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Gefundene Stellungnahmen/⁠Gutachten (23.002)

    • Zu Regelungsvorhaben:

      Mit der Novellierung des Energiewirtschaftsgesetzes wurden Festlegungsbefugnisse für die Bundesnetzagentur geschaffen, damit sie unter anderem die bisherigen Regelungsinhalte der GasNZV in Festlegungen selbst regeln kann. Der Gesetzgeber hat die Befugnisse der BNetzA so ausgestaltet, dass sie von bestehenden Regelungen abweichen oder ergänzende Regelungen treffen kann.

    • Bereitgestellt von: Initiative Energien Speichern e.V. (INES) am 10.10.2024
    • Adressatenkreis:
      • 03.07.2024

        • Bundesregierung:

          • Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP) [alle SG dorthin]

    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Zu Regelungsvorhaben:

      HateAid setzt sich für eine Abschaffung des Schriftformerfordernisses für den Strafantrag (§ 158 Abs. 2 StPO) ein. Es sollte möglich sein, Strafanträge zur Anzeige von Hasskommentaren und Verletzungen des Rechts am eigenen Bild digital zu stellen. Dabei sollte die zweifelsfreie Identifizierung der Verfasser*innen von Strafanträgen nicht zu sehr betont werden. Die Angabe des vollständigen Namens und die Benennung einer Erreichbarkeit sollten ausreichen. Zudem sollten absolute Antragsdelikte – v. a. Beleidigungsdelikte und Bildrechtsverletzungen – als relative Antragsdelikte ausgestaltet und aus dem Katalog der Privatklagedelikte ausgenommen werden. Auch die Online-Anzeigeformulare sollten verbessert werden.

    • Bereitgestellt von: HateAid gGmbH am 10.10.2024
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. BT-Drs. 20/10943 (Vorgang) [alle SG hierzu]
        Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Justiz
    • Adressatenkreis:
    • Betroffene Bundesgesetze (3):
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Bestehende Schutzlücken in Fällen von bildbasierter digitaler Gewalt sollten geschlossen werden. Dazu zählen etwa die Veröffentlichung intimer Aufnahmen ohne Einwilligung oder die Erstellung und Verbreiter pornographischer Deepfakes. Bei derartigen Vorfällen handelt es sich in der juristischen Bewertung meist um eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild gemäß § 33 KunstUhrG oder um Beleidigungsdelikte. Um einer massenhaften Einstellung von Ermittlungsverfahren in diesen Fällen unter Verweis auf den Privatklageweg (§§ 374 ff. StPO) vorzubeugen, sollten diese Delikte – wenn sie öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3 StPO) begangen werden – aus dem Katalog der Privatklagedelikte herausgenommen werden.

    • Bereitgestellt von: HateAid gGmbH am 10.10.2024
    • Adressatenkreis:
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Die Erstellung und Verbreitung von pornografischen Deepfakes ohne Einverständnis der abgebildeten Person sollten explizit unter Strafe gestellt werden. Darüber hinaus sollten Apps – in der Regel sogenannte „Face Swap Apps“ – sowie KI-Bildgeneratoren für die Erstellung pornografischer Deepfakes ohne Einverständnis der abgebildeten Person haftbar gemacht werden können.

    • Bereitgestellt von: HateAid gGmbH am 10.10.2024
    • Adressatenkreis:
    • Betroffene Bundesgesetze (2):
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Absolute Antragsdelikte, vor allem Beleidigungsdelikte und Bildrechtsverletzungen, sollten künftig als relative Antragsdelikte ausgestaltet werden. HateAid spricht sich zudem dafür aus, dass in diesen Fällen den Betroffenen keine Widerspruchsmöglichkeit in Bezug auf die Strafverfolgung eingeräumt wird. Denn ähnlich wie bei einer Körperverletzung oder einem Diebstahl auf offener Straße, steht eine Strafverfolgung im öffentlichen Interesse, weil der Rechtsfrieden über den Lebenskreis der Betroffenen hinaus gestört ist. Mithin sollte die Strafverfolgung nicht zur Disposition der Betroffenen stehen.

    • Bereitgestellt von: HateAid gGmbH am 10.10.2024
    • Adressatenkreis:
    • Betroffene Bundesgesetze (3):
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Nach derzeitiger Gerichtspraxis und Anwendung europäischen Rechts (EuGVVO) werden Nutzende, die juristisch gegen Online-Plattformen vorgehen, oftmals an Gerichte im europäischen Ausland verwiesen. Hintergrund ist der europäische Verbraucherbegriff. Doch Nutzende nehmen bei der Nutzung eines solchen Dienstes unterschiedliche Rollen ein und entsprechen daher häufig nicht mehr der europäischen Definition des Verbrauchers. Die europäischen Zuständigkeitsregeln müssen angepasst werden, um diese Überschneidung der Rollen von Nutzenden und Verbrauchern widerzuspiegeln. Wir empfehlen die Schaffung eines Gerichtsstands für Nutzende von Online-Diensten am jeweiligen Wohnsitz. Hierbei könnte sich an der Regelung von Art.79 Abs.2 DSGVO orientiert werden.

    • Bereitgestellt von: HateAid gGmbH am 10.10.2024
    • Adressatenkreis:
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Hersteller mehr in die Produktverantwortung nehmen; Ökodesign, Reparatur und grüne öffentliche Beschaffung stärken; Sammelmengen von Elektroaltgeräten steigern; Gesetzeslücken im Online-Handel und über Online-Plattformen schließen und illegale Importe von Elektrogeräten reduzieren; Rücknahme- und Informationspflichten von Onlinehändlern aus dem Ausland sichern, Wiederverwendungspotentiale von Elektrogeräten heben; Verbot von Retourenzerstörungen für Elektrogeräte; Brandrisiken durch ein Pfandsystem auf Lithium-Ionen-Batterien und gezielte Produktverbote effektiv bekämpfen; Recyclingstrukturen stärken und Einsatz von Rezyklaten erhöhen; Klimafreundliche Behandlung von Kühlgeräten und anderen Wärmeüberträgern sicherstellen; Bessere Vorgaben für PV-Module und Verbot von Einweg-E-Zigaretten.

    • Bereitgestellt von: Deutsche Umwelthilfe e.V. am 10.10.2024
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. BT-Drs. 21/1506 (Vorgang) [alle SG hierzu]
        Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
    • Adressatenkreis:
    • Betroffene Bundesgesetze (3):
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Begrüßung der geplanten neuen Vorgaben bezüglich Ökodesign, Reparatur, Wiederverwendung, Rezyklatgehalt, Sammlung und Recycling. Entwurf enthält erhebliche Schwachstellen, wodurch viel Potential für den Ressourcenschutz verschenkt wird. Vorgeschlagenen Maßnahmen für ein ressourcenfreundliches Design sowie die Förderung von Reparatur und Wiederverwendung greifen zu kurz. Sehr kritisch, da Fahrzeuge nicht im Geltungsbereich der Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte (ESPR) enthalten sind. Unzureichende Maßnahmen zur Förderung des Rezyklateinsatzes sowie hochwertigem Recycling. Vorgeschlagene Änderungen bzgl.: Offenlegung des CO2-Fußabdrucks, Reparier- und Wiederverwendbarkeit, Wiederverwendung, Recycling sowie der Rechtsgrundlage

    • Bereitgestellt von: Deutsche Umwelthilfe e.V. am 10.10.2024
    • Adressatenkreis:
      • 02.09.2024

        • Bundesregierung:

          • Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP) [alle SG dorthin]

      • 11.09.2024

    • Betroffene Bundesgesetze (1):
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