgestellt von: BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V. am 04.07.2024
    • Adressatenkreis:
      • 04.07.2024

        • Bundesregierung:

    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Der BDL plädiert für ein Level-Playing Field bei den Rahmenbedingungen des internationalen Luftverkehrs, um Wettbewerbsverzerrungen abzubauen und den Luftverkehrsstandort Deutschland und Europa strukturell zu stärken. Die Verschlechterung der Mobilitätsanbindung wichtiger Wirtschaftsregionen in Deutschland und Europa hat negative Folgen für die Attraktivität des Industrie- und Wirtschaftsstandorts insgesamt. Deswegen muss umgesteuert werden -insbesondere auf drei Handlungsfeldern: 1. Belastungsmoratorium bei staatlichen Standortkosten 2. Wettbewerbsneutrale Regulierung 3. Einnahmen aus der Luftverkehrsteuer für Klimaschutz im Luftverkehr, insbesondere den wettbewerbsneutralen Markthochlauf vonSAF nutzen.

    • Bereitgestellt von: Bundesverband der Deutschen Luftverkehrswirtschaft e.V. am 04.07.2024
    • Adressatenkreis:
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Um den Anforderungen des zunehmend elektrifizierten, flexiblen und volatilen Energiesystems gerecht zu werden, sollte der Ausbau von Erneuerbaren Energien stärker regional gesteuert werden. Erneuerbare Energien müssen vor allem dort hinzugebaut werden, wo sie systemisch den höchsten Nutzen haben. Dies lässt sich z.B. über entsprechend ausgestaltete Ausschreibungen (im Falle von EEG-Förderung), ein Bonus-/ Malus-System, den s.g. Redispatch-Vorbehalt oder dem Konzept „Einspeisesteckdose“ anreizen.

    • Bereitgestellt von: E.ON SE am 04.07.2024
    • Adressatenkreis:
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Im Gesundheitsausschuss wurde ein fachfremder Änderungsantrag zum Medizinforschungsgesetz beschlossen, der Fachärztinnen und -ärzte in den Krankenhäusern künftig verpflichtet, ihre in den einzelnen Leistungsgruppen aufgewandte Arbeitszeit minutiös zu dokumentieren und quartalsweise darüber zu berichten. Ärztinnen und Ärzte müssten ihre Zeitangaben künftig prüfsicher festhalten, damit diese in jedem Quartal dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) gemeldet werden können. In der Konsequenz kämen zu den bereits heute umfangreichen Bürokratielasten eine erhebliche Belastung für das medizinische Personal in den Kliniken hinzu. Dies lehnt die BKG ab.

    • Bereitgestellt von: Bayerische Krankenhausgesellschaft e.V. am 04.07.2024
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. BT-Drs. 20/12149 (Vorgang) [alle SG hierzu]
        zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - 20/11561 - Entwurf eines Medizinforschungsgesetzes
    • Adressatenkreis:
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Covestro setzt sich für einen wissenschaftsbasierten Ansatz bei der REACH-Regulierung, dem Setzen von Arbeitsplatzgrenzwerten und von Umweltqualitätsnormen für Bisphenol A ein. Wir unterstützen eine Regulierung, die auf fundierten wissenschaftlichen Erkenntnissen und einer umfassenden Risikobewertung basiert und bringen Daten und Informationen in die Prozesse ein.

    • Bereitgestellt von: Covestro Deutschland AG am 04.07.2024
    • Adressatenkreis:
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Aufgrund eines Urteils des Bundessozialgerichts aus dem Jahr 2022 und dessen Umsetzung durch die Deutsche Rentenversicherung ist es mittlerweile nahezu unmöglich, im gesamten Bildungsbereich (Schulen, Hochschulen, Volkshochschulen, Pflegeschulen, Erwachsenenbildung, Integrationskurse) noch Honorarkräfte einzusetzen. Dadurch ist die Durchführung zahlreicher Bildungsangebote (z.B. der neuen Job-Berufssprachkurse für Migranten) in Frage gestellt. Der VDP Sachsen-Anhalt setzt sich deshalb für eine Erweiterung der Regelung des § 7 Abs. 1 SGB IV ein, in der eindeutig geregelt werden sollte, wann eine sog. Scheinselbständigkeit vorliegt und wann nicht.

