Stellungnahmen/Gutachten
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19 Stellungnahmen/Gutachten (SG)
zur Suche nach »"VDuG"« gefunden
Anzahl Ergebnisse pro Seite
Gefundene Stellungnahmen/Gutachten (19)
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Zu Regelungsvorhaben:
Vorschläge zur Gestaltung des Gesetzes zur zweiten Reform des KapMuG
Beibehaltung der Befristung des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes (KapMuG); Evaluierung der vorgesehenen Änderungen auf ihre Wirksamkeit; Evaluierung sollte zusammen mit dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz (VDuG) erfolgen; Bereinigung von Inkonsistenzen zwischen VDuG und KapMuG; perspektivisch Schaffung eines einheitlichen Rechtsrahmens für Massenverfahren
- Bereitgestellt von: Deutscher Sparkassen- und Giroverband e.V. am 25.06.2024
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Zu Regelungsentwurf:
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BT-Drs. 20/10942
(Vorgang)
[alle SG hierzu]
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes
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BT-Drs. 20/10942
(Vorgang)
[alle SG hierzu]
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Adressatenkreis:
-
13.05.2024
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Bundestag:
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Fraktionen/Gruppen [alle SG dorthin];
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Organe [alle SG dorthin]
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Betroffene Bundesgesetze (2):
- KapMuG [alle SG hierzu]
- VDuG [alle SG hierzu]
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Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
...50 VDuG). Das nicht unwesentlich..., ... (§ 21 VDuG). Hinzu tritt in beiden..., ...Verbandsklagen nach dem VDuG findet. Allerdings soll..., ... KapMuG an sich für das VDuG nicht einschlä- gig sein..., ...findet. 2. Abgrenzung VDuG und KapMuG Allerdings..., ...nach § 11 Abs. 3 Satz 1 VDuG (vgl. § 17 Abs. 2 Satz..., ...Musterfeststellungsklage (§§ 1 Abs. 1 Nr. 2 VDuG, 41 VDuG) als auch unmittelbar..., ...des RegE KapMuG an § 41 VDuG angepasst werden soll (..., ...Obsiegens (= § 11 Abs. 3 VDuG) nicht vorhalten können..., ...Musterfeststellungsklage (§§ 1 Abs. 1 Nr. 2 VDuG, 41 VDuG) diesen Rechtsstreit..., ...vgl. § 11 Abs. 3 Satz 1 VDuG) aberkannt, hat das „nur..., ... (§ 25 VDuG) auskehren oder ihm als..., ... nach § 40 Abs. 2 S. 3 VDuG zu fordern. Nach dieser..., ...Unternehmen (§ 1 Abs. 2 VDuG) schriftlich angezeigt ..., ... von § 13 Abs. 1 Satz 1 VDuG vor. Mithin bleibt es ..., ...§ 50 VDuG ist das VDuG fünf Jahre..., ... VDuG). Die Dauer der Unterbre..., ...§ 46 Abs. 2 VDuG im Verbandskla- geregister..., ...das VDuG auch künftig nebeneinanderstehen..., ... des VDuG am 13. Oktober 2028 vor...
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
Vorschläge zur Gestaltung des Gesetzes zur zweiten Reform des KapMuG
Beibehaltung der Befristung des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes (KapMuG); Evaluierung der vorgesehenen Änderungen auf ihre Wirksamkeit; Evaluierung sollte zusammen mit dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz (VDuG) erfolgen; Bereinigung von Inkonsistenzen zwischen VDuG und KapMuG; perspektivisch Schaffung eines einheitlichen Rechtsrahmens für Massenverfahren
- Bereitgestellt von: Verband deutscher Pfandbriefbanken (vdp) e. V. am 17.06.2024
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Zu Regelungsentwurf:
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BT-Drs. 20/10942
(Vorgang)
[alle SG hierzu]
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes
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BT-Drs. 20/10942
(Vorgang)
[alle SG hierzu]
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Adressatenkreis:
-
13.05.2024
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Bundestag:
-
Fraktionen/Gruppen [alle SG dorthin];
-
Organe [alle SG dorthin]
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Betroffene Bundesgesetze (2):
- KapMuG [alle SG hierzu]
- VDuG [alle SG hierzu]
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Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
...50 VDuG). Das nicht unwesentlich..., ...Anwendungsbereichs neben dem VDuG bestehen bleiben (vgl...., ... (§ 21 VDuG). Hinzu tritt in beiden..., ...Verbandsklagen nach dem VDuG findet. Allerdings soll..., ... KapMuG an sich für das VDuG nicht einschlägig sein..., ... findet. 2. Abgrenzung VDuG und KapMuG Allerdings ..., ...nach § 11 Abs. 3 Satz 1 VDuG (vgl. § 17 Abs. 2 Satz..., ...Musterfeststellungsklage (§§ 1 Abs. 1 Nr. 2 VDuG, 41 VDuG) als auch unmittelbar..., ...des RegE KapMuG an § 41 VDuG angepasst werden soll (..., ...Obsiegens (= § 11 Abs. 3 VDuG) nicht vorhalten können..., ...Musterfeststellungsklage (§§ 1 Abs. 1 Nr. 2 VDuG, 41 VDuG) diesen Rechtsstreit..., ...vgl. § 11 Abs. 3 Satz 1 VDuG) aberkannt, hat das „nur..., ...Unternehmen (§ 1 Abs. 2 VDuG) aus dem Umsetzungsfonds (§ 25 VDuG) auskehren oder ihm als..., ... nach § 40 Abs. 2 S. 3 VDuG zu fordern. Nach dieser..., ...Unternehmen (§ 1 Abs. 2 VDuG) schriftlich angezeigt ..., ...Wirkungen von § 11 Abs. 3 VDuG schon nicht eintreten ..., ...der Verbandsklage (§ 46 VDuG) nach einem bestimmten ..., ... Kollektiverfahren des VDuG angemeldet als auch im ..., ... von § 13 Abs. 1 Satz 1 VDuG vor. Mithin bleibt es ...
