Stellungnahmen/Gutachten
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22.968 Stellungnahmen/Gutachten (SG)
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Gefundene Stellungnahmen/Gutachten (22.968)
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Zu Regelungsvorhaben:
Klimaschutzprogramm 2026 im Gebäudebereich praxistauglich ausgestalten
Die BAK bewertet die geplanten Maßnahmen des Klimaschutzprogramms 2026 mit Blick auf den Gebäudebereich und formuliert Empfehlungen zur praxistauglichen Ausgestaltung ordnungsrechtlicher und förderpolitischer Instrumente. Im Fokus stehen insbesondere die Umsetzbarkeit für Planung und Baupraxis sowie die Verknüpfung von Klimaschutz, Wirtschaftlichkeit und Baukultur.
- Bereitgestellt von: Bundesarchitektenkammer e. V. am 29.04.2026
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Adressatenkreis:
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12.01.2026
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Bundesregierung:
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Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) [alle SG dorthin]
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- Betroffene Bundesgesetze (2):
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
Änderung des Zivilrechts zur Erleichterung von Abweichungen von den anerkannten Regeln der Technik
Planen und Bauen müssen einfach, kostengünstig, innovativ und damit auch klimafreundlich werden. Das Ziel, in Zukunft kostengünstiger und ressourcenschonender zu bauen, darf nicht durch Rechtsunsicherheit auf Seiten aller am Bau Beteiligten konterkariert werden. Die BAK setzt sich daher ein für Erleichterung bei Abweichung von bauaufsichtlich eingeführten Technischen Baubestimmungen, für Erleichterung von Abweichungen von den sog. anerkannten Regeln der Techik und für rechtliche Grundlagen zur Möglichkeit der Vereinbarung eines Gebäudetyp-E.
- Bereitgestellt von: Bundesarchitektenkammer e. V. am 29.04.2026
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Zu Regelungsentwurf:
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BT-Drs. 20/13959
(Vorgang)
[alle SG hierzu]
Entwurf eines Gesetzes zur zivilrechtlichen Erleichterung des Gebäudebaus (Gebäudetyp-E-Gesetz)
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BT-Drs. 20/13959
(Vorgang)
[alle SG hierzu]
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Adressatenkreis:
-
15.01.2026
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Bundesregierung:
-
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) [alle SG dorthin];
-
Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) [alle SG dorthin]
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- Betroffene Bundesgesetze (1):
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
Änderung des Zivilrechts zur Erleichterung von Abweichungen von den anerkannten Regeln der Technik
Planen und Bauen müssen einfach, kostengünstig, innovativ und damit auch klimafreundlich werden. Das Ziel, in Zukunft kostengünstiger und ressourcenschonender zu bauen, darf nicht durch Rechtsunsicherheit auf Seiten aller am Bau Beteiligten konterkariert werden. Die BAK setzt sich daher ein für Erleichterung bei Abweichung von bauaufsichtlich eingeführten Technischen Baubestimmungen, für Erleichterung von Abweichungen von den sog. anerkannten Regeln der Techik und für rechtliche Grundlagen zur Möglichkeit der Vereinbarung eines Gebäudetyp-E.
- Bereitgestellt von: Bundesarchitektenkammer e. V. am 29.04.2026
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Zu Regelungsentwurf:
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BT-Drs. 20/13959
(Vorgang)
[alle SG hierzu]
Entwurf eines Gesetzes zur zivilrechtlichen Erleichterung des Gebäudebaus (Gebäudetyp-E-Gesetz)
-
BT-Drs. 20/13959
(Vorgang)
[alle SG hierzu]
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Adressatenkreis:
-
15.01.2026
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Bundesregierung:
-
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) [alle SG dorthin];
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Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) [alle SG dorthin]
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- Betroffene Bundesgesetze (1):
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
Gebäudemodernisierungsgesetz rechtlich konsistent und praxistauglich ausgestalten
Die BAK hat sich frühzeitig fachpolitisch zur Vorbereitung der Novellierung des Gebäudeenergiegesetzes durch ein Gebäudemodernisierungsgesetz positioniert. Die BAK hat zentrale Anforderungen an die Weiterentwicklung des Gebäudeenergiegesetzes formuliert. Im Mittelpunkt stehen eine systematische Integration von Lebenszyklusaspekten, die Sicherstellung der Praxistauglichkeit sowie die Vermeidung unnötiger Komplexität im Nachweis- und Vollzugssystem. Ziel für ein zukünftiges Gebäudemodernisierungsgesetz ist eine rechtlich konsistente, praxistaugliche und planungsintegrierte Ausgestaltung, insbesondere im Hinblick auf Klimaschutzanforderungen, Lebenszyklusbetrachtungen und Nachweisverfahren.
