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231 Stellungnahmen/Gutachten (SG) zur Suche nach »"HGB"« gefunden

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Gefundene Stellungnahmen/⁠Gutachten (231)

    • Zu Regelungsvorhaben:

      In der Stellungnahme betont das IDW, dass die zeitnahe Schaffung eines stabilen Rechtsstandes und somit Klarheit über die inhaltliche Ausgestaltung der Nachhaltigkeitsberichterstattung von zentraler Bedeutung ist. Das IDW weist darauf hin, dass der künftige Standard für die freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung mit Blick auf die Eigenschaften der Unternehmen, für die sie konzipiert sind, verhältnismäßig und relevant sein muss („fit for purpose“). Sollten in den künftigen freiwilligen Standard – basierend auf dem VSME – weitere Anforderungen aufgenommen werden, ist darauf zu achten, dass diese unter Kosten-Nutzen-Aspekten angemessen sind. Weiteren Klarstellungsbedarf sieht das IDW beim Einsatz des neuen Standards als „Value Chain Cap“.

    • Bereitgestellt von: Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) am 02.04.2026
    • Adressatenkreis:
      • 11.02.2026

        • Bundesregierung:

    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Inhaltlich sollten die verschiedenen, bereits existierenden Berichts- und Sorgfaltspflichten auf einander abgestimmt werden und eine doppelte Berichtspflicht vermieden werden. Die Berichterstattungspflicht über Risiken und Chancen im Rahmen der CSRD ist beispielsweise redundant zum generellen Risiko- und Chancenbericht im Lagebericht großer Kapitalgesell schaften. Der Lagebericht im Rahmen des Jahresabschlusses umfasst alle finanziellen Risiken des Unternehmens, auch mit Bezug auf Nachhaltigkeitsthemen. Durch die in der CSRD definier ten vom Jahresabschluss abweichenden Methodiken und Anforderungen müssen parallele Ri sikomanagement-Systeme geschaffen werden, die zu Mehraufwand und Inkonsistenzen führen ohne zusätzlichen Nutzen für den Berichtsempfänger.

    • Bereitgestellt von: VKU - Verband kommunaler Unternehmen e.V. am 31.03.2026
    • Adressatenkreis:
      • 11.02.2026

        • Bundesregierung:

    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Der ZDH begrüßt die Vereinfachung der ESRS ausdrücklich. Eine Verringerung der Berichtspflichten für Handwerksbetriebe ist ein zentraler Hebel zur Reduzierung der Bürokratielast. Auch die Einführung von Proportionalitätsmechanismen ist ein wichtiger Schritt, um die Belastung für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) zu verringern. Dennoch bestehen weiterhin Herausforderungen bei der praktischen Umsetzung, insbesondere im Hinblick auf die Durchführung der Materialitätsanalyse und die erforderliche Datenkompetenz.

    • Bereitgestellt von: Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) am 27.03.2026
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. BT-Drs. 21/2465 (Vorgang) [alle SG hierzu]
        Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen in der durch die Richtlinie (EU) 2025/794 geänderten Fassung - Drucksache 21/1857 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung
    • Adressatenkreis:
      • 16.01.2026

        • Bundesregierung:

    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Die europarechtlichen Vorgaben zur Finanzberichterstattung bergen erhebliche Spielräume zur Entbindung der Wirtschaft von administrativen Lasten. Dies betrifft Regelungen der EU-Bilanzrichtlinie 2013/34/EU zum Inhalt des Lageberichts, zur Bilanzstruktur oder auch zu diversen Anhanganhaben. Auch andere Bereiche des europäischen Sekundärrechts, wie die EU-Übernahmerichtlinie 2004/25/EG oder die Mindestbesteuerungsrichtlinie (EU) 2022/2523 sind in den Blick zu nehmen, wenn unnötige bürokratische Belastungen im europäischen Recht der finanziellen Rechnungslegung für kurz- und mittelfristige Entlastungsmaßnahmen identifiziert werden sollen.

    • Bereitgestellt von: Stiftung Familienunternehmen und Politik am 23.01.2026
    • Adressatenkreis:
      • 21.01.2026

        • Bundesregierung:

    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Forderung nach Gleichbehandlung der Tochtergesellschaften und selbstständigen Einzelhändler des genossenschaftlich organisierten EDEKA-Verbunds mit den nach dem Gesetzesentwurf privilegierten Genossenschaften der Realwirtschaft.

    • Bereitgestellt von: Bernd Westphal am 22.12.2025
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. BR-Drs. 385/24 (Vorgang) [alle SG hierzu]
        Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen
    • Adressatenkreis:
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Auftraggeber/-innen zu dieser Stellungnahme (1):
    • Unterauftragnehmer/-innen zu dieser Stellungnahme (1):
      • Bernd Westphal
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Forderung nach Gleichbehandlung der Tochtergesellschaften und selbstständigen Einzelhändler des genossenschaftlich organisierten EDEKA-Verbunds mit den nach dem Gesetzesentwurf privilegierten Genossenschaften der Realwirtschaft.

    • Bereitgestellt von: Leo Dautzenberg am 22.12.2025
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. BR-Drs. 385/24 (Vorgang) [alle SG hierzu]
        Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen
    • Adressatenkreis:
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Auftraggeber/-innen zu dieser Stellungnahme (1):
    • Unterauftragnehmer/-innen zu dieser Stellungnahme (1):
      • Leo Dautzenberg
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Mit der Inititiative wird begrüßt, dass die EU-Maßgaben zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen 1:1 mit dem u.g. Gesetzentwurf in deutsches Recht umgesetzt werden. Zugleich werden Änderungen am Gesetzentwurf vorgeschlagen. Das betrifft insbesondere die Aufstellungspflicht, die Öffnung des Prüfermarkts für Nachhaltigkeitsberichte, Ausnahmeregelungen für kleine kommunale Unternehmen oder auch die Vermeidung von Doppelungen bei Berichts- und Prüfprozessen.

    • Bereitgestellt von: Verband Deutscher Verkehrsunternehmen (VDV) am 07.12.2025
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. BT-Drs. 21/1857 (Vorgang) [alle SG hierzu]
        Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen in der durch die Richtlinie (EU) 2025/794 geänderten Fassung
    • Adressatenkreis:
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Die CSRD muss 1:1 umgesetzt werden, um eine ungerechtfertigte Belastung deutscher Unternehmer zu vermeiden.

    • Bereitgestellt von: Deutscher Raiffeisenverband e.V. am 30.09.2025
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. Vom IV eingegebener Referentenentwurfstitel (BMJV): Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen in der durch die Richtlinie (EU) 2025/794 geänderten Fassung
    • Adressatenkreis:
      • 19.08.2025

        • Bundesregierung:

          • Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH) [alle SG dorthin]

    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Die Corporate Sustainabability Reporting Directive verpflichtet die Mitgliedstaaten bis zum 6. Juli 2024 zur Einführung einer Nachhaltigkeitsberichterstattung für nach dem Bilanzrecht als große sowie als kleine oder mittelgroße kapitalmarktorientierte definierte Unternehmen und einer Prüfung der entsprechenden Nachhaltigkeitsberichterstattung. Für die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichte können neben Wirtschaftsprüfern auch andere sog. unabhängige Erbringer von Bestätigungsleistungen zugelassen werden. Der TÜV-Verband setzt sich für deren Zulassung und damit Öffnung des Prüfungsmarkts ein.

    • Bereitgestellt von: TÜV-Verband e.V. am 02.12.2024
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. BT-Drs. 20/12787 (Vorgang) [alle SG hierzu]
        Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen
    • Adressatenkreis:
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Die Corporate Sustainabability Reporting Directive verpflichtet die Mitgliedstaaten bis zum 6. Juli 2024 zur Einführung einer Nachhaltigkeitsberichterstattung für nach dem Bilanzrecht als große sowie als kleine oder mittelgroße kapitalmarktorientierte definierte Unternehmen und einer Prüfung der entsprechenden Nachhaltigkeitsberichterstattung. Für die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichte können neben Wirtschaftsprüfern auch andere sog. unabhängige Erbringer von Bestätigungsleistungen zugelassen werden. Der TÜV-Verband setzt sich für deren Zulassung und damit Öffnung des Prüfungsmarkts ein.

    • Bereitgestellt von: TÜV-Verband e.V. am 02.12.2024
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. BT-Drs. 20/12787 (Vorgang) [alle SG hierzu]
        Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen
    • Adressatenkreis:
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Die Corporate Sustainability Reporting Directive verpflichtet die Mitgliedstaaten bis zum 6. Juli 2024 zur Einführung einer Nachhaltigkeitsberichterstattung für nach dem Bilanzrecht als große sowie als kleine oder mittelgroße kapitalmarktorientierte definierte Unternehmen und einer Prüfung der entsprechenden Nachhaltigkeitsberichterstattung. Für die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichte können neben Wirtschaftsprüfern auch andere sog. unabhängige Erbringer von Bestätigungsleistungen zugelassen werden. TÜV NORD GROUP setzt sich für deren Zulassung und damit Öffnung des Prüfungsmarkts ein. Bezugspunkt ist hier insbesondere § 324e (Auswahl der Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts und Ausschlussgründe), in dem unabhängige Prüfdienstleister fest verankert werden müssen.

    • Bereitgestellt von: TÜV NORD AG am 15.10.2024
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. BT-Drs. 20/12787 (Vorgang) [alle SG hierzu]
        Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen
    • Adressatenkreis:
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Forderung nach Gleichbehandlung der Tochtergesellschaften und selbstständigen Einzelhändler des genossenschaftlich organisierten EDEKA-Verbunds mit den nach dem Gesetzesentwurf privilegierten Genossenschaften der Realwirtschaft.

    • Bereitgestellt von: EDEKA Zentrale Stiftung & Co. KG am 08.10.2024
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. BR-Drs. 385/24 (Vorgang) [alle SG hierzu]
        Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen
      2. BT-Drs. 20/12787 (Vorgang) [alle SG hierzu]
        Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen
    • Adressatenkreis:
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Die EU hat beschlossen, dass große und mittlere Kapitalgesellschaften sowie bestimmte Personengesellschaften künftig im Rahmen ihres Jahresabschlusses einen Nachhaltigkeitsbericht veröffentlichen müssen. Der VDZ setzt sich nun für eine pragmatische Umsetzung der Regelungen ins Handelsrecht ein. So sollten aus Sicht des VDZ doppelte Berichtspflichten vermieden werden. Ferner sollte der Lagebericht erst zur Offenlegung in ein maschinenlesbares Format gebracht werden. Zuletzt fordert der VDZ, die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichte auch durch andere Berufsgruppen als lediglich Wirtschaftsprüfer zu ermöglichen. Diese Möglichkeit ist auch durch die EU-Richtlinie gegeben und sollte im Sinne einer 1:1-Umsetzung so erfolgen.

    • Bereitgestellt von: Verein Deutscher Zementwerke e.V. am 23.06.2024
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. BR-Drs. 385/24 (Vorgang) [alle SG hierzu]
        Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen
      2. BT-Drs. 20/12787 (Vorgang) [alle SG hierzu]
        Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen
    • Adressatenkreis:
      • 19.04.2024

    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Vorschläge zur Vereinfachung und Entlastung im deutschen und europäischen Bilanzrecht: Die Definition von Unternehmen von öffentlichem Interesse sollte auf kapitalmarktorientierte Unternehmen beschränkt werden und § 244 HGB sollte um die Möglichkeit ergänzt werden, Jahres- und Konzernabschlüsse wahlweise auch in englischer Sprache aufzustellen und zu veröffentlichen

    • Bereitgestellt von: Bundesverband deutscher Banken e.V. am 08.04.2026
    • Adressatenkreis:
      • 07.04.2026

        • Bundesregierung:

    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Inhaltlich sollten die verschiedenen, bereits existierenden Berichts- und Sorgfaltspflichten auf einander abgestimmt werden und eine doppelte Berichtspflicht vermieden werden. Die Berichterstattungspflicht über Risiken und Chancen im Rahmen der CSRD ist beispielsweise redundant zum generellen Risiko- und Chancenbericht im Lagebericht großer Kapitalgesell schaften. Der Lagebericht im Rahmen des Jahresabschlusses umfasst alle finanziellen Risiken des Unternehmens, auch mit Bezug auf Nachhaltigkeitsthemen. Durch die in der CSRD definier ten vom Jahresabschluss abweichenden Methodiken und Anforderungen müssen parallele Ri sikomanagement-Systeme geschaffen werden, die zu Mehraufwand und Inkonsistenzen führen ohne zusätzlichen Nutzen für den Berichtsempfänger.

    • Bereitgestellt von: VKU - Verband kommunaler Unternehmen e.V. am 31.03.2026
    • Adressatenkreis:
      • 16.01.2026

        • Bundesregierung:

    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Die Corporate Sustainabability Reporting Directive verpflichtet die Mitgliedstaaten bis zum 6. Juli 2024 zur Einführung einer Nachhaltigkeitsberichterstattung für nach dem Bilanzrecht als große sowie als kleine oder mittelgroße kapitalmarktorientierte definierte Unternehmen und einer Prüfung der entsprechenden Nachhaltigkeitsberichterstattung. Für die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichte können neben Wirtschaftsprüfern auch andere sog. unabhängige Erbringer von Bestätigungsleistungen zugelassen werden. Der TÜV-Verband setzt sich für deren Zulassung und damit Öffnung des Prüfungsmarkts ein.

    • Bereitgestellt von: TÜV-Verband e.V. am 30.03.2026
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. BT-Drs. 20/12787 (Vorgang) [alle SG hierzu]
        Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen
    • Adressatenkreis:
      • 10.02.2026

        • Bundesregierung:

    • Betroffene Bundesgesetze (1):
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