    • Bereitgestellt von: Verband Deutscher Privatschulen Sachsen-Anhalt e.V. am 04.07.2024
    • Adressatenkreis:
      • 04.06.2024

        • Bundesregierung:

    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Vor dem Hintergrund der Revision der Richtlinie 2009/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen, haben sowohl der Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (EMPL) des Europäischen Parlaments als auch der Bundesrat beschlossen, dass auch Franchisesysteme ihrer Ansicht nach künftig unter den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen sollen. Eine Einbeziehung des Geschäftsmodelles Franchise im Rahmen einer Überarbeitung der EBR-Richtlinie widerspricht diametral den Grundsätzen der deutschen sowie europäischen Rechtsordnung.

    • Bereitgestellt von: Deutscher Franchiseverband am 04.07.2024
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. BR-Drs. 86/24 (Vorgang) [alle SG hierzu]
        Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2009/38/EG betreffend die Einsetzung und Arbeitsweise Europäischer Betriebsräte und die wirksame Durchsetzung der Rechte auf länderübergreifende Unterrichtung und Anhörung
    • Adressatenkreis:
      • 13.06.2024

        • Bundesregierung:

    • Zu Regelungsvorhaben:

      Zum Referentenentwurf einer Verordnung zur Änderung der Gefahrstoffverordnung und anderer Arbeitsschutzverordnungen bezieht sich die Interessensvertretung ausschließlich auf Artikel 1 des Verordnungspaketes, die Gefahrstoffverordnung: Mit dieser neuen GefStoffV ist zu verhindern, dass Arbeitnehmer bei Eingriffen in den Baubestand ungeschützt Gefahrstoffen, insbesondere Asbest, ausgesetzt werden. Voraussetzung hierfür wäre eine zwingende Erkundung der zu bearbeitenden Bausubstanz im Vorfeld. Weiterhin wird mit der Vorerkundung und richtigen Separation und Deklaration anfallender Materialien aus dem Rückbau der Ressourcenkreislauf ohne Schadstoffanreicherung realisiert.

    • Bereitgestellt von: Gesamtverband Schadstoffsanierung e.V. am 04.07.2024
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. BR-Drs. 403/24 (Vorgang) [alle SG hierzu]
        Verordnung zur Änderung der Gefahrstoffverordnung und anderer Arbeitsschutzverordnungen
    • Adressatenkreis:
      • 03.07.2024

    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Vorschläge zur Anpassung des europäischen bankaufsichtsrechtlichen Regulierungsrahmens, u.a. Vermeidung negativer ökonom. Auswirkungen von Regulierung, Verankerung von Proportionalität im Gesetzesrahmen, Vereinfachung der Vorschriften für makroprudenzielle Instrumente, wettbewerbsfähigeres Verbriefungsrahmenwerk, Angleichung KMU-Definition, Reduzierung ESG-Offenlegung, Ausschluss von durchgeleiteten Förderdarlehen im Rahmen v. MREL, Aufhebung des Bonus Caps in der Vergütung und Abbau von Redundanzen und Inkonsistenzen, Anwendung der Definition der Baseler Core Principles zur Bestimmung von Schattenbanken, Schaffung der Option der Meldung von Betragsdaten in Mio. EUR statt EUR (EBA-Meldeanford.), Vermeidung Doppelregulierung (DORA, Outsourcing), Entlastungen bei Infrastrukturfinanzierungen.

    • Bereitgestellt von: Deutscher Sparkassen- und Giroverband e.V. am 03.07.2024
    • Adressatenkreis:
    • Betroffene Bundesgesetze (2):
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