- Bereitgestellt von: Bundesarchitektenkammer e. V. am 29.04.2026
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Zu Regelungsentwurf:
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BR-Drs. 292/26
(Vorgang)
[alle SG hierzu]
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich -
BT-Drs. 21/6278
(Vorgang)
[alle SG hierzu]
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich
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BR-Drs. 292/26
(Vorgang)
[alle SG hierzu]
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Adressatenkreis:
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23.01.2026
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Bundesregierung:
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Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) [alle SG dorthin];
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Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) [alle SG dorthin]
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- Betroffene Bundesgesetze (1):
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
Gebäudemodernisierungsgesetz rechtlich konsistent und praxistauglich ausgestalten
Die BAK hat sich frühzeitig fachpolitisch zur Vorbereitung der Novellierung des Gebäudeenergiegesetzes durch ein Gebäudemodernisierungsgesetz positioniert. Die BAK hat zentrale Anforderungen an die Weiterentwicklung des Gebäudeenergiegesetzes formuliert. Im Mittelpunkt stehen eine systematische Integration von Lebenszyklusaspekten, die Sicherstellung der Praxistauglichkeit sowie die Vermeidung unnötiger Komplexität im Nachweis- und Vollzugssystem. Ziel für ein zukünftiges Gebäudemodernisierungsgesetz ist eine rechtlich konsistente, praxistaugliche und planungsintegrierte Ausgestaltung, insbesondere im Hinblick auf Klimaschutzanforderungen, Lebenszyklusbetrachtungen und Nachweisverfahren.
- Bereitgestellt von: Bundesarchitektenkammer e. V. am 29.04.2026
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Zu Regelungsentwurf:
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BR-Drs. 292/26
(Vorgang)
[alle SG hierzu]
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich -
BT-Drs. 21/6278
(Vorgang)
[alle SG hierzu]
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich
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BR-Drs. 292/26
(Vorgang)
[alle SG hierzu]
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Adressatenkreis:
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16.03.2026
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Bundesregierung:
-
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) [alle SG dorthin];
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Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) [alle SG dorthin]
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- Betroffene Bundesgesetze (1):
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
Gebäudemodernisierungsgesetz rechtlich konsistent und praxistauglich ausgestalten
Die BAK hat sich frühzeitig fachpolitisch zur Vorbereitung der Novellierung des Gebäudeenergiegesetzes durch ein Gebäudemodernisierungsgesetz positioniert. Die BAK hat zentrale Anforderungen an die Weiterentwicklung des Gebäudeenergiegesetzes formuliert. Im Mittelpunkt stehen eine systematische Integration von Lebenszyklusaspekten, die Sicherstellung der Praxistauglichkeit sowie die Vermeidung unnötiger Komplexität im Nachweis- und Vollzugssystem. Ziel für ein zukünftiges Gebäudemodernisierungsgesetz ist eine rechtlich konsistente, praxistaugliche und planungsintegrierte Ausgestaltung, insbesondere im Hinblick auf Klimaschutzanforderungen, Lebenszyklusbetrachtungen und Nachweisverfahren.
- Bereitgestellt von: Bundesarchitektenkammer e. V. am 29.04.2026
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Zu Regelungsentwurf:
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BR-Drs. 292/26
(Vorgang)
[alle SG hierzu]
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich -
BT-Drs. 21/6278
(Vorgang)
[alle SG hierzu]
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich
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BR-Drs. 292/26
(Vorgang)
[alle SG hierzu]
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Adressatenkreis:
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04.03.2026
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Bundesregierung:
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Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) [alle SG dorthin]
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- Betroffene Bundesgesetze (1):
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
Erstes Kinder- und Jugendhilfestrukturreformgesetz (1. KJHSRG)
Die Intention des Gesetzgebers ist, die Kinder- und Jugendhilfe durch eine inklusive Ausrichtung zukunftsfest aufzustellen. Junge Menschen sollen auch in Zukunft durch die Angebote der Kinder- und Jugendhilfe gestärkt und damit gesellschaftliche Teilhabe und Chancengerechtigkeit gefördert werden. Die Zusammenführung der Zuständigkeiten für junge Menschen mit und ohne Behinderungen zur Reduzierung der Komplexität von Schnittstellen ist konsequent.