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
Vorschläge zur Gestaltung des Gesetzes zur zweiten Reform des KapMuG
Beibehaltung der Befristung des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes (KapMuG); Evaluierung der vorgesehenen Änderungen auf ihre Wirksamkeit; Evaluierung sollte zusammen mit dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz (VDuG) erfolgen; Bereinigung von Inkonsistenzen zwischen VDuG und KapMuG; perspektivisch Schaffung eines einheitlichen Rechtsrahmens für Massenverfahren
- Bereitgestellt von: Deutscher Sparkassen- und Giroverband e.V. am 25.06.2024
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Zu Regelungsentwurf:
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BT-Drs. 20/10942
(Vorgang)
[alle SG hierzu]
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes
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BT-Drs. 20/10942
(Vorgang)
[alle SG hierzu]
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Adressatenkreis:
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10.04.2024
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Bundestag:
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Organe [alle SG dorthin]
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Betroffene Bundesgesetze (2):
- KapMuG [alle SG hierzu]
- VDuG [alle SG hierzu]
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Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
... des VDuG am 13. Oktober 2028 vor..., ...nicht bewährt. Gemäß § 10 VDuG ist der Vergleich zwischen..., ...Regelung findet sich im VDuG nicht, sodass das in § ..., ...Wertungswiderspruch zum VDuG darstellt. Sowohl für ..., ...KapMuG, als auch für das VDuG müssen jedoch dieselben..., ...rechtedurchsetzungsgesetz (VDuG). Eine Evaluierung sollte..., ... Da das KapMuG und das VDuG nach dem Referentenentwurf..., ...KapMuG zusammen mit dem VDuG evaluiert werden. Nach § 50 VDuG ist das VDuG fünf Jahre..., ...Anwendungsbereich neben dem VDuG ersetzt wird. ..., ...Abgrenzung KapMuG-E und VDuG Den Bestimmungen des ..., ...hinlängliche Abgrenzung zum VDuG bisher nicht. ..., ...indes nicht zusammen. Das VDuG kennt eine solche Anmeldung..., ... Vorbehalten nicht. Das VDuG differenziert allein danach..., ...Anmeldung nach § 46 Abs. 2 VDuG handelt (vgl. z.B. § 26 VDuG). Die Dauer der Unterbre..., ...§ 46 Abs. 2 VDuG im Verbandskla- geregister..., ...ist daher ersatzlos im VDuG gestrichen worden. In der..., ...Zudem widerspricht es dem VDuG. Da das KapMuG-E und das VDuG auch künftig nebeneinanderstehen...
