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975 Regelungsvorhaben zur Suche nach »"EStG"« gefunden

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Gefundene Regelungsvorhaben (975)

  • Gesetzesreform: Pauschalbesteuerung Dienstwagen

    Aktiv vom 24.06.2024 bis 08.02.2026

    • Angegeben von: Together for Future e.V. am 24.06.2024
    • Beschreibung: Neue Haushaltsspielräume durch die Reform der Pauschalbesteuerung (geldwerter Vorteil) des privat genutzten Verbrenner-Dienstwagens von 1% auf 2% (Teil des Einkommenssteuergesetzes).
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Stellungnahmen/Gutachten (1):
    • Angegeben von: Stiftung Familienunternehmen und Politik am 21.06.2024
    • Beschreibung: Thesaurierte Gewinne in Körperschaften unterliegen einer Steuerbelastung von ca. 30 Prozent. Demgegenüber müssen Einzelunternehmer und Gesellschafter von Personengesellschaften auch stehengelassene Gewinne mit dem individuellen Steuersatz versteuern, der bis zu 48 % erreichen kann. Dieser Nachteil soll durch die Regelung des § 34a des Einkommensteuergesetzes ausgeglichen werden. Die Regelung ist jedoch schwer zu handhaben und sollte so vereinfacht und ergänzt werden, dass sie grundsätzlich von jedem Personenunternehmen genutzt werden kann, ohne wirtschaftliche Nachteile oder de-facto-Veränderungssperren befürchten zu müssen.
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. BT-Drs. 21/323 (Vorgang) [alle RV hierzu]
        Entwurf eines Gesetzes für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Angegeben von: Bundeskonferenz Veranstaltungswirtschaft am 21.06.2024
    • Beschreibung: Um eine effektive Signalwirkung auf die Wirtschaft zu haben, muss der Freibetrag für Betriebsveranstaltungen auf mindestens zweimal im Jahr auf je 300 Euro pro Person und Betriebsveranstaltung erhöht werden. Diese Summe ergibt sich aus der konservativen Kostenhochrechnung einer durchschnittlichen Betriebsfeier
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Angegeben von: Deutscher Steuerberaterverband e.V. am 18.06.2026
    • Beschreibung: Der vom BMF vorgelegte Diskussionsentwurf einer Buchführungsdatenschnittstellenverordnung enthält umfassende Vorgaben für die Ausgestaltung einer Buchführungsdatenschnittstelle nach § 147b AO. Die derzeitige Ausgestaltung ist hinsichtlich des Anwendungsbereichs, des Mindestumfangs und der drastischen Rechtsfolgen zu unkonkret. Deshalb setzt sich der DStV für folgende Verbesserungen ein: - Abschaffung der Regelung von § 158 Abs. 2 Nr. 2 AO - Klare Definition des Anwendungsbereichs - Klarstellung, dass Verordnung keine zusätzlichen Aufzeichnungspflichten begründet - Klarstellung des Mindestumfangs - Zeitgleiche Vorlage von Verordnung und technischem Datenstandard - angemessene Umstellungsfrist - Härtefallregelung für Altsysteme
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Stellungnahmen/Gutachten (1):
    • Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
      ...Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, führen keine..., ... Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, ausdrücklich...
    • Angegeben von: Bundesverband deutscher Banken e.V. am 13.01.2025
    • Beschreibung: Der Bankenverband setzt sich dafür ein, die Investitionsbedingungen in Deutschland zu verbessern, um damit das Wirtschaftswachstum nachhaltig zu fördern und die Wettbewerbsfähigkeit des Finanzstandorts zu stärken. Konkret schlägt er Anpassungen in folgenden Handlungsfeldern vor: 1. Bankenregulierung überprüfen, Komplexität reduzieren; 2. International vergleichbare Wettbewerbsbedingungen sicherstellen; 3. Kapitalmarktunion ausbauen und Verbriefungsmarkt stärken; 4. Kreditkosten für Kunden senken; 5. Private Altersvorsorge reformieren und Finanzbildung stärken; 6. Chancen der Digitalisierung im Finanzbereich nutzen; 7. Wirtschafts- und Finanzstandort steuerlich attraktiver machen; 8. ESG-Anforderungen zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels anpassen
    • Stellungnahmen/Gutachten (6):
    • Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
      ...ohnehin nach IFRS, HGB und EStG zu erstellenden Bilanzen..., ...insbesondere die nach § 5b EStG (E-Bilanz), abgeschafft..., .... 1 S. 2 und Nr. 2 S. 2 EStG haben Unternehmen zur Vornahme..., ...Thesaurierungsbegünstigung(§34a EStG) und des Optionsmodells..., ...anschlussgeprüfte Unternehmen (§ 5b EStG) erfolgen, da in diesen..., ..., 22 UmwStG, § 6 Abs. 5 EStG) Durch eine Vereinheitlichung..., ...von Sachzuwendungen (§ 40 EStG) Die Behandlung von Sachzuwendungen..., ...Pauschalbesteuerung in § 40 EStG eine grundlegende Vereinfachung..., ...Quellensteuerabzugsverfahrens (§§ 50a, 50c EStG) Das Quellensteuerabzugsverfahren (§§ 50a, 50c EStG) ist zu komplex und sollte...
    • Angegeben von: Bayerische Motoren Werke Aktiengesellschaft am 19.12.2025
    • Beschreibung: Arbeitgeber sind als beitragsabführende Stelle verpflichtet, die Anzahl der Kinder ihrer Beschäftigten bei der Ermittlung des Pflegeversicherungsbeitrags zu berücksichtigen. Beim eingeführten zentralen digitalen Verfahren werden aufgrund der unterschiedlichen Kinderbegriffe im Steuer- und Beitragsrecht nicht alle für die Ermittlung des Beitragssatzes relevanten Kinder im System erfasst und an die Arbeitgeber gemeldet. Die Erhebung, Prüfung, manuelle Erfassung und Pflege dieser sog. "Differenzkinder" führen in der Entgeltabrechnung der Unternehmen zu bürokratischen Belastungen. Daher sollte für die Erfassung eine bürokratiearme Lösung umgesetzt werden.
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. BT-Drs. 21/1511 (Vorgang) [alle RV hierzu]
        Entwurf eines Gesetzes zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege
    • Stellungnahmen/Gutachten (1):
    • Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
      ...müsste ggf. Kapitel XI des EStG geändert werden. Stellungnahme...
    • Angegeben von: Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) am 30.06.2026
    • Beschreibung: Die unverhältnismäßige Durchbrechung der Beweiskraft der Buchführung und die Eröffnung der Schätzungsbefugnis beim Verstoß gegen die Vorgaben der DSFinVBV (§§ 158 Abs. 2 Nr. 2 und 162 Abs. 2 Satz 2 AO) sollte in einem Gesetzgebungsverfahren gestrichen werden; zumindest sollte eine Konkretisierung der Schätzungsbefugnis in der DSFinVBV erfolgen. Die Anwendung der DSFinVBV sollte auf bilanzierende Betriebe und auf die steuerliche Buchführung im Hauptbuch beschränkt werden. Für sog. Altsysteme sollte eine Härtefallregelung und für einen Übergangszeitraum eine Erprobungsregelung eingeführt werden. Mehrfache Bereitstellungen von identischen Daten über verschiedene Datenschnittstellen sollten vermieden werden. Vor einer Beschlussfassung sollte die Verordnung einem Praxistest unterzogen werden.
    • Stellungnahmen/Gutachten (1):
    • Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
      ...der E-Bilanz gemäß § 5b EStG hat man damit gute Erfahrung..., ...E-Bilanz a) Nach § 5b EStG n. F. ist für Wirtschaftsjahre..., .... § 52 Abs. 11 Satz 3 EStG im Rahmen der E-Bilanz (gem. § 5b EStG) auch der Anlagenspiegel...
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