- Bereitgestellt von: Bundesarbeitsgemeinschaft Evangelische Jugendsozialarbeit e.V. am 29.04.2026
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Zu Regelungsentwurf:
- Vom IV eingegebener Referentenentwurfstitel (BMBFSFJ): Referentenentwurf eines Ersten Kinder- und Jugendhilfestrukturreform-gesetzes (1. KJHSRG) des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend
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Adressatenkreis:
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16.04.2026
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Bundesregierung:
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Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ) [alle SG dorthin]
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- Betroffene Bundesgesetze (1):
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
Verbesserung der Arzneimittelversorgungssicherheit: drei Versorgungslagen - drei Maßnahmen
Ziel des Regelungsvorhabens ist die Anpassung verschiedener Erstattungs- und Steuerungsinstrumente im SGB V zur Stabilisierung der Versorgung mit Generika. Vorgesehen sind insbesondere Regelungen zur temporären Anpassung oder Aussetzung von Festbeträgen bei versorgungskritischen Arzneimitteln, Anpassungen der Vorgaben für Rabattverträge zur Förderung von Mehrpartnermodellen und Open-House-Verträgen sowie gesetzliche Grundlagen für gezielte Preis- und Vergütungsanpassungen bei instabiler Versorgungslage. Zudem sollen wirtschaftliche und administrative Markteintrittsbarrieren für Generikaanbieter reduziert werden. Die Maßnahmen sollen insbesondere bei offiziell festgestellten Versorgungsengpässen und instabilen Versorgungslagen Anwendung finden.
- Bereitgestellt von: Pro Generika e.V. am 29.04.2026
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Adressatenkreis:
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22.01.2026
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Bundestag:
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Mitglieder des Bundestages [alle SG dorthin];
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Bundesregierung:
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Bundesministerium für Gesundheit (BMG) [alle SG dorthin]
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- Betroffene Bundesgesetze (1):
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
Sympathiewerbung für Terrorismus ins StGB aufnehmen
Die Formulierung in § 129a Abs. 5 StGB soll durch einen weiteren Satz wie folgt ergänzt werden: Wer für eine in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichnete Vereinigung wirbt, wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft, wenn die Tat nicht nach §§ 86, 86a strafbar ist; § 86 Absatz 4 gilt entsprechend. Der § 140 StGB soll durch einen neuen Abs. 2 wie folgt ergänzt werden: Ebenso wird bestraft, wer eine der in § 138 Absatz 2 genannten rechtswidrigen Taten in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) billigt, verherrlicht oder rechtfertigt; § 86 Absatz 4 gilt entsprechend.
- Bereitgestellt von: WerteInitiative e.V. am 29.04.2026
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Adressatenkreis:
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28.04.2026
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Bundestag:
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Mitglieder des Bundestages [alle SG dorthin];
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Bundesregierung:
-
Bundesministerium des Innern (BMI) [alle SG dorthin]
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- Betroffene Bundesgesetze (1):
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
Einführung eines Gesetzes zur Strafbewehrung der Leugnung des Existenzrechts Israels
Wir schlagen vor, öffentliche Aufrufe zur Beseitigung des Staates Israels bzw. das öffentliche Leugnen des Existenzrechts des Staates Israels zum Gegenstand eines speziellen Straftatbestandes zu machen. Ferner schlagen wir die Einordnung des neuen Tatbestandes im systematischen Gesamtrahmen des § 130 StGB bzw. der Straftaten gegen die öffentliche Ordnung vor.
- Bereitgestellt von: WerteInitiative e.V. am 29.04.2026
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Zu Regelungsentwurf:
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BR-Drs. 227/26
(Vorgang)
[alle SG hierzu]
Entwurf eines Gesetzes zur Strafbewehrung der Leugnung des Existenzrechts des Staates Israel
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BR-Drs. 227/26
(Vorgang)
[alle SG hierzu]
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Adressatenkreis:
-
29.04.2026
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Bundestag:
-
Mitglieder des Bundestages [alle SG dorthin]
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- Betroffene Bundesgesetze (1):
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Zu Regelungsvorhaben: