Stellungnahmen/Gutachten

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150 Stellungnahmen/Gutachten (SG) zur Suche nach »"AGG"« gefunden

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Gefundene Stellungnahmen/⁠Gutachten (150)

    • Zu Regelungsvorhaben:

      Erweiterung der Klagemöglichkeiten nach § 23 AGG, indem zusätzlich ein Verbandsklagerecht vorgesehen wird, damit nicht nur Betroffene selbst, sondern auch Verbände Missstände öffentlich machen und Abhilfe gerichtlich einfordern können.

    • Bereitgestellt von: Bundesverband für körper- und mehrfachbehinderte Menschen (bvkm) am 29.07.2025
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. Vom IV eingegebener Referentenentwurfstitel (BMBFSFJ): Gesetz zur Umsetzung der Richtlinien über Standards für Gleichbehandlungsstellen
    • Adressatenkreis:
      • 14.10.2024

        • Bundesregierung:

          • Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) (20. WP) [alle SG dorthin]

    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
      ...längst überfällige Reform des AGG angekündigt, um Schutzlücken..., ...angekündigte Entwurf zur Reform des AGG messen lassen. Der vorgelegte..., ...Diskriminierung müssen zudem das AGG und das Behinder- tengleichstellungsgesetz..., ...Antidiskriminierungsverbänden gem. § 23 Abs. 3 AGG-E die Möglichkeit eingeräumt..., ...Klagemöglichkeiten nach dem AGG erweitert werden, indem..., ...können. Insoweit ist § 23 AGG zu erweitern; » dass auch..., ... auch das in § 27 Abs. 5 AGG-E vorgesehene Recht der ADS, in AGG-bezogenen Gerichtsverfahren..., ...Schlichtungsverfahren Gem. § 27b AGG-E soll eine Schlichtungsstelle..., ...Schlichtungsverfahren in § 27c AGG-E geregelt. Der bvkm begrüßt..., ...Benach-teiligung im Sinne des AGG gelten und sanktioniert..., ...Diskriminierungstatbestand in § 7 und 19 AGG zu normie- ren (hilfsweise..., ...Benachteiligung im Sinne des AGG gelten und sanktioniert werden. §§ 7 und 19 AGG müssen entsprechend ergänzt..., ...Diskriminierungstatbestand in § 7 und 19 AGG zu normieren. Düsseldorf...
    • Zu Regelungsvorhaben:

      - Verbandsklagerecht - Erweiterung des Geltungsbereiches (Schüler*innen und Studierende) - Erweiterung des AGG auf staatliches Handeln, inkl. Gleichbehandlungsverpflichtungen, Einführung von diskriminierungspräventiven, proaktiven, positiven Pflichten von öff. Arbeitgebenden. - § 3 Absatz 4 AGG sollte auf den gesamten Anwendungsbereich erstreckt werden. - Konkretisierung der Begriffsbestimmung in § 3, der Schutz vor Diskriminierungen infolge chronischer Erkrankungen durch das AGG. - Niemand darf wegen mangelnder deutscher Sprachkenntnisse einer Mehrsprachigkeit, eines Akzentes oder Analphabetismus diskriminiert werden. - Niemand darf aufgrund des Familienstandes, etwa alleinerziehend zu sein, oder wegen einer familiären Fürsorgeverantwortung diskriminiert werden.

    • Bereitgestellt von: Deutscher Frauenrat e.V. am 20.12.2024
    • Adressatenkreis:
      • 14.10.2024

        • Bundesregierung:

          • Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) (20. WP) [alle SG dorthin]

    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
      ...Koalitionsvertrag angekündigte AGG-Reform angesehen werden..., ...die vereinbarte Reform des AGG folgen wird, um Schutzlücken..., ... §§ 15 Abs. 4, 21 Abs. 5 AGG ihre Ansprüche innerhalb..., ...Geltendmachungsfrist. Ausstehende AGG-Reform: Schutzlücken schließen..., ...Koalitionsvertrag vereinbarte AGG-Reform lässt weiter auf..., ...eine umfassende Reform des AGG und Verbesserung des Diskriminierungsschutzes..., ... die Schutzlücken in § 1 AGG verwiesen, wodurch längst..., ...Begriffsbestimmung in § 3 AGG muss nachgeschärft werden..., ...sanktionierbar sein und das AGG daher auf staatliches Handeln..., ...den Anwendungsbereich des AGG fallen. § 3 Abs. 4 AGG ..., ...sexueller Belästigung nach dem AGG auch im Zivilrecht gilt...
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Keine Erweiterung des Katalogs der Diskriminierungsmerkmale gem. § 1 AGG. Streichung der Beschränkung des zivilrechtlichen Benachteiligungsverbots auf Massengeschäfte (§ 19 AGG). Keine Einführung von Sondervorschriften zum Schutz vor Diskriminierung durch künstliche Intelligenz (KI) im AGG sowie keine Fristverlängerung zur Geltendmachung von Ansprüchen (§ 21 Abs. 5 AGG). Keine Erweiterung der Beweiserleichterungen für Betroffene nach § 22 AGG. Die Einführung eines Verbandsklagerechts soll vermieden werden.

    • Bereitgestellt von: Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) am 28.06.2024
    • Adressatenkreis:
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
      ...Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) Stand: 19.03.2024..., ...Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zu schließen, den Rechtsschutz..., ... umfassende Novelle des AGG notwendig erscheinen lassen..., ... eine Rechtsprechung zum AGG etabliert, die ein gewisses..., ...Diskriminierungsmerkmale (§ 1 AGG) Von der ADS wird..., ...Diskriminierungsmerkmale (§ 1 AGG) u. a. mit den Merkmalen..., ...Abs. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 AGG bei Massengeschäften ..., ...Massengeschäfte gemäß § 19 AGG gestrichen werden soll ..., ...gegen die Vorgaben des AGG unabhängig von möglichen..., ...Sinne des AGG definiert werden. Damit..., ...Nachsteuerung über das AGG abgewartet werden, um eine..., ... im AGG zum Schutz vor Diskriminierung..., ... Massengeschäfte (§ 19 AGG) Die Beschränkung..., ... Massengeschäfte (§ 19 AGG) soll nach dem Vorschlag..., ... Ansprüchen (§ 21 Abs. 5 AGG) Die Frist zur..., ...der Frist in § 21 Abs. 5 AGG sollte daher verzichtet..., ...bereits heute gemäß § 22 AGG lediglich Indizien für ..., ...Grund Ansprüche nach dem AGG geltend machen können. ..., ... Sanktionen gemäß § 21 AGG In § 21 AGG soll..., ... unverzichtbar hält, das AGG zu novellieren, sollte...
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Insbesondere mittelständische Unternehmen ohne eigene Rechtsabteilungen dürfen durch Neuregelungen im AGG und den damit verbundenen Rechtsunsicherheiten nicht belastet werden. Der Rechtsschutz der Betroffenen sollte nicht mit weitere Beweiserleichterungen und verlängerten Fristen zur Geltendmachung etwaiger Ansprüche erweitert werden. Die mittelständische Wirtschaft darf nicht durch weitere bürokratische Vorgaben (z. B. durch eine Verpflichtung zur Gewährleistung angemessener Vorkehrungen im Hinblick auf die Barrierefreiheit) belastet werden. Eine Erweiterung des Anwendungsbereichs durch neue Diskriminierungsmerkmale wird abgelehnt. Der Gesetzgeber sollte sich – wenn überhaupt – auf klarstellende Regelungen beschränken.

    • Bereitgestellt von: Handelsverband Deutschland - HDE - e. V. am 28.06.2024
    • Adressatenkreis:
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
      ...Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) Stand: 19.03.2024 ..., ...Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zu schließen, den Rechtsschutz..., ...eine umfassende Novelle des AGG notwendig erscheinen lassen..., ... eine Rechtsprechung zum AGG etabliert, die ein gewisses..., ...Diskriminierungsmerkmale (§ 1 AGG) u. a. mit den Merkmalen..., ...Abs. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 AGG bei Massengeschäften immer..., ...Massengeschäfte gemäß § 19 AGG gestrichen werden soll ..., ...Verstoß gegen die Vorgaben des AGG unabhängig von möglichen..., ...Zivilrechtsverkehr soll in § 3 AGG als Benachteiligung im Sinne des AGG definiert werden. Damit..., ... im AGG zum Schutz vor Diskriminierung..., ...auf Massengeschäfte (§ 19 AGG) Die Beschränkung des..., ...auf Massengeschäfte (§ 19 AGG) soll nach dem Vorschlag..., ...Massengeschäfte i. S. d. § 19 AGG Anwendung finden. Dies ..., ...der Frist in § 21 Abs. 5 AGG sollte daher verzichtet..., ...bereits heute gemäß § 22 AGG lediglich Indizien für ..., ... geltende Regel des § 22 AGG dem zivilprozessrechtlichen..., ...Grund Ansprüche nach dem AGG geltend machen können. ..., ...abschreckender“ Sanktionen gemäß § 21 AGG In § 21 AGG soll nach..., ... unverzichtbar hält, das AGG zu novellieren, sollte ...
    • Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
      ...Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) künftig auf außergerichtlichem..., ...Abs. 4 und § 21 Abs. 5 AGG. In diesen kurzen Fristen..., ...über ihre Rechte nach dem AGG noch über die strengen..., ...ermöglichen. Im Kontext des AGG, das sich jedoch vorrangig...
    • Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
      ...Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) vom 13. April 2026 Der..., ...Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) vom 13. April 2026 wie..., ...Schlichtungsstelle bei der ADS (§ 27a AGG-E) Bei der Antidiskriminierungsstelle..., ...Beistandschaft der ADS (§ 27 Abs. 6 AGG-E) Die ADS wird befugt..., ...Benachteiligungsverbot (§ 19 Abs. 2 AGG-E) Die Beschränkung auf..., ... horizontalen Ansatz des AGG steht. Insofern wird die..., ...15 Abs. 4 und § 21 Abs. 5 AGG) Die Frist zur Geltendmachung..., ...den Begriff „Alter" in § 1 AGG sowie in den §§ 10, 19 und 20 AGG durch den Begriff „Lebensalter..., ...Diskriminierungsschutzes nach dem AGG auf staatliches Handeln...
    • Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
      ...BMJV) vom 13. April 2026 (AGG-RefE). Der Schutz vor..., ...Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zusätzlich und erschwert..., ... Die in § 15 Abs. 4 S. 1 AGG-RefE vorgesehene Neuregelung..., ...arbeitsrechtlichen Teil des AGG zu erleichtern. Die ..., ...dem Ansprüche aus dem AGG erhoben werden können, ..., ...ferner die Regelung des § 27a AGG-RefE, der die Einrichtung..., ...nach §§ 7, 12, 16 oder 19 AGG direkt bei der ADS vorsieht..., ...der Ansicht ist“, in einem AGG relevanten Recht verletzt..., ...Regelung des § 27a Abs. 4 AGG-RefE. Die Norm regelt, ..., ... seinen Rechten nach dem AGG verletzt, zu adressieren..., ...Parteien gemäß § 27a Abs. 5 AGG-RefE von der schlichtenden..., ...BMBFSFJ gemäß § 27a Abs. 8 AGG-RefE ermächtigt werden..., ...unmittelbar Gegenstand des AGG werden zu lassen, ist nicht..., ...bereits mit dem vorliegenden AGG-RefE die Gelegenheit ..., ...Regelung des neuen § 27 Abs. 6 AGG-RefE. Danach soll es ..., ...die ADS gemäß § 27 Abs. 7 AGG-RefE in gerichtlichen..., ...Benachteiligungen nach § 1 AGG-RefE betreffen, auf ..., ...dastehen, sondern gemäß § 23 AGG die Möglichkeit haben, ..., ...Regelung des § 27 Abs. 6 AGG-RefGE besteht daher kein..., ...sich gemäß § 27 Abs. 6 S. 3 AGG-RefE um Personen handeln...
    • Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
      ...Rechtsauslegung. Dadurch soll das AGG zu einem modernen und wirksamen..., ...Diskriminierungsmerkmale in § 1 AGG Bis auf eine redaktionelle..., ...Diskriminierungsmerkmale, auf die das AGG Anwendung findet, nicht..., ...schon bei Einführung des AGG unverständlich, warum dort..., ...Merkmal „Sprache“ in § 1 AGG. Im Übrigen schließen ...
    • Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
      ...ERGÄNZUNGSLISTE ZUR AGG NOVELLIERUNG (Stand der..., ...Gleichbehand.lungsgesetzes (AGG). Ein Eckpunktepapier ist..., ...Gleichbehandlungsgesetz (AGG) werden wir evaluieren,..., ... und Vorschläge zu einer AGG Novellierung des BUG e.V..., ...Aspekte zur Ergänzung des AGG in Fokusgruppen und/oder..., ... und Vorschläge zu einer AGG Novellierung des BUG in..., ...GLEICHBEHANDLUNGSGESETZ (AGG) Weiterführende Aspekte..., ...staatlichen Handelns in das AGG würde einen regulären, ..., ...orientieren. II. Das AGG sollte im vollständigen..., ... VI. Verzahnung von AGG und BGG und weitere Gesetze..., ... in der Formulierung des AGG abgebildet werden. IV..., ... Personen vom-Schutz des AGG umfasst sind. ..., ...zu.sätzliche Kategorie ins AGG eingefügt werden. XII..., ... des AGG durchzuführen, sollte eine..., ...- I. Streichung von § 9 AGG (Religionspri-Zu I.: § 9 AGG geht über den Wortlaut ..., ... zu stär.ken, sollte das AGG hier deutlicher werden ..., ... das AGG als Ver.braucherschutzrecht..., ...Bislang ist im AGG kein Sanktionsmechanismus..., ...selbst nach 16 Jahren AGG in den meisten Betrieben...
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Die Perspektiven von Muslim*innen müssen in der Antirassismusarbeit, der Wohlfahrtsförderung und der politischen Teilhabe sichtbar und wirksam einbezogen werden. Antisemitismus, anismuslimischer Rassismus und jede Form gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit müssen mit gleicher Konsequenz bekämpft werden. Das AGG schützt nicht ausreichend vor struktureller Diskriminierung - insbesondere nicht in staatlichen Institutionen. Wir fordern, wie zahlreiche Fachstellen, dass das AGG auf den öffentlichen Sektor ausgeweitet wird, eine gesetzliche Verankerung zielgruppenspezifischer Antidiskriminierungsberatung und die Einbindung muslimischer und migrantischer Selbstorganisationen in Antidiskriminierungsstrukturen auf Bundes- und Landesebene.

    • Bereitgestellt von: Sozialdienst muslimischer Frauen e.V. / SmF-Bundesverband am 16.07.2026
    • Adressatenkreis:
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
      ...Gleichbehandlungsgesetz (AGG) schützt nicht ausreichend..., ...eine: Ausweitung des AGG auf den öffentlichen Sektor..., ...Islamfeindlichkeit. 5. AGG-Reform – Antidiskriminierung..., ...: die Ausweitung des AGG auf öffentliche Institutionen...
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