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60 Stellungnahmen/Gutachten (SG) zur Suche nach »"21/6278"« gefunden

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Gefundene Stellungnahmen/⁠Gutachten (60)

    • Zu Regelungsvorhaben:

      Die BAK hat sich frühzeitig fachpolitisch zur Vorbereitung der Novellierung des Gebäudeenergiegesetzes durch ein Gebäudemodernisierungsgesetz positioniert. Die BAK hat zentrale Anforderungen an die Weiterentwicklung des Gebäudeenergiegesetzes formuliert. Im Mittelpunkt stehen eine systematische Integration von Lebenszyklusaspekten, die Sicherstellung der Praxistauglichkeit sowie die Vermeidung unnötiger Komplexität im Nachweis- und Vollzugssystem. Ziel für ein zukünftiges Gebäudemodernisierungsgesetz ist eine rechtlich konsistente, praxistaugliche und planungsintegrierte Ausgestaltung, insbesondere im Hinblick auf Klimaschutzanforderungen, Lebenszyklusbetrachtungen und Nachweisverfahren.

    • Bereitgestellt von: Bundesarchitektenkammer e. V. am 29.04.2026
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. BR-Drs. 292/26 (Vorgang) [alle SG hierzu]
        Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich
      2. BT-Drs. 21/6278 (Vorgang) [alle SG hierzu]
        Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich
    • Adressatenkreis:
      • 04.03.2026

        • Bundesregierung:

          • Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) [alle SG dorthin]

    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Der Wert von effizienter Wärme und der vorzuhaltenden Kapazitäten soll gesichert werden, sowohl bei großräumigen Wärmenetzen als auch dezentral, bei Abwärme ebenso wie bei der Bereitstellung von Prozesswärme. Entsprechend sollten Regelungen zur Berechnung von Primärenergie- und Emissionsfaktoren, die Förderkulissen des Bundes, und ein künftiges KWKG, GEG bzw. GModG ausgestaltet werden. Berücksichtigt werden sollen geothermische Potenziale; dazu zählt, dass zukünftig solchen Vorhabenträgern vorrangig Erlaubnisse zur Aufsuchung und Gewinnung von Wärme aus Tiefengeothermie erteilt werden können, die über einen relevanten Zugriff auf Wärmeerzeugungsinfrastrukturen und Wärmenetze verfügen.

    • Bereitgestellt von: STEAG GmbH am 15.01.2026
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. BT-Drs. 21/6278 (Vorgang) [alle SG hierzu]
        Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich
    • Adressatenkreis:
    • Betroffene Bundesgesetze (5):
    • Zu Regelungsvorhaben:

      E.ON begrüßt das Ziel des Gebäudemodernisierungsgesetzes, die Wärmewende verständlicher, praxisnäher und rechtssicher auszugestalten. Entscheidend ist ein verlässlicher, investitionssicherer Rahmen, der Klimaneutralität bis 2045, kommunale Wärmeplanung und Infrastrukturentwicklung zusammenführt. Strom ist der Energieträger der Zukunft; Wärmepumpen und Wärmenetze werden zentrale Leistungsträger der Wärmewende sein. Die Novelle sollte den Kurs rechtssicher weiterentwickeln, ohne Fadenriss, Fehlanreize oder Fehlinvestitionen auszulösen. Knappes Biomethan sollte gezielt dort eingesetzt werden, wo Elektrifizierung nicht effizient möglich ist.

    • Bereitgestellt von: E.ON SE am 01.10.2025
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. BT-Drs. 21/6278 (Vorgang) [alle SG hierzu]
        Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich
    • Adressatenkreis:
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Im am 1.1.2024 in Kraft getretenen GEG wird die Kraft-Wärme-Kopplung nicht explizit als Erfüllungsoption aufgeführt, Spitzenlastkessel aus Basis fossiler Brennstoffe allerdings sehr wohl. Für viele Hausbesitzer*innen, Gebäudenetze, Gewerbetreibende und öffentliche Einrichtungen sind KWK-Anlagen nicht nur Wärme- sondern auch Stromlieferanten. Überschüsse generieren Einnahmen, die Anlagen sind notstromfähig, flexibel an- und ausschaltbar, entlasten das Stromnetz und können mit verschiedenen erneuerbaren Brennstoffen betrieben werden. Wir setzen uns daher für die Berücksichtigung von KWK-Anlagen im GEG durch eine Überarbeitung des § 71 ein.

    • Bereitgestellt von: Bundesverband Kraft-Wärme-Kopplung e.V. (B.KWK) am 21.07.2025
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. BT-Drs. 20/6875 (Vorgang) [alle SG hierzu]
        Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung der Heizkostenverordnung und zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung
      2. BT-Drs. 21/6278 (Vorgang) [alle SG hierzu]
        Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich
    • Adressatenkreis:
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Der VfW setzt sich dafür ein, dass Wohnungslüftung, insbesondere diejenige mit Wärmerückgewinnung (WRG), als Schlüsseltechnologie anerkannt wird und dementsprechend angemessene Berücksichtigung im GModG findet. Dies reicht von der Einfügung eines Absatzes zur Sicherstellung des für Gesundheit und Beheizung erforderlichen nutzerunabhängigen Mindestluftwechsels wie er ähnlich in der EnEV 2014 zu finden war (denn bloße Fensteröffnung genügt nicht) über die Einbeziehung von zentralen oder dezentralen Zu- und Abluftanlagen mit WRG ins Referenzhaus bis zur Anrechnung der Lüftung mit WRG bei Stromdirektheizung und Mieterhöhung nach Wärmepumpen-Einbau bzw. – Aufstellung. Ferner sollte dem Begriff der Raumklimaqualität bei der Umsetzung der EPBD unbedingt ausreichend Rechnung getragen werden.