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
Vorschläge zur Gestaltung des Gesetzes zur zweiten Reform des KapMuG
Beibehaltung der Befristung des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes (KapMuG); Evaluierung der vorgesehenen Änderungen auf ihre Wirksamkeit; Evaluierung sollte zusammen mit dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz (VDuG) erfolgen; Bereinigung von Inkonsistenzen zwischen VDuG und KapMuG; perspektivisch Schaffung eines einheitlichen Rechtsrahmens für Massenverfahren
- Bereitgestellt von: Verband deutscher Pfandbriefbanken (vdp) e. V. am 19.06.2024
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Zu Regelungsentwurf:
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BT-Drs. 20/10942
(Vorgang)
[alle SG hierzu]
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes
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BT-Drs. 20/10942
(Vorgang)
[alle SG hierzu]
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Adressatenkreis:
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10.04.2024
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Bundestag:
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Organe [alle SG dorthin]
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Betroffene Bundesgesetze (2):
- KapMuG [alle SG hierzu]
- VDuG [alle SG hierzu]
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Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
... des VDuG am 13. Oktober 2028 vor..., ...nicht bewährt. Gemäß § 10 VDuG ist der Vergleich zwischen..., ...Regelung findet sich im VDuG nicht, sodass das in § ..., ...Wertungswiderspruch zum VDuG darstellt. Sowohl für ..., ...KapMuG, als auch für das VDuG müssen jedoch dieselben..., ... Da das KapMuG und das VDuG nach dem Referentenentwurf..., ...KapMuG zusammen mit dem VDuG evaluiert werden. Nach § 50 VDuG ist das VDuG fünf Jahre..., ... KapMuG-E und VDuG Den Bestimmungen des KapMuG-E..., ...hinlängliche Abgrenzung zum VDuG bisher nicht. Aus § 1 ..., ...indes nicht zusammen. Das VDuG kennt eine solche Anmeldung..., ... Vorbehalten nicht. Das VDuG differenziert allein danach..., ...Anmeldung nach § 46 Abs. 2 VDuG handelt (vgl. z.B. § 26 VDuG). Die Dauer der Unterbrechung..., ...Prüfungskanon nach § 46 Abs. 2 VDuG. Wer sich wirksam nach § 46 Abs. 2 VDuG im Verbandsklageregister..., ...ist daher ersatzlos im VDuG gestrichen worden. In der..., ...Wertungswiderspruch zum VDuG dar. Das Quorum beschränkt..., ...Zudem widerspricht es dem VDuG. Da das KapMuG-E und das VDuG auch künftig nebeneinanderstehen...
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
Vorschläge zur Gestaltung des Gesetzes zur zweiten Reform des KapMuG
Beibehaltung der Befristung des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes (KapMuG); Evaluierung der vorgesehenen Änderungen auf ihre Wirksamkeit; Evaluierung sollte zusammen mit dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz (VDuG) erfolgen; Bereinigung von Inkonsistenzen zwischen VDuG und KapMuG; perspektivisch Schaffung eines einheitlichen Rechtsrahmens für Massenverfahren
- Bereitgestellt von: Die Deutsche Kreditwirtschaft am 25.06.2024
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Zu Regelungsentwurf:
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BT-Drs. 20/10942
(Vorgang)
[alle SG hierzu]
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes
-
BT-Drs. 20/10942
(Vorgang)
[alle SG hierzu]
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Adressatenkreis:
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13.05.2024
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Bundestag:
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Fraktionen/Gruppen [alle SG dorthin];
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Organe [alle SG dorthin]
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Betroffene Bundesgesetze (1):
- KapMuG [alle SG hierzu]
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Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
...50 VDuG). Das nicht unwesentlich..., ... (§ 21 VDuG). Hinzu tritt in beiden..., ...Verbandsklagen nach dem VDuG findet. Allerdings soll..., ... KapMuG an sich für das VDuG nicht einschlä- gig sein..., ...findet. 2. Abgrenzung VDuG und KapMuG Allerdings..., ...nach § 11 Abs. 3 Satz 1 VDuG (vgl. § 17 Abs. 2 Satz..., ...Musterfeststellungsklage (§§ 1 Abs. 1 Nr. 2 VDuG, 41 VDuG) als auch unmittelbar..., ...des RegE KapMuG an § 41 VDuG angepasst werden soll (..., ...Obsiegens (= § 11 Abs. 3 VDuG) nicht vorhalten können..., ...Musterfeststellungsklage (§§ 1 Abs. 1 Nr. 2 VDuG, 41 VDuG) diesen Rechtsstreit..., ...vgl. § 11 Abs. 3 Satz 1 VDuG) aberkannt, hat das „nur..., ... (§ 25 VDuG) auskehren oder ihm als..., ... nach § 40 Abs. 2 S. 3 VDuG zu fordern. Nach dieser..., ...Unternehmen (§ 1 Abs. 2 VDuG) schriftlich angezeigt ..., ... von § 13 Abs. 1 Satz 1 VDuG vor. Mithin bleibt es ..., ...§ 50 VDuG ist das VDuG fünf Jahre..., ... VDuG). Die Dauer der Unterbre..., ...§ 46 Abs. 2 VDuG im Verbandskla- geregister..., ...das VDuG auch künftig nebeneinanderstehen..., ... des VDuG am 13. Oktober 2028 vor...
