Regelungsvorhaben
AGG: Mehr Rechtssicherheit; kein Schlichtungszwang für Arbeitgeber; Erhalt der Unabhängigkeit der Antidiskriminierungsstelle des Bundes
Angegeben von:
Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) (R002265)
am
30.06.2026
Beschreibung:
Die in § 15 Abs. 4 S. 1 AGG-RefE vorgesehene Verlängerung der Präklusionsfrist von bisher zwei auf zukünftig vier Monate schafft neue Rechtsunsicherheiten für die Handwerksbetriebe und ist daher abzulehnen. Die gemäß § 27a AGG-RefE vorgesehene Schlichtungsstelle muss organisatorisch von der Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS) getrennt werden, um deren fachliche Unabhängigkeit zu gewährleisten. Der Schlichtungsvorschlag der Schlichtungsstelle (vgl. § 27a Abs. 5 AGG-RefE) muss für die beteiligten Parteien unverbindlich sein.
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Referentenentwurf:
Zweites Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes [alle RV hierzu] Datum der Veröffentlichung: 14.04.2026 1. Federführendes Ministerium: BMJV [alle RV hierzu] (Vorgang) 2. Federführendes Ministerium: BMBFSFJ [alle RV hierzu] (Vorgang)
- Handwerk [alle RV hierzu]
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Adressatenkreis:
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Versendet am 16.04.2026 an:
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Bundesregierung
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Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ) [alle SG dorthin]
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