    • Bereitgestellt von: Bundesverband für Wohnungslüftung e.V. (VfW) am 27.06.2025
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. BT-Drs. 21/6278 (Vorgang) [alle SG hierzu]
        Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich
    • Adressatenkreis:
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Der VfW setzt sich dafür ein, dass Wohnungslüftung, insbesondere diejenige mit Wärmerückgewinnung (WRG), als Schlüsseltechnologie anerkannt wird und dementsprechend angemessene Berücksichtigung im GModG findet. Dies reicht von der Einfügung eines Absatzes zur Sicherstellung des für Gesundheit und Beheizung erforderlichen nutzerunabhängigen Mindestluftwechsels wie er ähnlich in der EnEV 2014 zu finden war (denn bloße Fensteröffnung genügt nicht) über die Einbeziehung von zentralen oder dezentralen Zu- und Abluftanlagen mit WRG ins Referenzhaus bis zur Anrechnung der Lüftung mit WRG bei Stromdirektheizung und Mieterhöhung nach Wärmepumpen-Einbau bzw. – Aufstellung. Ferner sollte dem Begriff der Raumklimaqualität bei der Umsetzung der EPBD unbedingt ausreichend Rechnung getragen werden.

    • Bereitgestellt von: Bundesverband für Wohnungslüftung e.V. (VfW) am 27.06.2025
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. BT-Drs. 21/6278 (Vorgang) [alle SG hierzu]
        Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich
    • Adressatenkreis:
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Der VfW setzt sich dafür ein, dass Wohnungslüftung, insbesondere diejenige mit Wärmerückgewinnung (WRG), als Schlüsseltechnologie anerkannt wird und dementsprechend angemessene Berücksichtigung im GModG findet. Dies reicht von der Einfügung eines Absatzes zur Sicherstellung des für Gesundheit und Beheizung erforderlichen nutzerunabhängigen Mindestluftwechsels wie er ähnlich in der EnEV 2014 zu finden war (denn bloße Fensteröffnung genügt nicht) über die Einbeziehung von zentralen oder dezentralen Zu- und Abluftanlagen mit WRG ins Referenzhaus bis zur Anrechnung der Lüftung mit WRG bei Stromdirektheizung und Mieterhöhung nach Wärmepumpen-Einbau bzw. – Aufstellung. Ferner sollte dem Begriff der Raumklimaqualität bei der Umsetzung der EPBD unbedingt ausreichend Rechnung getragen werden.

    • Bereitgestellt von: Bundesverband für Wohnungslüftung e.V. (VfW) am 27.06.2025
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. BT-Drs. 21/6278 (Vorgang) [alle SG hierzu]
        Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich
    • Adressatenkreis:
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Der Wert von effizienter Wärme und der vorzuhaltenden Kapazitäten soll gesichert werden, sowohl bei großräumigen Wärmenetzen als auch dezentral, bei Abwärme ebenso wie bei der Bereitstellung von Prozesswärme. Entsprechend sollten Regelungen zur Berechnung von Primärenergie- und Emissionsfaktoren, die Förderkulissen des Bundes, und ein künftiges KWKG, GEG bzw. GModG ausgestaltet werden. Berücksichtigt werden sollen geothermische Potenziale; dazu zählt, dass zukünftig solchen Vorhabenträgern vorrangig Erlaubnisse zur Aufsuchung und Gewinnung von Wärme aus Tiefengeothermie erteilt werden können, die über einen relevanten Zugriff auf Wärmeerzeugungsinfrastrukturen und Wärmenetze verfügen.

    • Bereitgestellt von: STEAG GmbH am 03.06.2025
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. BT-Drs. 21/6278 (Vorgang) [alle SG hierzu]
        Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich
    • Adressatenkreis:
    • Betroffene Bundesgesetze (5):
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Im am 1.1.2024 in Kraft getretenen GEG wird die Kraft-Wärme-Kopplung nicht explizit als Erfüllungsoption aufgeführt, Spitzenlastkessel aus Basis fossiler Brennstoffe allerdings sehr wohl. Für viele Hausbesitzer*innen, Gebäudenetze, Gewerbetreibende und öffentliche Einrichtungen sind KWK-Anlagen nicht nur Wärme- sondern auch Stromlieferanten. Überschüsse generieren Einnahmen, die Anlagen sind notstromfähig, flexibel an- und ausschaltbar, entlasten das Stromnetz und können mit verschiedenen erneuerbaren Brennstoffen betrieben werden. Wir setzen uns daher für die Berücksichtigung von KWK-Anlagen im GEG durch eine Überarbeitung des § 71 ein.

    • Bereitgestellt von: Bundesverband Kraft-Wärme-Kopplung e.V. (B.KWK) am 14.06.2024
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. BT-Drs. 20/6875 (Vorgang) [alle SG hierzu]
        Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung der Heizkostenverordnung und zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung
      2. BT-Drs. 21/6278 (Vorgang) [alle SG hierzu]
        Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich
    • Adressatenkreis:
      • 12.06.2024

        • Bundesregierung:

          • Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP) [alle SG dorthin]

    • Betroffene Bundesgesetze (1):
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