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
Vorschläge zur Gestaltung des Gesetzes zur zweiten Reform des KapMuG
Beibehaltung der Befristung des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes (KapMuG); Evaluierung der vorgesehenen Änderungen auf ihre Wirksamkeit; Evaluierung sollte zusammen mit dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz (VDuG) erfolgen; Bereinigung von Inkonsistenzen zwischen VDuG und KapMuG; perspektivisch Schaffung eines einheitlichen Rechtsrahmens für Massenverfahren.
- Bereitgestellt von: Bundesverband deutscher Banken e.V. am 19.06.2024
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Zu Regelungsentwurf:
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BT-Drs. 20/10942
(Vorgang)
[alle SG hierzu]
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes
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BT-Drs. 20/10942
(Vorgang)
[alle SG hierzu]
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Adressatenkreis:
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13.05.2024
-
Bundestag:
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Fraktionen/Gruppen [alle SG dorthin];
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Organe [alle SG dorthin]
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Betroffene Bundesgesetze (1):
- KapMuG [alle SG hierzu]
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Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
...50 VDuG). Das nicht unwesentlich..., ... (§ 21 VDuG). Hinzu tritt in beiden..., ...Verbandsklagen nach dem VDuG findet. Allerdings soll..., ... KapMuG an sich für das VDuG nicht einschlägig sein ..., ... findet. 2. Abgrenzung VDuG und KapMuG Allerdings ..., ...nach § 11 Abs. 3 Satz 1 VDuG (vgl. § 17 Abs. 2 Satz..., ...Musterfeststellungsklage (§§ 1 Abs. 1 Nr. 2 VDuG, 41 VDuG) als auch unmittelbar..., ...des RegE KapMuG an § 41 VDuG angepasst werden soll (..., ...Obsiegens (= § 11 Abs. 3 VDuG) nicht vorhalten können..., ...Musterfeststellungsklage (§§ 1 Abs. 1 Nr. 2 VDuG, 41 VDuG) diesen Rechtsstreit..., ... (§ 25 VDuG) auskehren oder ihm als..., ... nach § 40 Abs. 2 S. 3 VDuG zu fordern. Nach dieser..., ...Unternehmen (§ 1 Abs. 2 VDuG) schriftlich angezeigt ..., ...der Verbandsklage (§ 46 VDuG) nach einem bestimmten ..., ...§ 50 VDuG ist das VDuG fünf Jahre..., ... KapMuG-E und VDuG Den Bestimmungen des KapMuG-E..., ... VDuG). Die Dauer der Unterbrechung..., ...§ 46 Abs. 2 VDuG im Verbandsklageregister..., ... VDuG auch künftig nebeneinanderstehen..., ... des VDuG am 13. Oktober 2028 vor...
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
Vorschläge zur Gestaltung des Gesetzes zur zweiten Reform des KapMuG
Beibehaltung der Befristung des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes (KapMuG); Evaluierung der vorgesehenen Änderungen auf ihre Wirksamkeit; Evaluierung sollte zusammen mit dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz (VDuG) erfolgen; Bereinigung von Inkonsistenzen zwischen VDuG und KapMuG; perspektivisch Schaffung eines einheitlichen Rechtsrahmens für Massenverfahren
- Bereitgestellt von: Die Deutsche Kreditwirtschaft am 25.06.2024
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Zu Regelungsentwurf:
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BT-Drs. 20/10942
(Vorgang)
[alle SG hierzu]
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes
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BT-Drs. 20/10942
(Vorgang)
[alle SG hierzu]
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Adressatenkreis:
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10.04.2024
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Bundestag:
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Organe [alle SG dorthin]
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Betroffene Bundesgesetze (1):
- KapMuG [alle SG hierzu]
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Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
... des VDuG am 13. Oktober 2028 vor..., ...nicht bewährt. Gemäß § 10 VDuG ist der Vergleich zwischen..., ...Regelung findet sich im VDuG nicht, sodass das in § ..., ...Wertungswiderspruch zum VDuG darstellt. Sowohl für ..., ...KapMuG, als auch für das VDuG müssen jedoch dieselben..., ...rechtedurchsetzungsgesetz (VDuG). Eine Evaluierung sollte..., ... Da das KapMuG und das VDuG nach dem Referentenentwurf..., ...KapMuG zusammen mit dem VDuG evaluiert werden. Nach § 50 VDuG ist das VDuG fünf Jahre..., ...Anwendungsbereich neben dem VDuG ersetzt wird. ..., ...Abgrenzung KapMuG-E und VDuG Den Bestimmungen des ..., ...hinlängliche Abgrenzung zum VDuG bisher nicht. ..., ...indes nicht zusammen. Das VDuG kennt eine solche Anmeldung..., ... Vorbehalten nicht. Das VDuG differenziert allein danach..., ...Anmeldung nach § 46 Abs. 2 VDuG handelt (vgl. z.B. § 26 VDuG). Die Dauer der Unterbre..., ...§ 46 Abs. 2 VDuG im Verbandskla- geregister..., ...ist daher ersatzlos im VDuG gestrichen worden. In der..., ...Zudem widerspricht es dem VDuG. Da das KapMuG-E und das VDuG auch künftig nebeneinanderstehen...
-
Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
Vorschläge zur Gestaltung des Gesetzes zur zweiten Reform des KapMuG
Beibehaltung der Befristung des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes (KapMuG); Evaluierung der vorgesehenen Änderungen auf ihre Wirksamkeit; Evaluierung sollte zusammen mit dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz (VDuG) erfolgen; Bereinigung von Inkonsistenzen zwischen VDuG und KapMuG; perspektivisch Schaffung eines einheitlichen Rechtsrahmens für Massenverfahren.
- Bereitgestellt von: Bundesverband deutscher Banken e.V. am 19.06.2024
-
Zu Regelungsentwurf:
-
BT-Drs. 20/10942
(Vorgang)
[alle SG hierzu]
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes
-
BT-Drs. 20/10942
(Vorgang)
[alle SG hierzu]
-
Adressatenkreis:
-
10.04.2024
-
Bundestag:
-
Organe [alle SG dorthin]
-
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-
Betroffene Bundesgesetze (1):
- KapMuG [alle SG hierzu]
-
Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
... des VDuG am 13. Oktober 2028 vor..., ...nicht bewährt. Gemäß § 10 VDuG ist der Vergleich zwischen..., ...Regelung findet sich im VDuG nicht, sodass das in § ..., ...Wertungswiderspruch zum VDuG darstellt. Sowohl für ..., ...KapMuG, als auch für das VDuG müssen jedoch dieselben..., ... Da das KapMuG und das VDuG nach dem Referentenentwurf..., ...KapMuG zusammen mit dem VDuG evaluiert werden. Nach § 50 VDuG ist das VDuG fünf Jahre..., ... KapMuG-E und VDuG Den Bestimmungen des KapMuG-E..., ...hinlängliche Abgrenzung zum VDuG bisher nicht. Aus § 1 ..., ...indes nicht zusammen. Das VDuG kennt eine solche Anmeldung..., ... Vorbehalten nicht. Das VDuG differenziert allein danach..., ...Anmeldung nach § 46 Abs. 2 VDuG handelt (vgl. z.B. § 26 VDuG). Die Dauer der Unterbrechung..., ...Prüfungskanon nach § 46 Abs. 2 VDuG. Wer sich wirksam nach § 46 Abs. 2 VDuG im Verbandsklageregister..., ...ist daher ersatzlos im VDuG gestrichen worden. In der..., ...Wertungswiderspruch zum VDuG dar. Das Quorum beschränkt..., ...Zudem widerspricht es dem VDuG. Da das KapMuG-E und das VDuG auch künftig nebeneinanderstehen...
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
Gesetz zur zweiten Reform des KapMuG
DK spricht sich gegen die Entfristung des KapMuG aus; die vorgesehenen Änderungen sollten zu gegebener Zeit auf ihre Wirksamkeit hin evaluiert; Evaluierung sollte zusammen mit dem VDuG erfolgen; Inkonsistenzen zwischen VDuG und KapMuG sollten bereinigt werden; perspektivisch sollte ein einheitlicher Rechtsrahmen für Massenverfahren geschafft werden.
- Bereitgestellt von: Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands e.V. am 28.06.2024
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Zu Regelungsentwurf:
-
BT-Drs. 20/10942
(Vorgang)
[alle SG hierzu]
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes
-
BT-Drs. 20/10942
(Vorgang)
[alle SG hierzu]
-
Adressatenkreis:
-
10.04.2024
-
Bundestag:
-
Gremien [alle SG dorthin];
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Mitglieder des Bundestages [alle SG dorthin]
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Betroffene Bundesgesetze (1):
- KapMuG [alle SG hierzu]
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Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
...Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz (VDuG) künftig nebeneinanderstehen..., ...weiter verdeutlicht. § 50 VDuG sieht ebenfalls eine Evaluation des VDuG am 13. Oktober 2028 vor..., ...nicht bewährt. Gemäß § 10 VDuG ist der Vergleich zwischen..., ...Regelung findet sich im VDuG nicht, sodass das in § ..., ...Wertungswiderspruch zum VDuG darstellt. Sowohl für ..., ...KapMuG, als auch für das VDuG müssen jedoch dieselben...
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
Enge Auslegung von Rechtsbegriffen und Plausibilität, klare Leitlinien für Haftung und Massenklagen
Ergänzung der Gestzesbegründung mit den Punkten: Enge Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe im Rahmen der Beweislast; enge Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Plausibilität bei der Offenlegung von Beweismitteln; Kohärenz des neuen Haftungsregimes mit dem europäischen und deutschen Rechtsrahmen, ergänzt durch klare Leitlinien zum Zusammenspiel von Massenklagen, Prozessfinanzierung und Produkthaftung
- Bereitgestellt von: BVMed - Bundesverband Medizintechnologie am 22.12.2025
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Zu Regelungsentwurf:
-
BR-Drs. 775/25
(Vorgang)
[alle SG hierzu]
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts
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BR-Drs. 775/25
(Vorgang)
[alle SG hierzu]
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Adressatenkreis:
-
10.10.2025
-
Bundesregierung:
-
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) [alle SG dorthin]
-
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- Betroffene Bundesgesetze (1):
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Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
...Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz („VDuG“) und dessen Verbandsklageinstrument..., ...Einklang mit den Vorgaben des VDuG und der europäi-schen Verbandsklagerichtlinie..., ...Einrichtungen im Sinne des § 2 VDuG erhoben werden dürfen. Wie bereits im VDuG vorgesehen, ist si-cherzustellen...
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
Praxisgerechte und richtlinienkonforme Umsetzung der Produkthaftungsrichtlinie 2024/2853
Wir als Bitkom setzen uns dafür ein, dass die Produkthaftungsrichtlinie richtlinienkonform und praxisgerecht in nationales Recht umgesetzt wird.
- Bereitgestellt von: Bitkom e.V. am 30.12.2025
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Zu Regelungsentwurf:
- Referentenentwurf (BMJV): Gesetz zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts (Vorgang) [alle SG hierzu]
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Adressatenkreis:
-
10.10.2025
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Bundesregierung:
-
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) [alle SG dorthin]
-
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-
- Betroffene Bundesgesetze (1):
-
Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
...Einrichtungen im Sinne des § 2 VDuG erhoben werden dürfen. Wie bereits im VDuG vorgesehen, muss bei Verbandsklagen...
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Zu Regelungsvorhaben:
-
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Zu Regelungsvorhaben:
Vermeidung einer praxisuntauglichen Erweiterung des Anwendungsbereichs des AGG.
Keine Erweiterung des Katalogs der Diskriminierungsmerkmale gem. § 1 AGG. Streichung der Beschränkung des zivilrechtlichen Benachteiligungsverbots auf Massengeschäfte (§ 19 AGG). Keine Einführung von Sondervorschriften zum Schutz vor Diskriminierung durch künstliche Intelligenz (KI) im AGG sowie keine Fristverlängerung zur Geltendmachung von Ansprüchen (§ 21 Abs. 5 AGG). Keine Erweiterung der Beweiserleichterungen für Betroffene nach § 22 AGG. Die Einführung eines Verbandsklagerechts soll vermieden werden.
- Bereitgestellt von: Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) am 28.06.2024
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Adressatenkreis:
-
19.03.2024
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Bundestag:
-
Mitglieder des Bundestages [alle SG dorthin];
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Bundesregierung:
-
Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP) [alle SG dorthin];
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Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) [alle SG dorthin];
-
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP) [alle SG dorthin]
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- Betroffene Bundesgesetze (1):
-
Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
...für 2028 vorgesehen (§ 50 VDuG). Daher erscheint es geboten..., ...Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz (VDuG) abzuwarten, bevor neue..., ...ermöglichen, deutlich über die im VdUG vorgesehenen Möglichkeiten..., ...hinaus. Nach § 4 Abs. 1 VDuG ist eine Verbandsklage ...
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Zu Regelungsvorhaben:
-
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Zu Regelungsvorhaben:
Die aktuell diskutierten Vorschläge zur Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes wie etwa eine Erweiterung der Diskriminierungsmerkmale, Erweiterung der Beweiserleichterungen für Betroffene (§ 22 AGG), Verschärfung von Schadensersatzansprüchen und Einführung eines Verbandsklagerechts werden als zu weitgehend abgelehnt. Insbesondere die unverhältnismäßige Belastung mittelständischer Unternehmen ohne eigene Rechtsabteilungen durch die Neuregelungen und die damit verbundenen Rechtsunsicherheiten muss verhindert werde. Der Gesetzgeber sollte sich bei einer eventuellen Novelle des AGG auf klarstellende Regelungen beschränken.
- Bereitgestellt von: Bundesverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen e.V. (BGA) am 28.06.2024
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Adressatenkreis:
-
15.04.2024
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Bundestag:
-
Mitglieder des Bundestages [alle SG dorthin];
-
-
Bundesregierung:
-
Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP) [alle SG dorthin]
-
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- Betroffene Bundesgesetze (1):
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Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
...für 2028 vorgesehen (§ 50 VDuG). Daher erscheint es geboten..., ...Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz (VDuG) abzuwarten, bevor neue..., ...ermöglichen, deutlich über die im VdUG vorgesehenen Möglichkeiten..., ...hinaus. Nach § 4 Abs. 1 VDuG ist eine Verbandsklage ...
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
Beibehaltung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes in der geltenden Fassung
Wir setzen uns dafür ein, dass das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in seiner bisher geltenden Fassung beibehalten wird: - Verzicht auf die Einführung eines neuen Diskriminierungsmerkmals "soziale Herkunft"; - Beibehaltung der abschließenden Aufzählung von Diskriminierungsmerkmalen; - Beibehaltung der Beschränkung der Diskriminierungsmerkmale auf Massengeschäfte. In jedem Falle sollten vor einer Überarbeitung des AGG die Auswirkungen des neuen Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes abgewartet werden.
- Bereitgestellt von: Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e.V. (BVR) am 27.06.2024
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Adressatenkreis:
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16.04.2024
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Bundestag:
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Mitglieder des Bundestages [alle SG dorthin];
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Bundesregierung:
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Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP) [alle SG dorthin]
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- Betroffene Bundesgesetze (1):
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Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
...für 2028 vorgesehen (§ 50 VDuG). Daher erscheint es geboten..., ...Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz (VDuG) abzuwarten, bevor neue..., ...ermöglichen, deutlich über die im VdUG vorgesehenen Möglichkeiten..., ...hinaus. Nach § 4 Abs. 1 VDuG ist eine Verbandsklage ...
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
Gewährleistung angemessener Regelungen im AGG
Insbesondere mittelständische Unternehmen ohne eigene Rechtsabteilungen dürfen durch Neuregelungen im AGG und den damit verbundenen Rechtsunsicherheiten nicht belastet werden. Der Rechtsschutz der Betroffenen sollte nicht mit weitere Beweiserleichterungen und verlängerten Fristen zur Geltendmachung etwaiger Ansprüche erweitert werden. Die mittelständische Wirtschaft darf nicht durch weitere bürokratische Vorgaben (z. B. durch eine Verpflichtung zur Gewährleistung angemessener Vorkehrungen im Hinblick auf die Barrierefreiheit) belastet werden. Eine Erweiterung des Anwendungsbereichs durch neue Diskriminierungsmerkmale wird abgelehnt. Der Gesetzgeber sollte sich – wenn überhaupt – auf klarstellende Regelungen beschränken.
- Bereitgestellt von: Handelsverband Deutschland - HDE - e. V. am 28.06.2024
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Adressatenkreis:
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19.03.2024
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Bundestag:
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Fraktionen/Gruppen [alle SG dorthin];
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Mitglieder des Bundestages [alle SG dorthin];
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Bundesregierung:
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Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP) [alle SG dorthin];
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Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) (20. WP) [alle SG dorthin];
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Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP) [alle SG dorthin]
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- Betroffene Bundesgesetze (1):
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Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
...für 2028 vorgesehen (§ 50 VDuG). Daher erscheint es geboten..., ...Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz (VDuG) abzuwarten, bevor neue..., ...ermöglichen, deutlich über die im VdUG vorgesehenen Möglichkeiten..., ...hinaus. Nach § 4 Abs. 1 VDuG ist eine Verbandsklage ...
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
Die mittelständische Wirtschaft bekennt sich ausdrücklich zum verfassungsmäßigen Gleichheitsgrundsatz und lehnt ungerechtfertigte Ungleichbehandlungen im Zivilrechtsverkehr ebenso wie Diskriminierungen ab. Sie unterstützt Maßnahmen, welche eine Durchsetzung des Gleichheitsgrundsatzes unter Beachtung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit gewährleisten. Gleichzeitig darf dies berechtigte und rechtlich zulässige Differenzierungen im Zivilrechtsverkehr nicht ausschließen. Die Vorschläge sind insgesamt zu weitgehend. Insbesondere mittelständische Unternehmen ohne eigene Rechtsabteilungen würden durch die Neuregelungen und die damit verbundenen Rechtsunsicherheiten belastet. Eine Novelle des AGG ist nicht erforderlich. Zu schließende Schutzlücken sind bisher nicht überzeugend dargelegt worden.
- Bereitgestellt von: Deutscher Raiffeisenverband e.V. am 25.06.2024
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Adressatenkreis:
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19.03.2024
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Bundestag:
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Mitglieder des Bundestages [alle SG dorthin];
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Bundesregierung:
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Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP) [alle SG dorthin]
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- Betroffene Bundesgesetze (1):
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Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
...für 2028 vorgesehen (§ 50 VDuG). Daher erscheint es geboten..., ...Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz (VDuG) abzuwarten, bevor neue..., ...ermöglichen, deutlich über die im VdUG vorgesehenen Möglichkeiten..., ...hinaus. Nach § 4 Abs. 1 VDuG ist eine Verbandsklage ...
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
Beibehaltung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes in der geltenden Fassung
Wir setzen uns dafür ein, dass das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in seiner bisher geltenden Fassung beibehalten wird: - Verzicht auf die Einführung eines neuen Diskriminierungsmerkmals "soziale Herkunft"; - Beibehaltung der abschließenden Aufzählung von Diskriminierungsmerkmalen; - Beibehaltung der Beschränkung der Diskriminierungsmerkmale auf Massengeschäfte. In jedem Falle sollten vor einer Überarbeitung des AGG die Auswirkungen des neuen Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes abgewartet werden.
- Bereitgestellt von: Deutscher Sparkassen- und Giroverband e.V. am 25.06.2024
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Adressatenkreis:
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16.04.2024
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Bundestag:
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Mitglieder des Bundestages [alle SG dorthin];
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Bundesregierung:
-
Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP) [alle SG dorthin]
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- Betroffene Bundesgesetze (1):
-
Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
...für 2028 vorgesehen (§ 50 VDuG). Daher erscheint es geboten..., ...Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz (VDuG) abzuwarten, bevor neue..., ...ermöglichen, deutlich über die im VdUG vorgesehenen Möglichkeiten..., ...hinaus. Nach § 4 Abs. 1 VDuG ist eine Verbandsklage ...
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
Der Deutsche Anwaltverein setzt sich gegenüber dem Deutschen Gesetzgeber dafür ein, dass dieser die verbleibenden Spielräume bei der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2853 (Produkthaftungsrichtlinie) im Interesse größtmöglicher Rechtssicherheit ausnutzt. Er setzt sich dafür ein, dass die Umsetzung insbesondere unter größtmöglicher Wahrung der deutschen Schadensersatzsystematik erfolgt und die in seinen Stellungnahmen DAV-Stellungnahme Nr. 71/22, vgl. ferner Nr. 11/22). geäußerten Kritikpunkte berücksichtigt werden.
- Bereitgestellt von: Deutscher Anwaltverein e.V. am 09.12.2025
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Zu Regelungsentwurf:
- Referentenentwurf (BMJV): Gesetz zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts (Vorgang) [alle SG hierzu]
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Adressatenkreis:
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10.10.2025
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Bundestag:
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Fraktionen/Gruppen [alle SG dorthin];
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Gremien [alle SG dorthin];
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Bundesregierung:
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Bundeskanzleramt (BKAmt) [alle SG dorthin];
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Bundesministerium des Innern (BMI) [alle SG dorthin];
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Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) [alle SG dorthin]
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- Betroffene Bundesgesetze (1):
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Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
...EU, umgesetzt im GWB und VDuG), im materiellen Recht ...
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
Der Deutsche Anwaltverein (DAV) begrüßt die Fortführung und Straffung des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes (KapMuG) im Regierungsentwurf, fordert jedoch gezielte Anpassungen. Ratings und Bestätigungsvermerke sollen als öffentliche Kapitalmarktinformationen in § 1 Abs. 2 RegE-KapMuG aufgenommen werden. Die Beschwerdefähigkeit von Landgerichtsentscheidungen zur Zulässigkeit von Musterverfahrensanträgen (§ 3 Abs. 1 RegE-KapMuG) soll eingeführt werden. Die geänderte Aussetzungsregelung (§ 10 Abs. 2 RegE-KapMuG) wird kritisch gesehen, da sie parallele Prozesse und widersprüchliche Entscheidungen begünstigen könnte. Die Streichung der Zweimonatsfrist für Erweiterungen des Musterverfahrens (§ 12 RegE-KapMuG) wird begrüßt.
- Bereitgestellt von: Deutscher Anwaltverein e.V. am 19.06.2024
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Zu Regelungsentwurf:
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BT-Drs. 20/10942
(Vorgang)
[alle SG hierzu]
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes
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BT-Drs. 20/10942
(Vorgang)
[alle SG hierzu]
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Adressatenkreis:
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08.05.2024
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Bundestag:
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Fraktionen/Gruppen [alle SG dorthin];
-
Gremien [alle SG dorthin];
-
Mitglieder des Bundestages [alle SG dorthin];
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-
Bundesregierung:
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Bundesministerium der Finanzen (BMF) [alle SG dorthin];
-
Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP) [alle SG dorthin]
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Betroffene Bundesgesetze (1):
- KapMuG [alle SG hierzu]
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Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
...Verbandsklagen nach dem VDuG stehen nach dem RegE-KapMuG...
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Zu Regelungsvorhaben: