Regelungsvorhaben
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Gefundene Regelungsvorhaben (31)
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- Angegeben von: Jan-Philipp Roth am 15.04.2024
- Beschreibung: Produkt- und Steuerregulierung von E-Zigaretten
- Betroffene Bundesgesetze (4):
- Auftraggeber/-innen zu diesem Regelungsvorhaben (1):
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Unterauftragnehmer/-innen zu diesem Regelungsvorhaben (1):
- Jan-Philipp Roth
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Tabakerzeugnisgesetz (TabakErzG)
Aktiv vom 26.06.2024 bis 30.03.2026
- Angegeben von: CBE DIGIDEN AG am 26.06.2024
- Beschreibung: Permissive, produktspezifische Regulierung tabakfreier Nikotinbeutel im Rahmen des Tabakerzeugnisgesetzes (TabakErzG) sowie ggfs. der Tabakerzeugnisverordnung (TabakerzV).
- Betroffene Bundesgesetze (2):
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- Angegeben von: Prof. Dr. Wolfgang Herrmann am 20.08.2025
- Beschreibung: Anpassung des Produktregelwerks innerhalb des Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG) und der Tabakerzeugnisverordnung (TabakerzV) mit Einführung einer Regulierung nach Schadenspotenziel (Tobacco Harm Reduction) sowie Regulierung tabakfreier Nikotinbeutel in Anlehnung an das Regelungsregime der E-Zigarette.
- Betroffene Bundesgesetze (2):
- Auftraggeber/-innen zu diesem Regelungsvorhaben (1):
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Unterauftragnehmer/-innen zu diesem Regelungsvorhaben (1):
- Prof. Dr. Wolfgang Herrmann
- Stellungnahmen/Gutachten (1):
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Änderung des Produktregelwerks innerhalb des Tabakerzeugnisgesetz und der Tabakerzeugnisverordnung
Aktiv vom 29.06.2024 bis 31.03.2026
- Angegeben von: EUTOP Brussels SRL (EUTOP) am 29.06.2024
- Beschreibung: Anpassung des Produktregelwerks innerhalb des Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG) und der Tabakerzeugnisverordnung (TabakerzV) mit Einführung einer Regulierung nach Schadenspotenziel (Tobacco Harm Reduction) sowie Regulierung tabakfreier Nikotinbeutel in Anlehnung an das Regelungsregime der E-Zigarette.
- Betroffene Bundesgesetze (2):
- Stellungnahmen/Gutachten (1):
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- Angegeben von: Deutsche Umwelthilfe e.V. am 13.02.2026
- Beschreibung: Wir fordern dieses Verbot für das ElektroG, alternativ fordern wir es auch Tabakerzeugnisverordnung (TabakerzV) und das Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG). Anknüpfungspunkte für eine schnelle und wirksame Verbotsregelung würde eine Ergänzung der Tabakerzeugnisverordnung (TabakerzV) in Anlage 2 bieten. Nach der EU-Richtlinie 2014/40/EU über die Herstellung, Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen haben EU-Mitgliedstaaten die Möglichkeit das Inverkehrbringen einer bestimmten Kategorie von Tabakerzeugnissen (z.B. Einweg-E-Zigaretten) national zu verbieten, wenn das Verbot dem Schutz der öffentlichen Gesundheit dient. In Deutschland wurde die EU-Richtlinie 2014/40/EU durch die TabakerzV und das Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG) umgesetzt.
- Betroffene Bundesgesetze (3):
- Stellungnahmen/Gutachten (1):
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- Angegeben von: EUTOP Europe GmbH (EUTOP) am 31.03.2026
- Beschreibung: Anpassung des Produktregelwerks innerhalb des Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG) und der Tabakerzeugnisverordnung (TabakerzV) mit Einführung einer Regulierung nach Schadenspotenziel (Tobacco Harm Reduction) sowie Regulierung tabakfreier Nikotinbeutel in Anlehnung an das Regelungsregime der E-Zigarette.
- Betroffene Bundesgesetze (2):
- Auftraggeber/-innen zu diesem Regelungsvorhaben (1):
- Unterauftragnehmer/-innen zu diesem Regelungsvorhaben (8):
- Stellungnahmen/Gutachten (1):
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- Angegeben von: Clemens Neumann am 23.06.2024
- Beschreibung: Anpassung des Produktregelwerks innerhalb des Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG) und der Tabakerzeugnisverordnung (TabakerzV) mit Einführung einer Regulierung nach Schadenspotenziel (Tobacco Harm Reduction) sowie Regulierung tabakfreier Nikotinbeutel in Anlehnung an das Regelungsregime der E-Zigarette.
- Betroffene Bundesgesetze (2):
- Auftraggeber/-innen zu diesem Regelungsvorhaben (1):
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Unterauftragnehmer/-innen zu diesem Regelungsvorhaben (1):
- Clemens Neumann
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- Angegeben von: REEMTSMA Cigarettenfabriken GmbH am 25.06.2024
- Beschreibung: Wir setzen uns für ein angemessenes Produktregelwerk für E-Zigaretten bzw. Aromen und Kühlstoffe ein, das auf anerkannten technischen Standards und wissenschaftlichen Fakten basiert. Weitere Verschärfungen für diese Kategorien wie aktuell geplant lehnen wir ab, da damit insbesondere weitere Anreize für den illegalen Tabakmarkt geschaffen würden.
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Zu Regelungsentwurf:
- Vom IV eingegebener Referentenentwurfstitel (BMLEH): Fünfte Verordnung zur Änderung der Tabakerzeugnisverordnung
- Betroffene Bundesgesetze (2):
- Stellungnahmen/Gutachten (1):
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Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
...Tabakerzeugnisverordnung (TabakerzV) plant das Bundesministerium..., ...Debatte geben: 1) Die TabakerzV sollte aufgrund der ...
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- Angegeben von: British American Tobacco (Industrie) GmbH am 13.03.2026
- Beschreibung: Verboten werden sollen u.a. Menthol und Kühlstoffe für E-Zigaretten.
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Zu Regelungsentwurf:
- Vom IV eingegebener Referentenentwurfstitel (BMLEH): Fünfte Verordnung zur Änderung der Tabakerzeugnisverordnung
- Betroffene Bundesgesetze (1):
- Stellungnahmen/Gutachten (1):
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Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
...Tabakerzeugnisverordnung (5. ÄndV TabakerzV) Gz. 223-22711/0014..., ...BVTE-Stellungnahme zur 5. ÄndV TabakerzV: I. Verbot von Menthol..., ...Entwurfs der 5. ÄndV zur TabakerzV) 1. Keine belastbaren..., ...Beipackzettel (vgl. § 26 Abs. 1 TabakerzV) anbieten, um über..., ...die in die Anlage 2 der TabakerzV aufgenommen werden sollen..., ... sollen in § 9 Abs. 4 TabakerzV ver pflichtet werden..., ... dem vor, dass in die TabakerzV ebenfalls eine Bestimmung..., ...in § 14 Abs. 1 Satz 5 TabakerzV durch die neue Bezeichnung..., ...gefärbtem Tabak in § 18 Nr. 6 TabakerzV klarstellen. Dies ..., .... 1 Nr. 10) In § 23 TabakerzV soll durch Einfügung..., ...sollte daher in § 23 TabakerzV schlicht ein Verweis...
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- Angegeben von: Bundesverband der Tabakwirtschaft und neuartiger Erzeugnisse (BVTE) am 24.06.2024
- Beschreibung: Der BVTE setzt sich für ein angemessenes Produktregelwerk für klassische Tabakerzeugnisse, E-Zigaretten und neuartige Produkte ein. Insbesondere die Zigarette und Feinschnitt-Tabak gehören zu den am stärksten regulierten Konsumgütern. Weitere Verschärfungen für diese Kategorien lehnen wir ab, da damit insbesondere weitere Anreize für den illegalen Tabakmarkt geschaffen würden. Mit Blick auf neuartige Erzeugnisse befürworten wir eine Regulierung nach Schadenspotential (Tobacco Harm Reduction), d. h. je weniger schädlich ein Produkt ist, umso geringer soll es reguliert werden. Wir setzen uns für eine Regulierung von tabakfreien Nikotinbeuteln im deutschen Tabakrecht ein, die sich am erprobten Regelungsregime der E-Zigarette anlehnen sollte.
- Betroffene Bundesgesetze (2):
- Stellungnahmen/Gutachten (2):
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Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
...Tabakerzeugnisverordnung (5. ÄndV TabakerzV) Gz. 223-22711/0014..., ...BVTE-Stellungnahme zur 5. ÄndV TabakerzV: I. Verbot von Menthol..., ...Entwurfs der 5. ÄndV zur TabakerzV) 1. Keine belastbaren..., ...Beipackzettel (vgl. § 26 Abs. 1 TabakerzV) anbieten, um über theore-tisch..., ...die in die Anlage 2 der TabakerzV aufgenommen werden sollen..., ... sollen in § 9 Abs. 4 TabakerzV ver-pflichtet werden..., ...zudem vor, dass in die TabakerzV ebenfalls eine Bestimmung..., ...in § 14 Abs. 1 Satz 5 TabakerzV durch die neue Bezeichnung..., ...gefärbtem Tabak in § 18 Nr. 6 TabakerzV klarstellen. Dies soll..., ...Art. 1 Nr. 10) In § 23 TabakerzV soll durch Einfügung..., ... sollte daher in § 23 TabakerzV schlicht ein Verweis...