Stellungnahmen/Gutachten
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725 Stellungnahmen/Gutachten (SG)
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Gefundene Stellungnahmen/Gutachten (725)
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Zu Regelungsvorhaben:
Änderung des Verpackungsrechts
Die Bundesregierung strebt eine Verbesserung der Stroffkreisläufe bei Verpackungen an. Ziel ist, dass Verpackungen insbesondere auch nach Kriterien der Recyclingfähigkeit bewertet werden und Inverkehrbringer gut rezyklierbarer Verpackungen nicht für etwaiges Nicht-Recycling in Anspruch genommen werden. Die Nutzung von Getränkeflaschen aus 100% rPET soll abgesichert werden, insbesondere durch verbesserten Zugang zu rücklaufendem Material. Verpackungsfreie und verpackungsvermeidende Verkaufsformen sollen bei der ökologischen Bewertung und bei etwaigen Quoten für als umweltfreundlich bewertete Verpackungen berücksichtigt werden. Zudem soll sichergestellt werden, dass etwaige Regelungen insbesondere zum chemischen Recycling oder Änderungen bei der Sammlung praktikabel ausgestaltet werden.
- Bereitgestellt von: ALP - Advanced Level Politics GmbH am 31.12.2025
- Zu Regelungsentwurf:
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Adressatenkreis:
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27.11.2025
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Bundestag:
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Fraktionen/Gruppen [alle SG dorthin];
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Mitglieder des Bundestages [alle SG dorthin];
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Bundesregierung:
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Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) [alle SG dorthin]
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- Betroffene Bundesgesetze (1):
- Auftraggeber/-innen zu dieser Stellungnahme (1):
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
Die Schnittstellen zwischen Dualem System und den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern in § 22 VerpackDG müssen überarbeitet und vereinfacht werden. Dem örE muss eine Festsetzungsbefugnis, wie sie das allgemeine Gebührenrecht kennt, obliegen. Er muss Mitbenutzungs- und Nebenentgelte, die nach dem Bundesgebührenrecht kalkuliert sind, gegenüber den Dualen Systemen fest- und durchsetzen können. Die Sammlung von Verpackungsabfällen im öffentlichen Raum nach §§ 29 und 31 VerpackDG ist im Gesetz näher auszugestalten und relevante Parameter, wie die Stand-platzdichte und Entgelte, zu regeln. Diese Sammlung im öffentlichen Raum ist im Rahmen der Abstimmungsvereinbarung mit dem örE zu berücksichtigen, womit sie auch von einer Rahmenvorgabe nach § 22 Abs. 2 VerpackDG umfasst werden muss.
- Bereitgestellt von: VKU - Verband kommunaler Unternehmen e.V. am 30.12.2025
- Zu Regelungsentwurf:
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Adressatenkreis:
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05.12.2025
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Bundestag:
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Mitglieder des Bundestages [alle SG dorthin];
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Bundesregierung:
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Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) [alle SG dorthin]
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- Betroffene Bundesgesetze (1):
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
Die erweiterte Herstellerverantwortung für Alttextilien in der neuen Abfallrahmenrichtlinie ist offenkundig auf Länder ausgerichtet, in denen bislang kaum oder keine Textil-sammlungssysteme bestehen. Dies ist in Deutschland nicht der Fall; hier gibt es tradierte und bewährte Sammelstrukturen, insbesondere der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (örE) und der gemeinnützigen Sammler. örE sammeln zuverlässig mit ortsangepasster und flächendeckender Infrastruktur auf geeigneten Flächen, zu denen sie häufig einen exklusiven, rechtlich gesicherten Zugang haben. In Deutschland muss die Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie deshalb auf eine Weiterentwicklung und Integration der bestehenden Strukturen abzielen, nicht auf deren Ersetzung.
- Bereitgestellt von: VKU - Verband kommunaler Unternehmen e.V. am 30.12.2025
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Adressatenkreis:
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25.11.2025
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Bundestag:
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Mitglieder des Bundestages [alle SG dorthin];
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Bundesregierung:
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Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) [alle SG dorthin]
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- Betroffene Bundesgesetze (1):
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
Sicherstellung einer praktikablen und zumutbaren Umsetzbarkeit der Vorgaben der EU-Verordnung 2023/1115 zu entwaldungsfreien Lieferketten (EUDR)
- Bereitgestellt von: Wirtschaftsverband der deutschen Kautschukindustrie e.V. (wdk) am 30.12.2025
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Adressatenkreis:
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23.10.2025
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Bundesregierung:
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Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH) [alle SG dorthin]
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
Umweltangaben sind zu einem Wettbewerbsfaktor geworden, sodass der ZAW sinnvolle Regelungen unterstützt, wenn damit verhindert werden soll, dass sich Mitbewerber mittels irreführender werblicher Umweltaussagen („Greenwashing“) in unlauterer Weise einen Vorteil verschaffen. Durch die UGP-Richtlinie bestehen bereits seit Jahrzehnten einheitliche Regelungen in Bezug auf unlautere Geschäftspraktiken. Auch wenn diese bislang keine spezifischen Vorgaben zu Umweltangaben enthält: Das Verbot irreführender Werbung erfasst auch die Werbung mit irreführenden Umweltaussagen. Eine generelle Vorab-Prüfung sämtlicher Claims ist nicht notwendig. Der ZAW appelliert daher im Rahmen der Interessenvertretung in Deutschland an die Bundesregierung, sich im Rat gegen die Vorab-Prüfung auszusprechen.
- Bereitgestellt von: Zentralverband der deutschen Werbewirtschaft ZAW e.V. am 30.12.2025
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Adressatenkreis:
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15.10.2025
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Bundesregierung:
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Bundeskanzleramt (BKAmt) [alle SG dorthin];
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Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) [alle SG dorthin];
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Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) [alle SG dorthin]
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
Umsetzung der EU-Richtlinie ohne unnötige Verschärfungen (Gold Plating), die deutsche Unternehmen belasten und ihre Wettbewerbsfähigkeit mindern. Umweltangaben sind zu einem Wettbewerbsfaktor geworden. Der ZAW unterstützt sinnvolle Regelungen, die verhindern, dass sich unlauter agierende Unternehmen mittels irreführender werblicher Umweltaussagen („Greenwashing“) einen Vorteil verschaffen. Das UWG setzt hierfür bereits seit Jahrzehnten effektive Vorgaben in Bezug auf unlautere Geschäftspraktiken. Verschärfungen sind nicht notwendig. Die verpflichtende Umsetzung der EU-Richtlinie ins UWG muss daher möglichst 1:1 erfolgen, um zusätzliche bürokratische Hürden und Kosten für deutsche Unternehmen zu vermeiden.
- Bereitgestellt von: Zentralverband der deutschen Werbewirtschaft ZAW e.V. am 30.12.2025
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Zu Regelungsentwurf:
- Referentenentwurf (BMJ) (20. WP): Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (20. WP) (Vorgang) [alle SG hierzu]
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Adressatenkreis:
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01.10.2025
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Bundestag:
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Mitglieder des Bundestages [alle SG dorthin]
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- Betroffene Bundesgesetze (1):
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
Umsetzung der EU-Richtlinie ohne unnötige Verschärfungen (Gold Plating), die deutsche Unternehmen belasten und ihre Wettbewerbsfähigkeit mindern. Umweltangaben sind zu einem Wettbewerbsfaktor geworden. Der ZAW unterstützt sinnvolle Regelungen, die verhindern, dass sich unlauter agierende Unternehmen mittels irreführender werblicher Umweltaussagen („Greenwashing“) einen Vorteil verschaffen. Das UWG setzt hierfür bereits seit Jahrzehnten effektive Vorgaben in Bezug auf unlautere Geschäftspraktiken. Verschärfungen sind nicht notwendig. Die verpflichtende Umsetzung der EU-Richtlinie ins UWG muss daher möglichst 1:1 erfolgen, um zusätzliche bürokratische Hürden und Kosten für deutsche Unternehmen zu vermeiden.
- Bereitgestellt von: Zentralverband der deutschen Werbewirtschaft ZAW e.V. am 30.12.2025
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Zu Regelungsentwurf:
- Referentenentwurf (BMJ) (20. WP): Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (20. WP) (Vorgang) [alle SG hierzu]
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Adressatenkreis:
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13.11.2025
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Bundesregierung:
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Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) [alle SG dorthin];
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Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) [alle SG dorthin]
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- Betroffene Bundesgesetze (1):
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
Umsetzung der EU-Richtlinie ohne unnötige Verschärfungen (Gold Plating), die deutsche Unternehmen belasten und ihre Wettbewerbsfähigkeit mindern. Umweltangaben sind zu einem Wettbewerbsfaktor geworden. Der ZAW unterstützt sinnvolle Regelungen, die verhindern, dass sich unlauter agierende Unternehmen mittels irreführender werblicher Umweltaussagen („Greenwashing“) einen Vorteil verschaffen. Das UWG setzt hierfür bereits seit Jahrzehnten effektive Vorgaben in Bezug auf unlautere Geschäftspraktiken. Verschärfungen sind nicht notwendig. Die verpflichtende Umsetzung der EU-Richtlinie ins UWG muss daher möglichst 1:1 erfolgen, um zusätzliche bürokratische Hürden und Kosten für deutsche Unternehmen zu vermeiden.
- Bereitgestellt von: Zentralverband der deutschen Werbewirtschaft ZAW e.V. am 30.12.2025
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Zu Regelungsentwurf:
- Referentenentwurf (BMJ) (20. WP): Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (20. WP) (Vorgang) [alle SG hierzu]
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Adressatenkreis:
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24.11.2025
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Bundestag:
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Mitglieder des Bundestages [alle SG dorthin]
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- Betroffene Bundesgesetze (1):
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG): Fristverlängerung für Batterieregistrierung ermöglichen
Hersteller müssen ihre Batterieregistrierung gemäß BattDG bei der Stiftung ear bis 15. Januar 2026 aktualisieren und eine zugelassene Organisation für Herstellerverantwortung (OfH) angeben. Da bisher nicht genügend OfHs zugelassen sind, ist eine fristgerechte Umsetzung kaum möglich. Ohne Aktualisierung erlischt die Registrierung, und Hersteller dürfen ab dem 16. Januar keine Batterien mehr in Verkehr bringen. Eine Fristverlängerung ist dringend erforderlich, um die rechtskonforme Umsetzung sicherzustellen.
- Bereitgestellt von: VDMA e.V. am 29.12.2025
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Zu Regelungsentwurf:
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BT-Drs. 21/1150
(Vorgang)
[alle SG hierzu]
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Batterierechts an die Verordnung (EU) 2023/1542 (Batterierecht-EU-Anpassungsgesetz - Batt-EU-AnpG)
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BT-Drs. 21/1150
(Vorgang)
[alle SG hierzu]
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Adressatenkreis:
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17.12.2025
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Bundesregierung:
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Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) [alle SG dorthin]
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- Betroffene Bundesgesetze (1):
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
Anpassungen der Eingriffsregelung nach BNatSchG zur Beschleunigung der Genehmigungsverfahren durch monetäre Kompensationen bei der Errichtung von Mobilfunkanlagen. Nach geltendem Recht (§ 15 Abs. 6 BNatSchG i.V.m. § 31 LNatSchG) kann anstelle eines landschaftspflegerischen Begleitplans (LBP) ein (pauschaliertes) Ersatzgeld verlangt werden. Dieses Verfahren ist erfahrungsgemäß schneller (1–2 Monate), aber gesetzlich nachrangig gegenüber Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen (§ 13 BNatSchG). Vorgeschlagen wird, die gesetzlichen Vorgaben so zu ändern, dass pauschalierte Ersatzgeldregelungen gleichrangig – oder bei Mobilfunkvorhaben sogar vorrangig – angewendet werden können.
- Bereitgestellt von: ATC EH GmbH & Co. KG am 23.12.2025
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Adressatenkreis:
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21.11.2025
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Bundestag:
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Mitglieder des Bundestages [alle SG dorthin]
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17.12.2025
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Bundesregierung:
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Bundesministerium für Digitalisierung und Staatsmodernisierung (BMDS) [alle SG dorthin]
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- Betroffene Bundesgesetze (1):
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Zu Regelungsvorhaben: