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Gefundene Regelungsvorhaben (26.766)

    • Angegeben von: Sanity Group GmbH am 18.06.2026
    • Beschreibung: Die Interessenvertretung bezieht sich auf die im ApoVWG sowie den begleitenden Verordnungsänderungen vorgesehenen Regelungen zur Arzneimittelversorgung. Gegenstand der Interessenvertretung sind insbesondere mögliche Auswirkungen auf bestehende Versorgungsstrukturen, digitale Behandlungskonzepte, Vertriebswege verschreibungspflichtiger Arzneimittel sowie regulatorische Fragestellungen, die den Bereich Medizinalcannabis betreffen würden.
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. BT-Drs. 21/4084 (Vorgang) [alle RV hierzu]
        Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Apothekenversorgung (Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz - ApoVWG)
    • Angegeben von: Sanity Group GmbH am 18.06.2026
    • Beschreibung: Die Interessenvertretung bezieht sich auf die im ApoVWG sowie den begleitenden Verordnungsänderungen vorgesehenen Regelungen zur Arzneimittelversorgung. Gegenstand der Interessenvertretung sind insbesondere mögliche Auswirkungen auf bestehende Versorgungsstrukturen, digitale Behandlungskonzepte, Vertriebswege verschreibungspflichtiger Arzneimittel sowie regulatorische Fragestellungen, die den Bereich Medizinalcannabis betreffen würden.
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. BR-Drs. 317/26 (Vorgang) [alle RV hierzu]
        Verordnung zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung und weiterer Verordnungen
    • Angegeben von: Sanity Group GmbH am 18.06.2026
    • Beschreibung: Die Interessenvertretung betrifft die im Entwurf des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes vorgesehenen Änderungen zur Erstattungsfähigkeit von Medizinalcannabis. Ziel ist der Erhalt der Kostenübernahme von medizinischen Cannabisblüten durch die gesetzliche Krankenversicherung. Aus Sicht der Sanity Group sollte die Versorgung weiterhin auf medizinischer Notwendigkeit und ärztlicher Therapieentscheidung beruhen. Dabei wird die Annahme hinterfragt, dass Cannabisblüten grundsätzlich durch Extrakte oder andere cannabisbasierte Arzneimittel ersetzt werden können. Im Mittelpunkt stehen eine evidenzbasierte Bewertung der Versorgungsrealität sowie möglicher Auswirkungen auf Therapieerfolge, Versorgungssicherheit und gesundheitsökonomische Effekte.
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. BT-Drs. 21/6130 (Vorgang) [alle RV hierzu]
        Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz)
    • Angegeben von: Naturstiftung David am 18.06.2026
    • Beschreibung: Im ANK wird der Aspekt „Wildnis“ an verschiedenen Stellen berücksichtigt – insbesondere bei den Förderprogrammen KlimaWildnis sowie den Förderprogrammen zum Moorschutz und zum klimaangepassten Waldmanagement (KWM). Das Förderprogramm KlimaWildnis ist bis Ende 2027 befristet. Im Frühjahr 2026 hat der Bundesumweltminister den Entwurf für ein ANK 2.0 vorgelegt. In diesem ist die Fortführung des Förderprogramms KlimaWildnis inklusive der Fortführung der KlimaWildnisZentrale verankert. Noch ist das ANK 2.0 nicht verabschiedet. Es ist wichtig, dass die KlimaWildnis fortgeführt, weiterhin im bisherigen finanziellen Umfang ausgestattet und mit den anderen ANK-Förderprogrammen (Moore, KWM) synchronisiert wird.
    • Stellungnahmen/Gutachten (1):
    • Angegeben von: Naturstiftung David am 18.06.2026
    • Beschreibung: Als Pendant zum Infrastrukturzukunftsgesetz hat das BMUKN einen Entwurf zur Stärkung der natürlichen Infrastruktur vorgelegt. Da mit dem Infrastrukturzukunftsgesetz das Primat der Realkompensation entfällt, braucht es Rahmen, um Ausgleichsgelder wirksam „in die Fläche“ zu bringen. Leitidee ist eine „grüne Infrastruktur“ mit überragendem öffentlichem Interesse, etwa der bundesweite Biotopverbund. Im Entwurf zählen auch Flächen mit langfristiger natürlicher Dynamik dazu. Dies ist für die Wildnisziele der Bundesregierung zentral und darf nicht gestrichen werden. Ebenso wichtig ist die vorgesehene Möglichkeit, ein Vorkaufsrecht auszuüben.
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. Vom IV eingegebener Referentenentwurfstitel (BMUKN): Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Natürlichen Infrastruktur und zur Fortentwicklung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung
    • Angegeben von: Naturstiftung David am 18.06.2026
    • Beschreibung: Zur flächenwirksamen Umsetzung der EU Wiederherstellungsverordnung ist im Nationalen Wiederherstellungsplan die Wildnisentwicklung als bedeutsames Naturschutzkonzept zu verankern. Prozessschutzflächen sollten in allen Lebensräumen (Wälder, Moore, Auen, Gewässer) etabliert und vergrößert werden, um die natürliche Dynamik zuzulassen bzw. zu verstärken. Erforderlich sind die Umsetzung konkreter Maßnahmen wie Wiedervernässung und Flussrenaturierung sowie politische Maßnahmen wie die Stärkung bestehender Förderprogramme. Die Indikatorik und das darauf aufbauende Monitoring sind so auszurichten, dass die Effekte von Wildnisentwicklung auf die Wiederherstellung der Natur systematisch erfasst und bewertet werden.
    • Angegeben von: Naturstiftung David am 18.06.2026
    • Beschreibung: Zur Stärkung der Wildnisentwicklung sind dazu förderliche Maßnahmen im 2. Aktionsplan der NBS fortzuführen bzw. neu aufzunehmen. Dazu gehört das Handlungsfeld Wildnis und Schutzgebiete im Rahmen des ANK konsequent umzusetzen und dauerhaft fortzuführen. Der Wildnisanteil in Großschutzgebieten ist gezielt zu erhöhen und Wildnisgebiete in den länderübergreifenden Biotopverbund zu integrieren. Bestehende Förderinstrumente (Wildnisfonds, KlimaWildnis) und Beratungsinstanzen (KlimaWildnisZentrale, KlimaWildnisBotschafter) sind zu verstetigen und auszubauen. Zudem sind rechtliche Rahmenbedingungen zu verbessern, insbesondere durch stärkere Verankerung des Prozessschutzes im BNatSchG, Reduktion finanzieller Belastungen und Anerkennung von Prozessschutz als Kompensationsmaßnahme.
    • Angegeben von: E.ON SE am 18.06.2026
    • Beschreibung: Das Regelungsvorhaben betrifft die fehlende gesetzliche Definition des Unternehmensbegriffs im Energieeffizienzgesetz (EnEfG), insbesondere im Hinblick auf die Pflichten zur Einführung von Energie- oder Umweltmanagementsystemen. Die derzeit maßgebliche Abgrenzung erfolgt nach der Verwaltungspraxis des BAFA, wonach die kleinste rechtlich selbständige Einheit als Unternehmen gilt, ohne dass dies gesetzlich klar geregelt ist. Ziel des Vorhabens ist eine Klarstellung, um Rechtsunsicherheiten zu vermeiden und eine konsistente Anwendung der Schwellenwerte sicherzustellen.
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
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