Stellungnahmen/Gutachten

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Gefundene Stellungnahmen/⁠Gutachten (22.135)

    • Zu Regelungsvorhaben:

      DER VKU fordert folgendes für die Revision der WRRR: Das Verschlechterungsverbotin ist ein zentraler, verbindlicher Schutzmechanismus. Seine jüngst präzisierten Kriterien schaffen notwendige Rechtssicherheit und dürfennicht erneut verändert werden, da dies zu höheren Belastungen, Risiken und Rechtsunsicherheiten führen würde. Niedrigere Schutzniveaus würden Umsetzungsdefizite verstärken, Fehlanreize für zusätzliche Belastungen setzen und die Erreichung eines guten Gewässerzustands gefährden, insbesondere angesichts wachsender Nutzungskonflikte und klimatischer Veränderungen. Ausnahmen etwa für den strategischen Bergbau bergen erhebliche Risiken, da die dort entstehenden Schadstoffe kaum aus dem Gewässerkreislauf entfernbar sind und das Schutzniveau der WRRL untergraben würden.

    • Bereitgestellt von: VKU - Verband kommunaler Unternehmen e.V. am 28.06.2026
    • Adressatenkreis:
      • 14.04.2026

        • Bundesregierung:

          • Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) [alle SG dorthin]

    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Bei der Überarbeitung der delegierten Rechtsakten zum Klima- und Umweltschutz (delegierte Verordnung 2021/2139 bzw. delegierte Verordnung 2023/2486) ist folgendes zu beachten: Jegliche Anpassungen der Taxonomie müssen mit den Anpassungen der CSRD und der CSDDD kohärent sein müssen. Die thermische Abfallbehandlung von Siedlungsabfällen im Zusammenhang mit der Energierückgewinnung muss in der EU-Taxonomie als nachhaltige Wirtschaftsaktivität aufgenommen werden.

    • Bereitgestellt von: VKU - Verband kommunaler Unternehmen e.V. am 28.06.2026
    • Adressatenkreis:
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Mit dem Vorschlag für eine Verordnung über „Clean Corporate Vehicles“ schafft die Europäische Kommission einen neuen EU-weiten Regulierungsrahmen, der erstmals verbindliche Vorgaben für die Dekarbonisierung von Unternehmensflotten großer Unternehmen ab 2030 einführt. Die Verordnung definiert Vans als Fahrzeuge der Kategorie N1 für den Gütertransport mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t. Diese Einstufung bildet die tatsächlichen Einsatzprofile kommunaler und energiewirtschaftlicher Unternehmen jedoch nur teilweise ab, da viele dieser Fahrzeuge Tätigkeiten erfüllen, die über den reinen Gütertransport hinausgehen. Vor diesem Hintergrund sind klar definierteund praxistaugliche Ausnahmeregelungen erforderlich, analog zu § 4 des deutschen Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz.

    • Bereitgestellt von: VKU - Verband kommunaler Unternehmen e.V. am 28.06.2026
    • Adressatenkreis:
      • 14.04.2026

        • Bundesregierung:

    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Der VKU begrüßt die im Entwurf vorgesehene Aufhebung des Vorrangs der Erdverkabelung bei neuen Hochspannungs-Gleichstrom-Übertragungsleitungen (ff.: „HGÜ-Leitungen“). Die Rückkehr zur regelmäßigen Planung als Freileitung ist ein entscheidender Hebel, um die massiven Kostensteigerungen beim Netzausbau zu begrenzen und die Realisierungszeiträume signifikant zu verkürzen. Da die Netzentgelte bereits heute eine erhebliche Belastung für Haushalte und Industrie darstellen, ist dieser Schritt hin zu einer kosteneffizienteren Infrastruktur zwingend erforderlich, um die Akzeptanz der Energiewende langfristig zu sichern. Denn Erdverkabelungen sind um Faktoren teurer als Freileitungen.

    • Bereitgestellt von: VKU - Verband kommunaler Unternehmen e.V. am 28.06.2026
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. BT-Drs. 21/6128 (Vorgang) [alle SG hierzu]
        Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes
    • Adressatenkreis:
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Das Baugesetzbuch ist für kommunale Infrastruktur-Netzbetreiber (Strom, Wärme, Gas, Wasser, Abwasser Telekommunikation) von zentraler Bedeutung, da es als Kern des öffentlichen Baurechts den Rahmen für die Planung, Genehmigung und Durchführung von Infrastrukturprojekten vorgibt. Der VKU begrüßt grundsätzlich die geplanten Verfahrensbeschleunigungen und - vereinfachungen im Baurecht. Die Rechte der Träger öffentlicher Belange im Verfahren müssen dabei weiter gewährleistet sein. Mögliche Zielkonflikte zwischen „Bauturbo“ und Klimaanpassung dürfen nicht zu Lasten von Entwässerungsmaßnahmen gehen. Die Träger öffentlicher wasserwirtschaftlicher Belange sind mit Blick auf eine wassersensiblere Stadtentwicklung frühzeitig und verbindlicher in die städtebaulichen Planungen einzubinden.

    • Bereitgestellt von: VKU - Verband kommunaler Unternehmen e.V. am 28.06.2026
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. BT-Drs. 21/6588 (Vorgang) [alle SG hierzu]
        Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts
    • Adressatenkreis:
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Der VKU befürwortet eine Anpassung des § 102 EnWG. Sie muss die nach Inkrafttreten der §§ 41f und g EnWG am 23.12.2025 aufgetretene und in der Rechtsprechung seitdem uneinheitlich beantwortete Frage der zivilgerichtlichen Zuständigkeit für Rechtsstreitigkeiten über Versorgungsunterbrechungen wegen Nichtzahlung bei Haushaltskunden in und außerhalb der Grundversorgung eindeutig im Sinne der bisherigen BGH-Rechtsprechung beantworten. Sie muss damit nicht nur Rechtsklarheit und Rechtssicherheit schaffen, sondern zugleich auch neue Abgrenzungsschwierigkeiten vermeiden.

    • Bereitgestellt von: VKU - Verband kommunaler Unternehmen e.V. am 28.06.2026
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. Vom IV eingegebener Referentenentwurfstitel (BMWE): Entwurf der Anpassung des § 102 EnWG
    • Adressatenkreis:
      • 28.05.2026

        • Bundesregierung:

    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Der Ausbau der Windenergie spielt eine zentrale und tragende Rolle für die deutsche Energiewende und den Klimaschutz. Daher sind Flächen, die sich für Windenergie eignen, unter Projektierern in hohem Maße nachgefragt. Das treibt die Flächenpachten in Höhen, die unter Projektierern einen Verdrängungswettbewerb ausgelöst haben. Inzwischen zeigt sich, dass die in den vergangenen Jahren entstandenen Pachtstrukturen teilweise nicht mehr zu den aktuellen wirtschaftlichen Rahmenbedingun-gen der Windenergie passen. Es bestehen daher gute Gründe, Maßnahmen zur zur Begrenzung marktverzerrender Pachtentwicklungen näher zu prüfen. Gleichzeitig ist sorgfältig sicherzustellen, dass mögliche Regelungen praktikabel ausgestaltet werden und keine zusätzlichen Hemmnisse für den Wind-energieausbau erzeugen.

    • Bereitgestellt von: VKU - Verband kommunaler Unternehmen e.V. am 28.06.2026
    • Adressatenkreis:
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
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